38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Flurneuordnungsverwaltung<br />
Brandenburg<br />
Anweisung <strong>für</strong> die Durchführung von<br />
Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren<br />
im Land Brandenburg<br />
Plan<br />
über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen<br />
in<br />
Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren<br />
(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />
Herausgegeben vom <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung,<br />
Referat 25, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam<br />
03/04
Inhalt<br />
1 Richtlinie des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung <strong>für</strong><br />
die Vorbereitung, Aufstellung <strong>und</strong> Festlegung des Planes über die gemeinschaftlichen<br />
<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (<strong>FlurbG</strong>)<br />
(Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> – PlafeR <strong>FlurbG</strong> -)<br />
2 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />
2.1 Allgemeines<br />
2.2 Bestandteile der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
2.2.1 Textlicher Teil<br />
2.2.2 Karte<br />
2.2.3 Beihefte<br />
3 Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />
3.1 Umfang der Planfeststellung<br />
3.2 Notwendigkeit eines Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahrens<br />
3.3 Planungsvoraussetzungen<br />
3.4 Berücksichtigung von Fremdplanungen<br />
3.4.1 Arbeitsplan<br />
3.4.2 Einleitung der Flurneuordnung<br />
3.4.3 Planungen anderer Planungsträger<br />
3.4.4 Aufstellung der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Erörterung der Vorplanungen nach § <strong>38</strong><br />
<strong>FlurbG</strong><br />
3.4.5 Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
3.4.6 Zuteilungsentwurf<br />
3.5 Art <strong>und</strong> Umfang der Planunterlagen<br />
3.6 Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Gestaltung ländlicher Wege<br />
3.6.1 Verbindungswege<br />
3.6.2 Feldwege<br />
3.6.3 Waldwege<br />
3.6.4 Kreuzungsbauwerke<br />
3.6.5 Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen<br />
3.7 Entwurfsplanung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
3.8 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />
3.9 Aufstellung des Planes nach § 41 FlubG<br />
3.10 Verträglichkeitsprüfungen<br />
3.11 Fachaufsichtliche Vorprüfung<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – Inhalt (1) 03/04
3.12 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG<br />
3.13 Anhörungsverfahren<br />
3.13.1 Zweck des Anhörungsverfahrens<br />
3.13.2 Unterlagen <strong>für</strong> die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange<br />
3.13.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />
3.13.4 Anhörungstermin<br />
3.14 Vorlage der Unterlagen zur Feststellung<br />
3.15 Planfeststellungsbeschluss<br />
3.16 Bestandteile<br />
3.17 Plangenehmigungsverfahren<br />
3.18 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
3.18.1 Unwesentliche Änderungen<br />
3.18.2 Wesentliche Änderungen<br />
3.19 Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgesetzter Maßnahmen<br />
3.20 Widmung öffentlicher Straßen<br />
3.21 Verfahren ohne Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
4 Beihefte<br />
4.1 Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften<br />
4.2 Landschaftspflegerische Begleitplanung – Verträglichkeitsprüfungen<br />
4.3 Planungen Dritter<br />
4.4 Wasserwirtschaftliche Planungen<br />
5 Verzeichnis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange<br />
6 Bestimmung der Berufsvertretungen nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausübung des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995<br />
8 Anlage/Muster<br />
8.1.1 Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
8.1.2 Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
8.1.3 -Sonderkarten<br />
8.1.4 Einzelentwürfe<br />
8.1.5 Regeldarstellungen<br />
8.1.6 Erläuterungsbericht<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – Inhalt (2) 03/04
8.1.7 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)<br />
8.1.8 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1<br />
BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
8.1.9 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />
BbgNatSchG<br />
8.1.10 Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />
8.1.11 Niederschriften<br />
8.1.12 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />
8.1.13 Prüfung des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />
8.2 Die Aufstellung <strong>und</strong> Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen – Ablaufdiagramm –<br />
9 Änderungen<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – Inhalt (3) 03/04
Abschrift<br />
Richtlinie<br />
des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung<br />
Inhaltsübersicht<br />
1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
<strong>für</strong> die Vorbereitung, Aufstellung <strong>und</strong> Feststellung des Planes<br />
über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen<br />
Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes<br />
(Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> - PlafeR <strong>FlurbG</strong> -)<br />
Vom 22. Januar 2003<br />
1.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Begriffsbestimmungen<br />
1.2 Zweck der Planfeststellung<br />
1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung<br />
1.4 Gegenstand der Planfeststellung<br />
1.5 Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen<br />
1.6 Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren<br />
1.7 <strong>Landwirtschaft</strong>liche Berufsvertretung<br />
1.8 Träger öffentlicher Belange<br />
1.9 Verbände nach §§ 59, 60 des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes<br />
2 Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
2.1 Allgemeines<br />
2.2 Planungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vorarbeiten<br />
2.3 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
2.4 Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (Entwurfsplanung)<br />
2.5 Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
2.6 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
2.7 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />
2.8 Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />
2.9 Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
2.10 Fachaufsichtliche Prüfung<br />
3 Anhörungsverfahren<br />
3.1 Vorarbeiten<br />
3.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
3.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />
3.4 Beteiligung der Naturschutzverbände<br />
3.5 Durchführung des Anhörungstermins<br />
3.6 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
3.7 Antrag auf Planfeststellung<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (1) 01/03
4 Planfeststellung<br />
4.1 Vorbereitung<br />
4.2 Planfeststellungsbeschluss<br />
4.3 Rechtswirkungen der Planfeststellung<br />
4.4 Plangenehmigung<br />
4.5 Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung<br />
5 Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung<br />
5.1 Voraussetzungen<br />
5.2 Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen<br />
6 Planänderung<br />
6.1 Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
6.2 Ergänzungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Gr<strong>und</strong> anderer Planfeststellungen<br />
7 Aufhebung der Planfeststellung<br />
8 In-Kraft-Treten<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (2) 01/03
1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
1.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Begriffsbestimmungen<br />
1.1.1 Das Recht der Planfeststellung <strong>für</strong> die Flurbereinigung ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes<br />
(<strong>FlurbG</strong>) geregelt. Soweit das <strong>FlurbG</strong> nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende<br />
Bestimmungen enthält, gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
<strong>für</strong> das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ergänzend.<br />
1.1.2 Nach § 63 Abs. 2 des <strong>Landwirtschaft</strong>sanpassungsgesetzes (LwAnpG) kann § 41 des<br />
<strong>FlurbG</strong> auch in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG angewendet werden.<br />
Die planungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen werden <strong>für</strong> die Planung der Maßnahmen in diesen<br />
Verfahren nach den gleichen nachfolgenden Vorschriften bearbeitet.<br />
1.1.3 Der planfeststellungsrelevante Teil der erforderlichen Planunterlagen wird im Folgenden<br />
mit "Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>" bezeichnet. Der Begriff "Plan" beinhaltet sämtliche<br />
Planunterlagen.<br />
1.1.4 Das Amt <strong>für</strong> Flurneuordnung <strong>und</strong> ländliche Entwicklung (in der Richtlinie als Flurneuordnungsbehörde<br />
bezeichnet) ist Flurneuordnungsbehörde nach dem LwAnpG <strong>und</strong><br />
Flurbereinigungsbehörde nach dem <strong>FlurbG</strong>.<br />
1.2 Zweck der Planfeststellung<br />
1.2.1 Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes.<br />
Zur Erreichung der Verfahrensziele ist, ausgehend von den aufgestellten<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen im Sinne von § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>, eine Gesamtplanung der notwendigen<br />
<strong>und</strong> zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen.<br />
1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind tatsächliche <strong>und</strong> rechtliche<br />
Verhältnisse betroffen. Zweck der Planfeststellung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den<br />
Trägern der Vorhaben <strong>und</strong> den Betroffenen abschließend <strong>und</strong> umfassend rechtsgestaltend<br />
zu regeln <strong>und</strong> dabei alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen <strong>und</strong> gemeinschaftlichen<br />
Interessen auszugleichen.<br />
1.2.3 Von der Planfeststellung bleiben die Rechte der Teilnehmer sowie die haushaltsmäßige<br />
Behandlung des Planes unberührt.<br />
1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung<br />
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die Feststellung<br />
schafft <strong>für</strong> das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Gr<strong>und</strong>lage. Die Flurneuordnungsbehörde<br />
hat deshalb <strong>für</strong> eine rechtzeitige Einleitung des<br />
Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.<br />
1.4 Gegenstand der Planfeststellung<br />
1.4.1 Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39 <strong>FlurbG</strong><br />
zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung oder<br />
Einziehung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen (§ 41 Abs. 1<br />
<strong>FlurbG</strong>), wenn diese dem Zweck der Flurbereinigung dienen.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (3) 01/03
1.4.2 Die Befugnis der Planfeststellung nach dem <strong>FlurbG</strong>, Festsetzungen <strong>und</strong> Regelungen<br />
zu treffen, ist auf das Verfahrensgebiet beschränkt. Daher kann gegebenenfalls eine<br />
Gebietserweiterung erforderlich werden.<br />
1.4.3 Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen<br />
Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG).<br />
1.4.4 Gemäß § 3 c in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) ist <strong>für</strong> den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen<br />
Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,<br />
wenn diese Maßnahmen nach Einschätzung der Flurneuordnungsbehörde<br />
aufgr<strong>und</strong> überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten<br />
Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach<br />
§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären.<br />
Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
im Sinne von § 2 UVPG <strong>für</strong> die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen in<br />
der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger<br />
Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt <strong>und</strong> bewertet die unmittelbaren<br />
<strong>und</strong> mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf<br />
- Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen,<br />
- Boden, Wasser, Luft, Klima <strong>und</strong> Landschaft,<br />
- Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter sowie<br />
- die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern<br />
mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit<br />
des Verfahrens zu berücksichtigen.<br />
1.4.5 Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist eine Prüfung der Verträglichkeit des<br />
Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gemäß § 34 des Gesetzes über Naturschutz<br />
<strong>und</strong> Landschaftspflege (BNatSchG), soweit diese Prüfung notwendig ist.<br />
1.4.6 Der festgestellte Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist nach § 58 <strong>FlurbG</strong> in den Flurbereinigungsplan<br />
aufzunehmen <strong>und</strong> wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die Verpflichtung<br />
der Teilnehmergemeinschaft oder eines Anderen zum Ausbau der gemeinschaftlichen<br />
Anlagen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 <strong>FlurbG</strong>) wird im Flurbereinigungsplan<br />
begründet.<br />
1.5 Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen<br />
1.5.1 Treffen mehrere Vorhaben zusammen, <strong>für</strong> deren Durchführung Planfeststellungsverfahren<br />
nach anderen Fachgesetzen vorgeschrieben sind, ist § 78 VwVfGBbg zu beachten.<br />
Im Zweifelsfall ist die Weisung der <strong>für</strong> die Flurbereinigung zuständigen obersten<br />
Landesbehörde einzuholen.<br />
1.5.2 Wird die Planfeststellung <strong>für</strong> Vorhaben anderer Planungsträger auf deren Veranlassung<br />
sowie aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens<br />
ergeben, nach § 41 <strong>FlurbG</strong> durchgeführt, so findet die Eingriffsregelung sowie eine<br />
gegebenenfalls erforderliche UVP <strong>und</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieser<br />
Planfeststellung statt. Der jeweilige Träger des anderen Vorhabens hat daher der<br />
Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Untersuchungen<br />
durchgeführt hat <strong>und</strong> bringt die entsprechenden Unterlagen bei. Bei Fremdplanun-<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (4) 01/03
gen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden, obliegt die Verantwortung<br />
<strong>für</strong> die Durchführung der Eingriffsregelung, der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
<strong>und</strong> einer FFH-Verträglichkeitsprüfung dem jeweiligen Planungsträger.<br />
1.6 Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren<br />
Der Plan kann nach den in § 41 Abs. 4 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> genannten Voraussetzungen<br />
ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden. Zur Beschleunigung<br />
der Verfahren soll die Flurneuordnungsbehörde die Aufstellung des<br />
Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> mit dem Ziel betreiben, eine Plangenehmigung zu ermöglichen.<br />
In Verfahren nach dem LwAnpG können die Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 2<br />
LwAnpG <strong>und</strong> unter sinngemäßer Anwendung des <strong>FlurbG</strong> in den Bodenordnungsplan<br />
aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft die obere Flurbereinigungsbehörde<br />
nach rechtlicher Prüfung im eigenen Ermessen.<br />
1.7 <strong>Landwirtschaft</strong>liche Berufsvertretung<br />
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung gemäß § 109 <strong>FlurbG</strong> ist <strong>für</strong> die Belange der<br />
<strong>Landwirtschaft</strong>, Forstwirtschaft, Fischerei <strong>und</strong> des Gartenbaus im Erlass des Ministers<br />
<strong>für</strong> Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Forsten vom 29. September 1994 (ABl. S.<br />
1557) gesondert geregelt. Sie ist entsprechend der Betroffenheit der Belange nach<br />
diesen Richtlinien zu beteiligen.<br />
1.8 Träger öffentlicher Belange<br />
1.8.1 Träger öffentlicher Belange sind Behörden <strong>und</strong> Stellen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich<br />
durch den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> berührt wird. Da<strong>für</strong> kommen u. a. insbesondere<br />
die Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> die Behörden in Betracht, deren Planfeststellungen,<br />
Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen <strong>und</strong> sonstige Verwaltungsentscheidungen<br />
durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden.<br />
1.8.2 Sofern Unterhaltungspflichtige oder nach der Übergabe nach § 42 Abs. 1 Satz 1<br />
<strong>FlurbG</strong> Unterhaltungspflichtige nicht zugleich Träger öffentlicher Belange sind, sind<br />
diese zu beteiligen.<br />
1.9 Verbände nach §§ 59, 60 des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes<br />
Die Beteiligung <strong>und</strong> die Mitwirkung der im Land Brandenburg anerkannten Verbände<br />
nach §§ 59, 60 BNatSchG ist in den §§ 63, 65 BbgNatSchG geregelt.<br />
2 Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
2.1 Allgemeines<br />
2.1.1 Für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nach § 37 <strong>FlurbG</strong> sind alle öffentlichen<br />
<strong>und</strong> privaten Nutzungsansprüche zu ermitteln <strong>und</strong> unter den gesetzlichen<br />
Rahmenbedingungen abzuwägen. Keine der zu wahrenden Interessen kann von<br />
vornherein Vorrang beanspruchen.<br />
2.1.2 Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft<br />
Landentwicklung (ARGE Landentwicklung) zur "Landentwicklung <strong>und</strong><br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (5) 01/03
Landeskultur" <strong>und</strong> sonstige Regelwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten,<br />
soweit nicht durch diese Richtlinien etwas anderes bestimmt wird.<br />
2.2 Planungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vorarbeiten<br />
2.2.1 Zur Vorbereitung der Planung sind folgende Maßnahmen erforderlich:<br />
a) die Beschaffung der Topographischen Landeskartenwerke oder Auszüge aus<br />
der Landesluftbildsammlung <strong>und</strong>/oder das Orthophoto aus einer eigenen Befliegung,<br />
b) die Auswertung von thematischen Karten (insbesondere Raumordnungskataster,<br />
geologische <strong>und</strong> bodenk<strong>und</strong>liche Karten, Agraratlas, Waldfunktionenkarte,<br />
Karten der Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzgebiete sowie der sonstigen<br />
schutzwürdigen Bereiche von Natur <strong>und</strong> Landschaft, Verkehrsmengenkarte,<br />
hydrologische Karten, Trinkwasserschutz- <strong>und</strong> Überschwemmungsgebiete),<br />
c) die Durcharbeitung <strong>und</strong> Wertung aller vorhandenen Planungsunterlagen über<br />
die allgemeinen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen <strong>und</strong> besonderen Verhältnisse<br />
im Flurbereinigungsgebiet (z. B. Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungspläne,<br />
Raumordnungskataster, Regionalpläne, Braunkohlen-<br />
<strong>und</strong> Sanierungspläne, agrarstrukturelle Rahmenplanung, agrarstrukturelle<br />
Entwicklungsplanung, Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschafts-<br />
<strong>und</strong> Grünordnungspläne, Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungspläne, Behandlungsrichtlinien,<br />
Biotopkartierungen <strong>und</strong> Artenerhebungen, Vorplanung des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege, wasserwirtschaftliche Rahmen-<br />
<strong>und</strong> Bewirtschaftungspläne, Bauleitplanung, Dorfentwicklungsplan, Verkehrsplanung,<br />
landesplanerische Beurteilung zu Raumordnungsverfahren, Meliorationskataster,<br />
Dränpläne, Bestandspläne der Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsanlagen,<br />
Umweltverträglichkeitsstudien, Besitzstandskarten, Schätzungskarten bzw.<br />
Wertermittlungskarten, Liste der Bodendenkmale u. a.),<br />
d) die Erfassung anstehender flächenbeanspruchender oder flächenbeeinflussender<br />
Vorhaben anderer Planungsträger der städtebaulichen Entwicklung,<br />
des Verkehrs, des Naturschutzes, zur Förderung der Erholungseignung, der<br />
Wasserwirtschaft, zur Entsorgung von Abfall <strong>und</strong> Altlasten, der Ver- <strong>und</strong> Entsorgung<br />
u. a.<br />
Diese Unterlagen können bereits in Verbindung mit der Unterrichtung nach § 5<br />
<strong>FlurbG</strong> beschafft werden.<br />
2.2.2 Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Planungskonzeptes bzw. der Aussagen der Agrarstrukturellen<br />
Entwicklungsplanung (AEP) stellt die Flurneuordnungsbehörde gem. § 3 a UVPG<br />
fest, ob <strong>für</strong> das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP<br />
besteht. Diese Feststellung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des UVPG<br />
zugänglich zu machen. Soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies<br />
bekannt zu geben.<br />
2.2.3 Ist eine UVP erforderlich, führt die Flurneuordnungsbehörde mit den betroffenen Trägern<br />
öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) <strong>und</strong> den nach §§ 58, 59 BNatSchG anerkannten<br />
Verbänden den Besprechungstermin nach § 5 UVPG (Scoping-Termin) durch. In<br />
diesem Termin sind Inhalt <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden<br />
Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand,<br />
Umfang <strong>und</strong> Methoden der UVP sowie sonstige <strong>für</strong> die Durchführung der UVP erheb-<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (6) 01/03
lichen Fragen erstrecken. Die Flurneuordnungsbehörde legt auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />
Besprechungsergebnisses Inhalt <strong>und</strong> Umfang der beizubringenden Unterlagen fest.<br />
Sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Scoping-Termin<br />
auch Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der durchzuführenden FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige <strong>für</strong> die Durchführung des Verfahrens erhebliche<br />
Fragen zu erörtern (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH).<br />
2.3 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
2.3.1 Gr<strong>und</strong>lage der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind die allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes im<br />
Sinne des § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> (Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze). Die Aufstellung obliegt der Flurneuordnungsbehörde.<br />
2.3.2 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze bilden das planerische Rahmenkonzept. Sie sollen<br />
erkennen lassen, welche Bereiche einer Neuordnung bedürfen <strong>und</strong> durch welche<br />
Maßnahmen im Sinne von § 37 <strong>FlurbG</strong> die Ziele der Neuordnung erreicht werden<br />
können. Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze erfordern keine Beschreibung des flurbereinigungsbehördlichen<br />
Gestaltungsauftrages im Einzelnen. Sie sollen das Ergebnis<br />
des Planungsprozesses nicht vorwegnehmen.<br />
2.3.3 Durch Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung <strong>und</strong> der sonst beteiligten<br />
Behörden <strong>und</strong> Organisationen sowie an Hand der Planungsgr<strong>und</strong>lagen (Nummer<br />
2.2) verschafft sich die Flurneuordnungsbehörde einen Überblick, ob <strong>und</strong> inwieweit<br />
die eigenen Neuordnungsbestrebungen mit anderen Planungen <strong>und</strong> Interessen in<br />
Einklang zu bringen sind, welche dieser Planungen im Rahmen der Neuordnung gefördert<br />
werden können <strong>und</strong> welche den Neuordnungsabsichten voraussichtlich entgegenstehen.<br />
Diesem Zweck dienen insbesondere die in § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> genannten<br />
Vorplanungen. Besondere Bedeutung kommt den gemeindlichen Belangen zu. Die<br />
nach den §§ 187 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) gebotene Abstimmung ist rechtzeitig<br />
zu veranlassen.<br />
2.3.4 Die Flurneuordnungsbehörde hat mit den nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> zu Beteiligenden das<br />
Benehmen herzustellen, d. h., sie muss sich mit deren vorgetragenen Belangen auseinandersetzen,<br />
ist jedoch nicht an deren Zustimmung zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen<br />
geb<strong>und</strong>en. Eine frühzeitige Abstimmung liegt jedoch im Interesse eines<br />
reibungslosen Planungsfortgangs <strong>und</strong> der Vermeidung von Fehlplanungen. Bei zunächst<br />
unüberwindbaren Differenzen muss die Flurneuordnungsbehörde einschätzen,<br />
inwieweit das weitere Verfahren eine Lösung erwarten lässt. Gegebenenfalls<br />
sind Varianten zu entwickeln.<br />
2.3.5 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sind in Text <strong>und</strong> Karte darzustellen.<br />
2.3.6 Das Benehmen mit den nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> zu Beteiligenden ist in der Regel auf dem<br />
Verhandlungswege herbeizuführen. Es kann in Einzelverhandlungen oder in einem<br />
Termin mit allen zu beteiligenden Stellen hergestellt werden. Dabei kann ein abschließender<br />
gemeinsamer Termin zweckmäßig sein, um allen nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> zu<br />
Beteiligenden einen Überblick über die beabsichtigte Neugestaltung zu vermitteln.<br />
Über das Ergebnis der Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Vorstand<br />
der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> den Trägern öffentlicher Belange zu übersenden.<br />
2.3.7 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist bei der Aufstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
zu beteiligen. Auf § 25 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> wird hingewiesen.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (7) 01/03
2.3.8 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sind der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Kenntnis<br />
vorzulegen. Vorplanungen im Sinne des § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> sind beizufügen.<br />
2.4 Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (Entwurfsplanung)<br />
Aus den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> den weiteren vorhandenen Unterlagen wird<br />
der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufgestellt. Bei der Neugestaltungsplanung sind alle vorliegenden<br />
Informationen <strong>und</strong> Hinweise der beteiligten Stellen auszuwerten <strong>und</strong> im erforderlichen<br />
Umfang zu berücksichtigen. Zeigt sich, dass Planungen anderer Träger<br />
aus der Sicht der Flurneuordnung unzweckmäßig sind, so sollen Änderungen angeregt<br />
werden.<br />
2.5 Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
2.5.1 Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> muss erkennen lassen, ob Anlagen <strong>und</strong> Festsetzungen<br />
Gegenstand der Planfeststellung sind oder nur nachrichtlich dargestellt werden. Die<br />
Bestandteile des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> müssen so klar sein, dass sich die beteiligten<br />
Stellen unterrichten können, ob <strong>und</strong> inwieweit ihre Belange durch den Plan<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong> berührt werden.<br />
2.5.2 Die anderen Planungsträger (Nummer 1.5.2) sind frühzeitig aufzufordern, der Flurneuordnungsbehörde<br />
<strong>für</strong> Anlagen, die an der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung<br />
teilnehmen sollen, feststellungsreife Unterlagen nach den <strong>für</strong> sie gültigen<br />
Rechtsvorschriften <strong>und</strong> Richtlinien bis zu einem festzulegenden Termin vorzulegen,<br />
soweit sie nicht nach dem Flurbereinigungsrecht entbehrlich sind (z. B. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis<br />
<strong>und</strong> -plan). Die Unterlagen sind in einer <strong>für</strong> die Unterrichtung der<br />
beteiligten Stellen ausreichenden Anzahl bereitzustellen.<br />
2.5.3 Die <strong>für</strong> das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen)<br />
umfassen in der Regel:<br />
- das Deckblatt,<br />
- die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen,<br />
- den landschaftspflegerischen Begleitplan mit allen zur Beurteilung der Eingriffe<br />
in Natur <strong>und</strong> Landschaft erforderlichen Angaben sowie den Landschaftsbericht,<br />
- die Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten,<br />
- die Einzelentwürfe,<br />
- die Regeldarstellungen,<br />
- das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen,<br />
- die ggf. <strong>für</strong> die UVP <strong>und</strong> die FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen,<br />
- den Erläuterungsbericht einschließlich der erforderlichen Aussagen über die<br />
Eingriffsregelung, die Umweltauswirkungen <strong>und</strong> die FFH-Verträglichkeit des<br />
Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>,<br />
- die Vereinbarungen,<br />
- die Niederschriften sowie<br />
- die Kostenberechnung <strong>und</strong> den Finanzierungsplan.<br />
Die Planunterlagen sind nach gesondert herausgegebenen Mustern zusammenzustellen.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (8) 01/03
2.5.4 Die zu schaffenden, zu ändernden, zu verlegenden oder von rechtlichen Festsetzungen<br />
betroffenen Anlagen (Maßnahmen) werden im Plan nummeriert (Entwurfsnummer).<br />
Dies gilt ebenfalls <strong>für</strong> Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen.<br />
2.5.5 Der Erläuterungsbericht soll den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in allgemein verständlicher<br />
Form erklären <strong>und</strong> begründen. Er muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche<br />
Nutzungsansprüche sorgfältig <strong>und</strong> sachgerecht gegeneinander abgewogen<br />
worden sind.<br />
Ist eine UVP notwendig, so enthält der Erläuterungsbericht auch die entscheidungserheblichen<br />
Aussagen über die Umweltauswirkungen der Anlagen, wie<br />
- Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Lage, Art <strong>und</strong> Umfang, Bedarf<br />
an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden,<br />
- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />
vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden,<br />
ggf. auch Ersatzmaßnahmen,<br />
- Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen,<br />
- Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten<br />
<strong>und</strong> Angabe der wesentlichen Auswahlgründe <strong>für</strong> bestimmte Planungsalternativen<br />
unter Beifügung von Karten,<br />
- Bilanzierung von erheblichen Beeinträchtigungen, Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen.<br />
Wird eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist der Erläuterungsbericht im<br />
Hinblick auf die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines europäischen<br />
Vogelschutzgebietes zu ergänzen (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH).<br />
2.5.6 In das zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gehörende Verzeichnis der feststellungsbezogenen<br />
Anlagen sind die Maßnahmen einschließlich der sie betreffenden Festsetzungen<br />
aufzunehmen. Gleichzeitig sollen das künftige Eigentum, die Unterhaltung <strong>und</strong> der<br />
Träger der Baumaßnahme benannt werden. Den Maßnahmen, die einen Eingriff gemäß<br />
§ 10 BbgNatSchG darstellen, werden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei<br />
nicht ausgleichbaren Eingriffen sind geeignete Ersatzmaßnahmen festzulegen.<br />
2.5.7 Die Karte ist der zeichnerische Nachweis über den Bestand <strong>und</strong> die Neugestaltung<br />
des Flurbereinigungsgebiets. Sie soll die Lage der Anlagen, ihre Beziehungen zueinander<br />
<strong>und</strong> zur Topographie, den örtlichen Bestand sowie die rechtlichen Verhältnisse<br />
der festzustellenden Anlagen erkennen lassen. Die Karte hat in der Regel den Maßstab<br />
1 : 5000.<br />
2.5.8 Aus Gründen der Übersichtlichkeit <strong>und</strong> zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten<br />
sind Sonderkarten <strong>und</strong> vergrößerte Darstellungen zulässig.<br />
2.5.9 Die mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie mit den beteiligten Stellen<br />
<strong>und</strong> der landwirtschaftlichen Berufsvertretung getroffenen Vereinbarungen <strong>und</strong> sonstige<br />
Verhandlungsergebnisse, die Festsetzungen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> begründen,<br />
sind in die Niederschriften aufzunehmen.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (9) 01/03
2.6 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
2.6.1 Der Plan ist gemäß § 41 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
aufzustellen. Die Flurneuordnungsbehörde hat bei der Aufstellung<br />
die vom Vorstand geäußerten Anregungen <strong>und</strong> Bedenken in ihre Entscheidungen<br />
einzubeziehen. Die Herstellung des Benehmens erfordert nicht stets das Einverständnis<br />
in allen Punkten, wohl aber die ausreichende Erörterung mit dem Ziel der<br />
Einigung. Auf § 25 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> wird hingewiesen.<br />
2.6.2 Zum Abschluss der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> hat die Flurneuordnungsbehörde<br />
den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden<br />
Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch verbliebene<br />
Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit auszuräumen.<br />
Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die verbliebenen<br />
unterschiedlich beurteilten Planungen <strong>und</strong> die da<strong>für</strong> maßgebenden Gesichtspunkte<br />
erkennen lässt.<br />
In Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sollte der Plan den<br />
Teilnehmern in einer Informationsveranstaltung vorgestellt werden.<br />
2.6.3 Zu nachträglichen Ergänzungen <strong>und</strong> Änderungen des erarbeiteten Planes nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> (Nummern 3.2.4 <strong>und</strong> 6.1) ist jeweils erneut das Benehmen mit dem Vorstand<br />
herzustellen.<br />
2.7 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />
2.7.1 Die Flurneuordnungsbehörde hat den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in Abstimmung mit den<br />
Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung<br />
zu erarbeiten. Die Abstimmung ist während der Entwurfsbearbeitung ständig zu suchen.<br />
Meinungsverschiedenheiten sollen vor Durchführung des Anhörungstermins<br />
möglichst ausgeräumt werden.<br />
2.7.2 Sollen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen<br />
werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, <strong>für</strong> die die Teilnehmergemeinschaft<br />
nicht Kostenträgerin ist, sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen<br />
vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden<br />
Kosten zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische<br />
Durchführung <strong>und</strong> die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist gegebenenfalls unter Darlegung der bestehenden <strong>und</strong> zu<br />
ändernden Verhältnisse eine Regelung <strong>für</strong> den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung<br />
nicht zustande kommt.<br />
2.7.3 Die Abstimmungsergebnisse sind durch Niederschriften zu dokumentieren.<br />
2.8 Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />
2.8.1 Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen die Schaffung der gemeinschaftlichen<br />
<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder Einziehung<br />
vorhandener Anlagen.<br />
2.8.2 Nach der Einbeziehung der Öffentlichkeit erarbeitet die Flurneuordnungsbehörde auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahmen<br />
(§ 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>), der Einwendungen der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land<br />
Brandenburg anerkannten Verbände <strong>und</strong> der Äußerungen der Öffentlichkeit eine zusammenfassende<br />
Darstellung der umwelterheblichen negativen <strong>und</strong> positiven Auswirkungen<br />
der geplanten Anlagen, einschließlich der Wechselwirkungen (§ 11<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (10) 01/03
UVPG). Hierbei kann auf die Beschreibung der Angaben zur Beurteilung des Eingriffs<br />
in Natur <strong>und</strong> Landschaft zurückgegriffen werden. Daten <strong>und</strong> Wertungen aus<br />
Umweltverträglichkeitsstudien zu Vorhaben Dritter im Verfahrensgebiet sind einzubinden<br />
<strong>und</strong>, soweit notwendig, bezüglich der eigenen Maßnahmen zu ergänzen.<br />
Diese zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ist dem Plan nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> beizufügen <strong>und</strong> soll der oberen Flurbereinigungsbehörde die abschließende<br />
Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen (§ 12 UVPG).<br />
2.8.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, muss überprüft werden, ob sich die<br />
Maßnahmen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck<br />
eines betroffenen Natura-2000-Gebietes vertragen.<br />
2.9 Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
2.9.1 Die Flurneuordnungsbehörde prüft <strong>und</strong> bescheinigt die Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit<br />
der Unterlagen zum Plan.<br />
Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf<br />
- die Erledigung der Prüfungsbemerkungen zum Entwurf des Planes nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> (Nummer 2.3.8),<br />
- die vollständige <strong>und</strong> vorschriftsmäßige Ausarbeitung der Bestandteile des<br />
Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>,<br />
- die gegenseitige Übereinstimmung der Bestandteile des Planes nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />
2.9.2 Die Flurneuordnungsbehörde legt den Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur<br />
fachaufsichtlichen Prüfung vor. Sie beantragt gleichzeitig die Plangenehmigung,<br />
wenn Bestätigungen der nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> Anzuhörenden vorliegen, dass<br />
Einwendungen nicht bestehen oder diese ausgeräumt sind.<br />
2.10 Fachaufsichtliche Prüfung<br />
Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung,<br />
ob die planerischen Regeln <strong>und</strong> die gesetzlichen Vorgaben gewahrt sind. Nach Abschluss<br />
der fachaufsichtlichen Prüfung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde,<br />
ob die rechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4<br />
<strong>FlurbG</strong> gegeben sind. Die Plangenehmigung erfolgt gemäß Nummer 4.4. Liegen die<br />
Voraussetzungen zur Plangenehmigung nicht vor, ist auf Weisung der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
das Anhörungsverfahren einzuleiten.<br />
3 Anhörungsverfahren<br />
3.1 Vorarbeiten<br />
Die Flurneuordnungsbehörde arbeitet gegebenenfalls nach der fachaufsichtlichen<br />
Prüfung erforderlich gewordene Änderungen in den Plan ein, erörtert sie mit dem<br />
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> stimmt sie gegebenenfalls mit einzelnen<br />
direkt betroffenen beteiligten Stellen ab.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (11) 01/03
3.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
3.2.1 Soweit eine UVP erforderlich ist, legt die Flurneuordnungsbehörde nach der fachaufsichtlichen<br />
Vorprüfung den vorgeprüften Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> einen Monat lang in<br />
den Flurbereinigungsgemeinden zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus<br />
(§ 19 i. V. m. § 9 Abs. 3 UVPG). Es ist zweckmäßig, dass die Unterlagen zum Plan in<br />
einer durch die Gemeinde einzuberufenden Einwohnerversammlung (§ 17 der Gemeindeordnung<br />
vom 15. Oktober 1993) von der Flurneuordnungsbehörde erläutert<br />
werden.<br />
3.2.2 Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 110 <strong>FlurbG</strong> i. V .m. § 72 Abs. 2 Satz 2<br />
VwVfGBbg) ist darauf hinzuweisen,<br />
a) wann <strong>und</strong> wo der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ausliegt <strong>und</strong> während der Auslegungszeit<br />
durch jedermann eingesehen werden kann,<br />
b) wann <strong>und</strong> wo der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in einer Bürgerversammlung erläutert<br />
wird,<br />
c) dass umweltrelevante Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurneuordnungsbehörde vorgetragen<br />
werden können,<br />
d) dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet<br />
werden.<br />
3.2.3 Die Flurneuordnungsbehörde berücksichtigt begründete Einwendungen bei der weiteren<br />
Planbearbeitung.<br />
3.2.4 Soweit durch Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> nach der<br />
Auslegung zusätzliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind,<br />
hat eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen (Nr. 3.2.1).<br />
3.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />
Die Flurneuordnungsbehörde lädt die Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> die landwirtschaftliche<br />
Berufsvertretung mit einer Ladungsfrist von einem Monat zum Anhörungstermin gemäß § 41<br />
Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>. Dabei ist § 115 <strong>FlurbG</strong> zu beachten. Der Ladung ist ein Auszug aus dem<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> beizufügen, der alle Festsetzungen enthalten muss, die den jeweiligen<br />
Träger öffentlicher Belange oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung berühren.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind ein vollständiger Erläuterungsbericht <strong>und</strong> eine Gebietskarte im Maßstab<br />
1 : 25000 mit der Ladung zu übersenden. In der Ladung ist auf die Ausschlusswirkung <strong>und</strong><br />
die Möglichkeit der Einsichtnahme in den vollständigen Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bei der Flurneuordnungsbehörde<br />
hinzuweisen.<br />
3.4 Beteiligung der Naturschutzverbände<br />
Die im Land Brandenburg anerkannten Verbände nach §§ 59, 60 BNatSchG sind wie<br />
Träger öffentlicher Belange zu behandeln.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (12) 01/03
3.5 Durchführung des Anhörungstermins<br />
3.5.1 Der Anhörungstermin hat den Zweck, den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> insgesamt zu erörtern<br />
<strong>und</strong> Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen<br />
zu erörtern <strong>und</strong> nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Auf die Ausschlusswirkung<br />
des Termins ist nochmals hinzuweisen.<br />
3.5.2 Bei den Stellungnahmen haben sich die beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich<br />
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung <strong>und</strong> die Naturschutzverbände<br />
auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.<br />
3.5.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so gibt die zuständige Landschaftsbehörde<br />
spätestens zum Anhörungstermin eine Stellungnahme zur Verträglichkeit<br />
des Projektes ab (vgl. Nr. 10.1.3 der VV-FFH).<br />
3.5.4 Über den Anhörungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.<br />
3.6 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
3.6.1 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, die sich nach der Ladung (Nummer 3.3)<br />
<strong>und</strong> vor Durchführung des Anhörungstermins ergeben, sind in dem Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> so kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt.<br />
Diese Änderungen sind zu Beginn des Anhörungstermins bekanntzugeben <strong>und</strong> zu<br />
erläutern.<br />
3.6.2 Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
vorgenommen werden, sind sie im Termin mit den Betroffenen abzustimmen. Dies ist<br />
in der Niederschrift festzuhalten. Nummer 3.6.1 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
3.6.3 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> die sich nach dem Anhörungstermin, aber<br />
vor der Planfeststellung ergeben, sind mit den betroffenen <strong>und</strong> davon berührten Stellen<br />
zu erörtern <strong>und</strong> in einer Niederschrift festzuhalten.<br />
3.7 Antrag auf Planfeststellung<br />
Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die Flurneuordnungsbehörde den Plan<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in zweifacher Ausfertigung der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
mit dem Antrag auf Planfeststellung vor. Die Flurneuordnungsbehörde hat in ihrem<br />
Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Teilnehmergemeinschaft<br />
<strong>und</strong> der Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen<br />
Berufsvertretung <strong>und</strong> der anerkannten Naturschutzverbände sowie zu den Anregungen<br />
<strong>und</strong> Bedenken der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Die Niederschrift über<br />
den Anhörungstermin ist beizufügen.<br />
4 Planfeststellung<br />
4.1 Vorbereitung<br />
4.1.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planungsunterlagen sowie den Ablauf<br />
<strong>und</strong> das Ergebnis des Anhörungsverfahrens, der Einbeziehung der Öffentlichkeit <strong>und</strong><br />
der Beteiligung der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land Brandenburg anerkannten<br />
Verbände. Sie überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften beachtet wurden,<br />
dass alle Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung-<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (13) 01/03
nahme hatten <strong>und</strong> Einwendungen sowie Anregungen <strong>und</strong> Bedenken gegen den Plan<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ausreichend erörtert wurden.<br />
4.1.2 Soweit eine UVP durchgeführt wurde, bewertet die obere Flurbereinigungsbehörde in<br />
einer Gesamtbeurteilung die unmittelbaren <strong>und</strong> mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens<br />
auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter <strong>und</strong> die Wechselwirkungen zwischen<br />
den Schutzgütern. Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer Entscheidung<br />
über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />
im Sinne der §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze<br />
(§ 12 UVPG). Das Ergebnis ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />
4.1.3 Darüber hinaus hat die obere Flurbereinigungsbehörde auch eine ggf. erforderliche<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bezieht in ihre Entscheidung über<br />
die Zulassung des Projektes die hierzu abgegebene Stellungnahme der zuständigen<br />
Landschaftsbehörde ein (Nr. 3.5.3). Ist nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eine Stellungnahme<br />
der Kommission eingeholt worden, so ist diese von der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
in der Abwägung über die Zulassung des Projektes zu berücksichtigen<br />
(vgl. Nr. 10.1.5. der VV-FFH).<br />
4.1.4 Ergeben sich mit anderen Behörden in rechtlicher Hinsicht erhebliche Meinungsverschiedenheiten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlicher Natur, so entscheidet die <strong>für</strong> die Flurneuordnung zuständige<br />
oberste Landesbehörde. Erheblich können nur solche Bedenken sein, die<br />
die andere Behörde in Wahrnehmung ihres hoheitlichen Aufgabenbereiches geltend<br />
macht.<br />
4.2 Planfeststellungsbeschluss<br />
4.2.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> fest (§ 41<br />
Abs. 3).<br />
4.2.2 War eine UVP erforderlich, muss die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses<br />
erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen <strong>und</strong> die<br />
Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />
stattgef<strong>und</strong>en haben <strong>und</strong> berücksichtigt worden sind.<br />
4.2.3 Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch<br />
über Einwendungen, über die im Anhörungstermin keine Einigung erzielt worden ist.<br />
Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen enthalten. Die Regelung<br />
von Entschädigungen ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />
4.2.4 Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden<br />
oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen aus der<br />
Planfeststellung genommen, so wird das in dem Planfeststellungsbeschluss zum<br />
Ausdruck gebracht <strong>und</strong> einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teilfeststellungen<br />
sollen möglichst vermieden <strong>und</strong> auf besonders gelagerte Fälle beschränkt<br />
werden (z. B. nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger). Die zurückgestellte<br />
Planfeststellung muss vor Beginn des Ausbaus der betreffenden Anlagen<br />
nachgeholt werden.<br />
4.2.5 Enthält die Planfeststellung eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, ist<br />
§ 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (14) 01/03
4.3 Rechtswirkungen der Planfeststellung<br />
4.3.1 Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht<br />
kommenden Belange gewürdigt <strong>und</strong> abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit<br />
des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch in anderen<br />
Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt.<br />
Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens<br />
<strong>und</strong> den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle<br />
Konzentrationswirkung). Das materielle Recht, das <strong>für</strong> die Verwaltungsentscheidungen<br />
usw. (§ 41 Abs. 5 <strong>FlurbG</strong>) sowie <strong>für</strong> die öffentlich-rechtlichen Beziehungen gilt,<br />
ist zu beachten.<br />
4.3.2 Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere<br />
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen <strong>und</strong><br />
Planfeststellungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung, § 41 Abs. 5<br />
Satz 1 <strong>FlurbG</strong>). Die Regelung von Unterhaltungsfragen ist demgegenüber nicht Gegenstand<br />
der Planfeststellung.<br />
4.3.3 Die obere Flurbereinigungsbehörde erteilt wasserrechtliche Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen<br />
im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (§ 14 Abs. 3 WHG).<br />
4.3.4 Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde, Festsetzungen <strong>und</strong> Regelungen zu treffen,<br />
ist, abgesehen von den im <strong>FlurbG</strong> ausdrücklich genannten Ausnahmen (§ 42<br />
Abs. 3 <strong>und</strong> § 106 <strong>FlurbG</strong>), auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkt. Anlagen, von<br />
denen jemand betroffen wird, der nicht Beteiligter am Flurbereinigungsverfahren ist,<br />
können daher nicht Gegenstand der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung<br />
sein. In solchen Fällen sollte eine Lösung durch eine zweckentsprechende Abgrenzung<br />
des Flurbereinigungsgebietes (z. B. Bildung von Exklaven) oder eine die Planfeststellung<br />
erübrigende Vereinbarung mit den Betroffenen angestrebt werden. Gelingt<br />
dies nicht, so darf der Ausbau der Anlage erst durchgeführt werden, wenn <strong>für</strong><br />
sie ein Planfeststellungsbeschluss oder eine entsprechende behördliche Entscheidung<br />
nach dem einschlägigen Gesetz ergangen ist.<br />
4.3.5 Der Planfeststellungsbeschluss greift nicht in Privatrechte ein <strong>und</strong> richtet sich nicht<br />
an den einzelnen Beteiligten. Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58<br />
<strong>und</strong> 59 <strong>FlurbG</strong> gewahrt <strong>und</strong> können nur im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan<br />
geltend gemacht werden.<br />
4.3.6 Die Befugnis, den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> entsprechend den öffentlich-rechtlichen<br />
Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird gr<strong>und</strong>sätzlich erst durch den<br />
Flurbereinigungsplan erteilt, <strong>und</strong> zwar zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten<br />
Zeitpunkt (§ 61 <strong>FlurbG</strong>). Soweit gemeinschaftliche Anlagen festgestellt<br />
sind, können sie jedoch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> bereits vor der Ausführung<br />
des Flurbereinigungsplanes gebaut werden. Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige<br />
Besitz- oder Nutzungsregelungen sind, wenn die Gr<strong>und</strong>eigentümer damit<br />
nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36<br />
<strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> nicht auf Gr<strong>und</strong> der Planfeststellung selbst möglich.<br />
4.3.7 Öffentliche Anlagen können bei Vorliegen eines dringenden Gr<strong>und</strong>es im Sinne des<br />
§ 36 <strong>FlurbG</strong> ebenfalls vorzeitig ausgebaut werden.<br />
4.3.8 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche<br />
auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder<br />
auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. § 41 Abs. 5 Satz 3 <strong>FlurbG</strong> bleibt<br />
unberührt.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (15) 01/03
4.4 Plangenehmigung<br />
4.4.1 Die Plangenehmigung erteilt die obere Flurbereinigungsbehörde.<br />
4.4.2 Die Planfeststellung <strong>und</strong> die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlichrechtlichen<br />
Wirkung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht voneinander. Die Zulässigkeit der Plangenehmigung<br />
hängt allein davon ab, dass mit Einwendungen gegen den Plan nicht zu<br />
rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.<br />
4.4.3 Da die Plangenehmigung den Verzicht auf Einwendungen voraussetzt, ist die an die<br />
Durchführung des Anhörungstermins geknüpfte formelle Ausschlusswirkung entbehrlich.<br />
Werden wider Erwarten auf die Plangenehmigung hin Einwendungen erhoben<br />
<strong>und</strong> können diese nicht ausgeräumt werden, ist die Plangenehmigung aufzuheben<br />
<strong>und</strong> das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.<br />
4.4.4 Die Flurneuordnungsbehörde verschafft sich Gewissheit darüber, ob die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> eine Plangenehmigung vorliegen, zweckmäßig dadurch, dass sie die<br />
nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> Anzuhörenden unter Übersendung der sie betreffenden<br />
Festsetzungen <strong>und</strong> Unterlagen zur Erklärung darüber auffordert, ob Einwendungen<br />
beabsichtigt sind. Sie kann auch das Anhörungsverfahren durchführen, bei Einverständnis<br />
legt sie den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der oberen Flurbereinigungsbehörde zur<br />
Genehmigung vor.<br />
4.4.5 Die obere Flurbereinigungsbehörde gibt der Flurneuordnungsbehörde den Plan nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> zurück, wenn sie die Voraussetzungen einer Plangenehmigung nicht <strong>für</strong><br />
gegeben hält. Die Flurneuordnungsbehörde erfüllt dann die Voraussetzungen zur<br />
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.<br />
4.4.6 Die Prüfung der Umweltbelange <strong>und</strong> eine ggf. erforderliche FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung sowie deren Berücksichtigung bei der Entscheidung sind wie<br />
bei der Planfeststellung durchzuführen.<br />
4.4.7 Die Ausführungen in den Nummern 4.2 <strong>und</strong> 4.3 gelten im Übrigen sinngemäß.<br />
4.5 Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung<br />
4.5.1 Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem Träger<br />
des Vorhabens <strong>und</strong> dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit<br />
Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (§ 41 Abs. 6<br />
<strong>FlurbG</strong>). Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§<br />
86 <strong>und</strong> 87 <strong>FlurbG</strong> sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> in<br />
Betracht. Es ist § 112 <strong>FlurbG</strong> zu beachten.<br />
4.5.2 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden<br />
(§ 141 <strong>FlurbG</strong>). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.<br />
4.5.3 Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung<br />
erhalten durch die Flurneuordnungsbehörde eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses<br />
ohne Rechtsbehelfsbelehrung.<br />
4.5.4 Die Flurneuordnungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung<br />
über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss mit dem Hinweis,<br />
dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (16) 01/03
4.5.5 Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
bekanntzugeben (§ 111 <strong>FlurbG</strong>). Den in Nummer 4.5.3 genannten<br />
Stellen ist sie formlos durch die Flurneuordnungsbehörde unter Bezugnahme auf<br />
die früher übersandten Unterlagen mitzuteilen.<br />
4.5.6 Wurde eine UVP durchgeführt, so unterrichtet die Flurneuordnungsbehörde die Öffentlichkeit<br />
über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vor Beginn der Ausführung<br />
des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Bekanntgabe<br />
des Flurbereinigungsplanes nach § 59 <strong>FlurbG</strong>. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses<br />
ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />
5 Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung<br />
5.1 Voraussetzungen<br />
5.1.1 Die Planfeststellung oder Plangenehmigung kann nach § 41 Abs. 4 Satz 2 <strong>FlurbG</strong><br />
unterbleiben, wenn an vorhandenen Anlagen Änderungen oder Erweiterungen von<br />
unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen.<br />
5.1.2 Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst<br />
werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen<br />
werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3 <strong>FlurbG</strong>). Entsprechende Änderungen <strong>und</strong> Erweiterungen<br />
sind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen <strong>und</strong> in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen.<br />
Die Beteiligten sind zu unterrichten. Nicht von unwesentlicher Bedeutung ist in<br />
der Regel eine nach anderen Gesetzen anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung<br />
oder Erweiterung von Anlagen.<br />
5.1.3 § 41 Abs. 4 Satz 3 <strong>FlurbG</strong> spricht nur öffentlich-rechtliche Beziehungen an. Als Beteiligte<br />
im Sinne dieser Vorschrift kommen in erster Linie die sonst an der Planfeststellung<br />
beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen<br />
Berufsvertretung in Betracht. Vereinbarungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.<br />
Mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist das Benehmen herzustellen (§ 41<br />
Abs. 1 <strong>FlurbG</strong>).<br />
5.1.4 Auf Antrag der Flurneuordnungsbehörde prüft die obere Flurbereinigungsbehörde, ob<br />
die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> unterbleiben kann.<br />
5.1.5 Im Zweifelsfall ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung durchzuführen.<br />
5.2 Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen<br />
Die nicht planfestgestellten Anlagen sind nach Maßgabe der Nummer 2.1 darzustellen<br />
<strong>und</strong> nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.<br />
6 Planänderung<br />
6.1 Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
6.1.1 Ein festgestellter oder genehmigter Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> kann vor seiner Ausführung<br />
geändert werden. Das <strong>FlurbG</strong> enthält hierüber keine Regelungen. Es gilt daher<br />
insoweit § 76 VwVfGBbg.<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (17) 01/03
6.1.2 Für die Verfahrensweise zur Aufstellung <strong>und</strong> Planfeststellung von Änderungen des<br />
Planes gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Richtlinie.<br />
6.1.3 In der neuen planungsrechtlichen Entscheidung ist der bisherige Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> insoweit aufzuheben, wie er mit dem geänderten Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> nicht<br />
übereinstimmt.<br />
6.1.4 Die Änderungen sind nach Feststellung oder Genehmigung in den bisherigen Plan zu<br />
übernehmen<br />
6.2 Ergänzungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Gr<strong>und</strong> anderer Planfeststellungen<br />
6.2.1 Bei einer Änderung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> durch rechtskräftige Planfeststellungen<br />
nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> zu übernehmen.<br />
6.2.2 Werden infolge der Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete Anlagen<br />
verändert, so prüft die Flurneuordnungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an<br />
den von dem Träger des anderen Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere,<br />
ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem<br />
Rechtsnachfolger <strong>und</strong> dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung<br />
nach Flurbereinigungsrecht auch im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen<br />
abschließend geregelt worden sind.<br />
7 Aufhebung der Planfeststellung<br />
Wird das Flurbereinigungsverfahren oder das Bodenordnungsverfahren nach § 56<br />
LwAnpG nach Abschluss der Planfeststellung eingestellt, so ist der Planfeststellungsbeschluss<br />
oder die Plangenehmigung in der Anordnung nach § 9 <strong>FlurbG</strong> aufzuheben.<br />
Die Anordnung ist auch den in § 41 Abs. 6 <strong>FlurbG</strong> genannten Stellen zuzustellen.<br />
Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 4 <strong>und</strong> 37<br />
<strong>FlurbG</strong> als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch<br />
(§ 103 j <strong>FlurbG</strong>) fortgeführt wird.<br />
8 In-Kraft-Treten<br />
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>für</strong> Brandenburg<br />
in Kraft.<br />
Der Erlass des Minister <strong>für</strong> Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Forsten vom 5. Oktober<br />
1998, Amtsblatt <strong>für</strong> Brandenburg, 9. Jahrgang, Nr. 45 S. 934 wird aufgehoben.<br />
Wolfgang Birthler<br />
Minister<br />
FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (18) 01/03
2 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />
2.1 Allgemeines<br />
Zur Aufstellung der allgemeinen Planungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> das jeweilige Flurbereinigungsverfahren<br />
dient der Termin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>. Dieser Termin erfordert, dass <strong>für</strong> die<br />
Flurbereinigungsplanung bereits die Zielvorstellungen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Planungsunterlagen<br />
<strong>und</strong> -vorgaben in einem Gr<strong>und</strong>konzept dargestellt sind. Dieses ist in dem<br />
Termin mit den Fachplanungen anderer nach Möglichkeit zu harmonisieren <strong>und</strong> im<br />
Hinblick auf die Zielvorstellungen der Flurbereinigung mit den beteiligten Stellen<br />
weiterzuentwickeln. Für die unterschiedlichen Planungen ist außerdem das planungsrechtliche<br />
Vorgehen konkret zu vereinbaren <strong>und</strong> der Zeitpunkt der Durchführung<br />
unterschiedlicher Planungen abzustimmen.<br />
Wenn fremde Interessen in der Flurbereinigung berücksichtigt werden sollen, ist die<br />
Kostenträgerschaft im Gr<strong>und</strong>satz festzulegen.<br />
Im Termin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> sind die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze der Neugestaltung so<br />
konkret wie möglich festzulegen. Da<strong>für</strong> sind u. a. der Planungsstand <strong>und</strong> die Zuordnung<br />
(Planungs-, Bau- <strong>und</strong> Kostenträgerschaft) der jeweiligen Planungen sowie der vorgesehene<br />
zeitliche Ablauf von Bedeutung. Bei Fremdplanungen ist zu klären, ob die<br />
Planfeststellung gemäß § 41 <strong>FlurbG</strong> oder außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens<br />
erfolgen soll.<br />
Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sind Leitbild <strong>für</strong> die Neuordnungsaufgabe. Sie dürfen<br />
nicht nur eine Zusammenfassung der Wünsche <strong>und</strong> Anregungen anderer Planungspartner<br />
sein. Vielmehr müssen sie das Konzept <strong>für</strong> die zweckmäßige Neugestaltung des<br />
Flurbereinigungsgebietes vorgeben.<br />
Im Einzelnen sollen die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
- den beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen aufzeigen, welches Ziel die ländliche<br />
Neuordnung hat <strong>und</strong> welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 37<br />
Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> zu wahren sind,<br />
- der Flurneuordnungsbehörde <strong>und</strong> den beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen<br />
die gegenseitige Abstimmung der Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen erleichtern,<br />
- die gr<strong>und</strong>sätzlichen Ergebnisse der Landschaftsbestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />
sowie der Vorplanung enthalten,<br />
- die fachlichen Ziele konkretisieren, die zu berücksichtigen sind,<br />
- die Anlagen aufführen, deren Herstellung zu unterstützen ist,<br />
- alle sonstigen gr<strong>und</strong>sätzlichen Aussagen darstellen, die zur zweckmäßigen<br />
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes zu beachten sind.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 2 (1) 03/04
Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze enthalten<br />
- einen Teil mit den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen zur zweckmäßigen Neugestaltung<br />
des Flurbereinigungsgebietes,<br />
- die Karte zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen.<br />
Aus den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> den weiteren Unterlagen wird der Entwurf zum Plan nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> entwickelt (Nr. 2.4 PlafeR <strong>FlurbG</strong>).<br />
Erhebungen, Berechnungen <strong>und</strong> Verhandlungen werden in Beiheften nachgewiesen.<br />
2.2 Bestandteile der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
2.2.1 Textlicher Teil<br />
2.2.1.1 Im Textteil zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen sind die Ziele der ländlichen Neuordnung<br />
<strong>für</strong> das Verfahren festzulegen. Eine Beschreibung der Lage <strong>und</strong> der besonderen Merkmale<br />
des Gebietes sollen aufgenommen werden.<br />
2.2.1.2 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze werden nach Sachgebieten gegliedert. Aussagen zu den<br />
einzelnen Sachgebieten sollen getroffen werden, soweit dies erforderlich ist. Es sind die<br />
überörtlichen Vorhaben zu berücksichtigen <strong>und</strong> bodenordnerische Zielsetzungen anzugeben.<br />
2.2.1.3 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sollen erkennen lassen, dass bei der Auswahl der Neugestaltungsmaßnahmen<br />
deren Umweltverträglichkeit berücksichtigt wird.<br />
2.2.2 Karte<br />
2.2.2.1 Die Karte zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen vermittelt einen Überblick über das<br />
Neuordnungsgebiet. Sie stellt die in den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen angesprochenen,<br />
bestehenden <strong>und</strong> geplanten Anlagen dar.<br />
2.2.2.2 Die Zeichenerklärung zur Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen<br />
Anlagen ist sinngemäß anzuwenden.<br />
2.2.2.3 Planungsvarianten sind auf besonderen Karten(ausschnitten) darzustellen.<br />
2.2.3 Beihefte<br />
Mit der Zusammenstellung der Unterlagen in Beiheften ist mit der Aufstellung der<br />
Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze zu beginnen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 2 (2) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung:<br />
Landkreis:<br />
Aktenzeichen:<br />
B E S T A N D T E I L E<br />
Inhalt Seite<br />
1 Text<br />
2 Karte im Maßstab 1 : 5 000<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 2 (3) 03/04
3 Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
3.1 Umfang der Planfeststellung<br />
Die Planfeststellung hat zum Ziel, die Durchführung der von der Teilnehmergemeinschaft<br />
- oder anderen Trägern - beabsichtigten Vorhaben öffentlich-rechtlich<br />
vorzubereiten <strong>und</strong> dauerhaft abzusichern. Alle nach anderen Gesetzen notwendigen<br />
einzelnen behördlichen Entscheidungen, wie Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigungen,<br />
Zustimmungen oder Planfeststellungen (vgl. § 78 i. V. m. §§ 71 ff<br />
VwVfGBbg) werden in einem einzigen Verwaltungsakt zusammengefasst. Hierdurch<br />
übernimmt die feststellende Behörde die Verantwortung <strong>für</strong> die umfassende<br />
Würdigung <strong>und</strong> Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />
Belange. Dies gilt auch dann, wenn Vorhaben anderer Planungsträger mit festgestellt<br />
werden sollen.<br />
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> der<br />
Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> können gemeinschaftliche (§<br />
39 <strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> öffentliche Anlagen (i. S. v. § 40 <strong>FlurbG</strong>) sein.<br />
Alle gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die bewerteten Land-<br />
schaftselemente, die besonders geschützten Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft, die<br />
Biotope sowie die FFH- <strong>und</strong> die Europäischen Vogelschutzgebiete werden im Plan<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt.<br />
Festgestellt, also im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange <strong>für</strong> zulässig<br />
erklärt, werden<br />
- die Schaffung neuer Anlagen<br />
- die bauliche Änderung von Anlagen<br />
- die Änderung beizubehaltender Anlagen in rechtlicher Hinsicht<br />
- die Einziehung oder Beseitigung von Anlagen<br />
- die Flächenbereitstellung nach § 47 <strong>FlurbG</strong> <strong>für</strong> beizubehaltende Anlagen<br />
- die Maßnahmen zum Ausgleich (§12 Abs. 2 BbgNatSchG) <strong>und</strong> zum Ersatz (§<br />
14 BbgNatSchG) der Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft.<br />
Die hiervon betroffenen Anlagen werden als ”planfeststellungsbezogene Anlagen”<br />
bezeichnet.<br />
Notwendige Folgemaßnahmen gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> (z. B. Zufahrten zu<br />
Straßen, Anlagen in <strong>und</strong> an Gewässern usw.) unterliegen ebenfalls der Feststellung.<br />
Diese ist im Regelfall erst mit der Gestaltung der Abfindung möglich.<br />
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist rechtsgestaltender Vollzugsplan <strong>und</strong> beinhaltet den<br />
landschaftspflegerischen Begleitplan als integrierten Planungsbestandteil. Er enthält<br />
die in § 37 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> aufgeführten Maßnahmen <strong>für</strong> den Bodenschutz (s.a.<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BBodSchG), die Bodenverbesserungen <strong>und</strong> die Landschaftsgestaltung<br />
sowie die nach § 19 BNatSchG bzw. § 12 BbgNatSchG vorgeschriebenen<br />
Regelungen zur Vermeidung von Eingriffen <strong>und</strong> zum Ausgleich oder Ersatz bei<br />
Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft. Damit werden die in den §§ 1 <strong>und</strong> 2<br />
