BoZak-Agentur - H+G Göttingen eV
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6 Rechtsprechung / Betriebskosten<br />
Aktuelle BGH-Urteile für Vermieter:<br />
Betriebskostenspiegel des Kein Anspruch auf Rückzah- Erhöhung Betriebskosten- Betriebskostenabrechnung<br />
Deutschen Mieterbundes un- lung von Vorauszahlungen vorauszahlungen bei Gewerberaummiete<br />
verbindlich<br />
Grundsätzlich schulden Ver- Grundsätzlich hat der Vermie- Die Jahresfrist zur Betriebs-<br />
Der vom Deutschen Mieter- mieter im Rahmen der Be- ter von Wohnraum innerhalb kostenabrechnung gem. § 556<br />
bund herausgegebene Be- triebskostenabrechnung dem von zwölf Monaten eine ord- BGB gilt grundsätzlich für<br />
triebskostenspiegel ist recht- Mieter Einsicht in die Belege. nungsgemäße Betriebskos- Wohnraum, nicht jedoch für<br />
lich nicht verbindlich. Wollen Kommt ein Vermieter dieser tenabrechnung dem Mieter zu Mietverhältnisse über Gewer-<br />
Mieter eine Betriebskostenab- Verpflichtung nicht nach, so zuzustellen. Versäumt er diese beräume. Gleichwohl sind<br />
rechnung mit dem Argument hat der Mieter keinen An- Frist können Nachforderungen auch hier Vermieter verpflichangreifen,<br />
es läge ein Verstoß spruch auf Rückzahlung der nicht mehr geltend gemacht tet, eine solche Abrechnung ingegen<br />
das Wirtschaftlichkeits- geleisteten Vorauszahlungen. werden. Eine Anpassung der nerhalb einer angemessenen<br />
gebot vor, müssen konkrete Dem Mieter steht lediglich das künftigen Vorauszahlungen Frist zu erteilen. Welche Frist<br />
Gründe vorgetragen werden. Recht zu, den Anspruch auf auf der Grundlage einer ver- angemessen ist, hängt von<br />
Der einfache Hinweis auf den Vorlage der Belege gerichtlich späteten Abrechnung gem. § den Umständen des Einzel-<br />
Betriebskostenspiegel für geltend zu machen (Beschluss 560 Abs. 4 BGB ist dennoch falls ab (Urteil des BGH vom<br />
Deutschland ist nicht ausrei- des BGH vom 22. Juni 2010, möglich (Urteil des BGH vom 27. Januar 2010, VII ZR<br />
chend (Urteil des BGH vom 6. VIII ZR 288/09). 16. Juli 2010, VII ZR 258/09). 22/07).<br />
Juli 2011, VIII ZR 340/1).<br />
Rechtsanwalt Uwe Witting<br />
Kurze Verjährungsfrist des<br />
§ 548 BGB gilt auch für Mie-<br />
Justiziar H + G <strong>Göttingen</strong> e. V.<br />
ter<br />
Führt ein Mieter Renovierungsarbeiten<br />
während des<br />
Mietverhältnisses durch, obwohl<br />
eine rechtswirksame Verpflichtung<br />
im Mietvertrag nicht<br />
besteht, so kommt grundsätzlich<br />
ein Erstattungsanspruch in<br />
Betracht. Dieser verjährt jedoch<br />
auch für Mieter gem. §<br />
548 Abs. 2 BGB sechs Monate<br />
nach Rückgabe des Mietobjektes<br />
(Urteil des BGH vom 4.<br />
Mai 2011, VIII ZR 195/10).<br />
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