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Mobile Maschinen 1/2016

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SPECIAL I VERNETZUNG<br />

Fahrzeughalter vs. -führer<br />

Grundsätzlich können mehrere Personen<br />

für die Mängel eines vollautomatisierten<br />

und intelligent vernetzten Fahrzeugs verantwortlich<br />

sein. Namentlich der Hersteller,<br />

der Halter und/oder der Fahrzeugführer.<br />

<strong>Mobile</strong> Arbeitsmaschinen wie Land- oder<br />

Forstwirtschaftsmaschinen, unterliegen zumeist<br />

auch den (Haftungs-)Regeln des Straßenverkehrsgesetzes.<br />

Beim Betrieb der<br />

<strong>Mobile</strong>n Arbeitsmaschinen finden daher<br />

§ 7 StVG (Halterhaftung) und § 18 StVG<br />

(Fahrerhaftung) Anwendung. Nach § 7 StVG<br />

haftet der Halter im Grundsatz für alle<br />

Schäden, die aus dem typischen Gebrauch<br />

des Fahrzeugs resultieren. Der Gesetzgeber<br />

geht dabei davon aus, dass bereits der Betrieb<br />

eines KFZ eine nicht voll beherrschbare<br />

Gefahrenquelle darstellt und der Halter<br />

dies in letzter Konsequenz auch zu verantworten<br />

hat. Auch im Rahmen von (Fahr-)<br />

Assistenzsystemen oder hochautomatisierten<br />

Systeme, die autonom handeln, haftet<br />

daher auch regelmäßig der Halter für etwaige<br />

Defekte in den Systemen oder einen entsprechenden<br />

unsachgemäßen Umgang.<br />

Ebenso wie der Halter haftet auch der Fahrzeugführer<br />

nach § 18 Abs. 1 StVG für etwaige<br />

Schäden. Anders als im Falle der Halterhaftung,<br />

besteht im Falle der Fahrerhaftung<br />

jedoch die Möglichkeit sich zu entlasten, indem<br />

er nachweist, alles einem ordentlichen<br />

Fahrzeugführer Zumutbare zur Vermeidung<br />

des Unfalls getan zu haben. Dabei stellt ein<br />

eingesetztes autonom handelndes System,<br />

das Verhaltensweisen selbst lernt und ohne<br />

weiteres Zutun sein Verhalten ändert, den<br />

Zurechnungszusammenhang in Frage. Wie<br />

kann ein Fahrzeugführer für eine Handlung<br />

in die Verantwortung genommen werden,<br />

wenn er deren Ursache nicht zurechenbar<br />

gesetzt hat? Es muss dementsprechend berücksichtigt<br />

werden, welchen Einfluss der<br />

Fahrzeugführer noch auf das eingesetzte<br />

System hat. Bei vollautomatisierten Systemen<br />

wurde vom 53. Verkehrsgerichtstag in<br />

Goslar bereits empfohlen, den Fahrer vollständig<br />

von der Haftung freizustellen, sofern<br />

hierdurch der Opferschutz nicht eingeschränkt<br />

wird. Hat der Fahrzeugführer jedoch<br />

noch Eingriffsmöglichkeiten, ist im<br />

Einzelfall zu prüfen, welche Maßnahmen ergriffen<br />

werden bzw. welche Sorgfaltsanforderungen<br />

an ihn zu stellen sind. Hiernach<br />

wird sich dann auch eine entsprechende<br />

Haftung des Fahrzeugführers bestimmen.<br />

Hersteller vs. Zulieferer<br />

Neben dem Halter und dem Fahrzeugführer<br />

sieht das Produkthaftungsgesetz eine<br />

verschuldensunabhängige Haftung des<br />

Herstellers für Folgeschäden aus dem Gebrauch<br />

oder Verbrauch seines Produkts vor,<br />

wenn die Schädigung ihre Ursache in einem<br />

Fehler des Produkts hat, § 3 Prod-<br />

HaftG. Diese Haftung gilt jedoch nur für<br />

Personen- und Sachschäden. Dabei ist zu<br />

beachten, dass neben dem Endhersteller<br />

auch der Zulieferer und unter Umständen<br />

auch der Infrastrukturbetreiber/-hersteller<br />

nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes<br />

