Arbeitszeugnisse - Miarbeiter aktiv vertreten
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Mitarbeiter Unzulässige Aktiv Angaben Vertreten im Zeugnis<br />
A K T U E L L E<br />
U R T E I L E<br />
Das darf der Dienstgeber nicht erwähnen!<br />
Es gibt bestimmte Vorkommnisse, die nichts in einem Zeugnis zu<br />
suchen haben. So haben Ausfallzeiten wie eine längere Krankheit<br />
keinen Bezug zur Leistung des Mitarbeiters, weil sie in die Gesamtbeurteilung<br />
nicht einfließen. Ein potenzieller neuer Dienstgeber<br />
sollte aber wissen, wenn ein Bewerber über einen längeren Zeitraum<br />
ausgefallen ist und deshalb keine Berufserfahrung sammeln<br />
konnte. Welche Grenzen die Rechtsprechung in diesem Zwiespalt<br />
zieht, lesen Sie hier.<br />
Grundsätzlich gilt: Einmalige Ausrutscher oder zeitlich begrenzte<br />
Leistungsdefizite, die auf private Schicksalsschläge<br />
zurückzuführen sind (z. B. Tod der Ehefrau, Scheidung), muss<br />
der Dienstgeber unerwähnt lassen; sie würden andernfalls<br />
das Leistungsbild verfälschen.<br />
Keine Erwähnung dürfen im Zeugnis auch<br />
folgende Umstände finden:<br />
erteilte Abmahnungen/Ermahnungen<br />
Alkoholkonsum, soweit er keine Auswirkungen auf Leistung/Führung<br />
hat<br />
Kündigungsgründe; dies gilt insbesondere auch bei einer<br />
fristlosen Kündigung, weil hier bereits der aufgeführte<br />
Beendigungszeitpunkt auf sie hindeutet<br />
Krankheiten und sonstige Fehlzeiten<br />
Schwerbehinderteneigenschaft (es sei denn, der Mitarbeiter<br />
wünscht die Erwähnung!)<br />
Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung oder in einer arbeitsrechtlichen<br />
Kommission zur Gestaltung des kirchlichen<br />
Arbeitsrechts<br />
Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Mitarbeiters<br />
Straftaten (Ausnahme nur dann, wenn sie in einem unmittelbaren<br />
Bezug zum Dienstverhältnis stehen)<br />
B E I S P I E L<br />
Notarztfahrer des Krankenhauses … wird wegen Trunkenheitsfahrt<br />
verurteilt; Materialverwalter unterschlägt Büromaterial.<br />
Sonderfall: freigestelltes MAV-Mitglied<br />
Die Tätigkeit als Betriebsrat bzw. in der MAV ist (so die ganz<br />
überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur)<br />
nur auf Wunsch des Mitarbeiters in das Zeugnis aufzunehmen.<br />
Dabei ist aber lediglich die Tätigkeit als ehrenamtliches Engagement<br />
gemeint. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn<br />
der Mitarbeitervertreter von der Arbeitsleistung freigestellt<br />
war.<br />
Ein Dienstgeber kann im Hinblick auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit<br />
in einen Konflikt geraten, wenn die MAV-Tätigkeit<br />
bei vollständiger Arbeitsfreistellung über einen längeren Zeitraum<br />
ausgeübt wurde.<br />
Freistellungszeit wahrheitsgemäß, dann könnte dies den ehemaligen<br />
Mitarbeitervertreter gegenüber Mitbewerbern benachteiligen,<br />
wenn er sich bei einem anderen Dienstgeber bewirbt,<br />
da hiermit seine MAV-Tätigkeit sowie die Tatsache evident<br />
sind, dass er seinen eigentlichen Beruf über eine lange Zeit<br />
gar nicht ausgeübt hat.<br />
Wie ist dieser Konflikt zu lösen?<br />
Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
(BAG) Arbeitnehmer nur nach Eignung, Befähigung<br />
und fachlicher Leistung beurteilt werden. Demzufolge dürfen<br />
Merkmale, die keinen Bezug zur geschuldeten Leistung haben<br />
– wie die MAV-Tätigkeit –, grundsätzlich nicht erwähnt werden.<br />
Ausnahmsweise wird jedoch die Erwähnung als statthaft angesehen,<br />
wenn wegen des Ausmaßes der Ausfallzeit eine die<br />
Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses umfassende<br />
Beurteilung nicht möglich ist. Das Landesarbeitsgericht (LAG)<br />
Köln hat in diesem Zusammenhang geurteilt, dass derjenige,<br />
der 5 Jahre lang nicht mit seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben<br />
befasst war, weniger (aktuelle) Berufserfahrung hat als ein Arbeitnehmer,<br />
der nicht so lange „draußen“ war (6.12.2012, Az.<br />
7 Sa 583/12).<br />
F A Z I T<br />
In diesen Fällen darf und muss die langjährige Freistellung eines<br />
Mitarbeitervertreters im Zeugnis erwähnt werden!<br />
Sonderfall: Elternzeit<br />
Eine ähnliche Konstellation ergibt sich, wenn der Mitarbeiter<br />
eine bis zu 3-jährige Elternzeit in Anspruch genommen hat.<br />
Nach der Rechtsprechung des BAG darf der Dienstgeber die<br />
Elternzeit eines Mitarbeiters im Zeugnis nur erwähnen, sofern<br />
sich die Ausfallzeit als eine „wesentliche tatsächliche Unterbrechung<br />
der Beschäftigung“ darstellt. Das ist laut BAG der<br />
Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn<br />
bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde,<br />
dass die Beurteilung des Arbeitnehmers auf einer tatsächlichen<br />
Arbeitsleistung beruht, die der Dauer des rechtlichen<br />
Bestands des Arbeitsverhältnisses entspricht.<br />
In dem entschiedenen Fall wertete das BAG ein Zeugnis als<br />
zulässig, das einem 4 Jahre und 2 Monate beschäftigten Koch<br />
erteilt worden war und in dem eine fast 3-jährige Elternzeit<br />
erwähnt wurde (10.5.2005, Az. 9 AZR 26/04).<br />
In diese Linie passt auch eine Entscheidung des LAG Köln<br />
(4.5.2012, Az. 4 Sa 114/12): Danach kann eine Elternzeit von<br />
einem Jahr, die am Ende eines 6,5 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses<br />
genommen wurde, im Zeugnis erwähnt werden.<br />
Denn hier hat er neben der ihm obliegenden Pflicht zur Zeugniswahrheit<br />
auch das Benachteiligungsverbot gegenüber Mitarbeitervertretern<br />
(§ 18 Abs. 1 MAVO bzw. § 19 Abs. 1<br />
MVG.EKD) in Betracht zu ziehen: Benennt er nämlich die<br />
F A Z I T<br />
Es kommt also bei der Elternzeit darauf an, auf welche Zeitdauer<br />
sie sich innerhalb des Arbeitsverhältnisses erstreckt.<br />
MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten September 2012<br />
April 2016<br />
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