BNatSchG bzw. § 1 BbgNatSchG festgelegten Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Landschaftspflege unterstützt. Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist<br />
somit in seiner Gesamtheit Fachplan im Sinne des § 16 Abs. 1 BNatSchG.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (1) 03/04
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist vor der Bauausführung festzustellen. Erst die Feststellung<br />
bringt <strong>für</strong> das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Gr<strong>und</strong>lage. Die Flurneuordnungsbehörde<br />
hat deshalb <strong>für</strong> eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahren<br />
zu sorgen. Ist eine Planfeststellung nicht erfolgt (§ 41 Abs. 4 Satz 2<br />
<strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> stellt sich nachträglich ihre Notwendigkeit heraus, so ist sie nachzuholen.<br />
Durch die Planfeststellung können insbesondere die folgenden behördlichen Entscheidungen<br />
ersetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen nach § 41<br />
Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> stehen <strong>und</strong> dem Zweck der Flurbereinigung dienen:<br />
- Planfeststellung <strong>für</strong> Straßen (§ 17 B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz/ § <strong>38</strong> Brandenburgisches<br />
Straßengesetz)<br />
- Planfeststellung <strong>für</strong> Folgemaßnahmen an Verkehrswegen <strong>und</strong> Anlagen<br />
- Planfeststellung <strong>für</strong> Flughäfen (§ 8 Luftverkehrsgesetz)<br />
- Planfeststellung <strong>für</strong> Betriebsanlagen der Eisenbahn (§§ 18, 20 Allgemeines<br />
Eisenbahngesetz)<br />
- Planfeststellung <strong>für</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraßen (§ 14 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz)<br />
- Planfeststellung <strong>für</strong> den Gewässerausbau (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz in<br />
Verbindung mit § 137 Brandenburgisches Wassergesetz)<br />
- Planfeststellung <strong>für</strong> Abfallbeseitigungsanlagen (§ 31 Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong><br />
Abfallgesetz)<br />
- Genehmigung nach § 4 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />
- Genehmigung von Eingriffen in Natur- <strong>und</strong> Landschaft (§ 18 Brandenburgisches<br />
Naturschutzgesetz)<br />
- Genehmigung <strong>für</strong> die Aufforstung <strong>und</strong> die Umwandlung von Wald in eine<br />
andere Nutzungsart (§§ 8 <strong>und</strong> 9 Landeswaldgesetz)<br />
Auch in Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG (§ 56<br />
LwAnpG) sind die planungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Planung der Maßnahmen<br />
nach diesen Vorschriften zu bearbeiten.<br />
3.2 Notwendigkeit eines Planfestellungs-/Plangenehmigungsverfahrens<br />
Vielfach bestehen Zweifel zur Planfeststellungs-/Plangenehmigungsbedürftigkeit<br />
bzw. –fähigkeit. Zur Klarstellung wird deshalb Folgendes festgelegt:<br />
- Die zuständige Flurneuordnungsbehörde hat zu prüfen, ob <strong>für</strong> den nach § 41<br />
Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> aufgestellten Plan ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren<br />
durchgeführt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass das<br />
Verfahren nach § 41 Abs. 5 <strong>FlurbG</strong> (bzw. § 75 VwVfGBbg) den Sinn hat, die<br />
öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Verfahrens festzustellen. Wenn aber <strong>für</strong><br />
den gesamten Plan oder einzelne Anlagen behördliche Entscheidungen, insbesondere<br />
öffentlich-rechtlich Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,<br />
Bewilligungen, Zustimmungen <strong>und</strong> Planfeststellungen nicht erforderlich sind,<br />
kommt eine Planfeststellung nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auch nicht in Betracht.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (2) 03/04
Eine Planfeststellung/Plangenehmigung kann insbesondere dann unterbleiben,<br />
wenn bestimmte Anlagen nicht feststellungsfähig/ -bedürftig sind. Dies ist<br />
z. B. dann der Fall, wenn eine vorhandene Straßenbefestigung lediglich erneuert<br />
wird (ohne substantielle Änderung) oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung<br />
bereits vorliegt. Ebenfalls nicht notwendig ist eine Planfeststellung/Plangenehmigung<br />
bei der Änderung oder Erweiterung von Anlagen, die<br />
von unwesentlicher Bedeutung sind (vgl. Nr. 3.18.1).<br />
Um die Entscheidung der Flurneuordnungsbehörde über die Feststellungsbedürftigkeit<br />
auf eine breitere Basis zu stellen, sollte die Frage der Feststellungsbedürftigkeit<br />
in die Abstimmung mit den unmittelbar betroffenen Institutionen<br />
einfließen.<br />
- Stellt die Flurneuordnungsbehörde fest, dass behördliche Entscheidungen <strong>für</strong><br />
den Plan oder <strong>für</strong> Teile des Planes erforderlich sind, prüft sie, ob diese bei den<br />
zuständigen Fachverwaltungen nach den Fachgesetzen eingeholt werden sollen<br />
oder ob eine Planfeststellung/Plangenehmigung gem. § 41 <strong>FlurbG</strong> erfolgen<br />
soll. Aus gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen ist dabei den Regelungen nach<br />
dem Flurbereinigungsgesetz der Vorrang zu geben.<br />
- Der aufzustellende Flurbereinigungsplan umfasst den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufgr<strong>und</strong> einer<br />
Planfeststellung/Plangenehmigung, aufgr<strong>und</strong> von Entscheidungen anderer öffentlicher<br />
Träger oder ohne besondere öffentlich-rechtliche Zulassungserklärung<br />
realisiert werden soll. Im Plantext ist in geeigneter Weise auf den jeweiligen<br />
Sachverhalt hinzuweisen. Einzelheiten der Planungen (insbesondere Kartenverzeichnisse<br />
<strong>und</strong> Niederschriften) sind zu den Bestandteilen zu nehmen.<br />
Auch Pläne nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, die aufgr<strong>und</strong> von Entscheidungen anderer öffentlicher<br />
Träger oder ohne besondere Zulassungserklärung verwirklicht werden sollen,<br />
sind nach deren Fertigstellung unmittelbar der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
vorzulegen.<br />
3.3 Planungsvoraussetzungen<br />
Die Planung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen ist an planerischen<br />
Vorüberlegungen, die im Regelfall in den dem Verfahren vorgeschalteten Vorarbeiten<br />
zu erarbeiten sind sowie den Ergebnissen der örtlichen Bestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> an den vorgegebenen planerischen Rahmenbedingungen (Planungsvorgaben)<br />
auszurichten. Bereits vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein<br />
planerisches Gr<strong>und</strong>konzept zu erarbeiten. Dieses soll i. d. R. jedoch nur allgemeine<br />
Aussagen zu den vorgesehenen Planungen enthalten, wie z. B. Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der auszubauenden Wege.<br />
Ist beabsichtigt, bereits vor der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens eine<br />
Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP oder FFH-VP zu fällen <strong>und</strong> einen<br />
Scoping-Termin nach § 5 UVPG durchzuführen, so ist das Gr<strong>und</strong>konzept so weit<br />
zu entwickeln, dass diese Entscheidungen möglich sind bzw. der v. g. Termin<br />
durchgeführt werden kann.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (3) 03/04
3.4 Berücksichtigung von Fremdplanungen<br />
Der Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungsaufwand bei der Erstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
<strong>und</strong> des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden<br />
Belange nach § 37 <strong>FlurbG</strong> hoch <strong>und</strong> steigt weiter an. Insbesondere<br />
in den Bereichen der Verdichtungszonen, deren Randzonen <strong>und</strong> der Entwicklungsachsen<br />
verursachen Vorhaben des Straußenbaues, der Siedlungsentwicklung,<br />
der Wasserwirtschaft <strong>und</strong> des Naturschutzes Verzögerungen im Ablauf von<br />
Flurbereinigungsverfahren.<br />
3.4.1 Arbeitsplan<br />
In den Arbeitsplanbesprechungen ist die zeitliche Abhängigkeit der geplanten<br />
Flurbereinigungsverfahren von den Planungen Dritter zu klären.<br />
In den Arbeitsplänen ist nicht nur der voraussichtliche Anordnungszeitpunkt, sondern<br />
auch der voraussichtliche Zeitpunkt <strong>für</strong> eine letztmögliche Erweiterung des<br />
Verfahrenszweckes (§ 8 <strong>FlurbG</strong>) anzugeben, bis zu dem Fremdplanungen noch in<br />
die Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens aufgenommen werden können.<br />
3.4.2 Einleitung der Flurneuordnung<br />
In dem Behördentermin nach § 5 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> bei der Aufforderung zur Mitteilung<br />
beabsichtigter oder bereits feststehender Planungen (§ 5 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong>)<br />
wird den am Verfahren beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen schriftlich bekannt<br />
gegeben, bis zu welchem Zeitpunkt <strong>und</strong> unter welchen Bedingungen Vorhaben<br />
anderer Planungsträger noch berücksichtigt werden können.<br />
Insbesondere wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Feststellung/Genehmigung<br />
des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bekannt gegeben.<br />
Nach dem hierbei genannten Zeitpunkt können Vorhaben anderer Planungsträger<br />
nur noch ausnahmsweise berücksichtigt werden.<br />
Dies ist den Planungsträgern gegebenenfalls schriftlich mitzuteilen.<br />
3.4.3 Planungen anderer Planungsträger<br />
Mit der Einleitung des Verfahrens (§ 5 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>) sind alle Planungsträger<br />
auch aufzufordern, Vorplanungen oder vergleichbare Planungen (Linienfestlegungen,<br />
Umweltverträglichkeitsstudien etc.) zu erstellen, die Gemeinden sind zu veranlassen,<br />
sofern notwendig, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben oder aktuelle<br />
Entwicklungstendenzen (Planungsvorstellungen) aufzuzeigen.<br />
3.4.4 Aufstellung der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Erörterung der Vorplanungen nach §<br />
<strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>.<br />
Die Aufstellung der regelmäßig aus den Vorarbeiten abzuleitenden allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes <strong>und</strong> die Erörterung<br />
der Vorplanungen Dritter (s. Nr. 2 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze) haben so frühzeitig<br />
zu erfolgen, dass den Planungsträgern danach ein angemessener Zeitraum<br />
zur Verfügung steht, um planungsrechtlich gesicherte Entwürfe bis zur abschließenden<br />
Erörterung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu erarbeiten. Damit besteht<br />
noch die Möglichkeit der Einarbeitung in den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />
3.4.5 Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (4) 03/04
Bis zur abschließenden Erörterung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (s. Nr. 3.8), spätestens<br />
aber bis zum Planwunschtermin nach § 57 <strong>FlurbG</strong> ist nach erneuter Anhörung<br />
der betroffenen Planungsträger abschließend zu prüfen <strong>und</strong> zu entscheiden,<br />
ob<br />
- ein neues Vorhaben Dritter im weiteren Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens<br />
noch berücksichtigt werden kann,<br />
- gegebenenfalls die Ausführung von Teilen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> befristet<br />
zurückgestellt werden kann,<br />
- gegebenenfalls eine Verfahrensteilung die unbeeinträchtigte Fortführung wesentlicher<br />
Gebietsteile ermöglicht.<br />
Die Zurückstellung der abgetrennten Teile kann allerdings ebenfalls nur befristet<br />
<strong>und</strong> nur in besonders gelagerten Einzelfällen erfolgen.<br />
3.4.6 Zuteilungsentwurf<br />
Die letzte Phase der Flurbereinigung vom Beginn des Planwunschtermines bis zur<br />
Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes ist besonders zu beschleunigen.<br />
Eine Berücksichtigung von Fremdplanungen ist in diesem Verfahrensabschnitt in<br />
der Regel nicht mehr möglich.<br />
Es ist darauf hinzuwirken, dass solche Planungen erst nach Ende des Flurbereinigungsverfahrens<br />
weiter verfolgt werden.<br />
3.5 Art <strong>und</strong> Umfang der Planunterlagen<br />
Art <strong>und</strong> Umfang der im Flurbereinigungsverfahren auszuführenden Baumaßnahmen<br />
wird im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> , der Bestandteil des Flurbereinigungsplanes<br />
ist, geregelt.<br />
Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 26.10.1978<br />
(BVerwG 5 C 85.77, R z F 41 I, 7 ff) festgelegt, dass die Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde,<br />
welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen ausgeführt werden<br />
sollen, nicht bereits im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> selbst in allen Einzelheiten festgelegt<br />
werden brauchen. Dies zu bestimmen, kann der <strong>für</strong> die Herstellung der gemeinschaftlichen<br />
Anlagen zuständigen Teilnehmergemeinschaft überlassen werden.<br />
Es genügt, im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> die durchzuführenden Maßnahmen so zu<br />
bezeichnen, dass erkennbar wird, welche Flächen von den Maßnahmen betroffen<br />
werden <strong>und</strong> in welcher Art <strong>und</strong> Weise die Neuanlage oder der Ausbau erfolgen<br />
soll.<br />
Damit hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht klargestellt, dass im Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> in aller Regel keine detailgenaue Entwurfsplanung (wie Lage- <strong>und</strong> Höhenpläne,<br />
sonstige Detailzeichnungen, Massenberechnungen) erforderlich ist. Diese<br />
wird erst mit dem von der Teilnehmergemeinschaft zu erstellenden Bauentwurf erarbeitet<br />
(s. RFlurbBau).<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (5) 03/04
Für den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> genügt meistens die lagerichtige Darstellung der<br />
geplanten Maßnahmen in der Karte, Regeldarstellungen <strong>und</strong> die Angaben im Verzeichnis<br />
der feststellungsbezogenen Anlagen. Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich<br />
sein, auch besondere Einzelentwürfe, wie Einmündungsbereiche in übergeordnete<br />
Straßen, schon mit in die Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen.<br />
3.6 Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Gestaltung ländlicher Wege<br />
Ländliche Wege dienen überwiegend dem land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Verkehr.<br />
Sie sind daher nach den Erfordernissen der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft sowie der<br />
Kulturlandschaft zu gestalten <strong>und</strong> so zu planen <strong>und</strong> auszubauen, dass sie sowohl<br />
den Anforderungen <strong>für</strong> die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz als auch<br />
zur Bewirtschaftung der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücke gerecht werden.<br />
Gleichzeitig dienen sie der Erholung in der freien Natur.<br />
Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist es unerlässlich, dass der Planer<br />
genaue Kenntnisse der Örtlichkeit des Flurneuordnungsgebietes (Planungsgebiet)<br />
erwirbt.<br />
Daher ist es erforderlich, dass alle vorgesehenen Maßnahmen auf ihre Durchführbarkeit<br />
in der Örtlichkeit überprüft werden. Örtliche Besonderheiten, die einer Realisierung<br />
entgegen stehen könnten, sind dabei zu erfassen <strong>und</strong> bei der weiteren<br />
Bearbeitung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> angemessen zu berücksichtigen.<br />
Bei der Gestaltung ländlicher Wege sollen daher in Flurbereinigungsverfahren die<br />
"Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen Wegebau (RLW)" des DVWK sowie die „Ergänzenden<br />
Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Gestaltung ländlicher Wege zu den Regeln 137/1999 der<br />
Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen Wegebau“ der ARGE Landentwicklung berücksichtigt<br />
werden.<br />
Allerdings werden unter den Bedingungen der brandenburgischen Agrarstrukturen<br />
sowie der Entwicklung der Landtechnik in Einzelfällen Größenordnungen bei der<br />
Technik erreicht, die einen erheblichen Einfluss auf die Belastung des ländlichen<br />
Wegenetzes haben. Maschinen mit großen Radständen <strong>und</strong> hohem Gewicht können<br />
dann bei zu schmalem Ausbau zu Kantenabbrüchen führen.<br />
Soll im Einzelfall nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen von den Regelausbaubreiten<br />
nach RLW abgewichen werden, so sind die Gründe hier<strong>für</strong> aktenk<strong>und</strong>ig<br />
zu machen. Die Erfordernisse des Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzes sind zu<br />
berücksichtigen.<br />
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> soll die technischen Lösungen <strong>für</strong> den Ausbau der<br />
festzustellenden Anlagen liefern. Im Rahmen der gelieferten Ausgangsunterlagen<br />
(Orthophoto 1:1000 bzw. 1:500 in der Ortslage, Ortslagenregulierungskarte) sind<br />
die Maßnahmen relativ lagegenau darzustellen <strong>und</strong> Konfliktbereiche zu ermitteln<br />
(vorhandene landschaftsgestaltende Anlagen wie Bäume, Hecken, Nassstellen<br />
etc.). In der Ortslage gehören dazu auch die Konfliktbereiche zu den privaten Eigentümerflächen.<br />
Technische Standardlösungen sind in die Planung einzuarbeiten<br />
(Kreuzungsbauwerke, Staubauwerke, Einlaufgestaltung in offene Gräben, Gestaltung<br />
von Einmündungen <strong>und</strong> Wegekreuzungen. Entwässerungslösungen, Uferbefestigungen,<br />
Sandfänge etc.).<br />
Wenn in Flurneuordnungsverfahren auch Maßnahmen der Dorfentwicklung vorgesehen<br />
sind, sind weitere Angaben <strong>und</strong> Unterlagen erforderlich, die im Plan nach §<br />
41 <strong>FlurbG</strong> enthalten sein müssen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (6) 03/04
3.6.1 Verbindungswege<br />
Verbindungswege (VW) schließen einzelne land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebsstätten,<br />
Gehöfte <strong>und</strong> Weiler an das überörtliche Verkehrsnetz an oder verbinden<br />
diese untereinander oder mit benachbarten Orten. Sie dienen auch der Erschließung<br />
<strong>und</strong> Bewirtschaftung der anliegenden land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Flächen.<br />
Verbindungswege müssen ganzjährig mit LKW zu befahren sein.<br />
Einstreifige Verbindungswege können ausnahmsweise Fahrbahnbreiten von maximal<br />
4,50 m, befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m <strong>und</strong> Kronenbreiten von 6,50 m<br />
erhalten. Dabei können die befahrbaren Seitenstreifen unterschiedlich breit sein, je<br />
nach den örtlichen Gegebenheiten.<br />
3.6.2 Feldwege<br />
Auf zusätzliche Ausweichstellen ist dann zu verzichten.<br />
Feldwege dienen überwiegend der Erschließung <strong>und</strong> der Bewirtschaftung der<br />
landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie erschließen größere landwirtschaftliche Flächen<br />
<strong>und</strong> schaffen die Voraussetzung <strong>für</strong> einen wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik.<br />
Sie dienen darüber hinaus auch anderen Zwecken, wie der Holzabfuhr<br />
<strong>und</strong> der Erholung. Die Feldwege werden unterteilt in Wirtschaftswege <strong>und</strong> Grünwege.<br />
Wirtschaftswege (WW) sind entsprechend ihrer Verkehrsbeanspruchung befestigte<br />
oder natürlich feste Wege, die der Erschließung der Flur dienen <strong>und</strong> der Bewirtschaftung<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke. Sie nehmen den Verkehr der in sie einmündenden<br />
Grünwege auf.<br />
Wirtschaftswege können ausnahmsweise Fahrbahnbreiten von maximal 3,50 m,<br />
befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m <strong>und</strong> Kronenbreiten von 5,50 m erhalten. Auf<br />
Ausweichstellen ist dann zu verzichten. Die befahrbaren Seitenstreifen können je<br />
nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich breit sein.<br />
Grünwege (GW) dienen der Erschließung kleinerer Fluranlagen <strong>und</strong> der Bewirtschaftung<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke. Sie sind in der Regel unbefestigte Erdwege, die bei<br />
geeigneter Witterung befahrbar sind. Grünwege erhalten in der Regel eine Kronenbreite<br />
von 4,00 m.<br />
3.6.3 Waldwege<br />
Waldwege dienen der Erschließung <strong>und</strong> Bewirtschaftung von Waldflächen. Das<br />
Waldwegenetz besteht aus Fahrwegen <strong>und</strong> Rückewegen.<br />
Fahrwege (FW) erschließen größere Waldgebiete <strong>und</strong> sollen die Verbindung mit<br />
dem Straßennetz oder den Verbindungswegen bzw. den Wirtschaftswegen<br />
herstellen. Sie sollen so angelegt <strong>und</strong> beschaffen sein, dass auf ihnen alle<br />
zugelassenen <strong>und</strong> speziell <strong>für</strong> die Holzabfuhr in Betracht kommenden Fahrzeuge<br />
sowie forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sicher verkehren können. Fahrwege<br />
müssen ganzjährig mit LKW zu befahren sein. Sie können ausnahmsweise<br />
Fahrbahnbreiten von maximal 3,50 m, befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m <strong>und</strong><br />
Kronenbreiten von 5,50 m erhalten.<br />
Rückewege (RW) sind unbefestigte Wege <strong>und</strong> dienen im Wesentlichen zur Bringung<br />
des Holzes vom Hiebsort zum Verladeplatz am Fahrweg. Sie sollen dort an<br />
das Fahrwegenetz angeschlossen werden, wo eine Holzlagermöglichkeit besteht<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (7) 03/04
oder geschaffen werden kann. Die Breite der Rückewege soll bei 3,00 m bis 3,50<br />
m liegen.<br />
3.6.4 Kreuzungsbauwerke<br />
Durch den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> werden die Herstellung, die wesentliche Änderung<br />
oder die Beseitigung von Kreuzungsbauwerken festgestellt oder genehmigt.<br />
Diese Planfeststellung ersetzt eine nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes<br />
(BbgWG) oder nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erforderliche<br />
Genehmigung. Von der Genehmigung nach § 66 BbgBO sind nach §<br />
67 Abs. 6 Nr. 6 Durchlässe mit nicht mehr als 2,0 m lichte Weite ausgenommen.<br />
Im Allgemeinen kommen Brücken, Unterführungen <strong>und</strong> Durchlässe als Kreuzungsbauwerke<br />
in Betracht.<br />
Für Brücken können Fahrbahnbreiten von maximal 5,00 m mit einem beiderseitigen<br />
seitlichen Sicherheitsraum von jeweils 0,50 m vorgesehen werden.<br />
In Unterführungen kann die Fahrbahn 5,00 m breit sein mit jeweils beiderseitigem<br />
0,50 m breitem Sicherheitsraum.<br />
Die zu genehmigenden Kreuzungsbauwerke in Gewässern müssen den Regeln<br />
der Technik (z.B. DIN-Normen, Richtlinien) entsprechen, insbesondere sind beim<br />
Bau die Kriterien <strong>für</strong> einen naturnahen Ausbau von Fließgewässern zu beachten.<br />
Um zu erkennen, ob die der Planfeststellung unterliegenden Kreuzungsbauwerke<br />
allen Vorschriften einschließlich der Eingriffsregelung entsprechen, sind Angaben<br />
zur Situation, Lage, Größe, Anpassung an das Gewässerprofil, zum Abflussleistungsvermögen<br />
<strong>und</strong> zu dem Eingriff sowie Maßnahmen zur Verminderung, zum<br />
Ausgleich <strong>und</strong> zum Ersatz der Eingriffsfolgen notwendig. In wasserwirtschaftlichen<br />
Entwürfen zum Ausbau von Gewässern sind diese Daten regelmäßig enthalten. In<br />
allen anderen Fällen sind sie gesondert anzugeben. Eine listenmäßige Darstellung<br />
gemäß Anlage/Muster 8.1.4 (6) – (8) ist daher in die Planunterlagen als Einzelentwürfe<br />
zu übernehmen.<br />
3.6.5 Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen<br />
Das Zusammentreffen von übergeordneten Straßen mit ländlichen Wegen erfordert<br />
die Gestaltung von Anlagen, die als sogenannte Knotenpunkte der Einmündung<br />
oder Überquerung dienen. Diese Knotenpunkte werden in der Regel als<br />
Einmündungen oder Kreuzungen hergestellt. Dabei sollen sich die Achsen der<br />
einmündenden bzw. sich kreuzenden Straßen <strong>und</strong> Wege möglichst rechtwinklig<br />
schneiden. Ausnahmen sind möglich, wenn Gelände <strong>und</strong> Verkehrsrichtung es erfordern<br />
<strong>und</strong> zulassen.<br />
Bei der Planung <strong>und</strong> Gestaltung sind die RLW 1999 Nr. 4 Knotenpunkte <strong>und</strong> die<br />
RAS Teil: Knotenpunkte (RAS-K), Abschnitt 1 : Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-<br />
1) zu beachten.<br />
Danach sind außerhalb bebauter Gebiete beim Entwurf von Knotenpunkten die<br />
Belange des Straßenverkehrs mit denen des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes,<br />
des Denkmalschutzes (Natur- <strong>und</strong> Bodendenkmale) <strong>und</strong> des Immissionsschutzes<br />
abzuwägen.<br />
Zwangsbedingungen können den Verzicht auf bestimmte Entwurfs- <strong>und</strong> Ausstattungselemente<br />
erfordern <strong>und</strong> so eine Minderung des verkehrstechnischen Stan-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (8) 03/04
dards bewirken. Dies kann an schnell befahrenen <strong>und</strong> stark belasteten Knotenpunkten<br />
flankierende Maßnahmen erforderlich machen.<br />
Einmündungen von Wirtschaftswegen <strong>und</strong> vergleichbaren Straßen geringen Ausbaustandards<br />
<strong>und</strong> geringer Verkehrsbedeutung sind aus verkehrstechnischer<br />
Sicht mit Knotenpunkten vergleichbar. Nach Nr. 2.7 der RAS-K-1 ist jedoch eine<br />
entsprechende Gestaltung aus wirtschaftlichen Gründen <strong>und</strong> außerhalb bebauter<br />
Gebiete häufig nicht zweckmäßig <strong>und</strong> in der Regel auch nicht erforderlich, da solche<br />
Zufahrten <strong>und</strong> Wege meist nur gering belastet sind <strong>und</strong> meist nur von Ortsk<strong>und</strong>igen<br />
befahren werden.<br />
In der Regel ist daher der Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges entsprechend<br />
der Gr<strong>und</strong>form I RAS-K-1 (s. Regeldarstellung Muster 8.1.5 (16) Blatt Nr.<br />
2.12) zu gestalten. Dann kann die Eckausr<strong>und</strong>ung statt mit einer dreiteiligen<br />
Kreisbogenfolge auch mit einem einfachen Kreisbogen von R=12-15 m vorgenommen<br />
werden.<br />
Wenn Zufahrten oder Einmündungen von Wirtschaftswegen an zweistreifigen<br />
Straßen wie Knotenpunkte gestaltet werden, so sollte auf den Einbau von Inseln<br />
verzichtet werden. In diesen Fällen ist die Eckausr<strong>und</strong>ung mit einer dreiteiligen<br />
Kreisbogenfolge mit R2 = 8, 12 oder 15 m vorzunehmen.<br />
Die Fahrbahnen sowie die Kronenbreiten von Feld- oder Waldwegen sind, von der<br />
Fahrbahnkante der übergeordneten Straße angerechnet, auf einer Länge von ca.<br />
20 m auf mindestens 5,5 m Breite aufzuweiten <strong>und</strong> mindestens 4,75m geb<strong>und</strong>en<br />
zu befestigen.<br />
Da es sich bei Einmündungen in übergeordnete Straßen um eine Sondernutzung<br />
handelt, ist die erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers über Lage<br />
<strong>und</strong> Ausführung rechtzeitig herbeizuführen. Dies geschieht in aller Regel spätestens<br />
im Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>. Zu diesem Zweck sind daher<br />
entsprechende Einzelentwürfe zu erstellen <strong>und</strong> zu den Unterlagen zum Plan nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> zu nehmen.<br />
3.7 Entwurfsplanung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Das als Ergebnis des Termines nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> festgelegte Gr<strong>und</strong>konzept ist<br />
durch die Flurbereinigungsbehörde zu einer Entwurfsplanung des Planes nach §<br />
41 <strong>FlurbG</strong> auszuarbeiten. Diese kann sich häufig auf die Karte zum Plan nach §<br />
41 <strong>FlurbG</strong> beschränken. Diese Karte muss nach Darstellung <strong>und</strong> Inhalt die <strong>für</strong> die<br />
Endfassung maßgebenden Aussagen enthalten. Für den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
erforderliche Sonderkarten <strong>und</strong> Einzelentwürfe sind in gleicher Weise zu behandeln.<br />
Der Entwurfsplan des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist vor der Abstimmung mit den<br />
Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong> anderen Planungsträgern der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
zu einer ersten örtlichen Prüfung vorzulegen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (9) 03/04
3.8 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />
Der mit der oberen Flurbereinigungsbehörde erörterte Entwurfsplan zum Plan<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist sodann mit den Trägern der Fremdplanungen, der landwirtschaftlichen<br />
Berufsvertretung <strong>und</strong> den anderen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.<br />
Bei Fremdplanungen, die mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgestellt werden sollen,<br />
ist der Träger zu verpflichten, die Unterlagen planfeststellungsreif in ausreichender<br />
Anzahl der Flurneuordnungsbehörde termingerecht zuzuleiten.<br />
Daneben sind die nach Nr. 2.7.2 der Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> erforderlichen<br />
Vereinbarungen abzuschließen. Die Abstimmung mit den einzelnen Trägern<br />
ist so durchzuführen, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten vor dem Anhörungstermin<br />
nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> ausgeräumt sind. Dabei auftretende gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Fragen sollten frühzeitig mit der oberen Flurbereinigungsbehörde besprochen<br />
werden.<br />
3.9 Aufstellung des Planes nach § 41 FlubG<br />
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist durch die Flurbereinigungsbehörde aufzustellen.<br />
3.10 Verträglichkeitsprüfungen<br />
Bei allen Verfahren nach dem <strong>FlurbG</strong> ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />
UVPG <strong>und</strong> eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen. Die<br />
Wertungen <strong>und</strong> das Ergebnis der Wertung zur Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong><br />
zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen in unterschiedlichen Abschnitten<br />
dargestellt sein.<br />
Der Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> der Verträglichkeitsprüfung unterliegen die<br />
Schaffung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung,<br />
Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen, soweit da<strong>für</strong> eine Planfeststellung<br />
oder –genehmigung nach § 41 <strong>FlurbG</strong> erforderlich ist.<br />
Die umwelterheblichen negativen <strong>und</strong> positiven Auswirkungen der geplanten Anlagen<br />
sind darzustellen. In der Regel werden da<strong>für</strong> keine besonderen Untersuchungen<br />
erforderlich sein. Es kann dabei auf die Beschreibung der Ausgleichs-<br />
<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen zurückgegriffen werden. Aber auch die positiven Auswirkungen<br />
der Maßnahmen sind deutlich darzustellen, z.B. Verbesserung der Verkehrssituation<br />
durch Entflechtung oder Parallelwege, Verbesserung der sonstigen<br />
<strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, Auswirkungen auf die<br />
Landschaftsstruktur <strong>und</strong> den Erholungswert der Landschaft durch zusätzliche<br />
Landschaftselemente oder neue Wege.<br />
Die Aussagen über die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Maßnahmen <strong>und</strong><br />
über die Verträglichkeit sind in den Erläuterungsbericht aufzunehmen.<br />
3.11 Fachaufsichtliche Vorprüfung<br />
Der abschließend abgestimmte <strong>und</strong> überarbeitete Entwurfsplan des Planes nach §<br />
41 <strong>FlurbG</strong> ist mit allen Unterlagen der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen<br />
Vorprüfung vorzulegen.<br />
Darüber hinaus sind mit einzureichen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (10) 03/04
- die Kurzfassung des Erläuterungsberichtes<br />
- die Niederschriften über die mit anderen Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong><br />
sonstigen Stellen geführten Abstimmungsverhandlungen, soweit deren Ergebnisse<br />
<strong>für</strong> das Planfeststellungsverfahren maßgebend sind<br />
- die Niederschrift über die abschließende Sitzung zur umfassenden Unterrichtung<br />
des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Inhalt des Planes<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
- die Vereinbarung mit anderen Planungsträgern<br />
- der Entwurf des landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />
- eine Kostenübersicht nach dem Muster Kostenberechnung<br />
(s. Bestandteil 11 des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>).<br />
Der Abschluss der fachaufsichtlichen Vorprüfung erfolgt mit der Vorstellung der<br />
Planung durch den Planungsdezernenten der Flurneuordnungsbehörde.<br />
3.12 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG<br />
Die Flurneuordnungsbehörde erläutert den fachaufsichtlich vorgeprüften Plan nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> in einer Informationsveranstaltung <strong>für</strong> die Bürger <strong>und</strong> legt ihn einen<br />
Monat bei den Amts-/Gemeindeverwaltungen im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme<br />
durch die Öffentlichkeit aus.<br />
Begründete Anregungen <strong>und</strong> Bedenken sind bei der weiteren Bearbeitung des<br />
Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu berücksichtigen.<br />
3.13 Anhörungsverfahren<br />
3.13.1 Zweck des Anhörungsverfahrens<br />
Neben den in Nr. 3.5 der Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong> genannten Zwecken<br />
hat das Anhörungsverfahren zum Ziel, die Planungen der Anlagen zu einem Abschluss<br />
zu bringen <strong>und</strong> dazu den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange<br />
einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung <strong>und</strong> den nach §§ 59 bzw.<br />
60 BNatSchG anerkannten Verbänden einen Gesamtüberblick über die Vorhaben<br />
der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> anderer Planungsträger zu vermitteln.<br />
Wegen der gesetzlichen Ausschlusswirkung ist es erforderlich, ihnen eine umfassende<br />
Information <strong>und</strong> ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme zu<br />
geben.<br />
3.13.2 Unterlagen <strong>für</strong> die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange<br />
Für den ”Auszug aus dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>”, der den Trägern öffentlicher<br />
Belange mit der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> zu übersenden<br />
ist, kommen i. d. R. in Betracht:<br />
- das Verzeichnis der Unterlagen<br />
- die Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, ggf. verkleinert<br />
- Sonderkarten als Abdruck <strong>und</strong> Kopien<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (11) 03/04
- der Erläuterungsbericht in Kurzfassung<br />
- das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, ggf. als Auszug<br />
- der Entwurf der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
Im Regelfall sind den Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong> den anderen Institutionen<br />
die vorgenannten Unterlagen in Papierform zuzuleiten. Soweit diese damit einverstanden<br />
sind, bestehen auch keine Bedenken, die Unterlagen in digitaler Form zu<br />
versenden.<br />
3.13.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />
Die nach § 41 Abs. 2 Satz 3 <strong>FlurbG</strong> vorgeschriebene Ladungsfrist ist eine<br />
Mindestfrist <strong>und</strong> bei Flurbereinigungsverfahren mit umfangreichen Planungen<br />
angemessen zu verlängern. In der Ladung ist unter Bezugnahme auf die<br />
gesetzlich vorgeschriebene Ausschlusswirkung darauf hinzuweisen, dass im bzw.<br />
zum Termin eine abschließende <strong>und</strong> verbindliche Stellungnahme abzugeben ist<br />
<strong>und</strong> Nichterscheinen ohne schriftliche Stellungnahme bis zum Termin als<br />
Zustimmung zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gilt.<br />
Da die Träger öffentlicher Belange ein Recht auf Einsicht in alle Planunterlagen<br />
haben, ist in der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> darauf<br />
hinzuweisen, wo <strong>und</strong> wann die vollständigen Planunterlagen eingesehen werden<br />
können. Die Ladung muss den Verteiler enthalten; sie ist gegen Empfangsbekenntnis<br />
zuzusenden.<br />
3.13.4 Anhörungstermin<br />
3.13.4.1 Der Leiter des Anhörungstermins hat die Ordnungsmäßigkeit der Ladung vor<br />
Eintritt in die Erörterung festzustellen <strong>und</strong> einen entsprechenden Vermerk in die<br />
anzufertigende Niederschrift aufzunehmen.<br />
Die Träger öffentlicher Belange können zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> Zustimmungen,<br />
Anregungen oder Einwendungen erklären, die als solche zu protokollieren<br />
sind. Als Anregung sind solche Erklärungen anzusehen, die nach dem Willen des<br />
Erklärenden nicht weiter verfolgt werden sollen, wenn ihnen nicht entsprochen<br />
wird. Schriftliche Stellungnahmen nicht erschienener Träger öffentlicher Belange<br />
sind mit ihrem wesentlichen Inhalt bekannt zu geben <strong>und</strong> in die Niederschrift aufzunehmen.<br />
Bei nicht erschienenen Trägern öffentlicher Belange ohne schriftliche<br />
Stellungnahme hat der Terminleiter unter Bezugnahme auf die in der Ladung beschriebenen<br />
Folgen des Nichterscheinens die Zustimmung zum Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> bekannt zu geben <strong>und</strong> in der Niederschrift zu vermerken.<br />
3.13.4.2 Bei einer Anregung oder Einwendung, die ohne substantielle Änderung des<br />
erläuterten Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> übernommen werden kann, ist in der Niederschrift<br />
die einvernehmliche Regelung zu beschreiben.<br />
Substantielle Änderungen sind in der Niederschrift so zu beschreiben, dass sie<br />
auch von den nicht zum Termin erschienenen Trägern öffentlicher Belange verstanden<br />
werden; ggf. sind mit diesen noch Abstimmungen vorzunehmen. Im Übrigen<br />
wird auf Nr. 3.6.2 der Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong> verwiesen.<br />
3.13.4.3 Falls einer Einwendung nicht stattgegeben werden soll, sind die Gründe <strong>für</strong> die<br />
Beibehaltung der Planung zu erläutern <strong>und</strong> in die Niederschrift aufzunehmen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (12) 03/04
3.13.4.4 Entfällt<br />
Ist es nicht zweckmäßig, bereits im Termin eine Klärung herbeizuführen, so ist <strong>für</strong><br />
diesen Fall der Anhörungstermin offen zu halten unter gleichzeitiger Festlegung<br />
des Zeitpunktes der Fortsetzung. Ferner ist einvernehmlich festzulegen, welche<br />
Träger öffentlicher Belange an der nach Nr. 3.6.2 der Planfeststellungsrichtlinien<br />
<strong>FlurbG</strong> vorgesehenen Abstimmung <strong>und</strong> dem Termin zur Fortsetzung des Anhörungstermines<br />
beteiligt werden sollen <strong>und</strong> wollen. Ein entsprechender Vermerk ist<br />
in die Niederschrift aufzunehmen.<br />
Soweit im Fortsetzungstermin endgültig kein Einvernehmen erzielbar ist, sind die<br />
Gründe da<strong>für</strong> zu erläutern <strong>und</strong> in die Niederschrift aufzunehmen.<br />
Die nach Nr. 3.5 der Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong> vorgeschriebene Niederschrift<br />
ist <strong>für</strong> den Anhörungstermin <strong>und</strong> den Fortsetzungstermin getrennt zu führen.<br />
3.13.4.5 Die Niederschriften sind den im Verteiler der Ladung zum Anhörungstermin (vgl.<br />
Nr. 3.13.3) genannten Stellen zu übersenden mit dem Hinweis, dass Bedenken<br />
gegen die Niederschriften unverzüglich mitzuteilen sind. Soweit diese Bedenken<br />
zutreffend sind, sind die Niederschriften umgehend zu berichtigen <strong>und</strong> in dieser<br />
Form allen o. g. Stellen zu übersenden.<br />
3.14 Vorlage der Unterlagen zur Feststellung<br />
Für die Feststellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
folgende Unterlagen vorzulegen:<br />
- die Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> mit Verteiler<br />
- der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
- die endgültige Fassung der Niederschrift(en) über den Anhörungstermin<br />
- bei Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Gr<strong>und</strong> des Anhörungstermines<br />
die Unterlagen, in denen die Änderungen nachgewiesen sind (Deckblätter,<br />
Ergänzungen zum Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, geänderte<br />
Vereinbarungen usw.)<br />
- bei verbliebenen Einwendungen gegen den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> eine Darstellung<br />
in der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in zweifacher Ausfertigung je<br />
Einwendungsführer<br />
- die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen, soweit eine<br />
UVP erforderlich wird<br />
- die nicht berücksichtigten Äußerungen der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der anerkannten<br />
Verbände nach § 59 BNatSchG.<br />
Zusätzlich sind alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Gesichtspunkte eingehend<br />
zu erläutern <strong>und</strong> soweit erforderlich, durch weitere Unterlagen zu belegen.<br />
3.15 Planfeststellungsbeschluss<br />
Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt <strong>und</strong> muss daher alle Erfordernisse,<br />
wie sie in den §§ 35 ff VwVfGBbg aufgeführt sind, beinhalten. Dazu ge-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (13) 03/04
hören insbesondere<br />
- eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Planfeststellung mit Hinweis<br />
auf die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> den Träger des Vorhabens<br />
- ein Verzeichnis der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
- allgemeine Hinweise, z. B. auf die Einhaltung von Vorverfahren <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />
auf die Konzentrationswirkung <strong>und</strong> die (lediglich) öffentlich-rechtliche<br />
Wirkung der Feststellung<br />
- besondere Hinweise<br />
- Vorbehalte, d. h. Festsetzungen, nach denen aus der Gesamtentscheidung<br />
ausgliederbare Teilentscheidungen weiter verfolgt <strong>und</strong> durch die feststellende<br />
Behörde zukünftig geregelt werden sollen<br />
- Auflagen, d. h. Festsetzungen, durch die dem Begünstigten (der Teilnehmergemeinschaft<br />
<strong>und</strong> / oder sonstigen Trägern eines Vorhabens) ein Tun, Dulden<br />
oder Unterlassen vorgeschrieben wird<br />
- Bedingungen, d. h. Festsetzungen, nach denen der Eintritt oder Wegfall einer<br />
Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen<br />
Ereignisses abhängt<br />
- Befristung, d. h. Festsetzungen, nach denen eine Vergünstigung oder Belastung<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder <strong>für</strong> einen bestimmten<br />
Zeitraum gilt (vgl. z. B. § 75 Abs. 4 VwVfGBbg)<br />
- Entscheidungen über Einwendungen<br />
- Gründe<br />
- eine Rechtsbehelfsbelehrung<br />
- evtl. die Anordnung der sofortigen Vollziehung.<br />
3.16 Bestandteile<br />
Die <strong>für</strong> das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Bestandteile umfassen<br />
- Karten<br />
- Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
(Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />
- Gebietskarte<br />
- Sonderkarten<br />
- Einzelentwürfe<br />
- wasserwirtschaftliche Entwürfe<br />
- Planunterlagen über den Ausbau von Kreis-, Gemeindeverbindungs- <strong>und</strong>/<br />
oder Gemeindestraßen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (14) 03/04
- Planunterlagen über den Aus-/Umbau von Einmündungen von Gemeindestraßen<br />
in übergeordnete Straßen<br />
- Planunterlagen über Uferstreifen<br />
- Planunterlagen über Erosionsschutzanlagen<br />
- Planunterlagen über landschaftsgestaltende Anlagen<br />
- Regeldarstellungen<br />
- Straßen<br />
- Wege<br />
- Gewässer<br />
- Kreuzungsbauwerke<br />
- landschaftsgestaltende Anlagen<br />
- Erläuterungsbericht<br />
- Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />
- Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe<br />
sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
- Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG<br />
- Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />
- zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG<br />
- Vereinbarung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />
- Niederschriften<br />
- Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />
3.17 Plangenehmigungsverfahren<br />
Die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> ist eine Art der Planfeststellung<br />
<strong>und</strong> unterscheidet sich daher in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht von der<br />
Feststellung nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong>. Der Unterschied der Verfahren zur Feststellung<br />
liegt bei dem Plangenehmigungsverfahren darin, dass es ohne den Anhörungstermin<br />
mit Ausschlusswirkung durchgeführt werden kann.<br />
Der Kreis der nach den Planfeststellungsrichtlinien zu beteiligenden Institutionen<br />
ist sorgfältig zu ermitteln.<br />
Aus den o. g. Gründen gelten die unter Nrn. 3.1 bis 3.14 <strong>und</strong> 3.16 gegebenen<br />
Hinweise sinngemäß.<br />
Die Plangenehmigung ist den am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belan-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (15) 03/04
ge unter Beifügung des Verteilers <strong>und</strong> mindestens der Karte oder des Deckblattes<br />
zu übersenden.<br />
3.18 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Der festgestellte Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> kann sowohl hinsichtlich seiner Struktur<br />
(Planung zusätzlicher Anlagen, Beseitigung bzw. Wegfall vorhandener Anlagen,<br />
Aufhebung festgestellter Anlagen oder Aufhebung der Beseitigung bzw. des Wegfalls<br />
von Anlagen) als auch hinsichtlich der Abmessung <strong>und</strong> Ausbauart einzelner<br />
Anlagen geändert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird hierbei zwischen<br />
wesentlichen <strong>und</strong> unwesentlichen Änderungen unterschieden.<br />
3.18.1 Unwesentliche Änderungen<br />
Unwesentliche Änderungen sind solche, bei denen die betroffenen Anlagen einer<br />
anderen öffentlichen Genehmigung nicht bedürfen <strong>und</strong> bei denen die Interessen<br />
der betroffenen Träger öffentlicher Belange nicht berührt werden oder diese den<br />
Änderungen zugestimmt haben.<br />
Die Darstellung solcher Änderungen erfolgt in geeigneter Weise in der Karte<br />
<strong>und</strong>/oder in den anderen Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>. Die betroffenen<br />
Träger öffentlicher Belange sind über die Änderungen zu unterrichten.<br />
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> ist der Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem<br />
Begleitplan in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Dies<br />
gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine Planfeststellung/Plangenehmigung<br />
bei Änderungen <strong>und</strong> Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleibt (§<br />
41 Abs. 4 Satz 2 <strong>FlurbG</strong>). Einzelheiten solcher unwesentlichen Änderungen (Kartendarstellungen,<br />
Niederschriften über die mit den Beteiligten, insbesondere der<br />
Teilnehmergemeinschaft, geführten Abstimmungen) sind zu den Bestandteilen zu<br />
nehmen. In einer Randbemerkung zum Plantext ist hierauf hinzuweisen.<br />
3.18.2 Wesentliche Änderungen<br />
Alle nicht unter 3.18.1 fallenden Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bedürfen<br />
der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die Nrn. 3.1. bis 3.17 sind sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
Die Änderungen sind kartenmäßig so darzustellen, dass der Zusammenhang mit<br />
dem festgestellten Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gewahrt bleibt (Darstellung in einem<br />
Deckblatt oder besondere Hervorhebung der Änderungen). Die übrigen Unterlagen<br />
sind fortzuführen oder neu aufzustellen.<br />
3.19 Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgesetzter Maßnahmen<br />
Die Feststellung/Genehmigung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> schafft die öffentlichrechtlichen<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> die Durchführung von Baumaßnahmen in der<br />
Flurbereinigung. Die Verpflichtung zur Realisierung ergibt sich erst durch entsprechende<br />
Regelungen im Flurbereinigungsplan. Daraus könnte man schließen, dass<br />
ein Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgesetzter Maßnahmen<br />
(nach Abstimmung mit den unmittelbar Betroffenen) lediglich im Flurbereinigungsplan<br />
zu deklarieren ist. Die Richtigkeit dieser in Einzelfällen bereits geübten<br />
Praxis ist zwischenzeitlich aber verschiedentlich (u.a. im Widerspruchsverfahren<br />
vor der Spruchstelle) angezweifelt worden, da beispielsweise der Ausfall einzelner<br />
Wege-(teile) ein Wegenetz wesentlich ändern oder die Anpassung einer Eingriffs-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (16) 03/04
egelung notwendig werden könnte. Solche Sachverhalte sind daher gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
in einem Verfahren zur Änderung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzuarbeiten.<br />
3.20 Widmung öffentlicher Straßen<br />
Die Widmung also „die Verfügung, durch die Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze die Eigenschaft<br />
einer öffentlichen Straße erhalten“ (§ 6 BbgStrG) ist von zentraler Bedeutung<br />
im Straßen- <strong>und</strong> Wegerecht. Durch sie wird erst eine öffentlich-rechtliche<br />
Sachherrschaft über die Straßengr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> damit der Status einer öffentlichen<br />
Straße begründet. Aufgr<strong>und</strong> dieser Widmung entstehen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
<strong>für</strong> den Straßenbaulastträger, den Gr<strong>und</strong>stückeigentümer <strong>und</strong> den dinglich Nutzungsberechtigten.<br />
Folge der Widmung ist der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung im<br />
Rahmen der Widmung ist jedermann gestattet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG).<br />
Die Widmung als Verwaltungsakt kann nur von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten<br />
Stelle verfügt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ist hier<strong>für</strong> die<br />
jeweilige Straßenbaubehörde gemäß § 46 BbgStrG zuständig.<br />
Eine Sonderregelung trifft § 6 Abs. 5 BbgStrG. Danach kann bei Straßen, deren<br />
Bau in einem Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren geregelt wird, die<br />
Widmung auch in diesem Verfahren verfügt werden. Durch diese Möglichkeit der<br />
Widmung im Rahmen eines Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahrens ergibt<br />
sich ein zusätzliches förmliches Widmungsverfahren.<br />
Nach § 39 <strong>FlurbG</strong> sind in einem Flurbereinigungsverfahren Straßen <strong>und</strong> Wege zu<br />
schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Vorhandene Anlagen<br />
können geändert, verlegt oder eingezogen werden. Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Neugestaltung<br />
des Flurbereinigungsgebietes bildet nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der „Plan über die gemeinschaftlichen<br />
<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung,<br />
Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege <strong>und</strong> Straßen.“<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Planfeststellung bzw. -genehmigung ist nach § 41 Abs. 3 bzw.<br />
Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> die obere Flurbereinigungsbehörde. Damit ist diese auch Widmungsbehörde<br />
nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG <strong>für</strong> die mit dem Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> verfügten Widmungen.<br />
Für die in Ausführung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> errichteten Straßen kann sie<br />
als Widmungsbehörde auch die Widmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG verfügen.<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum<br />
am Straßengr<strong>und</strong>stück oder ein dingliches Recht daran erworben, der Eigentümer<br />
oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter mit der Widmung einverstanden<br />
ist oder der Straßenbaulastträger vertraglich oder in einem gesetzlich geregelten<br />
Verfahren den Besitz des der Straße dienenden Gr<strong>und</strong>stücks erlangt hat (§ 6 Abs.<br />
3 BbgStrG). Bei Widmungen im Rahmen von Planfeststellungs- bzw. –<br />
genehmigungsverfahren müssen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe<br />
vorliegen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG).<br />
Das Einverständnis kann sich in Flurbereinigungsverfahren ergeben aus:<br />
- der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers zur Inbesitznahme seiner<br />
Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> zum Beginn von Bauarbeiten,<br />
- dem bestandskräftigen Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1<br />
<strong>FlurbG</strong>,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (17) 03/04
- der bestandskräftigen Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65<br />
<strong>FlurbG</strong> oder<br />
- dem unanfechtbaren Eintritt des neuen Rechtszustandes gemäß §§ 61 bis 63<br />
<strong>FlurbG</strong>.<br />
Damit werden die Widmungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG erfüllt.<br />
Weiterhin ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG die schriftliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers<br />
erforderlich, weil die obere Flurbereinigungsbehörde als<br />
widmende Behörde nicht Organ des Trägers der Straßenbaulast ist.<br />
Als weitere Widmungsvoraussetzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Vorhandensein der<br />
Straße als technische Anlage erforderlich, die Straße muss im technischen Sinn<br />
hergestellt sein. Eine spezielle, auf die Bedürfnisse des Planfeststellungsrechts<br />
abgestellte Ausnahmeregelung sieht § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG vor. Danach kann<br />
die Widmung im Planfeststellungsverfahren unter der aufschiebenden Bedingung<br />
verfügt werden, dass sie erst mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Zu beachten<br />
sind auch die sonstigen Bestimmungen des Wegerechts, nach denen auch im<br />
Flurbereinigungsverfahren nur die gesetzlich geregelten Klassifizierungen, wie etwa<br />
öffentlicher Feld- <strong>und</strong> Waldweg (§ 3 BbgStrG), verwendet werden.<br />
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die öffentlich bekannt zu machen ist (§<br />
6 Abs. 1 BbgStrG). Beim flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren<br />
ergibt sich jedoch die Problematik, dass der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> damit<br />
auch die in ihm enthaltene Widmungsverfügung nicht öffentlich bekannt gemacht<br />
wird <strong>und</strong> werden muss. Allerdings ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 41<br />
Abs. 6 <strong>FlurbG</strong> dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
zuzustellen. Einen Abdruck des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich<br />
der Widmungsverfügung erhalten auch die Träger öffentlicher Belange,<br />
zu denen insbesondere die Gemeinde gehört. Demnach ist die Widmungsverfügung<br />
erlassen <strong>und</strong> existent, wenn sie wenigstens einem Betroffenen bekannt gegeben<br />
worden ist.<br />
Den Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wird die Widmungsverfügung in der<br />
Regel nicht unmittelbar bekannt gegeben, daher laufen ihnen gegenüber auch die<br />
Rechtsbehelfsfristen noch nicht. Erst durch die öffentliche Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes,<br />
in dem auch der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> die Widmungsverfügung<br />
enthalten sind, wird die Widmungsverfügung auch gegenüber den<br />
Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wirksam. Dies hat zur Folge, dass die<br />
Frist <strong>für</strong> Rechtsbehelfe erst jetzt zu laufen beginnt. Dabei sind die im<br />
Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe anzuwenden.<br />
Wird die Widmung im Planfeststellungsverfahren mit der Maßgabe verfügt, dass<br />
sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, so ist nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgStrG<br />
auch der Zeitpunkt der Verkehrsübergabe öffentlich bekannt zu machen. Bis zum<br />
Eintritt dieses Ereignisses ist die Widmungsverfügung als schwebend unwirksam<br />
anzusehen.<br />
Erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Zeitpunktes der Verkehrsübergabe<br />
wird die Widmung wirksam. Dabei hat der Träger der Straßenbaulast die öffentliche<br />
Bekanntmachung zu veranlassen.<br />
Soll eine im Zusammenhang mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ausgesprochene<br />
Widmungsverfügung vor der öffentlichen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />
wirksam werden, muss eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung der Ver-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (18) 03/04
kehrsübergabe erfolgen. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3<br />
BbgStrG vorliegen.<br />
Genügt jedoch <strong>für</strong> das Wirksamwerden der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />
bedarf es keiner weiteren Bekanntgabe. Zu diesem Zeitpunkt hat<br />
der Straßenbaulastträger auch den Besitz des der Straße dienenden Gr<strong>und</strong>stücks<br />
erlangt, da zuvor regelmäßig die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 <strong>FlurbG</strong><br />
angeordnet worden ist.<br />
Wenn die Widmung von Straßen im Planfeststellungsbeschluss mit verfügt werden<br />
soll, ist dies vom Träger der Straßenbaulast schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag<br />
ist zu den Bestandteilen des Planfeststellungsverfahrens zu nehmen.<br />
Die Flurbereinigungsbehörde hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass bei einem vorzeitigen<br />
Baubeginn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG vorliegen. Der Straßenbaulastträger<br />
hat dann den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe (§ 6 Abs. 5 BbgStrG)<br />
öffentlich bekannt zu machen.<br />
3.21 Verfahren ohne Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Bei vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 Abs. 2 Nr. 5 <strong>FlurbG</strong>) kann von<br />
der Aufstellung eines Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> abgesehen werden. Bei beschleunigten<br />
Zusammenlegungsverfahren (§ 97 Satz 4 <strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> bei Verfahren des<br />
freiwilligen Landtausches (§ 103e Satz 3 <strong>FlurbG</strong>) wird ein Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
nicht aufgestellt.<br />
Erweist sich trotzdem die Notwendigkeit der Durchführung von Maßnahmen, so<br />
sind die Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft in den Flurbereinigungs-,<br />
Zusammenlegungs- oder Tauschplan aufzunehmen. Die Vorschriften<br />
über Aufstellung <strong>und</strong> Inhalt des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind sinngemäß <strong>und</strong> abgestimmt<br />
auf den Verfahrenszweck anzuwenden.<br />
Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse <strong>und</strong> dergleichen<br />
sind bei den da<strong>für</strong> zuständigen Behörden zu beantragen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (19) 03/04
4 Beihefte<br />
Die Beihefte weisen alle zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gehörenden, <strong>für</strong> die Entwurfsprüfung,<br />
die Vorprüfung, die Planprüfung <strong>und</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen,<br />
nicht bereits in den Bestandteilen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> enthaltenden<br />
Informationen, Berechnungen, Abwägungen, Zusammenstellungen, Verhandlungsergebnisse,<br />
Niederschriften, Gutachten <strong>und</strong> anderes nach.<br />
Die Beihefte nehmen nicht am Planfeststellungsverfahren teil.<br />
Beihefte sind in der Regel<br />
4.1 Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften (Beiheft 1)<br />
Aufzunehmen sind alle Verhandlungen, Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften, die bei der<br />
Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu berücksichtigen sind.<br />
4.2 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Verträglichkeitsprüfungen (Beiheft 2)<br />
4.2.1 Aufzunehmen sind alle Fachpläne <strong>und</strong> -unterlagen, Bestandsaufnahmen <strong>und</strong> -bewertungen,<br />
Vorplanungen <strong>und</strong> Gutachten, die der Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung<br />
des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,<br />
Klima <strong>und</strong> Landschaft, sowie auf Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter einschließlich der<br />
jeweiligen Wechselwirkungen dienen.<br />
4.2.2 Fachpläne <strong>und</strong> -unterlagen, die je nach den Zielen <strong>und</strong> Maßnahmen des einzelnen Verfahrens<br />
zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden sollten, ergeben sich aus der Zusammenstellung.<br />
4.2.3 Die Landschaftsbestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung enthält zusammengefasste, wesentliche<br />
Gr<strong>und</strong>lagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie ist in das Beiheft aufzunehmen.<br />
4.2.4 Im Abschnitt Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz ist zu dokumentieren, ob <strong>und</strong> wenn ja wie Natura-<br />
Gebiete von den gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen betroffen sind.<br />
4.2.5 Die Materialzusammenstellung ist bei der Auslegung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zur<br />
Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit mit auszulegen.<br />
4.3 Planungen Dritter (Beiheft 3)<br />
Aufzunehmen sind die Planungen Dritter, die nicht planfestzustellen, aber bei der Aufstellung<br />
des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu berücksichtigen sind.<br />
4.4 Wasserwirtschaftliche Planungen (Beiheft 4)<br />
In dieses Beiheft sind alle wasserwirtschaftlichen Erhebungen, Berechnungen <strong>und</strong> Verhandlungen<br />
aufzunehmen, die zur Aufstellung <strong>und</strong> Prüfung des Planes nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> erforderlich sind.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (1) 03/04
Zusammenstellung der Fachpläne <strong>und</strong> -unterlagen, die der eigenen Prüfung<br />
des Vorhabens zu Gr<strong>und</strong>e zu legen sind<br />
Fachbereich/Nutzungskonflikt Unterlagen<br />
Allgemein - Topographische Karten 1 : 25.000<br />
- Topographische Karte 1 : 10.000<br />
- Luftbilder<br />
- Geologische/bodenk<strong>und</strong>liche Karten<br />
- Regionalpläne<br />
- Raumordnungsprogramm/-pläne<br />
Mensch/Siedlung - Flächennutzungsplan<br />
- Bebauungspläne<br />
- Lärmkataster<br />
- Schallimmissionspläne<br />
- Ausbreitungsberechnungen<br />
- Messungen des Amtes <strong>für</strong> Immissionsschutz<br />
- Generalverkehrsplan<br />
- Verkehrsmengenkarten<br />
- Verkehrszählungen<br />
- Fahrpläne, Flugpläne<br />
- Anlagengenehmigung <strong>für</strong> Industriebetriebe <strong>und</strong> Kraftwerke (Grenzwertaufstellung)<br />
- Messergebnisse <strong>für</strong> Luftüberwachung<br />
- Verzeichnis der Baudenkmäler<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft/ - Karten der gemäß BbgNatSchG geschützten Bereiche <strong>und</strong> Bestandteile<br />
Erholung/ - Biotopkartierungen<br />
Tiere <strong>und</strong> Pflanzen - Schutzverordnungen, -satzungen<br />
- Unterlagen zu Feuchtgebieten internationaler Bedeutung<br />
- Landschaftsrahmenpläne<br />
- Landschaftspläne<br />
- Grünordnungspläne<br />
- Landschaftsplanerische Gutachten<br />
- Artenschutzprogramm<br />
- Erholungsgebietsplanungen<br />
- Rad- <strong>und</strong> Wanderkarten<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> - Vorarbeiten zum Flurbereinigungsverfahren<br />
- Bodenübersichtskarten<br />
- Bodennutzungserhebung<br />
- Flurbereinigungsunterlagen<br />
Forstwirtschaft - Forstliche Rahmenplanung<br />
- Forsteinrichtungswerke<br />
- Waldfunktionskarte<br />
- Landschaftsrahmenplan<br />
Boden/Relief - Bodenkarten (Geologie, Hydrogeologie, Bodengüte) potentielle Wind- <strong>und</strong> Bodenerosion<br />
- Geowissenschaftliche Kaftane des Naturraumpotentials<br />
- Lagerstättenkarten, Rohstoffversicherungskarten<br />
- Bodenabbaupläne<br />
- Abfallbeseitigungspläne<br />
- Altlastenkataster<br />
- Einzeluntersuchungen (Bodenproben, Bohrungen)<br />
Wasser - Generalplan Wasserversorgung<br />
- Generalplan Abwasserbehandlung<br />
- Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne<br />
- Wärmelastpläne<br />
- Hydrologische Karten<br />
- Karte der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete<br />
- Kartenwerk der Wasserschutzgebiete<br />
- Gr<strong>und</strong>wasserkarten<br />
- Gewässergütekarten<br />
- Pegelmessungen<br />
- Lastpläne<br />
Luft/Klima - Klimaatlas<br />
- Daten des Deutschen Wetterdienstes <strong>für</strong> den Untersuchungsraum<br />
- Luftvorbelastungsmessungen<br />
- Daten aus Luftüberwachung <strong>und</strong> mobilen Messcontainern<br />
- Kartierung der Belastungsgebiete<br />
- Statistik der Stadtwerke/Versorgungsunternehmen<br />
(Feuerungsart, Verbrauchermengen)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (2) 03/04
Amt <strong>für</strong> Flurneuordnung <strong>und</strong><br />
ländliche Entwicklung<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
B E I H E F T 1 - Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften<br />
Inhalt<br />
Seite<br />
1 Niederschrift über den Termin zur Abstimmung landschaftspflegerischer<br />
Belange mit der unteren Naturschutzbehörde<br />
2 Niederschrift über den Termin zur Abstimmung wasserwirtschaftlicher<br />
Belange mit der unteren Wasserbehörde<br />
3 Niederschrift über den Termin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />
4 Niederschrift über die Erörterung der Landschaftsbestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> Landschaftsbestandsbewertung<br />
5 Niederschrift über die Abstimmung mit der Gemeinde<br />
gem. § 188 BauGB<br />
6 Niederschriften über Abstimmungen <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />
mit anderen Planungsträgern (Straßenverwaltung, Deutsche<br />
Bahn AG, Versorgungsunternehmen u. a.)<br />
(Dabei ist eine trägerbezogene Untergliederung von 6.1<br />
bis 6.n vorzunehmen; bei mehreren Abstimmungen/Vereinbarungen<br />
mit dem gleichen Träger ist dies<br />
chronologisch zu gliedern.)<br />
Leitungspläne des im Flurneuordnungsgebietes vorhandenen<br />
Leitungsbestandes sind von den entsprechenden<br />
Unternehmen abzufragen, die Konfliktbereiche zu geplanten<br />
Baumaßnahmen sind nach den vorhandenen<br />
Bestandsplänen zu ermitteln, die Leitungen sind in die<br />
Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> die Sonderkarten<br />
zu übernehmen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (3) 03/04
7 Niederschriften über Verhandlungen der Flurbereinigungsbehörde<br />
8 Prüf- <strong>und</strong> Erledigungsvermerke zur Planfeststellung entsprechend den tatsächlich<br />
durchgeführten Prüfungen<br />
9 Zustimmungserklärungen über Eigentum <strong>und</strong> Unterhalt der feststellungsbezogenen<br />
gemeinschaftlichen Anlagen nach § 42 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong><br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (4) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
B E I H E F T 2 - Landschaftspflegerische Begleitplanung - Verträglichkeitsprüfungen<br />
Inhalt Seite<br />
1 Geschützte Bereiche gem. BbgNatSchG<br />
2 Biotopkartierungen<br />
3 Schutzverordnungen<br />
4 FFH-Gebietsausweisungen<br />
5 Landschaftsrahmenplan<br />
6 Landschaftsplan<br />
7 Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (5) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
B E I H E F T 3 - Planungen Dritter<br />
Inhalt Seite<br />
1 Flächennutzungsplan<br />
2 Bebauungsplan<br />
3 Landschaftsplanung in der Bauleitplanung<br />
4 Festgestellte Fremdplanungen<br />
(untergliedert in 4.1 bis 4.n)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (6) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
B E I H E F T 4 - Wasserwirtschaftliche Planungen<br />
InhaltSeite<br />
1 Niederschriften, Schriftverkehr <strong>und</strong> Verhandlungen im Zusammenhang<br />
mit der wasserwirtschaftlichen Planung<br />
2 Ermittlung <strong>und</strong> Darstellung der Wassereinzugsgebiete in einer<br />
topographischen Karte (mit Kennzeichnung der Nutzungsarten,<br />
der Gewässer, Verrohrungen, Wasserspenden usw. innerhalb<br />
der Einzugsgebiete)<br />
3 Nachweis der vorhandenen Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete,<br />
usw. (mit Kopien der Rechtsverordnungen)<br />
4 planungsrelevante Wasserbucheintragungen<br />
5 ggf. planungsrelevante vorhandene Dränungen<br />
6 hydrologische Berechnungen, ggf. mit Erläuterungen <strong>und</strong> Begründungen<br />
7 hydraulische Berechnungen mit Dimensionierung der geplanten<br />
Anlagen, ggf. mit Erläuterungen <strong>und</strong> Begründungen<br />
8 Nachweis wasserführender Wege (<strong>für</strong> kritische sowie gefahrenintensive<br />
Stellen)<br />
9 Bodenabtragungsberechnungen einschließlich Anlagen der<br />
Schlammrückhaltung (Steillage)<br />
10 Sonderuntersuchungen <strong>und</strong> -planungen bei Anlagen mit speziellen geologischen,<br />
wasserwirtschaftlichen <strong>und</strong> anderen Verhältnissen<br />
11 bodenverbessernde Anlagen (Dränungen, Untergr<strong>und</strong>lockerungen)<br />
ggf. auf besonderer Karte<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (7) 03/04
12 wasserrechtliche Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen<br />
13 Ermittlung <strong>und</strong> Darstellung des Bauzustandes vorhandener Brücken,<br />
Durchlässe , Mauern <strong>und</strong> ihrer Abmessungen, Darstellung in vorhandenen<br />
Unterlagen, Karten etc. (s.a. 8.1.3 (1)ff)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (8) 03/04
5 Verzeichnis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange<br />
1 Landrat bzw. Oberbürgermeister<br />
1.1 Kreisplanungsamt<br />
1.2 untere Bauaufsichtsbehörde<br />
1.3 untere Denkmalschutzbehörde<br />
1.4 untere Fischereibehörde<br />
1.5 untere Jagdbehörde<br />
1.6 untere <strong>Landwirtschaft</strong>sbehörde<br />
1.7 untere Naturschutzbehörde<br />
1.8 untere Wasserbehörde<br />
2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung<br />
Postfach 60 07 52, 14411 Potsdam<br />
3 Regionale Planungsgemeinschaft<br />
4 Landesbergamt<br />
5 Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg<br />
Postfach 10 07 65, 03007 Cottbus<br />
6 Amtsverwaltung<br />
(der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgemeinden)<br />
7 Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung<br />
(der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgemeinden)<br />
8 Oberfinanzdirektion<br />
Am Nordrand 34, 03044 Cottbus<br />
9 Amt <strong>für</strong> Forstwirtschaft<br />
10 Brandenburgisches Landesamt <strong>für</strong> Denkmalpflege<br />
Brüderstraße 13, 10178 Berlin<br />
11 Landesamt <strong>für</strong> Geowissenschaften <strong>und</strong> Rohstoffe<br />
Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow<br />
