Arbeitszeugnisse - Miarbeiter aktiv vertreten
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Beweislast im Zeugnisprozess<br />
Wann der Dienstgeber das Zeugnis korrigieren muss:<br />
Der Beweis entscheidet!<br />
Ist das Zeugnis falsch, weil es formelle oder inhaltliche Mängel<br />
aufweist, dann haben Mitarbeiter Anspruch darauf, dass der Dienstgeber<br />
ihnen ein neues Zeugnis ausstellt. Kommt es in einem Zeugnisstreit<br />
sogar zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dann<br />
gelten dafür spezielle Beweislastregeln, die Sie als Mitarbeitervertretung<br />
kennen sollten.<br />
Klagt ein Mitarbeiter auf Berichtigung eines <strong>Arbeitszeugnisse</strong>s,<br />
so muss er im Klageantrag genau angeben, welche Formulierungen<br />
in seinem Zeugnis mit welchem genauen Wortlaut<br />
korrigiert werden sollen. Nach den allgemeinen Grundsätzen<br />
der Beweislast hat der Mitarbeiter als Anspruchsteller grundsätzlich<br />
die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen<br />
und zu beweisen.<br />
Im Zeugnisrechtsprozess gilt folgende<br />
Besonderheit:<br />
Hat der Dienstgeber ein Zeugnis mit einer durchschnittlichen<br />
Leistungsbewertung ausgestellt, dann muss der<br />
Mitarbeiter, der eine gute bzw. sehr gute Bewertung verlangt,<br />
die Fakten und damit die tatsächliche Grundlage<br />
für eine solche Bewertung vortragen und diese ggf. auch<br />
beweisen.<br />
<br />
Stellt der Dienstgeber ein Zeugnis mit einer nur ausreichenden<br />
oder noch schlechteren Bewertung aus, dann<br />
ist er verpflichtet, darzulegen und zu beweisen, anhand<br />
welcher Fakten er zu dieser Bewertung kam.<br />
BAG: keine Verschiebung um eine Notenstufe<br />
nach oben!<br />
Erst vor kurzer Zeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine<br />
bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Zeugnisrecht<br />
wieder bestätigt:<br />
In dem Fall hatte eine Zahnarzthelferin gegen ihren ehemaligen<br />
Arbeitgeber mit der Argumentation geklagt, aufgrund<br />
veränderter Umstände im Wirtschaftsleben sei ein Arbeitszeugnis<br />
mit der Leistungsbewertung „gut“ inzwischen zum<br />
Durchschnitt geworden. Sie habe eine überdurchschnittliche<br />
Arbeitsleistung erbracht, weswegen ein Zeugnis mit der gängigen<br />
Standardnote „befriedigend“, die der Schulnote 3 entspreche,<br />
in ihrem Fall nicht gerechtfertigt sei.<br />
Das BAG sah für eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast<br />
um eine Notenstufe nach oben keinen Anlass: Wer<br />
eine gute Leistung bescheinigt sehen wolle, müsse dies auch<br />
weiterhin unter Beweis stellen.<br />
Es bleibt also dabei: Will ein Mitarbeiter eine bessere als die<br />
durchschnittliche Bewertung erreichen, dann muss er die genauen<br />
Gründe dafür darlegen und ggf. beweisen.<br />
Das gilt auch, wenn in einer Branche gute und sehr gute Beurteilungen<br />
üblich sind (BAG, 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13).<br />
F A Z I T<br />
Eine negative Beurteilung brauchen Sie sich nicht gefallen zu<br />
lassen, wenn sie nicht den Tatsachen entspricht. Auch wenn <strong>Arbeitszeugnisse</strong><br />
„wohlwollend“ zu formulieren sind, muss sich<br />
dieses Wohlwollen stets im Bereich der Wahrheit bewegen! Jemand,<br />
der durchschnittliche Leistungen erbringt, darf also nicht<br />
mit „gut“ beurteilt werden.<br />
Vertritt der Mitarbeiter die Auffassung, er habe überdurchschnittlich<br />
gute Leistungen erbracht, muss er darlegen und<br />
beweisen, woraus sich diese überdurchschnittliche Qualität<br />
in seinem konkreten Fall tatsächlich ergibt. Entscheidend ist<br />
also allein die Leistung im Einzelfall und nicht die Häufigkeit<br />
der Verwendung der Note „gut“ in bestimmten Branchen.<br />
Überblick: Beweislastverteilung<br />
im Zeugnisrecht<br />
Mitarbeiter<br />
Er hat die Tatsachen vorzutragen<br />
und zu beweisen, aus denen<br />
sich eine bessere Beurteilung<br />
ergeben soll, wenn der Dienstgeber<br />
dem Mitarbeiter insgesamt<br />
eine durchschnittliche<br />
Leistung bescheinigt.<br />
W I C H T I G<br />
Dienstgeber<br />
Ihm obliegt es, die seiner<br />
Beurteilung zugrunde liegenden<br />
Tatsachen darzulegen<br />
und ggf. zu beweisen, wenn<br />
er den Mitarbeiter als unterdurchschnittlich<br />
beurteilt.<br />
Auf Daten und Fristen achten!<br />
Abgesehen von der korrekten Beschreibung der Tätigkeiten<br />
und der wahrheitsgemäßen Beurteilung der Leistungen sollten<br />
Mitarbeiter darauf achten, dass zwischen dem letzten Tag des<br />
Dienstverhältnisses und dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses<br />
kein großer zeitlicher Abstand klafft. Denn ein später<br />
ausgestelltes Zeugnis kann bei einem künftigen Dienstgeber<br />
leicht den Eindruck erwecken, dass über den Zeugnisinhalt<br />
gestritten wurde.<br />
Auch wenn der Dienstgeber das Zeugnis tatsächlich erst später<br />
erstellt oder korrigiert, haben Mitarbeiter deshalb einen Anspruch<br />
darauf, dass das Zeugnis auf das Datum der Beendigung<br />
ihres Dienstverhältnisses zurückdatiert wird!<br />
Denken Sie auch daran, dass der Zeugnisanspruch zeitnah geltend<br />
gemacht wird. Durch Ausschlussfristen, die für ihr Arbeitsverhältnis<br />
gelten, können Mitarbeiter ihren Anspruch für immer<br />
verlieren. In den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas ist z. B.<br />
die 6-monatige Ausschlussfrist enthalten, § 23 AVR-Caritas; für<br />
die Diakonie gilt dies entsprechend gemäß § 45 Abs. 2 AVR-<br />
DW.EKD.<br />
MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten April 2016<br />
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