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1053<strong>GLÜCKAUF</strong>Berg- und Hüttenmännische ZeitschriftNr. 47 20. November 1937 73. Jahrg.Steinkohlenschwelkoks als Vergasungsbrennstofffür ortsbewegliche Sauggasanlagen'.Mit der Veredlung der Kohle zum Zweck der Gewinnungwertvoller flüssiger Erzeugnisse ist alsDestillationsrückstand ein neuer Brennstoff gewonnenworden, den man gemeinhin als Schwelkoks bezeichnet,wenn die Entgasungstemperatur der Rohkohle nichtmehr als 500° C beträgt. Dadurch hat sich die Brennstoffgrundlagefür den Betrieb von Gaserzeugern fürortsbewegliche Anlagen beträchtlich erweitert.Von Dr.-Ing. R. L essn ig VDI, Essen.Da sich diese Betrachtungen auf Steinkohle undihre Erzeugnisse beschränken sollen, kommen fürderen Verwendung in der Hauptsache nur 2 Vergasungsarten,die aufsteigende und die absteigende,in Frage. Die zweite hat erheblich an Bedeutung verloren,seitdem erkannt worden ist, daß bei mäßigerund geringer Belastung des Gaserzeugers keine vollständigeZerlegung teeriger Bestandteile bei Verwendungvon Kohle als Brennstoff eintritt. Daherwerden in der Hauptsache nur Gaserzeuger mit aufsteigenderVergasung verwendet und damit teerfreieBrennstoffe gefordert.Von den fossilen Brennstoffen können nur einigevorzügliche Anthrazitsorten als praktisch teerfrei betrachtetwerden. Viele auch als Anthrazit bezeichneteMagerkohlensorten sind, solange noch eine einwandfreieTeerreinigungsanlage für Fahrzeuge fehlt, fürdiesen Verwendungszweck ausgeschlossen. Erheblichist jedoch die Anzahl der teerfreien Brennstoffe, dieaus den fossilen auf künstlichem Wege hergestelltwerden, und von denen Tieftemperatur-, Mitteltemperatur-und Hochtemperaturkoks als die hauptsächlichstenVertreter zu bezeichnen sind. Für dieVergasung im Fahrzeuggaserzeuger ist der Tieftemperaturkoksvon der größten Bedeutung, währenddie beiden ändern durch ihre mehr oder mindergeringe Reaktionsfähigkeit weniger verwendungsfähigsind. Auf Grund der Anforderungen, die an dieBrennstoffe gestellt werden müssen, verkleinert sichnaturgemäß deren verwendbare Anzahl beträchtlich,so daß für den Betrieb von Fahrzeuggaserzeugern, wiegezeigt werden wird, nur mehr Anthrazit und Tieftemperatur-oder Schwelkoks in Frage kommen.Über Anthrazit ist schon gesagt worden, daß sichnur vollständig teerfreie Sorten für die Vergasungeignen. Deshalb beschränkt sich dessen Verwendungsmöglichkeitauf einige wenige Vorkommen. Dagegenkann Schwelkoks in unbeschränktem Maße Verwendungfinden, sofern bei seiner Gewinnung auf diei In einer vom Reichskohlenrat in Gemeinschaft mit dem Verein zurÜberwachung der Kraftwirtschaft der Ruhrzechen veranstalteten Vortragstagungmit dem allgemeinen Thema »Die Verwendung von Steinkohlenschwelkoks^ sind am 22. Juni 1937 im Haus der Technik in Essen dieserVortrag sowie die in den beiden nächsten Heften folgenden Vortragevon Dr.-Ing. E. R a m m le r und Dr. W. D e m a n n gehalten worden.zu stellenden Anforderungen Bedacht genommen wird.Die Herstellung von Schwelkoks ist derart mannigfaltig,daß hier auf eine Beschreibung der verschiedenenVerfahren verzichtet werden muß. Vorweggenommensei, daß sich im allgemeinen fast alleSchwelkokssorten in gleicher Weise für die Vergasungin Fahrzeuggaserzeugern eignen, wrenn sie entsprechendeKorngröße und Feuerstehkraft aufweisen.Maßgebend sind die Temperatur, bei der die Schwelungstattgefunden hat, und die völlige Entfernungteerhaltiger Stoffe.ln die Gruppe des Schwelkokses gehören auch dieErzeugnisse, die nicht nach den Verfahren von Kruppoder der Brennstoff-Technik, sondern durch Schwelenvon Formlingen und Preßlingen, etwa nach den Verfahrenvon Berg, Hinselmann, der Kollergeneratoren-Gesellschaft, Weber und ändern, gewonnen werden.Auch sie sind für die Vergasung in Fahrzeuggaserzeugerndurchaus geeignet, sofern sie den Anforderungenhinsichtlich der Korngröße, Teerfreiheitund Feuerstehkraft entsprechen.Die nachstehend behandelten Versuche haben sichauf folgende Brennstoffe in verschiedenen Korn- undStückgrößen erstreckt: Anthrazit (Zeche Ludwig),Krupp-Schw'elkoks, B. T.-Schwelkoks, Anthrakoks(Barsinghausen), Gaskoks (Holland), Hochtemperaturkoks(Zeche Königin Elisabeth), Schweinüsseaus Brassert-Gasflammkohle, hergestellt von Berg &Co., Schwelformlinge aus Brassert-Feinkohle, hergestelltvon Hinselmann & Co., und Schweipreßlinge,hergestellt von der Kollergeneratoren-Gesellschaft.Zur Gewinnung unmittelbar vergleichbarer Ergebnisseerfolgte die Vergasung der Brennstoffe jeweilsunter den gleichen Versuchsbedingungen. Daherwurden in allen Fällen gleiche Anheizzeit, gleicheBetriebsstillstände und gleiche Versuchszeit beigleicher Belastung und gleicher Sättigungstemperaturdes Dampfluftgemisches eingehalten. Die stündlich zuerzeugende Gasmenge ermittelte man vor den Versuchenauf Streckenfahrten mit einem vollbelastetenAnthrazitlastwagen auf Grund des Brennstoffverbrauchesüber eine Strecke von 120 km und paßtedabei die Fahrgeschwindigkeit dem normalen Straßenverkehran, die sich im Mittel auf 35 km h bei einemGesamtgewicht von 13 t für W agen und Nutzlast belief.Verschieden war lediglich das Gewicht des verwendetenBrennstoffes, das sich bei gleichem G aserzeugerinhaltnach dem Schüttgewicht des Brennstoffesrichtete. Die jeweilige Hauptversuchsdauerwurde nach einer Anheizzeit von 20 min und folgendemStillstand von 5 min zum Auffüllen des während desAnheizens verbrauchten Brennstoffes einheitlich auf


1054 Glückauf Nr. 472 h, bei Anthrazit jedoch wegen seines hohen Schüttgewichtesauf 3 h bemessen.Die Versuchsanlage.Zur Verfügung stand ein Humboldt-Deutz-Fahrzeuggaserzeuger,Bauart K. U. 105. Abweichend vonder heute üblichen zwangsweise erfolgenden W assereinspritzungin die Vergasungsluft in einen Doppelmanteldes Gaserzeugerunterteils war der Gaserzeugervon einem Dampfmantel umgeben, dem das erforderlicheWasser mit Hilfe eines Standgefäßes zufloß. Dererzeugte Dampf konnte entweder ins Freie abgeblasenoder mit Hilfe einer regelbaren Zuleitung der Vergasungsluftbeigemischt werden.Die Reinigungsanlage bestand aus 2 hintereinandergeschaltetenFliehkraftreinigern der BauartHumboldt-Deutz und einem aus 4 Elementen bestehendenStoßplatten-Reiniger, der zur Gaskühlung undals Ersatz für den sonst vorhandenen Fahrwind vonaußen mit W asser berieselt wurde. An den Stoßplattenreinigerschloß sich ein elektrisch angetriebenesKapselgebläse mit einer Umgehungsleitung an, die gestattete,die Belastung des Gaserzeugers beliebig zuverändern und dem Fährbetrieb eines Lastwagens anzupassen.Um die Temperaturverhältnisse im Gaserzeugerfestzustellen, führte man um seinen ganzenUmfang schraubenförmig in bestimmten Abständenvom Rost bis zur halben Höhe 9 Platin-Platinrhodium-Elemente in das Gaserzeugerinnere, so daß die durchhochfeuerbeständige keramische Rohre geschütztenLötstellen in beliebiger Entfernung von der Gaserzeugerinnenwandin die Brennstoffschicht reichten.Die Vergasungsversuche.Da mit hohen Temperaturen im Gaserzeugerunterteilgerechnet werden mußte, verteilte man, umden Rost möglichst zu schonen, eine dünne Schichtvon gewogener granulierter Kesselschlacke gleichmäßigüber die ganze Rostfläche, gab zur Erleichterungder Zündung eine kleine Menge Holzkohle aufund füllte schließlich den Gaserzeuger bis zum Füllrandmit dem zuvor gewogenen Brennstoff. Nach demSchließen des Fülldeckels setzte man das Kapselgebläsein Betrieb und brachte die Holzkohle zurEntzündung. Nach 2 min wurde die Aschentür geschlossenund die Verbrennungs- und Vergasungsluftdurch die Mitteldüse angesaugt. Das bereits nacheinigen Minuten entzündete Gas brannte nach wenigenweitern Minuten und erlosch nicht wieder. Nach demEinsetzen der Dampfbildung im Dampfmantel konnteder Vergasungsluft Wasserdampf zugesetzt werden.Nach Ablauf von 20 min seit der Entzündung desGaserzeugers wurde das Gebläse abgestellt, der Gaserzeugergeöffnet und die geringe Menge des abgebranntenBrennstoffes nachgefüllt. Nachdem manden Gaserzeuger 5 min später wieder in Betrieb genommenhatte, erhielt man sofort brennbares Gas.Durch Veränderung der Zugabe von Dampf zur Vergasungsluftwurden die Sättigungstemperaturen fürdie einzelnen Versuchsreihen auf 40, 50 und 60° Ceingestellt. Während des Anheizens wurden Gasprobenin Abständen von 2 min gezogen und der Vollanalyseunterworfen, ln den Hauptversuchen erfolgtedie Probenahme alle 10 min. Für die Hauptversuchewurden die Analysenwerte auf luftfreies Gas umgerechnet,weil sich kleine Undichtheiten am Gebläseund an den Rohrleitungen nicht gänzlich vermeidenließen.Nach Beendigung des Hauptversuches wurde derGaserzeuger rasch entleert, der Brennstoffrest abgelöschtund einschließlich der Schlacke gewogen. ImLaboratorium bestimmte man den Gehalt an Feuchtigkeit,hervorgerufen durch das Ablöschen, an Asche undan flüchtigen Bestandteilen sowie den Brennstoffrestnach Abzug der aufgegebenen Schlacke. Von dem ursprünglichenBrennstoff wurden jeweils die KurzundElementaranalyse sowie die Heizwertbestimmungvorgenommen.Auf diese Weise gelingt es, den wahren Brennstoffverbrauchin einwandfreier Weise zu ermitteln,nachdem auch die Menge des aufgetretenen Flugkoksesbestimmt worden ist.Die nachstehende Zahlentafel unterrichtet überdie Zusammensetzung und den Heizwert der verwendetenBrennstoffe, soweit sie für die Vergasungsversuchevon Wichtigkeit sind. Daraus geht eindeutighervor, inwieweit der Heizwert vom Feuchtigkeitsgehaltsowie vom Gehalt an Asche und flüchtigenBestandteilen abhängig ist.Z u s a m m e n s e tz u n g u n d H e iz w e rtd e r B re n n s to ffe .Brennstoff¿31*2U-%aiJS um1


20. November 1937 Glückauf 1055werden und brennt nach 6 min dauernd. Der W asserstoffgehaltdes Gases ist bereits nach 5 min auf 9 o/0gestiegen und steigt stetig, bis der Dampf der Vergasungsluftzugesetzt wird. Im Augenblick derDampfzuführung schnellt er sprungartig auf 27,8 o/0)während der Kohlenoxydgehalt mit 21 o/0 seinenHöchstbetrag erreicht. Beide Werte fallen dann sofortwieder, weil das Brennstoffbett durch den W ärmeentzugbei der Einleitung des Wassergasprozesseskälter geworden ist. Der Kohlensäuregehalt steigtdurch die Nebenreaktion C + 2 H 20 = C 0 2+ 2 H 2-1 8 8 5 0 kcal an. Nach der Reglung der Sättigungstemperaturauf 50° C ist der Gaserzeuger 20 min nachdem Anheizen stillgesetzt, nach einem Betriebsstillstandvon 5 min für die Nachfüllung des verbrauchtenBrennstoffs wieder angefahren, sofort auf eineLeistung von 137,35 Nm3 Gas je h gebracht und diesewährend des dreistündigen Hauptversuches unverändertgehalten worden.Hu m-%lOOO 7 01 2 0 0 0 01000 5 0000 OO600 3 0000 20 —2 0 0 10___ . — — —. _ Ne— —H—— f'a----------t-----Abb. 2. Hauptversuch mit Anthrazit Nuß IV.Den Verlauf der Vergasung zeigt Abb. 2. Sogleichwurde ein brennbares Gas erhalten, das aufGrund der Gasanalyse und der Heizwertbestimmung5 min nach dem W iederanfahren bereits einen unternHeizwert von 1100kcal/N m 3 aufwies. Nach 60 minBetrieb hat der Gasheizwert den Höchstbetrag von1329 kcal/Nm3 erreicht, verbleibt jedoch etwa 100 minum 1300 kcal/Nm3, um dann rasch abzusinken. BeimWasserstoffgehalt wird der Höchstwert mit 22,5 °/onach 30 min erreicht und fällt dann erst langsam undschließlich rasch auf 11,5 o/o, während der Kohlenoxydgehaltdes Gases ansteigt.Nach der Entleerung des Gaserzeugers wurde einRückstand von 92,18 kg erhalten mit einem Gehalt anAsche von 14,14 o/o und an flüchtigen Bestandteilenvon nur noch 1,19%. Der ursprüngliche Brennstoffwies neben 7,38 o/0 Asche 8,24 o/0 flüchtige Bestandteileund 3,68 o/0 Feuchtigkeit auf.Auf Grund der durchgeführten Analysen errechnetsich der untere Vergasungswirkungsgrad t\u zu73,90 o/o. Der Brennstoffverbrauch betrug 90,87 kgRohkohle.K ru p p -S c h w e lk o k s ,S o rte E, N u ß IV, 1 0 -2 0 mm.Bei dem in gleicher Weise wie mit Anthrazitdurchgeführten Vergasungsversuch mit KruppschemSchwelkoks E betrug das Schüttgewicht des Schwelkokses384 kg/m 3, das Gewicht einer Gaserzeugerfüllung86,96 kg.Der Verlauf der Anheizzeit geht aus Abb. 3 hervor.7 min nach dem Anheizen ergab sich brennbares Gas.Zwischen der 5. und 8. min zeigt sich ein starkesAnsteigen des W asserstoffgehaltes, der aber, andersals beim Anthrazit, hinter dem des Kohlenoxydszurückbleibt, obwohl sich die beiden Brennstoffe hinsichtlichihres Gehaltes an flüchtigen Bestandteilensehr nahe kommen. Mit dem Fortschreiten der Vergasungsteigt der Kohlenoxydgehalt immer mehr an,während sich der Wasserstoffgehalt nur wenig verändert.Erst mit dem Zusatz von Dampf zur Vergasungsluftin der 17. min geht der Wasserstoffgehaltsprungweise in die Höhe, während der Kohlenoxydgehaltetwas fällt. Wie beim Anthrazit steigt auch hierder Kohlendioxydgehalt im Augenblick des Dainpfzusatzes.Den Vergasungsverlauf beim anschließendenHauptversuch veranschaulicht Abb. 4. Die erzeugteGasmenge betrug 136,04 Nm3/h und wurde durch140 min stetig gehalten. Auch hier zeigte sich unmittelbarnach dem Wiederanstellen des Gebläsesbrennbares Gas, das nach 10 min Versuchszeit einenuntern Heizwert von 1077 kcal/Nm3 erreichte. DenHöchstbetrag des Heizwertes und gleichzeitigdes Wasserstoffgehaltes wies dasGas in der 20. min mit 1113 kcal/Nm3 und14,9 o/o Wasserstoff bei einer Sättigungstemperaturdes Dampf-Luftgemisches von50° C auf. Dann sanken beide Werte langsamab, bis der Heizwert nach 135 min-----—“ CO,M°'160.1O0,12CO;0,10Versuchszeit nur mehr 908 kcal/Nm3 betrug.Das Gas enthielt 6,6 % Wasserstoff,und der Kohlenoxydgehalt war auf 24,3 o/0neben 7 o/0 Kohlendioxyd gestiegen.Nach der Entleerung des Gaserzeugersverblieben 26,34 kg Gesamtrückstandmit einem Gehalt an Aschevon 15,83o/o und an flüchtigen Bestandteilen von1,29 o/o. Der ursprüngliche Brennstoff enthielt 5,04 o/0Asche und 7,33 o /0 flüchtige Bestandteile neben„ m -%Hu 70 rkca//HmJ1200 60 _lOOO 5 0OO6 0 0 3 0OOO 20200 10m-%Abb. 3. Anheizzeit bei Krupp-Schwelkoks,Sorte E, Nuß IV.___----------O 04 010O 70 20 30 OO 50 60 70 30 90 700 710 120 730 100min1--- __ __----Abb. 4. Hauptversuch mit Krupp-Schwelkoks,Sorte E, Nuß IV.£COro .0,130,160,100.12


1056 Glückauf Nr. 474,14o/o Wasser. Der untere Vergasungswirkungsgraderrechnet sich zu r\u= 69,15 o/o- Der Brennstoffbedarfbetrug 62,17 kg Rohkoks.Derselbe Versuch wurde bei den Sättigungstemperaturenvon 40 und 60° C wiederholt. Für den erstenFall stellte sich die Belastung des Gaserzeugers auf138,68 Nm3/h. 10 min nach Versuchsbeginn erreichteder Heizwert bereits 1031 kcal/Nm3 bei einem Wasserstoffgehaltvon 13,1 0/0 und nach 20min seinen Höchstbetragmit 1 085 kcal/Nm3 Gas. Auch hier sank dannder Heizwert langsam ab und betrug nach 140 min850 kcal/Nm3 bei einem Wasserstoffgehalt von 5,7 o/0.Die geringe Brennstoffhöhe im Gaserzeuger reichtezur Reduktion der Kohlensäure nicht mehr aus; derKohlenoxydgehalt des Gases fiel von 27,2 auf 23,2 0/0,und der Kohlensäuregehalt stieg von 4,6 auf 7,4 o/0.Trotzdem errechnet sich der Vergasungswirkungsgradzu ptl * = 70,13 0/ 0 . Der Brennstoffverbrauch belief sichauf 65,8 kg Rohkoks.Bei dem Versuch mit 60° C Sättigungstemperaturergab sich nach 10 min ein Heizwert von 1068 kcalje Nm3 bei dem Höchstwert an Wasserstoff von18,15 0 /0 neben einem Kohlenoxydgehalt von 19,8 0/0 .Der höchste Heizwert wurde nach 30 min mit1080 kcal/Nm3 erreicht. Während sich der Wasserstoffgehaltdann langsam verringerte, gelangte derKohlenoxydgehalt mit 22,5 0 /0 auf seinen Höchstwert.Der hohe Kohlensäuregehalt mit 9,3 0 /0 im Mittel ließdeutlich den Wasserdampfüberschuß in der Vergasungslufterkennen. Der Vergasungswirkungsgraddieses Versuches stellte sich auf r\u = 69,45 0/0 . Einnennenswerter Unterschied im Wirkungsgrad ist alsobei den drei gewählten Sättigungstemperaturen nichtzu erkennen.B .T .-S ch w elk o k s, N uß III, 2 0 -4 0 mm.Bei der Verwendung von B.T.-Schwelkoks, Nuß IV,1 0 -2 0 mm, haben sich gegenüber dem KruppschenSchwelkoks von gleicher Körnung keinerlei Unterschiedeergeben. Auf diese Versuche braucht daherhier nicht eingegangen zu werden. Vermerkt sei nurdas Verhalten der gröbern Sorte Nuß III. Erst11 min nach dem Anheizen des Gaserzeugers konnteein brennbares Gas gewonnen werden, das jedoch nur8,65 0/0 Wasserstoff und 6,1 0 /0 Kohlenoxyd enthielt.Nach dem Zusatz von Wasserdampf in der 13. minerhöhte sich der Wasserstoffgehalt langsam und erreichtein der 17. min seinen Höchstwert mit 17,6 0/0bei einem Kohlenoxydgehalt von 12,9 o/0.ln den Hauptversuch wurde mit einer Sättigungstemperaturvon 50° C eingetreten. Der verwendeteBrennstoff hatte 482 kg/m3 Schüttgewicht. Das Gewichteiner Gaserzeugerfüllung betrug 109 kg. Dassogleich nach Versuchsbeginn erhaltene Gas wieseinen Heizwert von 775 kcal/Nm3 auf. Nach 35 minVersuchszeit erreichte das Gas seinen höchsten Heizwertmit 980 kcal/Nm3 bei einem gleichzeitigenhöchsten Wasserstoff wert von 15,2 0/ 0 . Der Kohlenoxvdgehaltbetrug hier 17 o/0 und der Gehalt anKohlensäure 8,7


20. November 1937 Glückauf 1057nüssen, ging doch aus den Versuchsergebnissenhervor, daß die Formlinge bei entsprechender Bemessungden Anforderungen völlig entsprechenwürden.Hu V o l-%A co //V o iJ/LQ .—a/,_0,16— i— , __ __ _ c _0,76COo,toCH*CO,