12 Brandenburgisches Landesamt <strong>für</strong> Verkehr <strong>und</strong> Straßenbau<br />
Lindenallee 51, 15366 Dahlewitz-Hoppegarten<br />
13 Autobahnamt Brandenburg<br />
An der Autobahn A 111, 16540 Hohen Neuendorf<br />
14 Brandenburgisches Straßenbauamt<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 5 (1) 03/04
15 Landesumweltamt Brandenburg<br />
Berliner Str. 21-25, 14467 Potsdam<br />
15.1 Abteilung Technischer Umweltschutz<br />
15.2 Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser<br />
15.3 Abteilung Großschutzgebiete<br />
16 Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Brandenburg<br />
Türkstraße 18, 14467 Potsdam<br />
17 Brandenburgisches Landesmuseum <strong>für</strong> Ur- <strong>und</strong> Frühgeschichte<br />
Schloss Babelsberg, 14482 Potsdam<br />
18 Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Vermögensamt<br />
19 Staatlicher Munitionsbergungsdienst<br />
Hauptallee 116/8, 158<strong>38</strong> Waldstadt<br />
20 Landesbauernverband Brandenburg e.V.<br />
Dorfstraße 1, 14513 Teltow/Ruhlsdorf<br />
21 Kreisbauernverband<br />
22 Landesverband Gartenbau Brandenburg e.V.<br />
Kemnitzer Straße 1<strong>38</strong>-140, 14542 Werder (Havel)<br />
23 Waldbesitzerverband Brandenburg e.V.<br />
Alfred-Nobel-Straße 1, 16225 Eberswalde<br />
24 Fischereiverband Land Brandenburg e.V.<br />
Dammzollstraße 36, 03185 Peitz<br />
25 Zweckverband der Berufsfischer der Seen- <strong>und</strong> Flussfischerei<br />
im Land Brandenburg e.V.<br />
Margaretenhof, 14744 Plaue<br />
26 Landesfremdenverkehrsverband Brandenburg<br />
Friedrich-Ebert-Straße 115, 14467 Potsdam<br />
27 Verband der Kleingärtner <strong>und</strong> Siedler e.V.<br />
Kreisverband<br />
28 Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband<br />
29 Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband<br />
30 Stiftung Preußische Schlösser <strong>und</strong> Gärten<br />
Am Grünen Gitter 2, 14469 Potsdam<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 5 (2) 03/04
31 Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Ost<br />
Postfach 61 03 77, 10926 Berlin<br />
32 B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin/Brandenburg<br />
Am Bürohochhaus 2, 14478 Potsdam<br />
33 Deutsche Bahn AG/Regionalbüro Nord-Ost<br />
Ruschestraße 59, 10365 Berlin<br />
34 Deutsche Telekom AG, Direktion Potsdam<br />
Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam<br />
35 Energieversorgungsgesellschaften<br />
36 Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer<br />
37 Verbände gem. § 59 BNatSchG<br />
37.1 Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände<br />
Michendorfer Chaussee 114/Haus 13, 14473 Potsdam<br />
37.1.1 B<strong>und</strong> <strong>für</strong> Umwelt <strong>und</strong> Naturschutz Deutschland<br />
Landesverband Brandenburg e.V.<br />
Am Kleistpark 11, 15230 Frankfurt (Oder)<br />
37.1.2 Grüne Liga, Landesverband Brandenburg e.V.<br />
Hegelallee 6-10/Haus 2, 14467 Potsdam<br />
37.1.3 Naturschutzb<strong>und</strong> Deutschland<br />
Landesverband Brandenburg e.V.<br />
Heinrich-Mann-Allee 93 a, 14478 Potsdam<br />
37.1.4 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald<br />
Landesverband Brandenburg e.V.<br />
Amt Chorin 10, 16230 Chorin<br />
37.1.5 Touristenverein “Die Naturfre<strong>und</strong>e”<br />
Landesverband Brandenburg e.V.<br />
Am Bunten Schütz, 15518 Briesen<br />
37.2 Landesjagdverband Brandenburg e.V.<br />
Steinstraße 1, 14482 Potsdam<br />
<strong>38</strong> Wehrbereichsverwaltung<br />
39 Standortverwaltung<br />
40 weitere regionale zuständige Verbände <strong>und</strong> Vereinigungen<br />
41 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 5 (3) 03/04
6 Bestimmung der Berufsvertretungen nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
Aufgr<strong>und</strong> des § 109 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> sind als<br />
- <strong>Landwirtschaft</strong>liche Berufsvertretung der Landesbauernverband<br />
Brandenburg e.V.,<br />
- Berufsvertretung des Gartenbaus der Landesverband Gartenbau<br />
Brandenburg e.V.,<br />
- fortwirtschaftliche Berufsvertretung der Waldbesitzerverband<br />
Brandenburg e.V. <strong>und</strong><br />
- Berufsvertretungen der Fischerei der Landesfischereiverband<br />
Brandenburg e.V.<br />
im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes durch Erlass vom 28.05.2002 des Ministers <strong>für</strong><br />
<strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung (ABl. 26/02, S. 610) bestimmt worden.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 6 (1) 03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (1)<br />
Abschrift<br />
B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />
Nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> § 48 des B<strong>und</strong>es-<br />
Immissionsschutzgesetzes, hier nach Anhörung der beteiligten Kreise, erlässt die B<strong>und</strong>esregierung<br />
folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
0 Allgemeine Regelungen<br />
0.1 Anwendungsbereich<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />
zur Ausführung des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV)<br />
Vom 18. September 1995<br />
0.1.1 Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren<br />
0.1.2 Regelungsgegenstand<br />
0.1.3 Zuständigkeit<br />
0.2 Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen <strong>und</strong> gestuften Verfahren<br />
0.3 Auswirkungen auf die Umwelt<br />
0.4 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />
0.4.1 Zweck<br />
0.4.2 Einleitung der Unterrichtung<br />
0.4.3 Ablauf der Unterrichtung<br />
0.4.4 Mitteilung durch den Träger des Vorhabens<br />
0.4.5 Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens<br />
0.4.6 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger <strong>und</strong> Dritter<br />
0.4.7 Unterrichtung durch die zuständige Behörde<br />
0.4.8 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde<br />
0.4.9 Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten<br />
Verfahrens<br />
0.5 Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> zusammenfassende Darstellung der<br />
Umweltauswirkungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 11 UVPG<br />
0.5.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung<br />
0.5.1.1 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen
0.5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt<br />
0.5.1.3 Verfahren (Methoden)<br />
0.5.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die zusammenfassende Darstellung<br />
0.5.2.1 Form<br />
0.5.2.2 Inhalt<br />
0.5.2.3 Information der federführenden Behörde<br />
0.5.2.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde<br />
0.5.2.5 Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder<br />
eines vorgelagerten Verfahrens<br />
0.6 Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 12<br />
UVPG<br />
0.6.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen<br />
0.6.1.1 Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
0.6.1.2 Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)<br />
0.6.1.3 Bewertungsverfahren<br />
0.6.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
0.6.2.1 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />
0.6.2.2 Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten<br />
Verfahrens<br />
0.6.2.3 Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG<br />
1 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz)<br />
1.1 Anwendungsbereich<br />
1.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />
1.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
1.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
1.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
2 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)<br />
2.1 Anwendungsbereich<br />
2.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />
2.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (2)
2.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
2.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
2.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
3 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />
Anlagen zur Sicherstellung <strong>und</strong> Endlagerung radioaktiver<br />
Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)<br />
3.1 Anwendungsbereich<br />
3.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
3.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
3.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
3.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
3.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
4 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />
Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)<br />
4.1 Anwendungsbereich<br />
4.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
4.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
4.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
4.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
4.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
5 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG (zulassungsbedürftige<br />
Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />
5.1 Anwendungsbereich<br />
5.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
5.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
5.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
5.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
5.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
5.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
6 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />
Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (3)
6.1 Anwendungsbereiche<br />
6.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
6.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
6.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
6.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
6.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
6.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
15 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG (Feriendörfer,<br />
Hotelkomplexe <strong>und</strong> sonstige große Einrichtungen <strong>für</strong> die Ferien- <strong>und</strong><br />
Fremdenbeherbergung, <strong>für</strong> die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben-<br />
<strong>und</strong> Erschließungspläne aufgestellt werden)<br />
15.1 Anwendungsbereich<br />
15.2 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
15.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
16 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen <strong>für</strong> den Ferntransport von Öl <strong>und</strong><br />
Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />
16.1 Anwendungsbereich<br />
16.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />
16.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
16.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
16.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
17 Übergangsregelungen<br />
1 8 Inkrafttreten<br />
Anhang 1<br />
Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2<br />
1.1 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft<br />
1.2 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (4)
1.3 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche<br />
Bodenbeschaffenheit<br />
1.4 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit<br />
Anhang 2<br />
Anhang 3<br />
Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />
erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- <strong>und</strong><br />
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes<br />
Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />
erwartenden Auswirkungen auf Gewässer<br />
.....................................................................................<br />
0 Allgemeine Regelungen<br />
0.1 Anwendungsbereich<br />
0.1.1 Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren<br />
Diese Verwaltungsvorschrift gilt <strong>für</strong> die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen;<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil<br />
verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit der in der<br />
Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten<br />
Vorhaben dienen. Sie gilt sinngemäß <strong>für</strong> Raumordnungsverfahren, wenn von der<br />
Möglichkeit des § 16 Abs. 1 UVPG Gebrauch gemacht wird, eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Die Gr<strong>und</strong>sätze der Verwaltungsvorschrift nach § 20 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 UVPG <strong>für</strong> die Unterrichtung<br />
über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (Nummer 0.4), <strong>für</strong> die<br />
zusammenfassende Darstellung (Nummer 0.5.2) <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Bewertung (Nummer 0.6.2)<br />
sind nicht im Bebauungsplanverfahren <strong>und</strong> im Satzungsverfahren über den Vorhaben- <strong>und</strong><br />
Erschließungsplan anzuwenden, da die §§ 5, 11 <strong>und</strong> 12 UVPG gemäß § 17 UVPG <strong>für</strong><br />
diese Verfahren keine Anwendung finden. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren<br />
finden aufgr<strong>und</strong> des § 18 UVPG die Gr<strong>und</strong>sätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 <strong>und</strong> 0.6<br />
<strong>und</strong> im Flurbereinigungsverfahren aufgr<strong>und</strong> des § 19 UVPG die Gr<strong>und</strong>sätze nach Nummer<br />
0.4 keine Anwendung. Die Gr<strong>und</strong>sätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 <strong>und</strong> 0.6.2 brauchen<br />
im Raumordnungsverfahren nur angewandt zu werden, wenn die nach § 16 Abs.3 UVPG<br />
mögliche Beschränkung der Verfahrensschritte nach den §§ 5, 11 <strong>und</strong> 12 UVPG im<br />
nachfolgenden Zulassungsverfahren erreicht werden soll. Im übrigen ist die<br />
Verwaltungsvorschrift in diesen Verfahren anzuwenden.<br />
Für die Vorhaben der Nummern 1 bis 6, 15 <strong>und</strong> 16 der Anlage zu § 3 UVPG ergibt sich<br />
der Anwendungsbereich in den Zulassungsverfahren im einzelnen aus den Nummern 1<br />
bis 6, 15 <strong>und</strong> 16 dieser Verwaltungsvorschrift.<br />
§ 5 UVPG <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze der Verwaltungsvorschrift <strong>für</strong> die Unterrichtung über den<br />
voraussichtlichen Untersuchungsrahmen finden ferner keine Anwendung, wenn die <strong>für</strong> das<br />
verwaltungsbehördliche Verfahren zuständige Behörde zu der öffentlich-rechtlichen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (5)
Körperschaft gehört, die Träger des Vorhabens ist (z. B. bei B<strong>und</strong>esfernstraßen). Es kann<br />
jedoch im Einzelfall zweckmäßig sein, entsprechend diesen Gr<strong>und</strong>sätzen eine<br />
Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens mit anderen Behörden,<br />
Sachverständigen <strong>und</strong> Dritten durchzuführen, <strong>und</strong> zwar frühzeitig bereits im Rahmen der<br />
Planung des Vorhabens.<br />
Für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, wird auf die “Richtlinie <strong>für</strong> die<br />
Durchführung von § 3 Abs. 2 UVPG in der B<strong>und</strong>eswehr” des B<strong>und</strong>esministeriums der<br />
Verteidigung hingewiesen.<br />
0.1.2 Regelungsgegenstand<br />
Die Verwaltungsvorschrift regelt nur die in § 20 UVPG genannten Kriterien, Verfahren <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie regelt nicht die Durchführung<br />
verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind<br />
daher die einschlägigen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften des Fachrechts<br />
heranzuziehen.<br />
0.1.3 Zuständigkeit<br />
Zuständige Behörde ist die Behörde, die <strong>für</strong> das verwaltungsbehördliche Verfahren im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die<br />
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ist. Federführende Behörde ist die von den<br />
Ländern gemäß § 14 Abs. 1 UVPG bestimmte Behörde.<br />
0.2 Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen <strong>und</strong> gestuften Verfahren<br />
Die Prüfungen der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens, die im Rahmen von<br />
a) parallelen Zulassungsverfahren <strong>für</strong> Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 5 <strong>und</strong> 16<br />
der Anlage zu § 3 UVPG <strong>und</strong> von<br />
b) Linienbestimmungen <strong>und</strong> Genehmigungsverfahren im Sinne des § 15 UVPG,<br />
raumordnerischen Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 1 UVPG sowie<br />
Bebauungsplänen <strong>und</strong> Satzungsverfahren über Vorhaben- <strong>und</strong><br />
Erschließungspläne im Sinne des § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1<br />
Alt, <strong>und</strong> Nr. 4 UVPG einerseits <strong>und</strong> von nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />
andererseits<br />
durchgeführt werden, sind Teilprüfungen einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Linienbestimmung<br />
<strong>und</strong> in den vorgelagerten Verfahren nach Buchstabe b sind die raumbedeutsamen bzw.<br />
bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens, insbesondere<br />
hinsichtlich der Eignung des Standortes oder der Linien- oder Trassenführung. Die<br />
Ergebnisse der Teilprüfungen sind in den Fällen des Buchstaben a nach den §§ 2 Abs. 1<br />
Satz 4, 14 Abs. 2 UVPG <strong>und</strong> in den Fällen des Buchstaben b nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 4,<br />
12, 15 Abs. 1 <strong>und</strong> 4, 16 Abs.2 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> 17 Satz 2 <strong>und</strong> 3 UVPG zu einer<br />
Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenzufassen. § 13<br />
UVPG bleibt unberührt.<br />
0.3 Auswirkungen auf die Umwelt<br />
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen<br />
der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />
Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von<br />
einem Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG verursacht werden. Auswirkungen auf<br />
die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (6)
a) durch Einzelursachen, Ursachenketten oder durch das Zusammenwirken mehrerer<br />
Ursachen herbeigeführt werden,<br />
b) Folgen insbesondere der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebes<br />
eines Vorhabens sein, ferner Folgen von Betriebsstörungen oder von Stör- oder<br />
Unfällen, soweit eine Anlage hier<strong>für</strong> auszulegen ist oder hier<strong>für</strong> vorsorglich<br />
Schutzvorkehrungen vorzusehen sind,<br />
c) kurz-, mittel- <strong>und</strong> langfristig auftreten,<br />
d) ständig oder nur vorübergehend vorhanden sein,<br />
e) aufhebbar (reversibel) oder nicht aufhebbar (irreversibel) sein <strong>und</strong><br />
f) positiv oder negativ - das heißt systemfördernd (funktional) oder systembeeinträchtigend<br />
(disfunktional) - sein.<br />
0.4 Unterrichtung <strong>für</strong> den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach S 5 UVPG - Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 2 UVPG -<br />
0.4.1 Zweck<br />
Der Verfahrensschritt “Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen”<br />
dient dazu, dass bereits vor Antragstellung in den Zulassungsverfahren bei dem Träger<br />
des Vorhabens <strong>und</strong> den Behörden möglichst frühzeitig Klarheit über Gegenstand, Umfang<br />
<strong>und</strong> Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über sonstige <strong>für</strong> deren<br />
Durchführung erhebliche Fragen besteht, insbesondere im Hinblick auf die nach § 6<br />
UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen. Dies kann auch der<br />
Akzeptanz der Zulassungsverfahren sowie ihrer Vereinfachung <strong>und</strong> Beschleunigung<br />
dienen.<br />
0.4.2 Einleitung der Unterrichtung<br />
Der Verfahrensschritt wird dadurch eingeleitet, dass der Vorhabenträger das geplante<br />
Vorhaben der zuständigen Behörde vor der Antragstellung oder der Planeinreichung<br />
mitteilt. Der Träger des Vorhabens kann auf die Durchführung des Verfahrensschrittes<br />
“Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen” verzichten.<br />
Auch sofern der Vorhabenträger auf den Verfahrensschritt verzichtet oder erst durch die<br />
Antragstellung oder Planeinreichung Mitteilung über das geplante Vorhaben macht, ist es<br />
zweckmäßig, eine Besprechung mit ihm, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer<br />
Behörden, Sachverständiger <strong>und</strong> Dritter, über Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl durchzuführen, wenn die Prüfung der mit dem<br />
Antrag oder dem Plan eingereichten Unterlagen ergeben hat, dass diese <strong>für</strong> die<br />
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichen, weil sie Art <strong>und</strong><br />
Umfang möglicher Beeinträchtigungen der Umwelt nicht sicher erkennen lassen. Der<br />
Vorhabenträger ist über noch beizubringende Unterlagen zu unterrichten.<br />
0.4.3 Ablauf der Unterrichtung<br />
Der Verfahrensschritt des § 5 UVPG unterteilt sich in drei Abschnitte:<br />
- Mitteilung durch den Träger des Vorhabens,<br />
- Besprechung des Untersuchungsrahmens,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (7)
- Unterrichtung durch die zuständige Behörde.<br />
Der Verfahrensschritt ist, soweit nicht nachfolgend besonders geregelt, an keine Form<br />
geb<strong>und</strong>en. Er ist einfach, zweckmäßig <strong>und</strong> zügig durchzuführen. Das Zusammenwirken<br />
mehrerer Behörden im Rahmen des Verfahrensschrittes nach § 5 UVPG soll im Interesse<br />
einer zügigen Durchführung möglichst mündlich erfolgen. Bei Gelegenheit der<br />
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sollen Maßnahmen<br />
beraten werden, die zur Vereinfachung <strong>und</strong> Beschleunigung des Verfahrens beitragen<br />
können.<br />
Die Unterrichtung darf nach Inhalt <strong>und</strong> Umfang nicht als eine “Vorwegnahme” des<br />
anschließenden Zulassungsverfahrens durchgeführt werden. Belange, die <strong>für</strong> die<br />
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erheblich sind (z. B. wirtschaftliche,<br />
gesellschaftliche oder soziale Auswirkungen des Vorhabens), dürfen nicht in den<br />
Verfahrensschritt eingeführt werden. Soweit derartige Belange außerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
<strong>für</strong> die Zulassung rechtserheblich sind, bleibt ihre Berücksichtigung<br />
im Rahmen einer allgemeinen Beratung unberührt.<br />
EDV-gestützte Informationssysteme, insbesondere geographische (raumbezogene)<br />
Systeme, sollen genutzt werden, soweit es zweckdienlich ist.<br />
0.4.4 Mitteilung durch den Träger des Vorhabens<br />
Der Mitteilung des Vorhabens an die zuständige Behörde sind Unterlagen - gegebenenfalls<br />
auch in Ausfertigungen <strong>für</strong> die zu beteiligenden Behörden - beizufügen, die es der<br />
zuständigen Behörde ermöglichen, in die Besprechung des Untersuchungsrahmens mit<br />
dem Träger des Vorhabens einzutreten.<br />
Die Unterlagen brauchen noch keine Angaben im Detail - wie im anschließenden Zulassungsverfahren<br />
- zu enthalten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben in groben<br />
Zügen <strong>und</strong> unter Beschränkung auf wesentliche Probleme auf das Vorhaben <strong>und</strong> die<br />
Umweltauswirkungen eingehen.<br />
Die Unterlagen des Vorhabenträgers <strong>für</strong> die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen<br />
brauchen auch kein in sich geschlossenes Dokument darzustellen. Insbesondere<br />
ist es nicht erforderlich, eine “Umweltverträglichkeitsuntersuchung” vorzulegen.<br />
Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen unverzüglich auf Ihre Eignung<br />
<strong>für</strong> die Besprechung des Untersuchungsrahmens <strong>und</strong> fordert ggf. geeignete Unterlagen<br />
nach; sie kann bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen andere Behörden<br />
hinzuziehen. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die federführende Behörde<br />
(§ 14 Abs. 1 UVPG), so nimmt sie die Überprüfung im Zusammenwirken mit den<br />
Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde vor, deren Aufgabenbereich durch das<br />
Vorhaben berührt wird.<br />
0.4.5 Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens<br />
Die Besprechung des Untersuchungsrahmens ist unverzüglich, gegebenenfalls auch in<br />
Teilschritten, durchzuführen, sobald hier<strong>für</strong> geeignete Unterlagen des Vorhabenträgers<br />
vorliegen.<br />
Da die Besprechung der frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> nicht der Behandlung von Einwendungen Dritter gegen<br />
das Vorhaben dient, darf sie keine Vorwegnahme des Erörterungstermins im Rahmen der<br />
späteren Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) im förmlichen Zulassungsverfahren<br />
darstellen. Die Besprechung kann somit formlos mit dem Vorhabenträger erfolgen.<br />
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Bei der Besprechung sind die <strong>für</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen Fragen<br />
abzuhandeln. Dabei ist auch zu klären, inwieweit nach Fachrecht Vorhaben- oder<br />
Trassenvarianten zu prüfen <strong>und</strong> welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen<br />
sind.<br />
0.4.6 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger <strong>und</strong> Dritter<br />
Die zuständige Behörde kann andere Behörden, Sachverständige <strong>und</strong> Dritte zu der<br />
Besprechung einzeln oder gemeinsam hinzuziehen, wenn dies <strong>für</strong> die Klärung des<br />
voraussichtlichen Untersuchungsrahmens zweckdienlich ist. Insbesondere die Hinzuziehung<br />
von Standort- <strong>und</strong> betroffenen Nachbargemeinden kann zweckmäßig sein.<br />
Die zuständige Behörde als federführende Behörde hat die Besprechung im<br />
Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde, deren<br />
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchzuführen (siehe auch Nummer<br />
0.4.4 Abs. 4 Satz 1). Dritter kann jede natürliche <strong>und</strong> juristische Person sein. Zur<br />
Ermittlung von ggf. hinzuzuziehenden Dritten kann eine Information durch die zuständige<br />
Behörde zweckmäßig sein, dass das Vorhaben geplant ist. Vor einer solchen Mitteilung<br />
hat die zuständige Behörde den Träger des Vorhabens anzuhören. Bei der Hinzuziehung<br />
von Dritten ist das mögliche Interesse des Vorhabens, seine Planungen bis zur<br />
Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) vertraulich zu behandeln, gegen die Belange<br />
einer frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens abzuwägen. Dabei sind § 30 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichten Regelungen<br />
anzuwenden.<br />
0.4.7 Unterrichtung durch die zuständige Behörde<br />
Die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung den<br />
Träger des Vorhabens schriftlich über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art <strong>und</strong> Umfang der nach § 6 UVPG oder nach<br />
den entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften beizubringenden Unterlagen<br />
unterrichten <strong>und</strong> die hier<strong>für</strong> maßgeblichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen angeben. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass Angaben nach § 6 Abs. 4 UVPG nur unter den Voraussetzungen<br />
der Erforderlichkeit <strong>und</strong> der Zumutbarkeit verlangt werden können. Ferner soll der <strong>für</strong> die<br />
Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erforderliche Zeitrahmen<br />
genannt werden; fachrechtlich vorgegebene Verfahrensfristen sind zu beachten. In dem<br />
Schriftstück ist deutlich zu machen, dass der Verfahrensschritt nach § 5 UVPG abgeschlossen<br />
ist.<br />
Die zuständige Behörde muss den Träger des Vorhabens darauf hinweisen, dass die<br />
Unterrichtung keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.<br />
Wenn es zweckdienlich ist, kann die zuständige Behörde andere Behörden bei der<br />
Abfassung der schriftlichen Unterrichtung beteiligen. Dabei wirkt die zuständige Behörde<br />
als federführende Behörde mit den Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde,<br />
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zusammen. Bei<br />
unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Unterrichtung entscheidet die<br />
federführende Behörde.<br />
Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde diesem einen Entwurf<br />
des Unterrichtungsschreibens vorab zur Stellungnahme zuleiten. Das Unterrichtungsschreiben<br />
ist auf Verlangen auch anderen hinzugezogenen Behörden, Sachverständigen<br />
<strong>und</strong> Dritten zuzuleiten.<br />
0.4.8 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde<br />
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Die zuständige Behörde soll dem Träger des Vorhabens ihr verfügbare Informationen, die<br />
<strong>für</strong> die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung<br />
stellen, soweit nicht Rechte Dritter, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung <strong>und</strong><br />
Datenschutz, entgegenstellen. Zu den Informationen gehören u. a. Angaben über<br />
- den Ist-Zustand der von dem geplanten Vorhaben betroffenen Umwelt, z. B. aufgr<strong>und</strong><br />
von Gutachten, Emissions-, Immissions-, Lärm-, Altlastenkatastern, Biotopkartierungen,<br />
Luftaufnahmen,<br />
- die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt, z. B. aufgr<strong>und</strong><br />
von früher schon durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen,<br />
- Möglichkeiten zur Nutzung von Informationssystemen <strong>und</strong> -sammlungen,<br />
- weitere Informationsquellen (z. B. Landschaftspläne).<br />
0.4.9 Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung<br />
oder eines vorgelagerten Verfahrens<br />
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des §<br />
2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG der Verfahrensschritt “Unterrichtung über den voraussichtlichen<br />
Untersuchungsrahmen” gemäß § 5 UVPG hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen<br />
erfolgt ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden<br />
Zulassungsverfahren von diesem Verfahrensschritt abgesehen werden. Er soll auf<br />
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung<br />
des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung beschränkt werden.<br />
Bei der Besprechung ist ggf. zu klären, welche Teilprüfungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorgenommen worden sind <strong>und</strong><br />
insoweit nicht mehr Gegenstand der Teilprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />
sein sollen.<br />
Unbeschadet der Möglichkeit, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23 a Abs. 2 der 9. BImSchV<br />
zu beschränken, ist bei der Besprechung auch zu klären, inwieweit gemäß § 16 Abs. 3<br />
Satz 2 UVPG die Beteiligung Dritter nach § 10 Abs. 3, 4 <strong>und</strong> 6 BImSchG <strong>und</strong> nach den §§<br />
8, 9, 10 <strong>und</strong> 12 der 9. BImSchV sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20<br />
Abs. 1 b der 9. BImSchV auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen<br />
beschränkt werden kann, sofern die Dritten im raumordnerischen Verfahren entsprechend<br />
den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurden.<br />
Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., <strong>und</strong> Nr. 4<br />
UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften eine Unterrichtung über den<br />
voraussichtlichen Untersuchungsrahmen hinsichtlich der bauplanerisch bedeutsamen<br />
Umweltauswirkungen erfolgt ist, gelten gemäß § 17 Satz 3 UVPG die Absätze 1 <strong>und</strong> 2<br />
entsprechend.<br />
0.5 Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 11 UVPG<br />
- Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG -<br />
- Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -<br />
0.5.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung<br />
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0.5.1.1 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />
Durch die Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2<br />
UVPG) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt <strong>für</strong> die Erfüllung gesetzlicher<br />
Umweltanforderungen festzustellen; die Feststellung ist <strong>für</strong> verwaltungsbehördliche<br />
Entscheidungen in den in Nummer 0.1.1 genannten Verfahren durch die zuständige<br />
Behörde von Amts wegen zu treffen (Untersuchungsgr<strong>und</strong>satz, vgl. § 24 VwVfG).<br />
Gegenstand der Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung sind danach alle entscheidungserheblichen<br />
Umweltauswirkungen, die insbesondere durch die Errichtung oder den bestimmungsgemäßen<br />
Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Vorhabens, ferner durch<br />
Betriebsstörungen oder durch Stör- oder Unfälle verursacht werden können, soweit eine<br />
Anlage hier<strong>für</strong> auszulegen ist oder hier<strong>für</strong> vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen<br />
sind.<br />
Die zuständige Behörde hat bei der Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />
die Annahmen zugr<strong>und</strong>e zu legen, die dem allgemeinen Kenntnisstand <strong>und</strong> den<br />
allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen.<br />
0.5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist nur der aktuelle Ist-Zustand zu ermitteln <strong>und</strong> zu beschreiben. Sind<br />
wirtschaftliche, verkehrliche, technische <strong>und</strong> sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu<br />
einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare<br />
Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird.<br />
0.5.1.3 Verfahren (Methoden)<br />
Zur Ermittlung <strong>und</strong> allgemeinverständlichen Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />
eines Vorhabens können alle im Einzelfall geeigneten <strong>und</strong> rechtlich<br />
zulässigen qualitativen oder quantitativen Verfahren (Methoden) herangezogen werden.<br />
Die Annahmen <strong>und</strong> Randbedingungen, auf denen die Vorhersage der voraussichtlichen<br />
Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beruht, sind darzulegen.<br />
Soweit <strong>für</strong> die Bewertung von Umweltauswirkungen Bewertungskriterien nach Nummer<br />
0.6.1.2 herangezogen werden, sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens nach den<br />
Mess- <strong>und</strong> Berechnungsverfahren zu ermitteln, die <strong>für</strong> die Anwendung dieser Kriterien<br />
vorgegeben sind.<br />
0.5.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die zusammenfassende Darstellung<br />
0.5.2.1 Form<br />
Die zusammenfassende Darstellung ist ein einheitliches, behördeninternes Schriftstück,<br />
das die erforderlichen Angaben in zusammenfassender Form enthält; auf detaillierte<br />
Angaben in den Antragsunterlagen oder im Plan kann Bezug genommen werden. Gemäß<br />
§ 11 Satz 4 UVPG kann sie - unbeschadet weitergehender fachrechtlicher Vorschriften - in<br />
der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen.<br />
Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf, kann die zusammenfassende<br />
Darstellung in umfassender Form in der Begründung der Zulassungsentscheidung<br />
erfolgen, die nach der Anlage zu § 3 UVPG Anknüpfungspunkt <strong>für</strong> die UVP-<br />
Pflichtigkeit des Vorhabens ist. In die Begründung der übrigen Zulassungsentscheidungen<br />
können die <strong>für</strong> diese Entscheidungen bedeutsamen Teile der zusammenfassenden<br />
Darstellung eingefügt werden.<br />
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0.5.2.2 Inhalt<br />
Die zusammenfassende Darstellung enthält die <strong>für</strong> die Bewertung erforderlichen Aussagen<br />
über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Hierzu gehören<br />
u. a. Aussagen über Art <strong>und</strong> Umfang sowie Häufigkeit oder - soweit durch Fachrecht geboten<br />
- Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen. Dagegen sind<br />
Aussagen darüber, ob Umweltauswirkungen “schädlich”, “nachteilig” oder “gemeinwohlbeeinträchtigend”<br />
sind, Teil der Bewertung, die erst in dem folgenden Verfahrensschritt<br />
nach § 12 UVPG vorgenommen werden darf.<br />
Die Prüfungsmethoden zur Ermittlung des Zustandes der Umwelt <strong>und</strong> zu den zu<br />
erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Messungen,<br />
Berechnungen, Schätzungen, Zeitpunkt der Ermittlungen, Entnahmen aus Plänen etc.)<br />
sollen in der zusammenfassenden Darstellung erläutert werden. Soweit die Prüfungsmethoden<br />
nicht verbindlich festgelegt sind (z. B. durch Richtlinien des Straßenbaus),<br />
sollen die Erläuterungen Hinweise auf die Aussagekraft der Prüfungsmethoden enthalten<br />
(z. B. hinsichtlich der Konservativität der Abschätzungen, des Realitätsbezugs von<br />
Berechnungsparametern, der allgemeinen Anerkennung von Berechnungsverfahren).<br />
Die zuständige Behörde so in der zusammenfassenden Darstellung angeben, aus welcher<br />
Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen (z. B. vom Träger des Vorhabens,<br />
von anderen Behörden, aus der Öffentlichkeitsbeteiligung etc.). Soweit ein<br />
entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist darauf in der<br />
zusammenfassenden Darstellung einzugehen.<br />
In der zusammenfassenden Darstellung sind - soweit entscheidungserheblich - bei den<br />
vorgenannten Angaben <strong>und</strong> Beschreibungen Aussagen zu treffen über:<br />
- den Ist-Zustand der Umwelt,<br />
- die voraussichtliche Veränderung der Umwelt infolge des geplanten Vorhabens bei<br />
Errichtung <strong>und</strong> bestimmungsgemäßem Betrieb, bei Betriebsstörungen <strong>und</strong> bei Stör-<br />
oder Unfällen, soweit eine Anlage hier<strong>für</strong> auszulegen ist oder hier<strong>für</strong> vorsorglich<br />
Schutzvorkehrungen vorzusehen sind, sowie infolge sonstiger zu erwartender<br />
Entwicklungen,<br />
- die voraussichtliche Änderung der Umwelt bei Vorhaben- oder Trassenvarianten,<br />
soweit diese nach dem Fachrecht zu prüfen sind. Umfang <strong>und</strong> Detailschärfe der<br />
zusammenfassenden Darstellung bei Vorhaben oder Trassenvarianten richten sich<br />
nach den Anforderungen des Fachrechts an die Variantenprüfung bei der Zulassungsentscheidung.<br />
0.5.2.3 Information der federführenden Behörde<br />
Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden <strong>und</strong> ist die gemäß § 14 Abs.<br />
1 UVPG <strong>für</strong> die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung zuständige<br />
federführende Behörde nicht <strong>für</strong> vorherige Verfahrensschritte zuständig, so ist sie<br />
unverzüglich nach Abschluss jedes dieser Verfahrensschritte zu informieren.<br />
Insbesondere sind ihr die <strong>für</strong> die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung<br />
erforderlichen Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG, die Stellungnahmen aus<br />
den Behördenbeteiligungen nach den §§ 7 <strong>und</strong> 8 UVPG sowie die Äußerungen der<br />
Öffentlichkeit nach § 9 UVPG <strong>und</strong> die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
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Sofern der federführenden Behörde die vorherigen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nicht übertragen sind, ist es zweckmäßig, dass die da<strong>für</strong> zuständigen<br />
Behörden diese Verfahrensschritte unter Beteiligung der federführenden Behörde<br />
durchführen.<br />
0.5.2.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde<br />
Die federführende Behörde hat die zusammenfassende Darstellung im Zusammenwirken<br />
mit den Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch<br />
das Vorhaben berührt wird, zu erarbeiten. Wenn es zweckdienlich ist, kann die federführende<br />
Behörde darüber hinaus andere Behörden beteiligen.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsergebnisse erarbeitet die<br />
federführende Behörde einen Entwurf <strong>für</strong> die zusammenfassende Darstellung <strong>und</strong><br />
übermittelt ihn den beteiligten Behörden. Diese nehmen innerhalb einer Frist, die von der<br />
federführenden Behörde unter Berücksichtigung des § 11 Satz 3 UVPG <strong>und</strong> sonstiger<br />
fachrechtlich vorgegebener Verfahrensfristen festgesetzt wird, zu dem Entwurf Stellung;<br />
kann die Frist nicht eingehalten werden, soll dies innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Zugang des Entwurfes der federführenden Behörde mitgeteilt werden. Die<br />
Stellungnahmen können auch im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung abgegeben<br />
werden. Danach erarbeitet die federführende Behörde die zusammenfassende<br />
Darstellung.<br />
0.5.2.5 Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines<br />
vorgelagerten Verfahrens<br />
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des §<br />
2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen<br />
Umweltauswirkungen erarbeitet worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> § 16 Abs. 3 UVPG<br />
im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit von einer erneuten Erarbeitung<br />
abgesehen werden. In diesem Verfahren soll die zusammenfassende Darstellung auf zusätzliche<br />
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des<br />
Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Wenn es<br />
<strong>für</strong> die Gesamtbewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG zweckmäßig ist, kann die<br />
Zulassungsbehörde die zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen<br />
Umweltauswirkungen in ihre zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
aufnehmen.<br />
Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt, <strong>und</strong> Nr. 4<br />
UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der<br />
Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der<br />
bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gilt gemäß § 17 Satz 3<br />
UVPG der Absatz 1 entsprechend.<br />
0.6 Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 12<br />
UVPG<br />
- Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG -<br />
- Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -<br />
0.6.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
0.6.1.1 Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
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Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG) ist die<br />
Auslegung <strong>und</strong> die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der<br />
einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen<br />
Sachverhalt.<br />
Außer Betracht bleiben <strong>für</strong> die Bewertung nichtumweltbezogene Anforderungen der<br />
Fachgesetze (z. B. Belange der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung oder des Städtebaus)<br />
<strong>und</strong> die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (z. B. Verbesserung<br />
der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen).<br />
Die gesetzlichen Umweltanforderungen sind<br />
- in der Regel im Wortlaut der Fachgesetze ausdrücklich formuliert (z. B. § 5 Abs. 1 Nr.<br />
1 BImSchG),<br />
- zum Teil im Wege der Auslegung aus den in den Gesetzen aufgeführten<br />
Zielsetzungen <strong>und</strong> Belangen, z. B. aus dem Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach §<br />
31 WHG in Verbindung mit § l a Abs. 1 WHG sowie aus den “Zielen des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege” nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in<br />
Verbindung mit §§ 1 <strong>und</strong> 2 BNatSchG, zu gewinnen.<br />
0.6.1.2 Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)<br />
Wenn Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen <strong>für</strong> die Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen eines Vorhabens<br />
- rechtsverbindliche Grenzwerte enthalten oder<br />
- sonstige Grenzwerte oder nicht zwingende, aber im Vergleich zu den Orientierungshilfen<br />
in Anhang 1 anspruchsvollere Kriterien vorsehen,<br />
sind diese Bestimmungen heranzuziehen (§ 4 UVPG).<br />
Soweit dies nicht der Fall ist, sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen die in<br />
Anhang 1 angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame<br />
Umweltvorsorge (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetzlicher<br />
Umweltanforderungen darstellen, heranzuziehen. Da die Orientierungshilfen keine<br />
Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standort-<br />
<strong>und</strong> Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den<br />
Orientierungshilfen, sind zu erläutern.<br />
Sind Umweltauswirkungen zu bewerten, <strong>für</strong> die das Fachrecht oder Anhang 1 keine<br />
Bewertungskriterien enthalten, hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgr<strong>und</strong> der Umstände des Einzelfalls<br />
zu bewerten.<br />
Dies gilt nicht <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen solcher Vorhaben, <strong>für</strong> die die<br />
Verwaltungsvorschrift keinen Besonderen Teil vorsieht.<br />
0.6.1.3 Bewertungsverfahren<br />
Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen sind zur Konkretisierung der Umweltanforderungen<br />
der Fachgesetze <strong>und</strong> der Anforderungen der §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4<br />
UVPG im Einzelfall die herkömmlichen rechtlichen Auslegungsverfahren heranzuziehen.<br />
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Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind,<br />
kann es zweckmäßig sein, auch formalisierte Bewertungsverfahren (z. B. ökologische<br />
Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, Kosten-Wirksamkeitsanalysen) heranzuziehen, wenn<br />
die Ziele im Rahmen dieser Bewertungsverfahren aus den gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
abgeleitet sind. Eine Bewertung von Vorhaben- oder Trassenvarianten setzt<br />
nicht voraus, dass auf die Umweltauswirkungen <strong>für</strong> jede zu prüfende Variante in gleicher<br />
Detailschärfe eingegangen wird. In vorgelagerten Verfahren ist es ausreichend, dass sich<br />
die Bewertung auf die entsprechend dem Planungsstand erheblichen Auswirkungen<br />
erstreckt; ferner kann sie auf diejenigen Varianten beschränkt werden, die entsprechend<br />
dem Planungsstand ernsthaft in Betracht kommen.<br />
Bei der Anwendung der Kriterien <strong>für</strong> die Bewertung von Umweltauswirkungen ist die<br />
Vorbelastung einzubeziehen.<br />
0.6.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
0.6.2.1 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />
Aus § 12 1. HS in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG ergibt sich im<br />
Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen,<br />
dass die Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne<br />
Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten sind als auch eine<br />
medienübergreifende Bewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen<br />
durchzuführen ist. Dabei umfasst Umweltvorsorge im Sinne des § 12 UVPG, Gefahren<br />
abzuwehren <strong>und</strong> dem Entstehen schädlicher Umweltauswirkungen vorzubeugen (BT-Drs.<br />
11/3919, S. 20). Wechselwirkungen können unter anderem durch Schutzmaßnahmen<br />
verursacht werden, die zu Problemverschiebungen zwischen den Umweltgütern führen.<br />
Grenze der Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze ist der Wortlaut der<br />
entscheidungserheblichen Gesetzesvorschriften. Die zuständige Behörde ist ferner an die<br />
einschlägigen Ausführungsvorschriften des Fachrechts geb<strong>und</strong>en.<br />
Da eine quantitative Gesamtbewertung von Umweltauswirkungen mangels Verrechnungseinheiten<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich unmöglich ist, beruht eine medienübergreifende Bewertung<br />
von Umweltauswirkungen auf qualitativen Gesichtspunkten, die zueinander in Beziehung<br />
zu setzen sind. Ein bloßes Aneinanderreihen einzelner medialer Bewertungen der<br />
Umweltauswirkungen reicht nicht aus.<br />
Für die verschiedenen Vorhaben nach den Nummern 1 bis 6 <strong>und</strong> 16 der Anlage zu § 3<br />
UVPG gelten die Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze der Besonderen Teile der Verwaltungsvorschrift.<br />
0.6.2.2 Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten<br />
Verfahrens<br />
Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des §<br />
2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines<br />
Vorhabens vorgenommen <strong>und</strong> die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9<br />
Abs. 3 UVPG einbezogen worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> § 16 Abs. 3 UVPG die<br />
Bewertung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche<br />
Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der<br />
Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Diese Beschränkungsmöglichkeit<br />
besteht auch <strong>für</strong> das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (siehe Nummer<br />
0.4.9 Abs. 3).<br />
Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., <strong>und</strong> Nr. 4<br />
UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der An-<br />
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forderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen<br />
Umweltauswirkungen vorgenommen worden ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz<br />
1 entsprechend.<br />
0.6.2.3 Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG<br />
Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden in parallelen Verfahren (keine<br />
Planfeststellungsverfahren) bedarf, hat die federführende Behörde das Zusammenwirken<br />
der Zulassungsbehörden bei der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens<br />
sicherzustellen. Ihr ist nicht die Aufgabe übertragen, die Gesamtbewertung selbst<br />
vorzunehmen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kommt der federführenden Behörde in organisatorischer Hinsicht die<br />
Befugnis zu, den Bewertungsschritt einzuleiten <strong>und</strong> durchzuführen. Sie entscheidet, ob die<br />
Gesamtbewertung allein im schriftlichen Verfahren erfolgen soll oder ob auch Behördenbesprechungen<br />
erforderlich sind. Fristenregelungen des Fachrechts sind zu beachten.<br />
Zur Einleitung des Bewertungsschritts hat die federführende Behörde die Zulassungsbehörden<br />
zu Stellungnahmen aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht aufzufordern. Bei<br />
Meinungsverschiedenheiten der Zulassungsbehörden über die Gesamtbewertung soll die<br />
federführende Behörde einen Einigungsvorschlag unterbreiten.<br />
Wenn sich die Zulassungsbehörden nicht einigen können, soll die federführende Behörde<br />
umgehend bei der Aufsichtsbehörde um eine Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit<br />
nachsuchen. Wird die Meinungsverschiedenheit nicht entschieden, hat<br />
die federführende Behörde innerhalb der fachrechtlich vorgeschriebenen Fristen als<br />
Ergebnis der Gesamtbewertung festzuhalten, welche gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
nicht erfüllt sind.<br />
Die federführende Behörde dokumentiert nach Abschluss des Bewertungsschritts das<br />
Ergebnis der Gesamtbewertung <strong>und</strong> teilt das Ergebnis den Zulassungsbehörden schriftlich<br />
mit. Die Gesamtbewertung muss abgeschlossen sein, bevor Bewertungsergebnisse bei<br />
den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden können.<br />
1 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz)<br />
1.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der<br />
Regelungen der 9. BImSchV - die Vorschriften der Nummer 0 <strong>und</strong> der Nummer 1<br />
a) in Verfahren nach den §§ 4, 6 <strong>und</strong> 15 BImSchG zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigung mit den nach § 13 BImSchG eingeschlossenen<br />
b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Entscheidungen,<br />
b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />
Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen<br />
Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft (Eingriffe<br />
im Sinne des § 8 BNatSchG),<br />
c) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der<br />
Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfasst werden <strong>und</strong> deren Durchführung<br />
im Einzelfall <strong>für</strong> die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (16)
1.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 4<br />
BImSchG ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nach den §§ 3, 4 Abs. 1 <strong>und</strong><br />
3, 4 a bis 4 c der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />
<strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in<br />
den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. Der Träger des Vorhabens kann<br />
gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Unterrichtung verzichten.<br />
1.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
1.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die<br />
gesetzlichen Umweltanforderungen (<strong>für</strong> den Genehmigungsanspruch). Dazu gehören<br />
insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu<br />
ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG als immissionsschutzspezifische gesetzliche<br />
Umweltanforderungen<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen,<br />
b) § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die nach § 13 BImSchG<br />
von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />
gelten, insbesondere:<br />
- § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit zulassungsbedürftigen<br />
Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
- § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,<br />
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />
geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen,<br />
- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />
<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />
naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
- § 17 Abs. 2 SprengG <strong>für</strong> Vorhaben mit Lagern <strong>für</strong> explosionsgefährliche Stoffe,<br />
- §§ 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach<br />
§ <strong>38</strong> BauGB privilegierten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen als<br />
gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />
- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4<br />
ROG <strong>für</strong> Vorhaben öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 5 ROG,<br />
c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG - außer bei öffentlich zugänglichen<br />
Abfallentsorgungsanlagen, die nach § <strong>38</strong> BauGB privilegiert sind - <strong>für</strong> den<br />
Innenbereich etwas anderes regelt,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (17)
d) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG,<br />
e) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen.<br />
1.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen<br />
aufgr<strong>und</strong> von Schutzmaßnahmen<br />
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />
Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />
Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in Bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine<br />
Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />
ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />
<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
a) Für den Fall, dass<br />
- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen <strong>und</strong><br />
- die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Aufbringung der<br />
Reststoffe nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter<br />
Spiegelstrich oder Abs. 2<br />
- oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />
ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab<br />
heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Aufbringung der Reststoffe auf Böden als<br />
schadlos im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.<br />
b) Für den Fall, dass<br />
- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen <strong>und</strong> die Ablagerung der Reststoffe als<br />
Abfälle erforderlich wird, weil Vermeidung <strong>und</strong> Verwertung technisch nicht möglich<br />
oder unzumutbar sind, <strong>und</strong><br />
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist,<br />
insbesondere keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten vorhanden sind, oder<br />
die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Ablagerung der<br />
Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich<br />
oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />
ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab<br />
heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung "ohne<br />
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten<br />
ist.<br />
c) Für den Fall, dass<br />
- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach § 5 BImSchG Abwässer verursachen, die unmittelbar oder über eine<br />
öffentliche oder private Abwasseranlage in einen Vorfluter eingeleitet werden, <strong>und</strong><br />
- die Beschaffenheit des Vorfluters aufgr<strong>und</strong> der Abwassereinleitung nicht mehr den<br />
Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den<br />
Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />
sind § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />
Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende<br />
Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als<br />
Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der<br />
genannten Vorschriften zu bewerten ist.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (18)
d) Für den Fall, dass<br />
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 6 WHG oder 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht<br />
Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen <strong>und</strong><br />
- aufgr<strong>und</strong> der Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit oder die Bodenbeschaffenheit<br />
im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht<br />
mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2<br />
oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />
sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen<br />
als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen<br />
<strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />
Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />
ist.<br />
e) Für den Fall, dass<br />
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 6 WHG oder § 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht<br />
Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />
Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />
Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung<br />
oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,<br />
sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen<br />
als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen<br />
<strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />
Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />
ist.<br />
f) Für den Fall, dass<br />
- Immissionsschutzmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Abwasserbehandlungsmaßnahmen<br />
zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen<br />
(z. B. durch sicherheitstechnisch erforderliche, aber flächenverbrauchende<br />
Rückhaltebecken) <strong>und</strong><br />
- die Eingriffe unvermeidbar sind <strong>und</strong> sie auch nicht im erforderlichen, den Kriterien<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den<br />
Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen<br />
werden können,<br />
ist § 8 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender<br />
Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen<br />
verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
als vorrangig zu bewerten sind.<br />
2 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)<br />
2.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der,<br />
Regelungen der AtVfV - die Vorschriften der Nummer 0 <strong>und</strong> der Nummer 2<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (19)
a) in Verfahren nach § 7 AtG zur Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung mit den<br />
nach § 8 Abs. 2 AtG eingeschlossenen Entscheidungen,<br />
b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />
Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen Vorschriften<br />
gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit erheblichen<br />
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft (Eingriffe im Sinne<br />
des § 8 BNatSchG),<br />
c) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung<br />
des § 8 Abs. 2 AtG nicht erfasst werden <strong>und</strong> deren Durchführung<br />
im Einzelfall <strong>für</strong> die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.<br />
2.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 7 AtG<br />
ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen<br />
einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die<br />
Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />
2.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
2.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />
Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />
in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderung, auch<br />
soweit sich diese nach § 3 Abs. 2 StrlSchV auf einen nach § 3 Abs. 1 StrlSchV<br />
genehmigungsbedürftigen Umgang erstreckt,<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen,<br />
b) § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die nach § 8 Abs. 2<br />
AtG von der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten:<br />
- § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />
genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />
- § 6 Nr. 2 BImSchG <strong>und</strong> weiteren fachgesetzlichen Umweltanforderungen nach<br />
Nummer 1.3.1 Buchstabe b,<br />
c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes regelt,<br />
d) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG,<br />
e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit zulassungsbedürftigen<br />
Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (20)
f) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang<br />
mit wassergefährdenden Stoffen,<br />
g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />
geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />
i) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />
20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />
naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
j) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen.<br />
Zu den b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bewertungsmaßstäben <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen<br />
gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB (einschließlich der nach § 35 BauGB zu prüfenden<br />
Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung nach § 5 ROG), deren Erfüllung im Rahmen<br />
paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen<br />
eingeschlossener Entscheidungen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen<br />
ist.<br />
2.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />
Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />
Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />
zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />
ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />
<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
a) Für den Fall, dass<br />
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen,<br />
Abwässer oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1<br />
BNatSchG verursachen <strong>und</strong><br />
- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im<br />
Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />
Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der<br />
Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />
sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs.<br />
3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit<br />
Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />
prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind,<br />
dass<br />
- “überwiegende öffentliche Interessen” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht<br />
entgegenstellen <strong>und</strong><br />
- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />
die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,<br />
- bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />
Landesrecht erfüllt sind oder<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (21)
- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die<br />
mit den Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft im Range vorgehen.<br />
b) Für den Fall, dass<br />
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1<br />
Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />
Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />
Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerungen<br />
oder Verbrennung von Abfällen) - nicht sichergestellt ist,<br />
sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als<br />
medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass<br />
- “überwiegende öffentliche Interessen” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht<br />
entgegenstellen <strong>und</strong><br />
- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />
die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt sind.<br />
c) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen <strong>für</strong> Entscheidungen, die in<br />
der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sind oder in parallelen Verfahren<br />
erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen<br />
oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen <strong>für</strong><br />
andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Gr<strong>und</strong>sätze zur Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.<br />
2.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft sowie nichtradioaktive<br />
Luftverunreinigungen, Abwässer <strong>und</strong> Abfälle dazu führen, dass die Kriterien<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von<br />
Wasser, Boden, Luft sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils<br />
gerade noch eingehalten werden, ist § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG als medienübergreifender<br />
Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt<br />
nach Lage des Einzelfalls so zu bewerten sind, dass “überwiegende öffentliche<br />
Interessen” im Sinne dieser Vorschrift entgegenstehen.<br />
3 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />
Anlagen zur Sicherstellung <strong>und</strong> Endlagerung radioaktiver<br />
Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)<br />
3.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />
Nummern 0 <strong>und</strong> 3 in Verfahren nach § 9 b AtG Nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 BBergG wird<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren Priorität <strong>und</strong> Exklusivität<br />
eingeräumt derart, dass nur diese Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind; hiervon<br />
macht Satz 2 dieser Bestimmung eine die Regelung umkehrende Ausnahme. Danach hat<br />
das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren Vorrang gegenüber dem bergrechtlichen<br />
Planfeststellungsverfahren, so dass die Entscheidung über den Rahmerbetriebsplan in der<br />
atomrechtlichen Planfeststellung eingeschlossen ist <strong>und</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
umfassend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Das<br />
atomrechtliche Planfeststellungsverfahren einschließlich der<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (22)
Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich jedoch gemäß § 9 b Abs. 5 Nr. 3 AtG nicht<br />
auf die anschließenden bergrechtlichen Haupt-, Sonder- oder<br />
Abschlussbetriebsplanverfahren. Da Umweltauswirkungen umfassend <strong>und</strong> abschließend<br />
im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden <strong>und</strong> Umweltbelange somit<br />
nicht mehr Prüfungsgegenstand in den anschließenden bergrechtlichen Betriebsplanverfahren<br />
sind, stellen diese keine parallelen Zulassungsverfahren zum atomrechtlichen<br />
Planfeststellungsverfahren dar, so dass § 2 Abs. 1 Satz 4 <strong>und</strong> § 14 UVPG keine<br />
Anwendung finden.<br />
3.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 9 b<br />
AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 9 b Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 AtG in<br />
Verbindung mit § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />
<strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2<br />
<strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />
3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
3.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die<br />
gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />
in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 59 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1<br />
AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderungen<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen:<br />
b) § 6 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV <strong>für</strong> Vorhaben mit einem Umgang mit sonstigen radioaktiven<br />
Stoffen,<br />
c) §§ 52 Abs. 2 a, 55 BBergG <strong>für</strong> Vorhaben mit bergbaulichen Betrieben,<br />
d) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />
genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />
e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Einleitungen von<br />
Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
f) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang<br />
mit wassergefährdenden Stoffen,<br />
g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden<br />
Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />
i) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes regelt,<br />
j) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />
§ 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />
naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
k) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />
l) §§ 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen,<br />
m) umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (23)
n) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG.<br />
3.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1<br />
AtG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Neben den<br />
Schutzgütern nach § 1 Nr. 2 AtG sind auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
in die Bewertung einzubeziehen. Soweit atomrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten<br />
erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante<br />
die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt insgesamt hat.<br />
Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.<br />
Falls das Vorhaben mit einem bergbaulichen Betrieb verb<strong>und</strong>en ist, sind darüber hinaus<br />
die Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 a<br />
Satz 3 BBergG zu berücksichtigen.<br />
3.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />
Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />
Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzguter im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienüberschreitend eine Gesamtbewertung<br />
zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />
ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />
<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
a) Für den Fall dass,<br />
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG<br />
nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen <strong>und</strong><br />
- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im<br />
Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />
Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der<br />
Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />
Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als<br />
medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob<br />
die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass<br />
- das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG nicht<br />
beeinträchtigt wird <strong>und</strong><br />
- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />
die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,<br />
- bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen<br />
Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />
Landesrecht erfüllt sind oder<br />
- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder<br />
die mit den Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft im Range vorgehen.<br />
b) Für den Fall, dass<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (24)
- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG<br />
nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />
Einhaltung der Kriterien nach Nr. 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2<br />
oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder<br />
Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,<br />
sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG <strong>und</strong> gegebenenfalls bei Vorhaben mit<br />
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen § 5 Abs. 1 Nr. 3<br />
BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />
prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind,<br />
dass das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschriften nicht beeinträchtigt<br />
wird.<br />
c) Wenn zur Erfüllung von sonstigen gesetzlichen Umweltanforderungen Immissionsschutzmaßnahmen,<br />
Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen<br />
zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen <strong>für</strong> andere Umweltgüter<br />
führen, sind die dort aufgeführten Gr<strong>und</strong>sätze entsprechend anzuwenden <strong>und</strong> ist zu<br />
prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens - nach Lage des Einzelfalls auch<br />
als “Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz<br />
2 Nr. 1 AtG oder des § 6 WHG zu bewerten sind.<br />
3.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft sowie nichtradioaktive<br />
Luftverunreinigungen, Abwässer <strong>und</strong> Abfälle dazu führen, dass die Kriterien<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von<br />
Wasser, Boden, Luft sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils<br />
gerade noch eingehalten werden, ist § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als medienübergreifender<br />
Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />
insgesamt nach Lage des Einzelfalls als “Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit”<br />
im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.<br />
4 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)<br />
4.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />
Nummern 0 <strong>und</strong> 4 in Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen<br />
mit den ersetzten b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Entscheidungen.<br />
Die Vorschriften der Nummern 0 <strong>und</strong> 4 gelten auch <strong>für</strong> die Erteilung von - durch den<br />
Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen <strong>und</strong><br />
Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG.<br />
4.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 7<br />
Abs. 2 AbfG ist in abfallrechtlicher Hinsicht auf die nach Anhang A zur TA Abfall vom<br />
12.3.1990 erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasser-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (25)
echtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />
aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />
4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
4.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />
Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />
in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AbfG <strong>und</strong> § 8 Abs. 3 Satz<br />
2 Nr. 1 <strong>und</strong> 3 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AbfG als<br />
abfallspezifische gesetzliche Umweltanforderungen<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen,<br />
b) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG <strong>und</strong> § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AbfG in Verbindung mit<br />
den Vorschriften, die <strong>für</strong> die durch die Planfeststellung ersetzen Entscheidungen<br />
gelten, insbesondere:<br />
- § 6 Nr.1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />
genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />
- § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Einleitungen<br />
von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
- § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,<br />
- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes <strong>und</strong> den hierzu geltenden<br />
Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />
- § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft,<br />
- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />
<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />
naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
- § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />
- § 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, soweit sie - unabhängig<br />
von § <strong>38</strong> BauGB - als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />
- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />
c) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG.<br />
Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden ist zu<br />
berücksichtigen, dass Abfalldeponien ihrer Zweckbestimmung nach der Ablagerung einer<br />
Vielzahl von Stoffen dienen. Anhang 1.3 findet insoweit keine Anwendung. Die zur<br />
Bewertung der Bodenauswirkungen erforderlichen Anforderungen an die Beschaffenheit<br />
sind daher im Einzelfall qualitativ oder quantitativ festzulegen, soweit das Fachrecht keine<br />
entsprechenden Anforderungen enthält.<br />
4.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />
AbfG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Die in § 2 Abs. 1<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (26)
Satz 2 AbfG enthaltenen Regelbeispiele, aus denen sich Beeinträchtigungen des Wohls<br />
der Allgemeinheit ergeben können, steuern die Bewertung bei der Prüfung der<br />
gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 8 Abs. 3 AbfG. Dabei sind neben den Schutzgütern,<br />
die im Rahmen der Gr<strong>und</strong>pflicht zur umweltgerechten Abfallentsorgung nach § 2<br />
Abs. 1 Satz 2 AbfG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
in die Bewertung einzubeziehen. Soweit abfallrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten<br />
erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten,<br />
welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt<br />
insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu<br />
beschränken.<br />
In die Bewertung sind auch die Umweltauswirkungen einer nicht gesicherten Entsorgung<br />
einzubeziehen, die einträten, wenn die Abfalldeponie nicht verwirklicht werden würde.<br />
4.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen<br />
aufgr<strong>und</strong> von Schutzmaßnahmen<br />
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />
Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />
Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine<br />
Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />
ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />
<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
a) Für den Fall, dass<br />
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />
Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen<br />
<strong>und</strong><br />
- aufgr<strong>und</strong> dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich<br />
der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht mehr den Kriterien nach<br />
Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />
sind § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />
Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe<br />
heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung<br />
ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu<br />
bewerten ist.<br />
b) Für den Fall, dass<br />
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen<br />
Umweltanforderungen nach § 6 WHG der § 7 a Abs. 3 WHG Abfälle im Sinne des<br />
§ 1 Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG, insbesondere die<br />
Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />
Abs. 2 - mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 - oder der Anforderungen<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung<br />
der Abfälle), nicht sichergestellt ist,<br />
sind § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AbfG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />
Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen<br />
<strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />
Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />
ist.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (27)
c) Für den Fall, dass<br />
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung<br />
von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im<br />
Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch eine flächenverbrauchende<br />
Kläranlage <strong>für</strong> Deponiesickerwasser) <strong>und</strong><br />
- diese Eingriffe unvermeidbar sind <strong>und</strong> nicht im erforderlichen, den Kriterien nach<br />
Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können,<br />
ist § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender<br />
Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen<br />
verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
als vorrangig zu bewerten sind.<br />
4.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle <strong>und</strong><br />
Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 2 - mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 - oder die<br />
Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 8<br />
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />
<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als<br />
“Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten<br />
sind.<br />
5 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(zulassungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c<br />
des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />
5.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />
Nummern 0 <strong>und</strong> 5<br />
a) in Verfahren im Sinne des § 18 c WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung,<br />
auch soweit diese landesrechtlich als Planfeststellung oder auf Gr<strong>und</strong><br />
sonstiger Konzentrationsvorschriften andere b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtliche Zulassungsentscheidungen<br />
ersetzt oder einschließt,<br />
b) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, soweit landesrechtlich<br />
keine Planfeststellung vorgesehen ist oder soweit die Verfahren von<br />
sonstigen Konzentrationsvorschriften nicht erfasst werden <strong>und</strong> ihre Durchführung im<br />
Einzelfall <strong>für</strong> die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist,<br />
c) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />
Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen<br />
Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
(Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG).<br />
Die Vorschriften der Nummer 0 <strong>und</strong> 5 gelten ferner <strong>für</strong> das Zulassungsverfahren nach § 18<br />
c WHG auch insoweit, als dieses landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren der<br />
Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (28)
ersetzten - Erlaubnissen <strong>und</strong> Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben<br />
mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG dient.<br />
5.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich<br />
beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasserrechtliche<br />
Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />
aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />
5.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
5.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />
Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />
in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) §§ 18 a <strong>und</strong> 18 b WHG in Verbindung mit Landesrecht als gewässerschutzspezifische<br />
gesetzliche Umweltanforderungen<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen,<br />
b) §§ 18 a <strong>und</strong> 18 b WHG in Verbindung mit § 12 UVPG <strong>und</strong> den umweltbezogenen<br />
Zielen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />
c) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,<br />
d) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Einleitungen in<br />
öffentliche Abwasseranlagen,<br />
e) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang<br />
mit wassergefährdenden Stoffen,<br />
f) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
g) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />
genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />
h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />
geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />
i) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />
20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />
naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
j) §§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />
k) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den<br />
§§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes<br />
regelt.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (29)
Soweit das Zulassungsverfahren im Sinne des § 18 c WHG landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren<br />
geregelt ist <strong>und</strong> der Planfeststellungsbeschluss andere<br />
Zulassungsentscheidungen ersetzt, ist als Bewertungsmaßstab das “Wohl der Allgemeinheit”<br />
im Sinne des § 18 a WHG in Verbindung auch mit den unter Buchstaben c bis<br />
k genannten gesetzlichen Umweltanforderungen heranzuziehen. Für gesondert zu<br />
erteilende Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen (vgl. Nummer 5.1 Satz 2) ist § 6 WHG<br />
Bewertungsmaßstab.<br />
Zu den b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bewertungsmaßstäben <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen<br />
gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung, im Rahmen eines landesrechtlichen<br />
Planfeststellungsverfahrens zu § 18 c WHG oder im Rahmen eines zu § 18 c<br />
WHG parallelen landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bei der Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften<br />
unabhängig von den §§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
5.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach den §§ 18 a <strong>und</strong> 6 WHG<br />
zu konkretisieren. Dabei sind neben den Schutzgütern des Wasserrechts, die im Rahmen<br />
der Gr<strong>und</strong>pflicht zur umweltgerechten Wasserwirtschaft nach § 1 a WHG zu beachten<br />
sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen.<br />
Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren<br />
Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten<br />
Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung<br />
ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.<br />
5.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />
Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />
Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />
§ 2 Abs. i Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />
zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus §<br />
12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG <strong>für</strong> die Auslegung<br />
<strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
a) Für den Fall, dass<br />
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />
Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4<br />
BImSchG verursachen <strong>und</strong><br />
- aufgr<strong>und</strong> dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich<br />
der Abwasserbehandlungsanlage nicht mehr den Kriterien nach<br />
Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,<br />
sind § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />
Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />
prüfen, ob die Abwasserbehandlung <strong>und</strong> -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />
Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />
ist.<br />
b) Für den Fall, dass<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (30)
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />
nach § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />
Verbindung mit Landesrecht Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen<br />
<strong>und</strong><br />
- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />
Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />
Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung<br />
oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,<br />
sind § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />
Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />
prüfen, ob die Abwasserbehandlung <strong>und</strong> -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />
Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />
ist.<br />
c) Für den Fall, dass<br />
- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
Abfälle verursachen <strong>und</strong> ihre Ablagerung erforderlich wird <strong>und</strong><br />
- eine geordnete Entsorgung gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist, insbesondere<br />
die Beschaffenheit des Bodens <strong>und</strong> der Gewässer durch die Ablagerung der<br />
Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich<br />
oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />
ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu<br />
prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des “Wohls der<br />
Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.<br />
d) Für den Fall, dass<br />
- Abwasserbehandlungsmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen<br />
zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen<br />
<strong>und</strong><br />
- diese Eingriffe unvermeidbar sind <strong>und</strong> sie auch nicht im erforderlichen, den<br />
Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den<br />
Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen<br />
werden können,<br />
ist § 8 Abs. 3 BNatSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />
<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />
im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen<br />
verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong> Landschaft als vorrangig<br />
zu bewerten § sind.<br />
5.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwasser, Abfälle <strong>und</strong><br />
Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft<br />
sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten<br />
werden, ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />
<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls eine<br />
Beeinträchtigung des “Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten<br />
sind.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (31)
6 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(planfeststellungsbedürftige Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />
6.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />
Nummern 0 <strong>und</strong> 6 in Verfahren im Sinne des § 31 WHG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen<br />
mit den ersetzten b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Entscheidungen.<br />
Die Vorschriften der Nummern 0 <strong>und</strong> 6 gelten auch <strong>für</strong> die Erteilung von - durch den<br />
Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen <strong>und</strong><br />
Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 WHG als Maßnahmen gelten, die dem<br />
Gewässerausbau dienen.<br />
6.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich<br />
beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasserrechtliche<br />
Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />
aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />
6.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
6.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />
Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />
in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Landesrecht als ausbauspezifische gesetzliche<br />
Umweltanforderung<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen,<br />
b) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die durch die<br />
Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere:<br />
- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
- § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht<br />
nach § <strong>38</strong> BauGB privilegiert sind, <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes regelt,<br />
- § 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />
<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />
naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
- § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />
- § 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach<br />
§ <strong>38</strong> BauGB privilegierten überörtlichen Vorhaben als gesetzliche<br />
Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />
- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (32)
c) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG.<br />
6.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />
Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 1 a WHG in<br />
Verbindung mit § 31 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den in § 1 a Abs. 1 <strong>und</strong> §<br />
31 Abs. 1 a WHG genannten Schutzgütern auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2<br />
UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten<br />
erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten,<br />
welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt<br />
insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu<br />
beschränken.<br />
6.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />
Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />
Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />
zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />
ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />
<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
Für den Fall, dass<br />
- Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der ausbauspezifischen Umweltanforderungen im<br />
Sinne des § 31 WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen <strong>und</strong><br />
- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich<br />
des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1<br />
zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs.<br />
3 entspricht,<br />
sind § 31 WHG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht<br />
als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass<br />
- das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § l a WHG in Verbindung mit § 31 WHG<br />
nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong><br />
- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den<br />
Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft im Range vorgehen.<br />
6.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle <strong>und</strong> Eingriffe in Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder<br />
die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft <strong>und</strong> Boden sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in<br />
Verbindung mit § 31 WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />
<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als<br />
Beeinträchtigung des “Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten<br />
sind.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (33)
15 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(Feriendörfer, Hotelkomplexe <strong>und</strong> sonstige große Einrichtungen <strong>für</strong> die Ferien- <strong>und</strong><br />
Fremdenbeherbergung, <strong>für</strong> die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben-<br />
<strong>und</strong> Erschließungspläne aufgestellt werden)<br />
15.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />
Nummer 0, mit Ausnahme der Nummern 0.4, 0.5.2 <strong>und</strong> 0.6.2, sowie der Nummer 15 in<br />
a) Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen nach den<br />
§§ 1 bis 4 <strong>und</strong> 8 bis 13 BauGB, durch die die Zulässigkeit der Vorhaben begründet<br />
werden soll, oder<br />
b) Satzungsverfahren über den Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan nach § 7 BauGB-<br />
MaßnahmenG.<br />
Da gemäß § 17 UVPG lediglich - neben § 8 UVPG - § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG <strong>und</strong> zur<br />
Ausführung die Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
in Bebauungsplanverfahren <strong>und</strong> Satzungsverfahren über den<br />
Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan Anwendung finden, wird im übrigen die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bzw. des § 7 BauGB-<br />
MaßnahmenG durchgeführt (siehe auch Nummer 0.1.1 Abs. 2).<br />
15.2 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
Es sind alle nach dem Planungsstand der Vorhaben erkennbaren Umweltauswirkungen zu<br />
ermitteln <strong>und</strong> zu beschreiben, die <strong>für</strong> die Bewertung nach den gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
erforderlich sind.<br />
15.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
Maßstab <strong>für</strong> die Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen der<br />
Vorhaben sind unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die<br />
gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich aus den Belangen des Umweltschutzes nach<br />
§ 1 BauGB in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften<br />
ergeben.<br />
Maßstäbe können daher sein:<br />
- das allgemeine Ziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, nach dem der Bauleitplan dazu<br />
beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern <strong>und</strong> die natürlichen<br />
Lebensgr<strong>und</strong>lagen zu schützen <strong>und</strong> zu entwickeln,<br />
- der Gr<strong>und</strong>satz des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB,<br />
- die sog. Bodenschutzklausel nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB,<br />
- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG in<br />
Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB,<br />
- umweltbezogene Darstellungen in Flächennutzungsplänen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5, 6,<br />
9 <strong>und</strong> 10 BauGB,<br />
- umweltbezogene Aussagen in Fachplänen des Naturschutz-, Wasser- <strong>und</strong> Immissionsschutzrechtes,<br />
soweit sie <strong>für</strong> die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6<br />
BauGB von Bedeutung sind oder in Verbindung mit Landesrecht verbindlich sind,<br />
- die Eingriffsregelung nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG,<br />
- der Planungsleitsatz des § 50 BImSchG.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (34)
Soweit Ausführungsvorschriften <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen keine<br />
Grenzwerte oder die Anwendung nicht zwingender, aber anspruchsvollerer Kriterien zur<br />
Bewertung der Umweltqualität als die Orientierungshilfen in Anhang 1 vorsehen, sind die<br />
Orientierungshilfen in Anhang 1 (siehe Nummer 0.6.1.2) insoweit heranzuziehen, wie<br />
diese <strong>für</strong> die nach dem Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen der Vorhaben<br />
bedeutsam sind.<br />
16 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen <strong>für</strong> den Ferntransport von Öl <strong>und</strong><br />
Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />
16.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />
Nummern 0 <strong>und</strong> 16<br />
a) in Verfahren nach § 19 a WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung,<br />
b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />
Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen<br />
Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
(Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),<br />
c) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, deren Durchführung<br />
im Einzelfall zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.<br />
16.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche <strong>und</strong><br />
wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />
aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />
16.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />
Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />
in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) § 19 b Abs. 2 WHG als anlagenspezifische gesetzliche Umweltanforderung<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen,<br />
b) § 19 b WHG in Verbindung mit § 1 a WHG, § 12 UVPG <strong>und</strong> den umweltbezogenen<br />
Zielen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />
c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (35)
§§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes<br />
regelt,<br />
d) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Erlaubnis - oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />
im Sinne des § 3 WHG,<br />
e) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
f) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />
geltenden Rechtsverordnungen, insbesondere § 7 Abs. 4 AcetV <strong>und</strong> § 9 Abs. 4 VbF,<br />
<strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />
g) § 55 Abs. 1 BBergG, falls <strong>für</strong> das Vorhaben die Aufstellung eines bergrechtlichen Betriebsplans<br />
gemäß § 51 BBergG erforderlich ist,<br />
h) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />
20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher<br />
Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
i) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen.<br />
Zu den b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bewertungsmaßstäben <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen<br />
gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen paralleler<br />
landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren bei der Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig<br />
von den §§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
16.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />
Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2 dargelegten<br />
Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />
zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkung durchzuführen, ergeben<br />
sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG <strong>für</strong> die<br />
Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
a) Für den Fall, dass<br />
- Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach<br />
§ 19 b WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch erforderliche, aber<br />
flächenverbrauchende Schutzstreifen) <strong>und</strong><br />
- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich<br />
des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />
Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach<br />
Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,<br />
sind § 19 b WHG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit<br />
Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />
prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind,<br />
dass<br />
- das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 1 a WHG in Verbindung mit § 19 b<br />
WHG nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong><br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (36)
- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder<br />
die mir den Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft im Range vorgehen.<br />
b) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen <strong>für</strong> Entscheidungen, die in<br />
parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen<br />
zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen <strong>für</strong> andere<br />
Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Gr<strong>und</strong>sätze zur Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.<br />
16.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />
Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle <strong>und</strong> Eingriffe in Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder<br />
die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft <strong>und</strong> Boden sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in<br />
Verbindung mit § 19 b WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab<br />
heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des<br />
Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser<br />
Vorschriften zu bewerten sind.<br />
17 Übergangsregelung<br />
Auf Vorhaben, bei denen bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift<br />
- das Verfahren durch Vorlage der vollständigen Unterlagen bereits begonnen hat oder<br />
- der Untersuchungsrahmen im Sinne von § 5 UVPG bereits abgestimmt war,<br />
findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung.<br />
18 Inkrafttreten<br />
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />
Bonn, den 18. September 1995<br />
Z II 4 - 42112 - 1/3<br />
Der B<strong>und</strong>esrat hat zugestimmt.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (37)<br />
Der B<strong>und</strong>eskanzler<br />
Dr. Helmut Kohl<br />
Die B<strong>und</strong>esministerin <strong>für</strong><br />
Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />
Dr. Angela Merkel
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (<strong>38</strong>)<br />
Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Wirtschaft<br />
Dr. Günter Rexrodt<br />
Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />
Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Forsten<br />
Jochen Borchert<br />
Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Verkehr<br />
Matthias Wissmann<br />
Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />
Raumordnung, Bauwesen <strong>und</strong> Städtebau<br />
Prof. Dr. Klaus Töpfer
Anhang 1<br />
Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2<br />
1.1 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Ausgleichbarkeit<br />
eines Eingriffs in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
Für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur <strong>und</strong> Landschaft werden<br />
folgende Hinweise gegeben:<br />
Insbesondere wenn eine der nachstehenden erheblichen oder nachhaltigen<br />
Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts <strong>und</strong> des Landschaftsbildes<br />
zurückbleibt, kann ein nicht ausgleichbarer Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4<br />
BNatSchG vorliegen.<br />
Soweit das die Rahmenvorschriften des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes ausfüllende<br />
Landesrecht weitergehende Anforderungen enthält, sind diese maßgeblich.<br />
1.1.1 Beeinträchtigung von Funktionen des Naturhaushalts<br />
1.1.1.1 Verlust oder erhebliche Minderung von Lebensraumfunktionen<br />
<strong>für</strong> wildlebende Tiere <strong>und</strong> Pflanzen<br />
a) von Biotopen im Sinne des § 20 c BNatSchG <strong>und</strong> naturnahen Bereichen stehender<br />
Gewässer,<br />
b) von besonders geschützten Gebieten im Sinne der § 13 bis 16 BNatSchG,<br />
c) von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG <strong>und</strong> von besonders geschützten<br />
Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,<br />
d) von Gebieten, die rechtlich (z. B. auf Gr<strong>und</strong> von EG-Richtlinien oder internationalen<br />
Übereinkommen) einem besonderen Schutz unterliegen,<br />
e) von Gebieten, die Lebensraum - auch in Gestalt von Abfolgen von Biotopen<br />
bestimmter Entwicklungsstufen oder -gradienten (Komplexlandschaften) -, Teillebensraum<br />
oder Trittsteine <strong>für</strong> Tier- oder Pflanzenarten sind, die in Roten Listen als<br />
vom Aussterben bedroht, stark gefährdet oder gefährdet aufgeführt sind,<br />
f) von sonstigen naturraumtypischen (repräsentativen), seltenen oder gefährdeten<br />
Biotopen (z. B. ahemeroben oder oligohemeroben Biotopen),<br />
g) von Biotopen, die zu ihrer Entwicklung mehr als dreißig Jahre benötigen (z. B.<br />
Schwingrasen <strong>und</strong> andere Verlandungsbiotope, Hangwälder mit hoher Bodendynamik,<br />
Trockenrasen, Heiden),<br />
h) von Biotopschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 1 (Waldareale mit<br />
schutzwürdigen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten sowie seltenen Pflanzengesellschaften, z. B.<br />
Bann- <strong>und</strong> Schonwald).<br />
1.1.1.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen<br />
a) in naturnah ausgeprägten Oberflächengewässern <strong>und</strong> Gewässersystemen (einschließlich<br />
natürlicher/naturnaher Überschwemmungsgebiete),<br />
b) in sauerstoffreichen <strong>und</strong> nährstoffarmen (oligotrophen) Oberflächengewässern,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (39)
c) in Oberflächengewässern mit natürlicher Wasserqualität,<br />
d) in Wasserschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 2 <strong>und</strong> in nach Landesrecht<br />
erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung <strong>für</strong> das Klima, die Luftreinhaltung<br />
oder den Wasserhaushalt,<br />
e) durch großflächige <strong>und</strong> standortübergreifende Verringerung der Gr<strong>und</strong>wasserneubildung<br />
f) durch Gr<strong>und</strong>wasserabsenkung, verb<strong>und</strong>en mit Beeinträchtigung von Biotopen im<br />
Sinne des § 20 c BNatSchG.<br />
1.1.1.3 Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Oberbodens<br />
a) durch großflächigen Auftrag oder Abtrag oder großflächige Versiegelung von Böden<br />
oder erhebliche Veränderungen des Reliefs,<br />
b) in Boden- <strong>und</strong> Lawinenschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 3 <strong>und</strong> in<br />
nach Landesrecht erfassten Schutzwäldern,<br />
c) bei Vorkommen von Archivböden, soweit sie wissenschaftlich anerkannt dokumentiert<br />
sind.<br />
1.1.1.4 Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen<br />
a) durch großflächigen Verlust von frischluftproduzierenden Flächen oder luftverbessernden<br />
Flächen (z. B. Staubfilterung, Klimaausgleich),<br />
b) durch Unterbrechung oder Beseitigung örtlich bedeutsamer Luftaustauschbahnen,<br />
c) in Klimaschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung, 4<br />
d) in nach Landesrecht erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung <strong>für</strong> das<br />
Klima, die Luftreinhaltung, den Küstenschutz oder den Wasserhaushalt.<br />
1.1.2 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
1.1.2.1 Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne der<br />
§§ 13 bis 16 BNatSchG,<br />
1.1.2.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG <strong>und</strong><br />
von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (40)
1.1.2.3 Verlust oder erhebliche Minderung von naturhistorisch bedeutsamen Formen <strong>und</strong><br />
Objekten in typischer Ausprägung, wie<br />
a) Bergformen, Geländestufen (z. B. Umlaufberge, Flussterrassen, Moränenwälle),<br />
b) Tälern, Hohlformen (z. B. Klingen, Kerbtäler, Dolinen, Drumlins),<br />
c) Dünen, Küstenformen (z. B. Binnendünen, Kliffküsten),<br />
d) Einzelformen (z. B. Felswände, tektonische Verwerfungen),<br />
1.1.2.4 Verlust oder erhebliche Minderung von historisch bedeutsamen Kulturlandschaften <strong>und</strong><br />
Landschaftsstellen, wie<br />
a) historischen Landnutzungsformen (z. B. Niederwälder, Heiden, Streuwiesen,<br />
Wölbäcker),<br />
b) charakteristischen Landschaftselementen (z. B. Knicks, Heckenlandschaften, Wallhecken,<br />
typische Weinbauanlagen),<br />
c) Einzelformen (z. B. Bäume, Baumgruppen, Alleen, Moordämme, Hohlwege),<br />
d) Boden- <strong>und</strong> Baudenkmalen (z. B. Hügelgräber, Wallburgen, Dorfformen, Gehöfte,<br />
Parks),<br />
soweit die Formen, Objekte <strong>und</strong> Strukturen nach Abschnitt 1.1.2.3 <strong>und</strong> 1.1.2.4 in<br />
wissenschaftlich anerkannten Publikationen (z. B. Naturräumliche Gliederung Deutschlands<br />
5 ), Karten (z. B. geomorphologische Karten, Biotopkartierungen, Waldfunktionenkartierungen<br />
<strong>und</strong> Flächenschutzkarten der Länder) oder Plänen (z. B. Landschaftsrahmen-<br />
oder Landschaftspläne) dokumentiert sind. 6<br />
1.2 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer<br />
Als Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer werden<br />
folgende Hinweise gegeben:<br />
1.2.1 Bei der Bewertung sind vorrangig die Anforderungen an die Gewässergüte (einschließlich<br />
Probenahme) <strong>und</strong> die Lebensgr<strong>und</strong>lagen der aquatischen Biozönosen heranzuziehen, die<br />
in den geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus sind die<br />
Güteanforderungen zugr<strong>und</strong>e zu legen, die die zuständige Behörde <strong>für</strong> das zu<br />
bewirtschaftende Gewässer festgelegt hat.<br />
1.2.2 Soweit nach Abschnitt 1.2.1 keine Kriterien vorliegen, sind die zur Beschreibung der<br />
Gewässergüteklasse II jeweils maßgebenden Werte als Kriterien zugr<strong>und</strong>e zu legen. Zur<br />
Zeit gelten (gemäß LAWA-Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) folgende Kriterien:<br />
Saprobienindex < 2,3<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 410 Teil 2 (10.90)<br />
BSB5 < 6,0 mg/1<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 409 Teil 51 (05.87)<br />
NH4-N < 0,3 mg/1<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 5 (10.83)<br />
O2-Minima > 6,0 mg/1<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (41)
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (42)<br />
gemäß DIN EN 25 814 (11.92)<br />
Werden diese Kriterien während der zu erwartenden Nutzungsdauer des Vorhabens oder<br />
während eines anderen, <strong>für</strong> die Abschätzung der Auswirkungen im Einzelfall<br />
maßgeblichen Zeitraums trotz Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a WHG<br />
voraussichtlich überschritten, sind die folgenden der Güteklasse II-III (gemäß LAWA-<br />
Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) entsprechenden Kriterien zugr<strong>und</strong>e zu legen, wenn<br />
es mit der Art des Gewässers (z. B. Cyprinidengewässer) vereinbar ist:<br />
Saprobienindex < 2,7<br />
BSB5 < 10 mg/1<br />
NH4-N < 1 mg/l<br />
O2-Minima > 4 mg/1<br />
1.2.3 Soweit nach den Vorgaben gemäß Abschnitt 1.2.1 <strong>für</strong> Schwermetalle keine Kriterien<br />
vorliegen, sind folgende Kriterien zugr<strong>und</strong>e zu legen:<br />
Kupfer ges. < 50 µg/l<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 7 (09.91)<br />
Chrom ges. < 50 µg/l<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 10 (06.85)<br />
Blei ges. < 50 µg/l<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 6 (05.81)<br />
Cadmium ges. < 5 µg/l<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 19 (07.93)<br />
Quecksilber ges. < 1 µg/l<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 12 (07.80)<br />
1.2.4 Die Kriterien nach Abschnitt 1.2.3 finden an Standorten keine Anwendung, wo sie allein<br />
durch die natürliche Schwermetallbelastung des Gewässers überschritten werden.<br />
1.2.5 Eine Vorbelastung oberhalb der Kriterien nach Abschnitt 1.2.2 oder 1.2.3 ist <strong>für</strong> die<br />
Bewertung unbeachtlich, wenn<br />
- sichergestellt ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens diejenigen Schadstoffbelastungen<br />
des Gewässers vermindern wird, die die Kriterien bereits überschritten<br />
haben, oder<br />
- durch die prognostizierte Zusatzbelastung durch das Vorhaben nur eine unerhebliche<br />
nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Gewässers oder Gewässerteils zu<br />
erwarten ist oder<br />
- durch Sanierungsmaßnahmen des Vorhabenträgers oder Dritter die Vorbelastung<br />
innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Umfang der Zusatzbelastung entsprechend<br />
vermindert wird.<br />
1.3 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit
Als Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche<br />
Bodenbeschaffenheit werden folgende Hinweise gegeben:<br />
1.3.1 Der Bewertung ist zugr<strong>und</strong>e zu legen, dass der Boden in seinen natürlichen Funktionen als<br />
1. Lebensgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Lebensraum <strong>für</strong> Menschen, Tiere, Pflanzen <strong>und</strong><br />
Bodenorganismen,<br />
2. Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- <strong>und</strong> Nährstoffkreisläufen,<br />
3. Abbau-, Ausgleich- <strong>und</strong> Aufbaumedium <strong>für</strong> stoffliche Einwirkungen aufgr<strong>und</strong> der Filter-<br />
, Puffer- <strong>und</strong> Stoffumwandlungseigenschaften<br />
<strong>und</strong> in seinen Nutzungsfunktionen als<br />
4. Rohstofflagerstätte,<br />
5. Standort <strong>für</strong> die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche sowie fischwirtschaftliche Nutzung,<br />
6. Fläche <strong>für</strong> Siedlung <strong>und</strong> Erholung,<br />
7. Standort <strong>für</strong> wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- <strong>und</strong> Entsorgung <strong>und</strong><br />
8. Archiv der Natur- <strong>und</strong> Kulturgeschichte<br />
in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werden soll.<br />
Zum Zwecke der Bewertung ist daher zu prüfen, ob bei der Durchführung eines<br />
Vorhabens eine Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />
Beschaffenheit des Bodens auftritt, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen<br />
Bodenfunktionen besorgen lasst, welche unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen<br />
nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
nicht zu vereinbaren ist.<br />
1.3.2 Für die Stoffe Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Thallium, Zink,<br />
Benzo(a)pyren <strong>und</strong> Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) werden<br />
folgende orientierende Hinweise gegeben:<br />
Eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung ist <strong>für</strong> die<br />
Bewertung unbeachtlich, wenn<br />
- diese kleiner als 2 % der Werte der Tabelle ist, bezogen auf eine Bodentiefe von 30<br />
cm<br />
oder<br />
- durch Sanierungsmaßnahmen des Vorhabenträgers oder Dritter <strong>und</strong>/oder durch<br />
natürlichen Abbau die Vorbelastung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes im<br />
Umfang der Zusatzbelastung vermindert wird.<br />
1.3.3 Überschreitet die Zusatzbelastung die Kriterien nach 1.3.2 <strong>und</strong> bestehen Anhaltspunkte<br />
<strong>für</strong> eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durch das<br />
Vorhaben, ist erforderlichenfalls zunächst der Gehalt an diesen Stoffen im Boden<br />
repräsentativ zu ermitteln (unabhängig davon, ob der Gehalt geogen oder anthropogen<br />
ist). Hierzu sind die vorliegenden Informationen über die Böden <strong>und</strong> deren Beschaffenheit<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (43)
auszuwerten <strong>und</strong> in der Messplanung zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Messpunkte<br />
kann z. B. das “Bayerische Merkblatt zur Anlage von Bodenmessnetzen” herangezogen<br />
werden.<br />
Beträgt der Stoffgehalt im Boden einschließlich der Zusatzbelastung bei den Stoffen Nr. 1<br />
bis 9 der Tabelle weniger als 60 % <strong>und</strong> bei den Stoffen Nr. 10 <strong>und</strong> 11 der Tabelle weniger<br />
als 30 % der Werte der Tabelle, so kann davon ausgegangen werden, dass die<br />
natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sind; bei höheren Stoffgehalten unterhalb<br />
der Werte der Tabelle ist in der Regel eine Einzelfallprüfung durchzuführen.<br />
Liegt der Stoffgehalt einschließlich der Zusatzbelastung im Boden über den Werten der<br />
Tabelle, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig<br />
beeinträchtigt sind.<br />
1.3.4 Ergibt die Prüfung nach 1.3.3, dass die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig<br />
beeinträchtigt sind, so ist im Einzelfall zum Zwecke der Bewertung unter Berücksichtigung<br />
der Nutzungsfunktionen, nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen<br />
zu prüfen, ob diese nachhaltigen Beeinträchtigungen durch die Zusatzbelastung mit den<br />
gesetzlichen Umweltanforderungen zu vereinbaren sind.<br />
Die Werte der Tabelle beziehen sich auf Böden mit mittlerem Tongehalt (ca. 12-18 %)<br />
sowie einem nutzungsspezifischen Humusgehalt <strong>und</strong> pH-Wert (Ackerböden ca. 2 %<br />
Humus bzw. pH 5,5 - 7).<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (44)
Stoffe<br />
Anorganische Stoffe<br />
1. Arsen<br />
2. Cadmium<br />
3. Chrom<br />
4. Kupfer<br />
5. Quecksilber<br />
6. Nickel<br />
7. Blei<br />
8. Thallium<br />
9. Zink<br />
Polycyclische aroma-<br />
tische Kohlenwasser-<br />
stoffe (PAK)<br />
10. Benzo(a)pyren<br />
11. PAK (gesamt,<br />
nach EPA-Liste)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (45)<br />
40<br />
1,5<br />
100<br />
60<br />
1,0<br />
50<br />
100<br />
1,0<br />
200<br />
1,0<br />
10<br />
Konzentrationen in mg/kg<br />
Trockensubstanz<br />
Messverfahren<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 405 Teil 18 (09.85)<br />
DIN <strong>38</strong> 456 Teil 22 (03.88)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 19 (07.93)<br />
<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 3 (09.82)<br />
<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 1 (05.83)<br />
<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 22 (03.88)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 22 (03.88)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 6 (05.81)<br />
<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 16 (03.90)<br />
<strong>und</strong> Teil 21 (09.80)<br />
gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 8 (10.80)<br />
<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />
1.4 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit<br />
Für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit sind die auf Gr<strong>und</strong> des<br />
B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Immissionswerte (insbesondere der TA<br />
Luft) anzuwenden, soweit es das Fachrecht vorschreibt.<br />
In sonstigen Fällen sind die genannten Immissionswerte nach Lage des Einzelfalls als<br />
Orientierungshilfe zur Bewertung entsprechend heranzuziehen.
Anhang 2<br />
Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />
erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- <strong>und</strong><br />
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind<br />
in bezug auf Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG Art <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich<br />
beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese <strong>für</strong> die Anwendung der<br />
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bedeutsam sind, aufgr<strong>und</strong> der folgenden<br />
Hinweise zu klären:<br />
Art <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen müssen der Bedeutung<br />
des Vorhabens <strong>und</strong> seinen räumlichen Auswirkungen sowie den sich daraus ergebenden<br />
Erfordernissen zur Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung von Beeinträchtigungen <strong>und</strong> zu<br />
Kompensationsmaßnahmen angemessen sein. Soweit nach dem <strong>für</strong> die Zulassung eines<br />
Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist,<br />
haben sich die in den nachstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten<br />
zu beziehen.<br />
2.1 Beschreibung von Natur <strong>und</strong> Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />
Kenntnisstandes <strong>und</strong> der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit diese Beschreibung<br />
<strong>für</strong> die im Rahmen des § 8 BNatSchG zu treffenden Entscheidungen<br />
erforderlich ist <strong>und</strong> die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen,<br />
insbesondere<br />
- Angaben über die Gestalt <strong>und</strong> Nutzung von Gr<strong>und</strong>flachen, insbesondere über<br />
- Biotope (Typen <strong>und</strong> deren Ausprägung),<br />
- Bestand <strong>und</strong> Bestandsentwicklung gefährdeter <strong>und</strong> bedeutsamer Tier- <strong>und</strong><br />
Pflanzenarten <strong>und</strong> -gesellschaften,<br />
- Oberflächengewässer <strong>und</strong> Gewässersysteme,<br />
- Gr<strong>und</strong>wasservorkommen, Gr<strong>und</strong>wasserneubildungsgebiete <strong>und</strong> Deckschichten,<br />
- Bodenarten, Bodentypen, geologische Ausgangssituation,<br />
- Geländeklima,<br />
- strukturbildende Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> Einzelelemente,<br />
- Geländemorphologie,<br />
- Nutzungsarten <strong>und</strong> -intensitäten in den Bereichen <strong>Landwirtschaft</strong>, Forstwirtschaft,<br />
Fischwirtschaft, Erholung, Wasserwirtschaft,<br />
- Nutzungen <strong>für</strong> Zwecke des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes einschließlich kulturhistorischer<br />
Nutzungsformen.<br />
2.2 Beschreibung der mit dem Vorhaben verb<strong>und</strong>enen Auswirkungen auf Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
<strong>und</strong> Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />
Kenntnisstandes <strong>und</strong> der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,<br />
insbesondere:<br />
- Angaben über Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen durch<br />
das Vorhaben,<br />
- Angaben über die durch die Veränderungen beeinträchtigte Funktions- <strong>und</strong><br />
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Störungen der belebten <strong>und</strong> unbelebten<br />
Faktoren des Naturhaushaltes <strong>und</strong> deren Wirkungsgefüge (z. B. Lebensraum <strong>für</strong> Tiere<br />
<strong>und</strong> Pflanzen, Wasser, Klima/Luft <strong>und</strong> Boden) in dem betroffenen Landschaftsraum,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (46)
- Angaben über das durch die Veränderungen beeinträchtigte Landschaftsbild durch<br />
Störungen der sinnlich wahrnehmbaren, die Landschaft prägenden <strong>und</strong> sie charakterisierenden<br />
Formen <strong>und</strong> Strukturen (z. B. Geländegestalt, Gewässer, Pflanzen <strong>und</strong><br />
Tiere, Nutzungen, Luft/Klima),<br />
- Angaben über die Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit der Beeinträchtigungen der<br />
Flächen, Objekte <strong>und</strong> Strukturen <strong>für</strong> die Funktions- <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> das Landschaftsbild,<br />
- Angaben über die Dauer der Beeinträchtigungen.<br />
2.3 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Beeinträchtigungen<br />
von Natur <strong>und</strong> Landschaft, insbesondere:<br />
- Angaben, ob <strong>und</strong> wann der Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft objektiv <strong>für</strong> die<br />
Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist,<br />
- Angaben, ob <strong>und</strong> ggf. durch welche Maßnahmen das Maß der Beeinträchtigungen<br />
von Natur <strong>und</strong> Landschaft gemindert werden kann.<br />
2.4 Beschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />
von Natur <strong>und</strong> Landschaft, insbesondere:<br />
- Angaben zu Maßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang des Eingriffes, die<br />
geeignet sind, die gestörten Funktionen des Naturhaushaltes gleichartig <strong>und</strong><br />
gleichwertig wiederherzustellen,<br />
- Angaben zu Maßnahmen, die zur Wiederherstellung oder landschaftsgerechten<br />
Neugestaltung des Landschaftsbildes führen,<br />
- Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem Ausgleichsmaßnahmen wirksam<br />
werden,<br />
- Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem auf Gr<strong>und</strong> von Ausgleichsmaßnahmen<br />
keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes mehr gegeben sind bzw. das Landschaftsbild<br />
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.<br />
Zu der Beschreibung gehören auch Angaben, inwieweit die gestörten Funktionen des<br />
Naturhaushalts <strong>und</strong> des Landschaftsbildes nicht im erforderlichen Maße <strong>und</strong> in überschaubaren<br />
<strong>und</strong> damit kontrollierbaren Zeiträumen wiederherstellbar sind. Dabei sind die<br />
im Anhang 1.1 genannten Funktionsstörungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft zu berücksichtigen.<br />
2.5 Beschreibung der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen<br />
in Natur <strong>und</strong> Landschaft, insbesondere:<br />
- Angaben zu Maßnahmen in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, die die<br />
beeinträchtigten Funktionen möglichst ähnlich <strong>und</strong> im angemessenen Zeitraum zu den<br />
Beeinträchtigungen wiederherstellen,<br />
- Angaben zum erweiterten Landschaftsraum, der in der Gesamtheit seiner belebten<br />
<strong>und</strong> unbelebten Bestandteile einschließlich ihrer Wechselwirkungen eine landschaftsökologische<br />
Einheit mit typischen Standortverhältnissen bildet,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (47)
- Angaben zu Maßnahmen im erweiterten Landschaftsraum, die ähnliche Funktionen<br />
haben wie Ausgleichsmaßnahmen <strong>und</strong> zu einer Verbesserung der Funktionen des<br />
Naturhaushalts- <strong>und</strong> des Landschaftsbildes beitragen,<br />
- Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem die Ersatzmaßnahmen wirksam<br />
werden.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (48)
Anhang 3<br />
Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />
erwartenden Auswirkungen auf Gewässer<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind<br />
in bezug auf Verfahren zur Erteilung von<br />
- Zulassungen im Sinne des § 18 c WHG <strong>für</strong> Abwasserbehandlungsanlagen mit<br />
erlaubnisbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG <strong>und</strong> mit<br />
Abwassereinleitungen im Sinne des 7 a Abs. 3 WHG (1),<br />
- Planfeststellungen nach § 31 WHG <strong>für</strong> Gewässerausbauten (2),<br />
- Genehmigungen nach § 19 a WHG <strong>für</strong> Rohrleitungsanlagen <strong>für</strong> den Ferntransport von<br />
Öl <strong>und</strong> Gas (3),<br />
sowie in bezug auf sonstige Zulassungsverfahren nach der Anlage zu § 3 UVPG mit<br />
konzentrierten oder parallelen<br />
- Eignungsfeststellungen nach § 19 h WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit<br />
wassergefährdenden Stoffen (4),<br />
- Erlaubnissen oder Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 3, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />
Gewässerbenutzungen sowie Zulassungen im Rahmen des § 7 a Abs. 3 WHG <strong>für</strong><br />
Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (5),<br />
- Ausnahmen zu Verboten <strong>und</strong> Beschränkungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG<br />
<strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten<br />
- mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG (6)<br />
- oder mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (7),<br />
die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese <strong>für</strong> die<br />
Anwendung der umweltbezogenen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen bedeutsam<br />
sind, aufgr<strong>und</strong> der folgenden Hinweise zu klären:<br />
3.1 Beschreibung der von den Vorhaben betroffenen Gewässer, ihrer Einzugsgebiete <strong>und</strong> der<br />
angrenzenden Flächen, sowie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen<br />
des Vorhabens darauf, jeweils unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />
Kenntnisstandes <strong>und</strong> der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden <strong>und</strong> soweit die<br />
Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (49)
Angaben über<br />
die betroffenen Gewässer, insbesondere über die Hydrologie <strong>und</strong><br />
Hydrogeologie sowie ihre Flora <strong>und</strong> Fauna, sowie über die Auswirkungen<br />
des Vorhabens darauf<br />
die Nutzungen der betroffenen Gewässer <strong>und</strong> Fischbestände sowie über die<br />
Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />
die Wasserbeschaffenheit sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />
darauf, insbesondere über Auswirkungen von Freisetzungen<br />
wassergefährdender Stoffe<br />
die Gewässergüte <strong>und</strong> das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer sowie<br />
über die Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />
vorhandene anthropogene Einflüsse<br />
Uferrandstreifen <strong>und</strong> Gewässerbett sowie über die Auswirkungen des<br />
Vorhabens darauf<br />
Überschwemmungsgebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />
darauf<br />
Wasserschutzgebiete <strong>und</strong> Wasservorranggebiete sowie über die Auswirkungen<br />
des Vorhabens darauf<br />
die hydraulischen Verhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />
darauf<br />
das Gr<strong>und</strong>wasser sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />
die betroffenen Gewässergr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> ihre Nutzung sowie über die<br />
Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />
Bild <strong>und</strong> Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie über die<br />
Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />
Hochwasserverhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />
darauf<br />
3.2 Soweit nach dem <strong>für</strong> die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung<br />
von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den vorstehenden Hinweisen<br />
genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.<br />
1) Siehe den Leitfaden zur Kartierung der Schutz- <strong>und</strong> Erholungsfunktionen des<br />
Waldes (Waldfunktionenkartierung); Arbeitskreis Zustandserfassung <strong>und</strong> Planung<br />
der Arbeitsgemeinschaft Forstentwicklung, Arbeitsgruppe Landespflege, 1974.<br />
2) Siehe Fußnote 1.<br />
3) Siehe Fußnote 1.<br />
4) Siehe Fußnote 1.<br />
5)<br />
B<strong>und</strong>esforschungsanstalt <strong>für</strong> Landesk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Raumordnung (Hrsg.):<br />
Geographische Landesaufnahme<br />
M. 1 : 200.000, Naturräumliche Gliederung Deutschlands, ab 1964<br />
6) Es bleibt unberührt, dass im Einzelfall bei Anwendung der Eingriffsregelung<br />
weitere fachlich anerkannte Werke herangezogen werden Können.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (50)<br />
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2<br />
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x<br />
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3<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
4<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
5<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
6<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
7<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x<br />
x
Plan<br />
über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />
der<br />
Flurbereinigung/Flurneuordnung<br />
......................................................<br />
Aktenzeichen: .............................<br />
Aufgestellt von der Flurbereinigungsbehörde,<br />
der Teilnehmergemeinschaft<br />
.................................................<br />
........................................., .......................<br />
(Ort) (Datum)<br />
.......................................<br />
(Amtsleiter)<br />
Festgestellt nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> / Genehmigt nach § 41 Abs. 4<br />
<strong>FlurbG</strong> *) durch die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt<br />
<strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />
Aktenzeichen: .....................<br />
........................................., .......................<br />
(Ort) (Datum)<br />
.......................................<br />
(Unterschrift)<br />
*) Nichtzutreffendes streichen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (1) 03/04
Plan<br />
über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />
der<br />
Flurbereinigung/Flurneuordnung<br />
......................................................<br />
Aktenzeichen: .............................<br />
......... Änderung<br />
Aufgestellt von der Flurbereinigungsbehörde,<br />
der Teilnehmergemeinschaft<br />
.................................................<br />
........................................., .......................<br />
(Ort) (Datum)<br />
.......................................<br />
(Amtsleiter)<br />
Festgestellt nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> / Genehmigt nach § 41 Abs. 4<br />
<strong>FlurbG</strong> *) durch die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt<br />
<strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />
Aktenzeichen: .....................<br />
........................................., .......................<br />
(Ort) (Datum)<br />
.......................................<br />
(Unterschrift)<br />
*) Nichtzutreffendes streichen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (2) 03/04
lfd. Nr.<br />
Übersicht über die<br />
Planfeststellungen / Plangenehmigungen<br />
der<br />
Flurbereinigung: ...........................<br />
Aktenzeichen: ............................<br />
Planfeststellung / Plangenehmigung<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (3) 03/04<br />
vom<br />
Aktenzeichen
Verzeichnis der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
1 Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (<br />
Maßstab 1 : 5.000<br />
2 Sonderkarten<br />
2.1 Gebietskarte ( Blatt)<br />
Maßstab 1 : 25.000<br />
2.2 Sonderkarte I über den Ortsbereich von ......................... ( Blätter)<br />
Maßstab 1 : 250<br />
2.3 .....................<br />
3 Einzelentwürfe<br />
3.1 wasserwirtschaftlicher Entwurf von ..............................<br />
bearbeitet durch ............................................................. ( Band)<br />
3.2 Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />
vom .............. bearbeitet durch ...................................... ( Band)<br />
3.3 Planunterlagen <strong>für</strong> den Ausbau der Kreisstraße ............<br />
bearbeitet durch das Ing. Büro ......................................<br />
vom ............................................................................... ( Band)<br />
3.4 .....................<br />
4 Regeldarstellung<br />
4.1 Straßen ( Blätter)<br />
4.2 Wege ( Blätter)<br />
4.3 Gewässer ( Blätter)<br />
4.4 Kreuzungsbauwerke ( Blätter)<br />
4.5 landschaftsgestaltende Anlagen ( Blätter)<br />
5 Erläuterungsbericht vom ............................................................ (<br />
Blätter)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (4) 03/04<br />
ter)<br />
Blät
6 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)<br />
6.1 Allgemeine Festsetzungen ( Blätter)<br />
6.2 Abkürzungsverzeichnis ( Blätter)<br />
6.3 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />
6.3.1 Teilverzeichnis Straßen ( Blätter)<br />
6.3.2 Teilverzeichnis Wege ( Blätter)<br />
6.3.3 Teilverzeichnis Gewässer ( Blätter)<br />
6.3.4 Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke ( Blätter)<br />
6.3.5 Teilverzeichnis landschaftsgestaltende Anlagen ( Blätter)<br />
6.3.6 Teilverzeichnis Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen ( Blätter)<br />
6.3.7 Teilverzeichnis Dorfentwicklungsmaßnahmen ( Blätter)<br />
6.3.8 Teilverzeichnis sonstige Anlagen ( Blätter)<br />
6.3.9 Teilverzeichnis einzuziehende/zu beseitigende Anlagen ( Blätter)<br />
7 Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz<br />
über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
7.1 Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs-<br />
<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen ( Blätter)<br />
7.2 Bilanztabelle ( Blätter)<br />
7.3 Beschreibung der Eingriffe sowie der Ausgleichs-<br />
oder Ersatzmaßnahmen ( Blätter)<br />
8 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeits-<br />
prüfung nach § 34 BNatSchG<br />
8.1 Zusammenstellung der Unterlagen über die Umwelt- ( Blätter)<br />
auswirkungen des Vorhabens<br />
8.2 Auswirkungen des Bodenordnungsverfahrens auf die<br />
Umwelt (Konfliktanalyse) ( Blätter)<br />
8.3 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach<br />
§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG ( Blätter)<br />
8.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
nach § 11 UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />
BNatSchG ( Blätter)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (5) 03/04
9 Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />
9.1 Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong><br />
der Gemeinde .................. über den Ausbau der<br />
Gemeindestraße<br />
vom ............................................................................... ( Blätter)<br />
9.2 Vereinbarung zwischen der .......... <strong>und</strong> .......... ( Blätter)<br />
10 Niederschriften<br />
10.1 Niederschrift über die abschließende Sitzung<br />
des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
vom ............................................................................ (<br />
10.2 Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 4 l <strong>FlurbG</strong><br />
vom ............................................................................... ( Blätter)<br />
10.3 Niederschrift über die Verhandlung mit .......................<br />
vom ............................................................................... ( Blätter)<br />
10.4 Niederschrift über die Fortsetzung des Anhörungstermins<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
vom ............................................................................... ( Blätter)<br />
11 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />
11.1 Einheitspreisverzeichnis ( Blätter)<br />
11.2 Ermittlung der Ausbaukosten ( Blätter)<br />
11.3 Finanzierungsplan ( Blätter)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (6) 03/04<br />
ter)<br />
Blät
1 Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
1.1 Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen als Bestandteil<br />
