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Berechtsamswesen möglichst ausgleichen und dadurch dieÜberleitung in den spätem Rechtszustand im Reiche vereinfachenund erleichtern will.Den besondern Anlaß für eine solche Reglung boteinmal der Umstand, daß die Abgrenzung des Mandatsgebietesim Gesetz über die Rechtsverhältnisse desStein- und Braunkohlenbergbaus im Mandatsgebiet vom22. Februar 18691 gegen das altpreußische Gebiet mancheZweifel veranlaßt und dadurch in den gemischten Gemarkungendie Aufnahme und Fortführung des Kohlenbergbausverhindert hat. Ähnlich unzureichend war dieRechtslage für die wünschenswerte Entwicklung desschlesischen Eisenerzbergbaus, der ebenso wie der Braunkohlenbergbauim Mandatsgebiete auf dem Recht desGrundeigentümers beruht. Das Gesetz von 1937 hat diefür diese beiden Gebiete gültigen Vorschriften den gesetzlichenBestimmungen für die ändern Zweige des Grundeigentümerbergbausangepaßt und dabei zwangsläufig auchBestimmungen des Berggesetzes geändert. Aus denselbenGründen hat es auch die Vorschriften für den Staatsvorbehaltan den dem Berggesetze unterworfenenMineralien vereinheitlicht und vereinfacht. Alle die neuenBestimmungen bezwecken eine Förderung des heimischenBergbaus nach dem Wirtschaftsplan der Reichsregierung.Bergbaufreie, verleihbare Mineralien.Das Preußische Berggesetz schließt bestimmteMineralien vom Verfügungsrecht des Grundeigentümersaus und erklärt sie für bergbaufrei und verleihbar, indem esjedermann ihre Aufsuchung und Gewinnung gestattet unddem Finder sogar einen Anspruch gegen den Staat aufihre Verleihung gewährt. Diese schafft dann Bergwerkseigentum,kraft dessen der Bergwerkseigentümer dieBefugnis hat, das ihm verliehene Mineral in einem bestimmtenFelde nach den Vorschriften des Berggesetzesaufzusuchen und zu gewinnen.Als bergbaufreie, verleihbare Mineralien zählt dasBerggesetz (§ 1) auf: Gold, Silber, Quecksilber, Eisenaußer Raseneisenerz, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt,Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegenund als Erze; Alaun- und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohleund Graphit; Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalzenebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstättevorkommenden Salzen und die Solquellen.Zu diesen verleihbaren Mineralien kommen hier undda nach altem Provinzialrecht einige sonst nicht verleihbareMineralien hinzu, so im vormaligen Herzogtum Nassauund im Fürstentum Waldeck der Dachschiefer, in der vormaligenGrafschaft Schmalkalden der Schwerspat. Anderseitsgelten einige sonst verleihbare Mineralien kraft örtlichenSonderrechts nicht als verleihbar, sondern sind demGrundeigentümer belassen, wie z. B. in der ProvinzHannover Salz und im Mandatsgebiet Braunkohle, im vormaligenFürstentum Kalenberg und Spiegelberg Stein- undBraunkohle, im Herzogtum Schlesien und in der GrafschaftGlatz Eisenerz.Das Recht, die verleihbaren Mineralien aufzusuchenund zu gewinnen, regelt das Berggesetz; es enthält eingehendeVorschriften über den Erwerb des Bergwerkseigentumsan ihnen durch Schürfen, Muten und Verleihen,über die Änderung des Bergwerkseigentums durch Vereinigung(Konsolidation), Feldesteilung und Feldesaustausch,über den Inhalt und über die Aufhebung desverliehenen Bergwerkseigentums. Von diesem wiederholtgeänderten Recht hat das Gesetz von 1937 einige Bestimmungenüber das Schürfen, Muten und Verleihen und überdas Vorbehaltsrecht des Staates geändert.Schürfen.Schürfen ist das Aufsuchen verleihbarer, noch nichtverliehener Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen.Die Vorschriften darüber enthalten die §§ 3-11 des Berg­■ OS. S. 401.gesetzes, von denen die §§ 3, 3a, 4, 8 und 10 durch dasGesetz von 1937 geändert worden sind. Der § 3 lautet jetzt:(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften istdie Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien aufihren natürlichen Ablagerungen — das Schürfen —bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenenMineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigtenPersonen und ihren B eauftragten, sonst dagegenjedermann gestattet.