1058 GlückaufNr. 47Daraus geht besonders augenfällig das verschiedeneVerhalten von Kohle, von Tief- und von Hochtemperaturkokshervor.T emperaturmessungen.Zur Beobachtung der Temperaturverhältnisseim Gaserzeuger während des Vergasungsverlaufeswurden, wie bereits angegeben, an 9 bestimmten MeßstellenPlatin-Platinrhodium-Thermoelemente in dasGaserzeugerinnere eingeführt. Die Meßstellen warenderart eingerichtet, daß die Temperaturen in jedembeliebigen Abstand von der Gaserzeugerwand gemessenwerden konnten, ln der Hauptsache wurdenjedoch die Messungen nur in den Abständen 5, 25,50, 75, 100 und 150 mm von der Gaserzeugerwandgegen das Gaserzeugerinnere vorgenommen. DieAufzeichnung der Messungen erfolgte zunächst ineiner Zeittemperaturkurve nach Meßstellen getrennt;ein Beispiel bietet Abb. 10. In Abb. 11 ist derTemperaturverlauf von Meßstelle zu Meßstelle innerhalbgewisser Zeitabstände schaubildlich wiedergegeben.Um den isothermischen Verlauf bei einembestimmten Zeitpunkt festzuhalten, kann man durcheinen einfachen Schnitt in jeder beliebigen Höhe desGaserzeugers und in den gewählten Entfernungen vonder Gaserzeugerwand gegen die Gaserzeugermitte denjeweiligen Temperaturzustand auftragen. Auf dieseWeise sind die Schaubilder entstanden, die denVergasungsverlauf thermisch bei verschiedenen Sättigungstemperaturenin den Zeitabständen von 10, 50und 110 min nach Beginn des Hauptversuches darstellen.In den Abb. 12, 13 und 14 sind zum Vergleichdie Isothermen für Anthrazit, Schwelkoks undHochtemperaturkoks nach 10, 50 und 110 min Versuchsdauernebeneinandergestellt.Das erste dieser Schaubilder läßt das ungemeinrasche Ansteigen der Temperaturen im Brennstoffbettbei Verwendung von Schwelkoks erkennen. Währenddie Temperatur bei Anthrazit, abgesehen von denRandzonen, bis 800 mm über dem Rost nur etwa100° C beträgt, ist sie bei Schwelkoks schon auf 400"gestiegen und erreicht bei Hochtemperaturkoks etwa150°. &Nach einer Versuchszeit von 50 min (Abb. 13)verlaufen die Isothermen von 1000° C bei allen dreiBrennstoffen etwa in demselben Abstand vom Rost.Demnach tritt eine Angleichung der Temperaturen imBrennstoffbett ein. Nach 110 min (Abb. 14) ist infolgedes Brennstoffverbrauches die Reaktionstemperaturim Schwelkoksbett gegen den Rost zurückgesunken,dagegen befindet sich das Brennstoffbettdes Hochtemperaturkokses noch im Durchgliihzustand1.A n th ra zitF ASchrvettfoßs ttochtem peraturtfotisS ä ß ig u n g s te m p e ra tu r 5 0 °CAbb. 12. Isothermischer Temperaturverlauf nach 10 minVersuchszeit bei verschiedenen Brennstoffen.Abb. 10. Temperaturen im Gaserzeuger beiKrupp-Schwelkoks, Sorte E, Nuß IV.A n th ra z it Schrve/ßohs ßochtem peratur/fo/fsSatt/'guncrstem peratur 5 0 ° CAbb. 13. Isothermischer Temperaturverlauf nach 50 minVersuchszeit bei verschiedenen Brennstoffen.i 1v/ \rtoo\ L\C ~ * Tß o s t SO f6 0tle ß s te /te 1 O 309 0o* OO 3 0 0 5 9 3 695/nm JOO5 6 7 3 3Abb. 11. Temperaturverlauf im Gaserzeugerbei Krupp-Schwelkoks, Sorte E, Nuß IV.A n th ra z it Schnje/tfoßs ftochte/nperatur/w ttsS ättigungstem peratar 50 °CAbb. 14. Isothermischer Temperaturverlauf nach 110 minVersuchszeit bei verschiedenen Brennstoffen.1 Entsprechende Teirperaturmessungen im Brennstoffbett bei verschiedenenSättigungsgraden sind für eine spätere Veröffentlichung vorgesehen.


20. November 1937 Glückauf 1059Vergleichende Schlußbetrachtung.Vergleicht man die Versuche mit Anthrakoks, Gaskoksund Hochtemperaturkoks mit denen, die mit Tieftemperaturkoksund auch mit Anthrazit vorgenoinmenworden sind, dann ergeben sich für die Vergasungder beiden letztgenannten grundlegende Unterschiede.Während die Wasserdampfzersetzung infolge derhohen Reaktionsfähigkeit des Schwelkokses sofort insehr starkem Maße einsetzt, nimmt sie mit fortschreitenderZeit mehr und mehr ab, bis sich der Schwelkoksschließlich ebenso verhält wie der Hochtemperaturkoks,der während der gesamten Versuchsdauer einengleichmäßigen Dampfzersetzungsgrad und damit einengleichbleibenden W asserstoffgehalt im Gas aufweist.Da der Schwelkoks außerdem einen hohen Gehalt anflüchtigen Bestandteilen hat, die ebenfalls infolge desschnellen Temperaturanstieges sehr rasch aus demBrennstoff ausgetrieben werden, ist dieses Verhaltenbesonders augenfällig. Wie aus den gezeigten Temperaturkurvenhervorgeht, glüht die Brennstoffschichtbeim Schwelkoks sehr schnell durch, wobei der gesamteGaserzeugerinhalt auf eine Temperatur gebrachtwird, die mindestens der eines Koksofens entspricht.Der Brennstoff wird also rasch entgast unddie Reaktionsfähigkeit immer mehr herabgesetzt, d. h.der zurückbleibende entgaste Rest zeigt die Eigenschafteneines Hochtemperaturkokses. Dasselbe giltfür Anthrazit, jedoch ist bei ihm wegen der höhernZündtemperatur und der schlechten Leitfähigkeit dieZeitspanne bis zum Durchglühen weitaus größer.Beim Schwelkoks wird schon nach kurzer Versuchsdauerder Höchstbetrag des Heizwertes erreicht; andiesem Zeitpunkt ist die Verbrennungs- und Reduktionszonenoch verhältnismäßig klein.Durch geeignete Gestaltung des Gaserzeugersmuß es demnach gelingen, nur diejenige Brennstoffmengehohen Temperaturen auszusetzen, die für dieErzeugung der in Betracht kommenden Gasmengegerade ausreicht, mit ändern Worten, die Beschickungdes Gaserzeugers muß wie bei ortsfesten Anlagenin kurzen Zeitabständen erfolgen, wobei der eigentlicheVergasungsraum nur so groß bemessen werdendarf, daß sich die infolge des Wechsels der Brennstoffeigenschaftenauftretende Änderung der Gasbeschaffenheitnicht mehr merklich geltend macht.Neuere Bauarten von Fahrzeuggaserzeugern habendiesem Umstand schon weitgehend in der WeiseRechnung getragen, daß der eigentliche Vergasungsraumerheblich verkleinert und der dabei gewonneneRaum als Brennstoffbehälter ausgebildet worden ist.Solche Bauarten bleiben aber unzureichend, solangesie nicht einen entsprechenden Schutz gegen W ärm e­strahlung und -leitung aufzuweisen haben.Die Kenntnis des Temperaturverlaufes im Gaserzeugergibt im Verein mit der Gaszusammensetzungund dem Heizwert dem Erbauer ein Mittel an dieHand, den Gaserzeuger derartig auszugestalten, daßer den genannten Anforderungen genügt.Z u sa m m e n fa ssu n g .An Hand der beschriebenen Versuche wird gezeigt,daß sich Steinkohlenschwelkoks als ein durchaus verwendungsfähigerVergasungsstoff in ortsbeweglichenSauggasanlagen erwiesen hat. Rasche Betriebsbereitschaft,gekennzeichnet durch kurze Anheizzeit bis zurErzeugung eines für den Betrieb geeigneten Kraftgases,zeichnen diesen Brennstoff besonders aus. DieFeuerstehkraft der verwendeten Schwelkokssortenhat sich als durchweg gut erwiesen, jedoch sind derWahl der Korngrößen sowohl nach unten als auchnach oben Grenzen gezogen. Trotz der Verschiedenheitder Herstellungsverfahren haben alle geprüftenSchweierzeugnisse die gleichen Vergasungseigenschaftengezeigt, Schwelformlinge oder -preßlingedürften aber wegen ihres gleichmäßigen Kornes denVorzug verdienen.Gleichzeitig mit der Untersuchung des Vergasungsverlaufessind Temperaturmessungen im Gaserzeugerinnerndurchgeführt worden, die ein übersichtlichesBild von den im Gaserzeuger auftretenden Temperaturenund Reaktionszonen gegeben haben. Die Verschiebungendieser Zonen mit der Zeit werden besondersveranschaulicht.Die Änderungen des bergbaulichen Berechtsamswesens in Preußendurch das Gesetz vom 24. September 1937.Unter dem bergbaulichen Berechtsamswesen verstehtman den Inbegriff der Rechtsvorschriften über die Aufsuchungund Gewinnung von Mineralien, die im Bergbaugewonnen werden. Man teilt diese nach ihrer verschiedenenRechtslage ein in 1. bergbaufreie, verleihbare Mineralien,2. Grundeigentümermineralien und 3. dem Staate vorbehalteneMineralien. Dieses hauptsächlich im Berggesetzund in den Nebengesetzen dazu geregelte Recht ist vom5. Oktober 1937 an geändert worden durch das Gesetzzur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September19371, im folgenden kurz als »Gesetz von 1937«bezeichnet. Es enthält vier Artikel mit den Überschriften:1. Änderung des Allgemeinen Berggesetzes, 2. Neuabgrenzungdes Mandatsgebietes, 3. Weitere Änderungen desMandatsgesetzes und 4. Änderung verschiedener bergrechtlicherEinzelgesetze.1 OS. S. 93.Von Berghauptmann a.D. Dr. jur. W. S chlüter, Bonn.Die Begründung des Gesetzes1 sagt zur Einleitungfolgendes. Das Preußische Berggesetz vom 24. Juni 1855hatte für das damalige Staatsgebiet ein weithin einheitlichesBergrecht geschaffen. Diese Rechtseinheit ist jedochspäter wieder gestört worden durch Sondergesetze für dieneu erworbenen Landesteile und durch zahlreiche NachoderNebengesetze zum Berggesetz, die unter dem Druckanderer wirtschaftlicher Verhältnisse und Anschauungenentstanden. Das zeitliche Auseinanderliegen dieser Gesetzeerklärt es, daß sie dieselben Fragen oft verschieden regeln,ohne daß dafür heute ein zwingender Grund erkennbarwäre. Eine umfassende Vereinheitlichung und Neuordnungder Berggesetzgebung durch ein Reichsberggesetz istgeplant; zur Vorbereitung dient das Gesetz von 1937, dasdie angedeuteten Verschiedenheiten im bergbaulichen> Vgl. hier und für die folgenden Ausführungen die amtljche_Begründungzum Entwurf des Gesetzes vom 24. September 1937.


Berechtsamswesen möglichst ausgleichen und dadurch dieÜberleitung in den spätem Rechtszustand im Reiche vereinfachenund erleichtern will.Den besondern Anlaß für eine solche Reglung boteinmal der Umstand, daß die Abgrenzung des Mandatsgebietesim Gesetz über die Rechtsverhältnisse desStein- und Braunkohlenbergbaus im Mandatsgebiet vom22. Februar 18691 gegen das altpreußische Gebiet mancheZweifel veranlaßt und dadurch in den gemischten Gemarkungendie Aufnahme und Fortführung des Kohlenbergbausverhindert hat. Ähnlich unzureichend war dieRechtslage für die wünschenswerte Entwicklung desschlesischen Eisenerzbergbaus, der ebenso wie der Braunkohlenbergbauim Mandatsgebiete auf dem Recht desGrundeigentümers beruht. Das Gesetz von 1937 hat diefür diese beiden Gebiete gültigen Vorschriften den gesetzlichenBestimmungen für die ändern Zweige des Grundeigentümerbergbausangepaßt und dabei zwangsläufig auchBestimmungen des Berggesetzes geändert. Aus denselbenGründen hat es auch die Vorschriften für den Staatsvorbehaltan den dem Berggesetze unterworfenenMineralien vereinheitlicht und vereinfacht. Alle die neuenBestimmungen bezwecken eine Förderung des heimischenBergbaus nach dem Wirtschaftsplan der Reichsregierung.Bergbaufreie, verleihbare Mineralien.Das Preußische Berggesetz schließt bestimmteMineralien vom Verfügungsrecht des Grundeigentümersaus und erklärt sie für bergbaufrei und verleihbar, indem esjedermann ihre Aufsuchung und Gewinnung gestattet unddem Finder sogar einen Anspruch gegen den Staat aufihre Verleihung gewährt. Diese schafft dann Bergwerkseigentum,kraft dessen der Bergwerkseigentümer dieBefugnis hat, das ihm verliehene Mineral in einem bestimmtenFelde nach den Vorschriften des Berggesetzesaufzusuchen und zu gewinnen.Als bergbaufreie, verleihbare Mineralien zählt dasBerggesetz (§ 1) auf: Gold, Silber, Quecksilber, Eisenaußer Raseneisenerz, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt,Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegenund als Erze; Alaun- und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohleund Graphit; Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalzenebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstättevorkommenden Salzen und die Solquellen.Zu diesen verleihbaren Mineralien kommen hier undda nach altem Provinzialrecht einige sonst nicht verleihbareMineralien hinzu, so im vormaligen Herzogtum Nassauund im Fürstentum Waldeck der Dachschiefer, in der vormaligenGrafschaft Schmalkalden der Schwerspat. Anderseitsgelten einige sonst verleihbare Mineralien kraft örtlichenSonderrechts nicht als verleihbar, sondern sind demGrundeigentümer belassen, wie z. B. in der ProvinzHannover Salz und im Mandatsgebiet Braunkohle, im vormaligenFürstentum Kalenberg und Spiegelberg Stein- undBraunkohle, im Herzogtum Schlesien und in der GrafschaftGlatz Eisenerz.Das Recht, die verleihbaren Mineralien aufzusuchenund zu gewinnen, regelt das Berggesetz; es enthält eingehendeVorschriften über den Erwerb des Bergwerkseigentumsan ihnen durch Schürfen, Muten und Verleihen,über die Änderung des Bergwerkseigentums durch Vereinigung(Konsolidation), Feldesteilung und Feldesaustausch,über den Inhalt und über die Aufhebung desverliehenen Bergwerkseigentums. Von diesem wiederholtgeänderten Recht hat das Gesetz von 1937 einige Bestimmungenüber das Schürfen, Muten und Verleihen und überdas Vorbehaltsrecht des Staates geändert.Schürfen.Schürfen ist das Aufsuchen verleihbarer, noch nichtverliehener Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen.Die Vorschriften darüber enthalten die §§ 3-11 des Berg­■ OS. S. 401.gesetzes, von denen die §§ 3, 3a, 4, 8 und 10 durch dasGesetz von 1937 geändert worden sind. Der § 3 lautet jetzt:(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften istdie Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien aufihren natürlichen Ablagerungen — das Schürfen —bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenenMineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigtenPersonen und ihren B eauftragten, sonst dagegenjedermann gestattet.(2) Für Arbeiten zur geophysikalischenU ntersuchung des U n terg ru n d es1 gelten die§§ 3-6, 8 und 9 en tsp rech en d 2.Wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dasSchürfen auf öffentlichen Plätzen, Straßen, Eisenbahnen,auf See -und Flußdeichen und auf Friedhöfen verboten,auf ändern Grundstücken dann, wenn nach der Entscheidungder Bergbehörde das Allgemeinwohl dem widerspricht,z. B. bei Bedrohung von Heilquellen. Unter Gebäudenund in ihrem Umkreis bis zu 60 m, in Gärtenund eingefriedigten Hofräumen darf nur mit Erlaubnisdes Grundbesitzers geschürft werden, oder wenn esdas O berbergam t aus allgem einw irtschaftlichenGründen zugelassen hat (ABG. § 4)3. Der Zusatz»auf See-und Flußdeichen« ist aus dem jetzt aufgehobenen1Art. 2 des Gesetzes über die Einführung des Berggesetzesin Schleswig-Holstein vom 12. März 18695 übernommenworden.Im Felde eines verliehenen Bergwerks dürfen nachder neuen Fassung des ABG. § 10° nur Mineralien geschürftwerden, an denen der Bergwerkseigentümer nochkeine Rechte erworben hat; § 10 Abs. 2 faßt die frühemAbsätze 2—4 zusammen und lautet jetzt:(2) Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baueoder den ungestörten Betrieb eines frem den Bergwerks,so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß derSchürfer ihm vor Beginn der Schürfarbeiten eine angemesseneSicherheit für die etwa zu leistende Entschädigungbestellt. Für diese Sicherheit gelten § 8 Abs. 3und 4 sowie § 9 entsprechend.Damit ist hier1 die Befugnis der Bergbehörde beseitigt,Schürfarbeiten ganz zu untersagen, die die Sicherheit derBaue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerksbedrohen. Der Grundbesitzer muß das Schürfen aufseinem Grund und Boden gegen Entschädigung gestatten.Wer für Schürfarbeiten fremde Grundstücke benutzen will,hat die Erlaubnis des Grundbesitzers einzuholen. Versagtdieser sie ohne Rechtsgrund, so entscheidet das Oberbergamt,ob und unter welchen Bedingungen (Entschädigung,Sicherheitsleistung) die Schürfarbeiten unternommenwerden dürfen (ABG. § 8); das Verfahren ist der bergrechtlichenGrundabtretung ähnlich. Die Änderungen indiesem § 8 durch das Gesetz von 19378 entsprechen nurseiner üblichen Auslegung und der heutigen Gesetzessprache.Die Schürfarbeiten unterliegen den Vorschriften desBerggesetzes über die Bergbehörden und die Bergpolizei.Sie können nach dem neuen Satz 2 im ABG. § 3a Abs. 1von der Bergbehörde untersagt werden, wenn sie den ungestörtenBetrieb frem der Schürfarbeiten oder einesfremden Bergwerks bedrohen, was in etwa dem frühem§ 10 Abs. 2 ABG. entspricht. Im übrigen kann das Oberbergamtdurch Polizeiverordnung den Schürfer verpflichten,der Bergbehörde Beginn und Einstellung der1 Vgl. das Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (ROB1. S. 1223;Glückauf 71 (1935) S. 19).Die Hauptänderungen nach dem Gesetz vom 24. September 1937 sinddurch gesperrten Druck angedeutet.8 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 5.* Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 8.s OS. S. 453.u Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 7.' Vgl. aber den unten erwähnten neuen Satz 2 im ABG. § 3a Abs. 1.8 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 6.


