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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Flurneuordnungsverwaltung<br />

Brandenburg<br />

Anweisung <strong>für</strong> die Durchführung von<br />

Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren<br />

im Land Brandenburg<br />

Plan<br />

über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen<br />

in<br />

Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren<br />

(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />

Herausgegeben vom <strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung,<br />

Referat 25, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam<br />

03/04


Inhalt<br />

1 Richtlinie des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung <strong>für</strong><br />

die Vorbereitung, Aufstellung <strong>und</strong> Festlegung des Planes über die gemeinschaftlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes (<strong>FlurbG</strong>)<br />

(Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> – PlafeR <strong>FlurbG</strong> -)<br />

2 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />

2.1 Allgemeines<br />

2.2 Bestandteile der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

2.2.1 Textlicher Teil<br />

2.2.2 Karte<br />

2.2.3 Beihefte<br />

3 Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />

3.1 Umfang der Planfeststellung<br />

3.2 Notwendigkeit eines Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahrens<br />

3.3 Planungsvoraussetzungen<br />

3.4 Berücksichtigung von Fremdplanungen<br />

3.4.1 Arbeitsplan<br />

3.4.2 Einleitung der Flurneuordnung<br />

3.4.3 Planungen anderer Planungsträger<br />

3.4.4 Aufstellung der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Erörterung der Vorplanungen nach § <strong>38</strong><br />

<strong>FlurbG</strong><br />

3.4.5 Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

3.4.6 Zuteilungsentwurf<br />

3.5 Art <strong>und</strong> Umfang der Planunterlagen<br />

3.6 Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Gestaltung ländlicher Wege<br />

3.6.1 Verbindungswege<br />

3.6.2 Feldwege<br />

3.6.3 Waldwege<br />

3.6.4 Kreuzungsbauwerke<br />

3.6.5 Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen<br />

3.7 Entwurfsplanung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

3.8 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />

3.9 Aufstellung des Planes nach § 41 FlubG<br />

3.10 Verträglichkeitsprüfungen<br />

3.11 Fachaufsichtliche Vorprüfung<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – Inhalt (1) 03/04


3.12 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG<br />

3.13 Anhörungsverfahren<br />

3.13.1 Zweck des Anhörungsverfahrens<br />

3.13.2 Unterlagen <strong>für</strong> die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange<br />

3.13.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />

3.13.4 Anhörungstermin<br />

3.14 Vorlage der Unterlagen zur Feststellung<br />

3.15 Planfeststellungsbeschluss<br />

3.16 Bestandteile<br />

3.17 Plangenehmigungsverfahren<br />

3.18 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

3.18.1 Unwesentliche Änderungen<br />

3.18.2 Wesentliche Änderungen<br />

3.19 Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgesetzter Maßnahmen<br />

3.20 Widmung öffentlicher Straßen<br />

3.21 Verfahren ohne Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

4 Beihefte<br />

4.1 Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften<br />

4.2 Landschaftspflegerische Begleitplanung – Verträglichkeitsprüfungen<br />

4.3 Planungen Dritter<br />

4.4 Wasserwirtschaftliche Planungen<br />

5 Verzeichnis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange<br />

6 Bestimmung der Berufsvertretungen nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausübung des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995<br />

8 Anlage/Muster<br />

8.1.1 Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

8.1.2 Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

8.1.3 -Sonderkarten<br />

8.1.4 Einzelentwürfe<br />

8.1.5 Regeldarstellungen<br />

8.1.6 Erläuterungsbericht<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – Inhalt (2) 03/04


8.1.7 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)<br />

8.1.8 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1<br />

BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

8.1.9 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />

BbgNatSchG<br />

8.1.10 Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />

8.1.11 Niederschriften<br />

8.1.12 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />

8.1.13 Prüfung des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />

8.2 Die Aufstellung <strong>und</strong> Feststellung des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen – Ablaufdiagramm –<br />

9 Änderungen<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – Inhalt (3) 03/04


Abschrift<br />

Richtlinie<br />

des <strong>Ministerium</strong>s <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung<br />

Inhaltsübersicht<br />

1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>für</strong> die Vorbereitung, Aufstellung <strong>und</strong> Feststellung des Planes<br />

über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Anlagen nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes<br />

(Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> - PlafeR <strong>FlurbG</strong> -)<br />

Vom 22. Januar 2003<br />

1.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Begriffsbestimmungen<br />

1.2 Zweck der Planfeststellung<br />

1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung<br />

1.4 Gegenstand der Planfeststellung<br />

1.5 Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen<br />

1.6 Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren<br />

1.7 <strong>Landwirtschaft</strong>liche Berufsvertretung<br />

1.8 Träger öffentlicher Belange<br />

1.9 Verbände nach §§ 59, 60 des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes<br />

2 Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

2.1 Allgemeines<br />

2.2 Planungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vorarbeiten<br />

2.3 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

2.4 Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (Entwurfsplanung)<br />

2.5 Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

2.6 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />

2.7 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />

2.8 Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />

2.9 Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

2.10 Fachaufsichtliche Prüfung<br />

3 Anhörungsverfahren<br />

3.1 Vorarbeiten<br />

3.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

3.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />

3.4 Beteiligung der Naturschutzverbände<br />

3.5 Durchführung des Anhörungstermins<br />

3.6 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

3.7 Antrag auf Planfeststellung<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (1) 01/03


4 Planfeststellung<br />

4.1 Vorbereitung<br />

4.2 Planfeststellungsbeschluss<br />

4.3 Rechtswirkungen der Planfeststellung<br />

4.4 Plangenehmigung<br />

4.5 Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung<br />

5 Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung<br />

5.1 Voraussetzungen<br />

5.2 Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen<br />

6 Planänderung<br />

6.1 Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

6.2 Ergänzungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Gr<strong>und</strong> anderer Planfeststellungen<br />

7 Aufhebung der Planfeststellung<br />

8 In-Kraft-Treten<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (2) 01/03


1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

1.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, Begriffsbestimmungen<br />

1.1.1 Das Recht der Planfeststellung <strong>für</strong> die Flurbereinigung ist in § 41 des Flurbereinigungsgesetzes<br />

(<strong>FlurbG</strong>) geregelt. Soweit das <strong>FlurbG</strong> nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende<br />

Bestimmungen enthält, gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

<strong>für</strong> das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ergänzend.<br />

1.1.2 Nach § 63 Abs. 2 des <strong>Landwirtschaft</strong>sanpassungsgesetzes (LwAnpG) kann § 41 des<br />

<strong>FlurbG</strong> auch in Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG angewendet werden.<br />

Die planungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen werden <strong>für</strong> die Planung der Maßnahmen in diesen<br />

Verfahren nach den gleichen nachfolgenden Vorschriften bearbeitet.<br />

1.1.3 Der planfeststellungsrelevante Teil der erforderlichen Planunterlagen wird im Folgenden<br />

mit "Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>" bezeichnet. Der Begriff "Plan" beinhaltet sämtliche<br />

Planunterlagen.<br />

1.1.4 Das Amt <strong>für</strong> Flurneuordnung <strong>und</strong> ländliche Entwicklung (in der Richtlinie als Flurneuordnungsbehörde<br />

bezeichnet) ist Flurneuordnungsbehörde nach dem LwAnpG <strong>und</strong><br />

Flurbereinigungsbehörde nach dem <strong>FlurbG</strong>.<br />

1.2 Zweck der Planfeststellung<br />

1.2.1 Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes.<br />

Zur Erreichung der Verfahrensziele ist, ausgehend von den aufgestellten<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen im Sinne von § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>, eine Gesamtplanung der notwendigen<br />

<strong>und</strong> zweckmäßigen Maßnahmen durchzuführen.<br />

1.2.2 Durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind tatsächliche <strong>und</strong> rechtliche<br />

Verhältnisse betroffen. Zweck der Planfeststellung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen ist es, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den<br />

Trägern der Vorhaben <strong>und</strong> den Betroffenen abschließend <strong>und</strong> umfassend rechtsgestaltend<br />

zu regeln <strong>und</strong> dabei alle durch das Vorhaben berührten öffentlichen <strong>und</strong> gemeinschaftlichen<br />

Interessen auszugleichen.<br />

1.2.3 Von der Planfeststellung bleiben die Rechte der Teilnehmer sowie die haushaltsmäßige<br />

Behandlung des Planes unberührt.<br />

1.3 Zeitpunkt der Planfeststellung<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist vor seiner Ausführung festzustellen. Erst die Feststellung<br />

schafft <strong>für</strong> das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Gr<strong>und</strong>lage. Die Flurneuordnungsbehörde<br />

hat deshalb <strong>für</strong> eine rechtzeitige Einleitung des<br />

Planfeststellungsverfahrens zu sorgen.<br />

1.4 Gegenstand der Planfeststellung<br />

1.4.1 Die Planfeststellung erstreckt sich auf die feststellungsbedürftigen, nach § 39 <strong>FlurbG</strong><br />

zu schaffenden gemeinschaftlichen Anlagen sowie auf die Änderung, Verlegung oder<br />

