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Jahresbericht 2011 - Presse - DPMA

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32<br />

| GeoGrAFISCHe HerKUnFtSAnGABen<br />

Geografische<br />

Herkunftsangaben<br />

… Schutz für Erzeugnisse aus Ihrer Region<br />

Erzeugnisse, die über ihre Ursprungsregion hinaus bekannt gewor-<br />

den sind, rufen häufig Nachahmer auf den Plan, die Erzeugnisse<br />

minderer Qualität unter demselben Namen anbieten und als authen-<br />

tisch ausgeben. Um die Lebensmittelhersteller gegen einen unfairen<br />

Wettbewerb dieser Art und die Verbraucher vor der damit verbundenen<br />

Irreführung zu schützen, hat die Europäische Gemeinschaft 1992<br />

die Bezeichnungen „geschützte geografische Angabe“ („g. g. A.“) und<br />

„geschützte Ursprungsbezeichnung“ („g. U.“) eingeführt. Die gesetzliche<br />

Grundlage für den Schutz bildet heute die Verordnung (EG)<br />

Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006.<br />

• GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE •<br />

• GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG •<br />

Anders als die Marke ist die geografische Herkunftsangabe nicht<br />

einem bestimmten Unternehmen oder Verband als Inhaber vorbehalten,<br />

sondern kann von allen in dem Gebiet ansässigen Erzeugern<br />

benutzt werden, die das Produkt in der traditionell üblichen, in einer<br />

Produktspezifikation festgelegten Weise herstellen.<br />

Ob regionale Spezialitäten als g. U. oder g. g. A. im Register der Euro-<br />

päischen Kommission eingetragen und damit europaweit vor Nach-<br />

ahmern geschützt werden, richtet sich nach dem Grad der Verbindung<br />

zum Herkunftsgebiet. Die Anforderungen an ein Produkt, das mit<br />

einer geschützten Ursprungsbezeichnung versehen wird, sind höher<br />

als bei der geschützten geografischen Angabe. Bei der geschützten Ursprungsbezeichnung<br />

müssen alle Produktionsschritte im Herkunftsgebiet<br />

stattfinden. Darüber hinaus müssen die Produkteigenschaften<br />

überwiegend auf dem geografischen Ursprung beruhen.

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