Berechtsamswesen möglichst ausgleichen und dadurch dieÜberleitung in den spätem Rechtszustand im Reiche vereinfachenund erleichtern will.Den besondern Anlaß für eine solche Reglung boteinmal der Umstand, daß die Abgrenzung des Mandatsgebietesim Gesetz über die Rechtsverhältnisse desStein- und Braunkohlenbergbaus im Mandatsgebiet vom22. Februar 18691 gegen das altpreußische Gebiet mancheZweifel veranlaßt und dadurch in den gemischten Gemarkungendie Aufnahme und Fortführung des Kohlenbergbausverhindert hat. Ähnlich unzureichend war dieRechtslage für die wünschenswerte Entwicklung desschlesischen Eisenerzbergbaus, der ebenso wie der Braunkohlenbergbauim Mandatsgebiete auf dem Recht desGrundeigentümers beruht. Das Gesetz von 1937 hat diefür diese beiden Gebiete gültigen Vorschriften den gesetzlichenBestimmungen für die ändern Zweige des Grundeigentümerbergbausangepaßt und dabei zwangsläufig auchBestimmungen des Berggesetzes geändert. Aus denselbenGründen hat es auch die Vorschriften für den Staatsvorbehaltan den dem Berggesetze unterworfenenMineralien vereinheitlicht und vereinfacht. Alle die neuenBestimmungen bezwecken eine Förderung des heimischenBergbaus nach dem Wirtschaftsplan der Reichsregierung.Bergbaufreie, verleihbare Mineralien.Das Preußische Berggesetz schließt bestimmteMineralien vom Verfügungsrecht des Grundeigentümersaus und erklärt sie für bergbaufrei und verleihbar, indem esjedermann ihre Aufsuchung und Gewinnung gestattet unddem Finder sogar einen Anspruch gegen den Staat aufihre Verleihung gewährt. Diese schafft dann Bergwerkseigentum,kraft dessen der Bergwerkseigentümer dieBefugnis hat, das ihm verliehene Mineral in einem bestimmtenFelde nach den Vorschriften des Berggesetzesaufzusuchen und zu gewinnen.Als bergbaufreie, verleihbare Mineralien zählt dasBerggesetz (§ 1) auf: Gold, Silber, Quecksilber, Eisenaußer Raseneisenerz, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt,Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegenund als Erze; Alaun- und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohleund Graphit; Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalzenebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstättevorkommenden Salzen und die Solquellen.Zu diesen verleihbaren Mineralien kommen hier undda nach altem Provinzialrecht einige sonst nicht verleihbareMineralien hinzu, so im vormaligen Herzogtum Nassauund im Fürstentum Waldeck der Dachschiefer, in der vormaligenGrafschaft Schmalkalden der Schwerspat. Anderseitsgelten einige sonst verleihbare Mineralien kraft örtlichenSonderrechts nicht als verleihbar, sondern sind demGrundeigentümer belassen, wie z. B. in der ProvinzHannover Salz und im Mandatsgebiet Braunkohle, im vormaligenFürstentum Kalenberg und Spiegelberg Stein- undBraunkohle, im Herzogtum Schlesien und in der GrafschaftGlatz Eisenerz.Das Recht, die verleihbaren Mineralien aufzusuchenund zu gewinnen, regelt das Berggesetz; es enthält eingehendeVorschriften über den Erwerb des Bergwerkseigentumsan ihnen durch Schürfen, Muten und Verleihen,über die Änderung des Bergwerkseigentums durch Vereinigung(Konsolidation), Feldesteilung und Feldesaustausch,über den Inhalt und über die Aufhebung desverliehenen Bergwerkseigentums. Von diesem wiederholtgeänderten Recht hat das Gesetz von 1937 einige Bestimmungenüber das Schürfen, Muten und Verleihen und überdas Vorbehaltsrecht des Staates geändert.Schürfen.Schürfen ist das Aufsuchen verleihbarer, noch nichtverliehener Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen.Die Vorschriften darüber enthalten die §§ 3-11 des Berg■ OS. S. 401.gesetzes, von denen die §§ 3, 3a, 4, 8 und 10 durch dasGesetz von 1937 geändert worden sind. Der § 3 lautet jetzt:(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften istdie Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien aufihren natürlichen Ablagerungen — das Schürfen —bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenenMineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigtenPersonen und ihren B eauftragten, sonst dagegenjedermann gestattet.