des Flurbereinigungsplanes ist der zeichnerische Nachweis über die Neugestaltung<br />
des Verfahrensgebietes (Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>). Sie soll die Lage der vorhandenen,<br />
der einzuziehenden, der zu ändernden sowie die zu schaffenden Anlagen,<br />
ihre Beziehungen zueinander <strong>und</strong> zur Topographie sowie die rechtlichen Verhältnisse<br />
der festzustellenden Anlagen erkennen lassen.<br />
Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen enthält im<br />
Wesentlichen:<br />
- den Titel (siehe Muster) mit der Bezeichnung “Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen<br />
<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen”, Namen der Flurbereinigung <strong>und</strong> Aktenzeichen,<br />
Aufstellungs-, Prüfungs- <strong>und</strong> Feststellungsvermerk, Nummern der<br />
feststellungsbezogenen Anlagen <strong>und</strong> Zeichenerklärung (siehe Muster),<br />
- die Grenze des Flurbereinigungsgebietes,<br />
- die B<strong>und</strong>es-, Landes-, Landkreis-, Amtsgemeinde- <strong>und</strong> Gemeindegrenzen,<br />
- topographische Angaben,<br />
- Angaben über gemeinschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Anlagen,<br />
- Angaben über bodenverbessernde Maßnahmen <strong>und</strong><br />
- Angaben über Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen.<br />
1.2 Die Basiskarte der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> wird entweder<br />
- aus dem Orthophoto<br />
- aus der TK 10<br />
- aus der Luftbildkarte oder<br />
- aus der digitalisierten Flurkarte<br />
hergestellt <strong>und</strong> hat in der Regel den Maßstab 1 : 5.000.<br />
1.3 Die Kartendarstellung ist anhand von Luftbildern oder nach der Örtlichkeit zu überprüfen<br />
<strong>und</strong> ggf. zu ändern.<br />
1.4 Die Karte ist nach der Zeichenerklärung auszuarbeiten.<br />
1.4.1 Beizubehaltende Anlagen, wie Eisenbahnen, Straßen, Flugplätze,<br />
B<strong>und</strong>eswasserstraßen, Gewässer u.a., sind innerhalb ihrer Begrenzungen farbig<br />
darzustellen. Gewässer, deren Breite auf der Karte 3 mm unterschreitet, sind farbig<br />
geschlängelt darzustellen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (1)
1.4.2 Planung Dritter, z. B. solche nach dem<br />
- B<strong>und</strong>esbahngesetz,<br />
- B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz,<br />
- Landesstraßengesetz,<br />
- B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz,<br />
- Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Landeswassergesetz,<br />
- Luftverkehrsgesetz<br />
- Baugesetzbuch <strong>und</strong><br />
- Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz,<br />
sind nach folgenden Vorschriften darzustellen:<br />
1.4.2.1 Die geplanten Anlagen sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen.<br />
Krümmungsradien brauchen nicht angegeben zu werden.<br />
Die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlage ist durch Beischrift anzugeben.<br />
1.4.2.2 Wenn <strong>für</strong> eine geplante Anlage ein Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren<br />
erforderlich, aber noch nicht eingeleitet ist, ist die geplante Anlage gestrichelt darzustellen.<br />
1.4.2.3 Genehmigte Bebauungspläne sind möglichst vollständig zu übernehmen.<br />
1.4.2.4 Noch im Planungsstadium befindliche Bebauungspläne sind durch Eintragen ihrer<br />
Begrenzungen <strong>und</strong> erläuternde Beischrift kenntlich zu machen.<br />
1.4.2.5 Anlagen, die durch Planungen Dritter eingezogen werden sollen, sind schwarz zu<br />
kreuzen.<br />
1.4.3 Die Planungen der Flurneuordnungsbehörde, <strong>und</strong> zwar<br />
- zu ändernde, geplante <strong>und</strong> einzuziehende Straßen (Gemeindestraßen <strong>und</strong> ggf.<br />
Kreisstraßen), Wege <strong>und</strong> Gewässer,<br />
- zu ändernde <strong>und</strong> einzuziehende Landschaftsbestandteile sowie geplante landschaftsgestaltende<br />
Anlagen <strong>und</strong><br />
- geplante sonstige gemeinschaftliche Anlagen,<br />
sind nach den Vorschriften unter 1.4.3.1 bis 1.4.3.8 darzustellen.<br />
1.4.3.1 Geplante Straßen <strong>und</strong> Wege sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen, wenn ihre<br />
Breite auf der Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie farbig <strong>und</strong> lagerichtig<br />
anzulegen. Dabei sind <strong>für</strong> Straßen rote <strong>und</strong> <strong>für</strong> Wege braune Farben zu verwenden.<br />
Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen.<br />
Anzugeben sind:<br />
1. die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlagen durch Beischrift ihrer<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (2)
amtlichen Bezeichnung <strong>und</strong> deren Abkürzung,<br />
2. die Kronenbreite der Straße durch Beischrift von Rq ...,<br />
3. die Kronenbreite der Wege durch Beischrift von K..... (K=Breite der Fahrbahn<br />
zuzüglich der Seitenstreifen), wenn sie von der in der Zeichenerklärung angegebenen<br />
Norm abweicht,<br />
4. die Krümmungsradien, soweit notwendig,<br />
5. die vorgesehene Entwässerung der Straßen <strong>und</strong> Wege durch blaue Fließrichtungspfeile,<br />
6. die vorgesehene Befestigungsart der auszubauenden Straßen <strong>und</strong> Wege <strong>und</strong><br />
7. die vorhandene Befestigungsart der beibehaltenen Wege.<br />
Wenn im Zuge einer geplanten Straße zunächst nur ein Weg als gemeinschaftliche<br />
Anlage ausgebaut werden soll, ist der Weg darzustellen <strong>und</strong> seine Kronenbreite beizuschreiben.<br />
Der <strong>für</strong> die Straße geplante Regelquerschnitt ist in Klammern zu setzen.<br />
1.4.3.2 Geplante Gewässer sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen, wenn ihre Breite auf der<br />
Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie in blau lagerichtig anzulegen.<br />
Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen;<br />
Krümmungen sind nicht anzugeben. Fließrichtungspfeile sind einzutragen.<br />
Zur Verrohrung vorgesehene Gewässerstrecken sind mit Angabe der Rohrdurchmesser<br />
punktiert darzustellen.<br />
Auszubauende Teilstecken beizubehaltender Gewässer sind wie geplante Gewässer zu<br />
behandeln.<br />
1.4.3.3 Kreuzungsbauwerke von Eisenbahnen, Straßen oder Wegen mit Gewässern sind<br />
durch Signaturen entsprechend der Zeichenerklärung darzustellen. Außerdem sind die<br />
Kronenbreite der das Gewässer kreuzenden Anlage, die Brückenklasse, die Art des<br />
Bauwerks, die lichte Höhe <strong>und</strong> die lichte Weite anzugeben.<br />
1.4.3.4 Landschaftsbestandteile, die geändert, eingezogen oder versetzt werden sollen <strong>und</strong><br />
geplante landschaftsgestaltende Anlagen sind entsprechend der Zeichenerklärung<br />
darzustellen.<br />
1.4.3.5 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen, wie Feuerlöschteiche, Meliorationsanlagen,<br />
Gemeinschaftstränken, Gemeinschaftsanlagen <strong>für</strong> Vermarktung (Plätze, Stände etc.),<br />
Beregnungsanlagen, Kies-, Ton- <strong>und</strong> Mergelgruben usw., sind lagerichtig darzustellen.<br />
1.4.3.6 Einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen sind rot zu kreuzen. Bei Wegen ist die<br />
vorhandene Befestigungsart anzugeben.<br />
1.4.3.7 Bedingte Grenzen sind durch Schraffen zu kennzeichnen oder darzustellen.<br />
1.4.3.8 Geplante Bewirtschaftungsrichtungen sind in der Karte einzutragen.<br />
1.4.4 Nutzungsarten sind entsprechend der Zeichenerklärung (s. Muster) farbig<br />
darzustellen.<br />
Angestrebte Nutzungsarten einschließlich Aufforstungen <strong>und</strong> durch die neue Feld-<br />
Wald-Abgrenzung hervorgerufene Änderungen sind entsprechend der<br />
Zeichenerklärung (s. Muster) ebenfalls farbig darzustellen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (3)
1.5 Nummerierung der Anlagen<br />
1.5.1 Alle von der Flurneuordnungsbehörde geplanten <strong>und</strong> in der Wege- <strong>und</strong> Gewässerkarte<br />
dargestellten Anlagen (feststellungsbezogene Anlagen) sind zu nummerieren.<br />
1.5.2 Die Nummern sind in schwarz zu schreiben. Für Straßen <strong>und</strong> Wege sind r<strong>und</strong>e, <strong>für</strong><br />
Gewässer, Kreuzungsbauwerke, Meliorationsanlagen, sonstige gemeinschaftliche<br />
Anlagen, Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen rechteckige<br />
Kästchen zu benutzen.<br />
Die Nummern sind bei langgestreckten Anlagen in der Nähe der Anfangs- <strong>und</strong> Endpunkte,<br />
sonst in der Mitte anzubringen.<br />
Können die Nummern nicht innerhalb der Anlage angebracht werden, sind sie daneben<br />
mit Hinweispfeil zur Anlage anzubringen.<br />
1.5.3 Straßen <strong>und</strong> Wege sind vom Nordwestteil des Flurbereinigungsgebietes aus<br />
rechtsläufig <strong>und</strong> sektorenweise mit 1 beginnend zu nummerieren.<br />
Zur Verfügung stehen die Nummern 1 bis 499, dabei sind <strong>für</strong> Straßen die Nummern 1<br />
bis 99 zu verwenden.<br />
Die Nummerierung ist so durchzuführen, dass Straßen <strong>und</strong> Wege mit höherer Nummer<br />
stets in Straßen <strong>und</strong> Wege mit niedrigerer Nummer oder ohne Nummer münden.<br />
Soweit in beizubehaltenden Straßen <strong>und</strong> Wegen Teilstrecken ausgebaut werden sollen,<br />
sind sie durch Unternummern, die von der Straßen- bzw. Wegenummer durch einen<br />
Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z. B. 102/1, 102/2, 103/3 usw.<br />
1.5.4 Gewässer sind nach Einzugsgebieten zu nummerieren.<br />
Zur Verfügung stehen die Nummern 500 bis 699.<br />
Bei der Nummerierung ist darauf zu achten, dass die Gewässer innerhalb des<br />
jeweiligen Einzugsgebietes ihrer Bedeutung gemäß nummeriert werden, d. h., dass<br />
innerhalb eines Einzugsgebietes das im Verfahren fließende Stammgewässer z. B. die<br />
Nummer 600 erhält. Die in dieses Stammgewässer einmündenden Zweig- <strong>und</strong><br />
Nebengewässer sowie sonstigen Gewässer werden dann vom Mündungspunkt an<br />
aufwärts fortlaufend nummeriert, beginnend mit der auf die Nummer des<br />
Stammgewässers folgenden Einernummer, z. B. 601, 602, 603 usw.<br />
Soweit bei bestehenden Gewässern Teilstrecken ausgebaut werden sollen, sind sie von<br />
der Mündung des Gewässers an aufwärts durch Unternummern, die von der Gewässernummer<br />
durch einen Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z.B. 520/1, 520/2<br />
usw.<br />
1.5.5 Kreuzungsbauwerke sind mit 700 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen<br />
die Nummern 700 bis 799.<br />
1.5.6 Geplante Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen (s. 1.4.3.4)<br />
sowie Umwandlungen der Nutzungsart sowie Erstaufforstungen (s. 1.4.4) sind mit 800<br />
beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 800 bis 999.<br />
1.5.7 Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind mit 1000 beginnend zu nummerieren. Zur<br />
Verfügung stehen die Nummern 1000 bis 1199.<br />
1.5.8 Maßnahmen der Dorfentwicklung sind nach den einzelnen Dörfern zu nummerieren. Zur<br />
Verfügung stehen die Nummern 1200 bis 1399.<br />
1.5.9 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen (s. 1.4.3.5) sind mit 1400 beginnend zu nummerieren.<br />
Zur Verfügung stehen die Nummern 1400 bis 1599.<br />
1.5.10 Einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen (s. 1.4.3.6) sind mit 1600 beginnend zu<br />
nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1600 bis 1799.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (4)
1.5.11 Vergebene Nummern dürfen nach Abschluss der Nummerierung nicht mehr geändert<br />
oder wieder verwendet werden.<br />
1.6 Aus Gründen der Übersichtlichkeit <strong>und</strong> zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten<br />
können Sonderkarten <strong>und</strong> Einzelentwürfe notwendig werden.<br />
1.7 Die Planänderungen sind nach Bestandskraft in der Karte kenntlich zu machen.<br />
1.8 Untersuchte Planungsvarianten sind ggf. auf besonderen Kartenausschnitten darzustellen.<br />
1.9 Die Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist Bestandteil des Flurbereinigungsplanes <strong>und</strong><br />
mit diesem aufzubewahren.<br />
Anlagen<br />
Schriftfeld (a)<br />
Zeichenerklärung (b)<br />
Muster Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (c)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (5)
0<br />
Karte zum Plan über die<br />
gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
(Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />
der<br />
Flurbereinigung<br />
Verf.-Nr.: ___________________________<br />
(Teilgebiet...) ________________________<br />
Landkreis: __________________________<br />
Amt: _______________________________<br />
Flurbereinigungsbehörde<br />
Stand: ...............................<br />
Maßstab 1 : 5000<br />
100 200 300 400 500<br />
Vervielfältigt mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Brandenburg<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (6)<br />
durch die Flurbereinigungsbehörde ................................<br />
Diese Karte ist ein Abdruck der "Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen" <strong>und</strong><br />
dient zur Unterrichtung der am Termin gemäß § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange.<br />
03/04
Teilnehmergemeinschaft<br />
.......................................<br />
Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz,<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />
- Flurneuordnungsbehörde - - Obere Flurbereinigungsbehörde -<br />
Aufgestellt Entwurfsprüfung<br />
Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />
Vorgeprüft<br />
Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 UVPG Planfeststellung/Plangenehmigung<br />
Datum Ort<br />
Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong><br />
Datum Ort<br />
Änderung aufgestellt/vorgeprüft<br />
Nr.:<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />
Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />
Planfeststellung/Plangenehmigung der<br />
Änderung<br />
Datum<br />
Unterschrift/<br />
Funktionsbezeichnung Datum Datum<br />
Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />
Freiraum <strong>für</strong> z. B.: Zusätzliche Bezeichnungen <strong>und</strong> Darstellungen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (7) 03/04
Zeichenerklärung<br />
der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Kartengr<strong>und</strong>lage: schwarz<br />
- TK 10 digi (1 : 5000) oder<br />
- Luftbildkarte (gescannt) oder<br />
- Orthophoto (1 : 5000) oder<br />
- Flurkarte (digitalisiert)<br />
1 Bestand <strong>und</strong> Planungen Dritter<br />
1.1 Grenzen<br />
1.2 Nutzungsarten<br />
(Text)<br />
See/Teich<br />
O<br />
B<strong>und</strong>esgrenze<br />
Landesgrenze<br />
Kreisgrenze<br />
Gemeindegrenze<br />
Verfahrensgrenze<br />
Abgrenzung von Teilgebieten<br />
Ackerland (mit Bewirtschaftungsrichtung)<br />
Grünland<br />
Waldfläche (Laub-, Nadel-, Mischwald)<br />
Abbauland<br />
Gebäude<br />
Wasserfläche<br />
Moor, Heide, Sumpf<br />
Sonderkultur :<br />
O = Erwerbsobstbau<br />
G = Erwerbsgartenbau<br />
B= Baumschule<br />
S= Spargel<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (8) 03/04
1.3 Verkehrsanlagen<br />
Bestand Planung<br />
Dritter<br />
A24 A24<br />
B 273<br />
B 273<br />
P P<br />
W<br />
X<br />
1.4 Gewässer<br />
Bestand Planung<br />
Dritter<br />
SchöWk<br />
Hy<br />
B<br />
(B) (B)<br />
(L) (L)<br />
x<br />
Eisenbahn<br />
übergeordnete Str. ohne lw. Verkehr<br />
(mit amtlicher Bezeichnung)<br />
übergeordnete Str. mit lw. Verkehr<br />
(mit amtlicher Bezeichnung B, L, K)<br />
Gemeindestraße / sonstige öffentliche Straße<br />
öffentliche Parkfläche<br />
Weg (Bauweise siehe Verzeichnis zu Nr.: 2.1)<br />
Kreuzungsbauwerk<br />
niveaugleicher Bahnübergang<br />
Einziehung<br />
Zufahrt zu öffentlichen Straßen<br />
Wasserschutzgebiet (W)<br />
(W,W I II,W III)<br />
Hochwasserschutzgebiet (H)<br />
Gewässer erster Ordnung<br />
(B<strong>und</strong>eswasserstraße)<br />
Gewässer erster Ordnung<br />
(Landesgewässer)<br />
Gewässer zweiter Ordnung<br />
verrohrte Gewässerstrecke<br />
Graben<br />
Schöpfbauwerk<br />
Drainage<br />
Hydrant / Brunnen<br />
feste Beregnungsanlage<br />
Wehr<br />
Beseitigung<br />
Rhb<br />
stehendes Gewässer<br />
Tsp<br />
Rhb = Hochwasserrückhaltebecken<br />
Sb = Sickerbecken<br />
T = Teich<br />
Tsp = Talsperre, Wasserspeicher<br />
u. a. Anlagen mit Staudamm<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (9) 03/04
Bestand Planung<br />
Dritter<br />
1.5 Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
Bestand Planung<br />
Dritter<br />
N<br />
BIO<br />
ND<br />
BIO<br />
ND<br />
(L)<br />
X<br />
Staumauer<br />
Staudamm<br />
Deich befahrbar)<br />
Deich, nicht befahrbar<br />
Hochwasserschutzwand<br />
Deichscharte<br />
Deichüberfahrt (Rampe)<br />
Naturschutzgebeit (N)/<br />
Landschaftsschutzgebiet (L)<br />
Biotop (BIO, § 32 BbgNatSchG)<br />
Naturdenkmal (ND)/<br />
geschützter Landschaftsbestand (LB)<br />
Hecke / durchgehende Pflanzung<br />
unterbrochene Hecke / Pflanzung<br />
Baumreihe<br />
Baumgruppe / Gehölzgruppe<br />
Flurgehölz<br />
Einzelbaum / Einzelgehölz<br />
markanter Baum<br />
Beseitigung<br />
Erstaufforstung<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (10) 03/04
1.6 Bauleitplanung<br />
Bestand Planung<br />
Dritter<br />
WA<br />
B<br />
+ + +<br />
F<br />
B<br />
§34<br />
1.7 Sonstiges<br />
Bestand Planung<br />
Dritter<br />
SP SP<br />
30 kV<br />
W<br />
+ + +<br />
F<br />
B<br />
30 kV<br />
gepl.<br />
W<br />
gepl.<br />
rechtsverbindlicher Bebauungsplan<br />
(§ 30 BauGB)<br />
im Zusammenhang bebauter Ortsteil<br />
(§ 34 Abs. 2 BauGB)<br />
Flächennutzungsplan<br />
Bauflächen im Außenbereich<br />
(§ 35 BauGB)<br />
Dauerkleingarten<br />
Wochenendgebiet<br />
Denkmal<br />
Sportplatz<br />
Spielplatz<br />
Friedhof<br />
Elektrizitätswerk<br />
Umspannwerk<br />
Wasserwerk<br />
Kläranlage<br />
Feuerlöschteich<br />
Badestelle<br />
Aussiedlung<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (11) 03/04<br />
Kirche<br />
Schutzhütte<br />
oberirdische Leitung *)<br />
unterirdische Leitung *)<br />
* Wasserleitung<br />
Abwasserleitung<br />
Ferngasleitung<br />
Heizleitung<br />
Fernölleitung<br />
Ammoniakleitung<br />
Fernmeldeleitung<br />
Hochspannungsleitung<br />
W<br />
A<br />
G<br />
H<br />
Ö<br />
Am<br />
F<br />
20 kV
1634<br />
1414<br />
725<br />
2 Feststellungsbezogene Anlagen - § 41 <strong>FlurbG</strong> -<br />
2.1 Straßen <strong>und</strong> Wege<br />
6<br />
P<br />
108<br />
206<br />
208<br />
X<br />
570/3<br />
1451<br />
1637 X<br />
1500<br />
1517<br />
1530<br />
1500<br />
1430<br />
570<br />
SchöWk<br />
B<br />
Hy<br />
1530 T<br />
17<br />
B<strong>und</strong>es-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder sonstige öffentl. Straßen<br />
(in Verbindung mit den amtlichen Bezeichnungen)<br />
öffentliche Parkfläche<br />
Weg (Neubau)<br />
Weg (Ausbau)<br />
Weg (Ausbau) mit Wegeseitengraben<br />
Weg, dessen endgültige Lage durch<br />
den Flurbereinigungsplan bestimmt wird<br />
(ohne Ausbau)<br />
Kreuzungsbauwerk<br />
Einziehung<br />
2.2 Gewässer <strong>und</strong> Meliorationsanlagen<br />
E<br />
Gewässer<br />
verrohrte Gewässerstrecke<br />
Stauvorrichtung<br />
Gemeinschaftlich genutzte Dränsammler<br />
Beseitigung<br />
Schöpfwerk<br />
Drainage<br />
feste Beregnungsanlage<br />
Einlaufbauwerk<br />
Hydrant / Brunnen<br />
Wasserfläche stehendes Gewässer<br />
Rhb = Hochwasserrückhaltebecken<br />
Sb = Sickerbecken<br />
T = Teich<br />
Tsp = Talsperre, Wasserspeicher<br />
u. a. Anlagen mit Staudamm<br />
Bauweisen<br />
siehe Verzeichnis<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (12) 03/04
912<br />
898<br />
918<br />
903<br />
916<br />
971<br />
960<br />
845<br />
856<br />
868<br />
BIO<br />
926 O<br />
902<br />
16<strong>38</strong> X<br />
1639 X<br />
1450<br />
1452<br />
1536<br />
1581<br />
1650<br />
1540<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (13)<br />
2.3 Landschaft, Landschaftsgestaltende Anlagen <strong>und</strong> Wald<br />
durchgehende Hecke (auch Benjeshecke)<br />
unterbrochene Hecke<br />
Baumreihe<br />
Baumguppe / Gehölzgruppe<br />
Flurgehölz<br />
Einzelbaum / Einzelgehölz<br />
gesetzlich geschütztes Biotop<br />
Umwandlung in Grünland<br />
Umwandlung in Acker<br />
Kleingartenanlage<br />
Umwandlung in Sonderkultur<br />
O = Erwerbsobstbau<br />
G = Erwerbsgartenbau<br />
B = Baumschule<br />
S=Spargel<br />
Erstaufforstung (Laub-, Nadel-, Mischwald)<br />
Beseitigung eines Landschaftselementes<br />
Verpflanzung eines Landschaftselementes<br />
2.4 sonstige Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />
Waschplatz<br />
X<br />
Mauer<br />
sonstige gemeinschaftliche<br />
Anlagen<br />
z.B. Feuerlöschteich<br />
Beregnungsanlage<br />
Verkaufsstand<br />
geplante Bewirtschaftungsrichtung<br />
Aussichtpunkt<br />
Zufahrt zu öffentlichen Straßen<br />
zu beseitigende Zufahrt zu<br />
öffentlichen Straßen<br />
Vernässung<br />
03/04
1582<br />
1593<br />
Haltebucht, Ausweichstelle<br />
Denkmal<br />
Numerierung der planfeststellungsbezogenen Anlagen:<br />
Straßen<br />
Wege<br />
Gewässer<br />
Kreuzungsbauwerke<br />
landschaftsgestaltende Anlagen<br />
Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
Dorfentwicklungsmaßnahmen<br />
sonstige Anlagen<br />
einzuziehende Anlagen<br />
- ländliche Wege<br />
Feldwege<br />
1- 99<br />
100 - 499<br />
500 - 699<br />
700 - 799<br />
800 - 999<br />
1000 - 1199<br />
1200 - 1399<br />
1400 - 1599<br />
1600 - 1799<br />
Unterteilung ländlicher Wege <strong>und</strong><br />
Standardbauweisen <strong>für</strong> Wegebefestigungen<br />
VW<br />
WW<br />
GW<br />
Waldwege<br />
FW<br />
RW<br />
sonstige ländliche Wege<br />
Fu<br />
Wa<br />
Ra<br />
Re<br />
Vieh<br />
= Verbindungsweg<br />
= Wirtschaftsweg<br />
= Grünweg<br />
= Fahrweg<br />
= Rückeweg<br />
= Fußweg<br />
= Wanderweg<br />
= Radweg<br />
= Reitweg<br />
= Viehtrift<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (14) 03/04
- Standardbauweisen gem. den Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen Wegebau<br />
(RLW 99 Nummer 8 <strong>und</strong> 9)<br />
DoB<br />
AsD<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (15)<br />
B<br />
P<br />
PB<br />
PN<br />
PRB<br />
SpA<br />
SpB<br />
SpPB<br />
SpPRB<br />
SpBP<br />
HGTD<br />
HGD<br />
UB<br />
Decke ohne Bindemittel<br />
Asphaltdecke<br />
Betondecke<br />
Pflasterdecke<br />
Pflasterdecke in Betonstein<br />
Pflasterdecke in Naturstein<br />
Pflasterdecke in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />
Spurbahn in Asphalt<br />
Spurbahn in Beton<br />
Spurbahn in Betonsteinpflaster<br />
Spurbahn in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />
Spurbahn in Betonplatten<br />
Hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Tragdeckschicht<br />
Hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Deckschicht<br />
unbefestigt (Erdbau)<br />
03/04
Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Ausschnitt verkleinert<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.2 (16) 03/04
2 Sonderkarten<br />
2.1 Sonderkarten sind anzufertigen, wenn wesentliche Einzelteile festzustellender Anlagen<br />
nicht eindeutig in der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden können.<br />
2.2 Anlagen in der Ortslage (Maßnahmen der Dorferneuerung) <strong>und</strong> Planungen, die<br />
Änderungen nach § 45 <strong>FlurbG</strong> bewirken, sind gr<strong>und</strong>sätzlich in Sonderkarten<br />
darzustellen.<br />
Sonderkarten im Maßstab 1:500 bzw. 1:250 (Orthophoto mit Katastergr<strong>und</strong>riss, evtl.<br />
schon Ortslagenregulierung) mit Darstellung der vorgesehenen<br />
Dorfentwicklungsmaßnahmen.<br />
- Ausbauart<br />
- Ingenieurbauwerke, Stützmauern, Brücken, Durchlässe<br />
- Maßgebende Querschnitte<br />
- Entwässerungslösung (Straßenentwässerung)<br />
- Topographie (Bäume, Hecken, Masten, Schieber, Einlaufschächte).<br />
Vorhandene Höhenangaben, z.B. bei Kontrollschächten von Abwasserleitungen sind zu<br />
erfassen <strong>und</strong> in die Karte bzw. Sonderkarten zu übernehmen.<br />
2.3 Für Baumaßnahmen in der Feld- bzw. Waldlage reicht i.d.R. die Karte zum Plan nach §<br />
41 <strong>FlurbG</strong> mit Darstellung der Maßnahmen aus. Wenn wesentliche Einzelteile oder<br />
besondere Aussagen festzustellender Anlagen nicht eindeutig dargestellt werden<br />
können sind Sonderkarten in einem entsprechenden Maßstab (1:1.000, 1.500)<br />
anzufertigen.<br />
2.4 Die Entwässerung ist Bestandteil der Regeldarstellung <strong>und</strong> entsprechend zu erarbeiten.<br />
Sie ist in der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> den Sonderkarten darzustellen<br />
(Wegeseitengraben, Rohrleitung mit Fließrichtungspfeil).<br />
2.5 Zur Herstellung des Zusammenhanges ist der Darstellungsinhalt der Sonderkarten in die<br />
Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> so aufzunehmen <strong>und</strong> mit entsprechenden Hinweisen<br />
zu versehen, dass ein vollständiges Bild entsteht.<br />
Anlage<br />
Titelblatt (a)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.3 (1) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
S O N D E R K A R T E N<br />
Inhalt Seite<br />
1 Gebietskarte<br />
Maßstab 1 : 25.000<br />
2 Sonderkarte I über<br />
den Ortsbereich von .....<br />
Maßstab 1 : 250<br />
3 Übersichtskarte <strong>für</strong><br />
Maßnahmen des Naturschutzes<br />
<strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />
Maßstab 1 : 5.000<br />
4 Sonderkarte II über die<br />
Gestaltung des Dorfplatzes<br />
von .....<br />
Maßstab 1 : 250<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.3 (2) 03/04
3 Einzelentwürfe<br />
3.1 Einzelentwürfe verdeutlichen die festzustellenden Anlagen.<br />
3.2 Übersicht <strong>und</strong> Nachweis der Kreuzungsbauwerke in konstruktiver <strong>und</strong> hydraulischer<br />
Sicht werden tabellarisch in 2 Vordrucken geführt. Den Tabellen ist ein Titelblatt gemäß<br />
Muster 8.1.4 (6) vorzuheften.<br />
Die Formblätter <strong>und</strong> Nachweise sollen der Erleichterung der Arbeit <strong>und</strong> Verbesserung<br />
der Übersichtlichkeit dienen. Eine Ausarbeitung dieser Unterlagen zu einer<br />
Ausführungsplanung entsprechend HOAI § 55 Abs. 2 Nr. 5 erfolgt im Rahmen der<br />
Massenermittlung, der Kostenberechnung <strong>und</strong> der Ausschreibungsunterlagen gem.<br />
RFlurbBau.<br />
In einem kurzgefassten Erläuterungsbericht sind allgemeine Hinweise zur Topographie<br />
im Bereich der Bauwerke, zur Wahl des Bemessungshochwassers <strong>und</strong> zur<br />
Notwendigkeit der Anpassung des Gewässerprofils zu geben. Ferner sind die vom LUA<br />
mitgeteilten Abflussspenden aufzuführen. Sofern notwendig, sind den Unterlagen<br />
Systemskizzen zur Verdeutlichung der Bauwerkskonstruktionen etc. beizufügen. Diese<br />
Unterlagen sind als Bestandteil zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> bei dessen Änderung<br />
aufzunehmen.<br />
Die Festlegung der Brückenklasse nach DIN 1072 <strong>und</strong> die Querschnittsabmessungen<br />
der Fahrbahnflächen (RQ bzw. K) der Bauwerke wird im Verzeichnis der<br />
feststellungsbezogenen Anlagen, hier: Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke, geregelt.<br />
Auch werden in diesem Teilverzeichnis Hinweise auf die Baulastträgerschaft durch Dritte<br />
gegeben.<br />
Sofern mit der Herstellung der Kreuzungsbauwerke gleichzeitig eine wesentlich<br />
Umgestaltung am Gewässer (z.B. Sohlvertiefung, Querschnittsveränderung etc.)<br />
verb<strong>und</strong>en ist, wird hier<strong>für</strong> das Aufstellen gesonderter Entwurfsunterlagen (Lageplan,<br />
Längsschnitt, Querschnitt <strong>und</strong> Angabe evtl. Befestigungsmaterials) erforderlich, die den<br />
Gesamtunterlagen „Übersicht <strong>und</strong> Nachweis <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke“ beizufügen sind.<br />
In Muster 8.1.4 (7) sind sämtliche feststellungsbezogenen Kreuzungsbauwerke<br />
aufzunehmen, auch solche, die in wasserwirtschaftlichen Entwürfen enthalten sind. Bei<br />
vergleichbaren hydrologischen <strong>und</strong> ökologischen Bedingungen können die<br />
entsprechenden Daten verschiedener Bauwerke in einer Zeile zusammengefasst<br />
werden.<br />
Spalte 1<br />
Jedes feststellungsbezogene Kreuzungsbauwerk ist unter einer besonderen laufenden<br />
Nummer des Teilverzeichnisses „Kreuzungsbauwerke“ des Verzeichnisses der<br />
feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA) zu übernehmen.<br />
Spalte 3<br />
Die Nummer des Kreuzungsbauwerkes aus dem VdfA ist anzugeben.<br />
Spalten 4-6<br />
Die Höhenangaben sind gr<strong>und</strong>sätzlich auf m+NN zu beziehen. Soweit kein Festpunkt<br />
des amtlichen Festpunktnetzes in vertretbarer Entfernung vorhanden ist, kann auch eine<br />
Angabe in ungefährer Höhe entsprechend den <strong>für</strong> den Planungsbereich geltenden<br />
Aussagen in den amtlichen topographischen Karten erfolgen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (1) 03/04
Spalte 8<br />
Die Form des Bauwerkes ist entsprechend der in Anmerkung 1 aufgeführten Tabelle in<br />
Spalte 8 in Kurzform einzutragen.<br />
Spalte 16<br />
In dieser Spalte sind Hinweise anzugeben, die von besonderer Bedeutung sind <strong>und</strong><br />
nicht aus den vorweggehenden Spalten zu entnehmen sind (z.B. Angabe des<br />
wasserwirtschaftlichen Entwurfes, in dem das betreffende Bauwerk enthalten ist oder<br />
Hinweis auf eine besondere Skizze, aus der die genauen Abmessungen beispielsweise<br />
einer Furt hervorgehen). Auch sind in dieser Spalte die Hinweise bei abweichenden<br />
Lösungen zu geben.<br />
Spalte 17<br />
Hier ist der Hinweis auf die Unterlagen zu geben, in denen die Eingriffsregelung<br />
aufgezeigt ist.<br />
In Muster 8.1.4 (8) werden anhand der Gr<strong>und</strong>daten der Gewässer die Nachweise der<br />
einzelnen Wasserstände in den Gewässern oberhalb der Bauwerke geführt <strong>und</strong> anhand<br />
der gewählten Bauwerksquerschnitte die Aufstaue ermittelt.<br />
Die Aufstauberechnung <strong>für</strong> die Rohrdurchlässe nach der Dükerformel <strong>und</strong> <strong>für</strong> die<br />
Kastendurchlässe <strong>und</strong> Brücken nach den Vorgaben des DIN-Ausschusses „DIN 19661 –<br />
Wasserbauwerke/DIN 19661 – „setzt voraus, dass im Gewässer strömende<br />
Abflussverhältnisse vorliegen (Froude-Zahl < 1,0 oder Wassertiefe t > tgr.). Wenn im<br />
Gewässer schießende Normalabflüsse bestehen, ist der Aufstau über den Vergleich der<br />
Energiehöhen im Gewässer direkt oberhalb des Bauwerkes <strong>und</strong> im Bereich des<br />
Bauwerkseinlaufes zu führen.<br />
Spalte 8<br />
Die Wahl des Rauheitsbeiwertes ist abhängig vom Material, Art, Form <strong>und</strong> Zustand des<br />
Gewässerquerschnitts. Auf Tafel 37 der Schewior-Press Tafel (Zehnte, vollständig<br />
neubearbeitete Auflage 1974) wird hingewiesen.<br />
Spalte 18<br />
Bei der Angabe der Querschnittsabmessungen sind bereits die ökologischen Aspekte zu<br />
berücksichtigen. Die Angaben von lichten Höhen <strong>und</strong> lichten Weiten <strong>für</strong> Rohrdurchlässe<br />
sind erforderlich. Sie sind bei Bauwerken mit fester Bauwerkssohle von der<br />
Sohlsubstratdicke abhängig.<br />
Spalte 19<br />
Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der erforderlichen Druckhöhe bei<br />
untergeordneten Bauwerken der Einfluss der Substratanlandung auf der Bauwerkssohle<br />
(Sohlsubstratdicke) durch Ersatzquerschnitte erfolgt (z.B. Querschnitt eines RD DN<br />
1200 mit 0,20 m Sohlsubstratdicke entspricht in etwa der Querschnittsfläche eines RD<br />
DN 1100).<br />
Spalte 22<br />
Wie bereits in Spalte 19 beschrieben, müssen auch bei der Wahl der<br />
Bauwerksabmessungen die ökologischen Aspekte berücksichtigt sein.<br />
Spalte 27<br />
Für den Nachweis des Aufstaues oberhalb von Kastendurchlässen <strong>und</strong> Brücken ist das<br />
Berechnungsverfahren des DIN-Ausschusses DIN 19661 – Wasserbauwerke / DIN<br />
19661 - gewählt worden. Hierin ist ein zulässiges Verbauungsverhältnis (Verhältnis<br />
zwischen verbauten <strong>und</strong> unverbauten Querschnitt) enthalten. Es bestehen keine<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (2) 03/04
Bedenken, wenn die Berechnung der Brückenaufstaue nach Nr. 7.2.2.3 der DIN 19661<br />
Blatt 1 erfolgt.<br />
3.3 Für Gewässerbaumaßnahmen ist i.d.R. ein wasserwirtschaftlicher Entwurf erforderlich.<br />
Dieser Entwurf ist gesondert zu vergeben <strong>und</strong> zu vergüten. Bei der Höhe der Vergütung<br />
ist darauf zu achten, dass nicht die gesamten Gr<strong>und</strong>leistungen der Phasen 1 - 4 zu<br />
erbringen sind.<br />
3.4 Die Einzelentwürfe von Fremdplanungen müssen den <strong>für</strong> den Fremdplanungsträger<br />
geltenden Vorschriften genügen.<br />
Notwendige interne Genehmigungen müssen vorliegen (z. B. genehmigter Entwurf bei<br />
einer Landesstraßenplanung etc.).<br />
Anlage<br />
Titelblatt (a)<br />
Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke (6)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (3) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
E I N Z E L E N T W Ü R F E<br />
Inhalt Seite<br />
1 wasserwirtschaftlicher Entwurf von ..........<br />
vom ..........<br />
bearbeitet durch ..........<br />
2 Planunterlagen <strong>für</strong> den Ausbau der Kreisstraße ..........<br />
vom ..........<br />
bearbeitet durch .....<br />
3 Kartenausschnitt <strong>für</strong> Maßnahmen des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />
bearbeitet durch ..........<br />
4 Ausbauentwurf <strong>für</strong> den Ausbau<br />
der Landesstraße<br />
vom ..........<br />
bearbeitet durch ..........<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (4) 03/04
5 Entwurf <strong>für</strong> Uferstreifen aufgestellt durch die<br />
Flurbereinigungsbehörde ..............................<br />
vom ..........<br />
6 Erosionsschutzanlagen aufgestellt durch die<br />
Flurbereinigungsbehörde ..............................<br />
vom ..........<br />
7 Gemeindestraße<br />
Umbau der Einmündung<br />
in die B<strong>und</strong>esstraße<br />
B .....<br />
bearbeitet durch das Ing.Büro ....................<br />
vom ..........<br />
8 Planunterlagen <strong>für</strong> den Ausbau<br />
der Gemeindeverbindungsstraße<br />
.......... nach ..............................<br />
aufgestellt durch das Ing.Büro<br />
.................... vom ..........<br />
9 Entwurf <strong>für</strong> den Ausbau der Einmündung<br />
des Verbindungsweges Nr. .............<br />
in die Landstraße L ...................<br />
aufgestellt durch die<br />
Flurbereinigungsbehörde ...............................<br />
vom .......................<br />
10 Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />
aufgestellt durch die<br />
Flurbereinigungsbehörde ........................................<br />
vom ..........................<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (5) 03/04
Flurbereinigung:<br />
Az.:<br />
Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />
Bestandteil des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>) vom ................<br />
Aufgestellt, den ...................................<br />
.............................................................<br />
Bearbeiter<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (6) 03/04
Flurbereinigung ..........<br />
Aktenzeichen.............<br />
Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />
Längsschnitt Querschnitt<br />
1) Form des Bauwerks<br />
Bb = Betonbrücke<br />
Bauwerkslänge<br />
(Bauwerkseinlauf)<br />
Hb = Holzbrücke<br />
Wegegradiente Stb = Stahlbrücke<br />
Überdachungshöhe Rd = Rohrdurchlass<br />
bei RD, KD, MD u. Md = Maulprofildurchlass<br />
SBP = 0,50 m Geländehöhe<br />
Gd = Gewölbedurchlass<br />
Pd = Plattendurchlass<br />
lichte Weite<br />
Rad = Rahmendurchlass<br />
(innere Abmessung)<br />
Gewässertiefe Fu = Furt<br />
Sohlhöhe Gewässer<br />
1:n 1:n<br />
Sohlsubstratdicke<br />
Bauwerkssohle<br />
2) zutreffende Spalte ist anzukreuzen<br />
lfd. Nr. des VdfA<br />
Kreuzungsbauwerke<br />
Weg / Gewässer<br />
lichte<br />
Höhe<br />
(innere Abmessung)<br />
Lage geplante Abmessungen hydr. Nachweis Eingriffsregelung<br />
2)<br />
Bemerkungen<br />
Kreuzungsbauwerks-Nr.<br />
nach Karte zum Plan<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Höhe der<br />
Wegegradiente<br />
Geländehöhe<br />
Sohlhöhe Gewässer<br />
Kreuzungswinkel (g)<br />
Sohlbr.<br />
Gew.<br />
m m m m<br />
1 2 3<br />
4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15<br />
Form des Bauwerks 1)<br />
Bauwerkslänge<br />
lichte Höhe (innere<br />
Abmessung)<br />
Sohlsubstratdicke<br />
lichte Weite (innere<br />
Abmessung)<br />
Tabelle - Blatt 2 -<br />
(strömender Abfluss)<br />
gesonderter Nachweis<br />
(schießender Abfluss)<br />
wasserwirt. Entwurf<br />
16 17<br />
Aufgestellt, den<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.4 (7) 03/04
Flurbereinigung<br />
Aktenzeichen<br />
Aufgestellt, den ........<br />
3)<br />
Froude-Zahl <strong>für</strong> unregelmäßigen<br />
5)<br />
Das Verbauungsverhältnis<br />
4)<br />
erf. bei J x L < 0,02 m<br />
6)<br />
Tabelle: Rechenwerte <strong>für</strong> ξB = f (δ = 3.9; α)<br />
Gewässerquerschnitt: ergibt sich zu α ξB α ξB α ξB α ξB 0.06 0.103 0.15 0.302 0.24 0.588 0.33 1.023<br />
0.07 0.122 0.16 0.328 0.25 0.626 0.34 1.084<br />
0.08 0.142 0.17 0.356 0.26 0.669 0.35 1.147<br />
VG= Geschwindigkeit im unverbauten Hierin bedeuten: 0.09 0.163 0.18 0.<strong>38</strong>5 0.27 0.773 0.36 1.213<br />
Querschnitt des Gewässers in m/s Verbauung des Gewässers 0.10 0.184 0.19 0.415 0.28 0.759<br />
B= Wasserspiegelbreite im Gewässer in m FG= Querschnitt des unverbauten 0.11 0.206 0.20 0.446 0.29 0.807<br />
g= Fallbeschleunigung in m FB= Querschnitt des Kreuzungs- Gewässers in m² 0.12 0.228 0.21 0.479 0.30 0.857<br />
bauwerkes bis zur Wasser- Σf; = FG-FB Flächen von Widerlagern 0.13 0.252 0.22 0.514 0.31 0.910<br />
spiegellinie in m² <strong>und</strong> Pfeilern 0.14 0.276 0.23 0.550 0.32 0.965<br />
lfd. Nr. der PV VdfA<br />
"Kreuzungsbauwerke"<br />
Einzugsgebiet<br />
Abflussspende<br />
Abflussmenge<br />
Gefälle<br />
Sohlbreite<br />
Böschungsneigung<br />
Rauheitsbeiwert<br />
Wassertiefe<br />
Wasserspiegelbreite<br />
Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />
bei strömenden Abflussverhältnissen<br />
Gewässergr<strong>und</strong>daten Nachweis des Wasserstandes im Gewässer Berechnung <strong>für</strong> Rohrdurchlässe<br />
durchflossener<br />
Gewässerquerschnitt<br />
benetzter Umfang<br />
hydraulischer Radius<br />
Fließgeschwindigkeit<br />
Froude-Zahl 3)<br />
(Fließverhalten)<br />
Grenztiefe<br />
Bauwerkslänge<br />
nach Schewior-Press<br />
10. Auflage, Tafel 37<br />
AEO BHq BHQ J S n Ks t B F U R v Fr. tgr L l.H./l.W. h v z l.H./l.W. z<br />
km² l/s km² m³/s %0 m 1 : n m m m² m m m/s - m m m m m/s m m m m<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
lichte Höhe <strong>und</strong> Weite<br />
erforderliche<br />
Druckhöhe<br />
Geschwindigkeit (erf.<br />
bei v>1.0m/s<br />
Aufstau (h - J x L) 4)<br />
Berechnung <strong>für</strong> Kastendurchlässe<br />
<strong>und</strong> Brücken<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.4 (8) 03/04<br />
lichte Höhe <strong>und</strong> Weite<br />
ξB 6)<br />
1+Fr. 2<br />
Bemerkungen
4 Regeldarstellungen<br />
4.1 Regeldarstellungen dienen der Verdeutlichung häufig vorkommender Anlagen mit<br />
einheitlicher Ausgestaltung.<br />
4.2 Als Unterlagen sind nur solche Regeldarstellungen aufzunehmen, die nach der Karte<br />
zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> dem Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />
tatsächlich <strong>für</strong> die Ausführung der Maßnahmen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />
4.3 Für Ingenieurbauwerke wie Brücken, Durchlässe, Mauern etc. reicht i.d.R. eine<br />
Darstellung in Bauwerksskizzen mit Ansicht, Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> Querschnitt sowie den<br />
kreuzenden Anlagen. Dabei ist bei Durchlässen die vereinfachte Berechnung zu<br />
erstellen.<br />
Anlage<br />
Titelblatt (a)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (1) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
R E G E L D A R S T E L L U N G E N<br />
Inhalt Seite<br />
1 Straßen<br />
2 Wege<br />
3 Gewässer<br />
4 Kreuzungsbauwerke<br />
5 landschaftsgestaltende Anlagen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (2) 03/04
Seitenstreifen<br />
gem. örtl. Angabe<br />
6-8%<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (3)<br />
3%<br />
3,50 m Seitenstreifen<br />
(- 4,75 m)<br />
gem. örtl. Angabe<br />
3%<br />
vorh. Befestigung<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
6-8%<br />
2<br />
Asphalttragdeckschicht 0/16 mm, 180 kg/m , B = 3,00 m<br />
Vorprofilierung, Mischgut C 0/16 mm, ca. 90 kg/m 2<br />
vorh. bituminöse Befestigung zerkleinern<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Asphalttragdeckschicht 3.50 m auf<br />
vorhandener bit. Befestigung<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 1.1<br />
03/04
Seitenstreifen<br />
gem. örtl. Angabe<br />
6-8%<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (4)<br />
Seitenstreifen fräsen<br />
angleichen <strong>und</strong> ggf. auffüllen<br />
3%<br />
3,50 m<br />
(- 4,75 m)<br />
vorh. bit. Befestigung<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
3%<br />
2<br />
Asphalttragdeckschicht 220 kg/m , B = 3,00 m<br />
Seitenstreifen<br />
gem. örtl. Angabe<br />
6-8%<br />
Mischgut C (nach Tab. 4.2 ZTV-LW-87), 0/22 mm, B = 3,10 m<br />
vorh. Wegebefestigung säubern<br />
<strong>und</strong> anspritzen ggf. anrauhen<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Asphalttragdeckschicht 3.50 m auf<br />
vorhandener bit. Befestigung<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 1.2<br />
03/04
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1 : 1.5<br />
Befahrbares<br />
Bankett<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (5)<br />
6.0%<br />
1.00 3.00 1.00<br />
3<br />
2:1<br />
Oberbau Fahrbahn<br />
10 cm<br />
40 cm<br />
Tragdeckschicht aus<br />
Asphaltbeton 0/16, B70/100<br />
2<br />
Planum EV2 > 45 MN/m<br />
(3.50)<br />
Ländlicher Weg Befahrbares<br />
Bankett<br />
3.0%<br />
Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
5.00<br />
(5.50)<br />
3.0%<br />
0.60 0.50 0.50 0.60<br />
2:1<br />
3<br />
6.0%<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1 : 1.5<br />
Oberbau Bankett<br />
15 cm<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 80 MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Asphalttragdeckschicht - Einseitgefälle<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.1<br />
03/04
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1 1 : : 1.5 1.5<br />
Befahrbares<br />
Bankett<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (6)<br />
1.00 3.00 1.00<br />
(3.50)<br />
6.0% 6.0% 0.03<br />
2:1 2 : 1<br />
3.0%<br />
Oberbau Fahrbahn<br />
10 cm<br />
40 cm<br />
3.0%<br />
Tragdeckschicht aus<br />
Asphaltbeton 0/16, B70/100<br />
Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Planum EV2 > 45 MN/m 2<br />
5.00<br />
(5.50)<br />
Aktenzeichen:<br />
Fahrbahn Befahrbares<br />
Bankett<br />
0.60 0.50 0.50 0.60<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
2:1<br />
0.03<br />
6.0%<br />
1 : 1.5<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
Oberbau Bankett<br />
15 cm Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m 2<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Asphalttragdeckschicht - Dachgefälle<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.2<br />
03/04
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1 : 1.5<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (7)<br />
1.00 3.00 1.50<br />
(3.50)<br />
befahrbares<br />
ländlicher Weg<br />
befahrbares<br />
Bankett<br />
Bankett<br />
6.0% 0.03<br />
2:1<br />
3.0%<br />
Oberbau Fahrbahn<br />
10 cm<br />
40 cm<br />
3.0%<br />
0.60 0.50 0.50 0.60<br />
Tragdeckschicht aus<br />
Asphaltbeton 0/16, B70/100<br />
Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Planum EV2 > 45 MN/m 2<br />
5.50<br />
(6.00)<br />
Aktenzeichen:<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
2:1<br />
0.03<br />
6.0%<br />
1 : 1.5<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
Oberbau Bankett<br />
15 cm Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchl{ssigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m 2<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Asphalttragdeckschicht - Dachgefälle<br />
(Bankett erweitert)<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.3<br />
03/04
efahrbares<br />
Bankett<br />
1.00 3.00 3.00<br />
(3.50)<br />
6.0%<br />
Oberbau Bankett<br />
15 cm<br />
0.03<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchl{ssigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m 2<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
2:1<br />
3.00 %<br />
Ländlicher Weg Ausweichstelle<br />
3.00 %<br />
7.00<br />
(7.50)<br />
Hocheinbau Fahrbahn<br />
4cm<br />
>8 cm<br />
Asphaltbeton 0/11, B50/70<br />
Asphalttragschicht C, B50/70<br />
Profilausgleich (Asphalttragschicht) C, B70/100<br />
vorh. Straßenbefestigung<br />
>20 cm Gesamtaufbau<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (8)<br />
8cm<br />
Aktenzeichen:<br />
3.00 %<br />
2:1<br />
Oberbau Ausweichstelle<br />
4cm<br />
8cm<br />
28 cm<br />
0.03<br />
Asphaltbeton 0/11, B50/70<br />
Asphalttragschicht C, B50/70<br />
2<br />
Planum EV2 > 45 MN/m<br />
0.50 0.58<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />
40 cm Gesamtaufbau<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Asphaltdecke - Hocheinbau<br />
(mit Ausweichstelle)<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.4<br />
03/04
Bauweise Bankett<br />
15 cm<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 80 MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (9)<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1:1.5<br />
befahrbares<br />
Bankett<br />
6.0%<br />
1.00 1.00<br />
(1.25)<br />
0.03<br />
0.53 0.50<br />
Oberbau Betonspurbahn<br />
Aktenzeichen:<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
15 cm Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
Dicke einschichtig, einlagig<br />
35 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; K|rnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m 2<br />
5.00<br />
(5.50)<br />
1.00 1.00<br />
(1.25)<br />
Betonspur Mittelstreifen Betonspur<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
0.03<br />
1.00<br />
befahrbares<br />
Bankett<br />
6.0%<br />
0.53 0.55<br />
Bauweise Mittelstreifen<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Betonspurbahnen<br />
(Mitte: Rasengittersteine)<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
10 cm Rasengittersteine aus Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
40 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
1:1.5<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.5<br />
03/04
Bauweise Bankett<br />
15 cm<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 80 MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (10)<br />
1:1.5<br />
1.00 1.00<br />
befahrbares<br />
(1.25)<br />
Bankett<br />
6.0%<br />
0.03<br />
0.53 0.50<br />
Betonspur<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
Oberbau Betonspurbahn<br />
15 cm Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
Dicke einschichtig, einlagig<br />
35 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
2<br />
Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m<br />
Aktenzeichen:<br />
7.00<br />
(7.50)<br />
1.00 1.00<br />
Mittelstreifen<br />
(1.25)<br />
Betonspur<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
Bauweise Mittelspur<br />
15 cm<br />
3.00<br />
Ausweichstelle<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 80 MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1:1.5<br />
0.50 0.<strong>38</strong><br />
Bauweise Ausweichstelle<br />
15 cm Straßenbeton B 25<br />
25 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
40 cm Gesamtdicke<br />
Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Betonspurbahnen (Mitte: Schotterrasen)<br />
mit Ausweichstelle<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.6<br />
03/04
Bauweise Bankett<br />
15 cm<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 80 MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1:1.5<br />
1.00 1.00<br />
befahrbares<br />
(1.25)<br />
Bankett<br />
Betonspur<br />
6.0%<br />
0.03<br />
0.53 0.50<br />
Oberbau Betonspurbahn<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
15 cm Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
Dicke einschichtig, einlagig<br />
35 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; K|rnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (11)<br />
Aktenzeichen:<br />
7.00<br />
(7.50)<br />
1.00 1.00<br />
Mittelstreifen<br />
(1.25)<br />
Betonspur<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
0.03<br />
1.00<br />
befahrbares<br />
Bankett<br />
6.0%<br />
0.53 0.55<br />
Bauweise Mittelstreifen<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
15 cm Natursteinpflaster, Streifenbreite 1,0m,<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
35 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Betonspurbahnen<br />
(Mitte: Natursteinpflaster)<br />
1:1.5<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.7<br />
03/04
Bauweise Bankett<br />
15 cm<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 80 MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1:1.5<br />
0.03<br />
0.53 0.50<br />
Oberbau Betonspurbahn<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
10 cm Fahrspuren in Betonsteinpflaster<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
40 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />
4.84<br />
(5.66)<br />
1.00 1.00<br />
0.84<br />
1.00<br />
befahrbares<br />
(1.33)<br />
(1.00)<br />
(1.33)<br />
Bankett<br />
Spurbahn Mittelstreifen Spurbahn<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (12)<br />
6.0%<br />
Aktenzeichen:<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
0.03<br />
1.00<br />
befahrbares<br />
Bankett<br />
6.0%<br />
0.53 0.55<br />
Bauweise Mittelstreifen<br />
10 cm Natursteinpflaster, Streifenbreite 1,0m,<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
40 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
1:1.5<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Spurbahnen aus Betonsteinpflaster<br />
(Mitte: Natursteine)<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.8<br />
03/04
Bauweise Bankett<br />
15 cm<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
20 cm Schottertragschicht 0/45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 80 MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (13)<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1:1.5<br />
0.03<br />
0.53 0.50<br />
Oberbau Betonspurbahn<br />
Aktenzeichen:<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
10 cm Fahrspuren in Betonsteinpflaster<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
40 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />
4.66<br />
(5.66)<br />
1.00 1.00<br />
0.84<br />
1.00<br />
befahrbares<br />
(1.33)<br />
(1.00)<br />
(1.33)<br />
Bankett<br />
Spurbahn Mittelstreifen Spurbahn<br />
6.0%<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
0.03<br />
1.00<br />
befahrbares<br />
Bankett<br />
6.0%<br />
0.53 0.55<br />
Bauweise Mittelstreifen<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
10 cm Rasengittersteine aus Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />
Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />
40 cm Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2 = 120 MN/m<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Spurbahnen aus Betonsteinpflaster<br />
(Mitte: Rasengittersteine)<br />
1:1.5<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.9<br />
03/04
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1 : 1.5<br />
befahrbares<br />
Ländlicher Weg<br />
befahrbares<br />
Bankett Bankett<br />
6.0%<br />
0.03<br />
Oberbau Bankett<br />
15 cm<br />
20 cm<br />
1.00 3.00 1.00<br />
(3.50)<br />
0.10<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
Schottertragschicht 0/ 45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/s<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />
2<br />
Ev2=80MN/m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
2<br />
Planum EV2 > 45 MN/m<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
0.60 0.50 0.50 0.60<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (14)<br />
5:1<br />
Aktenzeichen:<br />
5.00<br />
(5.50)<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
0.10<br />
Oberbau Fahrbahn<br />
4cm<br />
40 cm<br />
0.03<br />
6.0%<br />
wassergeb. Decke<br />
(z.B. Sabalith- Sondermischung <strong>für</strong> bef. Flächen)<br />
6cm dynamische Schicht<br />
(z.B.Sabadyn 0/16)<br />
5:1<br />
0/5<br />
Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
2<br />
Planum EV2 > 45 (80) MN/m nachverdichten<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
ungeb<strong>und</strong>ene Decke<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1 : 1.5<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.10<br />
03/04
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
1 : 1.5<br />
1.00 3.00 3.00<br />
(3.50)<br />
befahrbares<br />
Ausweichstelle<br />
Bankett<br />
Ländlicher Weg<br />
6.0%<br />
0.60 0.50<br />
0.03<br />
Oberbau Bankett<br />
15 cm<br />
20 cm<br />
5:1<br />
0.10<br />
Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />
wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />
strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />
Schottertragschicht 0/ 45<br />
Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/s<br />
2<br />
Verdichtungsgrad DPr > 100% EV2 = 80 MN/ m<br />
35 cm Gesamtaufbau<br />
2<br />
Planum EV2 > 45 MN/m<br />
3.0%<br />
3.0%<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
Oberbau Fahrbahn<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (15)<br />
7.00<br />
(7.50)<br />
Aktenzeichen:<br />
4cm<br />
40 cm<br />
1 : 1.5<br />
wassergeb. Decke<br />
(z.B. Sabalith- Sondermischung <strong>für</strong> bef. Flächen)<br />
6cm dynamische Schicht 0/5<br />
(z.B.Sabadyn 0/16)<br />
Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />
50 cm Gesamtaufbau<br />
2<br />
Planum EV2 > 45 (80) MN/m nachverdichten<br />
0.10<br />
5:1<br />
0.50 0.45<br />
Bauweise Ausweichstelle<br />
4cm<br />
30 cm<br />
1:1.5<br />
wassergeb. Decke<br />
(z.B. Sabalith- Sondermischung <strong>für</strong> bef. Flächen)<br />
6cm dynamische Schicht 0/5<br />
(z.B.Sabadyn 0/16)<br />
an vorh. Gelände<br />
anschließen<br />
Schottertragschicht<br />
gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 80 MN/m 2<br />
40 cm Gesamtaufbau<br />
2<br />
Planum EV2 > 45 (80) MN/m nachverdichten<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
ungeb<strong>und</strong>ene Deck (mit Ausweichstelle)<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.11<br />
03/04
übergeordnete Straße<br />
R2 = 6.00 - 10.00<br />
R2=6.00-10.00<br />
4.50<br />
20.00 10.00<br />
Ländlicher Weg<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (16)<br />
Aktenzeichen:<br />
3.00<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Abwinklung zu übergeordneter Straße:<br />
rechtwinklig<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.12<br />
03/04
Länge der rechtwinklig zur übergeorneten<br />
Straße verlaufenden Trasse ist abhängig<br />
von den vor Ort gegebenen Platzverhältnissen<br />
R2 = 8.00 - 15.00 m<br />
4.50<br />
Ländlicher Weg<br />
übergeordnete Straße<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (17)<br />
Aktenzeichen:<br />
R2 = 8.00 - 15.00 m<br />
R2 = 8.00 - 15.00 m<br />
3.00<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Abwinklung zu übergeordneter Straße:<br />
beliebig (Vorzugsvariante)<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.13<br />
03/04
R2 = 8.00 - 15.00 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (18)<br />
ländlicher Weg<br />
Aktenzeichen:<br />
4.50<br />
R2 = 8.00 - 15.00 m<br />
übergeordnete Straße<br />
20.00 10.00<br />
3.00<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Abwinklung zu übergeordneter Straße:<br />
beliebig (bei beengten Verhältnissen)<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.14<br />
03/04
M3<br />
a 3<br />
R 3<br />
Übergeordnete Straße<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Fahrbahnrand<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (19)<br />
0,0<br />
X1<br />
R 1 R2<br />
M1<br />
M2<br />
Y 1<br />
a 1 a 3<br />
0,0<br />
Y 2<br />
X 2<br />
T1<br />
0,0<br />
T2<br />
a a<br />
X1 Y 1<br />
α g T1 T2 X1 Y1 X2 Y2 g<br />
α T1 T2 X1 Y1 X2 Y2 70 16,49 19,43 4,34 0,60 8,31 1,48 70 24,73 29,15 6,51 0,90 12,46 2,22<br />
71 16,25 19,18 71 24,37 28,78<br />
72 16,01 18,94 72 24,02 28,41<br />
73 15,78 18,70 73 23,67 28,05<br />
74 15,56 18,47 74 23,34 27,71<br />
75 15,34 18,24 75 23,01 27,37<br />
76 15,13 18,02 76 22,69 27,04<br />
77 14,92 17,81 77 22,37 26,71<br />
78 14,71 17,60 78 22,07 26,39<br />
79 14.51 17,39 79 21,77 26,08<br />
80 14,32 17,19 80 21,48 25,78<br />
81 14,13 16,99 81 21,19 25,48<br />
82 13,94 16,79 82 20,91 25,19<br />
83 13,76 16,60 83 20,64 24,90<br />
84 13,58 16,41 84 20,37 24,62<br />
85 13,41 16,23 85 20,11 24,35<br />
86 13,24 16,05 86 19,86 24,08<br />
87 13,07 15,88 87 19,60 23,81<br />
R 2 =8,00 ; R 1 =16,00 ; R 3 =24,00<br />
R :R :R =2:1:3<br />
1 2 3<br />
R 2 =12,00 ; R 1 =24,00 ; R 3 =36,00<br />
T1<br />
T2<br />
Y 2<br />
X2<br />
R 1<br />
R 2<br />
M2<br />
0,0<br />
Aktenzeichen:<br />
R 3<br />
M3<br />
a 1<br />
M1<br />
α g T 1 T 2 X 1 Y 1 X 2 Y 2 α g T 1 T 2 X 1 Y 1 X 2 Y 2<br />
88 12,91 15,70 88 19,36 23,55<br />
89 12,74 15,53 89 19,12 23,30<br />
90 12,59 15,36 90 18,88 23,05<br />
91 12,43 15,20 91 18,65 22,80<br />
92 12,28 15,04 92 18,42 22,56<br />
93 12,13 14,88 93 18,20 22,32<br />
94 11,98 14,72 94 17,98 22,09<br />
95 11,84 14,57 95 17,76 21,86<br />
96 11,7 14,42 96 17,55 21,63<br />
97 11,56 14,27 97 17,34 21,41<br />
98 11,43 14.12 98 17,14 21,19<br />
99 11,29 13,98 99 16,94 20,97<br />
100 11,16 13,84 100 16,74 20,76<br />
101 11,03 13,70 101 16,55 20,55<br />
102 10,90 13,56 102 16,36 20,34<br />
103 10,78 13,42 103 16,17 20,13<br />
104 10,66 13,29 104 15,98 19,93<br />
105 10,53 13,16 105 15,80 19,73<br />
106 10,42 13,02 106 15,62 19,54<br />
107 10,30 12,90 107 15,45 19,34<br />
108 10,18 12,77 108 15,27 19,15<br />
109 10,07 12,64 109 15,10 18,96<br />
110 9,96 12,52 110 14,94 18,78<br />
111 9,85 12,39 111 14,77 18,59<br />
112 9,74 12,27 112 14,61 18,41<br />
113 9,63 12,15 113 14,45 18,23<br />
114 9,53 12,03 114 14,29 18,05<br />
115 9,42 11,92 115 14,13 17,87<br />
116 9,32 11,80 116 13,98 17,70<br />
117 9,22 11,68 117 13,83 17,53<br />
118 9,12 11,57 118 13,68 17,35<br />
119 9,02 11,46 119 13,53 17,18<br />
120 8,93 11,34 120 13,39 17,02<br />
121 8,83 11,23 121 13,25 16,85<br />
122 8,74 11,12 122 13,10 16,68<br />
123 8,64 11,01 123 12,97 16,52<br />
124 8,55 10,91 124 12,83 16,36<br />
125 8,46 10,80 125 12,69 16,20<br />
126 8,37 10,69 126 12,56 16,04<br />
127 8,29 10,59 127 12,43 15,88<br />
128 8,2 10,48 128 12,30 15,72<br />
129 8,11 10,<strong>38</strong> 129 12,17 15,56<br />
130 8,03 10,27 130 12,05 15,41<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Einmündung<br />
Maßstab: 1:500<br />
Blatt-Nr.: 2.15<br />
03/04
4,00 m<br />
Wegachse<br />
Seitenstreifen<br />
0,50 m<br />
9,00 m<br />
Feldauffahrt<br />
Achse<br />
6,00 m<br />
10,00 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (20)<br />
Aktenzeichen:<br />
0,50 m<br />
Wegachse<br />
Seitenstreifen<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Feldauffahrt mit Rohrdurchlass<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.16<br />
03/04
äußerer Wendekreis R=12 m<br />
=> Wendekreis <strong>für</strong> die größte nach StVZO<br />
zugelassenen Fahrzeuge (Lastzug)<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (21)<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Wendehammer<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.17<br />
03/04
Seitenstreifen<br />
Seitenstreifen<br />
Lv = Länge der verbreiterten Fahrbahn<br />
Lü = Länge der Übergangsstrecke<br />
Bv = Verbreiterung der Fahrbahn oder des Seitenstreifens<br />
F = Fahrbahnbreite<br />
Lü<br />
Fahrbahn<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (22)<br />
Aktenzeichen:<br />
Bv<br />
Lv<br />
Aus- weiche<br />
5,50 m<br />
Schlepper mit 1 Anhänger<br />
Schlepper mit 2 Anhänger<br />
Langholzabfuhr<br />
Lü<br />
Lv<br />
(m)<br />
F<br />
(m)<br />
Bv<br />
(m)<br />
Lü<br />
(m)<br />
10 3,00 1,75 10<br />
17<br />
20<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regelquerschnitt:<br />
Ausweiche<br />
3,50 1,25<br />
4,75<br />
--<br />
7<br />
--<br />
Maßstab: ohne<br />
Blatt-Nr.: 2.18<br />
03/04
2,40 m<br />
1,20 m<br />
1:2<br />
~ 3,00 m<br />
~ 1,50 m ~ 1,50 m<br />
1:2<br />
~ 0,6 m<br />
Rasensoden<br />
Faschinen<br />
Durchmesser<br />
min. 0,30 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Grabentasche<br />
gleichbleibende Böschungsneigung<br />
Maßstab: ca.1:70<br />
Blatt-Nr.: 3.1<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (23)<br />
03/04
2,40 m<br />
1,20 m<br />
1 : 1,5<br />
~ 1,50 m<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (24)<br />
~ 3,00 m<br />
1 : 1,5<br />
1:1<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Grabentasche<br />
veränderte Böschungsneigung<br />
~ 1,50 m<br />
Rasen<br />
Natursteinschüttung<br />
~ 0,6 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Maßstab: ca.1:70<br />
Blatt-Nr.: 3.2<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (25)<br />
A<br />
A<br />
Profil A Profil B<br />
Profil C<br />
Querprofile im Maßstab ca. 1:200<br />
C<br />
C<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Renaturierung<br />
naturnaher Graben<br />
B<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
B<br />
Maßstab: ca. 1 : 400<br />
Blatt-Nr.: 3.3<br />
03/04
0,5 m 5,00 m 0,5 m<br />
Gewässer<br />
Seitenstreifen<br />
6,00 m<br />
6,50m<br />
4,50 m<br />
Verbindungsweg<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Kreuzungsbauwerk<br />
Brücke<br />
Maßstab: 1 : 200<br />
Blatt-Nr.: 4.1<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (26)<br />
03/04
0,5 m 5,00 m 0,5 m<br />
Straße oder<br />
Schienenweg<br />
Seitenstreifen<br />
6,00 m<br />
6,50m<br />
4,50 m<br />
Verbindungsweg<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Kreuzungsbauwerk<br />
Unterführungen<br />
Maßstab: 1 : 200<br />
Blatt-Nr.: 4.2<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (27)<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (28)<br />
0,5 m 5,00 m<br />
0,5 m<br />
0,2 m<br />
Brücken<br />
6,00 m<br />
Unterführungen<br />
0,16 m<br />
6,00 m<br />
0,5 m 5,00 m 0,5 m<br />
min.<br />
1,00 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Kreuzungsbauwerk<br />
Brücken <strong>und</strong> Unterführungen<br />
4,50 m<br />
(Ausnahme 4,20 m)<br />
Maßstab: 1 : 100<br />
Blatt-Nr.: 4.3<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (29)<br />
Längsschnitt<br />
Stirnstück<br />
Betonrohr<br />
Stirnstück<br />
(Betonrohre nach DIN 4032<br />
Form KF - M)<br />
Stirnstück<br />
Querschnitt<br />
Rasensaat oder<br />
Fertigrasen<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Kreuzungsbauwerk<br />
Rohrdurchlaß mit Stirnstück<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Maßstab:<br />
Blatt-Nr.: 4.4<br />
03/04
A<br />
Vorflutgraben<br />
Schnitt B-B<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (30)<br />
B<br />
B<br />
Gr<strong>und</strong>riß<br />
Schnitt A - A<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Kreuzungsbauwerk<br />
Ablaufschacht mit Durchlaß<br />
Rinnenbordstein<br />
Längsneigung<br />
Maßstab:<br />
A<br />
Dränentwässerung<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Blatt-Nr.: 4.5<br />
03/04
Gehölzpflanzungen unabhägig von Wegen <strong>und</strong> Gewässern<br />
- drei- <strong>und</strong> mehrreihig -<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (31)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Für jede weitere Reihe<br />
zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />
ohne Weg- bzw. Gewässerbezug<br />
Maßstab: ca.1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.1<br />
03/04
Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
zwei- <strong>und</strong> mehrreihig an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
ohne Entwässerungsanlagen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (32)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Für jede weitere Reihe<br />
zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
Maßstab: ca.1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.2<br />
03/04
Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
drei- <strong>und</strong> mehrreihig an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
mit Entwässerungsanlagen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (33)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Für jede weitere Reihe<br />
zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
Maßstab: ca.1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.3<br />
03/04
Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
zwei- <strong>und</strong> mehrreihig - im Einschnitt <strong>und</strong> Auftrag<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (34)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Für jede weitere Reihe<br />
zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
Maßstab: ca. 1 : 125<br />
Blatt-Nr.: 5.4<br />
03/04
Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
zwei- <strong>und</strong> mehrreihig an Wander- oder Reitwegen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (35)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Für jede weitere Reihe<br />
zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
Maßstab: ca.1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.5<br />
03/04
Baumreihen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen ohne Entwässerungsanlagen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (36)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung Baumreihen<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
Pflanzabstände a in der Reihe<br />
5,00 m bis 12,00 m je<br />
nach Holzart/Kronengröße<br />
(Bäume I./II. Größe) <strong>und</strong> Standort<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Maßstab: ca.1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.6<br />
03/04
Baumreihen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen mit Entwässerungsanlagen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (37)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung Baumreihen<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
Pflanzabstände a in der Reihe<br />
5,00 m bis 12,00 m je<br />
nach Holzart/Kronengröße<br />
(Bäume I./II. Größe) <strong>und</strong> Standort<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Maßstab: ca.1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.7<br />
03/04
Baumreihen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
an Wander- oder Reitwegen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (<strong>38</strong>)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung Baumreihen<br />
an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />
Pflanzabstände a in der Reihe<br />
5,00 m bis 12,00 m je<br />
nach Holzart/Kronengröße<br />
(Bäume I./II. Größe) <strong>und</strong> Standort<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Maßstab: ca.1:70<br />
Blatt-Nr.: 5.8<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (39)<br />
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
zwei- <strong>und</strong> mehrreihig - außerhalb des Profils<br />
b= Gewässerunterhaltungsstreifen<br />
je nach Abstimmung<br />
Pflanzabstände a in den Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
Maßstab: ca. 1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.9<br />
03/04
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
Pflanzung oberhalb von Bermen <strong>und</strong> der Bemessungshochwasserlinie<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (40)<br />
Für jede weitere Reihe<br />
zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den<br />
Reihen je nach Holzart<br />
<strong>und</strong> Standort zwischen<br />
0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Regeldarstellung<br />
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
Maßstab: ca. 1 : 125<br />
Blatt-Nr.: 5.10<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (41)<br />
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
Pflanzung in der abgeflachten Böschung - oberhalb der Bemessungshochwasserlinie<br />
Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
Maßstab: ca. 1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.11<br />
03/04
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (42)<br />
Pflanzung in der Böschung im Bereich des MW-Standes<br />
Aktenzeichen:<br />
Pflanzabstände a in der 2. <strong>und</strong><br />
allen darüberliegenden Reihen<br />
je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />
zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Böschungsfußpflanzung mit<br />
Roterle in der 1. Reihe über MW:<br />
a) Pflanzabstand a=1,00 m<br />
b) Reihenabstand 0,75 m - 1,50 m<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />
Maßstab:<br />
Blatt-Nr.: 5.12<br />
03/04
Neuanlage bzw. Wiederherstellung von Wallhecken<br />
In Verbindung mit Gehölzpflanzungen (5.1)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (43)<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung Neuanlage<br />
bzw. Wiederherstellung von Wallhecken<br />
Für jede weitere Reihe<br />
zusätzlich 0,75 m<br />
Pflanzabstände a in den<br />
Reihen je nach Holzart<br />
<strong>und</strong> Standort zwischen<br />
0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Maßstab: ca.1:60<br />
Blatt-Nr.: 5.13<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (44)<br />
Weg - Pflanzung - Gewässer<br />
Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.9<br />
Maße siehe Blatt 5.2 Maße siehe Blatt 5.9<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.14<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (45)<br />
Pflanzung - Gewässer - Weg<br />
Kombinationen zu Blattnummer 5.9<br />
Maße siehe Blatt 5.9<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.15<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (46)<br />
Pflanzung - Weg - Gewässer<br />
Kombinationen zu Blattnummer 5.2<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Maße siehe Blatt 5.2<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.16<br />
03/04
Maße siehe Blatt 5.2<br />
Weg - Gewässer mit Pflanzung<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (47)<br />
Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.12<br />
Aktenzeichen:<br />
Maße siehe Blatt 5.12<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.17<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (48)<br />
Wanderweg - Pflanzung - Gewässer<br />
Kombinationen zu Blattnummern 5.5 <strong>und</strong> 5.9<br />
Maße siehe Blatt 5.5 Maße siehe Blatt 5.9<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.18<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (49)<br />
Pflanzung - Wanderweg - Gewässer<br />
Kombinationen zu Blattnummer 5.2<br />
Maße siehe Blatt 5.2<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.19<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (50)<br />
Kombinationen zu Blattnummer 5.9<br />
Maße siehe Blatt 5.9<br />
Pflanzung - Gewässer - Wanderweg<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.20<br />
03/04