20. November 1937 Glückauf 1061Schürfarbeiten anzuzeigen, einen Betriebsplan darüber vorzu'egenund Aufsichtspersonen anzustellen (ABQ § 3a)Muten und Verleihen.Mutung nennt man den Antrag auf Verleihung desBergwerkseigentums an einem verleihbaren Mineral ineinem bestimmten Felde (§ 14). Entspricht sie den gesetzlichenErfordernissen, so begründet sie gegen den Staateinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums(ABO. § 22).Die Mutung ist nur dann wirksam, wenn das gemuteteMineral am angegebenen Fundpunkt auf seiner natürlichenAblagerung vorher entdeckt worden ist und bei der amtlichenUntersuchung in einer Menge und Beschaffenheitnachgewiesen wird, die eine zur wirtschaftlichen Verwertungführende bergmännische Gewinnung möglich erscheinenläßt (ABO. § 15 Abs. 1 Nr. 1). Außer der Fündigkeitverlangt das Berggesetz Feldesfreiheit; der Fund muß infreiem Felde, »im Bergfreien«, liegen, d. h., es dürfen keinebessern Rechte auf den Fundpunkt, keine altern FinderundMuterrechte, keine Rechte eines Bergwerkseigentümers,kein Vorbehaltsrecht des Staates und keine ändernAusschließungsrechte entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2).Die Mutung ist schriftlich beim Bergrevierbeamten einzulegen,dem die Oberbergämter die Annahme der Mutungennach ABO. § 12 übertragen haben1; ihr Inhalt undihre Form sind im Berggesetz genau bestimmt (§§ 13, 14)2.Sie muß enthalten Namen und Wohnort des Muters, Bezeichnungdes gemuteten Minerals, Fundpunkt und Namendes Bergwerks. Fehlt eine von diesen Angaben und hilftder Muter dem Mangel nicht ab, so ist die Mutung vonAnfang an ungültig (ABO. § 14). Das Gesetz von 19373bestimmt dazu in einem neuen Absatz 3 zu § 14:Nichtverleihbarkeit eines gemuteten Grundeigentümerminerals(3) an kann ferner nur gerichtlich geltend gemachtEine Mutung ist auch dann von Anfangungültig, wenn die für die Ausfertigung der Verleihungsurkundewerden, wenn die Bergbehörde einen entsprechendenzu erhebende Verwaltungsgebühr1 nicht binnender vom Oberbergamt bestimmten Frist gezahlt wird.Antrag des Grundeigentümers als unbegründet, also nichtetwa nur wegen Verspätung, zurückgewiesen hat1. Fürden Antragsteller läuft alsdann eine einmonatige Klagefrist,Sind die Erfordernisse der Mutung erfüllt, so fertigt dasdie mit der bergbehördlichen Entscheidung beginnt. Hat dieOberbergamt die Verleihungsurkunde aus. Mit derenKlage Erfolg, so muß das Oberbergamt die Verleihungsurkundeaufheben oder ändern und das Grundbuchamt umZustellung ist das Bergwerkseigentum entstanden und erworben;es wird auf Ersuchen des Oberbergamts dann nochdie nötigen Eintragungen im Grundbuch ersuchen2.in das Grundbuch eingetragen.Rechtsunw irksam e V erleihungen (ABG. § 38a)D.Am Verfahren der Verleihung des Bergwerkseigentumsist der Grundeigentümer als solcher gesetzlich unbeteiligt;er wird auch nicht zum Schlußtermin geladen,wo Ansprüche und Einwendungen anderer geklärt werdensollen, die bei der Entscheidung über die Verleihung zuberücksichtigen sind (ABG. § 29). Es war daher bislangdenkbar, daß der Grundeigentümer nach Abschluß desVerleifrungsverfahrensund nach Ablauf der Ausschlußfristen(ABG. § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1) die Rechtswirksamkeitder Verleihung im Klagewege mit der Behauptungangreifen konnte, die Verleihung betreffe einMineral, das seinem Verfügungsrecht unterliege. Hatte dieKlage Erfolg, so stand rechtskräftig fest, daß die Verleihungdes Bergwerkseigentums unwirksam war.Wie aber die Entscheidung des Reichsgerichts vom3. November 19346 über die Nichtverleihbarkeit von Weißeisenerzzeigt, die in einem Rechtsstreit zwischen demBergwerkseigentümer und dem Pächter eines vom Berg­1 Vgl. z. B. Bekanntmachungen des Oberbergamts Dortmund vom6. September 1867 und 30. Oktober 1869, Z. Bergr. 9 (1868) S. 47; 11 (1870)S. 38; Dienstinstruktion für die Bergrevierbeamten des Oberbergamls Bonnvom 29. September 1865, Z. Berg-, Hütt.- u. Sal.-Wes. 13 (1865) S. A250.2 Vgl. auch die Dienstanweisung für die Beamten der Bergreviere imBezirk des Oberbergamts Bonn vom 12. September 1932, §§ 27—42.3 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 8.* Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde und die Beglaubigungdes Lageplans (ABG. §§ 30, 32 - 34) wird eine Verwaltungsgebühr von1000 J t erhoben; sie kann bei geringem Wert des Bergwerkseigentums bisauf 100 Jt> ermäßigt werden; Tarifstelle 15f Nr. 4 der Venvaltungsgebübrenordnungvom 19. Mai 1934 (GS. S. 261; Glückauf 72 (1936) S. 657).5 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 9.6 Z. Bergr. 75 (1934) S. 516.werksfelde überdeckten Grundstücks ergangen ist, konntees auch Vorkommen, daß eine Verleihung rechtskräftigfür unwirksam erklärt, das Urteil jedoch für den hauptbeteiligtenGrundeigentümer nicht rechtswirksam wurde.Überdies fehlten Vorschriften über das Verfahren, dasdas Oberbergamt und das Grundbuchamt alsdann einzuschlagenhatten. Das Berggesetz (§ 38a Abs. 1 —3) eröffnetdeshalb jetzt einen Weg, aus dem angegebenenGrunde rechtsunwirksame Bergwerksverleihungen wiederaus der Welt zu schaffen, ohne daß jeder der beteiligtenGrundeigentümer gerichtlich zu klagen oder beider Bergbehörde einen förmlichen Antrag zu stellenbraucht. § 38a Abs. 1 ermöglicht es, ein solches nurscheinbar bestehendes Bergwerkseigentum im Verwaltungswegewieder zu beseitigen. Damit ist jedoch nichtsan der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit eines rechtswirksamverliehenen Bergwerkseigentums geändert; auch solldas Oberbergamt die neu eröffnete Möglichkeit, eineVerleihung wieder zu beseitigen, mit Vorsicht und nur danngebrauchen, wenn sich einwandfrei ergeben hat, daß dasgemutete Mineral dem Verfügungsrecht des Grundeigentümersunterliegt und daher nicht verleihbar ist. Außerdemist der Bergwerkseigentümer dadurch geschützt, daß dasOberbergamt ihn vorher hören und durch förmlichenBeschluß entscheiden muß. Das Verfahren nach ABG. § 38Abs. 1 Satz 1 kann rechtswirksam nur ein Beteiligter beantragen,d. h. ein Grundeigentümer, dessen Grund undBoden ganz oder teilweise vom Bergwerksfelde überdecktwird, und auch nur binnen einer dreimonatigen Frist nachBekanntmachung der Verleihung; diese zeitliche Beschränkunggilt aber für kein Verfahren, das von Amtswegen betrieben wird.Wollte man in den hier erörterten Fällen das an sichunwirksame und nur förmlich bestehende Bergwerkseigentumnach Feststellung der Unwirksamkeit als von Anfangan ungültig behandeln, so könnten sich daraus besondererechtliche Schwierigkeiten ergeben, namentlich dann, wennder Bergwerkseigentümer in der unter Umständen jahrelangenZwischenzeit bis zur Feststellung der Unwirksamkeitüber sein Recht durch Verkauf, Verpachtung, Belastungu. dgl. verfügt oder mit der Ausbeutung der Bodenschätzebegonnen hätte. Die Rücksicht auf den, wenn auchanfechtbaren, Staatshoheitsakt der Verleihung verlangtedaher eine Reglung, die solche Rechtsgeschäfte und Maßnahmenfür die Zwischenzeit soweit wie möglich wirksamerhält. Demgemäß gilt nach § 38a Abs. 3 das zuUnrecht verliehene Bergwerkseigentum erst von demZeitpunkt an als aufgehoben, in dem die entsprechendeEntscheidung der Bergbehörde oder des Gerichts rechtskräftigwird. Eine ergänzende und zugleich einschränkendeVorschrift trifft ABG. § 38a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 fürden Fall, daß der durch die Verleihung benachteiligte, erstspäter obsiegende Grundeigentümer schon vor Aufhebungder Verleihung über die seinem Verfügungsrecht unterliegendenStoffe rechtsgeschäftlich verfügt oder sie selbstgewonnen hat. Gegen solche Maßnahmen, mögen sie gutoderselbst schlechtgläubig getroffen sein, soll sich derBergwerkseigentümer nicht auf sein von vornherein anfechtbaresBergwerkseigentum berufen dürfen, weil dieszu umständlichen, vielleicht sogar gerichtlichen Auseinandersetzungender Parteien über Herausgabe- oder1 ABG. § 38a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1.2 ABG. § 38a Abs. 2 Satz 2; Art. 24-26 AG. z. GBO. vom 26. September1899 (GS. S. 307).


1062 Glückauf Nr. 47Schadenersatzansprüche führen müßte, was besser veimiedenwird. Aus demselben Grunde können die genanntenMaßnahmen des Grundeigentümers aber auch nur insoweitals rechtswirksam behandelt werden, als sie sich nicht aufdas vom Bergwerkseigentümer bereits vor Aufhebungseines Rechts tatsächlich gewonnene Mineral beziehen.Soweit nämlich der Bergwerkseigentümer innerhalb dergenannten Frist von dem ihm verliehenen BergwerkseigentumGebrauch gemacht hat, ist dieses Recht als das stärkeregeschützt; einem Betriebe des Bergwerkseigentümers mußder Grundeigentümer so lange ausweichen, bis die Aufhebungdes Bergwerkseigentums wirksam wird. Von daan müssen folgerichtig auch bestellte dingliche Rechte,und zwar ohne Entschädigung, erlöschen, weil sie in Wirklichkeitnur Scheinrechte waren. Dies ist durch die Verweisungauf ABG. § 160 Abs. 2 über die Aufhebung desBergwerkseigentums geregelt und daher vorsorglich auch§ 163 über die Sicherung des Grubengebäudes bei Aufhebungdes' Bergwerkseigentums ausdrücklich auf denvorliegenden Sonderfall für anwendbar erklärt worden.§ 38a Abs. 4 unterwirft endlich den Vorschriften derAbsätze 1 3 auch den Fall, daß im Grundbuch eine mitder Gewinnung von Mineralien zusammenhängende Berechtigungals Bergwerkseigentum vermerkt ist, obwohlin Wahrheit kein Bergwerkseigentum nach dem Berggesetzoder den bergrechtlichen Nebengesetzen vorliegt. So sindz. B. auf Grund von »Konzessionen« der vormaligen KöniglichenHannoverschen Regierung Berechtigungen, Raseneisenerzzu gewinnen, als Bergwerkseigentum angesehenund als solches im Grundbuch eingetragen worden. DieseKonzessionen vermochten jedoch kein Bergwerkseigentumzu begründen, weil weder die Form der BergwerksVerleihung gewahrt, noch eine solche Verleihung beabsichtigtwar1. Zur Bereinigung des Grundbuches undzur Klarstellung der Rechtsverhältnisse können jetzt solcheunberechtigten Eintragungen gelöscht werden, was bishernicht möglich gewesen ist.B ergrechtliche Enteignung.Der Bergwerksbesitzer hat das Recht, die Abtretungeines für den Bergbau notwendigen Grundstücks vomEigentümer oder Nutzungsberechtigten zu verlangen(§ 135). Ausgenommen war bisher der mit Wohn-, Wirtschafts-und Fabrikgebäuden bebaute Grund und Bodenund der damit verbundene eingefriedigte Hofraum (§ 136Abs. 2). Das Gesetz von 1937 bestimmt durch eine neueFassung des § 136 Abs. 2:sich die Aufsicht auch auf den Schutz aller Lagerstätten(3) Zur Abtretung des mit Wohn-, WirtschaftsoderFabrikgebäuden bebauten Grund und Bodens understreckt, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesseder damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräumekann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nurverpflichtet werden, wenn der W irtschaftsminister aus überw iegenden Gründen desöffentlichen Interesses zugestim m t hat; indiesem Falle ist der B ergw erkseigentüm er b e­rechtigt und auf V erlangen des G rundeigentümers verpflichtet, das Eigentum der b ezeich ”neten Grundstücke zu erwerben.Diese Vorschrift war im Zuge der vom Gesetz durchgeführtenVereinheitlichung des bergbaulichen Grundabtretungsrechtsnötig geworden. Sie ist namentlich findenBraunkohlentagebau wichtig und erübrigt das Zurückgreifenauf das Enteignungsgesetz vom 11. Juni 18742, ohnedessen Grundgedanken, die ministerielle Zulassung desEingriffes in jedem Einzelfalle, preiszugeben.Müssen die im ABG. § 136 Abs. 2 bezeichneten Grundstückefür bergbauliche Zwecke beansprucht werden, sowird oft die im Berggesetz als Regel vorgesehene Abtretungzur Nutzung für den Bergwerksbesitzer nicht ausreichenund zugleich den Grundeigentümer schädigen; daherist sowohl dem Bergwerksbesitzer als auch dem Grund-1 Vgl. RekBesch. vom 28. Mai 1881, Z. Bergr 22 (1881) S. 536.2 OS. S. 221.eigentümer das Recht eingeräumt worden, Abtretung desEigentums am Grund und Boden zu verlangen und so zueiner Reglung zu kommen, die beiden Teilen gerechtwird. Damit ist auch das Recht des Grundeigentümersausgedehnt, nach ABG. § 139 Abs. 2 wegen Zerstückelungseines Grundstücks den eigentümlichen Erwerb desganzen Grundstücks zu fordern; denn als Grundstück nachABG. § 139 gilt nicht nur die einzelne Katasterparzelle,sondern der ganze, eine wirtschaftliche Einheit bildendeGrundbesitz des Eigentümers oder, wie § 9 Abs. 4 desEnteignungsgesetzes sagt, »jeder in Zusammenhangstehende Grundbesitz des nämlichen Eigentümers«. DemBergwerksbesitzer brauchte dagegen kein entsprechendesRecht für andere als die im § 136 Abs. 2 bezeichnetenGrundstücke eingeräumt zu werden.Schadenansprüche aus friiherm Rechtw egen B eschränkung des Bergbauszugunsten des öffen tlich en V erkehrs (ABG. § 155).Beim Erlaß des Berggesetzes herrschte im Gebiete desLandrechts und der Bergordnungen die Ansicht, daß derBergwerksbesitzer keinen Anspruch auf Ersatz desSchadens habe, den er durch die Beschränkung des Bergbauszugunsten des öffentlichen Verkehrs erlitt. Im Gebietdes französischen Bergrechts, das wie das Berggesetz nurdie Polizeihoheit kennt, war dagegen ein unbeschränkterErsatzanspruch anerkannt worden. ABG. § 154 gewahrteihm einen beschränkten Ersatzanspruch; § 155 ließ nunden zur Zeit des Berggesetzes bestehenden Bergwerken dieMöglichkeit, auch für das Gebiet des preußischen Bergrechtseine Änderung der Rechtsprechung zu erstreiten. Erhat aber im land- und gemeinrechtlichen Teile des Staatsgebietsfür den auf Verleihung beruhenden Bergbau keineBedeutung erlangt. Nur im linksrheinischen Gebiete sollteder Bergbautreibende, der einer jüngern Verkehrsanstaltweichen mußte, nach dem übrigens umstrittenen § 155einen weitergehenden Ersatzanspruch geltend machendürfen1. Diese Rechtsverschiedenheit, die sich ebenso auchbei einigen Grundeigentümermineralien auswirkte-’, istjetzt durch Aufhebung des § 155a weggefallen.G egen stan d der B ergpolizei.Das Erdölgesetz vom 12. Mai 19341 enthielt bisher im§ 3 folgende Bestimmung: »Für die der Aufsicht der Bergbehördenunterstehenden Betriebe zur Aufsuchung undGewinnung von Erdöl und ändern Stoffen aller Art gilt§ 196 des Allgemeinen Berggesetzes mit der Maßgabe, daßliegt.« Diese Ausdehnung der bergpolizeilichen Befugnissewollte den Gefahren begegnen, die den heimischen Erdöllagerstättendurch unsachmäßige Betriebsmaßnahmendrohen. Die Vorschrift ging aber über den Bereich desErdölgesetzes weit hinaus; sie ermöglichte der Bergbehörde,Lagerstätten aller Art, deren Schutz allgemeinwirtschaftlichwichtig ist, gegen Gefahren aus Betriebenzu sichern, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen.Diese allgemeine Vorschrift über den Lagerstättenschutzgehörte sachlich in das Berggesetz zu den Vorschriftenüber den Gegenstand der Bergpolizei. Sie ist deshalb jetztdurch das Gesetz von 1937 in das ABG. § 195 eingefügtworden; § 3 des Erdölgesetzes fällt damit weg6.Grundeigentümermineralien.Die nicht bergbaufreien, nicht verleihbaren Mineraliennennt man Grundeigentümermineralien, weil über sie derGrundeigentümer verfügen kann. Das sind besondersfolgende früher dem Bergregal unterworfenen Mineralien:1 Reichsgericht vom 18. Januar 1933, Z. Bergr. 74 (1933) S. 175.1 Vgl. Mandatsgesetz vom 22. Februar 1869 §9d; Oesetz vom14. Juli 1895 über den Stein- und Kalisalzbergbau in Hannover § 1 Nr. 6;Erdölgesetz vom 12. Mai 1934 § 2 Nr. 6; Phosphoritgesetz vom 16. Ok-(ober 1934 § 3 Nr. 7.8 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 13.1 GS. S. 257; Glückauf 70 (1934) S. 651; 72 (1936) S. 1160.5 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 15 Nr. 4.


20. November 1937 Glückauf 1063Platin, Wolfram, Kadmium, Wismut, Selen,‘Molybdän, die¡m Preußischen Allgemeinen Landrecht erwähnten Edelsteineund andere Steinarten, die in der Kurkölnischenund in der Kleve-Märkischen Bergordnung genanntenMarmor-, Alabaster-, Dachschiefer-, Mühlstein- und Kalksteinbrüche,der nur in der Schlesischen und in der Magdeburg-HalberstädterBergordnung aufgeführte Flußspat,ferner Ton, Gips, Traß, Erdpech, Petroleum, Phosphorit,Strontianit und das vom Berggesetz ausdrücklich ausgenommeneRaseneisenerz1. Ausnahmen davon machen derDachschiefer in Nassau und Waldeck, auch der Schwerspatin Schmalkalden, die dort, wie schon bemerkt, verleihbarsind. Zu den Grundeigentümermineralien rechnen auch diebereits erwähnten Mineralien, die man als örtliche Ausnahmenvon den verleihbaren Mineralien da und dort demGrundeigentümer belassen hat2.Die Rechtslage dieser Grundeigentümerminera’ien bestimmtsich nach den allgemeinen Gesetzen, vor allem nachdem Liegenschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.Die Grundeigentümermineralien sind Bestandteile desGrundstücks, in dem sie Vorkommen. Der Grundstückseigentümerhat ähn'ich wie der Bergwerkseigentümer einGewinnungsrecht an ihnen und erwirbt durch die Ge-Gewinnung ihr Eigentum. Für die Grundeigentümermineraliengelten also grundsätzlich nicht die berggesetzlichenBestimmungen, besonders nicht die über dasSchürfen, Muten und Verleihen. An ihnen kann daher keinBergwerkseigentum begründet oder erworben werden undein Bergbauunternehmen nur entstehen, wenn der Bergbaulustigedie mineralhaltigen Grundstücke als Eigentümerbesitzt oder wenn er vom Grundeigentümer das Gewinnungsrechtan den Mineralien erworben hat, was meistdurch Abbauverträge zwischen dem Bergbauunternehmerund dem Grundstückseigentümer geschieht. Für einigeMineralien hat das Bergrecht das Gewinnungsrecht zueiner selbständigen Gerechtigkeit ausgestaltet, die wie einGrundstück oder wie Bergwerkseigentum behandelt undin das Grundbuch eingetragen wird, so die Kohlenabbaugerechtigkeitim Mandatsgebiet und die Salzabbaugerechtigkeitin der Provinz Hannover. Dann tritt nebendas durch den Abbauvertrag, z. B. einen Pachtvertrag, begründetepersön'iche Rechtsverhältnis ein ding'iches, daseine Grundlage für den Sachkredit bildet und mit Hypothekenoder sonstwie belastet werden kann.Die meisten Grundeigentümermineralien werden bergmännischund unter denselben Gefahren gewonnen wie dieverliehenen. Man hat deshalb teils im Berggesetz selbst,teils in Nebengesetzen ihre Gewinnung unter bergpolizeilicheAufsicht gestellt, zuerst nur für einzelne Grundeigentümermineralienund je nach ihrer Bedeutung in größermoder geringerm Umfange. Neuerdings hat jedoch dasGesetz über die Beaufsichtigung unterirdischer Mineralgewinnungsbetriebeund Tiefbohrungen vom 18. Dezember19333 diese bergpolizeiliche Aufsicht auf alle Grundeigentümermineralienausgedehnt. Seit dem 1. Januar 1934 geltendie berggesetzlichen Vorschriften über die Bergbehördenund die Bergpolizei mit denen über den Betriebsplan unddie Aufsichtspersonen sowie die Bestimmungen desArbeitsrechts allgemein für die unterirdische Aufsuchungund Gewinnung von Mineralien, ähnlichen Stoffen, Steinenund Erden, die dem Verfügungsrecht des Grundeigentümersunterliegen und für die keine besondere Reglunggetroffen worden ist.P rovin zialrech tlich e B estim m ungendes B erg g esetzes.Gebiet des W estpreußischen Provinzialrechts.Das Westpreußische Provinzialrecht vom 19. April 18444bestimmte im § 82, daß »von den in den §§ 69—71 Titel 161 Der Abbau von Raseneisenerz ist für das ganze Reichsgeb’et genehmigungspflichtignach des" Reichsgesetz über den Abbati von Raseneisenerzvom 22. Juni 1937, RGBl. S. 650; Glückauf 73 (1937) S. 718.» Vgl. S. 1060.3 GS. S. 493; Glückauf 70 (1934) S. 440.* GS. S. 103.Teil II des Allgemeinen Landrechts benannten Fossilien nurSteinsalz und Solquellen als Regal zu betrachten und vomgemeinen Verkehr ausgenommen« seien. Diesen Rechtszustandhatte das ABG. (§ 210) für das Gebiet deswestpreußischen Provinzialrechts aufrechterha'.ten. DasProvinzialrecht galt in den Landesteilen, die im Jahre 1806zu Westpreußen gerechnet wurden, und für den ThornerKreis; ausgenommen waren die Landesteile, die zumfrühem Marienwerdischen landrätlichen Kreise gehörten,und das Gebiet der Stadt Danzig, das jedoch durch Gesetzvom 16. Februar 18571 dem westpreußischen Provinzialrechtunterworfen wurde. Als später die westpreußischenKreise Lauenburg und Bütow und einige OrtschaftenPommern zugeteilt wurden, bestimmte das Gesetz vom4. August 18652 im Art. III Nr. II, daß das ABG. § 210 fürdiese Landesteile weiter gelten solle. Durch das bergrechtlicheNachgesetz vom 18. Juni 19073 sind dann u. a. auchim Gebiete des westpreußischen Provinzialrechts dieregalen, also verleihbaren Salze und die dabei vorkommendenSolquellen ■ dem Staate Vorbehalten worden,so daß dort nur noch die selbständigen Solquellen bergbaufreiund verleihbar waren. An allen ändern Mineralienstand dem Grundeigentümer das Gewinnungsrecht zu.Für den Grundeigentümerbergbau auf Braunkohlegalten hier nach ABG. § 210 Abs. 2 die berggesetzlichenVorschriften über die Bergpolizei, über die Bergleute unddie Knappschaftsvereine. Das hier behandelte Sonderrechtbestand aber seit dem Übergange einiger Gebietsteile aufPolen und der Neueinteilung des Staatsgebietes nur nochin kleinern Bezirken der Provinzen Ostpreußen, Pommernund Grenzmark Posen-Westpreußen, die keine bergbaulicheBedeutung und keine Bergwerksbfetriebe haben.Das Gesetz von 1937 hat deshalb das Sonderrecht desABG. § 210 und die erwähnte Gesetzesvorschrift vom4. August 1865 aufgehoben und das Gebiet unter dasallgemeingültige Bergrecht gestellt4.Eisenerz in Neu-Vorpommern, Rügen und Hohenzollern.In Neu-Vorpommern, der Insel Rügen und den HohenzollernschenLanden war Eisenerz nach ABG. § 210 vonallen Bestimmungen des Berggesetzes ausgenommen unddamit dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers überlassen.Auch hier handelte es sich um eine lediglich geschichtlichbegründete Sonderreglung, zu deren Erhaltungkein Anlaß mehr bestand. Mit der Aufhebung des ABG.§ 211 durch das Gesetz von 1937 sind die allgemeinenberggesetzlichen Bestimmungen über Eisenerz auch in Neu-Vorpommern und Rügen in Kraft getreten; für Hohenzollerngilt dasselbe, nur ist dort jetzt der Staatsvorbehaltfür Eisenerz ausgesprochen worden6.Eisenerz in Schlesien.Im frühem Herzogtum Schlesien und in der GrafschaftGlatz gehört Eisenerz dem Grundeigentümer (ABG. § 211a,früher 211). Für den »Eisenerzbergbau« galten dort bislangnur die berggesetzlichen Vorschriften über die Bergbehörden,die Bergpolizei, den Betriebsplan, die Aufsichtspersonen,die Aufbereitungsanstalten, die Bergleute (ABG.§ 211b) und über die Vertretung mehrerer am ErzbergbauBeteiligter durch einen Vertreter (ABG. § 211c).Ebenso verwiesen die Vorschriften für die bergpolizeilicheBeaufsichtigung der linksrheinischen Dachschiefer-,Traß- und Basaltlavabrüche6 und mehrere bergrechtlicheSondergesetze in verschiedenem Umfange auf Vorschriftendes Berggesetzes, das daher für den Grundeigentümerbergbauoder den Bergbau im Bereiche derStaatsvorbehalte für Phosphorit und Erdöl entsprechendgalt. Mit zunehmender Bedeutung der hierunter fallenden1 OS. S. 87.2 GS. S. 873.3 OS. S. 119.4 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 15 Nr. 15; Art. 4 Nr. 6.5 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 15; Art. 1 § 1 Nr. 1 ;ABG. § 2 Abs. 1 unter d.« ABG. §§ 214 ff; vgl. S. 1064.


