07.04.2016 Aufrufe

Arbeitszeugnisse - Miarbeiter aktiv vertreten

  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

M| A | Wahrheitspflicht V und Wohlwollensgrundsatz<br />

als Kläger in diesem Prozess geltend, für jeden Arbeitgeber,<br />

A K T U E L L E S<br />

Fortsetzung von Seite 1 oben: Die Zeugnissprache kennen:<br />

kein Buch mit 7 Siegeln!<br />

gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten (z. B. Kunden,<br />

Patienten, anvertrauten Kindern).<br />

Zeugnisklarheit verbietet Geheimsprache<br />

Ein Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Missverständliche<br />

oder doppeldeutige Formulierungen dürfen<br />

nicht enthalten sein; dies besagt das sogenannte Verbot der<br />

unzulässigen Geheimsprache.<br />

Wahrheitspflicht und Wohlwollen<br />

Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß und dennoch wohlwollend<br />

formuliert sein. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei die Linie<br />

vorgegeben, dass in Kollisionsfällen die Wahrheit dem Wohlwollen<br />

vorgeht.<br />

Das bedeutet, dass nur mittelmäßige Leistungen eines Mitarbeiters<br />

nicht mit „gut“ bewertet werden müssen. Und umgekehrt<br />

gilt natürlich, dass der Dienstgeber seine Verpflichtung<br />

zur Zeugniserteilung nicht dadurch erfüllt, dass er gute oder<br />

sehr gute Leistungen als mittelmäßig bewertet.<br />

Erteilt der Dienstgeber ein zu günstiges Zeugnis („Gefälligkeitszeugnis“),<br />

kann er sich dem nachfolgenden Arbeitgeber<br />

gegenüber schadenersatzpflichtig machen, wenn dieser auf<br />

die Richtigkeit vertraute. Dadurch erklärt sich, dass sich so<br />

manch ein vermeintlich wohlwollender Wortlaut nach der<br />

Analyse der Zeugnisformulierung als negativ entpuppt.<br />

B E I S P I E L E<br />

Die positive<br />

… und ihre negative<br />

Formulierung …<br />

Bedeutung<br />

erledigte alle Arbeiten mit Eifer war da, aber ohne<br />

großem Fleiß und Interesse Können und Erfolg<br />

zeigte Verständnis für seine hat versagt<br />

Aufgaben<br />

hat alle Aufgaben<br />

Bürokrat ohne Kreativität<br />

pflichtbewusst erledigt<br />

ging neue Aufgaben mutig an hat im Ergebnis versagt<br />

zeigte sich den Belastungen bei Stresssituationen nicht<br />

gewachsen<br />

belastbar<br />

bestach durch Pünktlichkeit saß seine Arbeitszeit ab<br />

war für seine Mitarbeiter Es fehlte an Autorität und<br />

jederzeit ein beliebter und Durchsetzungsvermögen.<br />

verständnisvoller Vorgesetzter<br />

Verhalten gegenüber<br />

Verhalten gegenüber<br />

Mitarbeitern war stets<br />

Vorgesetzten nicht<br />

einwandfrei<br />

einwandfrei<br />

ist immer gut mit seinen unauffälliger Mitarbeiter<br />

Vorgesetzten ausgekommen ohne Profil und eigene<br />

Meinung<br />

F A Z I T<br />

Wahre Tatsachen und Beurteilungen müssen in das Zeugnis Eingang<br />

finden, denn ein künftiger Dienstgeber hat hieran ein berechtigtes<br />

Interesse.<br />

Fortsetzung von Seite 1 unten:<br />

Das geknickte Zeugnis: ein Klassiker<br />

bei dem er sich mit diesem Zeugnis bewerbe, werde aus den<br />

Falzungen deutlich, dass das Zeugnis nicht persönlich ausgehändigt,<br />

sondern zugesandt worden sei. Da das Zeugnis indessen<br />

abzuholen sei, lasse diese Form der Zeugnisübermittlung<br />

auf Unstimmigkeiten mit seinem Arbeitgeber schließen,<br />

sie stelle ein unzulässiges Geheimzeichen dar.<br />

B E A C H T E<br />

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere (zu<br />

denen auch das Arbeitszeugnis gehört) beim Arbeitgeber abzuholen.<br />

Nach Treu und Glauben kann der Arbeitgeber aber im<br />

Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis<br />

nachzuschicken, wenn diesem das Abholen oder Abholenlassen<br />

durch einen Bevollmächtigten unzumutbar ist.<br />

Kopierfähigkeit ist ausreichend<br />

Das BAG entschied, dass der Zeugnisanspruch des Mitarbeiters<br />

auch dann ordnungsgemäß erfüllt sein kann, wenn das<br />

Zeugnis mehrfach gefaltet wurde. Es reicht danach aus, dass<br />

das Zeugnis geeignet ist, dem Mitarbeiter bestimmungsgemäß<br />

als Bewerbungsunterlage zu dienen. Da schriftlichen Bewerbungen<br />

regelmäßig Zeugnisablichtungen beigefügt werden,<br />

muss ein gefaltetes Zeugnis also kopierfähig sein, das heißt,<br />

die Knicke auf dem Original dürfen sich nicht auf den Kopien<br />

abzeichnen (BAG, 21.9.1999, Az. 9 AZR 893/98).<br />

F A Z I T<br />

Es ist erstaunlich, dass ein Rechtsstreit, in dem es letzten Endes<br />

nur darum ging, dass der Dienstgeber ein faltenloses Zeugnis<br />

übergibt, nach einem Zeitraum von fast 5 Jahren vor dem BAG<br />

landet. Jeder Mitarbeiter kann sich die Erteilung eines ungeknickten<br />

Zeugnisses dadurch sichern, dass er rechtzeitig vor der<br />

Erstellung des Zeugnisses dem Dienstgeber seinen Wunsch mitteilt<br />

oder das Zeugnis am Arbeitsplatz persönlich abholt.<br />

Bei diesen Mängeln solten Sie Korrektur<br />

verlangen:<br />

Das Ausstellungsdatum entspricht nicht dem Datum des<br />

letzten Tages des Dienstverhältnisses.<br />

Ein späteres Datum kann auf einen Streit um die Zeugnisformulierung<br />

hindeuten.<br />

Die ausstellende Person ist kein erkennbar beauftragter<br />

Vertreter.<br />

Das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners<br />

sind anzugeben, es muss sich um einen<br />

„Ranghöheren“ im Verhältnis zum Mitarbeiter handeln.<br />

Das Zeugnis ist elektronisch unterschrieben.<br />

Das Zeugnis muss eigenhändig unterschrieben sein<br />

(siehe § 109 Abs. 3 Gewerbeordnung).<br />

Das Zeugnis wurde auf neutralem Papier erstellt, obwohl<br />

üblicherweise ein Geschäftspapier für schriftliche Äußerungen<br />

des Dienstgebers verwendet wird.<br />

Dann ist auch für das Zeugnis Geschäftspapier zu verwenden!<br />

2<br />

September April 2016 2012<br />

MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten<br />

MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!