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der 16. Sitzung des Grossen Gemeinderates Lyss ... - Gemeinde Lyss

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Problem bzw. sich stellende Fragen<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Motion stellen sich die folgenden Kernfragen:<br />

• Will die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lyss</strong> grundsätzlich Land nur noch im Baurecht abgeben?<br />

• Soll dieser Grundsatz reglementarisch festgelegt werden?<br />

• Soll bei <strong>der</strong> Abgabe im Baurecht das Modell <strong>der</strong> partnerschaftlichen Baurechtsverträge<br />

angewandt werden?<br />

Beurteilung <strong>des</strong> GR<br />

Will die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lyss</strong> grundsätzlich Land nur noch im Baurecht abgeben?<br />

Der GR ist <strong>der</strong> Ansicht, dass auch in Zukunft die beiden Optionen Kauf und Baurecht aufrecht<br />

erhalten werden sollen. Es ist jeweils ein Thema <strong>der</strong> Verhandlungen. Für viele Firmen, wie im<br />

jüngsten Verkauf an die Hevapla AG und Alurex AG war eines <strong>der</strong> entscheidenden Kriterien,<br />

dass die Parzellen käuflich erworben werden können.<br />

Das Baurecht birgt auch für die Baurechtsgeberin gewisse Risiken. Einerseits bietet es Potential<br />

für Rechtsstreitigkeiten bei Verän<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> massgebenden Grundstückwertes, an<strong>der</strong>erseits<br />

führt es zu Lasten im Zeitpunkt <strong>des</strong> Heimfalls für die Baurechtsgeberin. Denn im Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Heimfalls muss <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Liegenschaft entschädigt werden, sofern das Baurecht nicht<br />

weitergeführt wird.<br />

Bei den Wohnbauten hat die <strong>Gemeinde</strong> bisher das Land jeweils verkauft. Bisher war es auch<br />

seitens <strong>der</strong> Interessenten nie ein Thema, das Land im Baurecht zu erwerben. Im Bereich<br />

Wohnbau hat sich unserer Regionen das Baurechtsmodell vor allem im Bereich <strong>der</strong> Wohnbauför<strong>der</strong>ung<br />

etabliert.<br />

Soll dieser Grundsatz reglementarisch festgelegt werden?<br />

Eine reglementarische Festlegung <strong>des</strong> Baurechts wird durch den GR nicht unterstützt. Da diese<br />

Lösung keinen Spielraum mehr offen lässt und effektiv alles nur noch im Baurecht erteilt werden<br />

muss. Auch wenn eine an<strong>der</strong>e Lösung in einem speziellen Fall vielleicht besser wäre. Zudem<br />

würde dadurch die Regelungsdichte in unserer <strong>Gemeinde</strong> zusätzlich erweitert und bei Anpassungen<br />

wäre ein aufwändigeres Reglementsän<strong>der</strong>ungsverfahren erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Viel eher müsste dies in an<strong>der</strong>en Massnahmen gesucht werden, wie z.B. Erhöhung Baulandpreis<br />

bei Verkäufen und Reduktion um einen bestimmten %-Satz bei Verwendung als Berechnungsgrundlage<br />

für das Baurecht.<br />

Soll bei <strong>der</strong> Abgabe im Baurecht das Modell <strong>der</strong> partnerschaftlichen Baurechtsverträge angewandt<br />

werden?<br />

Mit dem partnerschaftlichen Baurechtsmodell wird versucht die in <strong>der</strong> Regel sehr langfristig<br />

orientierten Vertragsverhältnisse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> betroffenen Liegenschaft<br />

anzupassen. Daher werden für die Berechnung <strong>des</strong> Baurechtszinses <strong>der</strong> Nettoertrag,<br />

<strong>der</strong> effektive Bodenwert und <strong>der</strong> Substanzwert <strong>der</strong> Baute miteinbezogen. Dadurch kann vor<br />

allem <strong>der</strong> Baurechtsnehmende auch aktiv Einfluss auf den Baurechtszins nehmen. Denn je<br />

besser er die Baute unterhält, <strong>des</strong>to höher ist <strong>der</strong> Substanzwert, was den Baurechtszins entsprechend<br />

drückt.<br />

Gewinnt das Land an Wert hat die Baurechtsgeberin den Vorteil, dass dadurch <strong>der</strong> Baurechtszins<br />

steigt. Details für die Berechnung sowie allgemeine Ausführungen zum partnerschaftlichen<br />

Baurecht siehe http://www.immobilien.bs.ch/baurechtsvertrag_broschuere.pdf.<br />

Eine telefonische Nachfrage bei <strong>der</strong> Stadt Basel zeigte, dass in Basel das partnerschaftliche<br />

Baurechtsmodell vor allem auf Grundstücken mit Mehrfamilienhäusern verwendet wird. Dadurch<br />

kann <strong>der</strong> Netto(soll)ertrag als wesentliche Berechnungsgrösse einfach berechnet werden. In<br />

Basel gibt es nur wenige Grundstücke, welche für Industrie und Gewerbe über das partnerschaftliche<br />

Baurecht geregelt sind. Bei den Industrie- und Gewerbegrundstücken ist das Festhalten<br />

<strong>der</strong> relevanten Grössen einiges schwieriger, da <strong>der</strong> Nettoertrag stark vom Geschäftsfeld<br />

und dem aktuellen wirtschaftlichen Umfeld abhängig ist. Das Festlegen eines annehmbaren<br />

durchschnittlichen Ertragswertes erfolgt oft erst nach langwierigen Verhandlungen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lyss</strong> hat bisher fast alle Baurechte jeweils aufgrund klassischer Kriterien abgeschlossen.<br />

Das heisst <strong>der</strong> Landwert wird dem Index für Konsumentenpreise angepasst und <strong>der</strong><br />

Baurechtszins jeweils dem aktuellen Hypothekarzins für Altgewerbehypotheken im 1. Rang bei<br />

<strong>der</strong> Berner Kantonalbank.<br />

Protokoll / Grosser Gemein<strong>der</strong>at / Montag, 7. Mai 2012<br />

Seite: 443

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