Arbeitszeugnisse - Miarbeiter aktiv vertreten
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M| A | Wahrheitspflicht V und Wohlwollensgrundsatz<br />
als Kläger in diesem Prozess geltend, für jeden Arbeitgeber,<br />
A K T U E L L E S<br />
Fortsetzung von Seite 1 oben: Die Zeugnissprache kennen:<br />
kein Buch mit 7 Siegeln!<br />
gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten (z. B. Kunden,<br />
Patienten, anvertrauten Kindern).<br />
Zeugnisklarheit verbietet Geheimsprache<br />
Ein Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Missverständliche<br />
oder doppeldeutige Formulierungen dürfen<br />
nicht enthalten sein; dies besagt das sogenannte Verbot der<br />
unzulässigen Geheimsprache.<br />
Wahrheitspflicht und Wohlwollen<br />
Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß und dennoch wohlwollend<br />
formuliert sein. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei die Linie<br />
vorgegeben, dass in Kollisionsfällen die Wahrheit dem Wohlwollen<br />
vorgeht.<br />
Das bedeutet, dass nur mittelmäßige Leistungen eines Mitarbeiters<br />
nicht mit „gut“ bewertet werden müssen. Und umgekehrt<br />
gilt natürlich, dass der Dienstgeber seine Verpflichtung<br />
zur Zeugniserteilung nicht dadurch erfüllt, dass er gute oder<br />
sehr gute Leistungen als mittelmäßig bewertet.<br />
Erteilt der Dienstgeber ein zu günstiges Zeugnis („Gefälligkeitszeugnis“),<br />
kann er sich dem nachfolgenden Arbeitgeber<br />
gegenüber schadenersatzpflichtig machen, wenn dieser auf<br />
die Richtigkeit vertraute. Dadurch erklärt sich, dass sich so<br />
manch ein vermeintlich wohlwollender Wortlaut nach der<br />
Analyse der Zeugnisformulierung als negativ entpuppt.<br />
B E I S P I E L E<br />
Die positive<br />
… und ihre negative<br />
Formulierung …<br />
Bedeutung<br />
erledigte alle Arbeiten mit Eifer war da, aber ohne<br />
großem Fleiß und Interesse Können und Erfolg<br />
zeigte Verständnis für seine hat versagt<br />
Aufgaben<br />
hat alle Aufgaben<br />
Bürokrat ohne Kreativität<br />
pflichtbewusst erledigt<br />
ging neue Aufgaben mutig an hat im Ergebnis versagt<br />
zeigte sich den Belastungen bei Stresssituationen nicht<br />
gewachsen<br />
belastbar<br />
bestach durch Pünktlichkeit saß seine Arbeitszeit ab<br />
war für seine Mitarbeiter Es fehlte an Autorität und<br />
jederzeit ein beliebter und Durchsetzungsvermögen.<br />
verständnisvoller Vorgesetzter<br />
Verhalten gegenüber<br />
Verhalten gegenüber<br />
Mitarbeitern war stets<br />
Vorgesetzten nicht<br />
einwandfrei<br />
einwandfrei<br />
ist immer gut mit seinen unauffälliger Mitarbeiter<br />
Vorgesetzten ausgekommen ohne Profil und eigene<br />
Meinung<br />
F A Z I T<br />
Wahre Tatsachen und Beurteilungen müssen in das Zeugnis Eingang<br />
finden, denn ein künftiger Dienstgeber hat hieran ein berechtigtes<br />
Interesse.<br />
Fortsetzung von Seite 1 unten:<br />
Das geknickte Zeugnis: ein Klassiker<br />
bei dem er sich mit diesem Zeugnis bewerbe, werde aus den<br />
Falzungen deutlich, dass das Zeugnis nicht persönlich ausgehändigt,<br />
sondern zugesandt worden sei. Da das Zeugnis indessen<br />
abzuholen sei, lasse diese Form der Zeugnisübermittlung<br />
auf Unstimmigkeiten mit seinem Arbeitgeber schließen,<br />
sie stelle ein unzulässiges Geheimzeichen dar.<br />
B E A C H T E<br />
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere (zu<br />
denen auch das Arbeitszeugnis gehört) beim Arbeitgeber abzuholen.<br />
Nach Treu und Glauben kann der Arbeitgeber aber im<br />
Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis<br />
nachzuschicken, wenn diesem das Abholen oder Abholenlassen<br />
durch einen Bevollmächtigten unzumutbar ist.<br />
Kopierfähigkeit ist ausreichend<br />
Das BAG entschied, dass der Zeugnisanspruch des Mitarbeiters<br />
auch dann ordnungsgemäß erfüllt sein kann, wenn das<br />
Zeugnis mehrfach gefaltet wurde. Es reicht danach aus, dass<br />
das Zeugnis geeignet ist, dem Mitarbeiter bestimmungsgemäß<br />
als Bewerbungsunterlage zu dienen. Da schriftlichen Bewerbungen<br />
regelmäßig Zeugnisablichtungen beigefügt werden,<br />
muss ein gefaltetes Zeugnis also kopierfähig sein, das heißt,<br />
die Knicke auf dem Original dürfen sich nicht auf den Kopien<br />
abzeichnen (BAG, 21.9.1999, Az. 9 AZR 893/98).<br />
F A Z I T<br />
Es ist erstaunlich, dass ein Rechtsstreit, in dem es letzten Endes<br />
nur darum ging, dass der Dienstgeber ein faltenloses Zeugnis<br />
übergibt, nach einem Zeitraum von fast 5 Jahren vor dem BAG<br />
landet. Jeder Mitarbeiter kann sich die Erteilung eines ungeknickten<br />
Zeugnisses dadurch sichern, dass er rechtzeitig vor der<br />
Erstellung des Zeugnisses dem Dienstgeber seinen Wunsch mitteilt<br />
oder das Zeugnis am Arbeitsplatz persönlich abholt.<br />
Bei diesen Mängeln solten Sie Korrektur<br />
verlangen:<br />
Das Ausstellungsdatum entspricht nicht dem Datum des<br />
letzten Tages des Dienstverhältnisses.<br />
Ein späteres Datum kann auf einen Streit um die Zeugnisformulierung<br />
hindeuten.<br />
Die ausstellende Person ist kein erkennbar beauftragter<br />
Vertreter.<br />
Das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners<br />
sind anzugeben, es muss sich um einen<br />
„Ranghöheren“ im Verhältnis zum Mitarbeiter handeln.<br />
Das Zeugnis ist elektronisch unterschrieben.<br />
Das Zeugnis muss eigenhändig unterschrieben sein<br />
(siehe § 109 Abs. 3 Gewerbeordnung).<br />
Das Zeugnis wurde auf neutralem Papier erstellt, obwohl<br />
üblicherweise ein Geschäftspapier für schriftliche Äußerungen<br />
des Dienstgebers verwendet wird.<br />
Dann ist auch für das Zeugnis Geschäftspapier zu verwenden!<br />
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September April 2016 2012<br />
MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten<br />
MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten