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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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III. BAUVORHABEN UND BAUBEWILLIGUNG1. BAUVORAUSSETZUNGENAnschlusspflichtArt. 491 Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind an die öffentlichen Anlagen der Erschliessung(Strassen, Wasser, Abwasser, Energie usw.) anzuschliessen, soweit dieGesetzgebung nichts anderes zulässt oder bestimmt. Die Anschlussstellenwerden vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegt.2 Die Feinerschliessung ab Anschlusspunkt ist Sache des Gr<strong>und</strong>eigentümers<strong>und</strong> Bauherrn <strong>und</strong> hat fristgemäss nach den Vorschriften zu erfolgen.ZonenkonformitätÜberbaubarkeitArt. 501 Bauten <strong>und</strong> Anlagen haben in Art, Intensität <strong>und</strong> Auswirkungen demZweck der jeweiligen <strong>Nutzungs</strong>zone zu entsprechen. Dasselbe gilt auchfür <strong>Nutzungs</strong>änderungen, die ohne bauliche Vorkehren auskommen.Art. 511 Bauten <strong>und</strong> Anlagen setzen ein nach Form, Lage <strong>und</strong> Beschaffenheitgeeignetes Baugr<strong>und</strong>stück voraus.2 Wenn ein ungünstiger Grenzverlauf dies erfordert, ist vorgängig derBaugesuchseingabe eine Grenz- <strong>und</strong> Lastenbereinigung durchzuführen.Die Anordnung <strong>und</strong> Durchführung von Landumlegungen gemäss derVerordnung über die Landumlegung bleiben vorbehalten.Art. 52Ausführung <strong>und</strong> Unterhalt 1 Alle Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind so zu erstellen <strong>und</strong> zu unterhalten, dassdie Sicherheit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> das Wohl der Benützer <strong>und</strong> der Anwohnernicht gefährdet wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Eigentümer zu dennotwendigen Massnahmen verpflichten. Kommen diese den Weisungeninnert Frist nicht nach, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmenauf ihre Kosten vornehmen.2 Alle Bauten <strong>und</strong> Anlagen sind so in ihre landschaftliche <strong>und</strong> baulicheUmgebung einzugliedern <strong>und</strong> zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkunggewährleistet ist.22

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