Einziehung vorhandener Anlagen. Sie umfasst auch öffentliche Anlagen (§ 41 Abs. 1<br />

<strong>FlurbG</strong>), wenn diese dem Zweck der Flurbereinigung dienen.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (3) 01/03


1.4.2 Die Befugnis der Planfeststellung nach dem <strong>FlurbG</strong>, Festsetzungen <strong>und</strong> Regelungen<br />

zu treffen, ist auf das Verfahrensgebiet beschränkt. Daher kann gegebenenfalls eine<br />

Gebietserweiterung erforderlich werden.<br />

1.4.3 Die Planfeststellung beinhaltet die Eingriffsregelung nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen<br />

Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG).<br />

1.4.4 Gemäß § 3 c in Verbindung mit Nr. 16.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) ist <strong>für</strong> den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Anlagen in der Flurbereinigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,<br />

wenn diese Maßnahmen nach Einschätzung der Flurneuordnungsbehörde<br />

aufgr<strong>und</strong> überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten<br />

Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können, die nach<br />

§ 12 UVPG zu berücksichtigen wären.<br />

Das Planfeststellungsverfahren schließt in diesem Fall die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

im Sinne von § 2 UVPG <strong>für</strong> die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen in<br />

der Flurbereinigung ein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger<br />

Teil des Verfahrens. Sie ermittelt, beschreibt <strong>und</strong> bewertet die unmittelbaren<br />

<strong>und</strong> mittelbaren Auswirkungen dieser Anlagen auf<br />

- Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen,<br />

- Boden, Wasser, Luft, Klima <strong>und</strong> Landschaft,<br />

- Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter sowie<br />

- die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern<br />

mit dem Ziel, die gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit<br />

des Verfahrens zu berücksichtigen.<br />

1.4.5 Ebenfalls in das Verfahren einzuschließen ist eine Prüfung der Verträglichkeit des<br />

Projektes (FFH-Verträglichkeitsprüfung) gemäß § 34 des Gesetzes über Naturschutz<br />

<strong>und</strong> Landschaftspflege (BNatSchG), soweit diese Prüfung notwendig ist.<br />

1.4.6 Der festgestellte Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist nach § 58 <strong>FlurbG</strong> in den Flurbereinigungsplan<br />

aufzunehmen <strong>und</strong> wird Bestandteil des Flurbereinigungsplanes. Die Verpflichtung<br />

der Teilnehmergemeinschaft oder eines Anderen zum Ausbau der gemeinschaftlichen<br />

Anlagen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 <strong>FlurbG</strong>) wird im Flurbereinigungsplan<br />

begründet.<br />

1.5 Konkurrenz mit anderen Planfeststellungen<br />

1.5.1 Treffen mehrere Vorhaben zusammen, <strong>für</strong> deren Durchführung Planfeststellungsverfahren<br />

nach anderen Fachgesetzen vorgeschrieben sind, ist § 78 VwVfGBbg zu beachten.<br />

Im Zweifelsfall ist die Weisung der <strong>für</strong> die Flurbereinigung zuständigen obersten<br />

Landesbehörde einzuholen.<br />

1.5.2 Wird die Planfeststellung <strong>für</strong> Vorhaben anderer Planungsträger auf deren Veranlassung<br />

sowie aus Gründen, die sich aus dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens<br />

ergeben, nach § 41 <strong>FlurbG</strong> durchgeführt, so findet die Eingriffsregelung sowie eine<br />

gegebenenfalls erforderliche UVP <strong>und</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieser<br />

Planfeststellung statt. Der jeweilige Träger des anderen Vorhabens hat daher der<br />

Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Untersuchungen<br />

durchgeführt hat <strong>und</strong> bringt die entsprechenden Unterlagen bei. Bei Fremdplanun-<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (4) 01/03


gen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden, obliegt die Verantwortung<br />

<strong>für</strong> die Durchführung der Eingriffsregelung, der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

<strong>und</strong> einer FFH-Verträglichkeitsprüfung dem jeweiligen Planungsträger.<br />

1.6 Genehmigung ohne Planfeststellungsverfahren<br />

Der Plan kann nach den in § 41 Abs. 4 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> genannten Voraussetzungen<br />

ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden. Zur Beschleunigung<br />

der Verfahren soll die Flurneuordnungsbehörde die Aufstellung des<br />

Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> mit dem Ziel betreiben, eine Plangenehmigung zu ermöglichen.<br />

In Verfahren nach dem LwAnpG können die Maßnahmen gemäß § 63 Abs. 2<br />

LwAnpG <strong>und</strong> unter sinngemäßer Anwendung des <strong>FlurbG</strong> in den Bodenordnungsplan<br />

aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft die obere Flurbereinigungsbehörde<br />

nach rechtlicher Prüfung im eigenen Ermessen.<br />

1.7 <strong>Landwirtschaft</strong>liche Berufsvertretung<br />

Die landwirtschaftliche Berufsvertretung gemäß § 109 <strong>FlurbG</strong> ist <strong>für</strong> die Belange der<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>, Forstwirtschaft, Fischerei <strong>und</strong> des Gartenbaus im Erlass des Ministers<br />

<strong>für</strong> Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Forsten vom 29. September 1994 (ABl. S.<br />

1557) gesondert geregelt. Sie ist entsprechend der Betroffenheit der Belange nach<br />

diesen Richtlinien zu beteiligen.<br />

1.8 Träger öffentlicher Belange<br />

1.8.1 Träger öffentlicher Belange sind Behörden <strong>und</strong> Stellen, deren hoheitlicher Aufgabenbereich<br />

durch den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> berührt wird. Da<strong>für</strong> kommen u. a. insbesondere<br />

die Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> die Behörden in Betracht, deren Planfeststellungen,<br />

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen <strong>und</strong> sonstige Verwaltungsentscheidungen<br />

durch die Planfeststellung ersetzt oder erteilt werden.<br />

1.8.2 Sofern Unterhaltungspflichtige oder nach der Übergabe nach § 42 Abs. 1 Satz 1<br />

<strong>FlurbG</strong> Unterhaltungspflichtige nicht zugleich Träger öffentlicher Belange sind, sind<br />

diese zu beteiligen.<br />

1.9 Verbände nach §§ 59, 60 des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes<br />

Die Beteiligung <strong>und</strong> die Mitwirkung der im Land Brandenburg anerkannten Verbände<br />

nach §§ 59, 60 BNatSchG ist in den §§ 63, 65 BbgNatSchG geregelt.<br />

2 Vorbereitung zur Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

2.1 Allgemeines<br />

2.1.1 Für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets nach § 37 <strong>FlurbG</strong> sind alle öffentlichen<br />

<strong>und</strong> privaten Nutzungsansprüche zu ermitteln <strong>und</strong> unter den gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen abzuwägen. Keine der zu wahrenden Interessen kann von<br />

vornherein Vorrang beanspruchen.<br />

2.1.2 Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft<br />

Landentwicklung (ARGE Landentwicklung) zur "Landentwicklung <strong>und</strong><br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (5) 01/03


Landeskultur" <strong>und</strong> sonstige Regelwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten,<br />

soweit nicht durch diese Richtlinien etwas anderes bestimmt wird.<br />

2.2 Planungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Vorarbeiten<br />

2.2.1 Zur Vorbereitung der Planung sind folgende Maßnahmen erforderlich:<br />

a) die Beschaffung der Topographischen Landeskartenwerke oder Auszüge aus<br />

der Landesluftbildsammlung <strong>und</strong>/oder das Orthophoto aus einer eigenen Befliegung,<br />

b) die Auswertung von thematischen Karten (insbesondere Raumordnungskataster,<br />

geologische <strong>und</strong> bodenk<strong>und</strong>liche Karten, Agraratlas, Waldfunktionenkarte,<br />

Karten der Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzgebiete sowie der sonstigen<br />

schutzwürdigen Bereiche von Natur <strong>und</strong> Landschaft, Verkehrsmengenkarte,<br />

hydrologische Karten, Trinkwasserschutz- <strong>und</strong> Überschwemmungsgebiete),<br />

c) die Durcharbeitung <strong>und</strong> Wertung aller vorhandenen Planungsunterlagen über<br />

die allgemeinen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen <strong>und</strong> besonderen Verhältnisse<br />

im Flurbereinigungsgebiet (z. B. Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungspläne,<br />

Raumordnungskataster, Regionalpläne, Braunkohlen-<br />

<strong>und</strong> Sanierungspläne, agrarstrukturelle Rahmenplanung, agrarstrukturelle<br />

Entwicklungsplanung, Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschafts-<br />

<strong>und</strong> Grünordnungspläne, Pflege- <strong>und</strong> Entwicklungspläne, Behandlungsrichtlinien,<br />

