Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus
Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus
Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
guten gestalterischen Einordnung ins Ortsbild dient sowie Quartier- <strong>und</strong>Zentrumsaktivitäten fördert oder Wohnverhältnisse verbessert.4 Wesentliche Veränderungen bestehender Straßenzüge sowie von Plätzen<strong>und</strong> Hofräumen dürfen nur auf Gr<strong>und</strong> eines Überbauungsplanesbewilligt werden.WohnzonenArt. 111 Die Wohnzonen sollen ruhige <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>e Wohnverhältnisse gewährleisten.Nicht störende Dienstleistungs- <strong>und</strong> Produktionsbetriebe sind zulässig.Art. 12Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone 1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone ist für mässig störende Produktions- <strong>und</strong>Dienstleistungsbetriebe bestimmt.2 Wohnraum kann erstellt werden, sofern dieser baulich mit dem Betriebverb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> die Wohnfläche 100 % der Gewerbefläche nicht überschreitet.Bestehende Bauten können eingerechnet werden.3 Die Zweckbestimmung der betrieblich genutzten Flächen ist durch Auflagenin der Baubewilligung sicherzustellen.GewerbezoneIndustrie- <strong>und</strong>GewerbezoneArt. 131 In der Gewerbezone sind mässig störende Gewerbebetriebe zulässig.Es ist maximal eine Wohnung gestattet. Das Erdgeschoss oder wenigstensein Vollgeschoss, ist gewerblich zu nutzen <strong>und</strong> darf auch nachträglichnicht in ein Wohngeschoss umgebaut werden.Art. . 141 Die Industrie- <strong>und</strong> Gewerbezone ist für industrielle <strong>und</strong> gewerbliche Betriebebestimmt, insbesondere für solche, die in den anderen Zonenausgeschlossen sind. Industrie- <strong>und</strong> Gewerbebauten dürfen die Gebäudehöhevon 15 m nicht überschreiten. Ausgenommen sind funktionalnotwendige Anlageteile. Wohnungen dürfen nur für betrieblich an denStandort geb<strong>und</strong>enes Personal bewilligt werden.2 Störende Eingriffe <strong>und</strong> schädliche Auswirkungen auf die Umgebungsind durch geeignete Massnahmen zu vermeiden.Zone für öffentliche Bauten<strong>und</strong> AnlagenArt. 151 Die Zone für öffentliche Bauten <strong>und</strong> Anlagen ist für Bauten <strong>und</strong> Anlagenbestimmt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Kann das zudiesen Zwecken benötigte private Land nicht gütlich erworben werden,so richtet sich der Erwerb durch Enteignung nach Artikel 148 ff des Einführungsgesetzeszum Zivilgesetzbuch.9