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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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3 Nicht zulässige Nutzungen sind: Nicht ständig behirtete Kleinviehbeweidung,Sportanlässe, Hängegleiten (Gleitschirmfliegen, Deltasegeln),Ski- <strong>und</strong> Snowboardfahren ausgenommen auf bezeichneten Routen, zusätzlicheland- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Erschliessungen, jede zusätzlichetouristische Erschliessung sowie sämtliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen, welchenicht zwingend auf einen Standort in diesem Gebiet angewiesen sind.4 Zulässige Nutzungen sind (mit Ausnahme von speziellen Schonzeiten)Wandern auf Wanderwegen gem. kantonalem Wanderweg-Netzplan,Skitouren gem. Skitourenkarte des SC <strong>Glarus</strong>, Schneeschuhtouren aufspeziell bezeichneten Wegen, Biken gem. Mountainbike-Karte von GlarnerlandTourismus, Wildregulierung, Land- <strong>und</strong> Alpwirtschaft (ausgenommennicht ständig behirtetes Kleinvieh), Waldpflege, Waldnutzung,Gebirgsunterkünfte wie SAC-Hütten.5 Erwünschte Nutzungen sind pflegende Eingriffe zur Aufwertung des Lebensraumes.GefahrenzoneArt. 241 In der Gefahrenzone 1 (rot) dürfen keine Neubauten erstellt sowie bestehendeBauten erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen<strong>und</strong> Tieren dienen. Ersatzbauten sind in Ausnahmefällen zulässig, wenndadurch die Sicherheitsmassnahmen erheblich verbessert werden. ZerstörteBauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden.Standortgeb<strong>und</strong>ene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen <strong>und</strong>Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Renovationensind zulässig.2 In der Gefahrenzone 2a (blau, Sturzereignisse) sind nur Umbauten,Renovationen <strong>und</strong> Ersatzbauten, welche nicht zu einer Erweiterung desgefährdeten Personenkreises oder der gefährdeten Sachwerte beitragen,mit entsprechendem Objektschutz zulässig. Zweckänderungen sowie untergeordneteAnbauten sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheitsmassnahmenerheblich verbessert werden. Im Weiteren sind Nebenbauten,die keine Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsräume enthalten, erlaubt. Neubauten sindnur zulässig, wenn abschirmende Massnahmen wie Dämme <strong>und</strong> Mauern,erstellt werden.3 In der Gefahrenzone 2b (blau, Wasserereignisse)sind bei Neubauten,wesentlichen Umbauten <strong>und</strong> Wiederaufbauten die gefährdeten Öffnungensowie <strong>und</strong>ichte Teile der Gebäudehülle konstruktiv so zu gestalten,dass sie gegen Eindringen von Wasser abgedichtet sind oder innert nützlicherFrist mit bereitgestellten Materialien abgedichtet werden können.Aussenwände sind bis zu einer Höhe von 1.0 m in verstärkter Bauweisezu erstellen.13

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