1064 Glückauf Nr. 47Betriebe mußte indes der Kreis der anzuwendenden berggesetzlichenVorschriften erweitert werden, wie das schonim Erdölgesetz vom 12. Mai 1934 und im Phosphoritgesetzvom 16. Oktober 1934 geschehen war. Dies galt besondersfür den noch entwicklungsfähigen Grundeigentümerbergbauauf Eisenerz in Schlesien und für das Verfügungsrechtdes Grundeigentümers über die Braunkohle im Mandatsgebiet.Für den Eisenerzbergbau in Schlesien hat daher dasGesetz von 19371 das jenem fremde Hilfsbaurecht (ABG.§§ 60 —63), das Grundabtretungs- und das Bergschadenrecht(ABG. §§ 135 ff, §§ 148 ff.) eingeführt; das bergrechtlichePolizei- und Arbeitsrecht ist wie bisher anwendbargeblieben. Dem Bedürfnis entsprechend sind auchdie berggesetzlichen Vorschriften über das Schürfen inihrer neuen Fassung für anwendbar erklärt worden. DasGesetz hat gleichzeitig das ABG. §§ 211b und 211c dahingeändert, daß diese jetzt jede Aufsuchung und Gewinnungvon Eisenerz erfassen; sie bleiben also nicht mehr aufden »Eisenerzbergbau« im bisherigen Sinne beschränkt,worunter nur unterirdische und solche Tagebaubetriebeverstanden wurden, die »mit den unterirdischen Betriebenderart im Zusammenhänge stehen und ineinander greifen,daß beide zusammen tatsächlich einen einheitlichen Betriebbilden«2.Damit die Bergbehörden ihren neuerdings vermehrtentechnischen, polizeilichen und wirtschaftlichen Aufgabengerecht werden können, mußte auch die Auskunftspflichtder Bergwerksunternehmer und ihrer Angestellten (ABG.§§ 77 —79) gerade bei den Betrieben erweitert werden, dienicht auf bergrechtlicher Verleihung beruhen. Nach demVorgänge des Erdölgesetzes vom 12. Mai 1934 bestimmtdaher der neue § 211b Abs. 2 ABG., daß die Beteiligtender Bergbehörde auf Verlangen ihre Berechtigung, Eisenerzaufzusuchen und zu gewinnen, nachweisen, besonders ihreAbbauverträge vorlegen; auch kann die Bergbehörde,selbstverständlich nur innerhalb ihrer Zuständigkeit undunter Wahrung des Dienstgeheimnisses, weitergehendeAuskünfte fordern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabenbraucht.Gesetzestechnisch ist die erstrebte Vereinheitlichungdes Rechtszustandes jetzt überall sowohl im Bereich desGrundeigentümerbergbaus als auch der Staatsvorbehaltefür Erdöl und Phosphorit so durchgeführt, daß die entsprechendanwendbaren Vorschriften des Berggesetzes indem für den Eisenerzbergbau gültigen § 211b ABG. zusammengestelltsind; dieser ist dabei in enger Anlehnungan den nur durch die Schürfvorschriften ergänzten § 2des Erdölgesetzes vom 12. Mai 1934 neu gefaßt worden.Für die übrigen in Frage kommenden Bergbauzweige istan entsprechender Stelle auf diesen § 211b verwiesen oderseine Fassung übernommen worden3. Dasselbe gilt vonABG. § 211c, der die Vertretung mehrerer Beteiligter odereines nicht im Deutschen Reiche wohnenden Alleinunternehmersdurch einen Repräsentanten zwar in Anlehnung andas geltende Recht, aber doch mit einigen Änderungenregelt4.Linksrheinische Dachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche.In den linksrheinischen Landesteilen wurden währendder Geltung des französischen Bergrechts bis zum Jahre1865 die Dachschiefer-, die Traß- und die unterirdisch betriebenenMühlsteinbrüche durch die Bergpolizei beaufsichtigt;deshalb hat sie auch das Berggesetz unter bergpolizeilicheAufsicht gestellt (ABG. § 214).Diesen Rechtszustand hat das Nachgesetz zum Berggesetzvom 7. Juli 19025 für die oberirdisch — übertage —1 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 16.8 Vgl. § 1 Bergpolizeiverordnung für den Betrieb der Eisenerzbergwerkeim Oberbergamtsbezirk Breslau vom 12. Januar 1895 und 22. September1904, Z. Bergr. 36 (1895) S. 274 ; 46 (1905) S. 25.8 Vgl. Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 18 und Nr 19-Art. 3 § 5 Nr. 7; Art. 4 § 7 Nr. 1 und 2, § 13, Nr. 3; §§ 14—16. ’* Vgl. Gesetz vom 24. Sep’ember 1937 Art. 1 § 1 Nr. 20; Art. 3 8 5Nr. 7; Art. 4 § 7 Nr. 1 und 2; Art. 4 § 15 Nr. 5, § 16 Nr 48 OS. S. 255.betriebenen Dächschiefer-, die Traß- und die Basaltlavabrüchein den neu gefaßten §§ 214 und 214a ABG. bestehengelassen. Für sie, wie überhaupt für alle linksrheinischenDachschiefer-, Traß- und Basaltlavabrüche, gelten die berggesetzlichenVorschriften über die Bergbehörden (ABG.§§ 187-195), über die Bergpolizei (ABG. §§ 196-209),über die Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel- und Triebwerke(ABG. §§ 58 und 59) sowie der § 242 über Fristberechnungen.Auf die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, TraßundBasaltlavabrüche sind nach ABG. § 214b außerdemdie berggesetzlichen Vorschriften »Von den Bergleuten undden Betriebsbeamten« (ABG. §§ 80 —93) anzuwenden; dashat auch das Gesetz von 1937 im Art. 1 § 1 Nr. 18 durch eineneue, dem heutigen Recht angepaßte Fassung des § 214bwieder bestimmt. Für die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche(ABG. § 214c)1gelten ferner die berggesetzlichenVorschriften 1. über den Hilfsbau (ABG. §§ 60 bis63), und zwar auch bei Hilfsbauen im Felde eines ändernzur Dachschiefergewinnung Berechtigten; 2. über denBetriebsplan und die Aufsichtspersonen (ABG. §§ 66 bis79); 3. über die Grundabtretung (ABG. §§ 135—147) nebstder Übergangsbestimmung des § 241 (Titel XI); 4. überBergschäden (ABG. §§ 148-152), nur daß zur Entschädigungnach §§ 148—151 der verpflichtet ist, für dessenRechnung der Betrieb geführt wird, und daß diese Vorschriftenkeinen Anspruch auf Ersatz des Schadens begründen,den eine dem Gewinnungsrechte des Grundeigentümersunterliegende Lagerstätte erleidet; 5. über die Verhältnissedes Bergbaus zu öffentlichen Verkehrsanstalten(ABG. §§ 153, 154). Die Nr. 5 hat das Gesetz von 1937neu hinzugesetzt und den Nummern 3 und 4 die obigeFassung gegeben; das ABG. § 214c ist damit den beimEisenerz in Schlesien (s. S. 1063) genannten berggesetzlichenVorschriften für den Grundeigentümerbergbau angeglichen.Betreiben mehrere gemeinschaftlich einen Dachschiefer-,Traß- oder Basaltlavabruch, so ist für sie ebensowie beim schlesischen Eisenerzbergbau ein Vertreter zubestellen2.B ergrechtliche S on d ergesetze.Das Mandatsgesetz.Im Mandatsbezirk, den vormals Königlich Sächsischen,durch den Wiener Kongreß vom Jahre 1815 mit Preußenvereinigten Teilen der Provinzen Sachsen, Brandenburgund Schlesien, galt früher das Kurfürstlich SächsischeMandat vom 19. August 1743, nach dem dort die Stein- undBraunkohle dem Grundeigentümer gehörte. Das Berggesetz(§§ 212, 213) hat diesen Rechtszustand übernommenund den Kohlenbergbau den berggesetzlichen Bestimmungenüber das Arbeitsverhältnis und die Bergpolizei unterworfen,daneben aber das Mandatsgesetz und seine Ausführungsvorschriftenin Kraft gelassen. An die Stelle der§§ 212 und 213 ist das Gesetz vom 22. Februar 1869 getretenüber die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braunkohlenbergbausin den Landesteilen, wo das KursächsischeMandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat3. SeineHauptrechtssätze sind: Das Verfügungsrecht des Grundeigentümersüber die Stein- und die Braunkohle, die unterseinem Grund und Boden Vorkommen, ist beibehalten,aber beseitigt unter Wahrung der öffentlichen Belange diefrühere Einschränkung dieses Verfügungsrechts, besondersdas staatliche Konzessionsrecht (§ 1), hergestellt dieRechtseinheit im ganzen Mandatsgebiet von 1743, dasBerggesetz außer einigen Abschnitten auf diesen Kohlenbergbauausgedehnt (§ 9) und ein besonderes Abbaurechtgeschaffen. Danach kann der Grundeigentümer für sichoder andere eine Kohlenabbaugerechtigkeit begründen, diesich als dingliches Recht, losgelöst vom Grundeigentum,selbständig veräußern und mit Hypotheken usw. belasten1 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 19.Vgl. ABG. § 214 d in der durch Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1§ 1 Nr. 20 geänderten Fassung.8 GS. 1869 S. 401.


20. November 1937 Glückauf 1065läßt (§§ 2 -8). Diese Vorschriften hat das Ausführungsgesetzzum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September18991 dem neuen bürgerlichen Recht angepaßt; seitdemunterliegt eine Kohlenabbaugerechtigkeit, ähnlich wie Bergwerkseigentum,dem Liegenschaftsrecht des BürgerlichenGesetzbuchs und dem Grundbuchrecht und erhält wie dasBergwerkseigentum ein besonderes Grundbuchblatt. Durchdas Gesetz über einen erweiterten Staatsvorbehalt zurAufsuchung und Gewinnung von Steinkohle und Erdölvom 22. Juli 1929 ist dann die Aufsuchung und Gewinnungvon Steinkohle im Mandatsgebiet allein dem Staate Vorbehaltenworden. Für einen solchen Rechtsverlust wurdeder davon betroffene Grundeigentümer durch einen Förderzinsentschädigt2.Änderungen des M andatsgesetzes.N euabgrenzu ng des M andatsgebiets. Die Teileder Provinzen Sachsen, Brandenburg und Niederschlesien,wo Braunkohle vorkommt und das Kurfürstlich-SächsischeMandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat, umfassenfast ausnahmslos die wichtigen BraunkohlenbezirkeMitteldeutschlands. Die besondere wirtschaftliche Bedeutungdes dortigen Braunkohlenbergbaus und die notwendigerechtliche Sicherung seines Bestandes fordertendringend, die vielfach unsichern Grenzen des ehemaligenkursächsischen Mandatsgebietes einwandfrei festzulegen.Die Abgrenzung im § 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1869war noch auf die alten politischen Bezeichnungen abgestelltund ließ daher oft keine sichere Bestimmung der Rechtsverhältnissezu. Dies galt nicht nur von der äußern Begrenzungdes Mandatsgebiets, sondern vor allem auchvon vielen darin eingeschlossenen großem und kleinernFlächen. Am unübersichtlichsten lagen die Verhältnisse inder Niederlausitz, besonders in den Kreisen Sorau, Guben,Spremberg, Kottbus, Calau und Luckau der ProvinzBrandenburg. Hier war für manche Ortschaften oder Teiledavon überhaupt nicht zu erkennen, welcher Landeshoheitsie vor dem Wiener Kongreß im Jahre 1815, mit dem daskursächsische Markgrafentum Niederlausitz an Preußenfiel, angehört haben. In den altern amtlichen Ortsverzeichnissensind manche Orte als ehemals teils Niederlausitzischer(also Kursächsischer), teils Kurmärkischeroder Neumärkischer (also Preußischer) Landeshoheit aufgeführt;es sind die »gemischten Gemarkungen« mit einerunentwirrbaren Gemengelage ehemals kursächsischer undpreußischer Parzellen. Hier war wegen des Braunkohlenbergbaus,der gerade diese Gebiete mehr und mehr einbezieht,eine Klärung der Rechtsverhältnisse dringend geboten.Das Gesetz von 1937 hat das Mandatsgebiet neu abgegrenztund sich dabei möglichst an die politischenGrenzen der Landkreise und nur ausnahmsweise an dieGemeindebezirke angelehnt; Art. 2 § 2 hat den § 1 Abs. 1des Mandatsgesetzes neu gefaßt und führt dort namentlichdie einzelnen Kreise, Gemeinden und Gutsbezirke derProvinzen Sachsen, Brandenburg und Niederschlesien auf,wo die Braunkohle dem Verfügungsrecht des Grundeigentümersunterliegt. Für die Änderungen waren hauptsächlichfolgende Gesichtspunkte maßgebend: 1. Aus dem Mandatsgebietsind alle Gebietsteile ausgeschieden, wo Braunkohlenicht oder nicht mehr vorkommt oder der Braunkohlenbergbaunur untergordnete Bedeutung hat. 2. Aus demMandatsgebiet sind ebenfalls alle Gebiete herausgenommen,die als »Exklaven« in ändern großem Rechtsgebietenverstreut liegen oder in solche hineinragen; dies betriffteine Anzahl Kreis- und Gemeindebezirke in den dreiProvinzen Sachsen, Brandenburg und Niederschlesien.3. Dem Mandatsgebiet sind zugeteilt worden die— meistens — kleinern Flächen, also die erwähnten gemischtenGemarkungen, zum Teil aber auch bisher altpreußischesGebiet.1 OS. S. 177.2 Gesetz vom 22. Juli 1929 (GS. S. 87) Art. III; Gesetz vom 12. Mai 1934(GS. S. 257) § 5 Abs. 3 Nr. 2c.Die F olgeru n gen aus der N eu ab gren zu n g desMandatsgebietes zieht das Gesetz von 1937 (Art. 2 § 3)wie folgt: In den nicht mehr im neuen § 1 Abs. 1 desMandatsgesetzes aufgeführten Bezirken ist das aus demMandat hergeleitete Recht des Grundeigentümers zur Aufsuchungund Gewinnung der Braunkohle erloschen; fortanist dort die Braunkohle dem Staate Vorbehalten, dem sieder Wirtschaftsminister verleiht1. Jedoch behält der Grundeigentümer,der selbst Bergbau betreibt, das Verfügungsrechtüber die Braunkohle in seinen eigenen Grundstücken,solange sie nach der Entscheidung des Oberbergamts demBetriebe seines Bergwerksunternehmens dienen. In denselbenBezirken bleiben ferner die Verträge unberührt, dieder Grundeigentümer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes,also vor dem 5. Oktober 1937, über die Aufsuchung undGewinnung von Braunkohle abgeschlossen hat; sie könnenjedoch nur mit Genehmigung des Wirtschaftsministers geändertwerden; dies gilt auch für die Abtretung oder Überlassungdes Rechts an andere. Was bis zum 5. Oktober 1937im neu abgegrenzten Mandatsgebiet oder in den ausgeschiedenenBezirken verliehen worden ist, bleibt verliehen.Der aus den aufrechterhaltenen Verträgen berechtigteUnternehmer muß diese bis zum 31. Dezember1937 dem Bergrevierbeamten anmelden, sonst erlöschen siemit Ablauf der Anzeigefrist2. Dasselbe gilt für die Anzeigeeines Bergwerksunternehmens, das der Grundeigentümerselbst betreibt (§ 4 Abs. 5).Von w eitern N euerungen des M an d atsgesetzessind besonders die hinsichtlich der Köhlenabbaugerechtigkeitzu erwähnen. Bisher sollte eine selbständige Kohlenabbaugerechtigkeitin das Grundbuch nur eingetragenwerden, wenn ein Lageplan (ABG. § 17) vorgelegt wurde;diese Vorschrift ist weggefallen3. Dagegen ist künftig eineneu bestellte Kohlenabbaugerechtigkeit vom Grundstückabzuschreiben und auf ein besonderes Grundbuchblatt zuübertragen (§ 4 Abs. 1).Wenn das Grundstück, von dem eine Kohlenabbaugerechtigkeitabgeschrieben werden soll, mit Dienstbarkeiten,wie Wohn- und Wegerechten, Rechten zur Unterhaltungvon Rohrleitungen, belastet ist, die auf keinenbestimmten Geldbetrag lauten, so reichen die allgemeinenVorschriften über die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissennicht aus. In solchen Fällen läßt sich oft schweroder gar nicht ermitteln, ob die Dienstbarkeiten nach Abtrennungder Äbbaugerechtigkeit noch innerhalb der maßgeblichenWertgrenze des Grundstücks bleiben und damitdie gesetzliche Voraussetzung für ein Unschädlichkeitszeugniserfüllt ist. Jetzt kann ein Unschädlichkeitszeugnisauch erteilt werden, wenn von einem Dienstbarkeitsberechtigtenkein Einverständnis mit der Bestellung derAbbaugerechtigkeit zu erlangen ist, aber die Bergbehördebescheinigt, daß der Kohlenabbau die Ausübung derDienstbarkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigenwird (Mandatsgesetz § 6 Abs. 2).Nach der neuen Fassung des Mandatsgesetzes § 7ist die Vereinigung oder Zuschreibung von Kohlenabbaugerechtigkeiteninsofern erleichtert, als die Gerechtigkeitennicht mehr mit ihren Feldern aneinanderzugrenzenbrauchen4. Es genügt, daß sie nach Bescheinigungder Bergbehörde zu einem einheitlichen Bau zusammengefaßtwerden können. Die Zuschreibung alsBestandteil wird ferner dadurch erleichtert, daß § 7 Abs. 3im Einklang mit BGB. § 1131 Grundstückspfandrechteregelt, also die bisher notwendige Vereinbarung über derenRangverhältnis überflüssig macht.Es ist nicht immer technisch oder wirtschaftlich möglich,ein Kohlenfeld so vollständig abzubauen, daß nicht1 ABG. § 2 Abs. 1 unter c; ABG. § 38b Abs. 1 in der Fassung desGesetzes vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 1 und 10.2 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 2 § 4; vgl. die Erdölverordnungvom 13. Dezember 1934 Abs. 2—5.3 Vgl. das Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeitenin Hannover vom 4. August 1904 (GS. S. 235).4 Vgl. § 8 Gesetz vom 4. August 1904 über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeitenin Hannover (GS. S. 235).


