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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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geb<strong>und</strong>enes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche fürden Abschluss der Arbeiten notwendig sind.Übriges <strong>Gemeinde</strong>gebietArt. 191 Das übrige <strong>Gemeinde</strong>gebiet umfasst das unproduktive Land <strong>und</strong> jeneFlächen, für die noch keine Gr<strong>und</strong>nutzung festgelegt ist bzw. festgelegtwerden kann.2 Bauten <strong>und</strong> Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen,sind nicht zulässig.3.2 Zonen der überlagerten NutzungOrtsbildschutzzoneArt. 201 In den im <strong>Nutzungs</strong>plan bezeichneten Ortsbildschutzzonen sind Neubauten,Um- <strong>und</strong> Anbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt zugestalten <strong>und</strong> auszuführen. Räumliche Strukturen von Bauten, Strassen,Gassen, Plätzen sowie Mauern sind zu erhalten. Gärten <strong>und</strong> Bepflanzungensind zu respektieren <strong>und</strong> zu ergänzen. Die Eigentümer haben für dieErhaltung <strong>und</strong> Instandhaltung der Gartenmauern zu sorgen. Umnutzungenvon Gärten haben sich auf das Unerlässliche zu beschränken.2 Die Situierung von Hauptbauten richtet sich nach ortsbaulichen Kriterien,insbesondere nach den bestehenden Baufluchten. Die Grenzabständegegenüber Strassen, Gassen <strong>und</strong> Plätzen werden vom <strong>Gemeinde</strong>ratim Einzelfall festgelegt.3 Die im <strong>Nutzungs</strong>plan bezeichneten Garten-<strong>und</strong> Parkbereiche bezweckendie Sicherstellung eines behutsamen Umganges mit ortsgestalterischbedeutenden Garten- <strong>und</strong> Parkanlagen. An- <strong>und</strong> Neubauten sindzulässig.4 Alle Bauvorhaben sind der <strong>Gemeinde</strong> vor der Ausarbeitung der Projektplänebekanntzugeben. Bei grösseren Bauvorhaben entscheidet der<strong>Gemeinde</strong>rat nach Einholung einer Stellungnahme des Bauberaters oderder Denkmalpflege über allfällige Auflagen.5 Schütztenswerte Bauten, Bauteile <strong>und</strong> Anlagen dürfen nicht abgebrochenwerden.6 Die erhaltenswerten Bauten sind wegen ihrer Stellung <strong>und</strong> Architekturvon siedlungsbaulicher Bedeutung. Sie sind gr<strong>und</strong>sätzlich zu erhalten.Unter Vorbehalt von Absatz 4 kann die Baubehörde den Abbruch oderTeilabbrüche bewilligen, sofern ein Neubauprojekt vorliegt, welches bezüglichStellung, Form <strong>und</strong> Gestaltung mindestens die gleichen sied-11

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