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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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DachraumbegrenzungArt. 591 Alle Dach- <strong>und</strong> Bauteile sind mindestens um das Mass über der zulässigenGebäudehöhe von der Fassade zurückzuversetzen.2 Davon ausgenommen sind die Giebelwände eines Satteldaches gleicherNeigung, sowie Kamine <strong>und</strong> Dachaufbauten gemäss nachfolgendemArtikel 60 <strong>und</strong> 61.DachaufbautenArt. 601 Bei Dachaufbauten <strong>und</strong> Dacheinschnitten darf deren Länge höchstens1 /3 der gesamten Gebäudelänge <strong>und</strong> deren Höhe höchstens 1.50 mbetragen. Quergiebel können bei guter Gestaltung ausnahmsweise bewilligtwerden. Dachausgänge (>1.50 m) sind möglich.2 Sämtliche Dachaufbauten haben sich in Materialwahl, Detailgestaltung<strong>und</strong> Farbe ruhig in die Dachfläche einzufügen.3 Bei der Aufstockung von bestehenden Bauten ist die Form <strong>und</strong> derMassstab des bisherigen oder ortsüblichen Daches zu gewährleisten.4 Dachfenster dürfen insgesamt 5% der Dachfläche sowie pro Fenster1 m 2 nicht übersteigen.45°Höhe derDachaufbautenmax. 150 cmmax.45 °DachraumbegrenzungDachaufbautenmaximal 1/3 derGebäudelängeabsoluteGebäudehöheSonnenenergieanlagenVorbautenArt. 611 Anlagen der aktiven <strong>und</strong> passiven Sonnenenergienutzung haben sichgut ins Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild einzufügen.Art. 621 Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Treppen, Vordächer<strong>und</strong> Erker dürfen höchstens 1.20 m über die durch Abstandsvorschriften<strong>und</strong> Baulinien festgelegte Bauflucht hinausragen. Erker dürfen nicht mehrals 1 /5 der bestehenden Fassadenlänge einnehmen.2 Dürfen Vorbauten die Baulinien nicht oder nur weniger als 1.20 m ü-berragen, so sind diese Bereiche in den Baulinenplänen zu bezeichnen.3 Im Baulinienabstand kann der <strong>Gemeinde</strong>rat unter- <strong>und</strong> oberirdischeAn- <strong>und</strong> Nebenbauten gegen Revers bewilligen.26

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