1066Glückauf Nr. 47eine geringfügige, aber tatsächlich bedeutungslose Weiterführungdes Betriebes an sich noch denkbar wäre. Daraussind gelegentlich Zweifel entstanden, ob die Voraussetzungdes § 8 des Mandatsgesetzes für eine Löschung der Abbaugerechtigkeitim Grundbuche wegen nachgewiesenen gänzlichenAbbaus erfüllt sei. Dementsprechend hat der § 8eine etwas geänderte Fassung erhalten, die sachlich nichtsNeues bringt, aber eine wirtschaftlich verständige Handhabungder Vorschrift sichert. Daß eine Abbaugerechtigkeitauch vor völligem Abbau durch Rechtsgeschäft wiederaufgehoben werden kann, ist im Gesetz nicht besondersgesagt worden, weil das Kammergericht im Beschluß vom25. November 19261 diese Rechtsansicht ausdrücklich gebilligthat.Um den Rechtszustand beim Grundeigentümerbergbalidurchaus zu vereinheitlichen, hat das Gesetz von 1937,wie schon bemerkt, die anwendbaren berggesetzlichen Vorschriftenfür den Eisenerzbergbau Schlesiens in den umgestalteten§§ 211b und 211c des Berggesetzes zusammengefaßtund dann durch Verweisung auf sie oder durchunmittelbare Übernahme ihres Wortlautes in das betreffendeGesetz zur Geltung gebracht. So hat es beimBraunkohlenbergbau im Mandatsgebiet an die Stelle der§ § 9 und 10 des Mandatsgesetzes einen neuen § 9 2 gesetzt,der bestimmt:»Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes (desMandatsgesetzes) gelten für die Aufsuchung und Gewinnungder Braunkohle die §§ 211b und 211c desAllgemeinen Berggesetzes entsprechend.«Für den Braunkohlenbergbau im Mandatsgesetze geltendamit wie bisher die Vorschriften des Berggesetzes überdie Bergpolizei, das Arbeitsrecht, die bergrechtliche Enteignungund den Bergschaden. Neu hinzugekommen sinddie berggesetzlichen Bestimmungen über das Schürfen,über das Verhältnis des Bergbaus zu den öffentlichen Verkehrsanstaltenund über die Pflicht des Bergwerksunternehmersund seiner Angestellten, der Bergbehörde ihreBergbauberechtigung nachzuweisen und Auskünfte zuerteilen, die sie für nötig hält.Die Kaligesetzgebung in Hannover.Infolge der Erweiterung des preußischen Staatsgebietesim Jahre 1865 ist der Geltungsbereich des preußischenBerggesetzes auch auf das ehemalige Königreich Hannoverausgedehnt worden. Hier galten ganz verschiedene bergrechtlicheBestimmungen3, vor allem waren nach der Auffassungder hannoverschen Verwaltung Steinsalz und SolquellenZubehör des Grundeigentums. Die Verordnung vom8. Mai 1867* hat das preußische Berggesetz in Hannovereingeführt, aber dabei die dortige Gestaltung des Bergrechtsgebührend berücksichtigt. Salz und Solquellen sindfür die ganze Provinz von der Bergbaufreiheit ausgeschlossengeblieben (Art. II).Seit dem Gesetz über die Ausdehnung des Berggesetzesauf den Stein- und Kalisalzbergbau in Hannovervom 14. Juli 18955 ist aber dieser Betrieb fast allen Vorschriftendes Berggesetzes unterworfen worden außerdenen, die sich auf das Schürfen, Muten und Verleihen,den Umfang des verliehenen Bergwerkseigentums und diegewerkschaftliche Verfassung beziehen. Das Gesetz überdie Ausdehnung einiger Bestimmungen des Berggesetzesauf die Arbeiten zur Aufsuchung von Stein- und Kalisalzund von Solquellen in der Provinz Hannover vom 26. Juni19046 hat dann noch die Vorschriften über das Schürfenauf den dortigen Stein- und Kalisalzbergbau ausgedehnt,damit die volkswirtschaftlich wertvollen hannoverschenKalilagerstätten gegen unsachliche Bohrungen geschützt1 Z. Bergr. 69 (1928) S. 392,3 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 3 § 5 Nr. 7.3 Westhoff und Schlüter: Geschichte des Bergrechts, Z. Bergr 50(1909) S. 503.* GS. S 601.5 GS. S. 295.* GS. S. 135.werden können; es hat auch die Aufsuchungsarbeiten dafürunter bergpolizeiliche Aufsicht gestellt.Das Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeitenin der Provinz Hannover vom 4. AugustT9041 läßt ähnlich wie im Mandatsgebiet die Bestellungeiner selbständigen Gerechtigkeit,einer»Salzabbaugerechtigkeit«,zu. Nach dem Gesetz über die Gewerkschaftsfähigkeitvon Kalibergwerken in der Provinz Hannover vom30. Mai 19172 kann das Oberbergamt Kalibergwerken»Gewerkschaftsfähigkeit« verleihen, so daß für sie die§§ 94-133 des Berggesetzes über die Gewerkschaftengelten. Damit verläßt das Gesetz den Grundsatz, wonachauf Grundeigentümerbergbau keine Gewerkschaften gegründetwerden können.Das Gesetz von 1937 (Art. 4 § 7) hat den Artikel IIder Einführungsverordnung vom 8. Mai 1867 neu gefaßt.Danach fallen in Hannover, wie bisher, von den Mineralien,die ABG. § 1 vom Verfügungsrecht des Grundeigentümersausschließt, Steinsalz und die damit auf derselben Lagerstättevorkommenden Salze und die Solquellen weg. DerABG. § 135 über die Grundabtretung und ABG. § 196über die Bergpolizei gelten auch weiterhin in Hannovernicht, soweit sie sich auf Salinen, Solleitungen und Solbehälterbeziehen; die bisher hier mitaufgeführten ABG.§§ 165, 168 und das Wort »Salzbergwerke« sind gestrichen.Für die Aufsuchung und Gewinnung von Stein- und Kalisalzgelten jetzt hier entsprechend die neugefaßten ABG.§§ 211b und 211c und für die Aufsuchung von Solquellendie §§ 3-11 über das Schürfen, der § 59 über die Dampfkesselund Triebwerke, die §§ 66—71 über den Betriebsplan,die §§ 73-79 über die Aufsichtspersonen und die§§ 187-209a über die Bergbehörden und die Bergpolizei.Der Stein- und Kalisalzbergbau unterliegt also jetzt denselbenberggesetzlichen Vorschriften wie jeder andereGrundeigentümerbergbau. Neu ist, daß für die Aufsuchungvon Solquellen in Hannover zu den bisher anwendbarenberggesetzlichen Vorschriften noch die kommen, dieauch für die Aufsuchung verleihbarer Solquellen gelten,nämlich die ABG. §§ 3-11, 66-71 und 73-79 über dasSchürfen, den Betriebsplan und die Aufsichtspersonen. Dasentspricht dem Gesetz vom 18. Dezember 19333 § 4 überdie der bergbehördlichen Aufsicht sonst nicht unterstehendenTiefbohrungen in der Provinz Hannover. Wegendieser Neureglung sind das Gesetz vom 14. Juli 1895 überdie Ausdehnung berggesetzlicher Bestimmungen auf denStein- und Kalibergbau in Hannover und das Gesetz vom26. Juni 1904 über die Ausdehnung berggesetzlicher Bestimmungenauf die Arbeiten zur Aufsuchung von SteinundKalisalz in Hannover jetzt aufgehoben worden4. Vonden Änderungen, die das Gesetz vom 4. August 1904 überdie Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in Hannoverdurch das Gesetz von 1937 erfahren hat, ist hervorzuheben,daß wie bei Kohlenabbaugerechtigkeiten im Mandatsgebiet,so bei Salzabbaugerechtigkeiten in Hannoverein Unschädlichkeitszeugnis erteilt werden kann, wenn dieBergbehörde bescheinigt, daß der Salzabbau die Ausübungder Dienstbarkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigenwird5. Durch eine neue Fassung des § 8 desGesetzes vom 4. August 1904 hat man weiter die Voraussetzungenfür eine Vereinigung oder Zuschreibung vonbalzabbaugerechtigkeiten in derselben Weise erleichtert wiebei den Kohlenabbaugerechtigkeiten im Mandatsbezirk.Wann die Voraussetzungen für eine Löschung der Salzabbaugerechtigkeitim Grundbuch wegen gänzlichen Abbausvorliegen, ist ebenfalls dem Mandatsgesetz § 8 entsprechendjetzt durch eine etwas andere Fassung des § 9Abs. 1 und 26 geklärt worden.1 QS S. 235.OS. S. 71.* OS. S. 493.4 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 9.5 Gesetz vom 4. August 1904 § 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzesvom 24. September 1937 Art 4 § 11 Nr. 2; vgl. S. 1065." Gesetz vom 27. September 1937 Art. 4 §11 Nr. 3 u. 4.


20. November 1937 Glückauf 1067Die Gesetze über Erdöl.Das Recht der Gewinnung von Erdöl regeln in Preußendas Gesetz zur Erschließung von Erdöl und ändern Bodenschätzen(Erdölgesetz) vom 12. Mai 19341 und die Verordnungüber die Berechtigung zur Aufsuchung von Erdöl undändern Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember19342 mit der Ergänzungsverordnung vom 11. September19363. Die Erdölverordnung regelt das Recht amErdöl, das Erdö’gesetz befaßt sich mit seiner Gewinnung,vor allem mit der bergpolizeilichen Aufsicht darüber.Nach der Erdölverordnung hat allein der Staat dasRecht, Erdöl, Erdgas, Erdwachs, Asphalt und Gesteine,die das Oberbergamt wegen ihres Bitumengehalts alstechnisch verwertbar erklärt, aufzusuchen und zu gewinnen;das bisherige Verfügungsrecht des Grundeigentümersdaran ist erloschen. Der Staat kann sein Recht,Erdöl und bitumenhaltige Stoffe zu gewinnen, an andereübertragen. Dieses Vorbehaltsrecht hatte dem Staate dasGesetz über einen erweiterten Staatsvorbehalt zur Aufsuchungund Gewinnung von Erdöl vom 22. Juli 19294 eingeräumt,und zwar erst nur für die Provinz Brandenburg,das Gebiet der Stadt Berlin und für die Teile der ProvinzenSachsen und Niederschlesien, die zum Mandatsgebiet gehören.Die Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 hatdann den Vorbehalt auf das ganze Staatsgebiet ausgedehnt,aber wegen des Staatsvorbehalts in der Provinz Brandenburg.im Gebiete der Stadt Berlin und in den zum Mandatsgebietegehörenden Teilen der Provinzen Sachsen undNiederschlesien das Gesetz vom 22. Juli 1929 mit denÄnderungen durch das Erdölgesetz vom 12. Mai 1934 inKraft gelassen. Der Grundeigentümer hatte dort wegen desVerlustes seines Verfügungsrerhts über das Erdöl gegenden, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, einenAnspruch auf Entschädigung durch einen Förderzins, inden ändern Gehie+en des Staatsvorbeha'ts aber nicht. DasGesetz von 1937 (Art. 4 § 13) hat das Gesetz über einen erweitertenStaatsvorbeha't zur Aufsuchung von Steinkohleund Erdöl vom 22. Juli 1929 aufgehoben und durch neueVorschriften ersetzt, von denen Nr. 1 bestimmt:»In der Provinz Brandenburg, in dem Gebiete derReichshauptstadt Berlin sowie in den Gebietsteilen derProvinzen Sachsen und Niederschlesien, in denen dasGesetz vom 22. Februar 1869/20. September 1899 (GS.1869, S. 401, 1899, S. 177) gilt oder bisher gegolten hat,regelt sich der Staatsvorbehalt für Steinkohle nach denVorschriften des Allgemeinen Berggesetzes, der Staatsvorbeha'tfür Erdöl, Erdwachs, Asphalt und die wegenihres Gehalts an Bitumen von dem Oberbergamt alstechnisch verwertbar erklärten Gesteine nach den Vorschriftender §§ l 5, 2 und 6 der Erdölverordnung vom13. Dezember 1934 (GS. S. 463).«Aufgehoben ist auch die Verordnung zur Änderungder Erdölverordnung vom 11. September 19366. Sie regeltedas Schürfrecht im Bereich des Staatsvorbehalts der Erdölverordnungvom 13. Dezember 1934 und den sogenanntenBetriebszwang in den Vertragsgebieten dieser VerordnungFür den Betriebszwang gilt nunmehr ausschließlich dasReichsgesetz zur Erschließung von Bodenschätzen vom1. Dezember 19367, wonach jeder Bergbauberechtigte verpflichtetist, nach Anordnung der Bergbehörde mitArbeiten, die zur Aufsuchung und Gewinnung des Vorkommensgeeignet sind, zu beginnen, fortzufahren oderwieder zu beginnen. Da auch das Schürfrecht für Erdöldurch die Ergänzung des Erdölgesetzes § 2 Abs. 1 Nr. 1i GS. S. 257.s GS. S 463.3 GS. S. 147. Die Verordnung vom 11. September 1936 ist jetzt aufgehoben,vgl. weiter unten.4 GS. S. 87.5 § 1 Abs. 3 der Erdölverordnung vom 13. Dezember 1934 hat jetzt beiAufhebung des Gesetzes vom 22. Juli 1929 durch Art. 4 § 17 Abs. 1 desGesetzes vom 24. September 1937 die Fassung erhaben : »Unberührt bleibendie Vorschriften des Erdö'gesetzes vom 12. Mai 1934 (GS. S. 257).6 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 17 Abs. 2.’ RGBl. S. 999.einheitlich geregelt worden ist (s. weiter unten), ist dieAnwendbarkeit der Verordnung vom 11. September 1936weggefallen.Erdöl und bitumenhaltige Stoffe gehören nicht zu denim ABG. § 1 aufgeführten verleihbaren Mineralien. Fürihre Aufsuchung und Gewinnung galt deshalb nicht ohneweiteres das Berggesetz. Aber schon das Gesetz vom 6. Juni1904 über die Ausdehnung des Berggesetzes auf die Aufsuchungund Gewinnung von Erdöl1 hatte sie unter diepolizeiliche Aufsicht der Bergbehörde gestellt. Das Erdölgesetzvom 12. Mai 1934 hat dies unter Aufhebung desGesetzes vom 6. Juni 1904 übernommen und die berggesetzlichenVorschriften über die Bergbehörden, die Bergpolizei,die Anzeigepflicht, den Betriebsplan, die Aufsichtspersonen,die Aufbereitungsanstalten und Dampfkessel sowie über dieBergleute für entsprechend anwendbar erklärt. Es bestimmtim Anschluß an das Gesetz vom 22. Juli 1929 unterdessen Änderung, daß auch noch andere berggesetzlicheVorschriften für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdölgelten sollen. Das sind einmal die Vorschriften über denHilfsbau und über die Grundabtretung, diese auch fürAnlagen zur Lagerung und Fortleitung von Erdöl. DasBergschadenrecht ist ebenfalls anwendbar; zur Entschädigungist aber nur der verpflichtet, für dessen Rechnungder Betrieb geführt wird, und es besteht kein Ersatzanspruchwegen des Schadens an einer Lagerstätte, diedem Gewinnungsrecht des Grundeigentümers unterliegt.Die Erdölgewinnung unterliegt ferner den Vorschriftenüber das Verhältnis des Bergbaus zu den öffentlichen Verkehrsanstalten.Das Erdölgesetz rechnet zu den Aufbereitungsanstaltenalle für die Verarbeitung von Erdölam Gewinnungsort errichteten Anstalten. Die Beteiligtenmüssen der Bergbehörde auf Verlangen ihre Berechtigungzur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl nachweisen,besonders ihre Abbauverträge vorlegen und jede anderegewünschte Auskunft erteilen.Neuartig war die Bestimmung im § 3 dieses bergrechtlichenSondergesetzes, wonach für die der bergbehördlichenAufsicht unterstehenden Betriebe zur Aufsuchungund Gewinnung von Erdöl und ändern Stoffen allerArt ABG. § 196 über den Gegenstand der Bergpolizei galt,mit dem Zusatz, daß sich die Aufsicht auch auf den Schutzaller Lagerstätten erstreckte, soweit er der Allgemeinwirtschaftdiente.Das Erdölgesetz vom 12. Mai 1934 gilt gleichmäßigfür das Gebiet des Staatsvorbehalts wie für das, indem noch Grundeigentümerrechte aufrechterhalten sind.Während sich aber für dieses gesetzliche Schürfvorschriftenwegen der bestehenden Verträge meistens erübrigen, istdas nicht ebenso im Vorbehaltsgebiet, wo, wenigstens vonvornherein, eine vertragliche Reglung fehlt zwischen demStaat oder dem von ihm zu Schürfarbeiten Ermächtigtenund dem Eigentümer des Grund und Bodens, auf demdie Arbeiten vorgenommen werden sollen. Um dieseSchwierigkeiten zu überwinden, hatte bereits die Verordnungzur Änderung der Erdölverordnung vom 11. September1936 (§ 1 Nr. 1) gewisse dem Schürfrecht entlehnte Vorschriftengegeben; sie galten jedoch nur im Anwendungsbereichder Erdölverordnung selbst, nicht auch des Vorbehaltsgesetzesvom 22. Juli 1929.Die neu gefaßten Schürfvorschriften des Berggesetzesgelten jetzt auch für die Aufsuchung von Erdöl-; das Gesetzvon 1937 hat im Erdölgesetz § 2 Abs. 1 als Vorschriftendes Berggesetzes für die Aufsuchung und Gewinnungvon Erdöl ABG. §§ 3—11 vom Schürfen füranwendbar erklärt3.Das Gesetz von 1937 hat ferner die Vorschrift desErdölgesetzes § 3 über den bergpolizeilichen Schutz vonLagerstätten aller Art, die über den Geltungsbereich des1 GS. S. 105.2 Vgl. Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 § 3 Nr. 3.3 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 15 Nr. 1.


1068 Glückauf Nr. 47Erdölgesetzes weit hinausging, an dieser Stelle beseitigtund inhaltlich nach ABG. § 196 übernommen*1.Das Phosphoritgesetz.Phosphorit kommt vor in Preußen im Lahngebiet sowiein den Bezirken des Salzgitterschen Höhenzuges und desPeiner Eisenerzvorkommens. Es ist kein verleihbaresMineral und gehörte daher früher dem Grundeigentümer.Nach der Verordnung des Bundesrats vom 30. November19162 hatte die deutsche Phosphatgewinnungs-Gesellschaftm. b. H. in Berlin die Befugnis, auf fremden Grundstückenphosphorhaltige Mineralien und Gesteine aufzusuchen undzu gewinnen; sie konnte verlangen, daß ihr bestehendeAnlagen für den Betrieb auf eigene Rechnung überlassenwurden. Diese reichsgesetzliche Verordnung ist am 1. April1922 außer Kraft gesetzt worden3.Preußen erließ dann das Gesetz über phosphorhaltigeMineralien und Gesteine vom 9. Januar 1923L Danachkonnte einem Bewerber die Befugnis eingeräumt werden,auf fremden Grundstücken gegen Entschädigung desGrundeigentümers phosphorhaltige Mineralien und Gesteineaufzusuchen und zu gewinnen sowie die nötigen Aufbereitungsanstaltendafür zu errichten und zu betreiben.Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung unterstandender Bergpolizei.An die Stelle des Gesetzes vom 9. Januar 1923 ist dasPhosphoritgesetz vom 16. Oktober 19345 getreten, das dieAufsuchung und Gewinnung phosphorhaltiger Mineralienund Gesteine dem Staate vorbehält; er kann die Ausbeutungan andere übertragen. Rechte aus dem Bergwerkseigentum,besonders an Mineralien, die gleichzeitigPhosphor enthalten, werden vom Staatsvorbehalt nichtberührt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben dasVerfügungsrecht des Grundeigentümers über die phosphorhaltigenMineralien und Gesteine und alle darauf beruhendenRechte zu ihrer Aufsuchung und Gewinnung zubestehen aufgehört; sind solche im Grundbuch eingetragen,so sind sie zu löschen. Für einen dadurch eingetretenenSchaden hat der Unternehmer, für dessenRechnung der Betrieb geführt wird, den Grundeigentümerdurch einen Förderzins angemessen zu entschädigen.Wer phosphorhaltige Mineralien und Gesteine aufsuchenund gewinnen darf, kann im Geltungsbereich seinesRechts verlangen, daß ihm bestehende Anlagen zur Aufsuchung,Gewinnung und Aufbereitung phosphorhaltigerMineralien und Gesteine für den Betrieb auf eigene Rechnunggegen Ersatz des Wertes überlassen werden. Streitigkeitenentscheidet das Oberbergamt, gegen dessen Beschlußder ordentliche Rechtsweg zugelassen ist, wenn essich um die Höhe der Entschädigung handelt (§§ 6, 7).Da die phosphorhaltigen Mineralien und Gesteine nachbergmännischen Regeln aufgesucht und gewonnen werden,gelten dafür eine Reihe von Vorschriften des Berggesetzes,nämlich die über das Schürfen und über das Bergwerkseigentumim allgemeinen, über die bergpolizeilicheAufsicht, über den Betriebsplan und die Aufsichtspersonen,über die Grundabtretung und das Verhältnis des Bergbauszu den öffentlichen Verkehrsanstalten. Ferner gelten dieVorschriften über das Arbeitsrecht und über die Haftung fürBergschäden, jetzt in der etwas geänderten Fassung desGesetzes vom 24. September 1937 (Art. 4 § 16 Nr. 1 u. 2).Die §§ 148 bis 152 über Bergschäden kommen nämlichnur soweit in Betracht, als »zur Entschädigung derjenigeverpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführtwird, und als diese Vorschriften keinen Ersatzanspruchwegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechtedes Grundeigentümers unterliegendenLagerstätte zugefügt wird«. Das Gesetz von 1937 hat auch' Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 14; vgl. auch Art. 4§ 15 Nr. 4 und oben S. 1067.2 RGBl. S. 1321.3 Verordnung vom 21. Juli 1921 (RGBl. S. 946).4 GS. S/13.5 GS. S. 404.den § 4 des Phosphoritgesetzes neu gefaßt; er verweistwegen der Vertretung von Unternehmern, die zu mehrerenden Phosphoritbergbau betreiben, auf den neu gefaßten§ 211c des Berggesetzes1.Das Gesetz über die Beaufsichtigung unterirdischerMineral gewinnungsbetriebe und Tiefbohrungen.Für Grundeigentümermineralien gelten, wie schongesagt, an und für sich nicht die für die verleihbarenMineralien erlassenen Vorschriften des Berggesetzes. Dasie jedoch meistens bergmännisch unter denselben Gefahrenwie die verliehenen Mineralien gewonnen werden,hat man ihre Aufsuchung und Gewinnung einigen Vorschriftendes Berggesetzes, vor allem denen über dieBergpolizei, unterstellt. Dies ist zunächst nur für einzelneGrundeigentümermineralien und je nach ihrer Bedeutungin grpßerm oder kleinerm Umfange geschehen2. Späterhat das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischenM.ineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom18. Dezember 19333 die bergpolizeiliche Aufsicht ausgedehnt.Seit dem 1. Januar 1934 gelten die berggesetzlichenVorschriften über die Bergbehörden und die Bergpolizeiallgemein für jede unterirdische Aufsuchung undGewinnung solcher Mineralien, ähnlicher Stoffe, Steine undErden, die dem Verfügungsrecht des Grundeigentümersunterliegen und für die keine besondere gesetzliche Reglungbesteht. Das sind hauptsächlich Schwerspat, Ton, Kaolin,Gips, Alabaster, Magnesit, Schiefer, Kreide, Strontianit,Kalkstein, Kalkspat und Farberde. Nach dem Gesetzmüssen in bestimmten Bezirken auch gewisse Arten vonBohrungen bergpolizeilich überwacht werden, die nicht fürMineralgewinnungen u. dgl. gestoßen werden, z. B. Wasserbohrungen.Für die genannten unterirdischen Mineralgewinnungsbetriebegelten nach dem Gesetz vom 18. Dezember 1933im einzelnen alle Vorschriften des Berggesetzes über dieEinrichtung der Bergbehörden, ihre Zuständigkeit und dieDurchführung der bergpolizeilichen Aufsicht, ferner diedamit zusammenhängenden Bestimmungen über den Betriebsplan,die Aufsichtspersonen, die Dampfkessel undTriebwerke, schließlich die über die Bergleute und dieBetriebsbeamten sowie über die Berechnung von Fristen.Als Teile der Mineralgewinnungsbetriebe werden auch diezugehörigen oberirdischen Betriebs- und Aufbereitungsanstaltenbergpolizeilich beaufsichtigt. Für Anlagen zurWeiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien ist jedochnach wie vor der Gewerbeaufsichtsbeamte zuständig.Hängen mit den unterirdischen Mineralgewinnungsoderändern von der Bergbehörde beaufsichtigten Betriebenräumlich oder betrieblich Mineralgewinnungen zusammen,die im Tagebau erfolgen, so kann der Wirtschaftsministerauf diese Betriebe, ihre Betriebsanlagen und Aufbereitungsanstaltendas ABG. §§ 187- 209a über die Bergbehördenund die Bergpolizei sowie den § 59 über Dampfkessel undTriebwerke für anwendbar erklären. Der Wirtschaftsministerkann aber auch die polizeiliche Aufsicht über einenunterirdischen oder oberirdischen Betrieb der genanntenArt dem Gewerbeaufsichtsbeamten übertragen, namentlichbei einfachen Verhältnissen, die bergmännisch undgeologisch keine besondern Anforderungen stellen, jedochist dann der Gewerbeaufsichtsbeamte nicht als solcher,sondern als Bergrevierbeamter tätig, und im zweiten Rechtszugeist das Oberbergamt, nicht der Regierungspräsidentzuständig.Tiefbohrungen stellt das Gesetz in den Gebietenunter bergpolizeiliche Aufsicht, wo sie wertvolle Lagerstättengefährden können. Darüber hinaus müssen allemechanisch angetriebenen Bohrungen dem Bergrevierbeamtenzur Prüfung der Bohrergebnisse angezeigt werdenDas Gesetz von 1937 hat hier Kleinigkeiten geändert,vor allem weil ABG. § 92 über die Zuweisung1 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 16 Nr. 4.J Vgl. die Übersicht über diese Gesetze, Z. Bergr. 74 (1933) S. 320.• GS. S. 493.


