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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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Baukörper, Niveaupunkt,VollgeschosseArt. 561 Der Baukörper wird durch den Niveaupunkt, die zulässige Gebäudehöhe<strong>und</strong> die sichtbare Gebäudehöhe bestimmt.2 Als Niveaupunkt gilt das Mittel aller Durchstosspunkte der Hauptgebäudeeckenmit dem gewachsenen Terrain. Bei Abgrabungen ist der Niveaupunktvom neu gestalteten Terrain aus zu messen.3 Als anrechenbares Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, dessen Fussbodenoberkant im Mittel mehr als 1.50 m über dem Niveaupunkt liegt.Das Dachgeschoss zählt nicht als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe1.50 m nicht übersteigt.4 Bei vertikal <strong>und</strong> horizontal gestaffelten Baukörpern wird der Niveaupunkt,die Gebäudehöhe <strong>und</strong> die sichtbare Gebäudehöhe für jedenBaukörper gesondert bestimmt.Dachgeschoss(nicht anrechenbar)≤ 1.50mVollgeschossVollgeschossDP4DP3DP1Untergeschoss(nicht anrechenbar)NPDP2≤ 1.50mDP1 + DP2 + DP3 + DP4NP = −−−−−−−−−−−−−−−−−−−−4NP = NiveaupunktDP = DurchstosspunktGewachsenes oderabgegrabenes Terrain24

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