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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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BauamtArt. 51 Das Bauamt unterstützt Baubehörde <strong>und</strong> Baukommission im Vollzugder Bauordnung. In der Regel prüft das Bauamt die Baugesuche auf ihreRechtmässigkeit sowie Vollständigkeit. Es führt die Baukontrollen <strong>und</strong>Bauabnahmen durch.II. NUTZUNGSPLANUNG UNDERSCHLIESSUNGSSUNG1. KOMMUNALER RICHTPLAN UND INVENTAREKommunaler RichtplanInhalt, FormArt. 61 Im kommunalen Richtplan werden die Gr<strong>und</strong>züge der künftigen Nutzung,Gestaltung, Erschliessung <strong>und</strong> Ausstattung des <strong>Gemeinde</strong>gebietesfestgelegt. Der kommunale Richtplan besteht in der Regel aus Karte <strong>und</strong>Text. Er stützt sich auf das Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>und</strong> berücksichtigt denkantonalen Richtplan. Die bestehenden Rahmenpläne gelten als kommunaleRichtpläne.2 Die Genehmigung des kommunalen Richtplanes <strong>und</strong> dessen Änderungerfolgt durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung. Der kommunale Richtplan istfür die Behörden <strong>und</strong> die <strong>Gemeinde</strong>werke verbindlich.Inventare, Verzeichnisse,SchutzverordnungenArt. 71 Zusätzlich zu den von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kanton erlassenen Inventaren <strong>und</strong> Verzeichnissenkann der <strong>Gemeinde</strong>rat gestützt auf die Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzgesetzgebungergänzende Verzeichnisse erstellen. Diese sind behördenverbindlich.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann allenfalls die notwendigen Massnahmen, <strong>Nutzungs</strong>-<strong>und</strong> Baubeschränkungen in einzelnen Schutz- oder Sammelschutzverordnungenregeln. Die einzelnen Schutzverordnungen werdenmit Erlass der <strong>Gemeinde</strong>versammlung rechtskräftig.3 Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann der <strong>Gemeinde</strong>ratim Interesse der Schutzziele Massnahmen auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong>vornehmen lassen. Er kann einzelne Aufgaben einer Fachkommissionoder einer privaten Organisation übertragen.2. GRUNDORDNUNGGr<strong>und</strong>ordnungArt. 81 Die Gr<strong>und</strong>ordnung besteht aus den <strong>Nutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bauvorschriften</strong> <strong>und</strong>dem <strong>Nutzungs</strong>plan; sie ist für jedermann verbindlich.7

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