20. November 1937 Glückauf 1069von Strafgeldern wegen Übertretung arbeitsrechtlicherVorschriften an die Knappschaftskasse durch die Verordnungdes Reichsjustizministers vom 3. September 1936über die Vereinnahmung gerichtlich erkannter Geldstrafen'T rÖ bi. S. 715.aufgehoben worden ist. Die weiter gültige Verweisung aufden arbeitsrechtlichen Abschnitt des Berggesetzes, wonachdessen §§ 80-93 auch für die unterirdischen Mineralgewinnungsbetriebeentsprechend gelten (§ 1 Nr. 3), istdeshalb insofern gekürzt worden.(Schluß f.)WIRTSCHAFTLICHES.Deutschlands Außenhandel nach Gütergruppen im 1.-3. Vierteljahr 1937' (Wertergebnissein Mill. Jt).Gewerbliche WirtschaftRohstoffe Halbwaren FertigwarenErnährungswirtschaftEinfuhrAusfuhrEinfuhrAusfuhrEinfuhrAusfuhrVorerzeugnisseEin- Ausfuhrfuhrinsges.ins ges.ReinerWarenverkehrinsges,2.1933 . . . 1629,7 222,3 1367,6 515,9 701,4 473,7 289,0 1214,6 215,9 2444,9 504,9 3659,5 2573,9 4649,1 4203,6 4871,4 295,11934 . . . 1543,2 150,3 1540,7 463,5 791,5 404,7 341,6 1060,6 234,0 2087,8 575,6 3148,4 2907,8 4016,6 4451,0 4166,9 305,61935 . . . 1435,2 95,7 1567,9 446,7 747,5 415,7 227,8 1140,1 180,3 2171,5 408,1 3311,6 2723,5 4174,0 4158,7 4269,7 347,81936 . . . 1499,4 87,6 1571,1 419,2 750,0 459,1 219,8 1282,4 177,6 2519,9 397,4 3802,3 2718,5 4680,6 4217,9 4768,2 370,61937: Jan. 115,9 8,1 131,1 36,7 59,2 41,1 16,0 112,8 11,0 216,8 27,0 329,6 217,3 407,4 337,0 415,6 36,1Febr. 124,4 6,7 133,5 40,3 60,5 39,7 15,7 113,2 9,5 206,5 25,2 319,7 219,2 399,7 347,2 406,5 40,4März 154,6 8,3 149,8 42,7 68,5 42,9 19,7 131,2 12,7 237,7 32,4 368,9 250,7 454,5 409,2 462,9 43,7April 181,3 8,3 173,2 48,5 88,4 45,6 20,5 133,2 13,1 257,1 33,6 390,3 295,2 484,4 480,7 492,9 48,1Mai 169,4 6,3 164,9 45,0 80,6 43,0 17,6 121,7 11,7 240,6 29,3 362,3 274,8 450,3 448,4 456,7 47,5Juni 196,5 7,3 184,2 49,5 88,2 44,2 19,5 130,3 12,0 250,0 31,5 380,3 303,9 474,0 504,6 481,4 50,5Juli 191,5 7,4 180,6 50,3 91,5 45,7 19,0 148,0 13,0 278,4 32,0 426,4 304,1 522,4 499,7 529,9 53,0Aug. 168,3 7,8 185,9 54,0 88,2 51,5 19,9 142,6 15,0 285,3 34,8 427,9 308,9 533,4 481,6 541,3 58,2Sept. 163,3 6,1 176,0 55,5 86,2 46,7 19,9 127,6 13,3 258,2 33,2 385,8 295,4 488,0 462,2 494,2 55,7Jan.-Sept. 1465,2 66,2 1479,2 422,5 711,2 400,4 167,7 1160,7 111,3 2230,4 279,0 3391,1 2469,4 4214,0 3970,7 ¡4281,3 | 433,21 Monatl. Nachweis f. d. ausw. Handel Deutschlands. — * Bis Dezember 1936 sind die Rückwaren in den Ergebnissen der einzelnen Warengruppen,ab Januar 1937 nur in der Gesamtzahl des reinen Warenverkehrs enthalten. — 3 Ab Juli 1937 einschl. Silber (Untergruppe sonstige Halbwaren); erstesHalbjahr entsprechend geändert. — 4 Einschl. Koks und Preßsteinkohle.Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur sozialen Versicherung im Ruhrbezirk1je t Förderung.J tdavonSteinkohle'KrankenkassePensionskasseArbeiter- Angestelltenabteilungabteilung. II \ J tInvaliden- undHinterbliebenenversicherungJéArbeitslosenversicherungJ tZus.KnappschaftJ tAus­fuhrEinfuhrUnfallversicherungJ t1933 ................. 0,29 0,46 0,11 0,25 0,17 1,28 0,42 1,701934 ................. 0,26 0,47 0,10 0,27 0,35 1,44 0,36 1,801935 ................. 0,23 0,48 0,09 0,27 0,35 1,42 0,33 1,751936: l.Viertelj. 0,22 0,46 0,09 0,25 0,34 1,36 0,32 1,682- „ 0,24 0,48 0,10 0,26 0,36 1,44 0,35 1,793- „ 0,24 0,48 0,09 0,26 0,35 1,42 0,32 1,744- „ 0,23 0,47 1 0,08 0,25 0,35 1,38 0,29 1,67Ganzes Jahr 0,23 0,47 0,09 0,26 0,35 1,40 0,32 1,721937: l.Viertelj. 0,23 0,48 0,08 0,25 0,35 1,39 0,28 1,672- „ 0,25 0,50 0,08 0,26 0,37 1,46 0,27 1,733- „ 0,25 0,51 0,08 0,27 0,37 1,49 0,28 1,771 Nach Angaben der Ruhrknappschaft und der Sektion 2. Zahlen über die Entwicklung in frühem Jahren s. Glückauf 66 (1930) S. 1779.Deutschlands Außenhandel1 in Kohle im September 19372.erzeuEinfuhrE ldgnisseAusfuhrAus­fuhrEinfuhrEinfuhrAusfuhrInsges.Monats­ Steinkohle Koks Preßsteinkohle Braunkohle Preßbraunkohledurchschnitt Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhrbzw. Monatt t t t t t t t t t1913......................... 878 335 2 881 126 49 388 534 285 2 204 191 884 582 223 5029 10 080 71 7611930 ......................... 577 787 2 031 943 35 402 664 241 2 708 74 772 184 711 1661 7 624 142 1201935 ......................... 355 864 2231 131 62 592 550 952 7 794 68 272 138 369 174 6 136 100 6241936 ......................... 357 419 2 387 480 55 282 598 635 7 634 70 249 137 008 27 6 600 93 8221937: Januar . . . 362 879 2 864 240 55 450 696 816 6 677 72 618 136 064 40 7 086 95 661Februar . . 304 037 3 010 366 31 755 663 086 14 862 65 053 144 182 82 8 472 67 781März . . . . 389 778 3 201 271 41 794 787 104 6 587 79 781 140 600 113 5 779 52 918April. . . . 376 367 3 453 813 48 306 816 442 7 053 112 241 153 724 30 6 442 120 543Mai . . . . 395 140 3 046 157 29 419 784 298 7 638 97 404 147 550 40 11 339 123 851Juni . . . . 389 198 3 386 324 44 523 730 816 8 983 82 060 147 864 27 11 083 134 375Juli . . . . 398 891 3 466 311 55 298 785 505 8 496 103 247 148 358 6 14 593 106 737August . . 374 725 3 502 759 55 519 812 620 8 070 82 932 162 063 3 12 743 98 704September . 354 171 3 389 209 52 473 734 745 9 848 68 737 155518 50 11 562 128 740Januar-September 371 687 3 257 828 46 060 756 826 8 690 84 897 148 436 43 9 900 103 2571 Solange das Saarland der deutschen Zollhoheit entzogen war (bis zum 17. Februar 1935), galt es für die deutsche Handelsstatistik als außerhalbdes deutschen Wirtschaftsgebiets liegend. — 9 Mon. Nachw. f. d. äusw. Handel Deutschlands.J t


1070Glückauf Nr. 47September Jan.-Sept.1936 | 1937 1936 j 1937t t t tEinfuhrSteinkohle insges. . . 359 583 354 171 3 193 415 3 345 186davon aus:Großbritannien . . 264 699 264 496 2291057 2413800N iederlande. . . . 56817 58929 548524 560 194Koks insges.................. 51 624 52 473 534 636 414 537davon aus:Großbritannien . . 9125 12411 103616 105439N iederlande. . . . 28552 32134 340462 256 066Preßsteinkohle insges. 8 46S 9 848 68515 78 214Braunkohle insges. . I33105 155518 1202 328 1335 923davon aus:Tschechoslowakei . 133 105 155518 7201 978 1335923Preßbraunkohle insges. 4 946 11 562 54 646 89 099davon aus:Tschechoslowakei . 4 946 10842 54 646 81 340AusfuhrSteinkohle insges. . . 2483217 3389209 20 576 207 29320450davon nach:Frankreich . . . . 494 022 638 702 4 364 002 6285853N iederlande. . . . 494686 569598 3886 019 5076 743I t a l i e n ..................... 434 932 787754 4 501 703 6155251B elg ien ..................... 325513 501 535 2639693 3918 129skandinav. Länder . 138044 133054 871 658 1 166 137Tschechoslowakei . 97631 95444 753848 808667Sch w e i z ................. 79169 68962 628 192 645078Österreich . . . . 72 041 61365 314831 383096Spanien..................... 11 230 95518 34 212 476870B ra silie n ................. 53862 32520 351253 567 009Koks insges................. 653 440 734 745 5 166 991 6 811 432davon nach:Luxemburg . . . . 175 827 215386 1399698 2011 147Frankreich . . . . 125251 183314 1 141 911 1766667skandinav. Länder . 136 724 133 126 1053423 1 109677Sch w eiz..................... 28952 75235 496196 555020I t a l i e n ..................... 44 179 16686 171353 118777Tschechoslowakei . 16592 12836 110833 120514Niederlande . . . 35454 19387 192485 279601Preßsteinkohle insges. 62 962 68 737 663 495 764 073davon nach:N iederlande. . . . 20 730 25 013 234979 236293Frankreich . . . . 2764 1 278 31760 30925B elg ien..................... 5682 4 998 24 254 57503Sch w eiz..................... 5474 2894 60556 48 630Braunkohle insges. . 45 50 120 391Preßbraunkohle insges. 110745 128 740 837 501 929 310davon nach:Frankreich . . . . 35224 48635 273977 293381Schw eiz..................... 32644 30378 206 157 198766Niederlande. . . . 8129 9690 103354 106832skandinav. Länder . 13787 18270 65048 131698Brennstoffausfuhr Großbritanniens im September 1937SeptemberJanuar-September1936 1937 1936 1937± 1937gegen 1936%LadeverschiffungenMenge in 1000 metr. tK ohle..................... 3079 3715 25 828 30 361 + 17,55K o k s ..................... 210 232 1 656 1 936 + 16,90Preßkohle . . . . 33 38 386 532 + 37,58Bunkerverschiffungen 1047 1037 8958 8 854 - 1,15Wert je metr. t in JtK oh le..................... 10,65 i 11,79 10,31 11,12 + 7,86K o k s ..................... 14,17 19,82 12,97 16,59 + 27,91Preßkohle . . . . 11,62 113,83 11,25 13,16 + 16,981 Acc. rel. to Trade a. Nav.Deutschlands Ausfuhr an Kali im 1.-3. Vierteljahr 19371.Empfangsländer1936t1937tK alisalz2B e lg ie n .......................................... 57 957 41 473Dänemark...................................... 36 773 36 629E stla n d .......................................... 2 950 3 550Finnland.......................................... 1 963 6 595Großbritannien.............................. 27 412 29919Irischer Freistaat......................... 5 546 12 145Italien.............................................. 7 883 12 326Lettland.......................................... 12 500 16 100Niederlande.................................. 124 088 130 729Norwegen ...................................... 5 169 5 762Österreich...................................... 9 920 12 503Schw eden...................................... 11 247 13 831Schweiz.......................................... 5 586 12 077Tschechoslowakei..................... 54 414 62 086Ver. Staaten von Amerika . . . 14 282 55 003N euseeland.................................. 3 892 4 889Übrige Länder.............................. 3 6 1 9 9 955zus. 385 201 465 5723S ch w efelsau res Kali,sch w efelsa u re K alimagnesia, ChlorkaliumB elg ien .......................................... 1 150 7 303Dänemark...................................... 948 1 092Griechenland.................................. 3 000 3 500Großbritannien.............................. 41 575 33 534Irischer Freistaat.......................... 1 098 2 548Italien.............................................. 3 388 6 648Niederlande.................................. 28 548 27 376Schw eden...................................... 900 1 215Tschechoslowakei..................... 2 925 4 959Britisch-Südafrika..................... 3 645 5 602Kanarische I n s e ln ..................... 90 3 269C e y lo n .......................................... 1 676 1 732Japan .............................................. 31 402 141 364Ver. Staaten von Amerika . . . 68 892 194 433Canada .......................................... 3 669 8 206Brasilien.......................................... 5 608 7 233C h i le ............................................... 2 297 1 443Australien (einschl. Neuseeland) 3 683 5 388übrige Länder.............................. 10 760 21 721zus. 215 254 478 56631 Mon. Nachw. f. d. ausw. Handel Deutschlands. — 2 Einsrhl.Ahraumsal7. — 8 Einschl. vertraglicher Lieferungen für Rechnung ausländischerMitglieder des Kalikartells.Deutschlands Einfuhr an Mineralölenund sonstigen fossilen Rohstoffen im 1.-3. Vierteljahr 1937'.Mineralöle und Rückstände 1936 1937M enge in tErdöl, r o h ...................................... 376 763 554 811Benzin aller Art, einschl. derTerpentinölersatzmittel . . . 1 021 795 779 011Leuchtöl (Leuchtpetroleum) . . 41 270 37 542Gasöl, T reib ö l.............................. 779 171 852 573Mineralschmieröl (auch Transformatorenöl,Weißöl usw.) . 277 079 301 515Heizöl und Heizstoffe................. 225 783 316 940W ert inErdöl, r o h ...................................... 9 926 18 953Benzin aller Art, einschl. derTerpentinölersatzmittel . . . 67 862 63 604Leuchtöl (Leuchtpetroleum) . . 1 721 1 649Gasöl, T reib ö l.......................... 26 972 35211Mineralschmieröl (auch Transformatorenöl,Weißöl usw.) . 21 600 26 966Heizöl und Heizstoffe................. 4 310 8 4861 Mon. Nachw. f. d. ausw. Handel Deutschlands.Durchschnittslöhne je verfahrene Schichtin den wichtigsten deutschen Steinkohlenbezirken1.Wegen der Erklärung der einzelnen Begriffe siehe dieausführlichen Erläuterungen in Nr. 2/1937, S. 47 ff.1 Nach Angaben der Bezirksgruppen.O oo


20. November 1937 Glückauf 1071Kohlen- und G esteinshauer.----Ruhr­Aachen Saar­ Sachsen Ober­ Niederbezirkland schlesien schlesienJt- J t M,A. L eistu n g slo h n1933 ................. 7,69 6,92 6,35 6,74 5,741934 ................. 7,76 7,02 6,45 6,96 5,941935 ................. 7,80 7,04 6,893 6,48 7,09 5,941936 ................. 7,83 7,07 6,51 7,16 6,021937: Jan. . . 7,84 7,07 7,06 6,59 7,21 6 04Febr. . 7,85 7,10 7,03 6,60 7,21 6,08März. . 7,85 7,12 7,08 6,56 7,22 6,05April. . 7,86 7,17 7,05 6,59 7,28 6,08Mai . . 7,85 7,15 7,02 6,53 7,23 6,09Juni . . 7,87 7,17 7,02 6,55 7,28 6,10Juli . . 7,89 7,19 7,10 6,57 7,25 6,10Aug. . . 7,90 7,21 6,58 7,30 6,12B B a rv erd ien st1933 ................. 8,01 7,17 6,52 7,07 5,951934 ................. 8,09 7,28 6,63 7,29 6,151935 ................. 8,14 7,30 7,523 6,65 7,42 6,151936 ................. 8,20 7,33 7,66 6,68 7,49 6,251937: Jan. . . 8.30 7,37 7,70 6,81 7,56 6,30Febr. . 8,29 7,39 7,69 6,80 7,58 6,31März . . 8,31 7,43 7,76 6,74 7,57 6,29April. . 8,29 7,46 7,68 6,75 7,65 6,31Mai . . 8,38 7,48 7,71 6,77 7,66 6,34Juni . . 8,31 7,46 7,68 6,72 7,64 6,33Juli . . 8,32 7,50 7,73 6,74 7,61 6,33Aug. . . 8,35 7,52 6,76 7,65 6,35G e sa m tb e le g sc h a ft2.Ruhrbezirkj*AachenJ tSaarlandJ tSachsenJ tOberschlesien.#NiederschlesienMA. L e istu n g slo h n1933 ................. 6,75 6,09 5,80 5,20 5,151934 ................ 6,78 6,19 5,85 5,30 5,291935 ................. 6,81 6,22 6,333 5,91 5,37 5,301936 ................ 6,81 6,23 . 5,96 5,44 5,341937: Jan. . . 6,83 6,23 6,48 6,03 5,43 5.32Febr. . 6,83 6,23 6,49 6,04 5,48 5,33Marz. . 6,83 6,24 6,51 6,01 5,47 5,29April. . 6,79 6,26 6,48 6,02 5,49 5,30Mai . . 6,77 6,24 6,44 5,98 5,47 5,30Juni . . 6,79 6,25 6,46 6,01 5,48 5,32Juli . . 6,80 6,26 6,49 6,02 5,47 5,32Aug. . . 6,80 6,27 6,02 5,49 5,34B Barv e rd ie n st1933 ................. 7,07 6,32 5,99 5,44 5,391934 ................ 7,11 6,43 6,04 5.55 5,531935 ................. 7,15 6,47 6,943 6,09 5,63 5,561936 ................. 7,17 6,49 7,05 6,15 5,71 5,601937: Jan. . . 7,25 6,51 7,09 6,27 5,77 5,61Febr. 7,23 6,50 7,12 6,25 5,77 5,59Marz. . 7,27 6,54 7,16 6,23 5,76 5,59April. . 7,17 6,52 7,08 6,19 5,73 5,56Mai . . 7,27 6.57 7,12 6,25 5,84 5,64Juni . . 7,18 6,51 7,08 6,18 5,77 5,57Juli . . 7,18 6,53 7,09 6,20 5,76 5,58Aug. . . 7,20 6,56 6,22 5,79 5,611 Einschl. der Arbeiter in Nebenbetrieben. — 3 Durchschnitt März-Dezember.Herkunftslandbzw.BestimmungslandBrennstoffaußenhandel Hollandsim 1.—3. Vierteljahr 1937*.1935t1.--3. Vierteljahr1936t1937tSteinkohle:Deutschland . . . . 2 462 073Einfuhr2 353 657 2 980 419Großbritannien . . . 833 382 854 418 678 971Belgien-Luxemburg . 225 677 215051 225 766P o le n .......................... 63 707 54 828 171 067Übrige Länder . . . 6 535 14 973 13 141zus. 3 591 374 3 492 927 4 069 364Koks:Deutschland . . . . 166 308 198 456 294 054Belgien-Luxemburg . 31 226 30 888 32 447Großbritannien . . . 15 805 17312 13 237Übrige Länder . . . 352 100 —. zus. 213 691 246 755 339 738Preßsteinkohle:Deutschland . . . . 249 021 237 694 232 135Belgien-Luxemburg . 29 997 22 072 24 202Übrige Länder . . . — 10 —zus. 279 018 259 776 256 337Braunkohle..................... 27 58 26Preßbraunkohle:Deutschland . . . . 104 783 104 635 103 556Übrige Länder . . . 648 632 167zus. 105 431 105 267 103 723Steinkohle:Belgien-Luxemburg . 578 885Ausfuhr658 900 1 130 759Frankreich................. 731 777 724 900 977 868Deutschland . . . . 505 153 540 069 555 599S ch w e iz..................... 86 882 91 054 178 525Italien.......................... 100 685 18 970Argentinien................. 86 248 115 902 121 028Übrige Länder . . . 73 739 84 364 24 955Bunkerkohle . . . . 72 428 161 103 121 415zus. 2 235 797 2 376 292 3 129 119Koks:Deutschland . . . . 360 349 331 800 252 550Belgien-Luxemburg . 415 558 386 291 387 289Frankreich................. 285 557 339018 547 925S c h w e d e n ................. 293 266 330 849 407 874Norwegen ................. 54 404 94 111 101 083D änem ark................. 11 052S c h w e iz ..................... 68 634 66 303 87 119Italien.......................... 67 763 6 851 9 287Übrige Länder . . . 27 276 49 207 38 052zus. 1 583 859 1 654 430 1 831 179Preßsteinkohle:Belgien-Luxemburg . 50 425 54 761 80 247Frankreich................. 55710 64 236 103 883Deutschland . . . . 64 924 69 674 82 321S c h w e iz ...................... 34 083 28 840 48 222Übrige Länder . . . 9 793 — 620zus. 214 935 217 561 315293Preßbraunkohle. . . . 2 369 2 423 15 6571 Holländische Außenhandelsstatistik.Monatsdurchschnittbzw. MonatEinfuhrtBleierzDeutschlands Außenhandel in Erzen im 1 .-3 . Vierteljahr 19371.AusfuhrtEisen- undMangant:rz usw.Einfuhr AusfuhrttSchwefelkies usw.EinfuhrtAusfuhrtKupfererz,Kupferstein usw.Einfuhr 1Ausfuhrt tEinfuhrtZinkerzAusfuhrt1933 . 8 764 695 464 541 33 983 70 758 2753 20 075 913 6 589 84551934 . 6 836 379 803 290 40 469 82 272 1566 27 077 419 10 609 67661935 . 6 998 727 1 326 682 25 261 84 880 1824 33 378 483 9 770 23151936 . . . 8 275 1 715243 20 563 86 897 2236 40 206 459 10 053 15631937: Jan. . . 10 924 1 659 847 9 598 141 920 2297 19911 — 9 990 800Febr. . . 907 9 1 450 260 9 056 102 780 2440 31 522 380 6 053 800März . . 9 096 1 636 306 11 988 117 947 2402 43 290 559 8 581 16261 Mon. Nachw. f. d. ausw. Handel Deutschlands.


