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der 16. Sitzung des Grossen Gemeinderates Lyss ... - Gemeinde Lyss

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frühere Berechnung aus dem Jahr 2007 (erstellt im Zusammenhang mit einer damals diskutierten<br />

Baurechtsverlängerung) einen Heimfallwert per 31.12.2012 von Fr. 450‘000.00 ergab.<br />

Nach ausgiebigen Verhandlungen konnte eine Einigung zwischen den Parteien bei<br />

Fr. 360‘000.00 gefunden werden.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte werden gemäss Art. 19 <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung den Ausgaben gleichgestellt. Die Heimfallentschädigung liegt aufgrund <strong>des</strong><br />

vorliegenden Verhandlungswertes aber auch <strong>des</strong> objektiven Liegenschaftswertes (min<strong>des</strong>tens<br />

Fr. 305‘000.00) in <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>des</strong> GGR.<br />

Problem bzw. sich stellende Fragen<br />

Der Baurechtsvertrag sieht vor, dass falls sich die Parteien nicht über eine Übernahmeentschädigung<br />

einigen können, eine 3-köpfige Schiedskommission eingesetzt wird, welche den Übernahmepreis<br />

gemäss den Bedingungen im Vertrag festlegt.<br />

Beurteilung durch den GR<br />

Die von Peter Thomet vorgenommene Berechnung <strong>der</strong> Heimfallentschädigung berücksichtigt<br />

die Bedingungen gemäss dem Baurechtsvertrag. Die Berechnung wurde durch eine externen<br />

Experten überprüft und für in Ordnung befunden. Gestützt auf die Tatsache, dass Peter Thomet<br />

nur wenige Jahre zuvor auf einen höheren Wert kam, auch wenn dies im Zusammenhang mit<br />

einer Baurechtsverlängerung erfolgte, ist <strong>der</strong> GR <strong>der</strong> Ansicht, das Verhandlungsangebot ist<br />

auch aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> fair und vertretbar.<br />

Denn falls keine Einigung zu Stande kommt, wird entsprechend eine Schiedskommission eingesetzt,<br />

welche den Preis festlegt. Sie kann diesen gestützt auf die vorhandenen Informationen,<br />

aber auch aufgrund neuer Schatzungen festlegen. Dieser Preis kann auch höher ausfallen als<br />

die aktuelle Verkehrswertschatzung von Peter Thomet. Zudem wären dann noch die Kosten für<br />

die Schiedskommission zu tragen. Unter Würdigung aller Umstände ist <strong>der</strong> GR <strong>der</strong> Ansicht, die<br />

Heimfallentschädigung sollte Fr. 360‘000.00 betragen.<br />

Dem GGR steht es nun frei, diesen Betrag zu genehmigen o<strong>der</strong> durch Ablehnung die Schiedskommission<br />

anzurufen. Falls <strong>der</strong> Preis durch die Schiedskommission festgelegt würde, wäre<br />

dies dann eine gebundene Ausgabe.<br />

Zukunft Bödeli 1+3<br />

Die genaue Weiterverwendung <strong>des</strong> Bödeli-Block 1+3 ist noch nicht definitiv geklärt. Er befindet<br />

sich im Korridor für den Direktanschluss <strong>des</strong> Gebietes Industrie Nord an die A6 und müsste bei<br />

<strong>der</strong> Realisierung <strong>des</strong> Anschlusses abgerissen werden. Diese Realisierung ist aber kurzfristig<br />

noch nicht opportun und es drängt sich die Frage <strong>der</strong> Übergangsnutzung auf.<br />

Aktuell stehen die folgenden Optionen zur Diskussion<br />

• Abriss und Zuführen verbleiben<strong>des</strong> Terrain (ohne vom Anschluss beanspruchtes Terrain)<br />

zu einer neuen Nutzung.<br />

• Weiternutzung mit minimalen Renovationsmassnahmen bei Erfor<strong>der</strong>nis bis zum Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Abrisses.<br />

• Minimalsanierung und Weiternutzung bis zum Abrisszeitpunkt.<br />

Bis zum endgültigen Übernahmezeitpunkt per 31.12.2012 erarbeiten die Abteilungen Sicherheit<br />

+ Liegenschaften sowie Bau + Planung ein konkretes Konzept.<br />

Mitbericht Abteilung Finanzen<br />

Im Finanzplan ist im Jahr 2012 Fr. 400‘000.00 für die Heimfallentschädigung enthalten. Nach<br />

2016 ist ein Betrag in Höhe von Fr. 100‘000.00 für Minimalsanierungen eingestellt. Der Erwerb<br />

sowie eine spätere Sanierung werden im Finanzvermögen verbucht. Gemäss aktuell gültigen<br />

kantonalen Vorgaben muss Finanzvermögen nur abgeschrieben werden, wenn ein tatsächlicher<br />

Wertverlust eintritt. Die Passivzinsen belasten die Laufende Rechnung.<br />

Eintreten<br />

Eintreten ist unbestritten.<br />

Protokoll / Grosser Gemein<strong>der</strong>at / Montag, 7. Mai 2012<br />

Seite: 429

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