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6 Rechtsprechung / Betriebskosten<br />

Aktuelle BGH-Urteile für Vermieter:<br />

Betriebskostenspiegel des Kein Anspruch auf Rückzah- Erhöhung Betriebskosten- Betriebskostenabrechnung<br />

Deutschen Mieterbundes un- lung von Vorauszahlungen vorauszahlungen bei Gewerberaummiete<br />

verbindlich<br />

Grundsätzlich schulden Ver- Grundsätzlich hat der Vermie- Die Jahresfrist zur Betriebs-<br />

Der vom Deutschen Mieter- mieter im Rahmen der Be- ter von Wohnraum innerhalb kostenabrechnung gem. § 556<br />

bund herausgegebene Be- triebskostenabrechnung dem von zwölf Monaten eine ord- BGB gilt grundsätzlich für<br />

triebskostenspiegel ist recht- Mieter Einsicht in die Belege. nungsgemäße Betriebskos- Wohnraum, nicht jedoch für<br />

lich nicht verbindlich. Wollen Kommt ein Vermieter dieser tenabrechnung dem Mieter zu Mietverhältnisse über Gewer-<br />

Mieter eine Betriebskostenab- Verpflichtung nicht nach, so zuzustellen. Versäumt er diese beräume. Gleichwohl sind<br />

rechnung mit dem Argument hat der Mieter keinen An- Frist können Nachforderungen auch hier Vermieter verpflichangreifen,<br />

es läge ein Verstoß spruch auf Rückzahlung der nicht mehr geltend gemacht tet, eine solche Abrechnung ingegen<br />

das Wirtschaftlichkeits- geleisteten Vorauszahlungen. werden. Eine Anpassung der nerhalb einer angemessenen<br />

gebot vor, müssen konkrete Dem Mieter steht lediglich das künftigen Vorauszahlungen Frist zu erteilen. Welche Frist<br />

Gründe vorgetragen werden. Recht zu, den Anspruch auf auf der Grundlage einer ver- angemessen ist, hängt von<br />

Der einfache Hinweis auf den Vorlage der Belege gerichtlich späteten Abrechnung gem. § den Umständen des Einzel-<br />

Betriebskostenspiegel für geltend zu machen (Beschluss 560 Abs. 4 BGB ist dennoch falls ab (Urteil des BGH vom<br />

Deutschland ist nicht ausrei- des BGH vom 22. Juni 2010, möglich (Urteil des BGH vom 27. Januar 2010, VII ZR<br />

chend (Urteil des BGH vom 6. VIII ZR 288/09). 16. Juli 2010, VII ZR 258/09). 22/07).<br />

Juli 2011, VIII ZR 340/1).<br />

Rechtsanwalt Uwe Witting<br />

Kurze Verjährungsfrist des<br />

§ 548 BGB gilt auch für Mie-<br />

Justiziar H + G <strong>Göttingen</strong> e. V.<br />

ter<br />

Führt ein Mieter Renovierungsarbeiten<br />

während des<br />

Mietverhältnisses durch, obwohl<br />

eine rechtswirksame Verpflichtung<br />

im Mietvertrag nicht<br />

besteht, so kommt grundsätzlich<br />

ein Erstattungsanspruch in<br />

Betracht. Dieser verjährt jedoch<br />

auch für Mieter gem. §<br />

548 Abs. 2 BGB sechs Monate<br />

nach Rückgabe des Mietobjektes<br />

(Urteil des BGH vom 4.<br />

Mai 2011, VIII ZR 195/10).<br />

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Witting, auch zu folgenden Telefonsprechzeiten zur Verfügung:<br />

montags: 09.00 bis 11.00 Uhr<br />

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