Pflanzung - Wanderweg - Pflanzung - Gewässer<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (51)<br />
Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.9<br />
Maße siehe<br />
Blatt 5.2 Maße siehe Blatt 5.9<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.21<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (52)<br />
Weg - Reitweg - Pflanzung<br />
Kombinationen zu Blattnummer 5.5<br />
Maße siehe Blatt 5.5<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.22<br />
03/04
Weg - Pflanzung - Reitweg<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (53)<br />
Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.5<br />
Maße siehe Blatt 5.2 Maße siehe Blatt 5.5<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.23<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (54)<br />
Gewässer - Pflanzung - Reitweg<br />
Kombinationen zu Blattnummern 5.5 <strong>und</strong> 5.9<br />
Maße siehe Blatt 5.9 Maße siehe Blatt 5.5<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.24
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (55)<br />
Gewässer - Reitweg - Pflanzung<br />
Kombinationen zu Blattnummer 5.5<br />
Maße siehe Blatt 5.5<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.25<br />
03/04
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (56)<br />
Pflanzung - Gewässer - Reitweg<br />
Kombinationen zu Blattnummer 5.9<br />
Maße siehe Blatt 5.9<br />
Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />
Bodenordnungsverfahren:<br />
Aktenzeichen:<br />
Bezeichnung/Titel:<br />
Regeldarstellung:<br />
Kombination<br />
Maßstab: ca. 1:100<br />
Blatt-Nr.: 5.26<br />
03/04
5 Erläuterungsbericht<br />
5.1 Der Erläuterungsbericht muss den Anforderungen des § 39 VwVfG genügen. Er soll den<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in allgemein verständlicher Form erklären <strong>und</strong> begründen.<br />
5.2 Im Erläuterungsbericht sollen einleitend jeweils die auf das Verfahrensgebiet bezogenen<br />
Verhältnisse <strong>und</strong> die sich hieraus ergebenden Zielsetzungen sowie Folgerungen<br />
beschrieben werden. Weiterhin sind alle flächenbezogenen Planungen zu erläutern, ggf.<br />
mit dem Ergebnis der Abstimmung mit dem jeweiligen Vorhabenträger.<br />
5.3 Der Erläuterungsbericht muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche<br />
Interessen sorgfältig <strong>und</strong> sachgerecht gegeneinander abgewogen wurden.<br />
5.4 Er soll Planungsvarianten aufzeigen, die nicht weiterverfolgt werden.<br />
5.5 Der Erläuterungsbericht erklärt <strong>und</strong> begründet insbesondere Sachverhalte, die aus dem<br />
Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, der Bilanz über die Eingriffe sowie<br />
Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> aus der Karte nicht zu ersehen sind.<br />
5.6 Wiederholungen aus anderen Planunterlagen sind möglichst zu vermeiden, wenn<br />
darunter die Verständlichkeit nicht leidet.<br />
5.7 Der Erläuterungsbericht erhält eine allgemeine verständliche Zusammenfassung der in<br />
den Unterlagen enthaltenen Angaben. Der Bezug zu den Verzeichnissen ist<br />
herzustellen.<br />
5.8 Im Abschnitt Landschaftspflege ist der Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />
zusammengefasst darzustellen. Hierbei sind insbesondere Aussagen darüber<br />
notwendig, ob Eingriffe in den Naturhaushalt notwendig waren, wie die Eingriffe<br />
minimiert <strong>und</strong> kompensiert wurden, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang geschützte Teile von<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft in Anspruch genommen worden sind <strong>und</strong> welche Maßnahmen zur<br />
Entwicklung der Landschaft geplant sind.<br />
5.9 Im Erläuterungsbericht ist die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, ggf. der<br />
Einzelfalluntersuchung gemäß EG-UVP-Richtlinie sowie einer eventuell notwendigen<br />
Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Bezüglich der Einzelheiten ist auf den<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan zu verweisen.<br />
5.10 Nach Durchführung des Anhörungstermins ergänzt die Flurneuordnungsbehörde den<br />
Erläuterungsbericht um die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.<br />
Sie muss der oberen Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung der<br />
Umweltauswirkungen ermöglichen.<br />
5.11 Der Erläuterungsbericht ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />
Anlage<br />
Titelblatt (a)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (1) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
E R L Ä U T E R U N G S B E R I C H T<br />
Inhalt Seite<br />
1 Neuordnungsverfahren<br />
- Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
- Lage des Gebietes<br />
- Ziele<br />
2 Allgemeine Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
2.1 raumbezogene Planungen<br />
- Regionalplan<br />
- Flächennutzungsplan<br />
- Landschaftsplan<br />
- Vorarbeiten zum Flurbereinigungsverfahren<br />
- Dorfplanung<br />
- .....<br />
2.2 natürliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
- Naturhaushalt<br />
- naturräumliche Gliederung<br />
- Geologie/Boden<br />
- Wasser<br />
- Luft/Klima<br />
- Pflanzenwelt<br />
- Tierwelt<br />
- Landschaftsbild<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (2) 03/04
2.3 geschützte <strong>und</strong> schutzwürdige Gebiete <strong>und</strong> Objekte<br />
- Wasserschutzgebiet<br />
- Nationalparks<br />
- Naturschutzgebiete<br />
- Landschaftsschutzgebiete<br />
- FFH- <strong>und</strong> Vogelschutzgebiete<br />
- Biotope nach § 32 BbgNatSchG<br />
- Naturdenkmale<br />
- Bodendenkmale<br />
- Geschützte Landschaftsbestandteile<br />
- .....<br />
2.4 <strong>Landwirtschaft</strong><br />
- Besitzstruktur, Strukturdaten<br />
- Pachtverhältnisse<br />
- überbetriebliche Zusammenarbeit<br />
2.5 bestehende <strong>und</strong> geplante öffentliche Anlagen<br />
- Schienenbahn<br />
- Straßen<br />
- Gewässer<br />
- Leitungen<br />
-<br />
-<br />
2.6 Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
3 Planungen<br />
3.1 Landnutzung<br />
- <strong>Landwirtschaft</strong><br />
- Forstwirtschaft<br />
3.2 ländliche Straßen <strong>und</strong> Wege<br />
- Art <strong>und</strong> Umfang des geplanten<br />
Wege- <strong>und</strong> Straßenausbaus<br />
- Wege- <strong>und</strong> Straßenentwässerung<br />
- Einmündungen <strong>und</strong> Kreuzungen an<br />
überörtlichen Straßen<br />
- Kreuzungen mit Gewässern<br />
- Begründung von Ausbaubreiten, die über<br />
den Regelquerschnitten der RLW liegen<br />
3.3 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />
- Gewässerausbau<br />
- Sonstige Maßnahmen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (3) 03/04
3.4 Boden- <strong>und</strong> Erosionsschutz<br />
3.5 Landschaftspflege<br />
3.6 Dorfentwicklung<br />
3.7 Sonstiges<br />
- Freizeit <strong>und</strong> Erholung<br />
-<br />
4 Erläuterungen von Einzelmaßnahmen<br />
4.1 In der Karte nicht genügend deutlich darstellbare Maßnahmen<br />
4.2 besondere Einzelfälle <strong>und</strong> wesentliche Alternativen<br />
4.3 Maßnahmen, die mit erheblichen Abstimmungsproblemen verb<strong>und</strong>en waren<br />
4.4 Hinweise auf weitere Planungsabsichten<br />
5 Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben<br />
6 Verträglichkeitsprüfungen<br />
6.1 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG<br />
Einzelfalluntersuchung nach EG-UVP-Richtlinie<br />
6.1.1 Unterlagen zu den Vorhaben in der Flurbereinigung (§ 6 UVPG)<br />
6.1.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen<br />
- Wegebau<br />
- Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />
- Straßenplanung<br />
- Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />
6.1.3 Beschreibung der zu erwartenden <strong>und</strong> verbleibenden erheblichen Auswirkungen<br />
auf die Umwelt<br />
6.1.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />
6.1.5 Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
6.1.6 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
6.1.7 Bewertung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> Berücksichtigung der Ergebnisse bei<br />
der Planfeststellung<br />
6.2 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />
6.2.1 Bestandserfassung FFH-Gebiete/ europäisches Vogelschutzgebiet<br />
- Kurzbeschreibung des Gebietes<br />
- Beschreibung, ggf. Ableitung der Erhaltungsziele <strong>und</strong> des Schutzzweckes<br />
- Maßgebliche Bestandteile des Gebietes:<br />
Lebensräume/Biotope (Anhang I, FFH-RL)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (4) 03/04
Arten (Anhang II FFH-RL)<br />
Vögel (Anhang I <strong>und</strong> Zugvögel nach Vogelschutz-RL)<br />
Standortfaktoren <strong>und</strong> funktionale Beziehungen<br />
6.2.2 Prognose der erheblichen Beeinträchtigungen (Gehen von Maßnahmen in einem<br />
Flurbereinigungsverfahren möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen aus?)<br />
Vorhabenbeschreibung, Umfang Intensität, Folgen.<br />
6.2.3 Gesamtbewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen (Werden die<br />
Erhaltungsziele oder der Schutzzweck in seinen maßgeblichen Bestandteilen<br />
erheblich beeinträchtigt?)<br />
6.2.4 Alternativenvergleich<br />
Hinweis: Steht fest, dass ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt werden könnte <strong>und</strong> keine<br />
zumutbaren Alternativen vorhanden sind, erfolgt die Ausnahmeprüfung. Dies wird in<br />
Flurbereinigungsverfahren selten der Fall sein, da i. d. R. bereits durch eine frühzeitige<br />
Alternativenprüfung ein Interessenausgleich geschaffen wird.<br />
6.2.5 Darlegung zu den Ausnahmegründen (Fehlen von Alternativen/zwingende<br />
Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses)<br />
6.2.6 Kohärenzausgleich (Sicherungsmaßnahmen)<br />
6.2.7 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (5) 03/04
6 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)<br />
6.1 Das VdfA enthält über alle planfestzustellenden Anlagen die Festsetzungen, die aus der<br />
Karte nicht ersichtlich sind. Das VdfA ist die Zusammenstellung der Anlagen nach Art,<br />
Umfang <strong>und</strong> Ausführung. Ist keine Planfeststellung/Plangenehmigung erforderlich, so ist<br />
das Verzeichnis in „Verzeichnis der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen“<br />
umzubenennen. Die im VdfA zu verwendenden Abkürzungen sind dem Muster<br />
„Abkürzungsverzeichnis“ zu entnehmen. Das Muster ist bei Bedarf zu ergänzen.<br />
6.2 Bereits in der Karte eindeutig bestimmte Regelungsinhalte sind nicht erneut im VdfA<br />
aufzuführen.<br />
6.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen sind allgemeine Festsetzungen zu treffen.<br />
6.4 Das VdfA ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />
6.5 Die Ausarbeitung des VdfA erfolgt entsprechend der Muster. Das Abkürzungsverzeichnis<br />
<strong>und</strong> die Erläuterungen zu Regelquerschnitten, Profilen <strong>und</strong> Bauwerken sind anzuhalten.<br />
Bei der Aufstellung der einzelnen Teilverzeichnisse sind die folgenden Hinweise zu<br />
beachten:<br />
6.5.1 Jede feststellungsbezogene Anlage ist unter einer besonderen laufenden Nummer<br />
einzutragen. Soweit <strong>für</strong> die unterschiedliche Behandlung von Anlagen Abschnittsbezeichnungen<br />
(s. 1.5.3) erforderlich sind, sind diese unter der gleichen laufenden<br />
Nummer mit aufzuführen.<br />
6.5.2 Bei der Ausbauplanung ist der Titel des Ausbauentwurfes <strong>und</strong> das Aufstellungsdatum<br />
mit anzugeben.<br />
6.5.3 Soweit klassifizierte Straßen künftig als Wege genutzt werden sollen, ist die Einziehung<br />
gem. § 41 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> entsprechend den straßenrechtlichen Bestimmungen vorzusehen<br />
<strong>und</strong> in Spalte Bemerkungen ein entsprechender Hinweis anzubringen.<br />
6.5.4 Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> können gemeinschaftliche Anlagen der Gemeinde im<br />
Flurbereinigungsplan nur unter der Voraussetzung zu Eigentum zugeteilt werden, dass<br />
diese zustimmt. Die Verpflichtung der Gemeinde kann also nicht durch die Feststellung<br />
des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bewirkt werden.<br />
Die Zustimmungserklärung der Gemeinde ist daher frühzeitig einzuholen, damit sie zum<br />
Zeitpunkt der Feststellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vorliegt. Hierbei sollte gleichzeitig<br />
auch der Übergang der Unterhaltung beim Vorausbau zum Zeitpunkt der Abnahme<br />
nach § 12 VOB/B geregelt werden. Über diese Absichten der Flurneuordnungsbehörde<br />
sollte die Gemeinde bereits frühzeitig in Gesprächen unterrichtet werden.<br />
6.5.5 Im Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke ist in Sp. 4 die Brückenklasse nur dann anzugeben,<br />
wenn sie bekannt ist. Ansonsten ist “unbestimmt” einzutragen.<br />
6.5.6 Für Kreuzungsbauwerke in klassifizierten Straßen ist in der Regel eine besondere<br />
Vereinbarung erforderlich, in der neben dem Eigentum <strong>und</strong> der Unterhaltung auch die<br />
Übernahme entsprechender Kosten zu regeln sind.<br />
6.5.7 Bei der Änderung von Bahnübergängen ist neben der Art der Anlage in Sp. 3 auch die<br />
offizielle Bezeichnung der Bahnstrecke, die Kilometrierung <strong>und</strong> die Bezeichnung der<br />
kreuzenden Straße anzugeben.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (1) 03/04
6.6 In dem VdfA sind die <strong>für</strong> die Beschreibung des Vorhabens i. S. der Nr. 14 der Anlage zu<br />
§ 3 UVPG notwendigen Angaben über Art <strong>und</strong> Umfang, Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
sowie der Hinweis, bei welchen Anlagen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu<br />
erwarten sind, enthalten.<br />
6.7 Bei Änderung einer Planfeststellung/Plangenehmigung sind die im Verzeichnis der<br />
Planunterlagen genannten Teile gesondert aufzustellen. Bei Änderung von bereits<br />
planfestgestellten oder genehmigten Anlagen sind die zugehörigen Aussagen in den<br />
textlichen <strong>und</strong> tabellarischen Teilen der vorweggegangenen Feststellungen zu streichen<br />
<strong>und</strong> mit einem Hinweis in der Spalte “Bemerkungen” der Teilverzeichnisse auf die<br />
nachfolgende Feststellung zu versehen.<br />
Anlagen<br />
Titelblatt (a)<br />
allgemeine Festsetzungen (b)<br />
Abkürzungsverzeichnis (c)<br />
Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (d)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (2) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
V E R Z E I C H N I S D E R F E S T S T E L L U N G S B E Z O G E N E N<br />
A N L A G E N (VdfA)<br />
Inhalt Seite<br />
1 Allgemeine Festsetzungen<br />
2 Abkürzungsverzeichnis<br />
3 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />
1 Teilverzeichnis Straßen<br />
2 Teilverzeichnis Wege<br />
3 Teilverzeichnis Gewässer<br />
4 Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke<br />
5 Teilverzeichnis landschaftsgestaltende Anlagen<br />
6 Teilverzeichnis Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
7 Teilverzeichnis Dorfentwicklungsmaßnahmen<br />
8 Teilverzeichnis sonstige Anlagen<br />
9 Teilverzeichnis einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (3) 03/04
1 Allgemeine Festsetzungen<br />
1.1 Das Verzeichnis enthält nur die planfestzustellenden Anlagen einschließlich der sie<br />
betreffenden Festsetzungen. Es besteht aus allgemeinen Festsetzungen <strong>und</strong> den in<br />
Tabellenform zusammengestellten auf die einzelnen Anlagen bezogenen besonderen<br />
Festsetzungen.<br />
Öffentliche <strong>und</strong> gemeinschaftliche Anlagen, die unverändert erhalten bleiben, sind in<br />
diesem Verzeichnis nicht enthalten; sie werden nur kartenmäßig nachgewiesen, soweit<br />
dies <strong>für</strong> das Verständnis des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> erforderlich ist.<br />
Fremdplanungen, die nicht an der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung teilnehmen,<br />
sind in diesem Verzeichnis nicht enthalten; sie werden nur kartenmäßig nachgewiesen,<br />
soweit dies <strong>für</strong> das Verständnis des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> erforderlich ist.<br />
1.2 Hinsichtlich der Lage <strong>und</strong> Linienführung der Anlagen gelten die Darstellungen der Karte.<br />
1.3 Neu angelegte <strong>und</strong> veränderte Zufahrten <strong>und</strong> Zugänge zu B<strong>und</strong>es-, Landes- <strong>und</strong> Gemeindestraßen<br />
sind in der Karte dargestellt <strong>und</strong> im Verzeichnis aufgeführt, sonstige<br />
Zufahrten <strong>und</strong> Zugänge sind weder in der Karte noch in diesem Verzeichnis dargestellt.<br />
1.4 Vorhandene Bauwerke sind nur in der Karte dargestellt. Geplante Bauwerke sind in der<br />
Karte numeriert. Im Verzeichnis sind die dazugehörenden Abmessungen angegeben.<br />
Die in Gewässern II. Ordnung geplanten Durchlassbauwerke <strong>für</strong> Straßen <strong>und</strong> Wege sind<br />
im Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke aufgeführt.<br />
1.5 Bei der Festsetzung eines Gewässerbaues in naturgemäßer Gestaltung kann in Spalte<br />
7 auf im Anhang zum Verzeichnis beizufügende Gestaltungsprofile bzw. nähere Beschreibungen,<br />
z. B. Gewässerprofil-Nr. .... verwiesen werden.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (4) 03/04
2 Abkürzungsverzeichnis<br />
2.1 Straßen<br />
A ... B<strong>und</strong>esautobahn<br />
B ... B<strong>und</strong>esstraße<br />
L ... Landesstraße<br />
K ... Kreisstraße<br />
G ... Gemeindestraße<br />
2.2 Ländliche Wege<br />
- jeweils in Verbindung mit den amtlichen Bezeichnungen<br />
VW = Verbindungsweg<br />
Feldwege<br />
WW = Wirtschaftsweg<br />
GW = Grünweg<br />
Waldwege<br />
FW = Fahrweg<br />
RW = Rückeweg<br />
sonstige ländliche Wege<br />
Fu = Fußweg<br />
Wa = Wanderweg<br />
Ra = Radweg<br />
Re = Reitweg<br />
Vieh = Viehtrift<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (5) 03/04
2.3 Standartbauweisen <strong>für</strong> Wegebefestigungen gem. den Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen<br />
Wegebau (RLW 99 Nrn. 8 <strong>und</strong> 9)<br />
DoB = Decke ohne Bindemittel<br />
AsD = Asphaltdecke<br />
B = Betondecke<br />
P = Pflasterdecke<br />
PB = Pflasterdecke in Betonstein<br />
PN = Pflasterdecke in Naturstein<br />
PRB = Pflasterdecke in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />
SpA = Spurbahn in Asphalt<br />
SpB = Spurbahn in Beton<br />
SpPB = Spurbahn in Betonsteinpflaster<br />
SpPRB = Spurbahn in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />
SpBP = Spurbahn in Betonplatten<br />
HGTD = hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Tragdeckschicht<br />
HGD = hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Deckschicht<br />
UB = unbefestigt (Erdbau)<br />
2.4 Gewässer<br />
I. O. = Gewässer I. Ordnung<br />
II. O. = Gewässer II. Ordnung<br />
UfStr = Uferstreifen einseitig/beidseitig<br />
2.5 Kreuzungsbauwerke<br />
Bb = Betonbrücke<br />
Hb = Holzbrücke<br />
Stb = Stahlbrücke<br />
Rd = Rohrdurchlaß<br />
Md = Maulprofildurchlaß<br />
Gd = Gewölbedurchlaß<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (6) 03/04
Pd = Plattendurchlaß<br />
Rad = Rahmendurchlaß<br />
Fu = Furt<br />
2.6 Sonstige Anlagen <strong>und</strong> Bauwerke<br />
Drs = Dränsammler<br />
R = Rückstauplatte<br />
Rhb = Rückhaltebecken<br />
Rk = Regenwasserkanal<br />
Rl = Rohrleitung<br />
Sa = Sohlabsturz<br />
Sf = Sandfang<br />
Ssch = Sohlschalen<br />
Sü = Sohlübergang<br />
SchöWk = Schöpfwerk<br />
Ber = Beregnungsanlage<br />
E = Einlaufbauwerk<br />
Hy = Hydrant<br />
Bru = Brunnen<br />
Lepf = Lehrpfad<br />
Ersch = Erosionsschutzanlage<br />
Obstw = Ostwiese<br />
2.7 landschaftsgestaltende Anlagen<br />
Eb = Einzelbaum<br />
Es = Einzelstrauch<br />
Br = Baumreihe<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (7) 03/04
Gg- = Gehölzgruppe<br />
B = Bäume<br />
Str = Sträucher<br />
B/Str = Bäume <strong>und</strong> Sträucher<br />
Gs- = Gehölzstreifen (Hecke)<br />
B = Bäume<br />
Str = Sträucher<br />
B/Str = Bäume <strong>und</strong> Sträucher<br />
Wh = Wallhecke<br />
Fg = Feldgehölz<br />
Bio = gesetzlich geschütztes Biotop<br />
Bl = Brachland<br />
Eauf = Erstaufforstung<br />
Wf = Sukzessionsfläche<br />
Vr = Hochstaudenflur (Gras-Krautflur)<br />
Wr = Waldrandgestaltung<br />
Fw = Feuchtwiese<br />
Ro = Rodung/Umwandlung von Wald<br />
2.8 Bewertungsstufen vorhandener Landschaftselemente<br />
I erhaltensnotwendig<br />
II erhaltenswürdig<br />
III bedingt erhaltenswürdig<br />
2.9 Dorfentwicklungsmaßnahmen<br />
Dopl = Dorfplatz<br />
Sppl = Spielplatz<br />
Bopl = Bolzplatz<br />
Bapl = Badeplatz<br />
Pfri = Pflasterrinne<br />
Trma = Trockenmauer<br />
Brma = Bruchsteinmauer<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (8) 03/04
Bema = Betonmauer<br />
2.10 Bodenverbesserung<br />
Dr = Dränung<br />
Tk = Tiefkultur<br />
Fk = Flachkultur<br />
2.11 Sonstige Angaben<br />
TG = Teilnehmergemeinschaft<br />
Lkr = Landkreis<br />
Gde = Gemeinde<br />
Wabo = Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband<br />
Uhv = Unterhaltungsverband<br />
DB = Deutsche Bahn AG<br />
Strbv = Straßenbauverwaltung<br />
2.11 Maße <strong>und</strong> Zeichen<br />
Rq = Regelquerschnitt<br />
F = Fahrbahnbreite in m<br />
K = Kronenbreite in m<br />
S = Sohlbreite in m<br />
T = Gewässertiefe in m<br />
n = Böschungsneigung (1 : n)<br />
Rp = Regelprofil<br />
nP = naturnahes Profil<br />
lH = lichte Höhe in m<br />
lW = lichte Weite in m<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (9) 03/04
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung : Az.:<br />
Teilverzeichnis : Straßen Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />
Nr. Karte zum Straße Länge Angaben über RQ, F <strong>und</strong> Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach Ausbauart b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(m) (m) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (10) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung : Az.:<br />
Teilverzeichnis : Wege Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Art des Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />
Nr. Karte zum Weges Länge Angaben über K, F <strong>und</strong> Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach Ausbauart b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(m) (m) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (11) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung : Az.:<br />
Teilverzeichnis : Gewässer Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Art des Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />
Nr. Karte zum Gewässers Länge Beschreibung Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach (m) (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Fläche c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (12) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung : Az.:<br />
Teilverzeichnis : Kreuzungsbauwerke Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />
Nr. Karte zum RQ Brücken- Form <strong>und</strong> Vorhandener RQ Brücken- Ausbauplanung, ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach bzw. klasse Abmessung Zustand bzw. klasse Form <strong>und</strong> Abmessung b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> K (DIN 1072) IH x IW K (DIN 1072) c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(m) IH x IW (m) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (13) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung Az.:<br />
Teilverzeichnis : landschaftsgestaltende Anlagen Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Art der Bestand Entwicklungs-, Pflege- <strong>und</strong> Hinweise<br />
Nr. Karte zum Anlage Länge Beschreibung Bewertung Erschließungsmaßnahmen a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Länge (m) Besondere c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(ha) Fläche (ha) Festsetzungen d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (14) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung Az.:<br />
Teilverzeichnis : Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Bestand Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme Hinweise<br />
Nr. Karte zum Länge Beschreibung Art der Länge Besondere <strong>für</strong> a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach (m) Anlage (m) Festsetzungen Eingriff b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Fläche Nr. c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (15) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung : Az.:<br />
Teilverzeichnis : Dorfentwicklungsmaßnahmen Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />
Nr. Karte zum Anlage Länge Angaben Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach (m) über (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Ausbauart Fläche c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (16) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung : Az.:<br />
Teilverzeichnis : sonstige Anlagen Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />
Nr. Karte zum Anlage Länge Beschreibung Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach (m) (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Fläche c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />
(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (17) 01/03
VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />
Flurbereinigung Az.:<br />
Teilverzeichnis : einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen Datum : Blatt :<br />
Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Hinweise<br />
Nr. Karte zum Anlage Länge Beschreibung Einziehung / Beseitigung / a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />
Plan nach (m) Rekultivierung / besondere b) bisherige Eigentümer vom ...<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Festsetzungen c) künftige Eigentümer mit ...<br />
(ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />
1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (18) 01/03
7 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1<br />
BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
7.1 Die Flurneuordnungsbehörde führt als wesentliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die planerischen Entscheidungen<br />
eine eingehende örtliche Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung durch. Die<br />
Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung soll vor der Aufstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
vorliegen. Sie ist auf das dem Zweck des Verfahrens <strong>und</strong> dem Gebiet angemessene<br />
Maß zu beschränken. Für den Umfang der notwendigen Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -<br />
bewertung sind die Verfahrensarten gemäß <strong>FlurbG</strong> bzw. LwAnpG zu berücksichtigen (s.<br />
Anlage b).<br />
7.2 Die Eingriffsregelung ist gr<strong>und</strong>sätzlich in jedem Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> LwAnpG<br />
anzuwenden.<br />
7.3 Unabhängig davon, wie die Eingriffe <strong>und</strong> die notwendigen Kompensationsmaßnahmen<br />
bewertet werden, ist eine Übersicht über die im Flurbereinigungsverfahren <strong>für</strong> die Herstellung<br />
des neuen Wege- <strong>und</strong> Gewässernetzes <strong>und</strong> der landschaftsgestaltenden Anlagen<br />
in Anspruch genommenen Flächen erforderlich. In der Flächenbilanz über die Eingriffe<br />
sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> über Entwicklungsmaßnahmen<br />
(Anlage g) sind daher die Gesamtflächen aller aufgeführten Maßnahmen aufzulisten.<br />
7.4 In der Bilanztabelle (Anlage h) sind alle Maßnahmen, die einen Eingriff darstellen sowie<br />
die zugehörigen Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen aufzuführen. Für die Berechnung<br />
der auszugleichenden bzw. auszurechnenden Flächen sind die festgelegten Faktoren<br />
zu verwenden.<br />
7.5 Für jeden Eingriff, der im Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen aufgeführt ist,<br />
muss eine Beschreibung des Eingriffs sowie der zugeordneten Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
nach Anlage i vorgenommen werden.<br />
7.6 Nach § 10 BbgNatSchG sind Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft, Veränderung der Gestalt<br />
oder Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen im besiedelten <strong>und</strong> unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes oder den Erholungswert der<br />
Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.<br />
7.6.1 Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen.<br />
7.6.2 Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind daraufhin zu beurteilen, ob sie ausgleichbar<br />
sind.<br />
- Wenn Beeinträchtigungen ausgleichbar sind, sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen<br />
(Ausgleichsgebot § 12 Abs. 2 BbgNatSchG).<br />
- Sind Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar, ist der Eingriff zu unterlassen, es sei<br />
denn, dass den Belangen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege bei der<br />
Abwägung aller Anforderungen an Natur <strong>und</strong> Landschaft andere Belange der Allgemeinheit<br />
im Range vorgehen (§ 13 Abs. 1 BbgNatSchG). Die dann erforderlichen<br />
Ersatzmaßnahmen (Ersatzgebot §§ 13, 14 BbgNatSchG) dienen der gleichwertigen<br />
Wiederherstellung der gestörten ökologischen <strong>und</strong> ästhetischen Funktionen an anderer<br />
Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes. Der räumliche funktionale Bezug<br />
zum Eingriff ist im Vergleich zur Ausgleichsmaßnahme gelockert.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (1) 03/04
Anlagen<br />
Hinweise zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>und</strong> den Verträglichkeitsprüfungen in der<br />
Flurbereinigung (a)<br />
Notwendiger Umfang der Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung in Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong><br />
LwAnpG (b)<br />
Prüfung des Eingriffstatbestandes (c)<br />
Ermittlung der Art <strong>und</strong> Intensität der Auswirkungen/Beeinträchtigungen (d)<br />
Eingriffsbeurteilung der Planung (e)<br />
Titelblatt (f)<br />
Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen<br />
(g)<br />
Bilanztabelle sowie Faktoren zur Berechnung der auszugleichenden <strong>und</strong> anzurechnenden Flächen(h)<br />
Beschreibung der Eingriffe sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (i)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (2) 03/04
Hinweise zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>und</strong> den Verträglichkeitsprüfungen<br />
in der Flurbereinigung<br />
1 Problemstellung <strong>und</strong> Zielsetzung<br />
1.1 Aufgabe der Bodenordnung<br />
1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bodenordnung<br />
1.3 Verträglichkeitsprüfung in der Bodenordnung<br />
1.4 landschaftspflegerische Begleitplanung<br />
2 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Verträglichkeitsprüfungen <strong>und</strong> der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
- UVP-Gesetze<br />
- Flurbereinigungsgesetz<br />
- Naturschutzrecht (BNatSchG, BbgNatSchG)<br />
- Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong><br />
3 Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> genereller Verfahrensablauf<br />
3.1 Prüfung der Umweltverträglichkeit<br />
- Inhalte <strong>und</strong> Vorgaben<br />
- Hinweise zur Erfassung <strong>und</strong> Auswertung<br />
3.2 Verträglichkeitsprüfung<br />
3.3 Bewertungsmethodik<br />
3.4 Verfahrensablauf<br />
4 Vorbereitung der Flurbereinigung<br />
4.1 Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />
4.1.1 Überblick über den Zustand von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
4.1.2 Zielkonzeption aus der Sicht der Bodenordnung/Leitbilder des Naturschutzes <strong>und</strong> der<br />
Landschaftspflege<br />
4.1.3 Hinweise zu Konflikten zwischen Bodenordnung <strong>und</strong> Naturschutz/Landschaftspflege<br />
4.2 Abgrenzung des Untersuchungsraumes <strong>und</strong> der Untersuchungsinhalte<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (3) 03/04
4.2.1 Verfahrensgebiet/Untersuchungsraum<br />
4.2.2 Detailanforderungen<br />
4.2.3 Bewertungsmethoden<br />
5 Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung in der Flurbereinigung<br />
5.1 Mensch<br />
Darstellen <strong>und</strong> Bewerten menschlicher Werte an die <strong>Landwirtschaft</strong> - Bevölkerung, Nutzungen,<br />
Bewirtschaftung – (Menschliche Ges<strong>und</strong>heit/menschliches Wohlbefinden)<br />
- Lärm<br />
- Schadstoffe<br />
5.2 Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
Ermitteln <strong>und</strong> Bewerten der Biotoptypen, floristische Merkmale <strong>und</strong> faunistischer Besonderheiten<br />
- Beschreibung, Kriterien, Lebensraumfunktionen –<br />
- Indikatorarten<br />
- Pflanzengesellschaften<br />
- Standortverhältnisse<br />
- Vernetzung (innere <strong>und</strong> äußere)<br />
- Beeinträchtigungen (Lärm, Beunruhigungen, Schadstoffe)<br />
5.3 Boden<br />
Darstellen <strong>und</strong> Bewerten der Bodenverhältnisse <strong>und</strong> bedeutender Bodenfunktion - Beschreibung,<br />
Kriterien, Lebensraumfunktionen –<br />
- Bodentyp<br />
- Bodenart<br />
- gegebenenfalls Bodeneigenschaften<br />
- Durchlässigkeit<br />
- Filtereigenschaften<br />
- Wassergehalt<br />
- Humusgehalt<br />
- Sorptionsfähigkeit<br />
usw.<br />
5.4 Wasser<br />
Darstellen <strong>und</strong> Bewerten der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwässer sowie bedeutender Wasserschutzfunktionen<br />
- Beschreibung, Kriterien, Flächenfunktionen -<br />
5.4.1 Oberflächengewässer<br />
- Gewässerart<br />
- Wasserbeschaffenheit<br />
- Gewässerstruktur (aquatisch, amphibisch, terrestrisch)<br />
5.4.2 Gr<strong>und</strong>wasser<br />
- Gr<strong>und</strong>wasservorkommen<br />
- Gr<strong>und</strong>wasserqualität<br />
- Gr<strong>und</strong>wassernutzung<br />
- Deckschichten<br />
- Fließrichtung<br />
- Wassereinzugsgebiet<br />
5.5 Luft/Klima<br />
Darstellen <strong>und</strong> Bewerten klimatischer Bedingungen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (4) 03/04
- Beschreibung, Kriterien, Flächenfunktionen –<br />
- Topographie<br />
- Besiedlung<br />
- Frischluftentstehungs-/ -abflussgebiete<br />
- Richtung der Frischluftzufuhr<br />
5.6 Landschaftsbild/Erholung<br />
Ermitteln <strong>und</strong> Bewerten der Landschaftsbildräume, charakteristischen Landschaftsbildeinheiten<br />
sowie der gliedernden <strong>und</strong> belebenden Landschaftselemente einschließlich<br />
der Erholungsfunktionen<br />
- Landschaftsbildräume mit Elementen <strong>und</strong> Phänomenen<br />
- Bedeutung <strong>für</strong> Freizeit <strong>und</strong> Erholung<br />
5.7 Kulturgüter <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
Darstellen <strong>und</strong> Bewerten der Kultur- <strong>und</strong> sonstiger Sachgüter <strong>und</strong> ihrer charakteristischen<br />
Ausprägungen<br />
- Schadstoffe<br />
- Erschütterungen<br />
6 Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
- Zielkonzeption der Flurbereinigung<br />
- Konfliktlösungen <strong>und</strong> Entwicklungsziele <strong>für</strong> die Landschaft<br />
7 Unterlagen zu den Vorhaben in der Flurbereinigung (§ 6 UVPG)<br />
7.1 Beschreibung der Maßnahmen/Vorhaben<br />
7.1.1 Wegebau<br />
a) Zielvorgaben<br />
b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />
c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
7.1.2 Gewässerausbau<br />
a) Zielvorgaben<br />
b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />
c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
7.1.3 Beseitigung von Vegetation<br />
a) Zielvorgaben<br />
b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />
c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
7.1.4 Sonstige Maßnahmen<br />
a) Zielvorgaben<br />
b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />
c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
7.1.5 Entwicklungsmaßnahmen<br />
a) Zielvorgaben<br />
b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (5) 03/04
c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
7.1.6 Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege zugunsten Dritter<br />
a) Zielvorgaben<br />
b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />
c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />
7.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, Ausgleich oder Ersatz/Eingriffsbeurteilung<br />
7.2.1 Ermittlung der Art <strong>und</strong> Intensität von Auswirkungen/Beeinträchtigungen<br />
- auf den Menschen<br />
- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />
- auf das Landschaftsbild<br />
- auf die Kulturgüter<br />
7.2.2 Vermeidung <strong>und</strong> Minderung von Beeinträchtigungen<br />
- auf den Menschen<br />
- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />
- auf das Landschaftsbild<br />
- auf die Kulturgüter<br />
7.2.3 Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />
- auf den Menschen<br />
- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />
- auf das Landschaftsbild<br />
- auf die Kulturgüter<br />
7.2.4 Ausgleichbarkeit <strong>und</strong> Wiederherstellbarkeit von Eingriffen<br />
- auf den Menschen<br />
- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />
- auf das Landschaftsbild<br />
- auf die Kulturgüter<br />
7.2.5 Ermittlung des Ausgleichbedarfs <strong>für</strong> erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />
- auf den Menschen<br />
- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />
- auf das Landschaftsbild<br />
- auf die Kulturgüter<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (6) 03/04
7.2.6 Ersatz/funktionaler Ausgleich von Eingriffen<br />
- auf den Menschen<br />
- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />
- auf das Landschaftsbild<br />
- auf die Kulturgüter<br />
7.3 Beschreibung der zu erwartenden <strong>und</strong> verbleibenden erheblichen Auswirkungen auf die<br />
Umwelt<br />
7.3.1 Folgewirkungen <strong>und</strong> Funktionsbeeinträchtigungen auf die Schutzgüter/Werteverluste<br />
7.3.2 Vorhabenalternativen <strong>und</strong> Vermeidungsstrategien<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (7) 03/04
Verfahrensart<br />
§ 1 in Verbindung mit<br />
§ 37 <strong>FlurbG</strong><br />
Regelflurbereinigungsverfahren<br />
§ 87 ff. <strong>FlurbG</strong><br />
Unternehmensflurbereinigungsverfahren<br />
§ 86 <strong>FlurbG</strong><br />
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren<br />
§ 91 <strong>FlurbG</strong><br />
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren<br />
mit<br />
“Maßnahmenplan”<br />
§§ 103 ff. <strong>FlurbG</strong><br />
Freiwilliger Landtausch<br />
§ 54 LwAnpG<br />
Freiwilliger Landtausch<br />
§ 56 LwAnpG<br />
Bodenordnungsverfahren<br />
Notwendiger Umfang der Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />
in Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> LwAnpG<br />
Umfang der Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist eine flächendeckende <strong>und</strong> maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> -bewertung des Verfahrensgebietes durchzuführen. Nicht<br />
geplante Bereiche können ausgenommen oder mit einer geringeren Intensität<br />
bearbeitet werden.<br />
Es kann auch erforderlich sein, in Randbereichen über das Verfahrensgebiet<br />
hinaus eine Bestandsaufnahme durchzuführen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die vorliegenden Bestandsaufnahmen <strong>und</strong> -bewertungen<br />
der Unternehmensträger <strong>für</strong> das Verfahrensgebiet übernommen. Für Gebiete<br />
außerhalb der Planfeststellung des Unternehmensträgers ist eine Bestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> -bewertung notwendig, wenn dort Maßnahmen der Flurbereinigung<br />
geplant sind.<br />
Nachträgliche Bestandsaufnahmen von planfestgestellten Bereichen des Unternehmensträgers<br />
können z.B. auf Gr<strong>und</strong> notwendiger Änderungen der Ersatz-<br />
<strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen sowie des zurückliegenden Bearbeitungszeitraumes<br />
der Bewertung durch den Unternehmensträger (Zeitversatz) erforderlich<br />
werden. Sofern in planfestgestellten Gebieten Flächen liegen, <strong>für</strong> die der<br />
Unternehmensträger keine Maßnahmen plant, diese <strong>für</strong> die Flurbereinigung<br />
aber von Bedeutung sind, hat ebenfalls eine Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -<br />
bewertung zu erfolgen. Ansonsten gelten die Gr<strong>und</strong>sätze wie <strong>für</strong> Verfahren<br />
nach § 1 <strong>FlurbG</strong>.<br />
Von der Aufstellung des Wege- <strong>und</strong> Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem<br />
Begleitplan (§ 41 <strong>FlurbG</strong>) kann abgesehen werden, wenn keine Maßnahmen<br />
vorgesehen sind (§ 86 <strong>FlurbG</strong> Abs. 2 Nr. 5). Wenn entsprechende<br />
Maßnahmen vorgesehen sind, die in den Flurbereinigungsplan aufgenommen<br />
werden, erfolgt eine maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme <strong>und</strong> Bewertung<br />
<strong>und</strong> eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde.<br />
Wenn ein Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan<br />
(§ 41 <strong>FlurbG</strong>) aufgestellt wird, ist eine auf die geplanten Maßnahmen orientierte<br />
Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung des Verfahrensgebietes erforderlich.<br />
Die Veränderung <strong>und</strong> Neuanlage von Wegen <strong>und</strong> Gewässern sowie Bodenverbesserungen<br />
sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege-<br />
<strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />
wird nicht aufgestellt (§ 97 <strong>FlurbG</strong>). Eine maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> -bewertung erfolgt im Einzelfall.<br />
In der Regel ist keine Landschaftsbestandsaufnahme erforderlich. Es ist jedoch<br />
eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bei tauschbedingten Beeinträchtigungen<br />
<strong>und</strong> durchzuführenden Maßnahmen erforderlich.<br />
In der Regel ist keine Landschaftsbestandsaufnahme erforderlich. Es ist jedoch<br />
eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bei tauschbedingten Beeinträchtigungen<br />
<strong>und</strong> durchzuführenden Maßnahmen erforderlich.<br />
Es erfolgt eine auf die geplanten Maßnahmen orientierte Bestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> Bewertung des Verfahrensgebietes.<br />
Funktionsflächen können ausgenommen werden.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (8) 03/04
Flurbereinigung<br />
Landschaftspflegerische<br />
Begleitplanung<br />
Gr<strong>und</strong>lagenteil Entwick- Planungsteil<br />
lungsziele<br />
- Mensch Maßnahmen<br />
- Pflanzen <strong>und</strong> Tiere Auswirkungen / Beeinträchtigungen<br />
- Boden<br />
Bestimmung der Erheb-<br />
- Wasser lichkeit <strong>und</strong> Nachhaltigkeit<br />
- Luft / Klima<br />
Prüfung der Vermeid-<br />
- Landschaftsbild barkeit<br />
- Kulturgüter oder<br />
sonstige Sachgüter<br />
Flurbereinigung<br />
Maßnahmenkonzept<br />
Konflikthinweise<br />
Naturschutz <strong>und</strong><br />
Landschaftspflege<br />
Leitbilder<br />
Festlegung des Untersuchungsraumes<br />
<strong>und</strong> des Untersuchungsinahltes<br />
Prüfung der Ausgleichbarkeit<br />
Ermittlung der Ausgleichs-<br />
<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
alternative Lösungen<br />
Vermeidungsstrategien<br />
Verbleibende Funktionsbeeinträchtigungen<br />
/ Wertverluste<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (9) 03/04
Prüfung des Eingriffstatbestandes<br />
gem. §§ 10, 12 -14 BbgNatSchG<br />
Werden die Gestalt oder Nutzung von Gr<strong>und</strong>stücksflächen verändert?<br />
nein:<br />
Kein Eingriff<br />
ja: Kann die Veränderung zu erheblichen oder nachhaltigen<br />
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des<br />
Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft führen?<br />
nein:<br />
Kein Eingriff<br />
ja:<br />
Es liegt ein Eingriff vor<br />
Können die Beeinträchtigungen vermieden werden?<br />
alle Beeinträchtigungen<br />
können vermieden werden<br />
Sie müssen vermieden<br />
werden<br />
Beeinträchtigungen sind<br />
unvermeidbar<br />
Können die unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des<br />
Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege ausgeglichen werden?<br />
nein:<br />
Sie könen nicht<br />
ausgeglichen werden<br />
ja:<br />
Sie können ausgeglichen<br />
werden<br />
Sie müssen ausgeglichen<br />
werden<br />
(Ausgleichsmaßnahme)<br />
Gehen bei Abwägung aller Anforderungen an Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft andere Belange der Allgemeinheit den Belangen<br />
von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege vor?<br />
nein:<br />
Die Maßnahme ist<br />
unzulässig<br />
ja:<br />
Die Maßnahme ist zulässig<br />
Die zerstörten Werte <strong>und</strong> Funktionen des Naturhaushaltes<br />
sind an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen<br />
Raumes in ähnlicher Art <strong>und</strong> Weise wiederherzustellen<br />
(Ersatzmaßnahmen).<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (10) 03/04
Mensch<br />
Tiere <strong>und</strong> Pflanzen<br />
Boden<br />
Wasser<br />
Klima/Luft<br />
Landschaftsbild<br />
Kulturgüter <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
Ermittlung der Art <strong>und</strong> Intensität der<br />
Auswirkungen / Beeinträchtigungen<br />
Auswirkungen auf:<br />
- das Wohlbefinden <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit der<br />
Wohnbevölkerung<br />
- die Wohnqualität<br />
- das Naturerleben <strong>und</strong> die Erholungsmöglichkeiten<br />
im unmittelbaren Nahbereich<br />
Auswirkungen auf:<br />
- den Bestand, das Artengefüge <strong>und</strong> die Lebensbedingungen<br />
- die Lebensraumstrukturen <strong>und</strong> deren<br />
ökologische Funktionen<br />
Auswirkungen auf:<br />
- das Relief <strong>und</strong> die Erosionsanfälligkeit<br />
- die natürliche Struktur <strong>und</strong> die biotischen<br />
<strong>und</strong> abiotischen Eigenschaften des Bodens<br />
Auswirkungen auf:<br />
- Fließ- <strong>und</strong> Stillgewässer, Gewässerränder,<br />
Retentionsflächen etc.<br />
- das Gr<strong>und</strong>wasser<br />
- bedeutende Funktionen im Naturhaushalt<br />
Auswirkungen auf:<br />
- landschafts- <strong>und</strong> siedlungsklimatische Gegebenheiten<br />
- Kaltluftentstehungsflächen, Abflussbahnen,<br />
Luftaustauschgebiete<br />
- die Luftqualität<br />
Auswirkungen auf:<br />
- empfindliche Landschaftsbildräume <strong>und</strong> -<br />
einheiten<br />
- Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit der Landschaftsstrukturen<br />
- Erholungsfunktionen<br />
Auswirkungen auf:<br />
- Baudenkmäler, siedlungshistorische Besonderheiten<br />
- flächenhafte Natur- <strong>und</strong> Bodendenkmäler<br />
- besondere Nutzungsformen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (11) 03/04
Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />
durch Wegebau<br />
Bauausführung Nebenanlagen<br />
Maßnahmen Geschlossene Decken Spurbahnen hydraulisch Decke ohne unbefestigte Bankette Wege-<br />
i.d.R. 3,0 m breit<br />
geb<strong>und</strong>ene Bindemittel Wege<br />
seiten<br />
Bitumen Beton Pflaster-<br />
Deck- bzw.<br />
Erdwege<br />
gräbendeckenTragdeckschichten<br />
Auswirkungen auf<br />
(HGD/HGTD)<br />
- Menschen X X X X X X - - -<br />
- Acker (überwiegend) XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />
- Grünland<br />
. weniger bedeutend XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />
. wertvoll XX XX XX XX XX XX X X X<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />
- Wald<br />
. weniger bedeutend XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />
. wertvoll XX XX XX X X X X X X<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />
- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />
. weniger bedeutend XX XX XX X X X - - -<br />
. wertvoll XX XX XX XX XX XX X X X<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />
- Funktionskomplexe aus<br />
faunist. Sicht XX XX XX X X X X XX XX<br />
- Gefährdete/geschützte<br />
Habitatstandorte XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />
- unbefestigte Wege/Erdwege<br />
. unbedeutend XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />
. wertvolle Ausprägungen XX XX XX X X X X X X<br />
. sehr wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />
- Bitumendecken - - - - - - -,0 -,0 -,0<br />
- Betondecken - - - - - - -,0 -,0 -,0<br />
- Pflasterdecken X X - - - - -,0 -,0 -,0<br />
- Spurbahnenplatten XX XX XX - - - -,0 -,0 -,0<br />
- HGD/HGTD XX XX XX XX - - -,0 - -<br />
- Decke ohne Bindemittel XX XX XX XX - - X - -<br />
Nebenanlagen<br />
- Banketten<br />
. unbedeutend XX XX XX X X X -,0 - -<br />
. wertvolle Ausprägungen XX XX XX X X X X X X<br />
. sehr wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />
- Wegeseitengräben<br />
. unbedeutend XX XX XX X X X - - -<br />
. wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX X X X<br />
. sehr wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />
- Boden<br />
. unbedeutende Funktionen X X X X X X - - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX XX XX XX X X X<br />
- Wasser<br />
. unbedeutende Funktionen XX XX XX X X X - - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX XX X X - - X<br />
- Luft/Klima<br />
. unbedeutende Funktionen X X X X X X - - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX X X X - - X<br />
- Landschaftsbild<br />
. empfindlich XX XX XX X X X - X X<br />
. weniger empfindlich X X X X X X - X X<br />
- Kulturgüter oder<br />
sonstige Sachgüter XX XX XX XX X X X X X<br />
XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />
X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />
- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />
0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (12) 03/04
Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />
durch Gwässerausbau<br />
Maßnahmen<br />
Neubau Verlegung<br />
Ausbau<br />
mit<br />
Sohlvertiefung<br />
Ausbau<br />
ohne<br />
Sohlvertiefung<br />
Neuverrohrung<br />
eines<br />
Gew.<br />
Sohlabsturz<br />
Sohlübergang/<br />
Sohlgleit<br />
e<br />
Kreuzungsbauwerke<br />
1)<br />
Auswirkungen auf<br />
- Menschen X X X X X - - X - X<br />
- Acker (überwiegend) - - - - X - - - - -<br />
- Grünland<br />
. weniger bedeutend - X X X X - - - - -<br />
. wertvoll X XX XX X XX X X X - X<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX XX X X X X XX<br />
- Wald<br />
. weniger bedeutend - - - - X - - - - -<br />
. wertvoll X X X - XX X X X - X<br />
. sehr wertvoll XX XX XX X XX X X X - XX<br />
- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />
. weniger bedeutend X X X X X - - - - -<br />
. wertvoll XX XX XX X XX X X X - -<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX XX X X X X X<br />
- Funktionskomplexe aus<br />
faunist. Sicht XX XX XX XX XX XX XX XX X X<br />
- Gefährdete/geschützte<br />
Habitatstandorte XX XX XX XX XX X X XX X X<br />
- Boden<br />
. unbedeutende Funktionen X X X X X X X X - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX X XX X X X - XX<br />
- Wasser<br />
. unbedeutende Funktionen X X X X X X X X - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX XX XX XX XX XX X XX<br />
- Luft/Klima<br />
. unbedeutende Funktionen - X X - X X X - - -<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX X XX X X X X X<br />
- Landschaftsbild<br />
. empfindlich XX XX XX XX XX X X X X X<br />
. weniger empfindlich X X X X X - - - - XX<br />
- Kulturgüter oder<br />
sonstige Sachgüter<br />
1)<br />
Brücken <strong>und</strong> Durchlässe<br />
X X X X X X X X - X<br />
XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />
X Beeinträchtigungen möglich, im Einzellfall prüfen<br />
- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />
0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />
offene Gewässer Neubau von Bauwerken<br />
Sandfänge<br />
Verwallungen(Hochwasserschutz)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (13) 03/04
Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />
durch sonstige Maßnahmen<br />
Maßnahmen<br />
Grasweg Erdweg Schotterweg<br />
Bitumen-/<br />
Betonweg<br />
WegesäumewertvolleAusprägung<br />
Wegesäumeunbedeutend<br />
Begleitpflanzungen<br />
an<br />
Wegen u.<br />
Gew.<br />
Feld- <strong>und</strong><br />
Wallhecken<br />
Gehölzgruppen/Feldgehölze<br />
Einzelbäume<br />
<strong>und</strong><br />
Sträucher<br />
Auswirkungen auf<br />
- Menschen X X - - XX - XX XX XX XX<br />
- Acker (überwiegend) XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Grünland<br />
. weniger bedeutend - - - -,0 XX - X X X X<br />
. wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
. sehr wertvoll XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Wald<br />
. weniger bedeutend - - - -,0 X - X X X X<br />
. wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
. sehr wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />
. weniger bedeutend - - - -,0 X - X X X X<br />
. wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
. sehr wertvoll XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Funktionskomplexe aus<br />
faunist. Sicht XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Gefährdete/geschützte<br />
Habitatstandorte XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Boden<br />
. unbedeutende Funktionen X - - -,0 X - X X X X<br />
. bedeutende Funktionen XX X -,0 -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Wasser<br />
. unbedeutende Funktionen X - - -,0 X - X X X X<br />
. bedeutende Funktionen XX X -,0 -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Luft/Klima<br />
. unbedeutende Funktionen X - - -,0 X - X X X X<br />
. bedeutende Funktionen XX - - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
- Landschaftsbild<br />
. empfindlich XX - - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
. weniger empfindlich X - - -,0 X - X X X X<br />
- Kulturgüter oder<br />
sonstige Sachgüter X - - -,0 XX X XX XX XX XX<br />
XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />
X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />
- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />
0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />
Beseitigung von Wegekörpern Beseitigung von Landschaftselementen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (14) 03/04
Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />
durch sonstige Maßnahmen<br />
Maßnahmen<br />
Verfüllen<br />
von Fließ-<br />
<strong>und</strong><br />
Stillgew.<br />
Grünland in<br />
Acker oder<br />
Wald<br />
Acker in<br />
Grünland<br />
Acker in<br />
Wald<br />
Wald in<br />
Acker oder<br />
Grünland<br />
Intensivgrünland<br />
in<br />
extensiv.<br />
Auswirkungen auf<br />
- Menschen XX X - - X - X<br />
- Acker (überwiegend) XX - - X X - X<br />
- Grünland<br />
. weniger bedeutend XX XX - - X - X<br />
. wertvoll XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />
. sehr wertvoll XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />
- Wald<br />
. weniger bedeutend XX - - - X - X<br />
. wertvoll XX X -,0 -,0 XX -,0 XX<br />
. sehr wertvoll XX X -,0 -,0 XX -,0 XX<br />
- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />
. weniger bedeutend XX XX - - - - X<br />
. wertvoll XX XX -,0 -,0 - -,0 XX<br />
. sehr wertvoll XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />
- Funktionskomplexe aus<br />
faunist. Sicht XX XX -,0 -,0 XX -,0 XX<br />
- Gefährdete/geschützte<br />
Habitatstandorte XX XX -,0 -,0 XX -,0 XX<br />
- Boden<br />
. unbedeutende Funktionen X X - - - - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />
- Wasser<br />
. unbedeutende Funktionen XX X - - - - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />
- Luft/Klima<br />
. unbedeutende Funktionen X X - - - - X<br />
. bedeutende Funktionen XX XX -,0 -,0 X - XX<br />
- Landschaftsbild<br />
. empfindlich XX X -,0 X X -,0 XX<br />
. weniger empfindlich XX - - - - - X<br />
- Kulturgüter oder<br />
sonstige Sachgüter X X - X - -,0 XX<br />
1)<br />
stillgelegte Flächen bleiben LN <strong>und</strong> fallen nicht unter diese Betrachtung<br />
XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />
X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />
- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />
0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />
Umwandlung der Nutzungsart<br />
extensiv<br />
oder nicht<br />
genutzte<br />
Flächen in<br />
LN 1)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (15) 03/04
Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />
durch sonstige Maßnahmen<br />
Maßnahmen<br />
Senken Rainen <strong>und</strong><br />
Böschungen<br />
Bodenauf-<br />
<strong>und</strong> abtrag<br />
Tieflockerung<br />
Dränung Beregnung<br />
Auswirkungen auf<br />
- Menschen X XX XX X - - -<br />
- Acker (überwiegend) XX X X X - - -<br />
- Grünland<br />
. weniger bedeutend XX XX X X - - -<br />
. wertvoll XX XX XX XX - X -<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX - XX -<br />
- Wald<br />
. weniger bedeutend X X X X - - -<br />
. wertvoll XX XX XX XX - X -<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX - X -<br />
- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />
. weniger bedeutend X X X X - - -<br />
. wertvoll XX XX XX XX - X -<br />
. sehr wertvoll XX XX XX XX - X X<br />
- Funktionskomplexe aus<br />
faunist. Sicht XX XX XX XX X X X<br />
- Gefährdete/geschützte<br />
Habitatstandorte XX XX XX XX X X X<br />
- Boden<br />
. unbedeutende Funktionen X X X X - - -<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX XX X X -<br />
- Wasser<br />
. unbedeutende Funktionen X X X X - X -<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX XX X XX -<br />
- Luft/Klima<br />
. unbedeutende Funktionen X X X X - - -<br />
. bedeutende Funktionen XX XX XX XX - X X<br />
- Landschaftsbild<br />
. empfindlich XX XX XX XX - X -<br />
. weniger empfindlich X X X X - - -<br />
- Kulturgüter oder<br />
sonstige Sachgüter X X XX XX X X -<br />
XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />
X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />
- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />
0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />
Flächenplanierungen<br />
Beseitigung von<br />
sonstigen<br />
geomorphologischenStrukturen<br />
Meliorationsmaßnahmen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (16) 03/04
Planung<br />
1. Erneuerung von Wegen in gleicher Ausbauart <strong>und</strong> -<br />
breite<br />
2. Ausweisung eines Weges ohne Ausbau<br />
3. Neubau Erdweg<br />
4. Neubau Schotterweg<br />
5. Neubau bituminös befestigter Weg<br />
6. Veränderung der Geländegestalt durch Wegebau<br />
7. Umbau eines Weges (d. h. Überführung in eine höhere<br />
Befestigungsstufe)<br />
- Erdweg >> Schotterweg<br />
- Erdweg >> bituminös befestigter Weg<br />
- Schotterweg >> bituminös befestigter Weg<br />
8. Verbreiterung eines Weges<br />
9. Ermittlung des Eingriffs entsprechend der räumlichen<br />
Ausdehnung des Bauwerkes<br />
10. Beseitigung eines Erdweges<br />
11. Beseitigung eines Schotterweges<br />
12. Beseitigung eines bituminös befestigten Weges<br />
13. Ausbau von Gewässern/Kreuzungsbauwerken<br />
14. Beseitigung von Gräben<br />
15. Beseitigung von Stauen <strong>und</strong> Wehren<br />
16. Abriss von Stallanlagen<br />
17. Beseitigung von Gehölz- <strong>und</strong> Krautvegetation<br />
18. Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Änderung<br />
der Bodenwasserverhältnisse<br />
19. Umwandlung von Wald<br />
20. Meliorationsanlagen<br />
21. Umwandlung von Grünland<br />
22. Beeinträchtigung bzw. Beseitigung von Biotopen <strong>und</strong><br />
Landschaftselementen<br />
23. sonstige Flurbereinigungsmaßnahmen,<br />
z. B. im Rahmen von Planinstandsetzungen<br />
Eingriffsbeurteilung der Planung<br />
Eingriffsbeurteilung<br />
im Gr<strong>und</strong>satz kein Eingriff; Eingriffsprüfung nicht erforderlich,<br />
wenn durch die Erneuerung keine Flächen <strong>für</strong> Baustelleneinrichtungen<br />
<strong>und</strong> Zwischenlagerung in Anspruch genommen<br />
werden<br />
kein Eingriff; Eingriffsbeurteilung nicht erforderlich<br />
Eingriffsprüfung erforderlich<br />
Eingriffstatbestand ist vielfach zu vermuten; Eingriffsprüfung<br />
erforderlich; die Verwendung von verträglichen Baumaterialien<br />
ist kein Ausschlusskriterium, sie wird als eingriffsminderndes<br />
Merkmal vorausgesetzt, die Art der ungeb<strong>und</strong>enen<br />
Befestigung ist zu berücksichtigen<br />
Eingriff gegeben<br />
Eingriffsprüfung erforderlich<br />
- vgl. lfd. Nr. 4<br />
- Eingriff gegeben<br />
- Eingriff gegeben<br />
der zu verbreiternde Trassenteil ist wie ein Neubau zu behandeln<br />
die gesamte räumliche Ausdehnung ist zu betrachten, z. B.<br />
auch Wegeseitengräben <strong>und</strong> Zufahrten<br />
Eingriffsprüfung erforderlich<br />
kann als Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz angesetzt werden<br />
kann ohne Einschränkung als Ausgleich/Ersatz angesetzt<br />
werden<br />
Eingriff gegeben<br />
Eingriffsprüfung erforderlich<br />
kann als Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz angesetzt werden<br />
kann als Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz angesetzt werden<br />
Eingriff in der Regel zu erwarten<br />
im Gr<strong>und</strong>satz ein Eingriff; die damit verb<strong>und</strong>enen schwerwiegenden<br />
Auswirkungen auf den Naturhaushalt werden<br />
herausgehoben<br />
Eingriff gegeben (Ausnahmefall: biotopverb. Maßnahmen)<br />
die Anlage von Be- <strong>und</strong> Entwässerungsgräben ist als Eingriff<br />
zu werten<br />
die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten<br />
<strong>und</strong> auf absoluten Grünlandstandorten<br />
gilt als Eingriff<br />
bei der Beseitigung von Lebensräumen <strong>für</strong> Tiere <strong>und</strong> Pflanzen<br />
sowie von Landschaftselementen (Hecken, Baumreihen,<br />
Einzelbäume, Feldgehölze, Feldräume) <strong>und</strong> bei deren Beeinträchtigung<br />
bzw. Störung ist eine Eingriffsprüfung erforderlich<br />
Eingriffsprüfung erforderlich<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (17) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
L A N D S C H A F T S P F L E G E R I S C H E B E G L E I T P L A N U N G<br />
E I N G R I F F S R E G E L U N G N A C H § 18 Abs. 1 BBGNATSCHG U N D<br />
B I L A N Z Ü B E R D I E E I N G R I F F E S O W I E A U S G L E I C H S -<br />
U N D E R S A T Z M A ß N A H M E N<br />
Inhalt Seite<br />
1 Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die<br />
Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen<br />
2 Bilanztabelle<br />
3 Beschreibung der Eingriffe sowie der<br />
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (18) 03/04
Flurbereinigung:<br />
Aktenzeichen.:<br />
Flächenbilanz über Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
nach §§ 10-14 BbgNatSchG <strong>und</strong> über Entwicklungsmaßnahmen <strong>für</strong> Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft<br />
1 Flächen mit Eingriffen<br />
1.1 Beseitigung von Vegetationselementen<br />
1.2 Wegebau<br />
1.3 Sonstige Eingriffe<br />
1.4 (ggf.) nicht ausgeglichene bzw. ersetzte Eingriffe<br />
durch Ausbau von Gewässern<br />
1.5 durch Entwässerung beeinträchtigte Flächen ____________________<br />
2 Flächen mit Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
2.1 Herstellung landschaftsgestaltender Anlagen 1<br />
2.2 Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzflächen beim Wegebau<br />
Summe: ____________________<br />
2.3 Flächen mit sonstigen Ausgleichs- <strong>und</strong><br />
Ersatzmaßnahmen ____________________<br />
Summe: ____________________<br />
Mehrausweisung von Flächen mit Ausgleichs-<br />
<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen ===================<br />
1 Hierzu zählen nach § 41 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> nicht nur z. B. Gehölzpflanzungen sondern alle<br />
Flächen mit Funktionszuweisungen <strong>und</strong> Strukturdispositionen zugunsten des Naturhaushaltes<br />
<strong>und</strong> des Landschaftsbildes<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (19) 03/04
3 Flächen mit Entwicklungsmaßnahmen<br />
3.1 Gehölzpflanzungen, auch an Gewässern<br />
3.2 Renaturierungen<br />
3.3 Uferstreifen an Gewässern<br />
3.4 Besondere Maßnahmen des Biotop- <strong>und</strong><br />
Artenschutzes ____________________<br />
Summe: ==================<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (20) 03/04
Flurbereinigung: Az:<br />
Flächenbilanz über Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
Eingriff Kompensation<br />
E.Nr.<br />
Plan<br />
§ 41<br />
Beschreibung Fläche Faktor auszugleichende<br />
Fläche<br />
m 2<br />
m 2<br />
E.Nr.<br />
Plan<br />
§ 41<br />
Fläche<br />
m 2<br />
bzw.<br />
Anz. der<br />
Bäume<br />
Stück<br />
Beschreibung Faktor anre-<br />
Summe auszugleichende Fläche Summe anrechenbare Fläche<br />
chenbare<br />
Fläche<br />
m 2<br />
Differenz<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (21) 03/04<br />
m 2
Faktoren zur Berechnung der auszugleichenden Fläche<br />
Art der Versiegelung<br />
Ausbauart Wege<br />
Faktor<br />
Erdweg 0,1<br />
Schotter 0,5<br />
Bitumen 1,0<br />
Beton 1,0<br />
Rasenverb<strong>und</strong>stein 0,5<br />
Naturstein 0,5<br />
Hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Deckschicht 0,5<br />
Sickerfähige haufwerksporige Pflastersteine 0,0<br />
Renaturierung von Gewässern 0,0-0,5<br />
Errichtung von Betonbrücken 1,0<br />
Errichtung von Holzbrücken 0,5<br />
Errichtung von Stahlbrücken 1,0<br />
Neubau Rohrdurchlass 1,0<br />
Maulprofildurchlass 0,7<br />
Gewölbedurchlass 0,5<br />
Faktoren zur Berechnung der anzurechnenden Fläche<br />
Art der Maßnahmen Faktor<br />
Entsiegelung<br />
Flächige Gehölzpflanzung<br />
1,0<br />
z.B. Windschutzstreifen<br />
0,5<br />
Umwandlung Acker in Extensivgrünland 0,5<br />
Umwandlung Intensiv- in Extensivgrünland 0,33<br />
Anlage von Ackerrandstreifen 0,33<br />
Wiedervernässung von Niedermoorböden 0,75<br />
Ökologischer Waldumbau<br />
Einzelbaumpflanzung<br />
0,33<br />
ein Baum pro 50 m² Versiegelung<br />
50<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (22) 03/04
Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />
TG Bornimer Feldflur<br />
-Flurbereinigungsbehörde-<br />
Eingriff: Nr. 100<br />
Name des Verfahrens:<br />
Bornimer (Lennésche) Feldflur<br />
Az.:<br />
Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nrn. 1001, 1003 (tlw.), 1002<br />
Beurteilung des Eingriffs: Wegebau: DoB in degradierter Allee (UBM)<br />
1.330 m<br />
Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />
[x] der Leistungsfähigkeit • Verlust von Lebensraum <strong>für</strong> Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />
des Naturhaushaltes - Fällung von stark geschädigten in ihrer Sicherheit gefährde-<br />
[x] Pflanzenwelt ten Linden<br />
[x] Tierwelt - Rodung von Buschwerk (überwiegend Hol<strong>und</strong>er) innerhalb<br />
[x] Boden der Alleen<br />
[ ] Wasser • Entstehung bzw. Erhöhung von Barrierewirkungen <strong>für</strong><br />
[x] Luft/Klima Kleintiere durch Ausbau des Weges<br />
[x] des Landschaftsbildes • Veränderung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstung <strong>und</strong><br />
[ ] der Menschen Wärmeabstrahlung<br />
[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen<br />
Sachgüter • Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Fällung von<br />
[x] baubedingt Linden<br />
[x] anlagebedingt (vorübergehend)<br />
[ ] betriebsbedingt<br />
Vorbelastung:<br />
• Boden durch Befahren mit Panzern in starkem Maße verdichtet<br />
Eingriff: • Bodenverunreinigungen durch Schutt <strong>und</strong> Abfall<br />
[x] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />
[x] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />
- Ausbau in DoB statt Vollversiegelung<br />
- Durchführung der Maßnahme außerhalb der Brut- <strong>und</strong> Vegetationszeit<br />
- keine flächige Baustelleneinrichtung<br />
- Freigabe des Weges nur <strong>für</strong> Fußgänger <strong>und</strong> Radfahrer sowie zeitlich begrenzt <strong>für</strong> Kutschen während<br />
der BUGA 2001<br />
- Baumschutzmaßnahmen gem. DIN 18920 <strong>und</strong> RAS - LG 4<br />
Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />
- Verbesserung der Standortbedingungen <strong>für</strong> die ca. 150 Jahre alten Linden<br />
- Wiederherstellung typischer Elemente der Lenné’schen Kulturlandschaft<br />
- Schaffung von neuem Lebensraum <strong>für</strong> die Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt<br />
Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />
E.-Nr. 1001:<br />
Pflege der erhaltenswerten, alten Linden einschließlich standortverbessernder Maßnahmen (Baumfutter). Neu-<br />
<strong>und</strong> Ersatzpflanzung von Linden innerhalb der Allee im historischen Raster. Ansaat von Landschaftsrasen in<br />
den Wegeseitenräumen.<br />
E.-Nr. 1003:<br />
Herausnahme einer ca. 9.000 m² großen Fläche aus der ackerbaulichen Nutzung. Die Fläche wird bepflanzt,<br />
um die “Grenzremise” in ihrer ursprünglichen Form wieder herzustellen.<br />
E.-Nr. 1002:<br />
Rückbau (Entsiegelung) eines Betonspurbahnweges parallel zur Lindenallee. Soweit die gewonnene Fläche<br />
nicht <strong>für</strong> die E.-Nr. 400 benötigt wird, soll sie wieder als Acker genutzt werden.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (23) 03/04
Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />
TG Bornimer Feldflur<br />
-Flurbereinigungsbehörde-<br />
Eingriff: Nr. 101<br />
Name des Verfahrens:<br />
Bornimer (Lennésche) Feldflur<br />
Az.:<br />
Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nr.<br />
Beurteilung des Eingriffs: Wegebau: DoB auf SpB 200 m<br />
Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />
[ ] der Leistungsfähigkeit Durch den Ausbau des Weges entstehen keine (zusätzlichen) nach-<br />
des Naturhaushaltes haltigen oder erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes<br />
[ ] Pflanzenwelt <strong>und</strong> des Landschaftsbildes.<br />
[ ] Tierwelt Der Versiegelungsgrad wird durch die Schotterung des Weges<br />
[ ] Boden geringfügig verringert.<br />
[ ] Wasser<br />
[ ] Luft/Klima<br />
[ ] des Landschaftsbildes<br />
[ ] der Menschen<br />
[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen<br />
Sachgüter<br />
[x] baubedingt<br />
[ ] anlagebedingt<br />
[ ] betriebsbedingt<br />
Eingriff:<br />
[ ] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />
[ ] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />
Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />
Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (24) 03/04
Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />
TG Bornimer Feldflur<br />
-Flurbereinigungsbehörde-<br />
Eingriff: Nr. 105<br />
Name des Verfahrens:<br />
Bornimer (Lennésche) Feldflur<br />
Az.:<br />
Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nr. 1005<br />
Beurteilung des Eingriffs: Wegebau: DoB auf Ruderalflur, 40 m<br />
DoB auf Erdweg (UB), 280 m<br />
DoB auf B, 50 m<br />
B Rückbau, 40 m<br />
Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />
[x] der Leistungsfähigkeit • Verlust von Lebensraum <strong>für</strong> Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />
des Naturhaushaltes der Saumbiotope (Erd-/Grasweg)<br />
[x] Pflanzenwelt • Entstehung bzw. Erhöhung von Barrierewirkungen <strong>für</strong><br />
[x] Tierwelt Kleintiere durch Ausbau des Weges<br />
[x] Boden • Veränderung der Bodenstruktur, des Bodenwasser- <strong>und</strong><br />
[ ] Wasser -lufthaushaltes durch Schotterung<br />
[x] Luft/Klima • Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch<br />
