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1068 Glückauf Nr. 47Erdölgesetzes weit hinausging, an dieser Stelle beseitigtund inhaltlich nach ABG. § 196 übernommen*1.Das Phosphoritgesetz.Phosphorit kommt vor in Preußen im Lahngebiet sowiein den Bezirken des Salzgitterschen Höhenzuges und desPeiner Eisenerzvorkommens. Es ist kein verleihbaresMineral und gehörte daher früher dem Grundeigentümer.Nach der Verordnung des Bundesrats vom 30. November19162 hatte die deutsche Phosphatgewinnungs-Gesellschaftm. b. H. in Berlin die Befugnis, auf fremden Grundstückenphosphorhaltige Mineralien und Gesteine aufzusuchen undzu gewinnen; sie konnte verlangen, daß ihr bestehendeAnlagen für den Betrieb auf eigene Rechnung überlassenwurden. Diese reichsgesetzliche Verordnung ist am 1. April1922 außer Kraft gesetzt worden3.Preußen erließ dann das Gesetz über phosphorhaltigeMineralien und Gesteine vom 9. Januar 1923L Danachkonnte einem Bewerber die Befugnis eingeräumt werden,auf fremden Grundstücken gegen Entschädigung desGrundeigentümers phosphorhaltige Mineralien und Gesteineaufzusuchen und zu gewinnen sowie die nötigen Aufbereitungsanstaltendafür zu errichten und zu betreiben.Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung unterstandender Bergpolizei.An die Stelle des Gesetzes vom 9. Januar 1923 ist dasPhosphoritgesetz vom 16. Oktober 19345 getreten, das dieAufsuchung und Gewinnung phosphorhaltiger Mineralienund Gesteine dem Staate vorbehält; er kann die Ausbeutungan andere übertragen. Rechte aus dem Bergwerkseigentum,besonders an Mineralien, die gleichzeitigPhosphor enthalten, werden vom Staatsvorbehalt nichtberührt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben dasVerfügungsrecht des Grundeigentümers über die phosphorhaltigenMineralien und Gesteine und alle darauf beruhendenRechte zu ihrer Aufsuchung und Gewinnung zubestehen aufgehört; sind solche im Grundbuch eingetragen,so sind sie zu löschen. Für einen dadurch eingetretenenSchaden hat der Unternehmer, für dessenRechnung der Betrieb geführt wird, den Grundeigentümerdurch einen Förderzins angemessen zu entschädigen.Wer phosphorhaltige Mineralien und Gesteine aufsuchenund gewinnen darf, kann im Geltungsbereich seinesRechts verlangen, daß ihm bestehende Anlagen zur Aufsuchung,Gewinnung und Aufbereitung phosphorhaltigerMineralien und Gesteine für den Betrieb auf eigene Rechnunggegen Ersatz des Wertes überlassen werden. Streitigkeitenentscheidet das Oberbergamt, gegen dessen Beschlußder ordentliche Rechtsweg zugelassen ist, wenn essich um die Höhe der Entschädigung handelt (§§ 6, 7).Da die phosphorhaltigen Mineralien und Gesteine nachbergmännischen Regeln aufgesucht und gewonnen werden,gelten dafür eine Reihe von Vorschriften des Berggesetzes,nämlich die über das Schürfen und über das Bergwerkseigentumim allgemeinen, über die bergpolizeilicheAufsicht, über den Betriebsplan und die Aufsichtspersonen,über die Grundabtretung und das Verhältnis des Bergbauszu den öffentlichen Verkehrsanstalten. Ferner gelten dieVorschriften über das Arbeitsrecht und über die Haftung fürBergschäden, jetzt in der etwas geänderten Fassung desGesetzes vom 24. September 1937 (Art. 4 § 16 Nr. 1 u. 2).Die §§ 148 bis 152 über Bergschäden kommen nämlichnur soweit in Betracht, als »zur Entschädigung derjenigeverpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführtwird, und als diese Vorschriften keinen Ersatzanspruchwegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechtedes Grundeigentümers unterliegendenLagerstätte zugefügt wird«. Das Gesetz von 1937 hat auch' Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 14; vgl. auch Art. 4§ 15 Nr. 4 und oben S. 1067.2 RGBl. S. 1321.3 Verordnung vom 21. Juli 1921 (RGBl. S. 946).4 GS. S/13.5 GS. S. 404.den § 4 des Phosphoritgesetzes neu gefaßt; er