Biotopkartierungen <strong>und</strong> Artenerhebungen, Vorplanung des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege, wasserwirtschaftliche Rahmen-<br />

<strong>und</strong> Bewirtschaftungspläne, Bauleitplanung, Dorfentwicklungsplan, Verkehrsplanung,<br />

landesplanerische Beurteilung zu Raumordnungsverfahren, Meliorationskataster,<br />

Dränpläne, Bestandspläne der Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsanlagen,<br />

Umweltverträglichkeitsstudien, Besitzstandskarten, Schätzungskarten bzw.<br />

Wertermittlungskarten, Liste der Bodendenkmale u. a.),<br />

d) die Erfassung anstehender flächenbeanspruchender oder flächenbeeinflussender<br />

Vorhaben anderer Planungsträger der städtebaulichen Entwicklung,<br />

des Verkehrs, des Naturschutzes, zur Förderung der Erholungseignung, der<br />

Wasserwirtschaft, zur Entsorgung von Abfall <strong>und</strong> Altlasten, der Ver- <strong>und</strong> Entsorgung<br />

u. a.<br />

Diese Unterlagen können bereits in Verbindung mit der Unterrichtung nach § 5<br />

<strong>FlurbG</strong> beschafft werden.<br />

2.2.2 Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Planungskonzeptes bzw. der Aussagen der Agrarstrukturellen<br />

Entwicklungsplanung (AEP) stellt die Flurneuordnungsbehörde gem. § 3 a UVPG<br />

fest, ob <strong>für</strong> das geplante Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP<br />

besteht. Diese Feststellung ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des UVPG<br />

zugänglich zu machen. Soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies<br />

bekannt zu geben.<br />

2.2.3 Ist eine UVP erforderlich, führt die Flurneuordnungsbehörde mit den betroffenen Trägern<br />

öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) <strong>und</strong> den nach §§ 58, 59 BNatSchG anerkannten<br />

Verbänden den Besprechungstermin nach § 5 UVPG (Scoping-Termin) durch. In<br />

diesem Termin sind Inhalt <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden<br />

Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand,<br />

Umfang <strong>und</strong> Methoden der UVP sowie sonstige <strong>für</strong> die Durchführung der UVP erheb-<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (6) 01/03


lichen Fragen erstrecken. Die Flurneuordnungsbehörde legt auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />

Besprechungsergebnisses Inhalt <strong>und</strong> Umfang der beizubringenden Unterlagen fest.<br />

Sofern eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Scoping-Termin<br />

auch Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der durchzuführenden FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige <strong>für</strong> die Durchführung des Verfahrens erhebliche<br />

Fragen zu erörtern (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH).<br />

2.3 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

2.3.1 Gr<strong>und</strong>lage der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind die allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes im<br />

Sinne des § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> (Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze). Die Aufstellung obliegt der Flurneuordnungsbehörde.<br />

2.3.2 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze bilden das planerische Rahmenkonzept. Sie sollen<br />

erkennen lassen, welche Bereiche einer Neuordnung bedürfen <strong>und</strong> durch welche<br />

Maßnahmen im Sinne von § 37 <strong>FlurbG</strong> die Ziele der Neuordnung erreicht werden<br />

können. Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze erfordern keine Beschreibung des flurbereinigungsbehördlichen<br />

Gestaltungsauftrages im Einzelnen. Sie sollen das Ergebnis<br />

des Planungsprozesses nicht vorwegnehmen.<br />

2.3.3 Durch Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung <strong>und</strong> der sonst beteiligten<br />

Behörden <strong>und</strong> Organisationen sowie an Hand der Planungsgr<strong>und</strong>lagen (Nummer<br />

2.2) verschafft sich die Flurneuordnungsbehörde einen Überblick, ob <strong>und</strong> inwieweit<br />

die eigenen Neuordnungsbestrebungen mit anderen Planungen <strong>und</strong> Interessen in<br />

Einklang zu bringen sind, welche dieser Planungen im Rahmen der Neuordnung gefördert<br />

werden können <strong>und</strong> welche den Neuordnungsabsichten voraussichtlich entgegenstehen.<br />

Diesem Zweck dienen insbesondere die in § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> genannten<br />

Vorplanungen. Besondere Bedeutung kommt den gemeindlichen Belangen zu. Die<br />

nach den §§ 187 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) gebotene Abstimmung ist rechtzeitig<br />

zu veranlassen.<br />

2.3.4 Die Flurneuordnungsbehörde hat mit den nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> zu Beteiligenden das<br />

Benehmen herzustellen, d. h., sie muss sich mit deren vorgetragenen Belangen auseinandersetzen,<br />

ist jedoch nicht an deren Zustimmung zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen<br />

geb<strong>und</strong>en. Eine frühzeitige Abstimmung liegt jedoch im Interesse eines<br />

reibungslosen Planungsfortgangs <strong>und</strong> der Vermeidung von Fehlplanungen. Bei zunächst<br />

unüberwindbaren Differenzen muss die Flurneuordnungsbehörde einschätzen,<br />

inwieweit das weitere Verfahren eine Lösung erwarten lässt. Gegebenenfalls<br />

sind Varianten zu entwickeln.<br />

2.3.5 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sind in Text <strong>und</strong> Karte darzustellen.<br />

2.3.6 Das Benehmen mit den nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> zu Beteiligenden ist in der Regel auf dem<br />

Verhandlungswege herbeizuführen. Es kann in Einzelverhandlungen oder in einem<br />

Termin mit allen zu beteiligenden Stellen hergestellt werden. Dabei kann ein abschließender<br />

gemeinsamer Termin zweckmäßig sein, um allen nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> zu<br />

Beteiligenden einen Überblick über die beabsichtigte Neugestaltung zu vermitteln.<br />

Über das Ergebnis der Erörterung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Vorstand<br />

der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> den Trägern öffentlicher Belange zu übersenden.<br />

2.3.7 Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist bei der Aufstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

zu beteiligen. Auf § 25 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> wird hingewiesen.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (7) 01/03


2.3.8 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sind der oberen Flurbereinigungsbehörde zur Kenntnis<br />

vorzulegen. Vorplanungen im Sinne des § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> sind beizufügen.<br />

2.4 Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (Entwurfsplanung)<br />

Aus den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> den weiteren vorhandenen Unterlagen wird<br />

der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufgestellt. Bei der Neugestaltungsplanung sind alle vorliegenden<br />

Informationen <strong>und</strong> Hinweise der beteiligten Stellen auszuwerten <strong>und</strong> im erforderlichen<br />

Umfang zu berücksichtigen. Zeigt sich, dass Planungen anderer Träger<br />

aus der Sicht der Flurneuordnung unzweckmäßig sind, so sollen Änderungen angeregt<br />

werden.<br />

2.5 Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

2.5.1 Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> muss erkennen lassen, ob Anlagen <strong>und</strong> Festsetzungen<br />

Gegenstand der Planfeststellung sind oder nur nachrichtlich dargestellt werden. Die<br />

Bestandteile des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> müssen so klar sein, dass sich die beteiligten<br />

Stellen unterrichten können, ob <strong>und</strong> inwieweit ihre Belange durch den Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> berührt werden.<br />

2.5.2 Die anderen Planungsträger (Nummer 1.5.2) sind frühzeitig aufzufordern, der Flurneuordnungsbehörde<br />

<strong>für</strong> Anlagen, die an der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung<br />

teilnehmen sollen, feststellungsreife Unterlagen nach den <strong>für</strong> sie gültigen<br />

Rechtsvorschriften <strong>und</strong> Richtlinien bis zu einem festzulegenden Termin vorzulegen,<br />

soweit sie nicht nach dem Flurbereinigungsrecht entbehrlich sind (z. B. Gr<strong>und</strong>erwerbsverzeichnis<br />

<strong>und</strong> -plan). Die Unterlagen sind in einer <strong>für</strong> die Unterrichtung der<br />

beteiligten Stellen ausreichenden Anzahl bereitzustellen.<br />

2.5.3 Die <strong>für</strong> das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen (Planunterlagen)<br />

umfassen in der Regel:<br />

- das Deckblatt,<br />

- die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen,<br />

- den landschaftspflegerischen Begleitplan mit allen zur Beurteilung der Eingriffe<br />

in Natur <strong>und</strong> Landschaft erforderlichen Angaben sowie den Landschaftsbericht,<br />

- die Sonderkarten zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten,<br />

- die Einzelentwürfe,<br />

- die Regeldarstellungen,<br />

- das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen,<br />

- die ggf. <strong>für</strong> die UVP <strong>und</strong> die FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen,<br />

- den Erläuterungsbericht einschließlich der erforderlichen Aussagen über die<br />

Eingriffsregelung, die Umweltauswirkungen <strong>und</strong> die FFH-Verträglichkeit des<br />

Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>,<br />

- die Vereinbarungen,<br />

- die Niederschriften sowie<br />

- die Kostenberechnung <strong>und</strong> den Finanzierungsplan.<br />

Die Planunterlagen sind nach gesondert herausgegebenen Mustern zusammenzustellen.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (8) 01/03


2.5.4 Die zu schaffenden, zu ändernden, zu verlegenden oder von rechtlichen Festsetzungen<br />

betroffenen Anlagen (Maßnahmen) werden im Plan nummeriert (Entwurfsnummer).<br />

Dies gilt ebenfalls <strong>für</strong> Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen.<br />

2.5.5 Der Erläuterungsbericht soll den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in allgemein verständlicher<br />

Form erklären <strong>und</strong> begründen. Er muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche<br />

Nutzungsansprüche sorgfältig <strong>und</strong> sachgerecht gegeneinander abgewogen<br />

worden sind.<br />

Ist eine UVP notwendig, so enthält der Erläuterungsbericht auch die entscheidungserheblichen<br />

Aussagen über die Umweltauswirkungen der Anlagen, wie<br />

- Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Lage, Art <strong>und</strong> Umfang, Bedarf<br />

an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden,<br />

- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />

vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden,<br />

ggf. auch Ersatzmaßnahmen,<br />

- Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen,<br />

- Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten<br />

<strong>und</strong> Angabe der wesentlichen Auswahlgründe <strong>für</strong> bestimmte Planungsalternativen<br />

unter Beifügung von Karten,<br />

- Bilanzierung von erheblichen Beeinträchtigungen, Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen.<br />

Wird eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist der Erläuterungsbericht im<br />

Hinblick auf die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen eines FFH- oder eines europäischen<br />

Vogelschutzgebietes zu ergänzen (vgl. Nr. 10.1.2 der VV-FFH).<br />

2.5.6 In das zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gehörende Verzeichnis der feststellungsbezogenen<br />

Anlagen sind die Maßnahmen einschließlich der sie betreffenden Festsetzungen<br />

aufzunehmen. Gleichzeitig sollen das künftige Eigentum, die Unterhaltung <strong>und</strong> der<br />

Träger der Baumaßnahme benannt werden. Den Maßnahmen, die einen Eingriff gemäß<br />

§ 10 BbgNatSchG darstellen, werden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei<br />

nicht ausgleichbaren Eingriffen sind geeignete Ersatzmaßnahmen festzulegen.<br />

2.5.7 Die Karte ist der zeichnerische Nachweis über den Bestand <strong>und</strong> die Neugestaltung<br />

des Flurbereinigungsgebiets. Sie soll die Lage der Anlagen, ihre Beziehungen zueinander<br />

<strong>und</strong> zur Topographie, den örtlichen Bestand sowie die rechtlichen Verhältnisse<br />

der festzustellenden Anlagen erkennen lassen. Die Karte hat in der Regel den Maßstab<br />

1 : 5000.<br />

2.5.8 Aus Gründen der Übersichtlichkeit <strong>und</strong> zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten<br />

sind Sonderkarten <strong>und</strong> vergrößerte Darstellungen zulässig.<br />

2.5.9 Die mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sowie mit den beteiligten Stellen<br />

<strong>und</strong> der landwirtschaftlichen Berufsvertretung getroffenen Vereinbarungen <strong>und</strong> sonstige<br />

Verhandlungsergebnisse, die Festsetzungen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> begründen,<br />

sind in die Niederschriften aufzunehmen.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (9) 01/03


2.6 Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />

2.6.1 Der Plan ist gemäß § 41 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />

aufzustellen. Die Flurneuordnungsbehörde hat bei der Aufstellung<br />

die vom Vorstand geäußerten Anregungen <strong>und</strong> Bedenken in ihre Entscheidungen<br />

einzubeziehen. Die Herstellung des Benehmens erfordert nicht stets das Einverständnis<br />

in allen Punkten, wohl aber die ausreichende Erörterung mit dem Ziel der<br />

Einigung. Auf § 25 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> wird hingewiesen.<br />

2.6.2 Zum Abschluss der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> hat die Flurneuordnungsbehörde<br />

den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft in einer abschließenden<br />

Sitzung umfassend über den Inhalt zu unterrichten. Dabei sind noch verbliebene<br />

Meinungsverschiedenheiten nach Möglichkeit auszuräumen.<br />

Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die verbliebenen<br />

unterschiedlich beurteilten Planungen <strong>und</strong> die da<strong>für</strong> maßgebenden Gesichtspunkte<br />

erkennen lässt.<br />

In Abstimmung mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sollte der Plan den<br />

Teilnehmern in einer Informationsveranstaltung vorgestellt werden.<br />

2.6.3 Zu nachträglichen Ergänzungen <strong>und</strong> Änderungen des erarbeiteten Planes nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> (Nummern 3.2.4 <strong>und</strong> 6.1) ist jeweils erneut das Benehmen mit dem Vorstand<br />

herzustellen.<br />

2.7 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />

2.7.1 Die Flurneuordnungsbehörde hat den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in Abstimmung mit den<br />

Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung<br />

zu erarbeiten. Die Abstimmung ist während der Entwurfsbearbeitung ständig zu suchen.<br />

Meinungsverschiedenheiten sollen vor Durchführung des Anhörungstermins<br />

möglichst ausgeräumt werden.<br />

2.7.2 Sollen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen<br />

werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, <strong>für</strong> die die Teilnehmergemeinschaft<br />

nicht Kostenträgerin ist, sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen<br />

vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden<br />

Kosten zu treffen. Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische<br />

Durchführung <strong>und</strong> die privatrechtlichen Beziehungen der Beteiligten erstrecken. Im<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist gegebenenfalls unter Darlegung der bestehenden <strong>und</strong> zu<br />

ändernden Verhältnisse eine Regelung <strong>für</strong> den Fall vorzusehen, dass eine Vereinbarung<br />

nicht zustande kommt.<br />

2.7.3 Die Abstimmungsergebnisse sind durch Niederschriften zu dokumentieren.<br />

2.8 Umweltverträglichkeitsprüfungen<br />

2.8.1 Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen die Schaffung der gemeinschaftlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder Einziehung<br />

vorhandener Anlagen.<br />

2.8.2 Nach der Einbeziehung der Öffentlichkeit erarbeitet die Flurneuordnungsbehörde auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage der Unterlagen nach § 6 UVPG, der behördlichen Stellungnahmen<br />

(§ 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>), der Einwendungen der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land<br />

Brandenburg anerkannten Verbände <strong>und</strong> der Äußerungen der Öffentlichkeit eine zusammenfassende<br />

Darstellung der umwelterheblichen negativen <strong>und</strong> positiven Auswirkungen<br />

der geplanten Anlagen, einschließlich der Wechselwirkungen (§ 11<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (10) 01/03


UVPG). Hierbei kann auf die Beschreibung der Angaben zur Beurteilung des Eingriffs<br />

in Natur <strong>und</strong> Landschaft zurückgegriffen werden. Daten <strong>und</strong> Wertungen aus<br />

Umweltverträglichkeitsstudien zu Vorhaben Dritter im Verfahrensgebiet sind einzubinden<br />

<strong>und</strong>, soweit notwendig, bezüglich der eigenen Maßnahmen zu ergänzen.<br />

Diese zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ist dem Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> beizufügen <strong>und</strong> soll der oberen Flurbereinigungsbehörde die abschließende<br />

Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen (§ 12 UVPG).<br />

2.8.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, muss überprüft werden, ob sich die<br />

Maßnahmen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck<br />

eines betroffenen Natura-2000-Gebietes vertragen.<br />

2.9 Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

2.9.1 Die Flurneuordnungsbehörde prüft <strong>und</strong> bescheinigt die Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit<br />

der Unterlagen zum Plan.<br />

Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf<br />

- die Erledigung der Prüfungsbemerkungen zum Entwurf des Planes nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> (Nummer 2.3.8),<br />

- die vollständige <strong>und</strong> vorschriftsmäßige Ausarbeitung der Bestandteile des<br />

Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>,<br />

- die gegenseitige Übereinstimmung der Bestandteile des Planes nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />

2.9.2 Die Flurneuordnungsbehörde legt den Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur<br />

fachaufsichtlichen Prüfung vor. Sie beantragt gleichzeitig die Plangenehmigung,<br />

wenn Bestätigungen der nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> Anzuhörenden vorliegen, dass<br />

Einwendungen nicht bestehen oder diese ausgeräumt sind.<br />

2.10 Fachaufsichtliche Prüfung<br />

Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung,<br />

ob die planerischen Regeln <strong>und</strong> die gesetzlichen Vorgaben gewahrt sind. Nach Abschluss<br />

der fachaufsichtlichen Prüfung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde,<br />

ob die rechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4<br />

<strong>FlurbG</strong> gegeben sind. Die Plangenehmigung erfolgt gemäß Nummer 4.4. Liegen die<br />

