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GWG Aktuell Kinderfreundliche Hausordnung – ein ... - GWG München

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Mieter und Recht<br />

Mietrückstand <strong>–</strong> es droht <strong>ein</strong>e<br />

fristlose Kündigung wegen<br />

Zahlungsverzug<br />

Anja Bader, Justiziarin<br />

der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong><br />

Leider geraten in Zeiten<br />

der Finanzkrise vermehrt<br />

auch diejenigen in Zahlungsschwierigkeiten,<br />

die<br />

nicht mit ihren Vermögenswerten<br />

„gezockt“<br />

haben, sondern schlichtweg<br />

durch Kurzarbeit oder<br />

Arbeitsplatzverlust aufgrund<br />

angeschlagener<br />

Arbeitgeber in finanzielle<br />

Nöte geraten sind.<br />

Nachdem die Miete oft<br />

<strong>ein</strong>en großen Anteil der<br />

monatlichen Fixausgaben<br />

ausmacht, fällt die fristgerechte<br />

Begleichung dieses<br />

Postens zunehmend<br />

schwerer. Doch gerade bei Mietschulden handelt es sich<br />

um <strong>ein</strong> existentielles Problem, weil das sprichwörtliche<br />

„Dach über dem Kopf“ in Gefahr ist.<br />

Damit Sie die Sachlage besser <strong>ein</strong>schätzen können, hier<br />

<strong>ein</strong>ige rechtliche Ausführungen zu den <strong>ein</strong>schlägigen<br />

gesetzlichen Regelungen:<br />

Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ist<br />

zunächst in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bürgerliches<br />

Gesetzbuch) geregelt. Demnach kann der Vermieter das<br />

Mietverhältnis ohne Einhaltung <strong>ein</strong>er Frist kündigen,<br />

wenn<br />

a) der Mieter für zwei auf<strong>ein</strong>anderfolgende Termine mit<br />

der Entrichtung der Miete oder <strong>ein</strong>es nicht unerheblichen<br />

Teils der Miete in Verzug ist oder<br />

b) in <strong>ein</strong>em Zeitraum, der sich über mehr als zwei<br />

Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in<br />

Höhe <strong>ein</strong>es Betrages in Verzug ist, der die Miete für<br />

zwei Monate erreicht.<br />

Unter den Begriff „Miete“ fallen auch die periodisch<br />

wiederkehrenden Zahlungen (z.B. monatliche Betriebskostenpauschalen<br />

oder Vorauszahlungen). Bezogen auf<br />

Ihr Mietverhältnis mit der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong> tritt der erforderliche<br />

„Verzug“ <strong>ein</strong>, wenn die Miete entgegen der<br />

mietvertraglichen Ver<strong>ein</strong>barung nicht spätestens bis<br />

zum 3. Werktag <strong>ein</strong>es Monats auf unserem Konto <strong>ein</strong>gegangen<br />

ist. Da die Leistungszeit genau bestimmt ist,<br />

<strong>GWG</strong> Journal 161<br />

ist gem. § 286 BGB Abs. 2 Nr. 1 auch k<strong>ein</strong>e Mahnung<br />

nötig, um in Verzug zu geraten.<br />

Allerdings senden die zuständigen Sachbearbeiter/innen<br />

der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong> in der Regel <strong>ein</strong>e Mahnung,<br />

um Sie auf etwaige Rückstände zeitnah hinzuweisen<br />

und Ihnen die Gelegenheit zu geben, diese schnellstmöglich<br />

auszugleichen.<br />

Erfolgt k<strong>ein</strong>e Bezahlung der offenen Mieten,<br />

kommt es bei Vorliegen der oben genannten Kriterien<br />

zu <strong>ein</strong>er fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses<br />

durch den Vermieter, dies wird auch bei<br />

der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong> so gehandhabt.<br />

Um den in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Mietern<br />

<strong>ein</strong>e Möglichkeit zur Heilung <strong>ein</strong>er solchen fristlosen<br />

Kündigung zu geben, ist in § 569 Abs. 3 BGB in Ergänzung<br />

zu dem oben angeführten § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB<br />

die Möglichkeit enthalten, durch Zahlung des gesamten<br />

Rückstandes <strong>–</strong> längstens innerhalb <strong>ein</strong>er Schonfrist von<br />

2 Monaten, gerechnet ab Zustellung der Räumungsklage<br />

<strong>–</strong> die Kündigung zu heilen. Dem gleich steht <strong>ein</strong>e<br />

verpflichtende Übernahmeerklärung <strong>ein</strong>er öffentlichen<br />

Stelle.<br />

Eine solche „Heilung“ ist jedoch nicht möglich, wenn<br />

bis zu 2 Jahren vorher bereits wegen Zahlungsverzug<br />

fristlos gekündigt werden musste. In diesem Fall kann<br />

der Vermieter selbst dann <strong>ein</strong>e Räumungsklage durchführen,<br />

wenn der Rückstand ausgeglichen werden sollte.<br />

Nehmen Sie daher die Hinweise der <strong>GWG</strong> <strong>München</strong><br />

unbedingt wahr <strong>–</strong> sollten Sie <strong>ein</strong>e fristlose Kündigung<br />

wegen Zahlungsverzug erhalten, wenden Sie sich bitte<br />

sofort an die darin angeführte Fachstelle zur Vermeidung<br />

von Wohnungslosigkeit der Landeshauptstadt<br />

<strong>München</strong>, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen<br />

kann.<br />

Selbstverständlich können Sie sich darüber hinaus auch<br />

an unsere 4 Sozialpädagogen wenden, die Sie gerne<br />

beraten.<br />

Ein anderer, immer häufiger auftretender Fall ist der, der<br />

ständig unpünktlichen Mietzahlung.<br />

Hier hat der BGH (III ZR 364/04) im Jahr 2006 entschieden,<br />

dass auch dies <strong>ein</strong>e fristlose Kündigung des Mietverhältnisses<br />

begründen kann, im Unterschied zu den<br />

oben getätigten Ausführungen aber nur dann, wenn<br />

der Vermieter den Säumigen vorher entsprechend abgemahnt<br />

hat und es trotzdem erneut zu <strong>ein</strong>er unpünktlichen<br />

Bezahlung kommt.<br />

Wir bitten Sie daher, auf den rechtzeitigen Eingang der<br />

Miete zu achten, um unnötige Belastungen für beide<br />

Vertragsparteien zu vermeiden.<br />

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