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Nutzungs- und Bauvorschriften - Gemeinde Glarus

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3 Bis zum Zeitpunkt, in dem private Anlagen der Groberschliessung indas Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> übergehen, treffen deren Eigentümer diegleichen Pflichten, wie wenn die <strong>Gemeinde</strong> die Anlage zu Eigentum ü-bernommen hätte.BeitragspflichtArt. 351 Gr<strong>und</strong>stücke, welche durch öffentliche Erschliessungsanlagen Mehrwerte<strong>und</strong> Sondervorteile erfahren oder dadurch von der Pflicht, ähnlicheAnlagen selber zu erstellen, entlastet werden, sind beitragspflichtig.2 Gr<strong>und</strong>stücke, denen besonders grosse Vorteile erwachsen, erhalten einenangemessenen Zuschlag. Wird der Ausbau allein durch einzelneVerursacher hervorgerufen, gehen die Mehrkosten voll zu deren Lasten.3 Beitragspflichtige, die eine Entlastung von den Beiträgen oder sonstwiebesonders grosse Nachteile geltend machen, haben im einzelnen nachzuweisen,inwieweit das Betreffnis zu der vom Gemeinwesen erbrachtenLeistung unangemessen ist.ErschliessungskostenbeiträgeArt. 361 Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt die einzelnen Beiträge an die Anlagen derGroberschliessung als Einheitsbeitrag (Erschliessungskostenbeitrag) nachder erschlossenen Landfläche in der Bauzone fest. Flächen, die derGroberschliessung dienen, sowie Gewässer <strong>und</strong> Wald sind dabei nichtanzurechnen.2 Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Zahlungspflichtigist der jeweilige Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stückes im Zeitpunkt derRechnungsstellung. Mit ihm haftet der frühere Eigentümer während fünfJahren solidarisch.3 Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Beitrages für den Beitrags- pflichtigeneine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so kann der <strong>Gemeinde</strong>ratdie Bezahlung des Beitrages auf Gesuch hin st<strong>und</strong>en. Die gest<strong>und</strong>etenBeiträge sind jedoch spätestens mit der Handänderung oder derÜberbauung des Gr<strong>und</strong>stückes zu entrichten.Vorzeitige ErstellungArt. 371 Veranlasst ein Bauinteressent die Erstellung von Erschliessungsanlagenvor der Kreditgewährung, so hat er die Beiträge zu leisten <strong>und</strong> die gesamtenKosten zu bevorschussen.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat überweist die eingehenden Beiträge den Berechtigten,welche die Erstellungskosten vorgeschossen haben, bis die belegtenNettoanlagekosten ohne Zins zurückerstattet sind.18

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