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4 Rechtsprechung / Betriebskosten<br />

Verjährung von Unterlassungsansprüchen<br />

aus dem Grundstückseigentum<br />

Am 28.01.2011 hat der Bundes- sicht des Bundesgerichtshofes In ähnlicher Weise hat das Ge- auch nicht dulden, sondern<br />

gerichtshof 2 wichtige Entschei- verjährt, da die Verjährungsfrist richt in der Entscheidung V ZR kann den Zustand selbst beseidungen<br />

getroffen, die die 3 Jahre beträgt (Regelverjäh- 141/10 deutlich gemacht, dass tigen. Er kann die Besitzeinwei-<br />

Grundeigentümer zum Anlass rungsfrist). Der Eigentümer war auch nach Verjährung des An- sung, d. h. die Herausgabe, vom<br />

nehmen müssen, in Zukunft jedoch nicht gehindert, auf- spruches aus § 1004 BGB der Dritten verlangen, aber sozusaschneller<br />

zu handeln. grund des verjährten Anspruchs von dem Störer geschaffene Zu- gen nicht die vertragsgemäße<br />

die Herausgabe seines Grund- stand rechtswidrig bleibt. Er Rückgabe in geräumtem Zu-<br />

So war es in einem der beiden stücks zu verlangen. Denn die- kann von dem Gestörten daher stand.<br />

Fälle dazu gekommen, dass ei- ser Anspruch auf Herausgabe auf eigene Kosten beseitigt werne<br />

Garage auf einem Nachbar- verjährt nicht, es verjährt ledig- den. Dies bedeutet, dass bei Dieses jetzt vom Bundesgegrundstück<br />

errichtet worden ist, lich der Anspruch auf Räumung. nicht rechtzeitigem Handeln in- richtshof festgestellte Ergebnis<br />

ohne dass hierzu eine Berechti- nerhalb von 3 Jahren ab Kennt- ist eine Folge der Schuldrechtsgung<br />

vorlag. Nach längerer Zeit Im Ergebnis bedeutet dies, dass nis der Grundstücksbeeinträch- reform vor über 10 Jahren.<br />

wurden die Grenzverhältnisse der Eigentümer nun selbst die tigung durch Dritte der Eigentü-<br />

festgestellt und der Überbau überbaute Garage entfernen mer auf den Kosten für die Bewurde<br />

offensichtlich. Der An- durfte und dies auf seine Kosten seitigung sitzen bleibt. Er muss<br />

spruch auf Beseitigung der Ga- vorzunehmen hatte. Dies ist ent- diese selbst tragen. Andererrage<br />

durch den Nachbarn, der schieden zum Geschäftszei- seits muss er den rechtswidriübergebaut<br />

hat, war nach An- chen V ZR 147/10. gen Zustand für die Zukunft<br />

Anm. von Dr. Dieter Hildebrandt<br />

Die Nachrüstungspflicht mit<br />

Wärmedämmung im Dachgeschoss<br />

Die Eigentümer, Wohnungsei- noch seitens der Ordnungsbegentümer<br />

und Mieter sind durch hörden durchsetzbar.<br />

die Regelungen der Energieeinsparverordnung<br />

2009 zur Nach- Die weitere bisher offene Frage<br />

rüstung von Gebäuden nach war, in welchem Zustand die Dewie<br />

vor verunsichert. In § 10 cke zum Dachgeschoss „unge-<br />

Abs. 3 und 4 der EnEV 2009 ist dämmt“ im Sinne der EnEV ist?<br />

vorgesehen, dass sowohl be- Die Fachkommission Bautechgehbare<br />

als auch nicht begeh- nik der Bauministerkonferenz<br />

bare, bisher ungedämmte ober- des Bundes und der Länder hat<br />

ste Geschossdecken zu nicht sich im Juni dieses Jahres mit<br />

ausgebauten Dachräumen bis der Dämmung von Geschosszum<br />

31.12.2011 gedämmt wer- decken im Dachbereich befasst<br />

den müssen. Statt der Ge- (Auslegungsfragen und Antworschossdecke<br />

kann auch das ge- ten zur Energieeinsparverordsamte<br />

Dach entsprechend ge- nung – Teil 11 und Teil 12).<br />

dämmt werden. Bei näherer Betrachtung<br />

ist diese Dämmpflicht Dabei sind 2 Sachverhalte zu unaber<br />

in zweierlei Hinsicht frag- terscheiden: Zum einen der<br />

würdig. Ein Unterlassen der Fall, dass die Geschossdecke<br />

nachträglichen Dämmung ist nicht gedämmt ist, aber das<br />

nämlich nicht bußgeldbewehrt. Dach eine Dämmung ausweist,<br />

Der Eigentümer kann also nicht welche aber nicht anfordedurch<br />

eine Strafe zur Umset- rungsgerecht ist. Zum anderen<br />

zung der Vorschrift angehalten der Fall, dass das Dach ungewerden.<br />

Zum anderen wird im dämmt ist, die Geschossdecke<br />

Mietrecht ein Anspruch des Mie- aber eine Dämmung, jedoch keiters<br />

auf Nachrüstung der Ge- ne anforderungsgerechte, aufbäude<br />

und Ertüchtigung durch weist. In beiden Fällen ist das<br />

Wärmedämmung zur Einspa- Gebäude wenigstens geringfürung<br />

von Heizenergie derzeit ab- gig nach oben "gegen Energiegelehnt.<br />

Die Nachrüstung ist al- verluste" gedämmt. Es kann also<br />

weder seitens des Mieters so nicht davon gesprochen wer-

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