Voraussetzungen zur Plangenehmigung nicht vor, ist auf Weisung der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

das Anhörungsverfahren einzuleiten.<br />

3 Anhörungsverfahren<br />

3.1 Vorarbeiten<br />

Die Flurneuordnungsbehörde arbeitet gegebenenfalls nach der fachaufsichtlichen<br />

Prüfung erforderlich gewordene Änderungen in den Plan ein, erörtert sie mit dem<br />

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> stimmt sie gegebenenfalls mit einzelnen<br />

direkt betroffenen beteiligten Stellen ab.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (11) 01/03


3.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

3.2.1 Soweit eine UVP erforderlich ist, legt die Flurneuordnungsbehörde nach der fachaufsichtlichen<br />

Vorprüfung den vorgeprüften Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> einen Monat lang in<br />

den Flurbereinigungsgemeinden zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aus<br />

(§ 19 i. V. m. § 9 Abs. 3 UVPG). Es ist zweckmäßig, dass die Unterlagen zum Plan in<br />

einer durch die Gemeinde einzuberufenden Einwohnerversammlung (§ 17 der Gemeindeordnung<br />

vom 15. Oktober 1993) von der Flurneuordnungsbehörde erläutert<br />

werden.<br />

3.2.2 Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 110 <strong>FlurbG</strong> i. V .m. § 72 Abs. 2 Satz 2<br />

VwVfGBbg) ist darauf hinzuweisen,<br />

a) wann <strong>und</strong> wo der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ausliegt <strong>und</strong> während der Auslegungszeit<br />

durch jedermann eingesehen werden kann,<br />

b) wann <strong>und</strong> wo der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in einer Bürgerversammlung erläutert<br />

wird,<br />

c) dass umweltrelevante Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurneuordnungsbehörde vorgetragen<br />

werden können,<br />

d) dass Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet<br />

werden.<br />

3.2.3 Die Flurneuordnungsbehörde berücksichtigt begründete Einwendungen bei der weiteren<br />

Planbearbeitung.<br />

3.2.4 Soweit durch Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> nach der<br />

Auslegung zusätzliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind,<br />

hat eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen (Nr. 3.2.1).<br />

3.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />

Die Flurneuordnungsbehörde lädt die Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> die landwirtschaftliche<br />

Berufsvertretung mit einer Ladungsfrist von einem Monat zum Anhörungstermin gemäß § 41<br />

Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>. Dabei ist § 115 <strong>FlurbG</strong> zu beachten. Der Ladung ist ein Auszug aus dem<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> beizufügen, der alle Festsetzungen enthalten muss, die den jeweiligen<br />

Träger öffentlicher Belange oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung berühren.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind ein vollständiger Erläuterungsbericht <strong>und</strong> eine Gebietskarte im Maßstab<br />

1 : 25000 mit der Ladung zu übersenden. In der Ladung ist auf die Ausschlusswirkung <strong>und</strong><br />

die Möglichkeit der Einsichtnahme in den vollständigen Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bei der Flurneuordnungsbehörde<br />

hinzuweisen.<br />

3.4 Beteiligung der Naturschutzverbände<br />

Die im Land Brandenburg anerkannten Verbände nach §§ 59, 60 BNatSchG sind wie<br />

Träger öffentlicher Belange zu behandeln.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (12) 01/03


3.5 Durchführung des Anhörungstermins<br />

3.5.1 Der Anhörungstermin hat den Zweck, den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> insgesamt zu erörtern<br />

<strong>und</strong> Einwendungen gegen den Plan entgegenzunehmen, diese mit den Erschienenen<br />

zu erörtern <strong>und</strong> nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. Auf die Ausschlusswirkung<br />

des Termins ist nochmals hinzuweisen.<br />

3.5.2 Bei den Stellungnahmen haben sich die beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich<br />

der landwirtschaftlichen Berufsvertretung <strong>und</strong> die Naturschutzverbände<br />

auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken.<br />

3.5.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so gibt die zuständige Landschaftsbehörde<br />

spätestens zum Anhörungstermin eine Stellungnahme zur Verträglichkeit<br />

des Projektes ab (vgl. Nr. 10.1.3 der VV-FFH).<br />

3.5.4 Über den Anhörungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen.<br />

3.6 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

3.6.1 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, die sich nach der Ladung (Nummer 3.3)<br />

<strong>und</strong> vor Durchführung des Anhörungstermins ergeben, sind in dem Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> so kenntlich zu machen, dass die ursprüngliche Darstellung erkennbar bleibt.<br />

Diese Änderungen sind zu Beginn des Anhörungstermins bekanntzugeben <strong>und</strong> zu<br />

erläutern.<br />

3.6.2 Soweit im Anhörungstermin Änderungen an dem vorgelegten Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

vorgenommen werden, sind sie im Termin mit den Betroffenen abzustimmen. Dies ist<br />

in der Niederschrift festzuhalten. Nummer 3.6.1 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

3.6.3 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> die sich nach dem Anhörungstermin, aber<br />

vor der Planfeststellung ergeben, sind mit den betroffenen <strong>und</strong> davon berührten Stellen<br />

zu erörtern <strong>und</strong> in einer Niederschrift festzuhalten.<br />

3.7 Antrag auf Planfeststellung<br />

Nach Abschluss des Anhörungstermins legt die Flurneuordnungsbehörde den Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in zweifacher Ausfertigung der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

mit dem Antrag auf Planfeststellung vor. Die Flurneuordnungsbehörde hat in ihrem<br />

Vorlagebericht insbesondere zu den nicht erledigten Einwendungen der Teilnehmergemeinschaft<br />

<strong>und</strong> der Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen<br />

Berufsvertretung <strong>und</strong> der anerkannten Naturschutzverbände sowie zu den Anregungen<br />

<strong>und</strong> Bedenken der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Die Niederschrift über<br />

den Anhörungstermin ist beizufügen.<br />

4 Planfeststellung<br />

4.1 Vorbereitung<br />

4.1.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft die Planungsunterlagen sowie den Ablauf<br />

<strong>und</strong> das Ergebnis des Anhörungsverfahrens, der Einbeziehung der Öffentlichkeit <strong>und</strong><br />

der Beteiligung der nach §§ 59, 60 BNatSchG im Land Brandenburg anerkannten<br />

Verbände. Sie überzeugt sich davon, dass die Formvorschriften beachtet wurden,<br />

dass alle Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung-<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (13) 01/03


nahme hatten <strong>und</strong> Einwendungen sowie Anregungen <strong>und</strong> Bedenken gegen den Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ausreichend erörtert wurden.<br />

4.1.2 Soweit eine UVP durchgeführt wurde, bewertet die obere Flurbereinigungsbehörde in<br />

einer Gesamtbeurteilung die unmittelbaren <strong>und</strong> mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens<br />

auf die in § 2 UVPG genannten Schutzgüter <strong>und</strong> die Wechselwirkungen zwischen<br />

den Schutzgütern. Sie berücksichtigt die Bewertung bei ihrer Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

im Sinne der §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze<br />

(§ 12 UVPG). Das Ergebnis ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

4.1.3 Darüber hinaus hat die obere Flurbereinigungsbehörde auch eine ggf. erforderliche<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Sie bezieht in ihre Entscheidung über<br />

die Zulassung des Projektes die hierzu abgegebene Stellungnahme der zuständigen<br />

Landschaftsbehörde ein (Nr. 3.5.3). Ist nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG eine Stellungnahme<br />

der Kommission eingeholt worden, so ist diese von der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

in der Abwägung über die Zulassung des Projektes zu berücksichtigen<br />

(vgl. Nr. 10.1.5. der VV-FFH).<br />

4.1.4 Ergeben sich mit anderen Behörden in rechtlicher Hinsicht erhebliche Meinungsverschiedenheiten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlicher Natur, so entscheidet die <strong>für</strong> die Flurneuordnung zuständige<br />

oberste Landesbehörde. Erheblich können nur solche Bedenken sein, die<br />

die andere Behörde in Wahrnehmung ihres hoheitlichen Aufgabenbereiches geltend<br />

macht.<br />

4.2 Planfeststellungsbeschluss<br />

4.2.1 Die obere Flurbereinigungsbehörde stellt den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> fest (§ 41<br />

Abs. 3).<br />

4.2.2 War eine UVP erforderlich, muss die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses<br />

erkennen lassen, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen der Anlagen <strong>und</strong> die<br />

Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

stattgef<strong>und</strong>en haben <strong>und</strong> berücksichtigt worden sind.<br />

4.2.3 Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde auch<br />

über Einwendungen, über die im Anhörungstermin keine Einigung erzielt worden ist.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss kann Auflagen <strong>und</strong> Bedingungen enthalten. Die Regelung<br />

von Entschädigungen ist nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

4.2.4 Können einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden<br />

oder werden bestimmte Anlagen, Bauwerke oder sonstige Regelungen aus der<br />

Planfeststellung genommen, so wird das in dem Planfeststellungsbeschluss zum<br />

