Förderverein Freibad Freden e. V. - Samtgemeinde Freden
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<strong>Freden</strong> – 6 – Nr. 05/2009<br />
A 55<br />
In Deutschland findet die Wahl zum Europäischen Parlament am Sonntag,<br />
den 7. Juni 2009 statt. Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr<br />
geöffnet.<br />
Grundsätzlich ist zum Europäischen Parlament in Deutschland nur wahlberechtigt,<br />
wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten - also mindestens<br />
seit dem 7. März 2009 - seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Maßgeblich<br />
ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Daher ist bei<br />
einem Umzug Folgendes zu beachten:<br />
1. Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?<br />
• Anmeldung vor dem 4. Mai 2009<br />
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen<br />
Wahlbezirks eingetragen.<br />
• Anmeldung vom 4. Mai 2009 bis 17. Mai 2009<br />
Sie bleiben im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen<br />
und können dort Briefwahlunterlagen anfordern. Auf<br />
Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres<br />
neuen Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit einer<br />
Streichung in der Fortzugsgemeinde).<br />
• Zuzug von außerhalb Deutschlands und Anmeldung vor<br />
dem 4. Mai 2009<br />
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen<br />
Wohnortes eingetragen.<br />
• Zuzug von außerhalb Deutschlands und Anmeldung vom 4.<br />
Mai 2009 bis 17. Mai 2009<br />
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen<br />
Wohnortes eingetragen.<br />
2. Sie sind innerhalb der Gemeinde umgezogen?<br />
• Ummeldung vor dem 4. Mai 2009<br />
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen<br />
Wahlbezirks eingetragen.<br />
• Ummeldung ab dem 4. Mai 2009<br />
Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen.<br />
Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen<br />
Wahlbezirks ist leider nicht möglich. Falls Sie nicht in Ihrem alten<br />
Wahllokal wählen können, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer<br />
Gemeindeverwaltung Briefwahlunterlagen zu beantragen.<br />
3. Was ist bei mehreren Wohnungen zu beachten?<br />
Haben Sie mehrere Wohnungen, werden Sie am Ort der Hauptwohnung<br />
in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sind Sie in einer Gemeinde<br />
mit Nebenwohnung gemeldet, können Sie hier nur in das<br />
Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie nachweisen, dass<br />
sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde<br />
befindet. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Ziffer 1, wenn Sie eine<br />
bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.<br />
Leben Sie im Ausland, sind aber in Deutschland weiterhin gemeldet,<br />
werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Meldegemeinde<br />
eingetragen.<br />
4. Sie leben im Ausland, möchten aber in der Gemeinde wählen, in<br />
der Sie in Deutschland zuletzt gemeldet waren?<br />
Sie können bis zum 17. Mai 2009 einen Antrag auf Eintragung in<br />
das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der Sie vor Ihrem<br />
Wegzug aus Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet waren.<br />
Weitere Hinweise für Deutsche im Ausland zur Europawahl finden<br />
Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlteiter.de<br />
unter dem Menüpunkt „Service für Deutsche im<br />
Ausland zur Europawahl 2009“.<br />
Hinweise zur Briefwahl<br />
Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht<br />
auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und<br />
die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen<br />
Gemeinde beantragt werden. Der Antrag kann auch durch Fax<br />
oder E-Mail gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist hingegen<br />
nicht möglich. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet<br />
wird, muss er ausreichend frankiert sein.<br />
Bitte beachten Sie, dass zur Europawahl 2009 die Briefwahlunterlagen<br />
frühestens am 4. Mai 2009 ausgegeben werden können. Den Antrag<br />
können Sie schon vorher stellen. Ihre Gemeinde wird Ihnen die Unterlagen<br />
dann schnellstmöglich zusenden. Die Briefwahlunterlagen können<br />
grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben<br />
oder versandt werden. Ausnahmsweise dürfen die Unterlagen an eine<br />
andere Person ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme<br />
durch eine entsprechende Vollmacht nachgewiesen wird.<br />
Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am<br />
Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen<br />
Empfänger eingeht. Sie können den Wahlbrief auch dort abgeben.<br />
Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage<br />
vor der Wahl (Donnerstag, den 4. Juni 2009) bei der Deutschen Post AG<br />
eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen.<br />
Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich<br />
aufgegeben werden. Er ist in diesen Fällen vollständig freizumachen.<br />
Dafür ist das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt zu zahlen.<br />
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle<br />
eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.<br />
Herausgeber:<br />
Niedersächsischer Landeswahlleiter<br />
Lavesallee 6<br />
30169 Hannover<br />
Tel.: 0511/120-4790/4792/4788<br />
Telefax: 0511/120-4789<br />
www.landeswahlleiter.niedersachsen.de<br />
A 56<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine)<br />
Ordnungsamt<br />
Rote und grüne Müllsäcke können<br />
im Ordnungsamt erworben werden<br />
Im Ordnungsamt der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine), Zimmer 6, können<br />
rote Müllsäcke zur Restmüllentsorgung zum Preis von 2,50 Euro und<br />
grüne Säcke zur Entsorgung von Bio-Abfällen zum Preis von 2,00 Euro<br />
erworben werden.<br />
Die Verteilung von gelben Wertstoffsäcken erfolgt weiterhin kostenlos.<br />
Der <strong>Samtgemeinde</strong>bürgermeister<br />
Im Auftrage:<br />
Peckmann<br />
A 57<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine)<br />
Schiedsmann für den Bereich<br />
der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine)<br />
Vertragen statt klagen!<br />
Der „Schiedsmann“ ist ein ehrenamtlich tätiges Organ der Rechtspflege,<br />
das die Aufgabe der Streitschlichtung in bestimmten Strafsachen und<br />
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrnimmt. In etwa der Hälfte der Fälle<br />
kommt es zur Einigung.<br />
Schiedsmänner und -frauen üben ihre ehrenamtliche Aufgabe als<br />
Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Delikten und bei zivilrechtlichen<br />
Streitigkeiten aus. Wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung<br />
des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung<br />
ist die Erhebung einer Privatklage des Verletzten mit dem<br />
Ziel der Strafverfolgung erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor<br />
dem Schiedsmann erfolglos geblieben ist.<br />
Auf Antrag einer der beiden Parteien findet auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten<br />
über vermögensrechtliche Ansprüche, das heißt, wenn der Anspruch<br />
auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder wenn sein Gegenstand in<br />
Geld geschätzt werden kann, eine Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann<br />
statt. Aus einem vor diesem abgeschlossenen Vergleich kann<br />
nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht die<br />
Zwangsvollstreckung betrieben werden.<br />
Im Bereich der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine) sind<br />
a) als Schiedsmann<br />
Herr Klaus Butterbach<br />
OT Meimerhausen<br />
Dorfstraße 7<br />
31084 <strong>Freden</strong> (Leine)<br />
Tel.: 05184/1245<br />
E-Mail: KlausButterbach@aol.com<br />
b) als stellv. Schiedsmann<br />
Herr Hartmut Meyer<br />
Am Schacht 14<br />
31084 <strong>Freden</strong> (Leine)<br />
Tel.: 05184/1705<br />
E-Mail: infofo@freden.de<br />
tätig.<br />
Einwohner aus der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Freden</strong> (Leine) können sich wegen<br />
eines Schlichtungsverfahrens an den Schiedsmann, Herrn Klaus Butterbach,<br />
wenden.<br />
Nur wenn Herr Butterbach durch Urlaub oder Krankheit für längere Zeit<br />
nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, darf bzw. muss der stellvertretende<br />
Schiedsmann tätig werden.