(2) Für Arbeiten zur geophysikalischenU ntersuchung des U n terg ru n d es1 gelten die§§ 3-6, 8 und 9 en tsp rech en d 2.Wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist dasSchürfen auf öffentlichen Plätzen, Straßen, Eisenbahnen,auf See -und Flußdeichen und auf Friedhöfen verboten,auf ändern Grundstücken dann, wenn nach der Entscheidungder Bergbehörde das Allgemeinwohl dem widerspricht,z. B. bei Bedrohung von Heilquellen. Unter Gebäudenund in ihrem Umkreis bis zu 60 m, in Gärtenund eingefriedigten Hofräumen darf nur mit Erlaubnisdes Grundbesitzers geschürft werden, oder wenn esdas O berbergam t aus allgem einw irtschaftlichenGründen zugelassen hat (ABG. § 4)3. Der Zusatz»auf See-und Flußdeichen« ist aus dem jetzt aufgehobenen1Art. 2 des Gesetzes über die Einführung des Berggesetzesin Schleswig-Holstein vom 12. März 18695 übernommenworden.Im Felde eines verliehenen Bergwerks dürfen nachder neuen Fassung des ABG. § 10° nur Mineralien geschürftwerden, an denen der Bergwerkseigentümer nochkeine Rechte erworben hat; § 10 Abs. 2 faßt die frühemAbsätze 2—4 zusammen und lautet jetzt:(2) Bedrohen Schürfarbeiten die Sicherheit der Baueoder den ungestörten Betrieb eines frem den Bergwerks,so kann der Bergwerksbesitzer verlangen, daß derSchürfer ihm vor Beginn der Schürfarbeiten eine angemesseneSicherheit für die etwa zu leistende Entschädigungbestellt. Für diese Sicherheit gelten § 8 Abs. 3und 4 sowie § 9 entsprechend.Damit ist hier1 die Befugnis der Bergbehörde beseitigt,Schürfarbeiten ganz zu untersagen, die die Sicherheit derBaue oder den ungestörten Betrieb eines fremden Bergwerksbedrohen. Der Grundbesitzer muß das Schürfen aufseinem Grund und Boden gegen Entschädigung gestatten.Wer für Schürfarbeiten fremde Grundstücke benutzen will,hat die Erlaubnis des Grundbesitzers einzuholen. Versagtdieser sie ohne Rechtsgrund, so entscheidet das Oberbergamt,ob und unter welchen Bedingungen (Entschädigung,Sicherheitsleistung) die Schürfarbeiten unternommenwerden dürfen (ABG. § 8); das Verfahren ist der bergrechtlichenGrundabtretung ähnlich. Die Änderungen indiesem § 8 durch das Gesetz von 19378 entsprechen nurseiner üblichen Auslegung und der heutigen Gesetzessprache.Die Schürfarbeiten unterliegen den Vorschriften desBerggesetzes über die Bergbehörden und die Bergpolizei.Sie können nach dem neuen Satz 2 im ABG. § 3a Abs. 1von der Bergbehörde untersagt werden, wenn sie den ungestörtenBetrieb frem der Schürfarbeiten oder einesfremden Bergwerks bedrohen, was in etwa dem frühem§ 10 Abs. 2 ABG. entspricht. Im übrigen kann das Oberbergamtdurch Polizeiverordnung den Schürfer verpflichten,der Bergbehörde Beginn und Einstellung der1 Vgl. das Lagerstättengesetz vom 4. Dezember 1934 (ROB1. S. 1223;Glückauf 71 (1935) S. 19).Die Hauptänderungen nach dem Gesetz vom 24. September 1937 sinddurch gesperrten Druck angedeutet.8 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 5.* Gesetz vom 24. September 1937 Art. 4 § 8.s OS. S. 453.u Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 7.' Vgl. aber den unten erwähnten neuen Satz 2 im ABG. § 3a Abs. 1.8 Gesetz vom 24. September 1937 Art. 1 § 1 Nr. 6.

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