Arbeitszeugnisse - Miarbeiter aktiv vertreten
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Zeugnisarten<br />
In welchen Fällen der Mitarbeiter ein Zeugnis<br />
verlangen kann<br />
Der Anspruch auf ein Zeugnis bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis<br />
ist gesetzlich geregelt. Es gibt aber auch andere Fälle,<br />
in denen ein Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse an der Zeugniserteilung<br />
hat. Weisen Sie als Mitarbeitervertretung Ihre Kollegen<br />
darauf hin, wann sie vom Dienstgeber ein Zeugnis verlangen können.<br />
Bei Ausscheiden: Endzeugnis<br />
Der Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung<br />
eines Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem Gesetz – § 109<br />
Gewerbeordnung (GewO) – oder aus kirchenrechtlichen Vorschriften<br />
und Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), z. B. § 20 AVR-<br />
Caritas, § 37 AVR-Diakonie.<br />
W I C H T I G<br />
Mitarbeiter müssen ihren Anspruch ausdrücklich geltend machen,<br />
da der Dienstgeber nicht von sich aus verpflichtet ist, ein<br />
Zeugnis zu erteilen. Etwas anderes ergibt sich nur bei Auszubildenden<br />
(§ 16 Berufsbildungsgesetz). Auf Verlangen des Mitarbeiters<br />
ist das Zeugnis in qualifizierter Form, also mit Beurteilung<br />
von Leistung und Führung, zu erstellen.<br />
Nach Kündigung: vorläufiges Zeugnis<br />
Der Anspruch auf das Zeugnis entsteht schon mit dem Ausspruch<br />
der Kündigung, bei befristeten Arbeitsverhältnissen<br />
eine „angemessene Zeit“ vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
Liegt zwischen der Kündigung und dem Ende des<br />
Dienstverhältnisses eine längere Zeitspanne, kann der Mitarbeiter<br />
ein (vorläufiges) Zeugnis verlangen.<br />
Aus gutem Grund: Zwischenzeugnis<br />
Ein Anspruch auf ein (Zwischen-)Zeugnis besteht aus begründetem<br />
Anlass auch während des ungekündigten Dienstverhältnisses<br />
(§ 20 Satz 2 AVR-Caritas, § 37 Abs. 2 AVR-Diakonie).<br />
In diesen Fällen können Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis<br />
verlangen:<br />
Versetzung/Umsetzung in größeren Einrichtungen<br />
beabsichtigte Bewerbung um einen anderen Arbeitsplatz<br />
Aufgabenwechsel<br />
Wechsel des (langjährigen) Vorgesetzten, der für die Beurteilung<br />
verantwortlich ist<br />
Zulassung zu einer externen Fort- oder Weiterbildung,<br />
die von der Vorlage eines Zeugnisses abhängt<br />
Ruhen des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von<br />
mehr als einem Jahr (z. B. bei Elternzeit)<br />
wenn Behörden, Gerichte oder Kreditinstitute ein Zeugnis<br />
verlangen, um die Bonität des Mitarbeiters zu prüfen<br />
Etwas anderes gilt nur, soweit nachträglich Umstände bekannt<br />
werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.<br />
W I C H T I G<br />
Diese Bindungswirkung gilt auch im Fall eines Betriebsübergangs,<br />
wenn der Betriebsveräußerer ein Zwischenzeugnis vor<br />
dem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das<br />
Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.<br />
Selten einfach, meist qualifiziert<br />
Das Zeugnis muss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens<br />
Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches<br />
Zeugnis).<br />
Das einfache Zeugnis enthält<br />
persönliche Daten des Zeugnisberechtigten (Vor- und<br />
Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort,<br />
akademische Grade und Titel)<br />
Dauer der Beschäftigung mit exakter Angabe von Beginn<br />
und Ende<br />
Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten in chronologischer<br />
Reihenfolge<br />
Das einfache Zeugnis kommt in der Praxis als Endzeugnis selten<br />
vor, da es über die Qualifikation des Mitarbeiters keine<br />
Aussage trifft. Es kann aber wichtig sein als vorläufiges Zeugnis,<br />
mit dem der Mitarbeiter sich sofort nach der Kündigung,<br />
aber vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses um eine neue<br />
Stelle bewirbt.<br />
Der Regelfall des Endzeugnisses ist das qualifizierte Zeugnis,<br />
bei dem sich die Angaben auch auf Leistung und Führung erstrecken<br />
(siehe § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).<br />
Das qualifizierte Zeugnis enthält:<br />
(zusätzlich zu den Angaben im einfachen Zeugnis)<br />
Beurteilung der Leistung und Befähigung, insbesondere<br />
Stärken, Fähigkeiten, Erfolge<br />
Beurteilung des dienstlichen Verhaltens, insbesondere<br />
Loyalität, Diskretion, Vertrauenswürdigkeit, Verhalten<br />
gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern<br />
und Dritten (Patienten, Kunden etc.)<br />
Beurteilung der Führungsqualitäten (falls der Arbeitsplatz<br />
solche voraussetzt)<br />
zusammenfassende Leistungsbeurteilung<br />
Schlussformel, ggf. mit Bedauern, Dank und guten Wünschen<br />
(aber kein Rechtsanspruch!)<br />
Hat der Dienstgeber ein Zwischenzeugnis erteilt, darf er bei<br />
Ausstellung des späteren Endzeugnisses nicht ohne Weiteres<br />
von seiner einmal getroffenen Beurteilung abweichen. Er ist<br />
also an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, was<br />
die Tätigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung<br />
angeht.<br />
B E A C H T E<br />
Die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses sind nur<br />
auf Wunsch des Mitarbeiters in das Zeugnis aufzunehmen.<br />
→ Ein Muster für ein qualifiziertes Endzeugnis finden Sie auszugsweise<br />
auf der nächsten Seite dieser Ausgabe.<br />
4 April 2016 MAV · Mitarbeiter Aktiv Vertreten