(2) Für Arbeiten zur geophysikalischenU ntersuchung des U n terg ru n d es1 gelten die§§ 3-6, 8 und 9 en tsp rech en d 2.Wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dasSchürfen auf öffentlichen Plätzen, Straßen, Eisenbahnen,auf See -und Flußdeichen und auf Friedhöfen verboten,auf ändern Grundstücken dann, wenn nach der Entscheidungder Bergbehörde das Allgemeinwohl dem widerspricht,z. B. bei Bedrohung von Heilquellen. Unter Gebäudenund in ihrem Umkreis bis zu 60 m, in Gärtenund eingefriedigten Hofräumen darf nur mit Erlaubnisdes Grundbesitzers geschürft werden, oder wenn esdas O berbergam t aus allgem einw irtschaftlichenGründen zugelassen hat (ABG. § 4)3. Der Zusatz»auf See-und Flußdeichen« ist aus dem jetzt aufgehobenen1Art. 2 des Gesetzes über die Einführung des Berggesetzesin Schleswig-Holstein vom 12. März 18695 übernommenworden.Im Felde eines verliehenen Bergwerks dürfen nachder neuen Fassung des ABG. § 10° nur Mineralien geschürftwerden, an denen der Bergwerkseigentümer nochkeine Rechte erworben hat; § 10 Abs. 2 faßt die frühemAbsätze 2—4 zusammen und lautet jetzt:(2) Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baueoder den ungestörten Betrieb eines frem den Bergwerks,so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß derSchürfer ihm vor Beginn der Schürfarbeiten eine angemesseneSicherheit für die etwa zu leistende Entschädigungbestellt. Für diese Sicherheit gelten § 8 Abs. 3und 4 sowie § 9 entsprechend.Damit ist hier1 die Befugnis der Bergbehörde beseitigt,Schürfarbeiten ganz zu untersagen, die die Sicherheit derBaue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerksbedrohen. Der Grundbesitzer muß das Schürfen aufseinem Grund und Boden gegen Entschädigung gestatten.Wer für Schürfarbeiten fremde Grundstücke benutzen will,hat die Erlaubnis des Grundbesitzers einzuholen. Versagtdieser sie ohne Rechtsgrund, so entscheidet das Oberbergamt,ob und unter welchen Bedingungen (Entschädigung,Sicherheitsleistung) die Schürfarbeiten unternommenwerden dürfen (ABG. § 8); das Verfahren ist der bergrechtlichenGrundabtretung ähnlich. Die Änderungen indiesem § 8 durch das Gesetz von 19378 entsprechen nurseiner üblichen Auslegung und der heutigen Gesetzessprache.Die Schürfarbeiten unterliegen den Vorschriften desBerggesetzes über die Bergbehörden und die Bergpolizei.Sie können nach dem neuen Satz 2 im ABG. § 3a Abs. 1von der Bergbehörde untersagt werden, wenn sie den ungestörtenBetrieb frem der Schürfarbeiten oder einesfremden Bergwerks bedrohen, was in etwa dem frühem§ 10 Abs. 2 ABG. entspricht. Im übrigen kann das Oberbergamtdurch Polizeiverordnung den Schürfer verpflichten,der Bergbehörde Beginn und Einstellung der1 Vgl. das Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (ROB1. S. 1223;Glückauf 71 (1935) S. 19).Die Hauptänderungen nach dem Gesetz vom 24. September 1937 sinddurch gesperrten Druck angedeutet.8 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 5.* Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 8.s OS. S. 453.u Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 7.' Vgl. aber den unten erwähnten neuen Satz 2 im ABG. § 3a Abs. 1.8 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 6.