1072 Glückauf Nr. 47Monatsdurchschnittbzw. MonatEinfuhrtBleierzAusfuhrtEisen- undManganerz usw.Einfuhr AusfuhrttSchwefelkies usw.Einfuhr | Ausfuhrt 1 tKupfererz,Kupferstein usw.Einfuhr Ausfuhrt 1 tEinfuhrtZin «erzAusfuhrtApril . . 8319 - 1 996 440' 23 803' 129 021 3856 84 339 643 6 012 448Mai . . 8 841 — 1 856 5741 22 0391 111 835 1092 51 897 80 6 681Juni . . 6 9892 146 9721 35 795' 162 907 5564 34 423 500 4 158Juli. . . 124152 082 455 44 243 153 671 3526 49 970 440 4 905Aug. . . 14 3782 256 872 38 638 134 972 4772 45 35411 497Sept. . . 12 7542147187 33 024 96 351 4112 53 720 420 12 083Januar-Sept. 9 403 1 1914 768 25 354 127 934 3340 46 047 336 7 773 4081 Berichtigte Zahlen.Gebrauchsmuster-Eintragungen,bekanntgeraacht im Patentblatt vom 4. November 1937.5 b. 1 419 529 und 1 419 530. Siemens - SchuckertwerkeAG., Berlin-Siemensstadt. Säulendrehbohrmaschinefür Gestein. 24. 9. 36.5d. 1 420023. Dr. Paul Adolph, Beuthen (O.-S.).Aufhängevorrichtung für Rohrleitungen, Kabel u. dgl. imGrubenbetrieb. 30. 9. 36.35 a. 1419 995. Lauf-Bungert & Winnesberg, Maschinenfabrikund Eisengießerei, Mülheim (Ruhr). Wagenpufferfür Förderkörbe u.dgl. 29.9.37.35b. 1 419429. Demag AG., Duisburg. Lastgehänge.4. 11. 36.PA TENTBER1CHT.Patent-Anmeldungen,die vom 4. November 1937 an drei Monate lang in der Auslegehalledes Reichspatentamtes ausliegen.la, 14. N. 37416. Carolus Maria Joseph AntoniusFranciscus Nicolas, Aerdenhout (Holland). Vorrichtungzum Auswaschen von mineralhaltigen Massen, die gröberefeste Körper, z.B. Steine, enthalten. 15.11.34. Niederlande5. 11. 34., 1a, 17. W. 98215. Westfalia-Dinnendahl-GröppelAG., Bochum. Antriebsvorrichtung für Entwässerungssiebe,Förderrinnen, Aufbereitungsherde o. dgl. 24. 2. 36.1c, 8/01. E. 48 081. Erz- und Kohle-FlotationG.m.b.H., Bochum. Verfahren zur Aufbereitung nachdem Schaumschwimmverfahren mit Hilfe von Teerölen.6. 3. 36.5b, 17. O. 22114. Oberrohner Kalkwerk, Oberrohnb. Bad Salzungen (Thüringen). Haltedorn für Führungsrahmenvon Gesteinbohrmaschinen. 14. 11.35.5c, 10/01. St. 53330. Stephan, Frölich & Klüpfel,Beuthen (O.-S.). Nachgiebiger Grubenstempel oder Ausbaurahmen.26. 3. 35.5d, 7/30. G. 91 755. Dr. Heinrich Gieren, Rodenkirchen(Rhein). Gesteinstaubschränke. 14. 12. 35.5d, 10/01. G. 91096. Gewerkschaft Eisenhütte Westfalia,Lünen. Vorschubvorrichtung mit Arbeitszylinder fürGrubenwagen. 30. 8. 35.10a, 5/01. O. 21914. Dr. C. Otto & Comp. G.m.b.H.,Bochum. Verfahren zum Umstellen der Starkgaszufuhran Unterbrenner-Regenerativkoksöfen. 9. 7. 35.10a, 11/10. St. 54 789. Carl Still G. m. b. H.,Recklinghausen. Beschickung eines liegenden Koksofensmit einem gestampften Kohlekuchen. 30.4.36.10b, 3/04. P. 70119. Johanna Petersen, geb. Wichulla,Bad Nauheim. Aus einer Harzlösung bestehendes Bindemittel.13. 10. 34.35a, 9/12. M. 128243. Maschinenfabrik MönninghoffG.m.b.H., Bochum. Einrichtung zur Verhinderung desunzeitigen Aufschiebens von Förderwagen. 4. 8. 34.35c, 3/03. S. 113 497. Siemens-Schuckertwerke AG.,Berlin-Siemensstadt. Druckluftbremsgerät. 29. 3. 34.35c, 3/05. S. 97613. Siemens-Schuckertwerke AG.,Berlin-Siemensstadt. Vereinigte Fahr- und Sicherheitsbremsefür Fördermaschinen. 25.3.31.81 e, 48. L. 85927. Albert Lampe, Berlin-Steglitz.Auf- und abwärtsfördernder, in einem Schacht oder Turmeingebauter und mit einem endlosen Fördermittel ausgerüsteterWendelförderer. 23. 5. 34.Deutsche Patente.(Von dem Tage, an dem die Erteilung eines Patentes bekanntgemacht wordenist, läuft die fünfjährige Frist, innerhalb deren eine Nichtigkeitsklage gegendas Patent erhoben werden kann.)5d (510). 652708, vom 20 11. 35. Erteilung bekanntgemachtam 21.10.37. Paul Steitz in Essen. Vorrichtungzum Entstauben von Ladepunkten im Bergbau.An den Ladepunkten, d. h. an den Stellen, an denenKohlen usw. z. B. von Rutschen auf ein Band, von einemBand auf ein anderes Band, von Rutschen oder Bändernin Förderwagen, von Seigerförderern in Wagen oder aufBänder verladen werden, entwickelt sich Staub, der amEintritt in die Arbeitsräume, Strecken usw. verhindertwerden muß. Zu dem Zweck ist gemäß der Erfindungder Raum, der unmittelbar oberhalb der Ladestellen, d.h.oberhalb des mit Kohlen o. dgl. zu beschickenden Förderwagens,Bandes o. dgl. liegt, abgekapselt. In die Abkapselungmündet das Abwurfende der Rutsche, derSchurre, des Bandes o. dgl., durch das das Fördergut demFörderwagen o. dgl. zugeführt wird. In der Abkapselungsind ein Luftfilter und ein Sauggebläse so angeordnet,daß letzteres den beim Abfallen oder Überladen desFördergutes entstehenden Staub an der Entstehungsstelledurch das Luftfilter absaugt und die vom Staub befreiteLuft in die Strecke o. dgl. bläst. Die Abkapselung ist mitin ihrer Länge einstellbaren Aufhängern versehen, so daßsie leicht abgenommen, auf die vorhandenen Fördermittelherabgelassen und zu einem ändern Ladepunkt befördertwerden kann.5d (11). 652709, vom 7.3.36. Erteilung bekanntgemachtam 21. 10. 37. Peter H ellin gh au sen in Brachbach(Sieg). Vorrichtung zum Hochschieben der Sprengladungin verstopften Bergwerksförderrollen.Am obern Ende eines Ladestockes, der von unten herin die verstopfte Förderrolle gesteckt wird, ist eine starregewölbte Llaube befestigt, unter der die Sprengladung(-patrone) liegt. Am Stock sind nach unten gerichtetefedernde Arme mit nach oben zeigenden Widerhaken sowieeine Seilrolle befestigt. Auf dem Stock ist eine Haubemit Hilfe einer nach unten gerichteten Hülse verschiebbarangeordnet, an der mit nach oben zeigenden Widerhakenversehene, nach unten gerichtete federnde Arme und eineSeilrolle befestigt sind. Auf dieser Haube ist eine Öseangeordnet, von der ein Zugseil über die oben am Stockbefestigte Rolle nach dem untern Ende des Stockes läuft.Ein zweites Zugseil ist von einer am untern Ende desStockes befestigten Öse über die mit der verschiebbarenHaube verbundene Seilrolle nach dem untern Ende desStockes geführt. Mit Hilfe der beiden Zugseile kann daherdie untere Haube mit den federnden Armen von demuntern Ende der Förderrolle aus auf dem Stock aufundabwärts geschoben, d. h. der oben auf dem Stockbefestigten Haube genähert oder von dieser entferntwerden. Wird die Haube auf dem Stock abwechselnd aufundabwärts bewegt, so klemmen sich die federnden Armeder beiden Hauben abwechselnd an der Rollenwand fest.Dadurch wird der Stock mit der Sprengladung allmählichin der Förderrolle aufwärts bewegt, bis sein oberes Endedie Stelle erreicht, an der die Rolle verstopft ist. DurchEntzünden der Sprengladung wird alsdann die Verstopfungbeseitigt, d. h. die Förderrolle freigemacht.


20. November 1937 Glückauf 107310a (190,). 652308, vom 29. 12. 29. Erteilung bekanntgemachtam 14. 10. 37. Dr.-Ing. eh. Gustav H ilgerin G leiwitz. Verfahren und Vorrichtung zum Erzeugenvon Koks in waagrechten, von außen beheizten Kammeröfenmit getrennter Absaugung der unter und über 5000 Centstehenden Gase.Die Schwelgase, die bis zu dem Zeitpunkt der Erwärmungder äußersten senkrechten, den Kokskammerwändenbenachbarten Brennstoffschichten auf die Temperaturvon 500° C entstehen, werden nach der Innengasvorlageabgeführt. Alsdann wird die Beheizung derKammerwände auf 1000° C erhöht, und es werden bis zumErwärmen der innern Schichten des Brennstoffbesatzesauf die Temperatur von etwa 500° C gleichzeitig die Gaseaus den innern Brennstoffschichten nach der Innengasvorlageund die Gase aus den äußern Schichten nach derAußengasvorlage abgesaugt. Darauf wird die Innengasvorlageabgeschaltet, und die Außengase werden biszur völligen Entgasung des Brennstoffbesatzes nach derAußengasvorlage abgesaugt. Bei der geschützten Vorrichtungist die Oberfläche des Besatzes jeder Ofenkammermit einer zum Absaugen der Schwelgase dienenden Gasabsaugehaubebedeckt, in welche in der Mitte des Besatzesangebrachte senkrechte freie oder mit Koksstückchengefüllte Gasabsaugekanäle münden und die an die Gassammelleitungangeschlossen ist. Ferner sind in der Deckeoder in den Seitenwandungen der Verkokungskammernzum Absaugen der Verkokungsgase dienende Kanäle vorgesehen.Das Rohr, durch das die Gase aus der Gasabsaugehaubeabgesaugt werden, ist mit Schlitzen versehen,am obern Ende geschlossen und in einem Rohr axial verschiebbar,das die Decke der Ofenkammer durchdringt undgasdicht gegen die Decke abgeschlossen ist. Der Ringraumzwischen den beiden Rohren ist am obern und untern Endedurch Tauchverschlüsse gasdicht abgetrennt und durcheine mit einem Absperrventil versehene Zweigleitung miteinem Sammelrohr verbunden. Die Gasabsaugehaube kannmit Hilfe einer Schraubenspindel gehoben und gesenktwerden, die gasdicht mit dem obern Ende des Absaugerohresder Haube verbunden und in eine mit einem Handradversehene Hülse eingeschraubt ist, deren anderes Endeauf eine ortsfeste Schraubenspindel geschraubt ist, derenGewinde dem Gewinde der mit dem Rohr der Gesabsaugehaubeverbundenen Schraubenspindel entgegengerichtetist. Die zum Heben und Senken der Gasabsaugehaubesämtlicher Kammern der Öfen dienenden Gewindehülsensind drehbeweglich miteinander verbunden, so daß alleHauben gleichzeitig und gleichmäßig bewegt werdenkönnen. In den beheizten Wandungen der Ofenkammernsind zum Abführen der teilweise zersetzten Verkokungsgasedienende senkrechte Abzugschächte angebracht, diedurch schräg abwärts geneigte Kanäle mit dem Ofenraumin Verbindung stehen. Außerdem sind zur Abführung derteilweise zersetzten Verkokungsgase aus dem lose eingefülltenBesatz in diesem an den Seitenwänden der Ofenkammernsenkrechte Gasabzugkanäle vorgesehen, die mitKoksstückchen gefüllt sind. Falls die Ofenkammern mitStampfkuchen gefüllt werden, werden in diesen zur Vergrößerungder Oberfläche und Erleichterung des Aufsteigensder teilweise zersetzten Verkokungsgase seitlichrinnenartige Schächte angebracht und die Zwischenräumezwischen den Stampfkuchen und den Kammerwandungenmit unverdichteten Kohlen- oder Koksstückchen gefüllt.35c (303). 652 1 58, vom 14. 12. 35. Erteilung bekanntgemachtam 14. 10. 37. M aschinenfabrik und E isen ­gießerei A. Beien in Herne (Westf.). Vorrichtung zurRegelung der Geschwindigkeit während des Lastsenkensbei Kolbenhaspeln.Die Vorrichtung ist für Förderhaspel bestimmt, diebeim Senken der Last als Kompressor arbeiten, wobei dieverdichtete Luft durch ein mit dem Fahrventil gekuppeltesDurchgangsventil in einen Windkessel geleitet wird. Damitdie Geschwindigkeit des von der sich abwärts bewegendenLast mitgenommenen Haspels nicht mit der Fußbremsegeregelt zu werden braucht, sondern selbsttätig geregeltwird, ist ein Regler vorgesehen, der von der Haspelwelleangetrieben wird und einen am Windkessel vorgesehenenAuslaßhahn verstellt. Durch die Vorrichtung wird die Bedienungdes Haspels vereinfacht, die Lebensdauer derBremse erhöht und eine große Sicherheit erzielt.81 e (45). 652685, vom 21.6.36. Erteilung bekanntgemachtam 21. 10. 37. Karl Brieden in Bochum. Riegelverbindungfür Förderrinnen.Die bei verlegter Förderrinne in der Höhe gegeneinanderversetzten Beschläge, die zur Führung der Riegelin der Längsrichtung und in der Querrichtung an denEnden der Rinnenschüsse befestigt sind, werden als Handgriffeausgebildet, die das Verlegen der Förderrinneerleichtern. Das in der Längsrichtung der Rinne verlaufendeFührungsloch für die Riegel liegt in dem Handgriff,der an dem außen liegenden Ende des einen Rinnenschusseszweier benachbarter Rinnenschüsse angebracht ist,um so viel höher als die obere Kante des an dem innenliegenden Ende des ändern Rinnenschusses sitzenden Handgriffes,in den eine Abbiegung des Riegels eingreift, so daßder letztere nach dem Verriegeln der beiden Rinnenschüsseden tiefer liegenden Traggriff des einen Rinnenschussesteilweise überdeckt. Der Riegel verhindert daher in Verbindungmit dem außen liegenden Ende des einen Rinnenschusses,daß die beiden Rinnenschüsse sich in senkrechterRichtung gegeneinander verschieben und in der Längsrichtungauseinanderziehen können. Der Riegel hat anbeiden Enden gleichgerichtete, einen rechten Winkel mitihm bildende Umbiegungen, so daß er zwecks Verriegelungder Rinnenschüsse zuerst in der Längsrichtung verschobenund dann so gedreht werden muß, daß seine eine Umbiegungin den Handgriff des benachbarten Rinnenschusseseintritt. Beide Umbiegungen verhindern das Heraustretendes Riegels aus dem Führungsloch des Handgriffes.81 e (55). 652640, vom 25.9.36. Erteilung bekanntgemachtam 21. 10. 37. Firma Josef R iester in Bochum-Dahlhausen. Schüttelrutsche mit seitlich angebrachtenLadearmen.In dem Rutschenstrang sind Rutschenschüsse eingebaut,die mit einem seitlichen, nach unten geneigten und zu einemEntenschnabel ausgebildeten Auskragarm versehen sind.Die Arme erleichtern das Einbringen des Fördergutes indie Rutsche, weil das Gut durch die Fördervorrichtung nurbis in Höhe des Rutschenbodens angehoben zu werdenbraucht.BÜCHERSCHA U.(Die hier genannten Bücher können durch die Verlag Glückauf G .m .b.H ., Abt. Sortiment, Essen, bezogen werden.)Bergwirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Bewertung vonMineralgewinnungsrechten. Von Dr.-Ing. Diplom-BergingenieurPaul Koffka. 245 S. Berlin 1937, Verlagfür Sozialpolitik, Wirtschaft und Statistik, PaulSchmidt. Preis geh. 7,80 M , geb. 9,60 Jt>.Seit dem Erscheinen des Werkes von Tornow undSchorrig im Jahre 1931 hat es an einer kritischen Betrachtungder Grundlagen für die steuerliche Bewertungdes Bergwerkseigentums gefehlt. Von Koffka ist sie inseiner mustergültigen Dissertation für den Bergbau imallgemeinen und für den Bergbau auf Steinkohle, Braunkohle,Erz, Salz, Flußspat und Schwerspat sowie fürSolquellen und Erdölgerechtsamen im einzelnen untersuchtworden. Die Bewertung von Schächten und Grubenbauenwird ebenfalls ausführlich behandelt, dagegen die vonMaschinen, Gebäuden, Beteiligungsquoten, Wassernutzungenusw. nur kurz gestreift. Die Beschaffung des vorzüglichenBuches kann den in Betracht kommenden Kreisensehr empfohlen werden.O berste-Brink.Die deutsche Energiewirtschaft während des Weltkrieges.Von Dr. Werner Gat z. 42 S. Würzburg 1937, KonradTriltsch. Preis in Pappbd. 3,60 M.In dieser Arbeit wird erstmalig der Versuch unternommen,ein statistisches System der deutschen Energiewirtschaftin kalorimetrischer Methode aufzubauen, wiesie schon erfolgreich in der Ernährungswirtschaft eingeführtist. Als Vergleichsmaßstab des Energieinhaltesaller Energieträger, aus denen der schaffende Mensch