verweistwegen der Vertretung von Unternehmern, die zu mehrerenden Phosphoritbergbau betreiben, auf den neu gefaßten§ 211c des Berggesetzes1.Das Gesetz über die Beaufsichtigung unterirdischerMineral gewinnungsbetriebe und Tiefbohrungen.Für Grundeigentümermineralien gelten, wie schongesagt, an und für sich nicht die für die verleihbarenMineralien erlassenen Vorschriften des Berggesetzes. Dasie jedoch meistens bergmännisch unter denselben Gefahrenwie die verliehenen Mineralien gewonnen werden,hat man ihre Aufsuchung und Gewinnung einigen Vorschriftendes Berggesetzes, vor allem denen über dieBergpolizei, unterstellt. Dies ist zunächst nur für einzelneGrundeigentümermineralien und je nach ihrer Bedeutungin grpßerm oder kleinerm Umfange geschehen2. Späterhat das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischenM.ineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom18. Dezember 19333 die bergpolizeiliche Aufsicht ausgedehnt.Seit dem 1. Januar 1934 gelten die berggesetzlichenVorschriften über die Bergbehörden und die Bergpolizeiallgemein für jede unterirdische Aufsuchung undGewinnung solcher Mineralien, ähnlicher Stoffe, Steine undErden, die dem Verfügungsrecht des Grundeigentümersunterliegen und für die keine besondere gesetzliche Reglungbesteht. Das sind hauptsächlich Schwerspat, Ton, Kaolin,Gips, Alabaster, Magnesit, Schiefer, Kreide, Strontianit,Kalkstein, Kalkspat und Farberde. Nach dem Gesetzmüssen in bestimmten Bezirken auch gewisse Arten vonBohrungen bergpolizeilich überwacht werden, die nicht fürMineralgewinnungen u. dgl. gestoßen werden, z. B. Wasserbohrungen.Für die genannten unterirdischen Mineralgewinnungsbetriebegelten nach dem Gesetz vom 18. Dezember 1933im einzelnen alle Vorschriften des Berggesetzes über dieEinrichtung der Bergbehörden, ihre Zuständigkeit und dieDurchführung der bergpolizeilichen Aufsicht, ferner diedamit zusammenhängenden Bestimmungen über den Betriebsplan,die Aufsichtspersonen, die Dampfkessel undTriebwerke, schließlich die über die Bergleute und dieBetriebsbeamten sowie über die Berechnung von Fristen.Als Teile der Mineralgewinnungsbetriebe werden auch diezugehörigen oberirdischen Betriebs- und Aufbereitungsanstaltenbergpolizeilich beaufsichtigt. Für Anlagen zurWeiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien ist jedochnach wie vor der Gewerbeaufsichtsbeamte zuständig.Hängen mit den unterirdischen Mineralgewinnungsoderändern von der Bergbehörde beaufsichtigten Betriebenräumlich oder betrieblich Mineralgewinnungen zusammen,die im Tagebau erfolgen, so kann der Wirtschaftsministerauf diese Betriebe, ihre Betriebsanlagen und Aufbereitungsanstaltendas ABG. §§ 187- 209a über die Bergbehördenund die Bergpolizei sowie den § 59 über Dampfkessel undTriebwerke für anwendbar erklären. Der Wirtschaftsministerkann aber auch die polizeiliche Aufsicht über einenunterirdischen oder oberirdischen Betrieb der genanntenArt dem Gewerbeaufsichtsbeamten übertragen, namentlichbei einfachen Verhältnissen, die bergmännisch undgeologisch keine besondern Anforderungen stellen, jedochist dann der Gewerbeaufsichtsbeamte nicht als solcher,sondern als Bergrevierbeamter tätig, und im zweiten Rechtszugeist das Oberbergamt, nicht der Regierungspräsidentzuständig.Tiefbohrungen stellt das Gesetz in den Gebietenunter bergpolizeiliche Aufsicht, wo sie wertvolle Lagerstättengefährden können. Darüber hinaus müssen allemechanisch angetriebenen Bohrungen dem Bergrevierbeamtenzur Prüfung der Bohrergebnisse angezeigt werdenDas Gesetz von 1937 hat hier Kleinigkeiten geändert,vor allem weil ABG. § 92 über die Zuweisung1 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 16 Nr. 4.J Vgl. die Übersicht über diese Gesetze, Z. Bergr. 74 (1933) S. 320.• GS. S. 493.

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