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Arbeitszeugnisse - Miarbeiter aktiv vertreten

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Zeugnisarten<br />

In welchen Fällen der Mitarbeiter ein Zeugnis<br />

verlangen kann<br />

Der Anspruch auf ein Zeugnis bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis<br />

ist gesetzlich geregelt. Es gibt aber auch andere Fälle,<br />

in denen ein Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse an der Zeugniserteilung<br />

hat. Weisen Sie als Mitarbeitervertretung Ihre Kollegen<br />

darauf hin, wann sie vom Dienstgeber ein Zeugnis verlangen können.<br />

Bei Ausscheiden: Endzeugnis<br />

Der Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung<br />

eines Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem Gesetz – § 109<br />

Gewerbeordnung (GewO) – oder aus kirchenrechtlichen Vorschriften<br />

und Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), z. B. § 20 AVR-<br />

Caritas, § 37 AVR-Diakonie.<br />

W I C H T I G<br />

Mitarbeiter müssen ihren Anspruch ausdrücklich geltend machen,<br />

da der Dienstgeber nicht von sich aus verpflichtet ist, ein<br />

Zeugnis zu erteilen. Etwas anderes ergibt sich nur bei Auszubildenden<br />

(§ 16 Berufsbildungsgesetz). Auf Verlangen des Mitarbeiters<br />

ist das Zeugnis in qualifizierter Form, also mit Beurteilung<br />

von Leistung und Führung, zu erstellen.<br />

Nach Kündigung: vorläufiges Zeugnis<br />

Der Anspruch auf das Zeugnis entsteht schon mit dem Ausspruch<br />

der Kündigung, bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />

eine „angemessene Zeit“ vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

Liegt zwischen der Kündigung und dem Ende des<br />

Dienstverhältnisses eine längere Zeitspanne, kann der Mitarbeiter<br />

ein (vorläufiges) Zeugnis verlangen.<br />

Aus gutem Grund: Zwischenzeugnis<br />

Ein Anspruch auf ein (Zwischen-)Zeugnis besteht aus begründetem<br />

Anlass auch während des ungekündigten Dienstverhältnisses<br />

(§ 20 Satz 2 AVR-Caritas, § 37 Abs. 2 AVR-Diakonie).<br />

In diesen Fällen können Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis<br />

verlangen:<br />

Versetzung/Umsetzung in größeren Einrichtungen<br />

beabsichtigte Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz<br />

Aufgabenwechsel<br />

Wechsel des (langjährigen) Vorgesetzten, der für die Beurteilung<br />

verantwortlich ist<br />

Zulassung zu einer externen Fort- oder Weiterbildung,<br />

die von der Vorlage eines Zeugnisses abhängt<br />

Ruhen des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von<br />

mehr als einem Jahr (z. B. bei Elternzeit)<br />

wenn Behörden, Gerichte oder Kreditinstitute ein Zeugnis<br />

verlangen, um die Bonität des Mitarbeiters zu prüfen<br />

Etwas anderes gilt nur, soweit nachträglich Umstände bekannt<br />

werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.<br />

W I C H T I G<br />

Diese Bindungswirkung gilt auch im Fall eines Betriebsübergangs,<br />

wenn der Betriebsveräußerer ein Zwischenzeugnis vor<br />

dem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das<br />

Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.<br />

Selten einfach, meist qualifiziert<br />

Das Zeugnis muss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens<br />

Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches<br />

Zeugnis).<br />

Das einfache Zeugnis enthält<br />

persönliche Daten des Zeugnisberechtigten (Vor- und<br />

Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,<br />

akademische Grade und Titel)<br />

Dauer der Beschäftigung mit exakter Angabe von Beginn<br />

und Ende<br />

Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten in chronologischer<br />

Reihenfolge<br />

Das einfache Zeugnis kommt in der Praxis als Endzeugnis selten<br />

vor, da es über die Qualifikation des Mitarbeiters keine<br />

Aussage trifft. Es kann aber wichtig sein als vorläufiges Zeugnis,<br />

mit dem der Mitarbeiter sich sofort nach der Kündigung,<br />

aber vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses um eine neue<br />

Stelle bewirbt.<br />

Der Regelfall des Endzeugnisses ist das qualifizierte Zeugnis,<br />

bei dem sich die Angaben auch auf Leistung und Führung erstrecken<br />

(siehe § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).<br />

Das qualifizierte Zeugnis enthält:<br />

(zusätzlich zu den Angaben im einfachen Zeugnis)<br />

Beurteilung der Leistung und Befähigung, insbesondere<br />

Stärken, Fähigkeiten, Erfolge<br />

Beurteilung des dienstlichen Verhaltens, insbesondere<br />

Loyalität, Diskretion, Vertrauenswürdigkeit, Verhalten<br />

gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern<br />

und Dritten (Patienten, Kunden etc.)<br />

Beurteilung der Führungsqualitäten (falls der Arbeitsplatz<br />

solche voraussetzt)<br />

zusammenfassende Leistungsbeurteilung<br />

Schlussformel, ggf. mit Bedauern, Dank und guten Wünschen<br />

(aber kein Rechtsanspruch!)<br />

Hat der Dienstgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, darf er bei<br />

Ausstellung des späteren Endzeugnisses nicht ohne Weiteres<br />

von seiner einmal getroffenen Beurteilung abweichen. Er ist<br />

also an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, was<br />

die Tätigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung<br />

angeht.<br />

B E A C H T E<br />

Die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses sind nur<br />

auf Wunsch des Mitarbeiters in das Zeugnis aufzunehmen.<br />

→ Ein Muster für ein qualifiziertes Endzeugnis finden Sie auszugsweise<br />

auf der nächsten Seite dieser Ausgabe.<br />

4 April 2016 MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten

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