20. November 1937 Glückauf 1061Schürfarbeiten anzuzeigen, einen Betriebsplan darüber vorzu'egenund Aufsichtspersonen anzustellen (ABQ § 3a)Muten und Verleihen.Mutung nennt man den Antrag auf Verleihung desBergwerkseigentums an einem verleihbaren Mineral ineinem bestimmten Felde (§ 14). Entspricht sie den gesetzlichenErfordernissen, so begründet sie gegen den Staateinen Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums(ABO. § 22).Die Mutung ist nur dann wirksam, wenn das gemuteteMineral am angegebenen Fundpunkt auf seiner natürlichenAblagerung vorher entdeckt worden ist und bei der amtlichenUntersuchung in einer Menge und Beschaffenheitnachgewiesen wird, die eine zur wirtschaftlichen Verwertungführende bergmännische Gewinnung möglich erscheinenläßt (ABO. § 15 Abs. 1 Nr. 1). Außer der Fündigkeitverlangt das Berggesetz Feldesfreiheit; der Fund muß infreiem Felde, »im Bergfreien«, liegen, d. h., es dürfen keinebessern Rechte auf den Fundpunkt, keine altern FinderundMuterrechte, keine Rechte eines Bergwerkseigentümers,kein Vorbehaltsrecht des Staates und keine ändernAusschließungsrechte entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2).Die Mutung ist schriftlich beim Bergrevierbeamten einzulegen,dem die Oberbergämter die Annahme der Mutungennach ABO. § 12 übertragen haben1; ihr Inhalt undihre Form sind im Berggesetz genau bestimmt (§§ 13, 14)2.Sie muß enthalten Namen und Wohnort des Muters, Bezeichnungdes gemuteten Minerals, Fundpunkt und Namendes Bergwerks. Fehlt eine von diesen Angaben und hilftder Muter dem Mangel nicht ab, so ist die Mutung vonAnfang an ungültig (ABO. § 14). Das Gesetz von 19373bestimmt dazu in einem neuen Absatz 3 zu § 14:Nichtverleihbarkeit eines gemuteten Grundeigentümerminerals(3) an kann ferner nur gerichtlich geltend gemachtEine Mutung ist auch dann von Anfangungültig, wenn die für die Ausfertigung der Verleihungsurkundewerden, wenn die Bergbehörde einen entsprechendenzu erhebende Verwaltungsgebühr1 nicht binnender vom Oberbergamt bestimmten Frist gezahlt wird.Antrag des Grundeigentümers als unbegründet, also nichtetwa nur wegen Verspätung, zurückgewiesen hat1. Fürden Antragsteller läuft alsdann eine einmonatige Klagefrist,Sind die Erfordernisse der Mutung erfüllt, so fertigt dasdie mit der bergbehördlichen Entscheidung beginnt. Hat dieOberbergamt die Verleihungsurkunde aus. Mit derenKlage Erfolg, so muß das Oberbergamt die Verleihungsurkundeaufheben oder ändern und das Grundbuchamt umZustellung ist das Bergwerkseigentum entstanden und erworben;es wird auf Ersuchen des Oberbergamts dann nochdie nötigen Eintragungen im Grundbuch ersuchen2.in das Grundbuch eingetragen.Rechtsunw irksam e V erleihungen (ABG. § 38a)D.Am Verfahren der Verleihung des Bergwerkseigentumsist der Grundeigentümer als solcher gesetzlich unbeteiligt;er wird auch nicht zum Schlußtermin geladen,wo Ansprüche und Einwendungen anderer geklärt werdensollen, die bei der Entscheidung über die Verleihung zuberücksichtigen sind (ABG. § 29). Es war daher bislangdenkbar, daß der Grundeigentümer nach Abschluß desVerleifrungsverfahrensund nach Ablauf der Ausschlußfristen(ABG. § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1) die Rechtswirksamkeitder Verleihung im Klagewege mit der Behauptungangreifen konnte, die Verleihung betreffe einMineral, das seinem Verfügungsrecht unterliege. Hatte dieKlage Erfolg, so stand rechtskräftig fest, daß die Verleihungdes Bergwerkseigentums unwirksam war.Wie aber die Entscheidung des Reichsgerichts vom3. November 19346 über die Nichtverleihbarkeit von Weißeisenerzzeigt, die in einem Rechtsstreit zwischen demBergwerkseigentümer und dem Pächter eines vom Berg1 Vgl. z. B. Bekanntmachungen des Oberbergamts Dortmund vom6. September 1867 und 30. Oktober 1869, Z. Bergr. 9 (1868) S. 47; 11 (1870)S. 38; Dienstinstruktion für die Bergrevierbeamten des Oberbergamls Bonnvom 29. September 1865, Z. Berg-, Hütt.- u. Sal.-Wes. 13 (1865) S. A250.2 Vgl. auch die Dienstanweisung für die Beamten der Bergreviere imBezirk des Oberbergamts Bonn vom 12. September 1932, §§ 27—42.3 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 8.* Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde und die Beglaubigungdes Lageplans (ABG. §§ 30, 32 - 34) wird eine Verwaltungsgebühr von1000 J t erhoben; sie kann bei geringem Wert des Bergwerkseigentums bisauf 100 Jt> ermäßigt werden; Tarifstelle 15f Nr. 4 der Venvaltungsgebübrenordnungvom 19. Mai 1934 (GS. S. 261; Glückauf 72 (1936) S. 657).5 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 9.6 Z. Bergr. 75 (1934) S. 516.werksfelde überdeckten Grundstücks ergangen ist, konntees auch Vorkommen, daß eine Verleihung rechtskräftigfür unwirksam erklärt, das Urteil jedoch für den hauptbeteiligtenGrundeigentümer nicht rechtswirksam wurde.Überdies fehlten Vorschriften über das Verfahren, dasdas Oberbergamt und das Grundbuchamt alsdann einzuschlagenhatten. Das Berggesetz (§ 38a Abs. 1 —3) eröffnetdeshalb jetzt einen Weg, aus dem angegebenenGrunde rechtsunwirksame Bergwerksverleihungen wiederaus der Welt zu schaffen, ohne daß jeder der beteiligtenGrundeigentümer gerichtlich zu klagen oder beider Bergbehörde einen förmlichen Antrag zu stellenbraucht. § 38a Abs. 1 ermöglicht es, ein solches nurscheinbar bestehendes Bergwerkseigentum im Verwaltungswegewieder zu beseitigen. Damit ist jedoch nichtsan der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit eines rechtswirksamverliehenen Bergwerkseigentums geändert; auch solldas Oberbergamt die neu eröffnete Möglichkeit, eineVerleihung wieder zu beseitigen, mit Vorsicht und nur danngebrauchen, wenn sich einwandfrei ergeben hat, daß dasgemutete Mineral dem Verfügungsrecht des Grundeigentümersunterliegt und daher nicht verleihbar ist. Außerdemist der Bergwerkseigentümer dadurch geschützt, daß dasOberbergamt ihn vorher hören und durch förmlichenBeschluß entscheiden muß. Das Verfahren nach ABG. § 38Abs. 1 Satz 1 kann rechtswirksam nur ein Beteiligter beantragen,d. h. ein Grundeigentümer, dessen Grund undBoden ganz oder teilweise vom Bergwerksfelde überdecktwird, und auch nur binnen einer dreimonatigen Frist nachBekanntmachung der Verleihung; diese zeitliche Beschränkunggilt aber für kein Verfahren, das von Amtswegen betrieben wird.Wollte man in den hier erörterten Fällen das an sichunwirksame und nur förmlich bestehende Bergwerkseigentumnach Feststellung der Unwirksamkeit als von Anfangan ungültig behandeln, so könnten sich daraus besondererechtliche Schwierigkeiten ergeben, namentlich dann, wennder Bergwerkseigentümer in der unter Umständen jahrelangenZwischenzeit bis zur Feststellung der Unwirksamkeitüber sein Recht durch Verkauf, Verpachtung, Belastungu. dgl. verfügt oder mit der Ausbeutung der Bodenschätzebegonnen hätte. Die Rücksicht auf den, wenn auchanfechtbaren, Staatshoheitsakt der Verleihung verlangtedaher eine Reglung, die solche Rechtsgeschäfte und Maßnahmenfür die Zwischenzeit soweit wie möglich wirksamerhält. Demgemäß gilt nach § 38a Abs. 3 das zuUnrecht verliehene Bergwerkseigentum erst von demZeitpunkt an als aufgehoben, in dem die entsprechendeEntscheidung der Bergbehörde oder des Gerichts rechtskräftigwird. Eine ergänzende und zugleich einschränkendeVorschrift trifft ABG. § 38a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 fürden Fall, daß der durch die Verleihung benachteiligte, erstspäter obsiegende Grundeigentümer schon vor Aufhebungder Verleihung über die seinem Verfügungsrecht unterliegendenStoffe rechtsgeschäftlich verfügt oder sie selbstgewonnen hat. Gegen solche Maßnahmen, mögen sie gutoderselbst schlechtgläubig getroffen sein, soll sich derBergwerkseigentümer nicht auf sein von vornherein anfechtbaresBergwerkseigentum berufen dürfen, weil dieszu umständlichen, vielleicht sogar gerichtlichen Auseinandersetzungender Parteien über Herausgabe- oder1 ABG. § 38a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1.2 ABG. § 38a Abs. 2 Satz 2; Art. 24-26 AG. z. GBO. vom 26. September1899 (GS. S. 307).