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Burgblatt-2016-08

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Ratgeber Steuern<br />

Letzte Informationen vor der<br />

Sommerpause!<br />

IAB = Investitionsabzugsbetrag<br />

Schon lange stand die Frage im Raum – Vor dem Hintergrund,<br />

dass alle Politiker den Mittelstand fördern wollen erscheint<br />

es erstaunlich, welche Regelungslücken der Gesetzgeber<br />

nicht im Stande ist zu schließen.<br />

Konkret ist der Fall aufgegriffen; eine Personengesellschaft<br />

hat für die Anschaffung einer Betriebsausstattung einen<br />

Investitionsabzugsbetrag in der Gesamthandsbilanz gebildet.<br />

Tatsächlich hat später einer der Gesellschafter die Anschaffung<br />

in seinem Sonderbetriebsvermögen getätigt. Daraufhin<br />

wollte das Finanzamt die steuerliche Begünstigung<br />

versagen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem<br />

Finanzamt jedoch nicht Recht. Dem Urteil ist zuzustimmen,<br />

weil die Flexibilität, die man dem Mittelstand gemeinhin<br />

zuschreibt sich auch im nationalen Steuerrecht wiederfinden<br />

sollte. Ob nun die Gesellschaft oder der Gesellschafter<br />

selbst investiert, sollte zu Gunsten der Tatsache, dass überhaupt<br />

investiert wird in den Hintergrund treten. Der Fiskus<br />

sollte sich nicht als Bremser der Wirtschaft, sondern als deren<br />

Förderer verstehen. Steuereinnahmen fließen schließlich<br />

nur in einer florierenden Volkswirtschaft.<br />

Dennoch hat der Fiskus gegen dieses praktikable und angemessene<br />

Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt.<br />

Somit bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das Urteil<br />

bestätigt oder nicht. Deswegen ist bis zum Ergehen einer<br />

endgültigen Entscheidung von solchen Fallgestaltungen Abstand<br />

zu nehmen.<br />

Entschädigungen für das Ehrenamt<br />

Ein Schöffenrichter hatte geklagt. Denn das Finanzamt hatte<br />

seine Entschädigung für dieses Ehrenamt als steuerpflichtige<br />

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt. Dem gab<br />

das daraufhin urteilende Finanzgericht statt. Dieses Urteil<br />

könnte für alle Ehrenamtsträger richtungsweisend sein. Gerade<br />

an Entschädigungen von Vereinen ist hier in erster Linie<br />

zu denken. Die Vereine selbst werden keine Probleme haben,<br />

da bei Selbständigen keine Lohnsteuer einzuhalten ist.<br />

Oder doch; wenn es sich um Scheinselbständige oder arbeitnehmerähnliche<br />

Selbständige handelt? Diese beiden<br />

Punkte muss ein Verein grundsätzlich bei seinen Selbständigen<br />

immer im Auge behalten.<br />

Nun könnte es eine direkte Folge des Finanzgerichtsurteils<br />

sein, dass sämtliche Bezüge beim ehrenamtlichen Helfer<br />

versteuert werden. Es sei denn die besonderen Voraussetzungen<br />

für den „Übungsleiter„-Freibetrag liegen vor.<br />

Zur Beachtung: Die Erstattung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen<br />

im Rahmen der steuerlichen Sätze<br />

ist nach wie vor ebenso steuerfrei, wie der Erstattung von<br />

Auslagen.<br />

Wie sieht die neue Erbschaftsteuer aus?<br />

Mit Urteil vom Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgerichts<br />

§§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuerund<br />

Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt.<br />

Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni <strong>2016</strong><br />

eine Neuregelung zu beschließen. Jedoch haben sich Bund<br />

und Länder im Gesetzgebungsverfahren zerstritten. Derzeit<br />

versucht man im Vermittlungsausschuss eine Lösung zu finden,<br />

dabei zeichnet sich keine Lösung vor der Sommerpause<br />

ab. Das Bundesverfassungsgericht wird sich überlegen, wie<br />

mit der verpassten Frist umzugehen ist. Der Fiskus lässt die<br />

Steuerbescheide nur mit vorläufiger Wirkung ergehen, um<br />

später je nach dem wie das neue Recht aussieht die Steuer<br />

ggf. erhöhen zu können.<br />

Betreibt der Fiskus Zinswucher?<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom<br />

März <strong>2016</strong> zur Frage der Zinshöhe für Verzinsungszeiträume<br />

bis Juli 2013 Stellung genommen.<br />

Dabei hatte das Finanzgericht für den fraglichen Zeitraum<br />

keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung<br />

in Höhe von 6 % per Anno. Jedoch hat das Gericht wegen<br />

der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision<br />

zugelassen, die unter dem AZ: BFH III R 10/16 beim Bundesfinanzhof<br />

in München anhängig ist. Das heißt, erst das<br />

oberste deutsche Finanzgericht wird klären, ob der Fiskus<br />

Zinswucher betreibt oder nicht.<br />

Es ist daher empfehlenswert, Zinsbescheide via Rechtsbehelfsverfahren<br />

mit dem Hinweis auf das anhängige Gerichtsverfahren<br />

nicht bestandskräftig (unabänderlich) werden zu<br />

lassen.<br />

Gerhard Güllich<br />

Hilpoltstein<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />

Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />

Dipl.-Kfm.<br />

Gerhard Güllich<br />

Steuerberater<br />

Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />

www.guellich.info

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