Ausdruck gebracht <strong>und</strong> einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Solche Teilfeststellungen<br />

sollen möglichst vermieden <strong>und</strong> auf besonders gelagerte Fälle beschränkt<br />

werden (z. B. nicht abgeschlossene Planungen anderer Träger). Die zurückgestellte<br />

Planfeststellung muss vor Beginn des Ausbaus der betreffenden Anlagen<br />

nachgeholt werden.<br />

4.2.5 Enthält die Planfeststellung eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, ist<br />

§ 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (14) 01/03


4.3 Rechtswirkungen der Planfeststellung<br />

4.3.1 Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht<br />

kommenden Belange gewürdigt <strong>und</strong> abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit<br />

des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch in anderen<br />

Anlagen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgestellt.<br />

Die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens<br />

<strong>und</strong> den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (materielle<br />

Konzentrationswirkung). Das materielle Recht, das <strong>für</strong> die Verwaltungsentscheidungen<br />

usw. (§ 41 Abs. 5 <strong>FlurbG</strong>) sowie <strong>für</strong> die öffentlich-rechtlichen Beziehungen gilt,<br />

ist zu beachten.<br />

4.3.2 Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere<br />

öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Zustimmungen <strong>und</strong><br />

Planfeststellungen nicht erforderlich (formelle Konzentrationswirkung, § 41 Abs. 5<br />

Satz 1 <strong>FlurbG</strong>). Die Regelung von Unterhaltungsfragen ist demgegenüber nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung.<br />

4.3.3 Die obere Flurbereinigungsbehörde erteilt wasserrechtliche Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen<br />

im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde (§ 14 Abs. 3 WHG).<br />

4.3.4 Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde, Festsetzungen <strong>und</strong> Regelungen zu treffen,<br />

ist, abgesehen von den im <strong>FlurbG</strong> ausdrücklich genannten Ausnahmen (§ 42<br />

Abs. 3 <strong>und</strong> § 106 <strong>FlurbG</strong>), auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkt. Anlagen, von<br />

denen jemand betroffen wird, der nicht Beteiligter am Flurbereinigungsverfahren ist,<br />

können daher nicht Gegenstand der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung<br />

sein. In solchen Fällen sollte eine Lösung durch eine zweckentsprechende Abgrenzung<br />

des Flurbereinigungsgebietes (z. B. Bildung von Exklaven) oder eine die Planfeststellung<br />

erübrigende Vereinbarung mit den Betroffenen angestrebt werden. Gelingt<br />

dies nicht, so darf der Ausbau der Anlage erst durchgeführt werden, wenn <strong>für</strong><br />

sie ein Planfeststellungsbeschluss oder eine entsprechende behördliche Entscheidung<br />

nach dem einschlägigen Gesetz ergangen ist.<br />

4.3.5 Der Planfeststellungsbeschluss greift nicht in Privatrechte ein <strong>und</strong> richtet sich nicht<br />

an den einzelnen Beteiligten. Dessen individuelle Rechte sind durch die §§ 44, 58<br />

<strong>und</strong> 59 <strong>FlurbG</strong> gewahrt <strong>und</strong> können nur im Wege des Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan<br />

geltend gemacht werden.<br />

4.3.6 Die Befugnis, den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> entsprechend den öffentlich-rechtlichen<br />

Festsetzungen der Planfeststellung auszuführen, wird gr<strong>und</strong>sätzlich erst durch den<br />

Flurbereinigungsplan erteilt, <strong>und</strong> zwar zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten<br />

Zeitpunkt (§ 61 <strong>FlurbG</strong>). Soweit gemeinschaftliche Anlagen festgestellt<br />

sind, können sie jedoch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> bereits vor der Ausführung<br />

des Flurbereinigungsplanes gebaut werden. Zur Durchführung des Vorausbaus notwendige<br />

Besitz- oder Nutzungsregelungen sind, wenn die Gr<strong>und</strong>eigentümer damit<br />

nicht einverstanden sind, nur im Wege einer vorläufigen Anordnung nach § 36<br />

<strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> nicht auf Gr<strong>und</strong> der Planfeststellung selbst möglich.<br />

4.3.7 Öffentliche Anlagen können bei Vorliegen eines dringenden Gr<strong>und</strong>es im Sinne des<br />

§ 36 <strong>FlurbG</strong> ebenfalls vorzeitig ausgebaut werden.<br />

4.3.8 Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche<br />

auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder<br />

auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. § 41 Abs. 5 Satz 3 <strong>FlurbG</strong> bleibt<br />

unberührt.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (15) 01/03


4.4 Plangenehmigung<br />

4.4.1 Die Plangenehmigung erteilt die obere Flurbereinigungsbehörde.<br />

4.4.2 Die Planfeststellung <strong>und</strong> die Plangenehmigung unterscheiden sich in ihrer öffentlichrechtlichen<br />

Wirkung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht voneinander. Die Zulässigkeit der Plangenehmigung<br />

hängt allein davon ab, dass mit Einwendungen gegen den Plan nicht zu<br />

rechnen ist, diese nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.<br />

4.4.3 Da die Plangenehmigung den Verzicht auf Einwendungen voraussetzt, ist die an die<br />

Durchführung des Anhörungstermins geknüpfte formelle Ausschlusswirkung entbehrlich.<br />

Werden wider Erwarten auf die Plangenehmigung hin Einwendungen erhoben<br />

<strong>und</strong> können diese nicht ausgeräumt werden, ist die Plangenehmigung aufzuheben<br />

<strong>und</strong> das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.<br />

4.4.4 Die Flurneuordnungsbehörde verschafft sich Gewissheit darüber, ob die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine Plangenehmigung vorliegen, zweckmäßig dadurch, dass sie die<br />

nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> Anzuhörenden unter Übersendung der sie betreffenden<br />

Festsetzungen <strong>und</strong> Unterlagen zur Erklärung darüber auffordert, ob Einwendungen<br />

beabsichtigt sind. Sie kann auch das Anhörungsverfahren durchführen, bei Einverständnis<br />

legt sie den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der oberen Flurbereinigungsbehörde zur<br />

Genehmigung vor.<br />

4.4.5 Die obere Flurbereinigungsbehörde gibt der Flurneuordnungsbehörde den Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> zurück, wenn sie die Voraussetzungen einer Plangenehmigung nicht <strong>für</strong><br />

gegeben hält. Die Flurneuordnungsbehörde erfüllt dann die Voraussetzungen zur<br />

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.<br />

4.4.6 Die Prüfung der Umweltbelange <strong>und</strong> eine ggf. erforderliche FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung sowie deren Berücksichtigung bei der Entscheidung sind wie<br />

bei der Planfeststellung durchzuführen.<br />

4.4.7 Die Ausführungen in den Nummern 4.2 <strong>und</strong> 4.3 gelten im Übrigen sinngemäß.<br />

4.5 Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung<br />

4.5.1 Der Planfeststellungsbeschluss wird mit seiner Zustellung wirksam. Er ist dem Träger<br />

des Vorhabens <strong>und</strong> dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit<br />

Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen (§ 41 Abs. 6<br />

<strong>FlurbG</strong>). Als Träger des Vorhabens kommen Unternehmensträger im Sinne der §§<br />

86 <strong>und</strong> 87 <strong>FlurbG</strong> sowie andere Ausbauträger im Sinne des § 42 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> in<br />

Betracht. Es ist § 112 <strong>FlurbG</strong> zu beachten.<br />

4.5.2 Der Planfeststellungsbeschluss kann mit dem Widerspruch angefochten werden<br />

(§ 141 <strong>FlurbG</strong>). Über den Widerspruch entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.<br />

4.5.3 Die Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung<br />

erhalten durch die Flurneuordnungsbehörde eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses<br />

ohne Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

4.5.4 Die Flurneuordnungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung<br />

über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss mit dem Hinweis,<br />

dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (16) 01/03


4.5.5 Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />

bekanntzugeben (§ 111 <strong>FlurbG</strong>). Den in Nummer 4.5.3 genannten<br />

Stellen ist sie formlos durch die Flurneuordnungsbehörde unter Bezugnahme auf<br />

die früher übersandten Unterlagen mitzuteilen.<br />

4.5.6 Wurde eine UVP durchgeführt, so unterrichtet die Flurneuordnungsbehörde die Öffentlichkeit<br />

über den unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss vor Beginn der Ausführung<br />

des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Bekanntgabe<br />

des Flurbereinigungsplanes nach § 59 <strong>FlurbG</strong>. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses<br />

ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />

5 Unterbleiben der Planfeststellung oder der Plangenehmigung<br />

5.1 Voraussetzungen<br />

5.1.1 Die Planfeststellung oder Plangenehmigung kann nach § 41 Abs. 4 Satz 2 <strong>FlurbG</strong><br />

unterbleiben, wenn an vorhandenen Anlagen Änderungen oder Erweiterungen von<br />

unwesentlicher Bedeutung vorgenommen werden sollen.<br />

5.1.2 Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst<br />

werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen<br />

werden (§ 41 Abs. 4 Satz 3 <strong>FlurbG</strong>). Entsprechende Änderungen <strong>und</strong> Erweiterungen<br />

sind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen <strong>und</strong> in den Flurbereinigungsplan zu übernehmen.<br />

Die Beteiligten sind zu unterrichten. Nicht von unwesentlicher Bedeutung ist in<br />

der Regel eine nach anderen Gesetzen anzeige- oder genehmigungspflichtige Änderung<br />

oder Erweiterung von Anlagen.<br />

5.1.3 § 41 Abs. 4 Satz 3 <strong>FlurbG</strong> spricht nur öffentlich-rechtliche Beziehungen an. Als Beteiligte<br />

im Sinne dieser Vorschrift kommen in erster Linie die sonst an der Planfeststellung<br />

beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen<br />

Berufsvertretung in Betracht. Vereinbarungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.<br />

Mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist das Benehmen herzustellen (§ 41<br />

Abs. 1 <strong>FlurbG</strong>).<br />

5.1.4 Auf Antrag der Flurneuordnungsbehörde prüft die obere Flurbereinigungsbehörde, ob<br />

die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> unterbleiben kann.<br />

5.1.5 Im Zweifelsfall ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung durchzuführen.<br />

5.2 Nachweis nicht planfestgestellter Anlagen<br />

Die nicht planfestgestellten Anlagen sind nach Maßgabe der Nummer 2.1 darzustellen<br />

<strong>und</strong> nachrichtlich in den Plan zu übernehmen.<br />

6 Planänderung<br />

6.1 Änderung des festgestellten oder genehmigten Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

6.1.1 Ein festgestellter oder genehmigter Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> kann vor seiner Ausführung<br />

geändert werden. Das <strong>FlurbG</strong> enthält hierüber keine Regelungen. Es gilt daher<br />

insoweit § 76 VwVfGBbg.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (17) 01/03


6.1.2 Für die Verfahrensweise zur Aufstellung <strong>und</strong> Planfeststellung von Änderungen des<br />

Planes gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Richtlinie.<br />

6.1.3 In der neuen planungsrechtlichen Entscheidung ist der bisherige Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> insoweit aufzuheben, wie er mit dem geänderten Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> nicht<br />

übereinstimmt.<br />

6.1.4 Die Änderungen sind nach Feststellung oder Genehmigung in den bisherigen Plan zu<br />

übernehmen<br />

6.2 Ergänzungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Gr<strong>und</strong> anderer Planfeststellungen<br />

6.2.1 Bei einer Änderung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> durch rechtskräftige Planfeststellungen<br />

nach anderen Gesetzen ist die Änderung nachrichtlich in den Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> zu übernehmen.<br />

6.2.2 Werden infolge der Planänderung von der Teilnehmergemeinschaft errichtete Anlagen<br />

verändert, so prüft die Flurneuordnungsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an<br />

den von dem Träger des anderen Vorhabens durchzuführenden Verfahren insbesondere,<br />

ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft oder ihrem<br />

Rechtsnachfolger <strong>und</strong> dem Träger des Vorhabens nicht schon in der Planfeststellung<br />

nach Flurbereinigungsrecht auch im Hinblick auf etwaige künftige Änderungen<br />

abschließend geregelt worden sind.<br />

7 Aufhebung der Planfeststellung<br />

Wird das Flurbereinigungsverfahren oder das Bodenordnungsverfahren nach § 56<br />

LwAnpG nach Abschluss der Planfeststellung eingestellt, so ist der Planfeststellungsbeschluss<br />

oder die Plangenehmigung in der Anordnung nach § 9 <strong>FlurbG</strong> aufzuheben.<br />

Die Anordnung ist auch den in § 41 Abs. 6 <strong>FlurbG</strong> genannten Stellen zuzustellen.<br />

Das gilt sinngemäß auch, wenn ein Verfahren nach den §§ 1, 4 <strong>und</strong> 37<br />

<strong>FlurbG</strong> als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch<br />

(§ 103 j <strong>FlurbG</strong>) fortgeführt wird.<br />

8 In-Kraft-Treten<br />

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>für</strong> Brandenburg<br />

in Kraft.<br />

Der Erlass des Minister <strong>für</strong> Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Forsten vom 5. Oktober<br />

1998, Amtsblatt <strong>für</strong> Brandenburg, 9. Jahrgang, Nr. 45 S. 934 wird aufgehoben.<br />

Wolfgang Birthler<br />

Minister<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (18) 01/03


2 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />

2.1 Allgemeines<br />

Zur Aufstellung der allgemeinen Planungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> das jeweilige Flurbereinigungsverfahren<br />

dient der Termin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>. Dieser Termin erfordert, dass <strong>für</strong> die<br />

Flurbereinigungsplanung bereits die Zielvorstellungen auf der Gr<strong>und</strong>lage der Planungsunterlagen<br />

<strong>und</strong> -vorgaben in einem Gr<strong>und</strong>konzept dargestellt sind. Dieses ist in dem<br />

Termin mit den Fachplanungen anderer nach Möglichkeit zu harmonisieren <strong>und</strong> im<br />

Hinblick auf die Zielvorstellungen der Flurbereinigung mit den beteiligten Stellen<br />

weiterzuentwickeln. Für die unterschiedlichen Planungen ist außerdem das planungsrechtliche<br />

Vorgehen konkret zu vereinbaren <strong>und</strong> der Zeitpunkt der Durchführung<br />

unterschiedlicher Planungen abzustimmen.<br />

Wenn fremde Interessen in der Flurbereinigung berücksichtigt werden sollen, ist die<br />

Kostenträgerschaft im Gr<strong>und</strong>satz festzulegen.<br />

Im Termin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> sind die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze der Neugestaltung so<br />

konkret wie möglich festzulegen. Da<strong>für</strong> sind u. a. der Planungsstand <strong>und</strong> die Zuordnung<br />

(Planungs-, Bau- <strong>und</strong> Kostenträgerschaft) der jeweiligen Planungen sowie der vorgesehene<br />

zeitliche Ablauf von Bedeutung. Bei Fremdplanungen ist zu klären, ob die<br />

Planfeststellung gemäß § 41 <strong>FlurbG</strong> oder außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens<br />

erfolgen soll.<br />

Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sind Leitbild <strong>für</strong> die Neuordnungsaufgabe. Sie dürfen<br />

nicht nur eine Zusammenfassung der Wünsche <strong>und</strong> Anregungen anderer Planungspartner<br />

sein. Vielmehr müssen sie das Konzept <strong>für</strong> die zweckmäßige Neugestaltung des<br />

Flurbereinigungsgebietes vorgeben.<br />

Im Einzelnen sollen die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

- den beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen aufzeigen, welches Ziel die ländliche<br />

Neuordnung hat <strong>und</strong> welche öffentlichen Interessen im Sinne des § 37<br />

Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> zu wahren sind,<br />

- der Flurneuordnungsbehörde <strong>und</strong> den beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen<br />

die gegenseitige Abstimmung der Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen erleichtern,<br />

- die gr<strong>und</strong>sätzlichen Ergebnisse der Landschaftsbestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />

sowie der Vorplanung enthalten,<br />

- die fachlichen Ziele konkretisieren, die zu berücksichtigen sind,<br />

- die Anlagen aufführen, deren Herstellung zu unterstützen ist,<br />

- alle sonstigen gr<strong>und</strong>sätzlichen Aussagen darstellen, die zur zweckmäßigen<br />

Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes zu beachten sind.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 2 (1) 03/04


Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze enthalten<br />

- einen Teil mit den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen zur zweckmäßigen Neugestaltung<br />

des Flurbereinigungsgebietes,<br />

- die Karte zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen.<br />

Aus den Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> den weiteren Unterlagen wird der Entwurf zum Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> entwickelt (Nr. 2.4 PlafeR <strong>FlurbG</strong>).<br />

Erhebungen, Berechnungen <strong>und</strong> Verhandlungen werden in Beiheften nachgewiesen.<br />

2.2 Bestandteile der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

2.2.1 Textlicher Teil<br />

2.2.1.1 Im Textteil zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen sind die Ziele der ländlichen Neuordnung<br />

<strong>für</strong> das Verfahren festzulegen. Eine Beschreibung der Lage <strong>und</strong> der besonderen Merkmale<br />

des Gebietes sollen aufgenommen werden.<br />

2.2.1.2 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze werden nach Sachgebieten gegliedert. Aussagen zu den<br />

einzelnen Sachgebieten sollen getroffen werden, soweit dies erforderlich ist. Es sind die<br />

überörtlichen Vorhaben zu berücksichtigen <strong>und</strong> bodenordnerische Zielsetzungen anzugeben.<br />