[x] des Landschaftsbildes naturfremde Befestigung<br />
[ ] der Menschen • Veränderung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstung <strong>und</strong><br />
[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen Wärmeabstrahlung<br />
Sachgüter<br />
[x] baubedingt<br />
[ ] anlagebedingt (Der Ausbau DoB auf B stellt keinen Eingriff dar. In Verbindung mit<br />
der<br />
[ ] betriebsbedingt kompletten Beseitigung von B auf 40,0 m Länge wird eine Fläche<br />
von ca. 365 m² entsiegelt)<br />
Eingriff:<br />
[x] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />
[x] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />
- Ausbau in DoB statt Vollversiegelung<br />
- keine flächige Baustelleneinrichtung<br />
- Durchführung der Maßnahme außerhalb der Brut- <strong>und</strong> Vegetationszeit<br />
- Wirtschaftsweg wird nur <strong>für</strong> den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben<br />
Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />
- Wiederherstellung eines typischen Elementes der Lenné’schen Kulturlandschaft<br />
- Anlage eines linienhaften Elementes zur Vernetzung vorhandener Strukturen (Biotopvernetzung)<br />
- Schaffung von Lebensraum <strong>für</strong> die Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten der Saumbiotope <strong>und</strong> Gehölze. Dies gilt<br />
besonders <strong>für</strong> die entsiegelten Bereiche<br />
Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />
E.-Nr. 1005:<br />
Der südlich des Weges E.-Nr. 105 vorhandene, lückige Gehölzstreifen erhält einen Pflegeschnitt <strong>und</strong> wird auf<br />
der gesamten Länge durch eine dreireihige Unterpflanzung ergänzt. Nördlich wird ein 3,0 m breiter Streifen aus<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen <strong>und</strong> mit einer Baumreihe bepflanzt.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (25) 03/04
Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />
TG<br />
-Flurbereinigungsbehörde-<br />
Eingriff:<br />
Name des Verfahrens:<br />
Az.:<br />
Beurteilung des Eingriffs: Wegebau:<br />
Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme:<br />
Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />
[ ] der Leistungsfähigkeit •<br />
des Naturhaushaltes<br />
[ ] Pflanzenwelt •<br />
[ ] Tierwelt<br />
[ ] Boden •<br />
[ ] Wasser<br />
[ ] Luft/Klima •<br />
[ ] des Landschaftsbildes<br />
[ ] der Menschen •<br />
[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen<br />
Sachgüter<br />
[ ] baubedingt<br />
[ ] anlagebedingt<br />
[ ] betriebsbedingt<br />
Eingriff:<br />
[ ] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />
[ ] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />
Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />
Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (26) 03/04
8 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach<br />
§ 34 BNatSchG<br />
8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG<br />
8.1.1 Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es vor allem, vor Entscheidungen über<br />
bestimmte öffentliche <strong>und</strong> private Vorhaben aus Gründen der Vorsorge die Umweltauswirkungen<br />
frühzeitig zu prüfen <strong>und</strong> angemessen zu berücksichtigen.<br />
Hierzu ist es erforderlich, dass der entscheidenden Behörde die Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens rechtzeitig bekannt sind.<br />
Weiterhin ist es Zweck der UVP, durch Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung eine<br />
Gesamtschau dieser Auswirkungen <strong>für</strong> die Entscheidung über die Zulässigkeit zu ermöglichen.<br />
Der Ansatz der UVP entspricht einem Umweltverständnis, das die unterschiedlichen<br />
Umweltsektoren in eine ganzheitliche Betrachtung einbezieht.<br />
8.1.2 Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 1 <strong>FlurbG</strong> hat die Flurbereinigung die<br />
Ziele der Agrar- <strong>und</strong> Umweltpolitik zu unterstützen sowie die von der Raumplanung<br />
<strong>für</strong> den ländlichen Raum vorgesehenen Ziele zu verwirklichen. Dem Schutz einer ges<strong>und</strong>en<br />
Umwelt kommt dabei große Bedeutung zu. Dieser beinhaltet die Verantwortung<br />
<strong>für</strong> die Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes, die pflegliche<br />
Nutzung der Landschaft, die Erhaltung der Artenvielfalt der Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt<br />
sowie den Schutz <strong>und</strong> die Entwicklung charakteristischer Landschaftsbilder.<br />
8.1.3 Maßnahmen der Flurbereinigung können Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das<br />
<strong>FlurbG</strong> schreibt daher in § 37 Abs. 1 ausdrücklich eine Beachtung der naturräumlichen<br />
Gegebenheiten vor <strong>und</strong> eröffnet weitreichende Möglichkeiten zur Gestaltung<br />
von Natur <strong>und</strong> Umwelt. Die Erwähnung des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der<br />
Landschaftspflege <strong>und</strong> des Bodenschutzes in § 37 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> unterstreicht die<br />
Einbindung <strong>und</strong> Verpflichtung gegenüber den Belangen des Natur- <strong>und</strong> Umweltschutzes.<br />
Die Flurbereinigung bietet vielfältige Möglichkeiten zur Verbesserung der<br />
Umweltsituation. Positive Wirkungen entstehen u. a. durch Maßnahmen zum Schutz<br />
der Oberflächengewässer <strong>und</strong> des Bodens. Maßnahmen des Biotopschutzes in der<br />
Flurbereinigung dienen dem Artenschutz.<br />
8.1.4 Die UVP in der Flurbereinigung fördert das Wissen um die <strong>für</strong> die Umwelt bedeutsamen<br />
Tatsachen <strong>und</strong> Zusammenhänge. Sie soll darüber hinaus die Plausibilität der <strong>für</strong><br />
die Umwelt bedeutsamen Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen in der Diskussion mit den Verfahrensbeteiligten<br />
<strong>und</strong> der interessierten Öffentlichkeit auf einer sachlich f<strong>und</strong>ierten<br />
Ebene deutlich machen. Insofern dient die UVP auch der Erleichterung der Planung<br />
<strong>und</strong> Ausführung von Maßnahmen der Flurbereinigung.<br />
8.1.5 Für die Flurbereinigung maßgebend ist die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.<br />
1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bei bestimmten öffentlichen <strong>und</strong> privaten Projekten (ABl. EG Nr. L73. S. 5) <strong>und</strong><br />
das ”Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)” i. d. F. vom 5. September<br />
2001 (BGBl. I S. 2351) Bei der Anwendung des UVPG ist zu beachten, dass<br />
durch § 4 UVPG eine Subsidiarität des UVPG begründet wird, d.h. das UVPG kommt<br />
nur insoweit zur Anwendung, als das <strong>FlurbG</strong> keine inhaltsgleichen oder weiter gehenden<br />
Vorschriften enthält. Dies hat zur Folge, dass gr<strong>und</strong>sätzlich das <strong>FlurbG</strong> gilt.<br />
Weiterhin ist zu beachten, dass das UVPG kein eigenständiges UVP-Verfahren vorschreibt<br />
<strong>und</strong> daher die UVP als unselbständiger Teil des flurbereinigungsrechtlichen<br />
Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Es gelten<br />
die Verfahrensvorschriften des <strong>FlurbG</strong>, soweit sie nicht durch das UVPG eine Er-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (1) 03/04
gänzung erfahren (z. B. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 19 i. V. m. § 9 Abs. 3<br />
UVPG).<br />
Die verfahrensmäßige Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> verlangt bei der Planaufstellung eine Prüfung <strong>und</strong> Abwägung, welche Anforderungen<br />
die Umweltrelevanz der geplanten Maßnahmen an die UVP stellt.<br />
8.1.6 Die UVP erfasst die Auswirkungen eines Verfahrens auf die Umwelt mit dem Ziel, die<br />
gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens<br />
zu berücksichtigen. Die frühzeitige Zusammenarbeit zwischen dem Träger des Vorhabens<br />
(Flurneuordnungsbehörde), den Behörden <strong>und</strong> der Öffentlichkeit erbringt Erkenntnisse<br />
über die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens.<br />
8.1.7 Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung der unmittelbaren <strong>und</strong><br />
mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Boden,<br />
Wasser, Luft, Klima <strong>und</strong> Landschaft sowie auf Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (§ 2 Abs. 1 UVPG).<br />
Die UVP ist unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen (§ 2 Abs. 1 i. V. m.<br />
§§ 9 <strong>und</strong> 19 Abs. 3 UVPG).<br />
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört nicht zur UVP.<br />
8.1.8 Die UVP ist vorhabenbezogen durchzuführen (§§ 1, 2 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 UVPG). Vorhaben<br />
in der Flurbereinigung sind nach Nr. 16 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der Bau der<br />
gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder<br />
Einziehung vorhandener Anlagen. Gegenstand der UVP ist somit die Gesamtheit der<br />
planfeststellungsbedürftigen Anlagen i. S. v. § 39 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong>, d. h. auch öffentliche<br />
Anlagen.<br />
8.1.9 Sind <strong>für</strong> ein Vorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften Planfeststellungsverfahren<br />
vorgesehen (§ 78 Abs. 1 VwVfGBbg) <strong>und</strong> wird aus Gründen, die sich aus dem<br />
Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, die Planfeststellung nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> durchgeführt, so findet die UVP im Rahmen dieser Planfeststellung statt.<br />
Durch die Einbeziehung des Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche<br />
Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von<br />
Verfahrensschritten der UVP eintreten. Bei der Übernahme der Fremdplanungen in<br />
den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> hat der Planungsträger daher gegenüber der<br />
Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem<br />
Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der UVP durchgeführt hat.<br />
8.1.10 Bei Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden,<br />
verbleibt die Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung der UVP beim jeweiligen Planungsträger.<br />
8.1.11 Die Flurneuordnungsbehörde ist als Träger des Vorhabens zuständig <strong>für</strong> die<br />
- Vorlage der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 UVPG<br />
- Beteiligung der anderen Behörden nach § 7 UVPG<br />
- Durchführung der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr.<br />
1 bis 3 UVPG<br />
- Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG<br />
- zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (2) 03/04
Die obere Flurbereinigungsbehörde ist zuständige Behörde i. S. d. § 12 UVPG <strong>für</strong> die<br />
Bewertung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> <strong>für</strong> deren Berücksichtigung bei der Entscheidung.<br />
8.1.12 Nach Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ist <strong>für</strong> den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen in Flurbereinigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des<br />
Einzelfalles (Screening Verfahren) vorgesehen. Diese Einzelfallprüfung ist unter Berücksichtigung<br />
der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen<br />
<strong>und</strong> muss beurteilen, ob durch den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können, die nach § 12<br />
UVPG zu berücksichtigen wären.<br />
Die Flurneuordnungsbehörde erarbeitet gem. § 3 a <strong>und</strong> c UVPG auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
geeigneter Unterlagen eine Stellungnahme mit Bewertungsvorschlag, ob <strong>für</strong> das Verfahren<br />
eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />
Diese Stellungnahme wird <strong>für</strong> den Fall, dass eine UVP <strong>für</strong> erforderlich gehalten wird,<br />
summarisch ausfallen. Für den Fall, dass unter Berücksichtigung der Vorprüfungskriterien<br />
eine UVP <strong>für</strong> nicht erforderlich gehalten wird, ist dies ausführlich zu begründen.<br />
Die Stellungnahme wird mit dem Bewertungsvorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
als der gem. § 12 UVPG zuständigen Behörde zur abschließenden Entscheidung<br />
vorgelegt.<br />
Das Ergebnis dieser Vorprüfung muss gem. § 3 a Satz 2 UVPG der Öffentlichkeit<br />
zugänglich gemacht werden. Dazu ist die begründete Stellungnahme zur Einsichtnahme<br />
bei der Flurneuordnungsbehörde <strong>für</strong> mindestens zwei Wochen auszulegen,<br />
die Auslegung ist zudem öffentlich bekannt zu machen.<br />
Wenn die Vorprüfung ergeben hat, dass eine UVP durchgeführt werden muss, ist in<br />
der öffentlichen Bekanntmachung auf die Auslegung <strong>und</strong> die Möglichkeit, naturschutzrechtliche<br />
Anregungen <strong>und</strong> Bedenken vorzubringen, hinzuweisen.<br />
Gegen das Ergebnis der Vorprüfung sind Rechtsmittel nicht möglich (§ 3 a Satz 3<br />
UVPG).<br />
8.1.13 Wenn eine UVP durchgeführt werden muss, führt die Flurneuordnungsbehörde<br />
frühzeitig mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) <strong>und</strong> den nach<br />
§§ 58, 59 BNatSchG anerkannten Verbänden den Besprechungstermin nach § 5<br />
UVPG (Scoping-Termin) durch. In diesem Termin sind Inhalt <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich<br />
nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung<br />
soll sich auch auf Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der UVP sowie sonstige<br />
<strong>für</strong> die Durchführung der UVP erhebliche Fragen erstrecken. Auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
des Besprechungsergebnisses legt die Flurneuordnungsbehörde Inhalt <strong>und</strong> Umfang<br />
der beizubringenden Unterlagen fest.<br />
8.1.14 Die Entwurfsplanung <strong>und</strong> der Erläuterungsbericht hierzu haben insbesondere<br />
folgende Angaben zur UVP zu enthalten:<br />
- Beschreibung des Gesamtvorhabens mit Angaben über Standort, Art <strong>und</strong> Umfang,<br />
Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sowie positive <strong>und</strong> negative Auswirkungen<br />
auf die Umwelt;<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (3) 03/04
- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der<br />
Umwelt vermieden, vermindert <strong>und</strong> soweit möglich ausgeglichen werden sowie<br />
der Ersatzmaßnahmen;<br />
- Übersicht über die wichtigsten geprüften Vorhabenalternativen <strong>und</strong> Angaben<br />
der wesentlichen Auswahlgründe <strong>für</strong> bestimmte Planungsalternativen unter<br />
Beifügung von Karten;<br />
- eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben.<br />
8.1.15 Die Flurneuordnungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Stellungnahmen der von<br />
der Planung berührten Behörden rechtzeitig vor der Anhörung nach § 41 Abs. 2<br />
<strong>FlurbG</strong> abgegeben werden. § 7 UVPG findet wegen des Vorrangs von § 41 Abs. 2<br />
<strong>FlurbG</strong> keine Anwendung (§ 4 Satz 1 UVPG).<br />
8.1.16 Nach der fachaufsichtlichen Vorprüfung ist der vorgeprüfte Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der<br />
Öffentlichkeit bekannt zu machen.<br />
Dies geschieht nach den <strong>für</strong> die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der<br />
Gemeinden bestehenden Vorschriften (vgl. § 110 <strong>FlurbG</strong>). Der Planentwurf mit Erläuterungsbericht<br />
ist <strong>für</strong> die Dauer eines Monats bei der Gemeinde-/Amtsverwaltung zur<br />
Einsicht auszulegen mit dem Hinweis, dass umweltrelevante Anregungen <strong>und</strong> Bedenken<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder<br />
zur Niederschrift bei der Flurneuordnungsbehörde vorgetragen werden können.<br />
Darüber hinaus ist es zweckmäßig, den Plan nach § 41 in einer Informationsveranstaltung<br />
<strong>für</strong> die Bürger zu erläutern.<br />
8.1.17 Nach Durchführung des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> hat die Flurneuordnungsbehörde<br />
eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen unter<br />
Beachtung von Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.1 zu erstellen <strong>und</strong> der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
vorzulegen. Die zusammenfassende Darstellung muss der oberen<br />
Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung ermöglichen. Auch im<br />
Erläuterungsbericht sind die Wertungen zur Umweltverträglichkeit gem. Anlage 8.1.6<br />
(4) Nr. 6.1 darzustellen.<br />
8.1.18 Die obere Flurbereinigungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen <strong>und</strong> berücksichtigt<br />
diese bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick<br />
auf eine wirksame Umweltvorsorge i. S. d. §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach<br />
Maßgabe des <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> der anderen geltenden Gesetze. Das Ergebnis ist aktenk<strong>und</strong>ig<br />
zu machen. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der<br />
Plangenehmigung muss hervorgehen, dass Bewertung <strong>und</strong> Berücksichtigung stattgef<strong>und</strong>en<br />
haben.<br />
8.1.19 Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung nach § 12 UVPG erfolgt<br />
durch öffentliche Bekanntmachung, nachdem der Plan nach § 41 Abs. 6 <strong>FlurbG</strong> unanfechtbar<br />
geworden ist, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />
Flurbereinigungsplanes nach § 59 <strong>FlurbG</strong>. Die Unterrichtung hat den Hinweis zu enthalten,<br />
dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden. Rechtsansprüche werden<br />
durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG).<br />
8.2 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (4) 03/04
8.2.1 Gem. § 35 Nr. 2 BNatSchG sind die in § 34 BNatSchG enthaltenen rechtlichen<br />
Vorgaben an die Verträglichkeitsprüfung auch <strong>für</strong> den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> verbindlich.<br />
Danach sind die Maßnahmen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vor ihrer Zulassung oder<br />
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck<br />
eines betroffenen Natura-2000-Gebietes zu überprüfen.<br />
Im Scoping-Termin (s. 8.1.13) sind auch Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der<br />
durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige <strong>für</strong> die Durchführung<br />
des Verfahrens erheblichen Fragen zu erörtern (Nr. 10.1.2 VV-FFH).<br />
8.2.2 Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG ist im Zusammenhang mit der UVP<br />
durchzuführen. Die Wertungen <strong>und</strong> das Ergebnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
<strong>und</strong> zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen wegen der<br />
unterschiedlichen rechtlichen Bindungswirkung in unterschiedlichen Abschnitten<br />
dargestellt sein. Je nach Betroffenheit ist im Beiheft 2 zu dokumentieren, dass FFH-<br />
Gebiete<br />
- innerhalb des Verfahrensgebietes <strong>und</strong> auch in der Nähe nicht vorhanden sind;<br />
- von gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nicht betoffen sind oder<br />
- durch gemeinschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Anlagen nur unerheblich beeinträchtigt<br />
werden <strong>und</strong> die Beeinträchtigungen durch entsprechende Ausgleichs- <strong>und</strong><br />
Ersatzmaßnahmen so kompensiert werden können, dass das Europäische<br />
Netz ”Natura 2000" in seinem Erhaltungszustand nicht verschlechtert wird.<br />
8.2.3 Liegt ein Natura-2000-Gebiet ganz oder teilweise in einem Verfahrensgebiet oder<br />
grenzt dieses an das Verfahrensgebiet an, so ist eine Prognose über die zu erwartenden<br />
Beeinträchtigungen abzugeben. Wenn mit erheblichen Beeinträchtigungen zu<br />
rechnen ist bzw. diese nach einer überschlägigen Prüfung des Planes nicht eindeutig<br />
ausgeschlossen werden können, dann ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Das bedeutet, dass bereits die theoretische Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
ausreicht, um die Verpflichtung einer Verträglichkeitsprüfung auszulösen.<br />
Ob <strong>und</strong> wieweit die Natura-2000-Gebiete tatsächlich durch die geplanten Maßnahmen<br />
erheblich beeinträchtigt werden, erfolgt erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung<br />
selbst. Erheblich kann eine Beeinträchtigung genannt werden, wenn die Erhaltungsziele<br />
oder der Schutzzweck des Gebietes in seinen maßgebenden Bestandteilen<br />
gefährdet werden.<br />
Für die Erstellung der Prognose ist bereits frühzeitig eine fachliche Stellungnahme<br />
der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen <strong>und</strong> ggf. eine Ortsbesichtigung unter<br />
Hinzuziehung von Fachleuten vorzunehmen.<br />
Die FFH-Richtlinie unterscheidet zwischen geschützten <strong>und</strong> prioritär geschützten<br />
Lebensraumtypen oder Arten. Besonders gefährdete Lebensräume <strong>und</strong> Arten sind im<br />
Anhang I <strong>und</strong> II der FFH-Richtlinie gekennzeichnet <strong>und</strong> unterliegen strengen Schutzbestimmungen.<br />
Beeinträchtigungen prioritärer Lebensräume <strong>und</strong> Arten sind regelmäßig<br />
erheblich.<br />
8.2.4 Sind in einem Verfahrensgebiet gemeinschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Anlagen vorgesehen,<br />
die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete <strong>und</strong> zu einer<br />
Verschlechterung des Europäischen Netzes ”Natura 2000" führen können, sind Alternativen<br />
zu wählen, die ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen verb<strong>und</strong>en sind.<br />
In Betracht kommen z. B. die Wahl eines anderen Standortes als auch eine andere<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (5) 03/04
Art der Ausführung (z.B. Reduzierung des Versiegelungsgrades). Die Alternativen<br />
müssen zumutbar sein, d. h. sie dürfen nicht mit einem unverhältnismäßig hohen<br />
Aufwand verb<strong>und</strong>en sein.<br />
8.2.5 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist ein Plan unzulässig, wenn ein Natura-2000-Gebiet in seinen <strong>für</strong> die<br />
Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt<br />
wird. Nur in bestimmten Fällen ist gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG eine Ausnahme<br />
vom Verträglichkeitsgr<strong>und</strong>satz möglich.<br />
Gibt es keine zumutbaren Alternativlösungen <strong>und</strong> haben zwingende Gründe des öffentlichen<br />
Interesses Vorrang vor den Interessen des Naturschutzes, kann der Plan<br />
unter Festlegung von notwendigen Maßnahmen, die den Schutzzweck von Natura<br />
2000 insgesamt sichern, genehmigt werden.<br />
Nicht jedes öffentliche Interesse kann eine Genehmigung rechtfertigen. Ein “überwiegend<br />
öffentliches Interesse” (Belange, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen) muss<br />
“aus zwingenden Gründen, einschließlich wirtschaftlicher <strong>und</strong> sozialer Art” notwendig<br />
sein. Hier bedarf es einer Gewichtung (der berührten öffentlichen Interessen) <strong>und</strong><br />
Abwägung (mit den FFH-Belangen) im Einzelfall.<br />
Bei der Prüfung von Ausnahmen, im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung, ist wie<br />
folgt zu verfahren:<br />
• Das Fehlen von zumutbaren Alternativen muss begründet werden.<br />
• Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen<br />
dargelegt werden. Zur Ausnahmebegründung müssen diese Interessen deutlich<br />
gewichtiger als die mit der FFH-Richtlinie geschützten Interessen sein. Bei<br />
der Abwägung ist jedoch die hohe europaweite Bedeutung der Natura-2000-<br />
Gebiete zu berücksichtigen.<br />
• Die Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen<br />
Verb<strong>und</strong>systems Natura-2000 müssen aufgezeigt werden (vgI. § 34 Abs.5<br />
BNatSchG).<br />
• Bei einer Gefährdung prioritärer Lebensräume oder Arten werden strengere<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Ausnahme zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Ein Vorhaben darf nur<br />
genehmigt werden, wenn es durchgeführt werden soll (§ 34 Abs.4 BNatSchG):<br />
- zum Ges<strong>und</strong>heitsschutz des Menschen,<br />
- zur Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> wegen<br />
seiner günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder<br />
- wegen anderer zwingender Gründe des überwiegend öffentlichen<br />
Interesses (z.B. Interessen mit weitreichender, überregionaler Bedeutung<br />
<strong>für</strong> die Gesellschaft) wobei in diesem Fall vor einer Genehmigung<br />
über das B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />
eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen ist.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (6) 03/04
8.2.6 Eine Beeinträchtigung kann erheblich genannt werden, wenn die Erhaltungsziele<br />
oder der Schutzzweck des Gebietes in seinen maßgeblichen Bestandteilen gefährdet<br />
werden. Der Begriff “maßgebliche Bestandteile” bezieht sich nicht nur auf Lebensräume<br />
<strong>und</strong> Arten der Habitatrichtlinie, sondern umfasst das Gebiet in seiner ökologischen<br />
Gesamtheit (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Dies bedeutet: wenn die funktionalen Beziehungen<br />
eines Gebietes oder einzelne Faktoren eines Wirkungsgefüges (<strong>und</strong> in<br />
diesem Zusammenhang auch die geschützten Lebensräume <strong>und</strong> Arten) gefährdet<br />
werden, ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.<br />
Es können unterschiedliche Kategorien von Beeinträchtigungen unterschieden<br />
werden:<br />
. Zeitweiser oder dauerhafter Flächenverlust, z.B. Errichtung baulicher Anlagen,<br />
Versiegelung, Befestigung von Oberflächen, Auffüllung, Beseitigung von<br />
Oberflächengewässern.<br />
. Beeinträchtigungen ohne Flächenverlust, z.B. Struturveränderungen in der<br />
Landschaft, Standortveränderungen, Zerschneidung, Störung durch Lärm,<br />
Stoffeinträge, Veränderungen des Wasserhaushaltes.<br />
Wann eine Beeinträchtigung z.B. durch Instandhaltungs-, Unterhaltungs- <strong>und</strong> Ausbaumaßnahmen<br />
erheblich ist, kann nur im konkreten Einzelfall bewertet werden. Allgemein<br />
gilt aber:<br />
. Die Erheblichkeitsschwelle orientiert sich an der Schutzwürdigkeit, der Gefährdung<br />
<strong>und</strong> Bedeutung des Gebietes <strong>für</strong> das Netz Natura 2000.<br />
. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn durch die geplanten Maßnahmen<br />
das Gebiet seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele <strong>und</strong> den Schutzzweck<br />
nur noch in deutlich eingeschränktem Umfang erfüllen kann.<br />
Unverträglich mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck sind<br />
Maßnahmen, welche die Schutzobjekte erheblich beeinträchtigen. Dies wird<br />
der Fall sein, wenn die Lebensräume in ihrer Funktion <strong>und</strong> Struktur nachteilig<br />
verändert werden oder sich die Überlebensfähigkeit der Arten vermindert.<br />
. Auch an sich geringfügige Beeinträchtigungen können in der Summe eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung darstellen. Daher sind auch die Summationswirkungen<br />
zu berücksichtigen, d. h. ob <strong>und</strong> wie einzelne Beeinträchtigungen<br />
(auch im Zusammenhang mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten) zusammenwirken.<br />
Folgende Fallkonstellationen sind möglich:<br />
- mehrere gleichartige Eingriffe in einem Gebiet (z.B. Dränungen)<br />
- mehrere verschiedenartige Eingriffe , die jeweils das Natura-2000-<br />
Gebiet beeinträchtigen<br />
- ein größerer Eingriff ist in einem Gebiet geplant, in dem bereits mehrere<br />
kleine Eingriffe mit geringeren Beeinträchtigungen vorliegen.<br />
. Je schutzwürdiger <strong>und</strong> empfindlicher ein Lebensraum oder eine Art ist, desto<br />
eher ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.<br />
. Beeinträchtigungen prioritärer Lebensräume <strong>und</strong> Arten sind regelmäßig<br />
erheblich.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (7) 03/04
8.2.7 Bei Plänen, die ausnahmsweise trotz erheblicher Beeinträchtigungen von Natura-<br />
2000-Gebieten genehmigt werden, müssen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt<br />
werden. Diese beziehen sich auf die Wahrung des Zusammenhangs des Europäischen<br />
ökologischen Netzes Natura 2000 (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). In ihrer Zielstellung<br />
unterscheiden diese sich somit von den Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung.<br />
Es müssen geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, damit die<br />
beeinträchtigten Funktionen innerhalb des ökologischen Netzes zeitlich lückenlos<br />
wiederhergestellt werden. Die Maßnahmen müssen bereits vor Beginn des Eingriffs<br />
wirksam sein.<br />
In Betracht können folgende Sicherungsmaßnahmen kommen:<br />
- Verbesserung innerhalb des Gebietes, z.B. durch die Neuschaffung von Lebensräumen,<br />
Extensivierung oder durch die Sanierung von Lebensräumen<br />
- Arrondierung von Gebieten, aufwertende Maßnahmen in angrenzenden Gebieten<br />
- in Ausnahmefällen Nachmeldung neuer Gebiete.<br />
Art <strong>und</strong> Umfang der erforderlichen Maßnahmen müssen sich auf die beeinträchtigten<br />
Erhaltungsziele beziehen <strong>und</strong> sich funktional an den Schutzobjekten (Lebensraumtypen/Arten)<br />
orientieren. Der Ausgleich muss in der Regel gleichartig sein. Beispiel:<br />
Wird ein geschützter Magerrasen erheblich beeinträchtigt, so stellt die Renaturierung<br />
eines Fließgewässern keinen Ausgleich dar. Mit den Maßnahmen muss eine tatsächliche<br />
Verbesserung erreicht werden. Eine Kompensation durch Geldzahlung ist nicht<br />
möglich.<br />
8.2.8 Die FFH-Richtlinie sieht ein Verschlechterungsverbot vor, das die Mitgliedstaaten<br />
dazu verpflichtet, Verschlechterungen der Natura-2000-Gebiete zu verhindern (Art. 6<br />
Abs. 2 FFH-RL). Dies bedeutet, dass diejenigen Lebensraumtypen <strong>und</strong> Arten, <strong>für</strong> die<br />
das Gebiet ausgewiesen wird, nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen. Die Nutzungen<br />
durch die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft oder den Tourismus bleiben wie bisher<br />
möglich, sofern sie die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen oder Bestandschutz genießen.<br />
Daher bestehen – z.B. im Unterschied zu Naturschutzgebieten – keine generellen<br />
Verbote <strong>für</strong> bestimmte Nutzungen oder Maßnahmen.<br />
8.2.9 Der Umgebungsschutz ist eine neue rechtliche Verpflichtung zugunsten der Natur<br />
(Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Deshalb müssen nicht nur Pläne innerhalb eines Natura-<br />
2000-Gebietes auf ihre Naturverträglichkeit geprüft werden, sondern auch Pläne bzw.<br />
Projekte, die von außen erheblich auf das Gebiet einwirken. Beispielsweise kann sich<br />
auch ein im Umfeld eines Natura-2000.Gebietes angelegter landwirtschaftlicher Weg<br />
nachteilig auf das Vorkommen von Kammmolch oder Rotbauchunke im geschützten<br />
Gebiet auswirken.<br />
8.2.10 Die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung sind zusammen mit den Ergebnissen der<br />
UVP der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Nr. 3.2.2 der Planfeststellungsrichtlinien<br />
<strong>und</strong> Nr. 8.1.16 gelten entsprechend.<br />
8.2.11 In der zusammenfassenden Darstellung nach Nr. 8.1.17 ist nach dem Aufbau der<br />
Verträglichkeitsprüfung (s. Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.2) darzulegen, ob <strong>und</strong> in welcher<br />
Form Natura-2000-Gebiete von gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen betroffen<br />
sind <strong>und</strong> wie ggf. eine Verschlechterung des Europäischen Netzes ”Natura 2000"<br />
vermieden wurde. Die Wirkungen <strong>und</strong> das Ergebnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
<strong>und</strong> zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen wegen der unter-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (8) 03/04
schiedlichen rechtlichen Bindungswirkung in unterschiedlichen Abschnitten dargestellt<br />
sein.<br />
8.2.12 Auch im Erläuterungsbericht müssen die Wertungen durch das Ergebnis zur Verträglichkeitsprüfung<br />
nach § 34 BNatSchG gem. Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.2 wegen der unterschiedlichen<br />
rechtlichen Bindungswirkungen getrennt von sonstigen Umweltbeeinträchtigungen<br />
dargestellt werden.<br />
Anlagen<br />
Titelblatt (a)<br />
Muster - Auswirkungen des Bodenordnungsverfahrens auf die Umwelt (Konfliktanalyse) (b)<br />
Muster - Ablaufschema FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung<br />
Muster - Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Muster - Screening Verfahren (c)<br />
Muster - Einbeziehung der Öffentlichkeit (d)<br />
Muster - Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG <strong>und</strong><br />
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG (e)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (9) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
U M W E L T V E R T R Ä G L I C H K E I T S P R Ü F U N G N A C H UVPG U N D<br />
V E R T R Ä G L I C H K E I T S P R Ü F U N G N A C H § 34 BNatSchG<br />
Inhalt Seite<br />
1 Zusammenstellung der Unterlagen über<br />
die Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />
2 Auswirkungen der Bodenordnungsverfahren<br />
auf die Umwelt (Konfliktanalyse)<br />
3 Screening Verfahren<br />
4 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach<br />
§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG<br />
5 Zusammenfassende Darstellung der<br />
Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG<br />
<strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />
BNatSchG<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (10) 03/04
Wegebau mit<br />
Neutrassierung<br />
Befestigung<br />
vorhandener<br />
Wege<br />
Art der Maßnahme<br />
Geplante Bodenordnungsmaßnahmen<br />
Unbefestigte Wege<br />
Befestigte Wege<br />
(ohne Bindemittel)<br />
Befestigte<br />
Wege (mit<br />
Bindemittel)<br />
Teilw.<br />
Versiegelung<br />
Volle Versiegelung<br />
Befestigte Wege<br />
(ohne Bindemittel)<br />
Befestigte<br />
Wege (mit<br />
Bindemittel)<br />
Teilw.<br />
Versiegelung<br />
Volle Versiegelung<br />
Beseitigung vorhandener befestigter<br />
Wege (ohne Bindemittel)<br />
Beseitigung vorhandener befestigter<br />
Wege (mit Bindemittel)<br />
Neuanlage von Fließgewässern<br />
Ausbau vorhandener<br />
Fließgewässer<br />
Beseitigung vorhandener Fließgewässer<br />
Neuanlage sonstiger Gewässer<br />
Neuanlage von Rückhaltebecken<br />
Beseitigung von<br />
Vegetationsbeständen<br />
Neuanlage von<br />
Vegetationsbeständen<br />
Planierung<br />
Dränung<br />
Nutzungsänderung<br />
Bauliche Anlagen<br />
Sonstige Maßnahmen<br />
vorgesehen Umfang insgesamt<br />
nein ja Länge Fläche Höhe/Tiefe<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (11) 03/04
Auswirkung<br />
auf<br />
Menschen<br />
Art der Maßnahme:<br />
Auswirkungen der Bodenordnungsverfahren auf die Umwelt (Konfliktanalyse)<br />
Nummer der<br />
Maßnahme**<br />
Tiere, Pflanzen <strong>und</strong> ihre<br />
Lebensstätten/Lebensräume<br />
Landschaftsbild<br />
Boden<br />
Wasser<br />
Klima<br />
Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
Gewichtung der Auswirkung*<br />
* 1 erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten (nicht ausgleichbar) ** Nummer der Maßnahme in der Karte zum<br />
2 erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten (ausgleichbar) Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan<br />
3 unerhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten<br />
4 keine Beeinträchtigungen zu erwarten<br />
5 positive Auswirkungen bzw. günstige Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (12) 03/04
Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren<br />
...........................................<br />
Aktenzeichen:........................<br />
Prüfung der UVP-Pflichtigkeit (Screening Verfahren)<br />
Gemäß Anlage 1, Ziffer 16.1 zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) ist <strong>für</strong> den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen im Sinne des<br />
Flurbereinigungsgesetzes eine UVP-Pflicht gegeben, wenn die allgemeine Vorprüfung des<br />
Einzelfalles zu dem Ergebnis kommt, dass mit erheblichen Auswirkungen (i.S. des UVPG)<br />
auf die Umwelt zu rechnen ist; dabei bezieht sich der Projektbegriff auf die Herstellung der<br />
Gesamtheit der öffentlichen <strong>und</strong> gemeinschaftlichen Anlagen nach dem <strong>FlurbG</strong>.<br />
Bei dieser Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die<br />
vorgesehenen Vermeidungs- <strong>und</strong> Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Die Einzelfallentscheidung zur Klärung der UVP-Pflichtigkeit (sog. Screening) trifft die obere<br />
Flurbereinigungsbehörde.<br />
Die bei der Einzelfallprüfung zugr<strong>und</strong>e zu legenden Kriterien ergeben sich aus der Anlage 2<br />
UVPG. Neben den Merkmalen <strong>und</strong> dem Standort der Projekte nach den Nummern 1 <strong>und</strong> 2<br />
der Anlage 2 UVPG ist insbesondere den in Nr. 3 aufgeführten Merkmalen der potenziellen<br />
Auswirkungen Rechnung zu tragen.<br />
Die Beurteilung, ob die zu erwartenden Auswirkungen eines Flurbereinigungsverfahrens<br />
erhebliche Umweltauswirkungen haben können, richtet sich nach den fachgesetzlichen<br />
Maßstäben. Darüber hinaus können auch allgemeine anerkannte Umweltqualitätsziele eine<br />
Rolle spielen. Hinsichtlich Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege ergeben sich die Maßstäbe<br />
aus dem Naturschutzrecht, außerhalb der besonders geschützten Gebiete insbesondere<br />
aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.<br />
Die Erheblichkeit nachhaltiger Umweltauswirkungen drückt sich durch ihr mögliches Ausmaß<br />
, ihren möglichen grenzüberschreitenden Charakter, ihre mögliche Schwere, ihre<br />
mögliche Komplexität, ihre mögliche Dauer, ihre mögliche Häufigkeit oder ihre mögliche<br />
Reversibilität aus. Dabei kann ein Merkmal allein oder im Zusammenwirken mit anderen<br />
ausschlaggebend sein, ob die Schritte einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt<br />
werden müssen.<br />
In der Liste „Kriterien <strong>für</strong> die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu<br />
rechnen <strong>und</strong> eine UVP durchzuführen ist“ sind die Voraussetzungen berücksichtigt, unter<br />
denen hinsichtlich des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege i.d.R. mit erheblichen<br />
Umweltauswirkungen zu rechnen <strong>und</strong> eine UVP durchzuführen ist.<br />
Für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (Screening) wird ein Formular verwendet.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (13) 03/04
Kriterien <strong>für</strong> die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen<br />
<strong>und</strong> eine UVP durchzuführen ist<br />
Funktionen <strong>und</strong> Werte des Naturhaushalts<br />
Verlust oder erhebliche Minderung von bestimmten Lebensräumen <strong>und</strong> bestimmten<br />
Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten<br />
a) von besonders geschützten Gebieten im Sinne der §§ 23 bis 26 BNatSchG sowie<br />
Gebieten, welche die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine solche Unterschutzstellung erfüllen<br />
b) von Naturdenkmalen im Sinne § 28 BNatSchG <strong>und</strong> von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
im Sinne § 29 BNatSchG<br />
c) von Biotopen im Sinne § 30 BNatSchG<br />
d) von Gebieten, die rechtlich aufgr<strong>und</strong> von EG-Richtlinien oder internationalen Übereinkommen<br />
einem besonderen Schutz unterliegen<br />
e) von Gebieten, die Lebensraum oder Teillebensraum (auch in Gestalt von Abfolgen von<br />
Biotopen bestimmter Entwicklungsstufen oder -gradienten) von Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten<br />
sind, die in Roten Listen als vom Aussterben bedroht oder stark gefährdet aufgeführt<br />
sind<br />
f) von Gebieten mit Vorkommen mehrerer gefährdeter Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten in überdurchschnittlichen<br />
Bestandsgrößen<br />
g) von sonstigen naturraumtypischen (repräsentativen), seltenen oder gefährdeten<br />
Biotopen (z. B. ahemeroben oder oligohemeroben Biotopen)<br />
h) von naturbetonten Biotopen, die zu ihrer Entwicklung mehr als fünf<strong>und</strong>zwanzig Jahre<br />
benötigen<br />
Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Bodens<br />
a) von Böden mit besonderen Standorteigenschaften (Extremstandorte)<br />
b) von naturnahen Böden (z.B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte Hoch-<br />
<strong>und</strong> Niedermoorböden)<br />
c) von Böden mit kulturhistorischer Bedeutung oder Archivfunktion<br />
d) von Böden mit naturhistorischer oder geowissenschaftlicher Bedeutung<br />
e) von sonstigen seltenen Böden<br />
Gefährdung der Funktionsfähigkeit besonders empfindlicher Böden je nach Wirkfaktor<br />
a) von zersetzungs- <strong>und</strong> sackungsgefährdeten Böden (Nieder-, Übergangs- <strong>und</strong> Hochmoorböden,<br />
anmoorige Böden)<br />
b) von wassererosionsgefährdeten Böden<br />
c) von winderosionsgefährdeten Böden<br />
d) von Böden in Hochwasserabflussbereichen<br />
e) von verdichtungsgefährdeten Böden<br />
Beeinträchtigung von sonstigen Böden je nach Wirkfaktor, wenn ihre natürlichen<br />
Funktionen erheblich vermindert werden, z.B. Bodenabbau intensiv genutzter Böden,<br />
Versiegelung, Auftrag, Abtrag, Tiefumbruch<br />
Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen<br />
a) von naturnahen Fließgewässern (einschließlich Quellbereichen)<br />
b) von Überschwemmungsgebieten<br />
c) von Dauervegetation auf Kuppen / Höhenzügen / Hängen<br />
d) von Uferrandstreifen in Ackerbaugebieten<br />
e) von Dauervegetation in Bereichen mit hoher Gr<strong>und</strong>wasserneubildung<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (14) 03/04
Beeinträchtigung von sonstigen Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen je nach<br />
Wirkfaktor, z. B. durch weiteren Gewässerausbau, Rodungen, Grünlandumbruch,<br />
stoffliche Belastungen<br />
Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen <strong>und</strong> der natürlichen<br />
Beschaffenheit der Luft<br />
a) durch großflächigen Verlust von frischluftproduzierenden Flächen oder luftverbessernden<br />
Flächen (z. B. Staubfilterung, Klimaausgleich)<br />
b) durch Unterbrechung oder Beseitigung örtlich bedeutender Luftaustauschbahnen<br />
c) in Klimaschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung<br />
d) in sonstigen Wäldern mit besonderer Bedeutung <strong>für</strong> das Klima, die Luftreinhaltung, den<br />
Küstenschutz oder den Wasserhaushalt<br />
Funktionen <strong>und</strong> Werte des Landschaftsbildes<br />
a) Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne §§<br />
23 bis 26 BNatSchG sowie Gebieten, welche die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine solche Unterschutzstellung<br />
erfüllen<br />
b) Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne § 28 BNatSchG <strong>und</strong><br />
von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne § 29 BNatSchG<br />
c) Verlust oder erhebliche Minderung von Gebieten von besonderer Bedeutung <strong>für</strong> das<br />
Landschaftsbild (z. B. Landschaftsbild-Einheiten, die weitgehend der naturraumtypischen<br />
Eigenart entsprechen)<br />
d) Verlust oder erhebliche Minderung von natürlichen Qberflächenformen, wie<br />
- Bergformen, Geländestufen<br />
- Tälern, Hohlformen (z.B. Kerbtäler, Dolinen)<br />
- Dünen, Küstenformen (z.B. Binnendünen, Kliffküsten)<br />
- Einzelformen (z.B. Felsformen, tektonische Verwerfungen)<br />
e) Verlust oder erhebliche Minderung von historischen Kulturlandschaften oder historischen<br />
Landnutzungsformen, wie<br />
- historische Landnutzungsformen (z. B. Niederwälder, Heiden, Streuwiesen, Wölbäcker)<br />
- charakteristische Landschaftselemente (z. B. Wallhecken, Kopfweiden, Trockenmauern)<br />
- Einzelformen (z.B. herausragende Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen, Hohlwege)<br />
- Boden- <strong>und</strong> Baudenkmale (z.B. Hügelgräber, historisch bedeutsame Parks)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (15) 03/04
Screening-Prüfung gemäß Anlage 2 zu § 3c UVPG vom 05.09.2001<br />
Vorhaben: Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen)<br />
Verfahren:<br />
Eine Allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG Anlage 1, Spalte 2 (A) ist erforderlich<br />
1 MERKMALE DES VORHABENS<br />
Die Merkmale des Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich der folgenden<br />
Kriterien zu berücksichtigen:<br />
Tabelle 1<br />
Nr. Merkmale des Vorhabens<br />
1.1 Flächengröße (insgesamt): ........ha<br />
Kumulierung mit gleichartigen Vorhaben<br />
1.2 Nutzung <strong>und</strong> Gestaltung der natürlichen Ressourcen<br />
(z.B. Bodenabbau)<br />
1.2.1 Wasser<br />
1.2.2 Boden<br />
1.2.3 Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
1.3 Abfallerzeugung<br />
1.4 Umweltverschmutzung <strong>und</strong> Belästigungen<br />
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete<br />
Stoffe <strong>und</strong> Technologien<br />
Quelle<br />
(Betroffenheit unter Pkt. 1.2 = ja, nur wenn nicht vermeidbar/kompensierbar im Sinne der Eingriffsregelung)<br />
Betroffenheit<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (16) 03/04<br />
ja nein
2 STANDORT DES VORHABENS<br />
Die ökologische Empfindlichkeit des Gebietes, dass durch das Vorhaben möglicherweise<br />
beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-<br />
<strong>und</strong> Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit<br />
anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:<br />
2.1 Bestehende Nutzungen; betroffene Biotoptypen (Nutzungskriterien)<br />
Tabelle 2<br />
(z.B. Acker, Obstplantagen, Gras- <strong>und</strong> Staudenfluren, Hecken etc. gemäß Kartieranleitung Biotopkartierung<br />
Brandenburg, 1995; Quelle: eigene Erhebung)<br />
Die bestehenden Nutzungen <strong>und</strong> betroffenen Biotoptypen sind der Landschaftsbestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> dem VdfA zu entnehmen.<br />
Nr. Nutzung des Gebietes Quelle Betroffenheit<br />
ja nein<br />
2.1.1 Siedlung<br />
(z.B. Abstandsvorgaben gemäß BImSchG)<br />
2.1.2 Erholung<br />
(z.B. Vorsorgegebiet <strong>für</strong> die landschaftsbezogene Erholung <strong>und</strong> die<br />
Freiraumentwicklung, Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur)<br />
2.1.3 Land-/Forst-/ Fischereiwirtschaft<br />
(z.B. Vorbehaltsgebiet <strong>Landwirtschaft</strong>, Gebiet mit besonderer Bedeutung <strong>für</strong><br />
die Forstwirtschaft)<br />
2.1.4 Sonstige wirtschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Nutzung<br />
(z.B. Verkehr, Ver- <strong>und</strong> Entsorgung)<br />
(Betroffenheit = Ja, wenn besondere Ausprägung des Schutzgutes oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes<br />
gegeben)<br />
-----------------------------------------------------------------------<br />
2.2 Reichtum, Qualität <strong>und</strong> Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden,<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)<br />
Tabelle 3<br />
Nr. Schutzgüter Quelle Betroffenheit<br />
ja nein<br />
2.2.1 Wasser<br />
- sensible Fließgewässer<br />
- naturnahe Fließgewässer (einschl. Quellbereiche)<br />
- Niederungs- <strong>und</strong> sonstige Retentionsbereiche<br />
- gesetzliche Überschwemmungsgebiete<br />
- Wasserschutzgebiete, Einzugsgebiete von Wasserwerken<br />
(Planung von Trinkwasserbrunnen)<br />
- Vorgeschlagenes Vorranggebiet <strong>für</strong> Trinkwassergewinnung<br />
- Bereiche mit hohem Gr<strong>und</strong>wassergefährdungspotential<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (17) 03/04
Nr. Schutzgüter Quelle Betroffenheit<br />
ja nein<br />
2.2.2 Boden<br />
- <strong>für</strong> den Naturschutz besonders bedeutsame <strong>und</strong><br />
gefährdete Böden<br />
- Vorrang- <strong>und</strong> Vorsorgegebiete <strong>für</strong> Rohstoffgewinnung<br />
2.2.3 Klima/Luft<br />
- Wichtige Bereiche <strong>für</strong> die Luftqualität <strong>und</strong> Klimagunst<br />
- größere Waldkomplexe (ab 1 ha),<br />
2.2.4 Flora <strong>und</strong> Fauna<br />
- Bereiche mit hoher <strong>und</strong>/oder sehr hoher Bedeutung<br />
<strong>für</strong> Arten <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften<br />
(wertvolle <strong>und</strong> besonders wertvolle Lebensräume)<br />
2.2.5 Landschaft(-sbild)<br />
- Bereiche hoher oder/<strong>und</strong> sehr hoher Bedeutung<br />
<strong>für</strong> Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit<br />
(wichtige Bereiche <strong>für</strong> Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit – hohe Wertstufen-)<br />
(Betroffenheit = Ja, wenn besondere Ausprägung des Schutzgutes oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes<br />
gegeben)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (18) 03/04
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter (Schutzkriterien)<br />
Unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete <strong>und</strong> von Art <strong>und</strong> Umfang des ihnen<br />
jeweils zugewiesenen Schutzes<br />
Tabelle 4<br />
Schutzgebietstypen Quelle Betroffenheit<br />
ja nein<br />
2.3.1 Vogelschutzgebiete *<br />
2.3.2 Naturschutzgebiete<br />
2.3.3 Nationalparks<br />
2.3.4 Biosphärenreservate<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
2.3.5 besonders geschützte Biotope<br />
2.3.6 Wasserschutzgebiete<br />
Heilquellschutzgebiete<br />
gesetzliche Überschwemmungsgebiete (ÜSG)<br />
(s. auch zu 2.2.1 "Wasser")<br />
2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften<br />
(z.B. EU-Wasserrahmenrichtlinie) festgelegten<br />
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind<br />
2.3.8 Gebiete mit hoher Siedlungsdichte<br />
2.3.9 Denkmale, Bodendenkmale, archäologisch bedeutsame<br />
Landschaften oder Landschaftsteile<br />
(Betroffenheit = Ja, wenn Ausprägung oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes gegeben)<br />
* Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (19) 03/04
3 BEURTEILUNG DER MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN<br />
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den<br />
Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung<br />
zu tragen<br />
Tabelle 5<br />
Nr. Merkmale des Vorhabens Auswirkungen nach Ausmaß, grenzüberschreitendem<br />
Charakter, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit,<br />
Dauer, Häufigkeit <strong>und</strong> Reversibilität<br />
keine gering erheblich<br />
1.1 Größe/Kumulierung<br />
1.2 Nutzung <strong>und</strong> Gestaltung der<br />
natürlichen Ressourcen<br />
1.2.1 Wasser<br />
1.2.2 Boden<br />
1.2.3 Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
1.3 Abfallerzeugung<br />
1.4 Umweltverschmutzung <strong>und</strong><br />
Belästigung<br />
1.5 Unfallrisiko<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (20) 03/04
Tabelle 6<br />
Nr. Standort des Vorhabens Auswirkungen nach Ausmaß, grenzüberschreitendem<br />
Charakter, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit,<br />
Dauer, Häufigkeit <strong>und</strong> Reversibilität<br />
keine gering erheblich<br />
2.1 Nutzung des Gebietes<br />
2.1.1 Siedlung<br />
2.1.2 Erholung<br />
2.1.3 Land-/Forst-/ Fischereiwirtschaft<br />
2.1.4 Sonstige wirtschaftliche <strong>und</strong><br />
öffentliche Nutzungen<br />
2.2 Reichtum, Qualität <strong>und</strong> Regenerationsfähigkeit<br />
der Schutzgüter<br />
2.2.1 Wasser<br />
2.2.2 Boden<br />
2.2.3 Klima/Luft<br />
2.2.4 Flora <strong>und</strong> Fauna<br />
2.2.5 Landschaft(-sbild)<br />
2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter<br />
unter Berücksichtigung von<br />
2.3.1<br />
Schutzgebieten<br />
(Summationsbewertung zu Tabelle 4)<br />
Gebietskulisse NATURA 2000 *<br />
2.3.2 Naturschutzgebiete<br />
2.3.3 Nationalparks<br />
2.3.4 Biosphärenreservate<br />
Landschaftsschutzgebiete<br />
2.3.5 besonders geschützte Biotope<br />
<strong>und</strong> Feuchtgrünländer<br />
2.3.6 Wasserschutzgebiete<br />
Heilquellenschutzgebiete<br />
gesetzliche ÜSG<br />
(s. auch zu 2.2.1 "Wasser")<br />
2.3.7 Gebiete, in denen ... Umweltqualitätsnormen<br />
bereits überschritten<br />
sind<br />
2.3.8 Gebiete mit hoher Siedlungsdichte...<br />
2.3.9 Denkmale, Bodendenkmale,<br />
archäologisch bedeutsame<br />
Landschaften oder Landschaftsteile<br />
* Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (21) 03/04
4 GESAMTERGEBNIS DES SCREENINGS<br />
UVP-Erfordernis nein ja<br />
Begründung<br />
ANHANG<br />
Stellungnahme der Träger öffentliche Belange <strong>und</strong> der Vereine nach § 60 BNatschG<br />
Weitergehende Erläuterungen:<br />
erheblich Art, Umfang <strong>und</strong> Schwere von Auswirkungen die nicht völlig unbedeutend sind;<br />
die prägenden Einfluss haben; die nachhaltig sind; die nicht zu vernachlässigen<br />
sind<br />
Auswirkungen der<br />
Projekte<br />
Veränderungen der Umweltbestandteile, die der Bau, die Existenz, der<br />
Betrieb <strong>und</strong> die Stilllegung des Vorhabens auslösen. Zu berücksichtigen<br />
sind die direkten, etwaige indirekte, sek<strong>und</strong>äre, kumulative, kurz-, mittel-<br />
<strong>und</strong> langfristige, ständige <strong>und</strong> vorübergehende, positive <strong>und</strong> negative<br />
Auswirkungen des Vorhabens<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (22) 03/04
Einbeziehung der Öffentlichkeit<br />
(§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG)<br />
Im Flurbereinigungsverfahren .............................................................................. haben der<br />
Entwurf des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, der die geplanten Bodenordnungsmaßnahmen<br />
enthält (Vorhaben im Sinne von § 2 UVPG), <strong>und</strong> das Beiheft 1 zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
in der Zeit vom .................. bis .................... in ............................................. zur Einsichtnahme<br />
<strong>für</strong> die Öffentlichkeit ausgelegen.<br />
Darauf war durch öffentliche Bekanntmachung nach § 110 <strong>FlurbG</strong> vom ..................... in<br />
den<br />
Gemeinden ...........................................................................................................................<br />
............................................................................................................................................<br />
hingewiesen worden. In der öffentlichen Bekanntmachung war des Weiteren darauf hingewiesen<br />
worden, dass<br />
1. die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die alle nach § 6 UVPG erforderlichen<br />
Unterlagen einschließlich der Darstellung der Auswirkungen der geplanten Bodenordnungsmaßnahmen<br />
<strong>und</strong> eine allgemein verständliche Zusammenfassung enthält, Bestandteil<br />
des Beiheftes 2 ist,<br />
2. umweltrelevante Äußerungen (Anregungen, Bedenken,) innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei<br />
.....................................<br />
.................................................. vorgebracht werden können.<br />
Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 19 UVPG<br />
ist damit erfolgt.<br />
Es wurden keine Äußerungen (Anregungen, Bedenken) vorgebracht. *)<br />
Es wurden Äußerungen (Anregungen, Bedenken) vorgebracht [vgl. Anlage]: *)<br />
Folgende Anregungen/Bedenken konnten berücksichtigt werden: *)<br />
Folgende Anregungen/Bedenken konnten aus den nachstehenden Gründen nicht<br />
berücksichtigt werden: *)<br />
*) Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />
1 Beiheft 2 ”Materialzusammenstellung <strong>für</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung”<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (23) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
Flurbereinigung:<br />
Aktenzeichen:<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG <strong>und</strong><br />
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />
Die Flurbereinigung ist ein flächendeckendes Bodenordnungsverfahren nach § 1 <strong>FlurbG</strong>. Es<br />
umfasst 1.780 ha (1.523 ha LNF) im Hügelland der ... Zielsetzung des Verfahrens ist die<br />
ganzheitliche Gestaltung des ländlichen Raumes bei sachgerechtem Interessenausgleich<br />
sowohl agrar- <strong>und</strong> infrastruktureller als auch ökologisch-landschaftspflegerischer Belange.<br />
1 Geplante Maßnahmen <strong>und</strong> deren Umweltauswirkungen<br />
Der Feststellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> unterliegen Maßnahmen des Wege-<br />
<strong>und</strong> Straßenbaus, des Gewässerausbaus, des Gewässer- <strong>und</strong> Erosionsschutzes<br />
sowie Ausgleichs-, Ersatz- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen der Landschaftspflege.<br />
Ökologisch relevante Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> sämtliche Planungen sind die Bestandsaufnahme<br />
<strong>und</strong> Bewertung der Landschaftselemente einschließlich der Wege, die mit den<br />
zuständigen Behörden <strong>und</strong> Organisationen im Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />
abgestimmt worden sind. Als Hauptentwicklungsziele wurden festgelegt:<br />
- Erhaltung der mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten<br />
Landschaft,<br />
- Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit gliedernden<br />
<strong>und</strong> belebenden Elementen.<br />
1.1 Wegenetz - Wegebau<br />
Das zu Zeiten der Großflächenbewirtschaftung angelegte weitmaschige Wegenetz<br />
soll durch die Neuanlage einzelner Wege den betriebswirtschaftlichen Bedingungen<br />
der wirtschaftenden Haupterwerbsbetriebe angepaßt werden, um eine rationelle,<br />
kostengünstige sowie letztlich auch umweltfre<strong>und</strong>lichere Landbewirtschaftung zu ermöglichen.<br />
Bei der Wegenetzgestaltung wurde darauf geachtet, dass die neu anzulegenden<br />
Wege aus Gründen des Erosionsschutzes möglichst parallel zu den Höhenschichtlinien<br />
verlaufen <strong>und</strong> keine ökologisch wertvollen <strong>und</strong> landschaftsprägenden<br />
Landschaftsbestandteile durch den Wegebau tangiert werden. Im Gefälle verlaufende<br />
vorhandene Wege wurden beseitigt, soweit dies die Wegenetzgestaltung zuließ.<br />
Die Herausnahme dieser im Gefälle verlaufenden Wege fördert eine den Höhenschichtlinien<br />
angepasste Bewirtschaftung <strong>und</strong> bewirkt damit eine stärkere Retention<br />
<strong>und</strong> Versickerung des Oberflächenwassers <strong>und</strong> eine Verringerung der Erosionsgefahr.<br />
Das Wegebefestigungsprogramm ist maßvoll. Insgesamt werden 17,5 km Wege mit<br />
mittelschwerer Befestigung ausgebaut. In Abstimmung mit den Naturschutzbehörden<br />
erfolgt der Ausbau mit hydraulisch geb<strong>und</strong>enem Mineralgemisch. Lediglich 4,4 km<br />
Wege werden bituminös befestigt <strong>und</strong> zwar bei Wegen mit stärkerem Gefälle <strong>und</strong> bei<br />
Verbindungswegen mit Haupterschließungsfunktionen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (24) 03/04
Die Einziehung <strong>und</strong> Rekultivierung sowie die Befestigung der Wege stellen Eingriffe<br />
in Natur <strong>und</strong> Landschaft nach § 18 Naturschutzgesetz dar. Die Eingriffs-<br />
/Ausgleichsregelung erfolgt nach den gesetzlichen <strong>und</strong> den von der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
verfügten Vorschriften. Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzflächen werden<br />
als lineare Vegetationsstreifen in Nähe der Eingriffstellen ausgewiesen. Durch die<br />
Entwicklung dieser untereinander verknüpften Streifen mit Sträuchern, Bäumen <strong>und</strong><br />
Krautfluren wird ein neuer umfassender Biotopverb<strong>und</strong> geschaffen, der künftig nachhaltig<br />
eine ökologisch wesentliche höhere Wertigkeit erhalten wird als die ausfallenden<br />
Wirtschaftswege.<br />
1.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />
(Erosionsschutz, Gewässerschutz, Gewässerausbau, Dränung)<br />
Vorrangiges Ziel aller wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist die Verzögerung des<br />
Oberflächenwasserabflusses zur Förderung der Versickerung sowie die kontrollierte<br />
Ableitung der überschüssigen Wassermengen. Besonderer Wert wird daher zunächst<br />
auf die Erhaltung aller Vegetationsstrukturen mit erosionshemmender Wirkung<br />
gelegt wie Hecken, Gehölze, Geländeböschungen, Gräben sowie parallel zu<br />
den Höhenlinien verlaufende Wege. Eine große Erosionsschutzwirkung wird von den<br />
neu geplanten Vegetationsstreifen ausgehen. In Gebieten mit hoher Erosionsgefahr<br />
werden insgesamt 17 Erosionsschutzanlagen angelegt.<br />
Kernpunkt der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist die naturnahe Umgestaltung<br />
der überwiegend naturfernen Fließgewässer durch Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung von<br />
Uferstreifen in einer Breite von durchschnittlich 5 Metern. Bei den größeren Gewässern<br />
beträgt die einbezogene Breite teilweise bis zu 15 Metern. Insgesamt werden<br />
20,9 km Uferstreifen ausgewiesen. Die geplanten Maßnahmen werden zu einer erheblichen<br />
Verbesserung des Naturhaushaltes <strong>und</strong> des Landschaftsbildes beitragen.<br />
Sie werden ferner eine weitere Verminderung der Bodenabschwemmung <strong>und</strong> eine<br />
Reduzierung des Dünger- <strong>und</strong> Herbizideintrages in die Gewässer bewirken.<br />
Nicht überall ist die schadlose Abführung des Oberflächenwassers in den vorhandenen<br />
Gewässern möglich. Außerdem sind einige Ortschaften im Verfahrensgebiet bei<br />
starken Niederschlägen <strong>und</strong> Schmelzwasser durch Hochwasser aus den Feldlagen<br />
bedroht. Es werden daher einzelne Gewässer neu angelegt, die überwiegend entlang<br />
der Wirtschaftswege verlaufen <strong>und</strong> damit gleichzeitig die Funktion von Wegeseitengräben<br />
übernehmen.<br />
Für die Ortschaften ... <strong>und</strong> ... übernehmen die Gewässer Nr. ... <strong>und</strong> ... die Hochwasserschutzfunktion.<br />
In der Ortslage ... ist eine Umleitung des anfallenden Oberflächenwassers<br />
nicht möglich. Hier wird auf Antrag der Gemeinde oberhalb der Ortschaft<br />
im Flurbereinigungsplan eine Fläche <strong>für</strong> die spätere Anlegung eines Regenrückhaltebeckens<br />
ausgewiesen.<br />
Der Ausbau der Gewässer erfolgt nach der ”Richtlinie <strong>für</strong> die naturnahe Unterhaltung<br />
<strong>und</strong> Entwicklung von Fließgewässern im Land Brandenburg” in Verbindung mit der<br />
”Richtlinie <strong>für</strong> naturnahen Ausbau <strong>und</strong> Unterhaltung der Fließgewässer in NRW”.<br />
Für die einzelnen Gewässer werden breite Flächenstreifen von 10 bzw. 12 m bereitgestellt,<br />
in denen sie möglichst naturnah gestaltet werden können, teilweise in geschwungener<br />
Linienführung, mit unterschiedlichem Sohlgefälle <strong>und</strong> wechselnden<br />
Böschungsneigungen. Gegenüber landwirtschaftlichen Nutzflächen wird ein Uferstreifen<br />
von mindestens 5 m ausgewiesen, der mit einheimischen standortgerechten<br />
Gehölzen entwickelt wird. Die Durchlässe in den Kreuzungsbereichen sind <strong>für</strong><br />
durchgehendes Gewässerprofil dimensioniert.<br />
Der Neubau der Gewässer bedeutet einen Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft gem. §<br />
18 BbgNatSchG. Der Eingriff in den Boden erfolgt auf einer Breite von durchschnittlich<br />
3 m (Abstand der Böschungsoberkante) <strong>und</strong> in einer Tiefe von 0,6 m, wobei das<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (25) 03/04
Gr<strong>und</strong>wasser nicht tangiert wird. Der Gesamteingriff wird durch die oben beschriebene<br />
Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung durch Uferstreifen in einer Breite von 7 - 9 m<br />
quantitativ <strong>und</strong> funktional ausgeglichen, zumal sämtliche Neubaumaßnahmen, mit<br />
Ausnahme des Gewässers Nr. ... auf intensiv genutzten Ackerflächen durchgeführt<br />
werden. Die gesonderte nummerische Eingriff-Ausgleichbilanz ist in den entsprechenden<br />
Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />
Teile des Flurbereinigungsgebietes sind gedränt. Weitere flächenhafte Dränmaßnahmen<br />
werden nicht durchgeführt. Erforderlich wird die Verlegung einzelner vorhandener<br />
Dränleitungen im Zusammenhang mit Pflanzmaßnahmen.<br />
1.3 Straßenplanung<br />
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> enthält neben den gemeinschaftlichen Maßnahmen der<br />
Teilnehmergemeinschaft auch öffentliche Straßenbaumaßnahmen. Hierbei handelt<br />
es sich um drei Gemeindestraßen, die auch einem wirtschaftlichen Interesse der<br />
Teilnehmer dienen. Die Straßen Nr. ..., ... <strong>und</strong> ... weisen eine verkehrsgefährdende<br />
Linienführung bzw. eine zu geringe Fahrbahnbreite auf. Der Begegnungsverkehr -<br />
vor allem mit land-wirtschaftlichen Fahrzeugen - ist stark gefährdet.<br />
Die von der Gemeinde aufgestellten Planungen sind ökologisch vertretbar. Die Eingriffe<br />
in die Landschaft werden auf ein Minimum reduziert. Die neuen Teilstrecken<br />
liegen auf intensiv genutzten Ackerflächen; alte ausfallende Straßenbefestigungen<br />
werden entsiegelt, die Flächen einschließlich alter Böschungen bleiben erhalten <strong>und</strong><br />
werden in die angrenzenden Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen einbezogen. Die<br />
Eingriffs-Ausgleichsregelung ist in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />
1.4 Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />
Die sieben einvernehmlich bestimmten Biotopflächen werden von Wege- <strong>und</strong> Gewässerbaumaßnahmen<br />
nicht berührt. Vereinzelt sind Gewässerschutzmaßnahmen<br />
durch Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung von Uferstreifen vorgesehen. Fünf Biotope befinden<br />
sich bereits in öffentlichem Eigentum. Die Übertragung der restlichen Biotope<br />
wird angestrebt, obwohl es sich um ortsnahe Grünlandbereiche handelt.<br />
Die zwei ausgewiesenen Naturdenkmale befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde.<br />
Die äußerst enge Abgrenzung des öffentlichen Eigentums wird bei der Neuvermessung<br />
angemessen berücksichtigt.<br />
Auch die übrigen naturnahen Landschaftsbestandteile wie Bäume, Sträucher <strong>und</strong><br />
wert-volle Krautvegetationen werden durch Ausbaumaßnahmen kaum berührt <strong>und</strong><br />
bleiben erhalten. Eingriffsrelevante Maßnahmen liegen vor allem beim Ausbau von<br />
Wegen vor. Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind unter Ziffer 1 beschrieben<br />
<strong>und</strong> in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />
Eine Überprüfung des funktionalen Ausgleiches <strong>und</strong> Ersatzes ist visuell an Hand der<br />
Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vollziehbar, da hier vor allem die Vernetzungsstrukturen<br />
untereinander <strong>und</strong> mit anderen vorhandenen <strong>und</strong> geplanten Biotopen<br />
sichtbar werden.<br />
Landschaftspflegerisches Hauptanliegen in der Flurbereinigung ist die Anreicherung<br />
der offenen Agrarlandschaft mit gliedernden <strong>und</strong> belebenden Elementen. Geplant ist<br />
ein System aus punktuellen Feldgehölzen <strong>und</strong> linearen Vegetationsstrukturen, die<br />
untereinander <strong>und</strong> über größere Distanzen mit anderen Biotopflächen verb<strong>und</strong>en<br />
sind. Das Gr<strong>und</strong>gerüst dieses Biotopverb<strong>und</strong>systems bilden die naturnah zu gestaltenden<br />
alten <strong>und</strong> neuen Gewässer. Verdichtet wird dieses Gerüst durch einzelne<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (26) 03/04
Feldgehölze <strong>und</strong> vor allem durch oben genannte Vegetationsstreifen entlang der<br />
Wege.<br />
Die Gesamtbilanz verdeutlicht, dass die linearen Vegetationselemente das Flurbereinigungsgebiet<br />
mit einem neuen Verb<strong>und</strong>netz von 59,5 km überziehen. Dies wird<br />
zu einer entsprechend großen Anzahl neuer Saumstrukturen führen, die den Naturhaushalt<br />
<strong>und</strong> das Landschaftsbild nachhaltig verbessern werden.<br />
2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange -Anhörungstermin-<br />
In dem Anhörungstermin zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> äußerten sich die Behörden<br />
<strong>und</strong> Organisationen durchweg positiv zu den Planungen.<br />
Das umfassende Biotopverb<strong>und</strong>system wurde ausdrücklich begrüßt. Die Gemeinde,<br />
die zur Übernahme der landschaftsgestaltenden Anlagen bereit ist, trug ihre Sorge<br />
darüber vor, dass die künftige Unterhaltung dieser Anlagen ihre finanziellen Möglichkeiten<br />
übersteigen könnte.<br />
Die Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> wünschen sich ein weitmaschiges Wegenetz auch<br />
dort, wo dies wegen vorhandener engmaschiger Vegetationsstrukturen aus ökologischer<br />
Sicht nicht zu vertreten ist.<br />
Eingehend erörtert wurde die Planung des Weges Nr. ... Dieser Weg wird auf besonderen<br />
Antrag der Deutschen Bahn AG von der Gemeinde ... geplant. Er dient als<br />
kreuzungsfreier Ersatz <strong>für</strong> zwei beschrankte Bahnübergänge <strong>und</strong> zusammen mit den<br />
Wegen Nr. ... <strong>und</strong> ... gleichzeitig auch als notwendige Umgehung der stellenweise<br />
sehr engen Ortslage ... <strong>für</strong> den landwirtschaftlichen Verkehr. Für diesen Weg wurde<br />
eine gesonderte Umweltverträglichkeitsuntersuchung erstellt; die Trassenführung ist<br />
mit der unteren Naturschutzbehörde <strong>und</strong> den anerkannten Naturschutzverbänden in<br />
der Örtlichkeit abgestimmt worden, wobei ausdrücklich die Kreuzung des Baches an<br />
der geplanten Stelle aus ökologischen Gründen gefordert wurde. Eine weiter westlich<br />
liegende Gewässerkreuzung würde den mit zusätzlichen Uferstreifen versehenen<br />
Gewässerabschnitt beeinträchtigen. Es wurde ferner vereinbart, den Bach in dem<br />
Kreuzungsbereich so zu verlegen, dass ein günstiger Kreuzungswinkel entsteht <strong>und</strong><br />
das Brückenbauwerk dadurch auch in ökologischem Interesse erheblich verkürzt<br />
werden kann. Die alte Gewässerteilstrecke verbleibt als Altarm. Der Ausbau als Verbindungsweg<br />
mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m ist erforderlich wegen des zu erwartenden<br />
landwirtschaftlichen Begegnungsverkehrs. Außerdem muss über diesen<br />
Weg <strong>und</strong> den Weg Nr. ... der Anliegerverkehr zu dem Wohnhaus an dem zu schließenden<br />
Bahnübergang Nr. ... geführt werden.<br />
Der zuständige Vertreter des BUND sowie ein Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> forderten<br />
Linienführungen, die weiter westlich verlaufen. Die ökologischen Begründungen sind<br />
vordergründig. In erster Linie geht es um die Be<strong>für</strong>chtung, dass dieser Wirtschaftsweg<br />
später zu einer Umgehungsstraße ausgebaut werden könnte <strong>und</strong> dadurch der<br />
Ortsteil in seiner baulichen Erweitung eingeengt würde. In dem Anhörungstermin<br />
wurde ausdrücklich erklärt <strong>und</strong> bestätigt, dass diese Linienführung nur als Wirtschaftsweg<br />
geplant ist <strong>und</strong> dass die frühere Idee einer Umgehungsstraße im Zuge<br />
der K ... im Augenblick <strong>und</strong> in absehbarer Zukunft nicht akut ist. Sofern eine Umgehungsstraße<br />
