Burgblatt-2016-08
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28<br />
Ratgeber Steuern<br />
Letzte Informationen vor der<br />
Sommerpause!<br />
IAB = Investitionsabzugsbetrag<br />
Schon lange stand die Frage im Raum – Vor dem Hintergrund,<br />
dass alle Politiker den Mittelstand fördern wollen erscheint<br />
es erstaunlich, welche Regelungslücken der Gesetzgeber<br />
nicht im Stande ist zu schließen.<br />
Konkret ist der Fall aufgegriffen; eine Personengesellschaft<br />
hat für die Anschaffung einer Betriebsausstattung einen<br />
Investitionsabzugsbetrag in der Gesamthandsbilanz gebildet.<br />
Tatsächlich hat später einer der Gesellschafter die Anschaffung<br />
in seinem Sonderbetriebsvermögen getätigt. Daraufhin<br />
wollte das Finanzamt die steuerliche Begünstigung<br />
versagen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem<br />
Finanzamt jedoch nicht Recht. Dem Urteil ist zuzustimmen,<br />
weil die Flexibilität, die man dem Mittelstand gemeinhin<br />
zuschreibt sich auch im nationalen Steuerrecht wiederfinden<br />
sollte. Ob nun die Gesellschaft oder der Gesellschafter<br />
selbst investiert, sollte zu Gunsten der Tatsache, dass überhaupt<br />
investiert wird in den Hintergrund treten. Der Fiskus<br />
sollte sich nicht als Bremser der Wirtschaft, sondern als deren<br />
Förderer verstehen. Steuereinnahmen fließen schließlich<br />
nur in einer florierenden Volkswirtschaft.<br />
Dennoch hat der Fiskus gegen dieses praktikable und angemessene<br />
Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt.<br />
Somit bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof das Urteil<br />
bestätigt oder nicht. Deswegen ist bis zum Ergehen einer<br />
endgültigen Entscheidung von solchen Fallgestaltungen Abstand<br />
zu nehmen.<br />
Entschädigungen für das Ehrenamt<br />
Ein Schöffenrichter hatte geklagt. Denn das Finanzamt hatte<br />
seine Entschädigung für dieses Ehrenamt als steuerpflichtige<br />
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit behandelt. Dem gab<br />
das daraufhin urteilende Finanzgericht statt. Dieses Urteil<br />
könnte für alle Ehrenamtsträger richtungsweisend sein. Gerade<br />
an Entschädigungen von Vereinen ist hier in erster Linie<br />
zu denken. Die Vereine selbst werden keine Probleme haben,<br />
da bei Selbständigen keine Lohnsteuer einzuhalten ist.<br />
Oder doch; wenn es sich um Scheinselbständige oder arbeitnehmerähnliche<br />
Selbständige handelt? Diese beiden<br />
Punkte muss ein Verein grundsätzlich bei seinen Selbständigen<br />
immer im Auge behalten.<br />
Nun könnte es eine direkte Folge des Finanzgerichtsurteils<br />
sein, dass sämtliche Bezüge beim ehrenamtlichen Helfer<br />
versteuert werden. Es sei denn die besonderen Voraussetzungen<br />
für den „Übungsleiter„-Freibetrag liegen vor.<br />
Zur Beachtung: Die Erstattung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen<br />
im Rahmen der steuerlichen Sätze<br />
ist nach wie vor ebenso steuerfrei, wie der Erstattung von<br />
Auslagen.<br />
Wie sieht die neue Erbschaftsteuer aus?<br />
Mit Urteil vom Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgerichts<br />
§§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuerund<br />
Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt.<br />
Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni <strong>2016</strong><br />
eine Neuregelung zu beschließen. Jedoch haben sich Bund<br />
und Länder im Gesetzgebungsverfahren zerstritten. Derzeit<br />
versucht man im Vermittlungsausschuss eine Lösung zu finden,<br />
dabei zeichnet sich keine Lösung vor der Sommerpause<br />
ab. Das Bundesverfassungsgericht wird sich überlegen, wie<br />
mit der verpassten Frist umzugehen ist. Der Fiskus lässt die<br />
Steuerbescheide nur mit vorläufiger Wirkung ergehen, um<br />
später je nach dem wie das neue Recht aussieht die Steuer<br />
ggf. erhöhen zu können.<br />
Betreibt der Fiskus Zinswucher?<br />
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom<br />
März <strong>2016</strong> zur Frage der Zinshöhe für Verzinsungszeiträume<br />
bis Juli 2013 Stellung genommen.<br />
Dabei hatte das Finanzgericht für den fraglichen Zeitraum<br />
keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung<br />
in Höhe von 6 % per Anno. Jedoch hat das Gericht wegen<br />
der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision<br />
zugelassen, die unter dem AZ: BFH III R 10/16 beim Bundesfinanzhof<br />
in München anhängig ist. Das heißt, erst das<br />
oberste deutsche Finanzgericht wird klären, ob der Fiskus<br />
Zinswucher betreibt oder nicht.<br />
Es ist daher empfehlenswert, Zinsbescheide via Rechtsbehelfsverfahren<br />
mit dem Hinweis auf das anhängige Gerichtsverfahren<br />
nicht bestandskräftig (unabänderlich) werden zu<br />
lassen.<br />
Gerhard Güllich<br />
Hilpoltstein<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Ohmstraße 9 • 91161 Hilpoltstein<br />
Tel. 0 91 74/47 96-0 • Fax 0 91 74/47 96-50<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Gerhard Güllich<br />
Steuerberater<br />
Fachberater für Internationales Steuerrecht<br />
www.guellich.info