1074 Glückauf Nr. 47seinen Bedarf befriedigt, dient die große Kalorie (kcal).Der Verfasser stellt die Energieträger Steinkohle, Braunkohle,Torf, Mineralöl, Holz und Wasser zusammen undteilt sie nach 10 deutschen Gebieten auf, wobei die Energiebewegunginnerhalb des Deutschen Reiches sowie derAustausch mit dem europäischen Ausland in der Zeit von1913 bis 1933 Berücksichtigung findet.Einige bemerkenswerte Ergebnisse seien mitgeteilt.Der tiefste Stand der Energiezeugung wird für 1933 mit1155,6 Billionen kcal angegeben, während im Weltkrieg1313,9 und 1913 1639,7 Billionen kcal erzeugt wurden.Trotz der hohen Einfuhr von Mineralöl konnte nachgewiesenwerden, daß die deutsche Energiewirtschaft imAußenhandel aktiv ist. Auf Grund der Unterscheidungvon Aufwand- und Nutzkalorien ist allerdings ohne nähereAngabe des angewandten Verfahrens der volkswirtschaftlicheWirkungsgrad errechnet worden, der von 1913 überden Weltkrieg bis 1933 Werte von 54, 49 und 58 o/o ergibt.Besonders ausführlich werden die Verteilung der Kohlenach den verschiedenen Landesteilen durch behördlicheStellen und, wohl das schwierigste Kapitel, die Mineralölbeschaffungwährend des Weltkrieges besprochen. ZumSchluß beschäftigt sich der Verfasser mit dem deutsch-ausländischenEnergieausgleich. Er kommt zu dem Ergebnis,daß wohl die Ausfuhrquote prozentual während des Weltkriegeszurückging, um dann bis 1933 wieder anzusteigen(1913: 12,lo/o, 1918: 7,2o/0, 1933: ll,8o/0), daß sich aber dasBild vollständig verschiebt, wenn man bei der Betrachtungder Wärmewerte den Goldmarkpreis einsetzt, der1913 261 Mill. Goldmark beträgt, bis 1918 auf 957 Mill.Goldmark steigt und dann bis 1933 auf 123 Mill. Goldmarksinkt.In dieser neuartigen Betrachtung der Energiewirtschaftführen die Zahlen eine beredte Sprache. Man wird ausihnen entnehmen können, was zu leisten möglich und woder Hebel in Notzeiten anzusetzen ist. Es wäre daher zubegrüßen, wenn die nach diesem neuen Verfahren gewonnenenZahlen laufend ergänzt und durch graphische Darstellungenanschaulich dargeboten würden.C. H. F ritzsche, Aachen.österreichisches Montan-Handbuch 1937. 18. Jg. 1. T.:Statistik des Bergbaus für das Jahr 1936. 2. T.: DieKohlenwirtschaft Österreichs im Jahre 1936. 3. T.: Gesetzeund Verordnungen betreffend mineralische Brennstoffesowie für den österreichischen Bergbau. Verfaßtim Bundesministerium für Handel und Verkehr (ObersteBergbehörde). 201 S. mit Abb. Wien 1937, Verlag fürFachliteratur G.m.b.H. Preis geb. 12 M.Der neue Jahrgang bringt wie bisher, in einem Bandevereinigt, eingehende statistische Angaben über die bergbaulichenBetriebe Österreichs sowie über seine gesamteKohlenwirtschaft, auch ist die dortige Bergverwaltung mitallen Gliederungen aufgeführt. Die Darstellung der österreichischenKohlenwirtschaft beschränkt sich auf zahlenmäßigeAngaben; der begleitende Text ist äußerst knapp.Im dritten Abschnitt des Handbuchs sind das Brennstoffgesetzsowie die Brennstoff Verordnungen wiedergegeben;zugleich ist ein Verzeichnis der wichtigsten für den österreichischenBergbau geltenden Gesetze und Verordnungenangefügt.Winkel.Zur Besprechung eingegangene Bücher.M ölders, Carl: Die Vorschriften über Preisbildung undWarenregelung. II. T.: Metallwirtschaft. UnedleMetalle, Eisen und Stahl, Edelmetalle, Kohle und Salz,Technische Erzeugnisse. Ergänzbare Sammlung. 700 S.Berlin-Charlottenburg, Hermann Luchterhand. Preis inGanzleinenordner, ergänzt bis zum Liefertag 9,60 M.Rüger, Ludwig: Die Bodenschätze Deutschlands.(Deutsche Landschaftskunde, Bd. 5.) 240 S. mit 65 Abb.München, C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung. Preisgeh. 3,50,#, geb. 4,80 M.U bbelohde, Leo: Der Aufstieg der Mineralölwissenschaft.Dem Welt-Petroleum-Kongreß in Paris 1937 gewidmet.(Sonderabdruck aus Öl und Koh'e vereinigt mit Erdölund Teer, 13. Jg. H. 23, Juni 1937, S. 521-530.)Verzeichnis von Schrifttum-Auskunftstellen der Technikund verwandter Gebiete. Hrsg. vom DeutschenNormenausschuß. 64 S. Berlin, Beuth-Verlag G.m.b.H.Preis geh. 1,60 M>.ZEITSCMR/ETENSCMA ö\(Eine Erklärung der Abkürzungen ist in Nr. 1 auf den Seiten 23—27 veröffentlicht. * bedeutet Text- oder Tafelabbildungen.)Mineralogie und Geologie.Eine K annel-Boghead-K ohle aus dem L iegendzugund die H iltsche Regel im Karbon N ied erschlesiens.Von Gothan und Stach. Kohle u. Erz 34(1937) Sp. 333/38*. Geologische Betrachtungen. PetrographischeUntersuchung der Kohle.Die stratigraphische Stellung der höchstenFlöze des W aldenburger Hangendzuges. VonGothan und Fricke. Jb. preuß. geol. Landesanst. 57 (1936)H. 1, S. 514/17*. Beschreibung der Lagerungsverhältnisse,Untersuchungsergebnisse.A n th ra co m y a w e iss ia n a (G ein itz) (M oll.,L am ellib r.) aus dem S aark arb on . Von Guthörl.Jb. preuß. geol. Landesanst. 57 (1936) H. 1, S. 85/89*.Beschreibung, Beziehungen, weitere Vorkommen, Schrifttum.Die Fauna der Halterner Sandfacies im w estfälischenU ntersenon (Beitrag zur Stratigraphie derwestfälischen Kreide Nr. 3). Von Beyenburg. Jb. preuß.geol. Landesanst. 57 (1936) H. 1, S. 284/332*. GeschichtlicherÜberblick. Verbreitung der Halterner .Sande und dieFossilvorkommen. Faunenbeschreibung. Schrifttum.Die alpine Randzone nördlich der Donau undihre erd ö lg eo lo g isch e Bedeutung. Von Glaessner.Petroleum 33 (1937) H. 43, S. 1/8*. Kennzeichnung derstratigraphischen und tektonischen Verhältnisse. Erörterungerdölgeologischer Fragen. Schrifttum.A study o f the physical alterations that occurduring the F leissn er drying of w ood, Braunkohleand Iignite. Fuel 16 (1937) S. 320/26*. MikroskopischeUntersuchungen über Veränderungen der Zellstrukturdurch Dampftrocknung bei verschiedenen Kohlen. Schrifttum.1 Einseitig bedruckte Abzüge der Zeitschriftenschau für Karteizweckesind vom Verlag Glückauf bei monatlichem Versand zum Preise von 2 50 M,für das Vierteljahr zu beziehen.Bergwesen.D ie A u f w ä lt ig u n g s - und E r w e ite r u n g s ­a r b e ite n im W e tt e r s c h a c h t 2 d es S te in k o h le n ­bergw erks Franken hol z. Von Wawrzik. Glückauf 73(1937) S. 1117/20*. Zustand des Schachtes vor demUmbau. Beschreibung der Aufwältigungsarbeiten derSchachterweiterung vom Tage aus.Betrachtungen über die verschiedenen Verfahrenzum Abbau von E rd öllagerstätten , besondersüber E rdöltiefbau. III. Von Platz. Petroleum33 (1937) H. 43, S. 13/20*. Geschichtlicher Rückblickauf die Anfänge der Erdölgewinnung in den verschiedenenLändern. Entwicklung des Erdölbergbaus inPecheibronn. (Forts, f.)Iron m ining in M useoda No. 6. Von Ball undBeck. Engng. Min. J. 138 (1937) H. 9, S. 29/33 und 37*;FL 10, S. 35/39*. Beschreibung der Abbauverfahren undsämtlicher Betriebszweige an Hand zahlreicher Skizzenund Aufnahmen.H ydraul ic m ining looks up in California.Von Palmer. Engng. Min. J. 138 (1937) H. 10, S. 29/33und 52*. Entwicklungsgeschichte der Spritzbetriebe undihre Aussichten im Hinblick auf die Dammbau-Pläne derRegierung.Badania nad zjaw iskiem d efla g ra cji polskichgórniczych m aterjatów w ybuchow ych amonowosaletrzanychpow ietrznych w warunkach górniczejroboty strzeln iczej. Von Cybulski. Przegl.Gorn.-Hutn. 29 (1937) S. 425/52*. Untersuchungen derpolnischen Versuchsstrecke in Ostoberschlesien über Deflagrationserscheinungenbei Ammonsalpeter-Wettersprengstoffenunter den untertage vorliegenden Bedingungen.(Forts, f.)U ntersuchungen über den E insatz von Großforderw agen im R uhrkohlenbergbau. Von Glebe.Glückauf 73 (1937) S. 1009/17*. Förderwagengröße und


20. November 1937 Glückauf 1075Betriebszusammenfassung. Einteilung der Großwagenförderung.Technische Bedingungen für die Einführungvon Großförderwagen: Gestaltung der Grubenräume, imbesondern der Hauptschächte, Hauptstrecken, Blindschächte,Ortsquerschläge und Abbaustrecken; Leergewichtund Laderaum; Wagenabmessungen und Fördergestänge.(Schluß f.)A cid-resisting plant for dealing with highlycorrosivepit water. Von Steele. Iron Coal Trad. Rev.135 (1937) S. 695/96*. Versuche mit Rohrleitungen ausAsbestzement. Auskleidung der Pumpen mit Portlandzement.Verwendung von Porzellan-Tauchkolben. Betriebserfahrungen.Air con d ition in g for the Ventilation of theButte Mines. Von Richardson. Min. Congr. J. 23 (1937)H. 10, S. 43/45 und 55*. Kühlung der Grubenwetter mitHilfe von Wasser oder Sole in untertage auf gestelltenKühlanlagen. Beschreibung der Einrichtungen. Betriebsergebnisse.Ausbaumöglichkeiten des Verfahrens.O rganisation for mine rescue work and firefighting.Von Collinson. Iron Coal Trad. Rev. 135(1937) S. 70S 09. (Schluß.) Bemerkungen zu den neuenallgemeinen Vorschriften über Brandbekämpfung, Gerätebeschaffung,Vorbeugungsmaßnahmen und das Verhaltenim Ernstfall.G esichtspunkte bei der Wahl von Trocknern.Von Wülfinghoff. Brennstoff- u. Wärmewirtsch. 19 (1937)S. 155/63*. Maßgebend sind die beabsichtigte Betriebsführung,die Eigenschaften des Trockengutes, der erforderlicheDurchsatz und die verfügbaren Heizmittel. Übersichtüber die verschiedenen Bauarten.Econom ics o f sm all m illin g plants. Von Zeigler.Min. Congr. J. 23 (1937) H. 10, S. 38/42*. Arbeitsweiseund Wirtschaftlichkeit verschiedener Anlagen. Zusammensetzungund Höhe der Aufbereitungskosten.How to design sm all w ooden ore bins. VonStaley. Engng. Min. J. 138 (1937) H. 10, S. 45/49*.Formeln und Beispiele zur Berechnung von Erztaschen.Gold Road cyanide plant m odern and efficient.Von Huttl. Engng. Min. J. 138 (1937) H. 10,S. 50 52*. Beschreibung einer neuzeitlichen Golderzaufbereitungder United States Smelting Company.T ennessee Cop per W orks tow ard maximumeconomy. Engng. Min. J. 138 (1937) H. 10, S. 40/42*.Arbeitsweise zu weitgehender Aufarbeitung sulfidischerErze. Aufbereitungsstammbaum.En strukturund ersok else av norske malmer.Von Mortenson. T. Kjemi Bergves. 17 (1937) S. 131/34*.Die isomorphe Mischung von ZnS mit FeS in norwegischenPyriterzen und ihre Bedeutung für die Zn-Gehalte derZinkblende und der Flotationskonzentrate.Fachtagung des D eutschen M arkscheider-Vereins. Von Schulte. Glückauf 73 (1937) S. 1020/24.Verlauf der Tagung. Gekürzte Wiedergabe der zahlreichengehaltenen Vorträge.Über die räum liche und zeitliche B egrenzungbergbaulicher E inw irkungen auf die E rd ob erflächebeim Abbau von S tein k oh len flözen . VonKampers. Kohle u. Erz 34 (1937) Sp. 337/44*. Bruchwinkel-und Grenzwinkelbereich der räumlichen Einwirkung.Zeitliche Begrenzung. Schaubilder von Senkungsprofilenund ihre Auswertung.Dampfkessel- und Maschinenwesen.Über W ärm espeich eru n g in D am pfkesseln. VonOrel. Arch. Wärmewirtsch. 18 (1937) S. 297/300*. Versuchean gasgefeuerten Teilkammer-Kesseln und ihre Ergebnisse.Speichervorgänge im Kesselwasser und im Mauerwerk.Restverlust. Einfluß von Verbrennungsvorgängen.Wärmespeicherung im Speisewasservorwärmer.M e c h a n isc h e F lu g a s c h e n - N a ß f ä n g e r . Vonter Linden. (Schluß.) Brennstoff- u. Wärmewirtsch. 19(1937) S. 163/67*. Theorie der Naßfänger. Flugaschenfängerdes Kraftwerks im Haag.Lagerung, Siebun g und V erteu eru n g von Industriebriketten.Von Radtke. Elektr.-Wirtsch. 36(1937) S. 667/69*. Beschreibung der diesen Zweckendienenden Einrichtungen der Elektrizitätswerk RheinhessenAG.B etriebsergebnisse einer R öh ren en th ärtu n gsanlage.Von Splittgerber. Arch. Wärmewirtsch. 18 (1937)S. 301/304 *. Aufbau und Betriebsergebnisse einer fürTrinatriumphosphat-Behandlung entwickelten Anlage. Verkürzungder Umsatzzeit, bedeutend verringerter Werkstoffaufwand.The GHH w in d in g-en gin e speed Controller.Von Machin. Iron Coal Trad. Rev. 135 (1937) S. 704 05*.Aufbau und Arbeitsweise eines von der Gutehoffnungshütteentwickelten hydraulischen Fahrtreglers.Der Stand des deutschen D am pfturbinenbaus.Von Schöne. Arch. Wärmewirtsch. 18 (1937) S. 305 09*.Ausführungsbeispiele für Turbinen unter Berücksichtigungdes Übergangs zu hohen Dampfdrücken und -temperaturen.Ö lp flege im Kraftwerk. Von Simon. Arch. Wärmewirtsch.18 (1937) S. 311/15*. Maßnahmen und praktischeWinke zur Schmiermittelersparnis. Auswahl der Schmiermittel.Aufstellung eines Schmierplans. Sammlung undReinigung von Alt- und Abfallölen. Wartung und Vorbereitungder Ölverbrauchsstellen. Höhe der durch Einführungeines Schmierplans in einem mittlern Kraftwerkerzielten Ersparnisse.Elektrotechnik.Über die B etriebssicherheit und W irtsch aftlichkeito rtsfester elektrischer Antriebe. VonGropp. (Schluß.) Braunkohle 36 (1937) S. 802 05. Wälzlager(Rollen- und Kugellager). Gewicht. Anlauf des Kurzschlußläufers.Zusammenfassung der Ergebnisse.N euerungen in der Kabeltechnik. Von Birnbaum.Techn. Mitt. Haus d. Techn. 30 (1937) S. 475/89*. Aufbauund Eigenschaften von Starkstrom- und Fernmeldekabeln.Verwendung von Aluminium. Isolationsmittel. Verbindungund Verlegung von Kabeln. Fragen der Energieübertragung.Beispiele. Zusammenstellung des Schrifttums.Chemische Technologie.Die V erbrennung der festen B ren n stoffe, imbesondern der Braunkohle. Von Iliwitzki. Braunkohle36 (1937) S. 797/802. Das Daltonsche und das Gay-Lussacsche Gesetz. Zusammensetzung und Heizwert derBrennstoffe-Grundgleichungen der Verbrennung. Sauerstoff-und Luftbedarf bei vollständiger Verbrennung. Zusammensetzungund Menge der Rauchgase. (Schluß f.)Über den K oh len stoff im Koks. Von van Ahlen.Brennstoff-Chem. 18 (1937) S. 420/27*. Kristallgrößenund elektrische Leitfähigkeit verschiedener Kohlenstoffarten.Spezifische Widerstände von Graphiten und Aktivkohlen.Oberflächenentwicklung und katalytische Wirksamkeit,Leitfähigkeit. Verkokungstemperatur. Abhängigkeit derGraphitausbildung von der Verkokungsfähigkeit. Schrifttum.Neue V erfahren und W irtsch aftlich k eit derB enzolgew innung. Von Bunte und Brückner. Schweiz.Ver. Gas- und Wasserfachm. Monatsbull. 17 (1937)S. 245/55*. Grundlagen der Bildung der Benzolkohlenwasserstoffeim Steinkohlengas. Erhöhung der Ausbeutean Leichtölen. Absorptionsverfahren. Aktivkohleverfahren.Vergleich der Verfahren nach technischen und wirtschaftlichenVoraussetzungen.Studien über die R einigung von L eichtölen ausder T rock en d estillation der Steinkohle. Von Rühl.Brennstoff-Chem. 18 (1937) S. 413,20. Geschichtliches. DieBeglcitstoffe und ihre Reaktionen. Reinigungsverfahren inflüssiger Phase und in Dampfphase. Schrifttum. Patente.Rem oval of sulphur com pounds from gas. VonHollings, Hutchison und Griffith. Gas Wld. 107 (1937)S. 379 83*. Überblick über die verschiedenen Verfahren.Das Waschölverfahren und seine Durchführung auf einerneuzeitlichen Anlage. Grundlagen, Arbeitsweise und Ergebnisseeines katalytischen Verfahrens.Die neuere E n tw ick lu n g unserer K enntnissevom S ch w efelsäure-K ontaktprozeß. Von Kröger.Chem.-Ztg. 61 (1937) S. 853/56. Verstellungen über denVerlauf heterogener Katalysen. Neue Untersuchungsergebnisse.Schrifttum. (Schluß.)Das Problem der Z em en tverfestigu n g. VonNacken. (Schluß.) Zement 26 (1937) S. 715/19*. Löslichkeitsdiagramme.Versuche mit dem Eudiotensimeter. Abbauversuchemit verschiedenen Hydraten. Entwässerungsstufender Hydrate.Chemie und Physik.D eterm ination of copper, zinc and lead in Silicaterocks. Von Sandell. Ind. Engng. Chem. 29 (1937)S. 464 69*. Grundlagen und Arbeitsweise eines empfindlichenkolorimetrischen Verfahrens zur Bestimmung kleinerMengen der genannten Metalle. Schrifttum.


1076 Glückauf Nr. 47Gesetzgebung und Verwaltung.Das w erdende W asserrecht. Von Grieger. Gasu.Wasserfach 80 (1937) S. 790/93. Grundlagegedanken.Die Rechtsverhältnisse. Unterscheidung von Gemeinverbrauchund Anliegerverbrauch. Überleitung der bestehendenSondernutzungen. Wasser- und Bodenverbände.PERSÖNLICHES.Der Bergrat Gaß mann vom Oberbergamt Dortmundist zum Oberbergrat als Mitglied dieses Oberbergamts ernanntworden.Der Bergrat Kuhn vom Oberoergamt Dortmund istmit der kommissarischen Wahrnehmung der Dienstgeschäfteeines Oberbergrats daselbst beauftragt worden.Dem Bergrat Heintzmann vom Bergrevier Bochum 1ist die nachgesuchte Entlassung erteilt worden.An Stelle des verstorbenen Bergwerksdirektors Dr.-Ing.eh. Brandi hat der bisherige Leiter der Zeche Zollverein,Bergwerksdirektor Bergassessor Springorum, die Leitungder Gruppe Dortmund der Gelsenkirchener Bergwerks-AG.übernommen. Die Leitung der Zeche Zollverein ist demBergwerksdirektor Bergassessor D ü ttin g übertragenworden.Verliehen worden sind:dem Bergrat M orhenn in Bonn die Rettungsmedailleam Bande,dem Bergassessor R edekerin Hindenburg (O.-S.) dieErinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr.Gestorben:am 10. November in Gmund am Tegernsee der Bergwerksdirektori. R. Diplom-Bergingenieur August Burreim Alter von 59 Jahren,am 12. November in Nauen der GeneraldirektorDr.-Ing. eh. Dipl.-Ing. Franz Lenze, Leiter der ThyssenscheGas- und Wasserwerke G. m. b. H., der NiederrheinischeGas- und Wasserwerke G. m. b. H. und der GewerkschaftWalsum, im Alter von 59 Jahren,am 13. November in Groß-Biesnitz bei Görlitz derGeheime Bergrat Dr.-Ing. eh. Gustav W illiger, frühererGeneraldirektor der ehemaligen Kattowitzer Aktiengesellschaftfür Bergbau und Eisenhüttenbetrieb zu Kattowitz,im Alter von 81 Jahren.Georg Albrecht Meyer f .Am 27. Oktober ist in Potsdam der als Forscher undGestalter auf den Gebieten des Rettungswesens, der Unfallverhütungund der Ersten Hilfeleistung im Bergbau über dieGrenzen Deutschlands hinaus bekannte Bergwerksdirektora.D. Dr.-Ing. eh. Georg Albrecht Meyerim Alter von 75 Jahren verschieden.Nach dem Studium des Bergfachs inBerlin und Clausthal machte sich Meyerwährend seiner Ausbildungszeit als Bergreferendarmit dem oberschlesischen unddem westfälischen Bergbau vertraut undschloß daran einen langem Aufenthalt inden englischen Steinkohlenbezirken. ImJahre 1891 wurde durch sein Eingreifenim Dienste der Bergbehörde bei einerSchlagwetterexplosion auf einer Zecheder Bergwerksgesellschaft Hibernia derenGeneraldirektor, Bergrat Behrens, auf ihnaufmerksam und betraute ihn bald daraufmit der Leitung der Schachtanlage Shamrock1/2.Dem jungen Werksdirektor wardamit keine leichte Aufgabe gestellt,denn die Zeche Shamrock zählte damalsinfolge starker Schlagwetterentwicklung und häufigerBrände zu den gefährdetsten im Ruhrbezirk. Bei derBekämpfung dieser Gefahren gewann Meyer die Erkenntnisseund Erfahrungen auf dem Gebiete des bergmännischenRettungswesens, dem er fortan seine Hingabe undTatkraft widmete. Damals begegnete die praktische Verwendungsfähigkeitder Gasschutzgeräte noch erheblichenZweifeln, und er war einer der ersten in Deutschland,die ihre Bedeutung erkannten und an ihrer Verbesserungarbeiteten. Auf Grund seiner Versuche wurde ein neuesGerät, die sogenannte Shamrock-Type, gebaut, die langeZeit in Anwendung stand. Im Jahre 1899 verfaßte Meyerdie »Anweisung zur Einrichtung und Unterhaltung vonRettungstruppen für die Zechen der BergwerksgesellschaftHibernia«. Sie war die erste ihrer Art und wurdeVorbild für zahlreiche deutsche und ausländische Anweisungen.Der von ihm vertretene Grundsatz, daß jedeselbständige Bergwerksanlage über eine mit den örtlichenVerhältnissen und mit der Handhabung aller in Betrachtkommenden Einrichtungen und Geräte vertraute Rettungstrappeverfügen müsse, war auch maßgebend bei derGründung der vom Verein für die bergbaulichen Interessenin Essen im Jahre 1910 errichteten Hauptstelle für dasGrubenrettungswesen, die im wesentlichen nach MeyersVorschlägen aufgebaut wurde. Zahlreiche wissenschaftlicheArbeiten und Vorträge, deren wichtigste in der ZeitschriftGlückauf erschienen sind, zeugen ferner von seinen erfolgreichenBemühungen um die Entwicklung und Gestaltungaller Zweige des Rettungswesens und derUnfallverhütung.In weitern Kreisen wurde sein Namebekannt, als er im Jahre 1906, dem Anerbietendes Bergbau-Vereins an die französischeRegierung folgend, mit seinerdurch Mannschaften der Zeche Rheinelbeverstärkten Rettungstruppe der von derfolgenschwersten jemals aufgetretenenExplosion betroffenen Grube Courriereszu Hilfe eilte. Diese opferwillige Tatfand Anerkennung durch die Verleihungdes Ritterkreuzes der Ehrenlegion. Außerdem Roten Adlerorden IV. Klasse und derKrone dazu sowie Auszeichnungen undDiplomen von Organisationen des Bergbausund des Rettungswesens im In- undAuslande wurden ihm in der Folgezeit dieWürde eines Ehrendoktors der TechnischenHochschule Berlin und im November1934 das neugeschaffene Erinnerungszeichen fürdas Grubenrettungswesen zuteil.Als Werksleiter von hervorragender Fachkenntnis undstarkem Verantwortungsbewußtsein hat Meyer die Entwicklungder ihm an vertrauten Zechen Shamrock 1/2 und späterauch Shamrock 3/4 u. a. durch das Abteufen mehrererSchächte so tatkräftig gefördert, daß sich die Belegschaftszahlvon 1891 bis zum Kriege nahezu verdoppelte. Seit1911 gehörte Meyer dem Vorstande des Vereins für diebergbaulichen Interessen in Essen an, dessen Ausschüsseseine rege Mitarbeit und seine vielseitigen Erfahrungendankbar nutzten.Ende 1918 schied Meyer nach 28jähriger Tätigkeitaus dem Dienste der bald darauf in den Besitz des Staatesübergehenden Bergwerksgesellschaft Hibernia. Aber auchnach seiner Übersiedlung nach Potsdam, wo er als bergmännischerGutachter tätig war, blieben seine Beziehungenzum Ruhrbezirk lebendig und wirkten sich namentlich beider Beratung der Sektion 2 der Knappschafts-Berufsgenossenschaftin Bochum auf den Gebieten der Unfallverhütungund der Ersten Hilfeleistung fruchtbar aus.Der Name und das Werk des verdienten Manneswerden mit der Geschichte des bergmännischen Rettungswesensverbunden bleiben.

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