GWG Aktuell Kinderfreundliche Hausordnung – ein ... - GWG München
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Mieter und Recht<br />
Mietrückstand <strong>–</strong> es droht <strong>ein</strong>e<br />
fristlose Kündigung wegen<br />
Zahlungsverzug<br />
Anja Bader, Justiziarin<br />
der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong><br />
Leider geraten in Zeiten<br />
der Finanzkrise vermehrt<br />
auch diejenigen in Zahlungsschwierigkeiten,<br />
die<br />
nicht mit ihren Vermögenswerten<br />
„gezockt“<br />
haben, sondern schlichtweg<br />
durch Kurzarbeit oder<br />
Arbeitsplatzverlust aufgrund<br />
angeschlagener<br />
Arbeitgeber in finanzielle<br />
Nöte geraten sind.<br />
Nachdem die Miete oft<br />
<strong>ein</strong>en großen Anteil der<br />
monatlichen Fixausgaben<br />
ausmacht, fällt die fristgerechte<br />
Begleichung dieses<br />
Postens zunehmend<br />
schwerer. Doch gerade bei Mietschulden handelt es sich<br />
um <strong>ein</strong> existentielles Problem, weil das sprichwörtliche<br />
„Dach über dem Kopf“ in Gefahr ist.<br />
Damit Sie die Sachlage besser <strong>ein</strong>schätzen können, hier<br />
<strong>ein</strong>ige rechtliche Ausführungen zu den <strong>ein</strong>schlägigen<br />
gesetzlichen Regelungen:<br />
Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist<br />
zunächst in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bürgerliches<br />
Gesetzbuch) geregelt. Demnach kann der Vermieter das<br />
Mietverhältnis ohne Einhaltung <strong>ein</strong>er Frist kündigen,<br />
wenn<br />
a) der Mieter für zwei auf<strong>ein</strong>anderfolgende Termine mit<br />
der Entrichtung der Miete oder <strong>ein</strong>es nicht unerheblichen<br />
Teils der Miete in Verzug ist oder<br />
b) in <strong>ein</strong>em Zeitraum, der sich über mehr als zwei<br />
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in<br />
Höhe <strong>ein</strong>es Betrages in Verzug ist, der die Miete für<br />
zwei Monate erreicht.<br />
Unter den Begriff „Miete“ fallen auch die periodisch<br />
wiederkehrenden Zahlungen (z.B. monatliche Betriebskostenpauschalen<br />
oder Vorauszahlungen). Bezogen auf<br />
Ihr Mietverhältnis mit der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong> tritt der erforderliche<br />
„Verzug“ <strong>ein</strong>, wenn die Miete entgegen der<br />
mietvertraglichen Ver<strong>ein</strong>barung nicht spätestens bis<br />
zum 3. Werktag <strong>ein</strong>es Monats auf unserem Konto <strong>ein</strong>gegangen<br />
ist. Da die Leistungszeit genau bestimmt ist,<br />
<strong>GWG</strong> Journal 161<br />
ist gem. § 286 BGB Abs. 2 Nr. 1 auch k<strong>ein</strong>e Mahnung<br />
nötig, um in Verzug zu geraten.<br />
Allerdings senden die zuständigen Sachbearbeiter/innen<br />
der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong> in der Regel <strong>ein</strong>e Mahnung,<br />
um Sie auf etwaige Rückstände zeitnah hinzuweisen<br />
und Ihnen die Gelegenheit zu geben, diese schnellstmöglich<br />
auszugleichen.<br />
Erfolgt k<strong>ein</strong>e Bezahlung der offenen Mieten,<br />
kommt es bei Vorliegen der oben genannten Kriterien<br />
zu <strong>ein</strong>er fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses<br />
durch den Vermieter, dies wird auch bei<br />
der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong> so gehandhabt.<br />
Um den in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Mietern<br />
<strong>ein</strong>e Möglichkeit zur Heilung <strong>ein</strong>er solchen fristlosen<br />
Kündigung zu geben, ist in § 569 Abs. 3 BGB in Ergänzung<br />
zu dem oben angeführten § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB<br />
die Möglichkeit enthalten, durch Zahlung des gesamten<br />
Rückstandes <strong>–</strong> längstens innerhalb <strong>ein</strong>er Schonfrist von<br />
2 Monaten, gerechnet ab Zustellung der Räumungsklage<br />
<strong>–</strong> die Kündigung zu heilen. Dem gleich steht <strong>ein</strong>e<br />
verpflichtende Übernahmeerklärung <strong>ein</strong>er öffentlichen<br />
Stelle.<br />
Eine solche „Heilung“ ist jedoch nicht möglich, wenn<br />
bis zu 2 Jahren vorher bereits wegen Zahlungsverzug<br />
fristlos gekündigt werden musste. In diesem Fall kann<br />
der Vermieter selbst dann <strong>ein</strong>e Räumungsklage durchführen,<br />
wenn der Rückstand ausgeglichen werden sollte.<br />
Nehmen Sie daher die Hinweise der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong><br />
unbedingt wahr <strong>–</strong> sollten Sie <strong>ein</strong>e fristlose Kündigung<br />
wegen Zahlungsverzug erhalten, wenden Sie sich bitte<br />
sofort an die darin angeführte Fachstelle zur Vermeidung<br />
von Wohnungslosigkeit der Landeshauptstadt<br />
<strong>München</strong>, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen<br />
kann.<br />
Selbstverständlich können Sie sich darüber hinaus auch<br />
an unsere 4 Sozialpädagogen wenden, die Sie gerne<br />
beraten.<br />
Ein anderer, immer häufiger auftretender Fall ist der, der<br />
ständig unpünktlichen Mietzahlung.<br />
Hier hat der BGH (III ZR 364/04) im Jahr 2006 entschieden,<br />
dass auch dies <strong>ein</strong>e fristlose Kündigung des Mietverhältnisses<br />
begründen kann, im Unterschied zu den<br />
oben getätigten Ausführungen aber nur dann, wenn<br />
der Vermieter den Säumigen vorher entsprechend abgemahnt<br />
hat und es trotzdem erneut zu <strong>ein</strong>er unpünktlichen<br />
Bezahlung kommt.<br />
Wir bitten Sie daher, auf den rechtzeitigen Eingang der<br />
Miete zu achten, um unnötige Belastungen für beide<br />
Vertragsparteien zu vermeiden.<br />
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