jemals geplant würde, müsste hier<strong>für</strong> ein neues Feststellungsverfahren<br />
mit Varianten- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Eine<br />
westlich verschobene Linienführung des Wirtschaftsweges würde wegen des großen<br />
Umweges von der <strong>Landwirtschaft</strong> nicht angenommen werden. Eine derartige Lösung<br />
wurde von keinem der anwesenden Behörden- <strong>und</strong> Organisationsvertretern be<strong>für</strong>wortet.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (27) 03/04
Die Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände betonten ausdrücklich die frühzeitige<br />
<strong>und</strong> vorbildliche Beteiligung in diesem Verfahren. Sie regten an, die geradlinigen<br />
Gewässer im Zuge des weiteren Verfahrens teilweise durch echte Umbaumaßnahmen<br />
zu renaturieren.<br />
3 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />
Im Flurbereinigungsverfahren befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Auch gibt es<br />
keine Einwirkung von Maßnahmen der Flurbereinigung auf außerhalb des Verfahrens<br />
liegende Natura 2000-Gebiete. Insofern war eine Verträglichkeitsprüfung nach §<br />
34 BNatSchG nicht erforderlich.<br />
4 Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. UVPG<br />
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> wurde in Form der Karte <strong>und</strong> des Erläuterungsberichtes<br />
bei der zuständigen Gemeinde öffentlich ausgelegt <strong>und</strong> am ... in einer durch die Gemeinde<br />
... einberufenen Einwohnerversammlung von der Flurneuordnungsbehörde<br />
vorgestellt <strong>und</strong> erläutert. Auf Gr<strong>und</strong> der öffentlichen Auslegung gingen einige schriftliche<br />
Stellungnahmen beim hiesigen Amt ein, die in der Einwohnerversammlung<br />
nochmals vorgetragen wurden.<br />
Die Anregungen <strong>und</strong> Wünsche bezogen sich, wie im Anhörungstermin, auf eine noch<br />
weitmaschigere Wegenetzgestaltung <strong>und</strong> in drei Fällen auch auf den Weg Nr. ... Hier<br />
wurde ebenfalls die Be<strong>für</strong>chtung eines späteren Straßenausbaus geäußert. Den Antragstellern<br />
wurde entsprechend den Erörterungsergebnissen im Anhörungstermin<br />
geantwortet. Ebenfalls im Sinne dieser Ergebnisse wurden Fragen des Erosionsschutzes<br />
<strong>und</strong> der Dränung beantwortet. Weitere umweltrelevante Bedenken <strong>und</strong> Anregungen<br />
wurden nicht geäußert.<br />
5 Gesamtbeurteilung <strong>und</strong> Umweltauswirkungen gem. UVPG<br />
Die aus den agrar- <strong>und</strong> infrastrukturellen Vorgaben entwickelten Planungen wurden<br />
mit der Maßgabe gestaltet, die Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft auf ein Minimum zu<br />
beschränken. Oberstes Ziel ist die Erhaltung wertvoller Natur- <strong>und</strong> Landschaftssubstanz.<br />
Eine Eingriffsregelung nach § 18 BbgNatSchG wird im Wesentlichen bei der Befestigung<br />
von Wegen erforderlich. Die ausschließlich linearen Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzflächen<br />
in Nähe der Eingriffsstellen werden mit unterschiedlichen Vegetationsstrukturen<br />
weiterentwickelt. Die durch den Neubau von Gewässern verursachten Eingriffe werden<br />
durch Gestaltungsmaßnahmen im unmittelbaren Uferbereich quantitativ <strong>und</strong><br />
funktional ausgeglichen.<br />
Ökologisch bedeutsame Entwicklungsmaßnahmen sind die Ausweisung <strong>und</strong> Entwicklung<br />
von Uferstreifen an sämtlichen Gewässerstrecken sowie die Gestaltung von<br />
Erosionsschutzanlagen.<br />
Alle vorgesehenen Maßnahmen werden in ihrer Gesamtheit eine deutliche <strong>und</strong><br />
nachhaltige Verbesserung der Umweltsituation des Planungsraumes bewirken <strong>und</strong><br />
den speziellen Zielen folgender Umweltbereiche dienen:<br />
Biotoppotential<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (28) 03/04
- Wiederherstellung naturnaher Lebensräume,<br />
- Anlage von neuen Trittstein- <strong>und</strong> Vernetzungsstrukturen zur Verbesserung des<br />
Biotopverb<strong>und</strong>es,<br />
- Schutz <strong>und</strong> Förderung gefährdeter heimischer Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />
Landschaftsbild <strong>und</strong> Erholungsvorsorge<br />
- Anlage zahlreicher verschiedenartiger landschaftsgestaltender <strong>und</strong> -prägender<br />
Elemente<br />
- Wiederherstellung einer charakteristischen, naturnah wirkenden Landschaft <strong>und</strong><br />
dadurch gleichzeitig Aufwertung des Gesamtraumes <strong>für</strong> die Erholungsvorsorge<br />
Bodenpotential<br />
- Erhaltung des Bodens <strong>und</strong> seiner natürlichen Ertragsfähigkeit,<br />
- Aufwertung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens wie Puffer-, Filter-<br />
<strong>und</strong> Wasserhaltefunktion<br />
Wasserdargebotspotential<br />
- Verbesserung des Wasserhaushaltes <strong>und</strong> der Wasserqualität von Oberflächen-<br />
<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser.<br />
Die Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> die übrigen beteiligten Organisationen haben<br />
sich durchweg positiv zu den geplanten Maßnahmen geäußert. Aus der Einbeziehung<br />
der Öffentlichkeit ergaben sich keine weiteren umweltverträglichen Anregungen.<br />
Unter Abwägung aller umweltrelevanten Belange sowie Berücksichtigung der<br />
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> der Öffentlichkeit ist davon auszugehen,<br />
dass die Umweltverträglichkeit des Gesamtvorhabens gegeben ist.<br />
6. Gesamtbeurteilung zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />
Da im Bodenordnungsverfahren keine Schutzgebiete nach Vogelschutz- <strong>und</strong> FFH-<br />
Richtlinie betroffen waren, war eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />
entbehrlich.<br />
.............................................................<br />
(Unterschrift)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (29) 03/04
Ablaufschema: FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung, Verfahrensschritte<br />
Liegt ein NATURA 2000-Gebiet in Allgemeine Leitsätze:<br />
Nein einem Flurbereinigungsverfahren Entscheidung in Abstimmung mit<br />
oder wird es berührt? der Naturschutzbehörde,<br />
ob eine Verträglichkeitsprüfung<br />
notwendig <strong>und</strong> Klären des<br />
Ja Untersuchungsrahmens,<br />
ggf. naturschutzfachliche<br />
Stellungnahme der BNL einholen<br />
Prognose:<br />
Gehen von Maßnahmen im Plan<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong> möglicherweise Ökologische Bewertung<br />
Nein erhebliche Beeinträchtigungen auf Hinweise zu den Erhaltungszielen<br />
ein NATURA 2000-Gebiet aus? <strong>und</strong> Schutzzweck des Gebietes<br />
Prüfmaßstab: Erhaltungsziele <strong>und</strong><br />
Schutzzweck<br />
Aufstellung der allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
Ja Erörterung der Prognose im Benehmen<br />
m.d. Naturschutzbehörde<br />
Verträglichkeitsprüfung:<br />
Nein Entwurfsarbeiten zum Plan<br />
Erläuterungsbericht mit den ent-<br />
Werden die Erhaltungsziele <strong>und</strong> scheidungserheblichen<br />
Schutzzweck des Gebietes in Unterlagen:<br />
seinen maßgeblichen Bestand- - Beschreibung der Erhaltungsteilen<br />
erheblich beeinträchtigt? ziele <strong>und</strong> Schutzzweck des<br />
Gebietes<br />
Der Plan ist - Beschreibung der maßzulässig<br />
Ja geblichen Bestandteile (Lebensräume,<br />
Arten,<br />
Der Plan ist unzulässig, aber: Standortfaktoren)<br />
- Ermittlung der Erheblichkeit<br />
der Beeinträchtigungen<br />
Gibt es Alternativlösungen? - Darstellung von Alternativen<br />
(Standort, Ausführung), die das<br />
Ja, Alter- Nein Gebiet nicht oder geringer benative<br />
einträchtigen<br />
wählen Sind prioritäre Lebensraumtypen<br />
oder Arten vorhanden?<br />
Ausnahmeprüfung:<br />
Darlegung im Erläuterungsbericht:<br />
Nein Ja - Begründung <strong>für</strong> das Fehlen<br />
von Alternativen<br />
Gibt es zwingende Zusammenhang mit der Ge- - Darlegung der Interessen, die<br />
Gründe des überwie- s<strong>und</strong>heit des Menschen oder <strong>für</strong> die Genehmigung sprechen<br />
gend öffentlichen bedeutend günstige Auswir- - Sicherungsmaßnahmen be-<br />
Interesses? kungen auf die Umwelt? schreiben<br />
- Ergebnis-Zusammenfassung<br />
Abstimmung im Benehmen mit<br />
der Naturschutzbehörde. Bei Vor-<br />
Nein, andere<br />
Nein Ja Ja Gründe des handensein prioritärer Lebensräu-<br />
überwiegend<br />
öff. Interesses<br />
me <strong>und</strong> Arten sind die Unterlagen<br />
dem MLUR zur Weiterleitung über<br />
Der Plan ist Sicherungs- Stellung- das BMU der EU-Kommission zu<br />
unzulässig maßnahmen. nahme geben. Abwägung.<br />
Die Kommission der Kom- Genehmigung des Plans<br />
ist zu unterrichten mission nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
einholen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (30) 03/04
Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde ein neues naturschutzrechtliches Instrumentarium<br />
geschaffen, das sich von der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere hinsichtlich<br />
der Rechtsgr<strong>und</strong>lage, der inhaltlichen Anforderungen <strong>und</strong> der Rechtsfolgen, deutlich<br />
unterscheidet. Es ist daher erforderlich, die FFH-Verträglichkeitsprüfung als eigenständiges<br />
Kapitel im Erläuterungsbericht zum Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan zu behandeln. Im Erläuterungsbericht<br />
müssen alle entscheidungsrelevanten Unterlagen enthalten sein, da dieses<br />
Dokument im Bedarfsfall als Abwägungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> das Ausnahmeverfahren dienen <strong>und</strong><br />
ggf. an die EU-Kommission weitergeleitet werden muss.<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage FFH-Richtlinie bzw.<br />
§§ 34 – <strong>38</strong> BNatSchG<br />
FFH-Verträglichkeitsprüfung Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Ziele Schutz eines zusammenhängenden<br />
ökologischen Verb<strong>und</strong>netzes<br />
(Natura 2000) zur<br />
Erhaltung bzw. Wiederherstellung<br />
der biologischen Vielfalt<br />
in Europa<br />
Anwendungsbereich alle Pläne* <strong>und</strong> Projekte, die<br />
ein Gebiet von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung in seinen<br />
Erhaltungszielen <strong>und</strong> Schutzzweck<br />
erheblich beeinträchtigen<br />
können (einzeln oder in<br />
Summationswirkung)<br />
* dies gilt <strong>für</strong> den Plan nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> entsprechend<br />
§ 35 Nr. 2 BNatSchG<br />
UVP-Gesetz bzw. UVP-<br />
Änderungsrichtlinie der EU<br />
Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage,<br />
umfassende Ermittlung der<br />
Umweltauswirkungen eines<br />
Vorhabens<br />
Beschränkung auf bestimmte<br />
Projekte, die in der Anlage zu<br />
§ 3 UVPG* bzw. in den Anhängen<br />
1 <strong>und</strong> 2 der UVP-<br />
Änderungsrichtlinie aufgelistet<br />
sind.<br />
* Vorhaben Bau von gemeinschaftlichen<br />
<strong>und</strong> öffentlichen<br />
Anlagen entsprechend <strong>FlurbG</strong><br />
Prüfungsbezug Gebietsbezogene Prüfung Projektbezogene Prüfung<br />
Untersuchungsraum FFH-Gebiet einschl. seines<br />
Bezuges zum Netz Natura<br />
2000 <strong>und</strong> Bereichen <strong>für</strong><br />
notwendige Sicherungsmaßnahmen<br />
vorhabens-, wirkungs- <strong>und</strong><br />
schutzgutbezogene Abgrenzung<br />
des Untersuchungsraumes<br />
Verfahrensgebiet<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (31) 03/04
Schutzgüter Arten <strong>und</strong> Lebensräume von<br />
gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
im Hinblick auf deren Erhaltungszustand.<br />
Bewertungsmaßstab: Erhaltungsziele<br />
<strong>und</strong> Schutzzweck<br />
Rechtsfolgen Unzulässigkeit bei erheblicher<br />
Beeinträchtigung (aber:<br />
Ausnahmeverfahren möglich)<br />
Alternativenprüfung Prüfung zumutbarer Alternativen,<br />
die den mit dem Projekt<br />
verfolgten Zweck an anderer<br />
Stelle oder mit geringeren<br />
Beeinträchtigungen <strong>für</strong> das<br />
Natura 2000 Gebiet erreichen<br />
Ausgleich Sicherungsmaßnahmen zur<br />
Wahrung des Zusammenhangs<br />
von Natura 2000<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung Nach den Regelungen des<br />
BNatSchG bisher nicht<br />
vorgesehen<br />
• Mensch, Fauna, Flora<br />
• Boden, Wasser, Luft<br />
• Klima, Landschaft<br />
• Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter<br />
Ermittlung <strong>und</strong> Bewertung aller<br />
Umweltauswirkungen<br />
So früh wie möglich Berücksichtigung<br />
der Ergebnisse der UVP<br />
bei behördlichen Entscheidungen<br />
Übersicht über die wichtigsten<br />
vom Vorhabensträger geprüften<br />
Alternativen <strong>und</strong> Angabe der<br />
wesentlichen Auswahlgründe<br />
unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Umweltauswirkungen<br />
• Die Alternativenprüfung<br />
findet bei der Aufstellung<br />
des Plans nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> unter Einbeziehung<br />
der TÖB statt.<br />
Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
Anmerkung: Regelungen in der Flurbereinigung sind kursiv geschrieben.<br />
Einbeziehung der Öffentlichkeit<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (32) 03/04
9 Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />
9.1 Sollen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen<br />
werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, <strong>für</strong> die die Teilnehmergemeinschaft<br />
nicht Kostenträgerin ist, sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen<br />
vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden<br />
Kosten zu treffen.<br />
9.2 Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung, zukünftige<br />
Unterhaltungen <strong>und</strong> privatrechtliche Beziehungen der Beteiligten erstrecken.<br />
9.3 Vereinbarungen mit den Gr<strong>und</strong>stückseigentümern, wenn private Flächen in die<br />
Gestaltung mit einbezogen werden sollen, weil es technisch notwendig <strong>und</strong><br />
dorfgestaltend zweckmäßig ist.<br />
Anlagen<br />
Titelblatt (a)<br />
Muster einer Vereinbarung zwischen TG <strong>und</strong> Gemeinde<br />
über den Ausbau der Gemeindestraße (b)<br />
Muster einer Vereinbarung zwischen TG <strong>und</strong> einem Dritten (Privaten) über die Duldung, Pflege<br />
<strong>und</strong> Unterhaltung von Maßnahmen <strong>für</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft (c)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (1) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
V E R E I N B A R U N G E N Ü B E R D I E B E T E I L I G U N G<br />
A N D E N E N T S T E H E N D E N K O S T E N<br />
Inhalt Seite<br />
1 Vereinbarung zwischen der TG <strong>und</strong><br />
der Gemeinde ... über den Ausbau<br />
der Gemeindestraße ...<br />
2 Vereinbarung zwischen der TG <strong>und</strong> dem<br />
Beteiligten ONr. ... über die Duldung,<br />
Pflege <strong>und</strong> Unterhaltung von Maßnahmen<br />
<strong>für</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />
3 Vereinbarung zwischen der ...<br />
<strong>und</strong><br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (2) 03/04
Vereinbarung<br />
zwischen<br />
der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung .................... (TG), vertreten durch die/den<br />
Vorsitzende/n des Vorstandes<br />
<strong>und</strong><br />
der Gemeinde ...................., vertreten durch Frau/Herrn ...............<br />
- nachstehend TG genannt -<br />
- nachstehend Gemeinde .......... genannt -<br />
Im Flurbereinigungsverfahren ... - Az.: ... - wird der Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem<br />
Begleitplan der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt <strong>und</strong> von der oberen<br />
Flurbereinigungsbehörde gem. § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> planfestgestellt. Darin sollen u. a. folgende<br />
Maßnahmen der Gemeinde ... festgestellt werden:<br />
a) Erweiterung der Gemeindeverbindungsstraße ... - ...<br />
(Nr. ... des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>), Baumreihe Nr. ... als Ausgleichsmaßnahme<br />
b) Wirtschaftsweg ... - ... (Nr. ... des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>) einschließlich der Unterführung<br />
der B<strong>und</strong>esbahnstrecke,<br />
Wirtschaftsweg Nr. ... als Anschluss zwischen altem <strong>und</strong> neuem Weg,<br />
Wirtschaftsweg Nr. ... als Ersatz <strong>für</strong> die ausfallende Anbindung zweier Wohnhäuser an<br />
dem aufzuhebenden Bahnübergang Nr. ... in Nähe des ...,<br />
Verlegung des ...baches Nr. ...,<br />
Verlegung eines Nebengewässers Nr. ...<br />
Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen:<br />
Landschaftsgestaltende Anlagen Nr. ..., ...<br />
Uferstreifen Nr. ... <strong>und</strong> ...<br />
Gemäß Ziff. 2.7.2 der Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> vom 22.01.2003 muss darüber eine<br />
Vereinbarung getroffen werden.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (3) 03/04
§ 1<br />
Die Gemeinde ... als Träger der Baumaßnahmen der unter a) <strong>und</strong> b) genannten Anlagen verpflichtet<br />
sich, diese Maßnahmen in zeitlicher Abstimmung mit dem Wege- <strong>und</strong> Gewässerbau<br />
der Flurbereinigung ... durchzuführen. Sie stellt die Planfeststellungsunterlagen der Maßnahmen<br />
feststellungsreif zur Verfügung.<br />
§ 2<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die Ausbaumaßnahmen unter a) <strong>und</strong> b), einschließlich der Ausgleichs- <strong>und</strong><br />
Ersatzmaßnahmen, trägt die Gemeinde ... sie ist auch <strong>für</strong> die Regelung der Kostenbeteiligung<br />
Dritter, u. a. der Deutschen Bahn AG, eigenverantwortlich zuständig.<br />
Die <strong>für</strong> die Maßnahmen erforderlichen Flächen werden im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt.<br />
Hier<strong>für</strong> stellt die Gemeinde ... Flächen aus ihrem Einlagebesitz kostenlos zur Verfügung.<br />
In Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ist teilweise an Stelle einer<br />
Bereitstellung von Land auch ein Ausgleich in Geld möglich.<br />
Die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens <strong>für</strong> diese Maßnahmen entstehenden Vermessungskosten<br />
werden von der TG getragen.<br />
§ 3<br />
Die <strong>für</strong> die Baumaßnahmen benötigten Flächen - einschließlich der Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
- werden durch den Flurbereinigungsplan in das Eigentum der Gemeinde ...<br />
übertragen.<br />
§ 4<br />
Die Unterhaltung <strong>und</strong> Pflege sämtlicher Anlagen - einschließlich der Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
- wird nach dem Ausbau von der Gemeinde ... kostenlos übernommen, so weit<br />
nicht durch Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften oder aber durch Unterhaltungs- <strong>und</strong> Pflegeprogramme<br />
eine anderweitige Regelung getroffen wird.<br />
§ 5<br />
Die Gemeinde ... stellt die Teilnehmergemeinschaft von allen Ansprüchen Dritter frei, <strong>für</strong> die die<br />
o. g. Maßnahmen ursächlich sind.<br />
§ 6<br />
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung tritt gem. § 17 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> erst mit der Zustimmung der<br />
oberen Flurbereinigungsbehörde ein.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (4) 03/04
§ 7<br />
Die Vereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Je eine Ausfertigung erhalten die<br />
Gemeinde ..., die Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> das Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz,<br />
<strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung.<br />
.........................................<br />
(Datum)<br />
Für die Gemeinde ...<br />
......................................... .........................................<br />
(Unterschrift) (Unterschrift)<br />
.........................................<br />
(Datum)<br />
Die/Der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft<br />
............................................<br />
(Unterschrift)<br />
Der vorstehenden Vereinbarung wird zugestimmt.<br />
.........................................<br />
(Datum)<br />
Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />
obere Flurbereinigungsbehörde<br />
............................................<br />
(Unterschrift)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (5) 03/04
Teilnehmergemeinschaft .................., den ..............................<br />
der Flurbereinigung<br />
........................................<br />
Az.:<br />
Vereinbarung<br />
zwischen<br />
der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung ...............................................................<br />
vertreten durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes, Frau/Herrn ...................................<br />
<strong>und</strong><br />
der/dem Beteiligten Frau/Herrn .......................................<br />
in ..............................., ONr........, Eigentümer/Zuteilungsempfänger des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
Gemarkung ................ Flur ...... Flurstück ............... .<br />
Im Flurbereinigungsgebiet ......................... wird eine<br />
"Maßnahme <strong>für</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft" nach den Richtlinien über die Gewährung von<br />
Zuwendungen <strong>für</strong> die Förderung der Flurbereinigung – FlurbFördRichtl. – in der jetzt gültigen<br />
Fassung durchgeführt. Art <strong>und</strong> Umfang der Maßnahme sowie ihr Förderungszweck sind<br />
der/dem Beteiligten bekanntgegeben worden.<br />
1. Die/der Beteiligte duldet die Maßnahme/Anlage an der ...... –Seite seines o.g.<br />
Gr<strong>und</strong>stücks auf einer Fläche von ........ ha mit einer Länge von ......... m <strong>und</strong> einer Breite<br />
von ......... m <strong>und</strong> verpflichtet sich,<br />
a) nach Durchführung der Maßnahme die genannte Fläche auf Dauer in ihrem Zustand<br />
zu belassen <strong>und</strong> den Naturschutzbehörden das Betreten der Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />
Durchführung von Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen im Rahmen des<br />
Förderungszweckes zu gestatten,<br />
(oder)<br />
nach Durchführung der Maßnahme die genannte Fläche auf Dauer in ihrem Zustand<br />
zu belassen <strong>und</strong> Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen im Rahmen des Förderungszwecks<br />
selbst zu übernehmen,<br />
b) diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger weiterzugeben,<br />
c) gegen eine dauerhafte Sicherung des Förderungszwecks, auch z.B. durch dingliche<br />
Sicherung oder Festsetzung im Flurbereinigungsplan, keine Einwendungen zu<br />
erheben.<br />
2. Die Teilnehmergemeinschaft stellt die Anlage nach Maßgabe des<br />
Landschaftsbauentwurfes her<br />
(Oder)<br />
Die/der Beteiligte stellt die Anlage nach Maßgabe des Landschaftsbauentwurfes auf<br />
eigene Kosten her. Das Pflanzgut <strong>und</strong> das erforderliche Zubehör stellt die<br />
Teilnehmergemeinschaft auf ihre Kosten zur Verfügung.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (6) 03/04
3. Der/dem Beteiligten ist bekannt, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderten<br />
Anpflanzungen entsprechend der Zweckbestimmung <strong>und</strong> nach den Vorschriften des<br />
BbgNatSchG zu erhalten, zu pflegen <strong>und</strong> zu nutzen sind <strong>und</strong> dass es der unteren<br />
Naturschutzbehörde unbenommen ist, die Anlage in einem Landschaftsplan bzw.<br />
außerhalb eines Landschaftsplanes nach § 28 BbgNatSchG unter Schutz zu stellen.<br />
4. Nach Auflösung der Teilnehmergemeinschaft gehen deren Rechte aus dieser<br />
Vereinbarung auf den Landkreis ....................... (untere Naturschutzbehörde) über.<br />
Für die Teilnehmergemeinschaft: Die/der Beteiligte<br />
.................................................. ..................................................<br />
(Vorsitzende/r des Vorstandes)<br />
Der vorstehenden Vereinbarung wird gemäß § 17 <strong>FlurbG</strong> zugestimmt.<br />
.................................................., den .....................<br />
Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />
obere Flurbereinigungsbehörde<br />
Im Auftrag<br />
.................................<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (7) 03/04
10 Niederschriften<br />
10.1 Niederschriften, in denen Festsetzungen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> begründet werden,<br />
sind in die Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen.<br />
10.2 Dazu gehören die mit den beteiligten Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong> der<br />
landwirtschaftlichen Berufsvertretung getroffenen Vereinbarungen <strong>und</strong><br />
Verhandlungsergebnisse.<br />
10.3 Ebenfalls ist die Niederschrift über die abschließende Sitzung des Vorstandes der<br />
Teilnehmergemeinschaft über den Inhalt des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen.<br />
10.4 Ablauf <strong>und</strong> Ergebnis des Anhörungstermins nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind in einer Niederschrift<br />
festzuhalten, die in die Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen ist.<br />
Anlagen<br />
Titelblatt (a)<br />
Muster einer Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (b)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (1) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
N I E D E R S C H R I F T E N<br />
Inhalt Seite<br />
1 Niederschrift über die abschließende Sitzung<br />
des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Plan nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> vom ...<br />
2 Niederschrift über den Anhörungstermin nach<br />
§ 41 <strong>FlurbG</strong> vom ...<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (2) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Flurbereinigung:<br />
Aktenzeichen:<br />
Anwesend:<br />
Niederschrift<br />
über den Anhörungstermin nach § 41 <strong>FlurbG</strong> am ... im ...<br />
1 Vorsitzende(r) der TG ... - Verhandlungsleiter(in) -<br />
2 ... - Fachvorstandsmitglied -<br />
3 ... - Fachbereichsleiter technische Leitung -<br />
4 ... - Fachbereichsleiter Bodenordnung<br />
5 ...<br />
6 ... - Schriftführung -<br />
Zu dem Termin waren die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Behörden <strong>und</strong> Organisationen<br />
erschienen.<br />
Der/die Verhandlungsleiter(in) begrüßte die Erschienenen <strong>und</strong> erläuterte zunächst den Zweck<br />
dieses Termins. Er/Sie wies darauf hin, dass die Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des<br />
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom 12.02.1990 beteiligt worden ist,<br />
dass sich hieraus jedoch keine neuen umweltrelevanten Aspekte ergeben haben. Dann stellte<br />
er fest,<br />
1 dass die Ladung zu diesem Termin unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
ordnungsgemäß erfolgt ist; gegen die Ordnungsmäßigkeit wurden auf Frage des/der<br />
Verhandlungsleiters(in) von den Anwesenden keine Bedenken erhoben;<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (3) 03/04
2 dass in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass Einwendungen gegen den Plan<br />
zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden<br />
müssen <strong>und</strong> Terminversäumnisse oder Nichtabgabe von Erklärungen im Termin als<br />
Zustimmung zum Plan gelten.<br />
Anschließend stellte Herr/Frau ... die Gr<strong>und</strong>züge der Gesamtplanung dar. Dabei ging er/sie vor<br />
allem auf die ökonomischen <strong>und</strong> ökologischen Zusammenhänge ein, die sich aus dem<br />
ganzheitlichen Gestaltungsauftrag in diesem flächendeckenden Bodenordnungsverfahren<br />
ergeben. Die wesentlichen Planungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Teilbereiche Straßen, Wege, Gewässer,<br />
Kreuzungsbauwerke, Natur <strong>und</strong> Landschaft wurden vorgestellt.<br />
Anhand des zum Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> seinerzeit entworfenen Konzeptentwurfes<br />
konnte die Weiterentwicklung bis zum vorliegenden Plan veranschaulicht werden.<br />
Herr/Frau ..., trug ergänzend vor, dass bei dem Ausbau der Wege die aus dem vorliegenden<br />
Plan nicht ersichtlichen Befestigungen von Anschlüssen an befestigte Straßen <strong>und</strong> Wege aus<br />
verkehrs- <strong>und</strong> tiefbautechnischen Gründen erforderlich sind.<br />
Folgende Detailplanungen wurden eingehend erläutert:<br />
- Wegenetz westlich ... (Wege-Nr. ... <strong>und</strong> ...),<br />
- Neubau der Gewässer Nr. ... <strong>und</strong> ...,<br />
- Straßen- <strong>und</strong> Wegenetz zwischen ... <strong>und</strong> ... (Straße Nr. ..., Wege Nr. ... <strong>und</strong> ...),<br />
- Wirtschaftsweg Nr. ... westlich ...<br />
In der sich anschließenden allgemeinen Diskussion wurden folgende Themen erörtert:<br />
- Biotopflächen:<br />
Die Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> vertraten die Auffassung, dass auch die Grünlandbereiche<br />
zwischen ... <strong>und</strong> ... sowie nordwestlich von ... in öffentliches Eigentum übertragen<br />
<strong>und</strong> weiter bewirtschaftet werden sollen.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Übertragung im Rahmen des Flurbereinigungsplanes, sofern eine wertgleiche Abfindung<br />
möglich ist.<br />
- Landschaftsgestaltende Anlagen:<br />
Die Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> be<strong>für</strong>chten eine Beeinträchtigung der angrenzenden<br />
landwirtschaftlichen Nutzflächen, falls die Anlagen nicht regelmäßig gepflegt werden.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Sowohl die Stadt ... als auch die Gemeinde ... haben sich in einer öffentlich rechtlichen<br />
Vereinbarung mit der Teilnehmergemeinschaft zur Übernahme des Eigentums <strong>und</strong> der<br />
Pflege verpflichtet. Im Flurbereinigungsplan werden die erforderlichen<br />
Pflegemaßnahmen festgesetzt.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (4) 03/04
- Regenrückhaltung <strong>und</strong> Hochwasserschutz:<br />
Von verschiedenen Seiten wurde nach möglichen Regenrückhaltebecken oberhalb von<br />
... <strong>und</strong> westlich von ... im Zuge des Gewässers ... gefragt.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
In ... ist eine Umleitung des Oberflächengewässers wie in ... <strong>und</strong> ... nicht möglich.<br />
Rückhaltung ist in diesem Fall nicht Aufgabe der Flurbereinigung; Flächen <strong>für</strong> Regenrückhaltebecken<br />
werden im Flurbereinigungsplan ausgewiesen. Die Rückhaltung<br />
von Straßenwässern im Zuge des Gewässers ... ist Aufgabe des Brandenburgischen<br />
Straßenbauamtes ... Die bodenordnerische Ausweisung von benötigten Flächen ist im<br />
Flurbereinigungsplan gegeben.<br />
- Brückenbauwerk Nr. ...:<br />
Unterführung unter B<strong>und</strong>esbahn, Frage nach der lichten Weite des Bauwerkes.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Es wird begrüßt, wenn die lichte Weite des Brückenbauwerks etwas weiter ausfällt als<br />
die technisch unbedingt erforderliche Mindestweite.<br />
Im Anschluss an diese allgemeine Diskussion forderte der/die Verhandlungsleiter(in) die<br />
erschienenen Behörden <strong>und</strong> Organisationen zu ihrer Stellungnahme auf:<br />
1 Landkreis ..., Kreisplanungsamt:<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anschluss des<br />
Weges ... an die K ... auf Gr<strong>und</strong> des großen Höhenunterschiedes schwierig sein wird.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Ein Anschluss des Weges an die K ... ist nicht vorgesehen.<br />
2 Landkreis ... untere Wasserbehörde:<br />
Keine Bedenken. Die Ausweisung von Uferstreifen wird ausdrücklich begrüßt.<br />
3 Landkreis ... untere Naturschutzbehörde: - nicht erschienen<br />
Fernmündliche Mitteilung des Herrn ... am ...: Keine Bedenken; wird schriftlich mitgeteilt.<br />
4 Landkreis ...:<br />
Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>: Das Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> stimmt den vorgesehenen<br />
Maßnahmen Nr. ..., ... <strong>und</strong> ... nur dann zu, wenn ein Einvernehmen mit den betroffenen<br />
Landwirten hergestellt wird. Die landwirtschaftlichen Belange wurden sehr wenig<br />
berücksichtigt, die des Naturschutzes dominieren.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (5) 03/04
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Hierzu findet am ... um ... Uhr nochmals ein Ortstermin statt, um nach Kompromissen zu<br />
suchen <strong>und</strong> einen angemessenen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen<br />
zu finden. Es wird festgelegt, dass das Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, die untere Naturschutzbehörde<br />
<strong>und</strong> der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft an diesem Termin<br />
teilnehmen.<br />
Weitere Hinweise <strong>und</strong> Anregungen:<br />
- Fläche zwischen Weg ... <strong>und</strong> Gewässer ... soll aus der landwirtschaftlichen Nutzung<br />
herausgenommen werden.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Gesamtfläche ist als Uferstreifen vorgesehen.<br />
- Bei dem in steiler Lage vorgesehenen Schotterweg Nr. ... besteht die Gefahr von<br />
Ausspülungen; es sollte daher überprüft werden, ob dieser Weg nicht asphaltiert<br />
werden muss.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Die Ausspülungsgefahr ist bei entsprechendem Quergefälle nicht so hoch<br />
einzuschätzen. Hier wird man die ersten zwei Jahre nach Ausbau abwarten müssen.<br />
- Bei den weiteren Planungen sollte überlegt werden, ob der nördliche Teil des<br />
Weges Nr. ... nicht ganz entfallen kann.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Diese Entscheidung kann erst im Flurbereinigungsplan bei der entsprechenden Abfindungsgestaltung<br />
getroffen werden.<br />
- Frage, ob der vorhandene Weg entlang der geplanten landschaftsgestaltenden<br />
Anlage ... südlich von ... erforderlich ist.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Der Weg dient als Abgrenzung des ortsnahen Grünlandes.<br />
- Das enge Wegenetz in dem Raum zwischen ... <strong>und</strong> ... wird die Bewirtschaftung der<br />
Ackerflächen künftig stark behindern. Frage nach Aufweitung des Wegenetzes.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Das engmaschige Wegenetz ist geprägt durch einen geschlossenen Heckenverb<strong>und</strong>.<br />
Eine Entfernung der Hecken ist aus ökologischer Sicht nicht zu verantworten. Die<br />
hiermit verb<strong>und</strong>enen Wirtschaftserschwernisse sind bekannt. Eine dauerhafte sinnvolle<br />
wirtschaftliche Lösung wäre nur bei Umwandlung in Grünland denkbar.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (6) 03/04
5 Landkreis ...:<br />
Untere Bauaufsichtsbehörde - nicht erschienen<br />
6 Landkreis ...:<br />
Untere Denkmalschutzbehörde - nicht erschienen<br />
7 Landkreis ...:<br />
Untere Fischereibehörde - nicht erschienen<br />
8 Landkreis ...:<br />
Untere Jagdbehörde - nicht erschienen<br />
9 Gemeinsame Landesplanungsabteilung:<br />
Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.<br />
10 Regionale Planungsgemeinschaften:<br />
Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.<br />
11 Landesbergamt: - nicht erschienen<br />
12 Stadtverwaltung ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
Hinweis: Das Gebiet zwischen der Zufahrt zur Mülldeponie <strong>und</strong> der Zufahrt nach ...<br />
befindet sich z. Z. in der Bauleitplanung. Hier soll ein Sondergebiet <strong>für</strong> umweltbezogene<br />
Gewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Mülldeponie ausgewiesen werden. Hiervon<br />
wird auch die Biotopfläche ... betroffen sein. Die Stadt ... wünscht die Ausweisung von<br />
Flächen <strong>für</strong> einen Radweg entlang der K ..., speziell zwischen ... <strong>und</strong> ...<br />
Die Stadt ... drückt ihre Sorge darüber aus, dass die künftige Unterhaltung der landschaftsgestaltenden<br />
Anlagen die finanziellen Möglichkeiten der Stadt übersteigen<br />
könnte. Sie hat weiterhin Sorge, dass die Ausbauart der Wirtschaftswege den großen<br />
Belastungen des landwirtschaftlichen Verkehrs nicht gewachsen ist.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Bezüglich des Wegebaus sind diese Bedenken unbegründet. Die individuellen Ausbaumöglichkeiten<br />
können im Einzelfall der jeweiligen Bodensituation angepasst werden.<br />
Bezüglich des Radweges liegt ein entsprechender Antrag des Landkreises vor.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (7) 03/04
13 Gemeindeverwaltung ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
14 Gemeindeverwaltung ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
15 Oberfinanzdirektion Cottbus: - nicht erschienen<br />
16 Amt <strong>für</strong> Forstwirtschaft ...: - nicht erschienen<br />
17 Amt <strong>für</strong> Immissionsschutz ...: - nicht erschienen<br />
18 Landesamt <strong>für</strong> Denkmalpflege:<br />
Keine Bedenken.<br />
19 Landesamt <strong>für</strong> Geowissenschaften <strong>und</strong> Rohstoffe:<br />
Keine Bedenken.<br />
20 Landesamt <strong>für</strong> Verkehr <strong>und</strong> Straßenbau:<br />
Keine Bedenken.<br />
21 Autobahnamt: - nicht erschienen<br />
22 Brandenburgisches Straßenbauamt ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
Hinweis darauf, dass der von der L ... in Richtung Osten abgehende Wirtschaftsweg<br />
vom Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband mit 4,5 m Breite ausgebaut wird <strong>und</strong> nicht, wie in der<br />
Wege- <strong>und</strong> Gewässerkarte nachrichtlich dargestellt ist, mit 3,0 m Breite.<br />
Anregung, dass möglichst weitere Wirtschaftswegeanbindungen an B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesstraßen<br />
reduziert werden. In Abstimmung mit dem Straßenbauamt wäre eine finanzielle<br />
Beteiligung denkbar. Ein Gestaltungsplan des Regenrückhaltebeckens an der B ...<br />
wurde überreicht.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Die Anregung wird bei den Überlegungen zur Gestaltung des Flurbereinigungsplanes<br />
mit einbezogen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (8) 03/04
23 Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Abfallwirtschaft,<br />
Altlasten <strong>und</strong> Bodenschutz:<br />
Keine Bedenken.<br />
24 Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Naturschutz:<br />
Keine Bedenken.<br />
In dem Bodenordnungsverfahren sind die Belange des Naturschutzes sehr gut<br />
vertreten.<br />
25 Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Gewässerschutz <strong>und</strong> Wasserwirtschaft:<br />
Keine Bedenken.<br />
Die Ausweisung der Uferstreifen dient dem Gewässerschutz <strong>und</strong> wird ausdrücklich<br />
begrüßt.<br />
26 Landesanstalt <strong>für</strong> Großschutzgebiete:<br />
Keine Bedenken.<br />
27 Landesmuseum <strong>für</strong> Ur- <strong>und</strong> Frühgeschichte:<br />
Keine Bedenken.<br />
28 Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
29 Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Vermögensamt ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
30 Landesbauernverband Brandenburg: - nicht erschienen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (9) 03/04
31 Kreisbauernverband ...:<br />
Der Kreisbauernverband teilt die Be<strong>für</strong>chtungen des Amtes <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> bittet,<br />
dass bezüglich der Belange ein Benehmen mit den Landwirten herzustellen ist.<br />
32 Landesverband Gartenbau e.V.: - nicht erschienen<br />
33 Waldbesitzerverband Brandenburg e.V.:<br />
Keine Bedenken.<br />
34 Fischereiverband Land Brandenburg e.V.:<br />
Keine Bedenken.<br />
35 Zweckverband der Berufsfischer der Seen- <strong>und</strong> Flußfischerei im Land Brandenburg:<br />
Keine Bedenken.<br />
36 Landesfremdenverkehrsverband Brandenburg: - nicht erschienen<br />
37 Verband der Kleingärtner, Siedler e.V., Kreisverband: - nicht erschienen<br />
<strong>38</strong> Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband ..., Vorsitzender Herr ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
Hinweis auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes von Dränagen bei Bepflanzungsmaßnahmen.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Der bei dem Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> geforderte Sicherheitsabstand von 15 m<br />
wird eingehalten, notfalls durch Verlegung der Dränleitung.<br />
39 Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband ..., Vorsitzender Herr ...:<br />
Die Kennzeichnung aller Wässer als Gewässer erster Ordnung ist falsch. Des Weiteren<br />
lehnt der Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband Wirtschaftswege auf dem Deich ab. Den<br />
Planungsunterlagen wird zugestimmt, wenn, wie unter <strong>38</strong> die Mindestabstände<br />
eingehalten werden.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Die Kennzeichnung der Gewässer erster Ordnung wird überarbeitet. Wegebaumaßnahmen<br />
auf Deichen sind nicht vorgesehen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (10) 03/04
40 Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband ...:<br />
Keine Bedenken.<br />
41 Stiftung Preußische Schlösser <strong>und</strong> Gärten: - nicht erschienen.<br />
42 Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Ost: - nicht erschienen<br />
43 B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin/Brandenburg:<br />
Keine Bedenken.<br />
44 Deutsche Bahn AG:<br />
Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken, die Maßnahmen sind mit der<br />
Deutschen Bahn AG abgestimmt <strong>und</strong> finden Zustimmung.<br />
45 Deutsche Telekom AG:<br />
z. Z. keine Bedenken.<br />
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Tunnel östlich der L ... bei einer späteren<br />
Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke evtl. aufgeschlitzt werden muss.<br />
46 ... GmbH ...:<br />
Keine Bedenken. Die in dem Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> vorgetragenen Bedenken<br />
sind berücksichtigt. Hinweis, dass beim Ausbau der Wege auch der notwendige<br />
Sicherheitsabstand zu den ...... eingehalten wird.<br />
47 Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer ...: - nicht erschienen<br />
48 Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände:<br />
Die Planungen des umfassenden Biotopverb<strong>und</strong>systems werden begrüßt. Bedenken<br />
gegen den von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der B<strong>und</strong>esbahn geplanten Wirtschaftsweg<br />
Nr. ... werden geäußert, weil be<strong>für</strong>chtet wird, dass dieser Weg zu einer<br />
Umgehungsstraße ausgebaut wird. Es wird daher eine weiter westlich führende Linienführung<br />
vorgeschlagen, die eine bessere Anbindung <strong>für</strong> die <strong>Landwirtschaft</strong> bedeutet <strong>und</strong><br />
nicht unmittelbar an dem Kindergarten vorbeiführen würde. Ferner müssten bei der<br />
vorgeschlagenen Wegeführung über den ... Bach keine Bäume <strong>und</strong> Sträucher entfernt<br />
werden. (Schriftliche Begründung <strong>und</strong> Kartenauszug mit alternativer Wegetrasse werden<br />
überreicht.)<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Die Unterführung unter der Eisenbahnlinie wurde auf besonderen Antrag der Deutschen<br />
Bahn AG geplant. Hierdurch können zwei verkehrsgefährdende schienengleiche Bahnübergänge<br />
eingespart werden. Die Schranken dieser Bahnübergänge werden z.Z. noch<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (11) 03/04
von Hand bedient <strong>und</strong> hätten ohne die geplante Lösung in Kürze durch automatische<br />
Signalanlagen zu je 250.000,00 DM ersetzt werden müssen, wobei die Verkehrsgefährdung<br />
immer noch bestehen bleiben würde. Die Lage des Unterführungsbauwerkes Nr.<br />
... ist bei den Anwesenden unbestritten. Die vorgesehene Linienführung wurde mit den<br />
zuständigen Behörden abgestimmt. Dieser Wirtschaftsweg wird bewusst als Umgehungsweg<br />
konzipiert, um die Landwirte aus ... <strong>und</strong> auch aus ... verkehrsgerecht zu den<br />
südlich der B<strong>und</strong>esbahn gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu leiten, ohne<br />
dass sie die teilweise sehr enge Ortsdurchfahrt benutzten müssen, wo es immer wieder<br />
zu gefährlichen Begegnungen zwischen landwirtschaftlichem <strong>und</strong> öffentlichem Straßenverkehr<br />
kommt. Die vom Landesbüro vorgeschlagene Linienführung würde den Ort in<br />
einem so großen Umfang umgehen, dass sie von den Landwirten nicht angenommen<br />
würde.<br />
Die Umweltverträglichkeit der Linienführung ist in einer gesonderten Untersuchung des<br />
AFlE dargelegt worden. Speziell die Kreuzungsstelle mit dem ... Bach ist mit der unteren<br />
Naturschutzbehörde <strong>und</strong> dem örtlichen Vertreter des BUND in der Örtlichkeit festgelegt<br />
worden. Seinerzeit ist ausdrücklich gefordert worden, den alten Kreuzungspunkt<br />
anzuhalten, um die Gewässerstrecke zwischen dieser Kreuzungsstelle <strong>und</strong> dem<br />
südwestlich gelegenen Waldbereich nicht zu stören, zumal dieser Gewässerabschnitt<br />
durch Ausweisung <strong>und</strong> Umgestaltung von Uferstreifen ökologisch entwickelt werden soll.<br />
Die Be<strong>für</strong>chtung, dass der geplante Weg ... zu einer Umgehungsstraße im Zuge der K ...<br />
ausgebaut wird, ist unbegründet. Die Kreisverwaltung hat im Vorverfahren ausdrücklich<br />
betont, dass eine früher geplante Straßenumgehung nicht mehr zur Diskussion steht.<br />
Falls später einmal irgendwann eine neue Diskussion hierüber entstehen sollte, müsste<br />
die Linienführung völlig neu erörtert werden. Auch die Be<strong>für</strong>chtung, dass die gesamte<br />
Linienführung im Flurbereinigungsverfahren in einer <strong>für</strong> eine künftige Straße erforderlichen<br />
Breite ausgewiesen wird, ist unbegründet, denn die Wege ... <strong>und</strong> ... werden lediglich<br />
in einer Breite von 3,5 m befestigt <strong>und</strong> dementsprechend einschließlich der<br />
Bankette <strong>und</strong> Sicherheitsabstände nur in einer Breite von 5,0 m ausgewiesen. Die<br />
landschaftsgestaltende Anlage Nr. ... wird ebenfalls als solche gesondert ausgewiesen<br />
<strong>und</strong> kann nicht ohne weiteres als Straßenland umfunktioniert werden.<br />
Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände:<br />
Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausführungen nehmen wir unsere Bedenken zurück.<br />
Anregungen <strong>und</strong> Hinweise:<br />
Es muss da<strong>für</strong> Sorge getragen werden, dass die geplanten Ufer- <strong>und</strong><br />
Vegetationsstreifen gesichert werden <strong>und</strong> sich auch tatsächlich entwickeln können. Des<br />
Weiteren sollte untersucht werden, ob nicht die ausschließlich geradlinig ausgebauten<br />
Gewässer durch einen echten Umbau teilweise renaturiert werden können.<br />
Hinweis an den Vertreter der Stadt ...:<br />
Die Biotopfläche Nr. ... sollte bei der Planung des Gewerbegebietes berücksichtigt <strong>und</strong><br />
erhalten werden.<br />
Flurbereinigungsbehörde:<br />
Die Realisierung des begrüßenswerten Antrages auf Renaturierung ist nur im Rahmen<br />
verfügbarer Finanzierungsmittel möglich.<br />
49 Landesjagdverband Brandenburg:<br />
Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (12) 03/04
50 Wehrbereichsverwaltung: - nicht erschienen<br />
51 Standortverwaltung ...: - nicht erschienen<br />
Nachdem auf ausdrückliche Befragung keine weiteren Stellungnahme gewünscht wurden,<br />
schloss der/die Verhandlungsleiter(in) den Termin um 13.15 Uhr.<br />
Verhandlungsleiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bodenordnung<br />
.................................................... ...................................................<br />
(Unterschrift) (Unterschrift)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (13) 03/04
Teilnehmergemeinschaft ....<br />
- Flurbereinigungsbehörde -<br />
Flurbereinigung:<br />
Az.:<br />
Verzeichnis der am Erörterungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong><br />
vom ............................ beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen<br />
lfd. Behörden <strong>und</strong> Organisationen eingeladen erschienen<br />
Vertreter<br />
Name <strong>und</strong> Dienstbezeichnung Unterschrift<br />
Nr. ja / nein ja / nein in Blockschrift<br />
1 2 3 4 5<br />
1 Landkreis ......., Kreisplanungsamt ja ja Müller, Amtsleiter<br />
2 Landkreis ......., untere Wasserbehörde ja ja Meier, Sachbearbeiter<br />
3 Landkreis ......., untere Naturschutzbehörde ja nein ----- -----<br />
4 Landkreis ......., Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> ja ja Schulze, Amtsleiter<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (14) 03/04
11 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />
11.1 Gleichzeitig mit der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist ein Kostenanschlag zu<br />
erarbeiten, der die voraussichtlichen Kosten <strong>für</strong> den Ausbau des Wege- <strong>und</strong> Gewässernetzes,<br />
der übrigen gemeinschaftlichen Anlagen <strong>und</strong> die sonstigen Aufwendungen der<br />
Teilnehmergemeinschaft <strong>für</strong> das gesamte Flurbereinigungsgebiet enthält (Ausführungskosten).<br />
11.2 Der Kostenanschlag soll eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Ausführung sowie<br />
die Aufstellung eines Finanzierungsplanes ermöglichen.<br />
11.3 Die obere Flurneuordnungsbehörde führt ein “Einheitspreisverzeichnis”, das jährlich<br />
einmal vollständig aufzustellen ist <strong>und</strong> als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> alle aufzustellenden<br />
Kostenberechnungen <strong>und</strong> Finanzierungspläne dient.<br />
11.3.1 Die Einheitspreise sind aus nachgewiesenen Kosten durchgeführter Verfahren<br />
abzuleiten <strong>und</strong> haben in allen Positionen auch die Bauleitervergütung,<br />
Unvorhergesehenes <strong>und</strong> zu erwartende Kostensteigerungen bis zum vorgesehenen<br />
Ausführungszeitpunkt der jeweiligen Anlage zu enthalten.<br />
11.3.2 Soweit <strong>für</strong> die Ermittlung amtsbezogener Einheitspreise in Einzelfällen keine oder nur<br />
ungeeignete Ausschreibungsergebnisse vorliegen, sind die Einheitspreise sachgerecht<br />
zu schätzen.<br />
11.4 Die Kostenberechnung ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />
11.5 Die Kosten <strong>für</strong> die Herstellung der Anlagen sind nach Entwurfsnummern mit Hilfe des<br />
Einheitspreisverzeichnisses an Hand von Kostenelementen unter Berücksichtigung der<br />
jeweiligen Gegebenheiten des Verfahrens zu ermitteln <strong>und</strong> entsprechend dem Finanzierungsplan<br />
zusammenzustellen.<br />
Im Einzelnen noch nicht genau zu ermittelnde Kosten sind überschlägig in Ansatz zu<br />
bringen. So weit Einzelentwürfe aufgestellt wurden, sind die sich daraus ergebenen<br />
Bruttokosten an Stelle der Einzelermittlung einzusetzen.<br />
Auch Anlagen, die ganz oder teilweise durch Leistungen Dritter finanziert werden, sind<br />
mit ihren Gesamtkosten nachzuweisen.<br />
11.6 Die zusammengestellten Kosten sind in den Finanzierungsplan zu übernehmen.<br />
11.7 Die Flurneuordnungsbehörde prüft die Kostenberechnung mit dem Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> im Rahmen der Vorprüfung; insbesondere die Angemessenheit der Preise <strong>und</strong><br />
die Ausgestaltung der Anlagen.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (1) 03/04
11.8 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan müssen stets mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
übereinstimmen. Änderungen sind in besonderen Ergänzungskostenberechnungen zu<br />
erfassen <strong>und</strong> nach Genehmigung in die Kostenberechnung zu übernehmen. Der Finanzierungsplan<br />
ist fortzuschreiben, wenn sich eine Änderung bei den<br />
zusammengestellten Kosten ergibt.<br />
Anlagen<br />
Titelblatt (a)<br />
Muster eines Einheitspreisverzeichnisses (b)<br />
Muster Ermittlung der Ausbaukosten (c)<br />
Muster Finanzierungsplan (d)<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (2) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
________________________<br />
Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Flurbereinigung<br />
Landkreis<br />
Aktenzeichen<br />
K O S T E N B E R E C H N U N G E N<br />
Inhalt Seite<br />
1 Einheitspreisverzeichnis<br />
2 Ermittlung der Ausbaukosten<br />
3 Finanzierungsplan<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (3) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
Einheitspreisverzeichnis Seite:<br />
Pos. OZ Kurzbeschreibung nach dem RLV bzw. ausführliche Einheit Menge Einzelpreis Gesamtpreis<br />
Nr.: Beschreibung der auszuführenden Bauleistungen € €<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (4) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
BOV:<br />
Az:<br />
Verf.-Nr.:<br />
Ermittlung der Ausbaukosten<br />
Entwurfsnummer / Art<br />
Gesamtlänge / Ausbaulänge in m<br />
Pos.<br />
Nr.: Gegenstand Preis / Einheit Anz. € Anz. € Anz. €<br />
Summe<br />
MWSt / Ingenieurleistungen<br />
Summe<br />
Bemerkungen:<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (5) 03/04
Flurbereinigungsbehörde<br />
BOV:<br />
Az:<br />
Verf.-Nr.:<br />
Finanzierungsplan<br />
vor Einleitungsgenehmigung <strong>und</strong> Durchführung des Termins nach § 5 <strong>FlurbG</strong><br />
nach Erarbeitung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />
zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
Maßnahmengruppen<br />
1 2 3 4<br />
Buchungstellen Allgemeine Dorf- Sicherung des Unternehmens-<br />
Ausführungskosten<br />
erneuerung Naturhaushaltes träger<br />
€ € € €<br />
1 Eigenleistungen<br />
1.1.1 Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong><br />
1.1.2 Sachbeiträge nach § 19 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong><br />
1.2.0 Sonderbeiträge nach § 19 Abs. 2<br />
<strong>FlurbG</strong><br />
1.3.1 Darlehen des B<strong>und</strong>es / Landes zur<br />
Förderung der Flurbereinigung<br />
1.3.2 Darlehen mit Zinsverbilligung<br />
1.3.3 sonstige Darlehen<br />
1.4.0 Kurzfristiger Kassenkredit<br />
1.9.0 sonstige Eigenleistungen<br />
2 Leistungen Dritter<br />
2.1.0 Anteil des Unternehmensträgers<br />
2.2.0 Leistungen Dritter <strong>für</strong> Arbeiten, die<br />
die TG im Verfahren <strong>für</strong> sie ausführt<br />
2.3.0 Erlöse aus § 46 <strong>FlurbG</strong><br />
2.4.0 Gewinne aus Landzwischenerwerb<br />
2.9.0 sonstige Leistungen<br />
3 Zuschüsse<br />
3.1.0 des B<strong>und</strong>es / Landes zur<br />
Förderung der Flurbereinigung<br />
3.2.0 der Wasserwirtschaft<br />
3.3.0 des Naturschutzes<br />
3.4.0 der EU<br />
3.9.0 sonstiger Stellen<br />
Summe Einnahmen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (6) 03/04
Maßnahmengruppen<br />
1 2 3 4<br />
Buchungstellen Allgemeine Dorf- Sicherung des Unternehmens-<br />
Ausführungskosten<br />
erneuerung Naturhaushaltes träger<br />
€ € € €<br />
4 Verkehrsanlagen<br />
4.0.0 Unterhaltung von Straßen, Wegen<br />
4.1.0 Straßen, Wege<br />
4.9.0 Sonstiges (z. B. Hofzufahrten)<br />
5 Wasserbauliche Anlagen<br />
5.0.0 Unterhaltung von Gewässern<br />
5.1.0 Fließende Gewässer<br />
5.2.0 Seen, Teiche, Rückhaltebecken<br />
5.9.0 Sonstiges<br />
6 Landschaftsgestaltende Anlagen<br />
6.0.0 Unterhaltung landschaftsgest. Anl.<br />
6.1.0 Biotopgestaltung<br />
6.2.0 Pflanzmaßnahmen<br />
6.9.0 Sonstige Maßnahmen<br />
7 Bodenschützende <strong>und</strong><br />
-verbessernde Maßnahmen<br />
7.0.0 Unterhaltung bodenschützender<br />
<strong>und</strong> -verbessernder Anlagen<br />
7.1.0 Bodenschützende Maßnahmen<br />
7.2.0 Bodenverbessernde Maßnahmen<br />
7.3.0 Maßnahmen zur wertgl. Abfindung<br />
7.9.0 Sonstiges<br />
8 Sonstige Baumaßnahmen<br />
8.0.0 Unterhaltung sonstiger Anlagen<br />
8.1.0 Kleinere Bau- <strong>und</strong><br />
Erschließungsmaßnahmen<br />
8.2.0 Erhaltung <strong>und</strong> Gestaltung land- <strong>und</strong><br />
forstwirtschaftlicher Bausubstanz mit<br />
ortsbildprägendem Charakter<br />
8.3.0 Anpassung land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />
Bausubstanz<br />
8.4.0 Gemeinschaftsanlagen<br />
8.5.0 Freizeit <strong>und</strong> Erholung<br />
8.6.0 Trinkwasserversorgung<br />
8.9.0 Sonstiges<br />
9 Verwaltungs- <strong>und</strong> Nebenkosten<br />
9.1.0 Vermessungsnebenkosten<br />
9.2.0 Entschädigungen<br />
9.3.0 Verbindlichkeiten<br />
9.4.0 Verluste infolge Landerwerbs<br />
9.5.0 Zinsen <strong>für</strong> Landzwischenerwerb <strong>und</strong><br />
sonstige Kapitalmarktdarlehen<br />
9.9.0 Sonstiges<br />
Summe Ausgaben<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (7) 03/04
12 Prüfung des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
nach § 41 <strong>FlurbG</strong> durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />
12.1 Vor Abgabe des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> an die obere Flurbereinigungsbehörde zur<br />
Planfeststellung (§ 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong>) bzw. Plangenehmigung (§ 41 Abs. 4 <strong>FlurbG</strong>) sind<br />
die Unterlagen durch die Flurneuordnungsbehörde zu prüfen.<br />
12.2 Die Prüfung soll sicherstellen, dass die Pläne nach § 41 <strong>FlurbG</strong> nach Inhalt <strong>und</strong> Form<br />
der Anweisung entsprechen.<br />
12.3 Die Prüfung ist entsprechend der Prüfliste durchzuführen <strong>und</strong> mit den Unterlagen zur<br />
Feststellung bzw. Genehmigung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> einzureichen.<br />
Anlagen<br />
Prüfliste<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (1) 03/04
Brandenburg<br />
Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />
Flurbereinigungsverfahren<br />
Az:<br />
Nr.<br />
1<br />
2<br />
P r ü f l i s t e<br />
zur Prüfung des Plans über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen nach § 41 Flurbereinigungsgesetz<br />
durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />
Prüfgegenstand ja nein →<br />
Anstände<br />
Richtlinienkonforme Bearbeitung<br />
der Bestandteile <strong>und</strong><br />
Beihefte<br />
- Karte zum Plan □<br />
- Verzeichnis der feststellungsbezogenen<br />
Anlagen<br />
□<br />
- Erläuterungsbericht □<br />
- Planungen Dritter □<br />
- Beiheft 1 □<br />
- Beiheft 2 □<br />
- Beiheft 3 □<br />
- Beiheft 4 □<br />
Eindeutigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit<br />
der Unterlagen<br />
Sind die geplanten gemeinschaftlichen<br />
Anlagen in den<br />
einzelnen Bestandteilen <strong>und</strong><br />
Anlagen zum Plan eindeutig<br />
<strong>und</strong> vollständig dargestellt,<br />
beschrieben <strong>und</strong> bezeichnet ?<br />
Sind die geplanten öffentlichen<br />
Anlagen in den einzelnen<br />
Bestandteilen <strong>und</strong> Anlagen<br />
zum Plan eindeutig <strong>und</strong> vollständig<br />
dargestellt, beschrieben<br />
<strong>und</strong> bezeichnet ?<br />
□<br />
□<br />
Handzeichen<br />
Prüfer/in<br />
Erledigung<br />
der Anstände<br />
Handzeichen<br />
Planer<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (2) 03/04
Nr.<br />
3<br />
4<br />
5<br />
Prüfgegenstand<br />
Formvorschriften <strong>und</strong> Fristen<br />
ja nein →<br />
Anstände<br />
Wurden die Ladungsfristen<br />
zum Termin nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />
eingehalten?<br />
Wurden die betroffenen Stellen<br />
zum Termin nach § 41 eingeladen?<br />
Wurde die Offenlegung nach §<br />
9 UVPG richtliniengemäß<br />
vorgenommen?<br />
Wurde die Offenlegungsfrist<br />
eingehalten?<br />
Verhandlungen, Abstimmungen,<br />
Niederschriften <strong>und</strong><br />
Vereinbarungen<br />
Liegen alle erforderlichen<br />
Verhandlungen vor? (vgl.<br />
Beiheft 1)<br />
Wurden alle erforderlichen<br />
Abstimmungen getroffen?<br />
Sind alle Niederschriften erstellt?<br />
Wurden Kostenvereinbarungen<br />
getroffen, soweit die Teilnehmergemeinschaft<br />
nicht Maßnahme-<br />
oder Kostenträger ist?<br />
Sind die Ergebnisse der Verhandlungen,<br />
Abstimmungen<br />
<strong>und</strong> Niederschriften in die<br />
Planung eingearbeitet?<br />
Sind abweichende Interessen<br />
der Träger öffentlicher Belange<br />
gegeneinander abgewogen?<br />
Sind bei abweichenden Interessen<br />
der Träger öffentlicher<br />
Belange die Entscheidungen<br />
begründet <strong>und</strong> nachvollziehbar?<br />
Planerische Abwägungsprozesse<br />
<strong>und</strong> Prüfungen<br />
Ist die Planung in sich schlüssig<br />
?<br />
Sind die Vorstellungen der<br />
Träger öffentlicher Belange<br />
berücksichtigt ?<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
Handzeichen<br />
Prüfer/in<br />
Erledigung<br />
der Anstände<br />
Handzeichen<br />
Planer<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (3) 03/04
Nr.<br />
6<br />
Prüfgegenstand ja nein → Anstände Handzeichen<br />
Prüfer/in<br />
Landespflegerische Abwägungsprozesse<br />
<strong>und</strong> Prüfungen<br />
Sind die Vorschriften des<br />
UVPG beachtet?<br />
Insbesondere Varianten- <strong>und</strong><br />
Alternativenprüfung (zusätzlich<br />
zur Eingriffsregelung: Schutzgut<br />
Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter)<br />
Sind die Vorschriften der<br />
Eingriffsregelung beachtet?<br />
In folgender Reihenfolge:<br />
- Vermeidungsgebot?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliche Notwendigkeit<br />
der Maßnahmen?<br />
- Ausgleichsmaßnahmen <strong>für</strong><br />
unvermeidbare Eingriffe?<br />
- Abwägung bei nicht ausgleichbaren<br />
Eingriffen?<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
- Ersatzmaßnahmen? □<br />
Ist ein Schutzgebiet betroffen ?<br />
Ergeben sich aus der Schutzverordnung<br />
besondere Anforderungen<br />
(insbesondere NSG,<br />
FFH-Gebiet, geschützte Biotope)<br />
<strong>und</strong> rechtliche Konsequenzen<br />
bei Beeinträchtigung eines<br />
FFH-Gebietes oder prioritärer<br />
Arten?<br />
Sind unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
geschützter<br />
Flächen in den Planunterlagen<br />
kenntlich gemacht, <strong>für</strong> die im<br />
Planfeststellungsbeschluss<br />
eine Ausnahme gem. § 36<br />
BbgNatSchG erteilt werden<br />
muss?<br />
Wurden die Anregungen <strong>und</strong><br />
Bedenken (Vereine nach § 60<br />
BNatSchG, Offenlegung nach<br />
UVPG) bewertet <strong>und</strong> ggf.<br />
berücksichtigt?<br />
□<br />
□<br />
□<br />
Erledigung<br />
der Anstände<br />
Handzeichen<br />
Planer<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (4) 03/04
Nr.<br />
7<br />
8<br />
9<br />
Prüfgegenstand ja nein →<br />
Anstände<br />
Wasserwirtschaftliche Abwägungsprozesse<br />
<strong>und</strong> Prüfungen<br />
Sind Gewässerbenutzungen<br />
i.S.d. § 3 WHG vorgesehen,<br />
<strong>für</strong> die im Planfeststellungsbeschluss<br />
gem. § 14 WHG<br />
Erlaubnisse oder Bewilligungen<br />
erteilt werden müssen ?<br />
□<br />
Ist die wasserwirtschaftliche<br />
Planung in fachtechnischer<br />
Hinsicht unabhängig geprüft? □<br />
Sind die örtlichen Erhebungen<br />
vollständig?<br />
□<br />
Liegen alle Regelprofile vor? □<br />
Sind alle Kalkulationen abgeschlossen<br />
<strong>und</strong> richtig?<br />
Wurden die anerkannten<br />
Regeln der Baukunst beachtet?<br />
Beteiligung des Vorstandes<br />
der Teilnehmergemeinschaften<br />
Ist das Benehmen mit dem<br />
Vorstand der Teilnehmergemeinschaften<br />
hergestellt?<br />
Sind von der Planung abweichende<br />
Vorstellungen des<br />
Vorstandes gegen die übrigen<br />
Belange abgewogen?<br />
Sind Abweichungen von den<br />
Vorstellungen des Vorstandes<br />
stichhaltig begründet?<br />
Planungen Dritter<br />
Liegt die Bescheinigung vor,<br />
dass die festzustellenden<br />
Planungen Dritter bezüglich<br />
der Qualität der Planungsunterlagen<br />
feststellungsreif<br />
sind?<br />
Abschlussbescheinigung<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
□<br />
Handzeichen<br />
Prüfer/in<br />
Erledigung<br />
der<br />
Anstände<br />
Handzeichen<br />
Planer<br />
Die Prüfungen sind ordnungsgemäß durchgeführt; die Anstände sind erledigt. Die Wirtschaftlichkeit<br />
der vorgelegten Planung wird hiermit bestätigt.<br />
.............................. den, ......................... ..............................................................<br />
(Unterschrift<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (5) 03/04
Aufstellung der<br />
Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
Abstimmung der<br />
Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
(§ <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>)<br />
Konkurrenz<br />
nein<br />
Planaufstellung<br />
abschließende<br />
Verhandlung<br />
Prüfung des Entwurfs<br />
durch obere Flurb.-<br />
Behörde<br />
nein<br />
Die Aufstellung <strong>und</strong> Feststellung des Planes<br />
über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />
(Plan nach § 41 FlubG)<br />
- Ablaufdiagramm -<br />
ja nein<br />
Zweifelsfall<br />
Entscheidung Aufsichtsbehörden<br />
oder<br />
Vorlage LVLF<br />
wesentlich<br />
Anstände Art der Anstände<br />
Ausarbeitung der<br />
Planunterlagen<br />
ja<br />
ja<br />
unwesentlich<br />
Bearbeitung durch<br />
andere Planungsträger<br />
Bedeutung der Zeichen<br />
nachrichtl. Übernahme<br />
Bearbeitung Flurb.-Beh.<br />
Entscheidung<br />
Planfeststellung<br />
nach <strong>FlurbG</strong><br />
ja<br />
nein<br />
Planfeststellung<br />
nach anderen<br />
Gesetzen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (1) 03/04<br />
LVLF<br />
Dritte
Vorprüfung<br />
nein<br />
Anstände Erledigung<br />
Plangenehmigung<br />
möglich<br />
nein<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
Ladung zum<br />
Anhörungstermin<br />
Übersendung der<br />
Unterlagen, Erklärungen<br />
über<br />
Einwendungen<br />
Änderung des Planes Erfassen im Plan<br />
nein<br />
Anhörungstermin,<br />
Bekanntgabe von<br />
Planänderungen<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
Einwendungen<br />
ja<br />
Bearbeitung der<br />
Einwendungen<br />
Ausräumung<br />
nein<br />
Einstieg nach Weisung<br />
gesonderte<br />
Entscheidung<br />
nein<br />
ja<br />
nein<br />
nein<br />
Planprüfung,<br />
Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
obere Flurb.-Beh.<br />
Plangenehmigung<br />
möglich<br />
ja<br />
Plangenehmigung<br />
alles abschließend<br />
geregelt<br />
ja<br />
Bekanntgabe<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (2) 03/04
Einwendungen im Termin erörtern Einigung<br />
nein<br />
Niederschrift<br />
nein<br />
Änderung Einigung<br />
Zusammenfassende<br />
Darstellung der<br />
Umweltauswirkungen<br />
Bericht<br />
Planprüfung, Bewertung<br />
der Umweltauswirkungen<br />
obere Flurb.-Beh.<br />
Differenzen mit<br />
anderen Behörden<br />
nein<br />
nein<br />
Überarbeitung<br />
notwendig<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
Erfassen im Plan<br />
Vorlage LVLF<br />
Weisung an<br />
Flurb.-Beh.<br />
nein<br />
Überarbei-tung<br />
des Planes<br />
ja<br />
Erfassen im Plan<br />
Prüfung obere<br />
Flurb.-Beh.<br />
nein<br />
Anstände<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (3) 03/04<br />
ja<br />
nein
Planfeststellungsbeschluss<br />
alles abschließend<br />
geregelt<br />
Zustellung<br />
Unterrichtung<br />
Widerspruch<br />
nein<br />
ja<br />
Unanfechtbarkeit des<br />
Planes<br />
Unterrichtung der<br />
Öffentlichkeit<br />
Änderung notwendig<br />
nein<br />
Änderungen<br />
nach anderen<br />
Planf.<br />
nein<br />
Aufnahme in den<br />
Flurbereini-gungsplan<br />
Ausführung<br />
nein<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
Einstieg nach Weisung<br />
Entscheidung<br />
oder Gericht<br />
Erfassen im Plan<br />
Erfassen im<br />
Plan<br />
positiv<br />
Vorlage obere<br />
Flurb.-Beh.<br />
gesonderte<br />
Entscheidung<br />
ja<br />
ja<br />
§ 41<br />
Abs. 4, Satz 2 <strong>FlurbG</strong><br />
nein<br />
nein<br />
Ausräumung<br />
der Einwendungen<br />
nein<br />
ja<br />
ja nein<br />
Einwendungen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (4) 03/04
9 Änderungen<br />
Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen<br />
1. Änderung eingeführt am 29.01.2003<br />
Fortfallende Einzuordnende Fortfallende Einzuordnende<br />
Blätter Blätter Blätter Blätter<br />
Inhalt (1) - (2) Inhalt (1) - (3)<br />
(2 Blätter) (3 Blätter)<br />
1 (1) - (18) 1 (1) - (18)<br />
(18 Blätter) ( Blätter)<br />
3 (1) - (9) 3 (1) - (19)<br />
(9 Blätter) (19 Blätter)<br />
4 (1) 4 (1)<br />
(1 Blatt) (1 Blatt)<br />
5 (1) - (5) 5 (1) - (4)<br />
(5 Blätter) (4 Blätter)<br />
8.1.1 (1) - (5) 8.1.1 (1) - (6)<br />
(5 Blätter) (6 Blätter)<br />
8.1.4 (1) - (3) 8.1.4 (1) - (8)<br />
(3 Blätter) (8 Blätter)<br />
8.1.5 (5) - (51) 8.1.5 (5) - (56)<br />
(47 Blätter) (52 Blätter)<br />
8.1.6 (1) - (4) 8.1.6 (1) - (5)<br />
(4 Blätter) (5 Blätter)<br />
8.1.7 (1) - (19) 8.1.7 (1) - (18)<br />
(19 Blätter) (18 Blätter)<br />
8.1.8 (1) 8.1.8 (1)<br />
(1 Blatt) (1 Blatt)<br />
8.1.8 (4) - (7) 8.1.8 (4) - (7)<br />
(4 Blätter) (4 Blätter)<br />
8.1.8 (18) 8.1.8 (18)<br />
(1 Blatt) (1 Blatt)<br />
8.1.9 (1) - (16) 8.1.9 (1) - (22)<br />
(16 Blätter) (22 Blätter)<br />
8.1.10 (3) 8.1.10 (3)<br />
(1 Blatt) (1 Blatt)<br />
8.1.12 (4) - (7) 8.1.12 (4) - (7)<br />
(4 Blätter) (4 Blätter)<br />
Einlegeblatt 9 (1)<br />
(1 Blatt)<br />
Eingeordnet:<br />
Datum, Namenszeichen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 9 (1) 01/03
9 Änderungen<br />
Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen<br />
2. Änderung eingeführt am 15.08.2003<br />
Fortfallende Einzuordnende Fortfallende Einzuordnende<br />
Blätter Blätter Blätter Blätter<br />
6 (1) 6 (1)<br />
(1 Blatt) (1 Blatt)<br />
8.1.10 (1) - (5) 8.1.10 (1) - (7)<br />
(5 Blätter) (7 Blätter)<br />
Einlegeblatt 9 (2)<br />
(1 Blatt)<br />
Eingeordnet:<br />
Datum, Namenszeichen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 9 (2) 02/03
9 Änderungen<br />
Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />
öffentlichen Anlagen<br />
3. Änderung eingeführt am 20.08.2004<br />
Fortfallende Einzuordnende Fortfallende Einzuordnende<br />
Blätter Blätter Blätter Blätter<br />
Deckblätter (1) - (2) Deckblatt (1) 8.1.12 (1) - (7) 8.1.12 (1) - (7)<br />
(2 Blätter) (1 Blatt) (7 Blätter) (7 Blätter)<br />
Inhalt (1) - (3) Inhalt (1) - (3) 8.1.13 (1) - (5)<br />
(3 Blätter) (3 Blätter) (5 Blätter)<br />
2 (1) - (3) 2 (1) - (3) 8.2 (1) - (4) 8.2 (1) - (4)<br />
(3 Blätter) (3 Blätter) (4 Blätter) (4 Blätter)<br />
3 (1) - (19) 3 (1) - (19) Einlegeblatt 9 (3)<br />
(19 Blätter) (19 Blätter) (1 Blatt)<br />
4 (1) - (8) 4 (1) - (8)<br />
(8 Blätter) (8 Blätter)<br />
5 (1) - (4) 5 (1) - (3)<br />
(4 Blätter) (4 Blätter)<br />
6 (1) 6 (1)<br />
(1 Blatt) (1 Blatt)<br />
8.1.1 (1) - (6) 8.1.1 (1) - (6)<br />
(6 Blätter) (6 Blätter)<br />
8.1.2 (6) - (16) 8.1.2 (6) - (16)<br />
(11 Blätter) (11 Blätter)<br />
8.1.3 (1) - (2) 8.1.3 (1) - (2)<br />
(2 Blätter) (2 Blätter)<br />
8.1.4 (1) - (8) 8.1.4 (1) - (8)<br />
(8 Blätter) (8 Blätter)<br />
8.1.5 (1) - (56) 8.1.5 (1) - (56)<br />
(56 Blätter) (56 Blätter)<br />
8.1.6 (1) - (5) 8.1.6 (1) - (5)<br />
(5 Blätter) (5 Blätter)<br />
8.1.7 (1) - (9) 8.1.7 (1) - (9)<br />
(9 Blätter) (9 Blätter)<br />
8.1.8 (1) - (25) 8.1.8 (1) - (26)<br />
(25 Blätter) (26 Blätter)<br />
8.1.9 (1) - (22) 8.1.9 (1) - (32)<br />
(22 Blätter) (32 Blätter)<br />
8.1.10 (1) - (7) 8.1.10 (1) - (7)<br />
(7 Blätter) (7 Blätter)<br />
8.1.11 (1) - (14) 8.1.11 (1) - (14)<br />
(14 Blätter) (14 Blätter)<br />
Eingeordnet:<br />
Datum, Namenszeichen<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 9 (3) 03/04