verschuldensunabhängig<br />

haften. Allerdings nur dann, wenn der Fehler<br />

auf das Zulieferteil oder die Infrastruktur<br />

zurückzuführen ist.<br />

Für den Endhersteller ist auch zukünftig<br />

an diejenigen Schäden zu denken, die<br />

durch mangelhafte Konstruktion, Fabrikation<br />

oder Instruktion entstehen und eine<br />

fehlerhafte Übermittlungen von Informationen,<br />

Befehlen, Übertragungen falscher Informationen<br />

oder falscher autonomer Entscheidungen<br />

der Maschine zur Folge<br />

haben. Dabei stellt sich insbesondere bei<br />

letzterem vermehrt die Frage, ob der Hersteller<br />

für die Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz<br />

haftet, sofern die Schäden<br />

auf einer fehlerhaften Programmierung beruhen.<br />

So ist es nach wie vor in der juristischen<br />

Literatur umstritten, ob Software<br />

Work in Progress<br />

Die Haftungsregelungen des Straßenverkehrsordnungsgesetzes<br />

sind noch<br />

nicht an die neuen Technologien<br />

angepasst, erste Lösungswege werden<br />

jedoch unter Juristen breit diskutiert.<br />

Es ist daher zu erwarten, dass insbesondere<br />

vor dem Hintergrund der<br />

ambitionierten Ziele der deutschen Automobilindustrie,<br />

in den kommenden<br />

Jahren eine Überarbeitung der<br />

Vorschriften stattfinden wird, um<br />

Rechtssicherheit zu erlangen.<br />

eine bewegliche Sache darstellt und somit<br />

überhaupt vom Anwendungsbereich des<br />

Produkthaftungsgesetzes umfasst ist. Davon<br />

ist dann auszugehen, wenn die Software auf<br />

einem Datenträger gespeichert ist und nicht<br />

der Dienstleistungscharakter dominiert.<br />

Unberührt von der Produkthaftung bleibt<br />

die deliktische (Produzenten-)Haftung<br />

nach den allgemeinen Regeln bestehen,<br />

§ 15 Abs. 2 ProdHaftG. Im Rahmen der Produzentenhaftung<br />

ist zu erwarten, dass die<br />

sog. Produktbeobachtungspflicht den Produzenten<br />

vor weitergehende Schwierigkeiten<br />

stellt. Danach ist der Produzent auch<br />

nach der Markteinführung verpflichtet, sein<br />

Produkt im Auge zu behalten und zu beobachten.<br />

Im Rahmen des Einsatzes von technisch-komplexen<br />

Systemen ist davon auszugehen,<br />

dass sich diese Pflicht nicht nur<br />

auf konkrete Reklamationen beschränkt,<br />

Vielmehr hat der Produzent mehr zu leisten,<br />

indem er unter anderem dafür Sorge<br />

trägt, dass Informationen aus Fachzeitschriften<br />

erfasst und verwertet, Unfallanalysen<br />

auswertet und seine Mitarbeiter<br />

durch Besuche auf einschlägigen Tagungen<br />

hinreichend geschult werden.<br />

Recht hinkt Technik hinterher<br />

Bereits jetzt ist die Haftungsverteilung<br />

zwischen den Beteiligten bei dem Betrieb<br />

einer mobilen Arbeitsmaschine komplex.<br />

Diese wird durch die Entwicklung und Einführung<br />

von autonomen Systemen noch<br />

einmal vielschichtiger. Dabei sind sich die<br />

Juristen einig, dass die derzeitigen Haftungsregelungen<br />

nur bedingt dazu geeignet sind,<br />

einen gerechten Ausgleich zwischen den Beteiligten<br />

zu erzielen. Es ist zu erwarten, dass<br />

in den kommenden Jahren neben den technischen<br />

Entwicklungen auch Anpassungen<br />

durch den Gesetzgeber erfolgen werden.<br />

Bild: fotolia<br />

www.wbs-law.de<br />

<strong>Mobile</strong> <strong>Maschinen</strong> 1/<strong>2016</strong> 31

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