2.2.1.3 Die Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze sollen erkennen lassen, dass bei der Auswahl der Neugestaltungsmaßnahmen<br />

deren Umweltverträglichkeit berücksichtigt wird.<br />

2.2.2 Karte<br />

2.2.2.1 Die Karte zu den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen vermittelt einen Überblick über das<br />

Neuordnungsgebiet. Sie stellt die in den Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätzen angesprochenen,<br />

bestehenden <strong>und</strong> geplanten Anlagen dar.<br />

2.2.2.2 Die Zeichenerklärung zur Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Anlagen ist sinngemäß anzuwenden.<br />

2.2.2.3 Planungsvarianten sind auf besonderen Karten(ausschnitten) darzustellen.<br />

2.2.3 Beihefte<br />

Mit der Zusammenstellung der Unterlagen in Beiheften ist mit der Aufstellung der<br />

Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze zu beginnen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 2 (2) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung:<br />

Landkreis:<br />

Aktenzeichen:<br />

B E S T A N D T E I L E<br />

Inhalt Seite<br />

1 Text<br />

2 Karte im Maßstab 1 : 5 000<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 2 (3) 03/04


3 Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

3.1 Umfang der Planfeststellung<br />

Die Planfeststellung hat zum Ziel, die Durchführung der von der Teilnehmergemeinschaft<br />

- oder anderen Trägern - beabsichtigten Vorhaben öffentlich-rechtlich<br />

vorzubereiten <strong>und</strong> dauerhaft abzusichern. Alle nach anderen Gesetzen notwendigen<br />

einzelnen behördlichen Entscheidungen, wie Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigungen,<br />

Zustimmungen oder Planfeststellungen (vgl. § 78 i. V. m. §§ 71 ff<br />

VwVfGBbg) werden in einem einzigen Verwaltungsakt zusammengefasst. Hierdurch<br />

übernimmt die feststellende Behörde die Verantwortung <strong>für</strong> die umfassende<br />

Würdigung <strong>und</strong> Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Belange. Dies gilt auch dann, wenn Vorhaben anderer Planungsträger mit festgestellt<br />

werden sollen.<br />

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> der<br />

Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> können gemeinschaftliche (§<br />

39 <strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> öffentliche Anlagen (i. S. v. § 40 <strong>FlurbG</strong>) sein.<br />

Alle gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die bewerteten Land-<br />

schaftselemente, die besonders geschützten Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft, die<br />

Biotope sowie die FFH- <strong>und</strong> die Europäischen Vogelschutzgebiete werden im Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt.<br />

Festgestellt, also im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange <strong>für</strong> zulässig<br />

erklärt, werden<br />

- die Schaffung neuer Anlagen<br />

- die bauliche Änderung von Anlagen<br />

- die Änderung beizubehaltender Anlagen in rechtlicher Hinsicht<br />

- die Einziehung oder Beseitigung von Anlagen<br />

- die Flächenbereitstellung nach § 47 <strong>FlurbG</strong> <strong>für</strong> beizubehaltende Anlagen<br />

- die Maßnahmen zum Ausgleich (§12 Abs. 2 BbgNatSchG) <strong>und</strong> zum Ersatz (§<br />

14 BbgNatSchG) der Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft.<br />

Die hiervon betroffenen Anlagen werden als ”planfeststellungsbezogene Anlagen”<br />

bezeichnet.<br />

Notwendige Folgemaßnahmen gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> (z. B. Zufahrten zu<br />

Straßen, Anlagen in <strong>und</strong> an Gewässern usw.) unterliegen ebenfalls der Feststellung.<br />

Diese ist im Regelfall erst mit der Gestaltung der Abfindung möglich.<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist rechtsgestaltender Vollzugsplan <strong>und</strong> beinhaltet den<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan als integrierten Planungsbestandteil. Er enthält<br />

die in § 37 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> aufgeführten Maßnahmen <strong>für</strong> den Bodenschutz (s.a.<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BBodSchG), die Bodenverbesserungen <strong>und</strong> die Landschaftsgestaltung<br />

sowie die nach § 19 BNatSchG bzw. § 12 BbgNatSchG vorgeschriebenen<br />

Regelungen zur Vermeidung von Eingriffen <strong>und</strong> zum Ausgleich oder Ersatz bei<br />

Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft. Damit werden die in den §§ 1 <strong>und</strong> 2<br />

BNatSchG bzw. § 1 BbgNatSchG festgelegten Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege unterstützt. Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist<br />

somit in seiner Gesamtheit Fachplan im Sinne des § 16 Abs. 1 BNatSchG.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (1) 03/04


Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist vor der Bauausführung festzustellen. Erst die Feststellung<br />

bringt <strong>für</strong> das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Gr<strong>und</strong>lage. Die Flurneuordnungsbehörde<br />

hat deshalb <strong>für</strong> eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahren<br />

zu sorgen. Ist eine Planfeststellung nicht erfolgt (§ 41 Abs. 4 Satz 2<br />

<strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> stellt sich nachträglich ihre Notwendigkeit heraus, so ist sie nachzuholen.<br />

Durch die Planfeststellung können insbesondere die folgenden behördlichen Entscheidungen<br />

ersetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen nach § 41<br />

Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> stehen <strong>und</strong> dem Zweck der Flurbereinigung dienen:<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Straßen (§ 17 B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz/ § <strong>38</strong> Brandenburgisches<br />

Straßengesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Folgemaßnahmen an Verkehrswegen <strong>und</strong> Anlagen<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Flughäfen (§ 8 Luftverkehrsgesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Betriebsanlagen der Eisenbahn (§§ 18, 20 Allgemeines<br />

Eisenbahngesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraßen (§ 14 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> den Gewässerausbau (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz in<br />

Verbindung mit § 137 Brandenburgisches Wassergesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Abfallbeseitigungsanlagen (§ 31 Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong><br />

Abfallgesetz)<br />

- Genehmigung nach § 4 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

- Genehmigung von Eingriffen in Natur- <strong>und</strong> Landschaft (§ 18 Brandenburgisches<br />

Naturschutzgesetz)<br />

- Genehmigung <strong>für</strong> die Aufforstung <strong>und</strong> die Umwandlung von Wald in eine<br />

andere Nutzungsart (§§ 8 <strong>und</strong> 9 Landeswaldgesetz)<br />

Auch in Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG (§ 56<br />

LwAnpG) sind die planungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Planung der Maßnahmen<br />

nach diesen Vorschriften zu bearbeiten.<br />

3.2 Notwendigkeit eines Planfestellungs-/Plangenehmigungsverfahrens<br />

Vielfach bestehen Zweifel zur Planfeststellungs-/Plangenehmigungsbedürftigkeit<br />

bzw. –fähigkeit. Zur Klarstellung wird deshalb Folgendes festgelegt:<br />

- Die zuständige Flurneuordnungsbehörde hat zu prüfen, ob <strong>für</strong> den nach § 41<br />

Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> aufgestellten Plan ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass das<br />

Verfahren nach § 41 Abs. 5 <strong>FlurbG</strong> (bzw. § 75 VwVfGBbg) den Sinn hat, die<br />

öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Verfahrens festzustellen. Wenn aber <strong>für</strong><br />

den gesamten Plan oder einzelne Anlagen behördliche Entscheidungen, insbesondere<br />

öffentlich-rechtlich Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,<br />

Bewilligungen, Zustimmungen <strong>und</strong> Planfeststellungen nicht erforderlich sind,<br />

kommt eine Planfeststellung nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auch nicht in Betracht.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (2) 03/04


Eine Planfeststellung/Plangenehmigung kann insbesondere dann unterbleiben,<br />

wenn bestimmte Anlagen nicht feststellungsfähig/ -bedürftig sind. Dies ist<br />

z. B. dann der Fall, wenn eine vorhandene Straßenbefestigung lediglich erneuert<br />

wird (ohne substantielle Änderung) oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung<br />

bereits vorliegt. Ebenfalls nicht notwendig ist eine Planfeststellung/Plangenehmigung<br />

bei der Änderung oder Erweiterung von Anlagen, die<br />

von unwesentlicher Bedeutung sind (vgl. Nr. 3.18.1).<br />

Um die Entscheidung der Flurneuordnungsbehörde über die Feststellungsbedürftigkeit<br />

auf eine breitere Basis zu stellen, sollte die Frage der Feststellungsbedürftigkeit<br />

in die Abstimmung mit den unmittelbar betroffenen Institutionen<br />

einfließen.<br />

- Stellt die Flurneuordnungsbehörde fest, dass behördliche Entscheidungen <strong>für</strong><br />

den Plan oder <strong>für</strong> Teile des Planes erforderlich sind, prüft sie, ob diese bei den<br />

zuständigen Fachverwaltungen nach den Fachgesetzen eingeholt werden sollen<br />

oder ob eine Planfeststellung/Plangenehmigung gem. § 41 <strong>FlurbG</strong> erfolgen<br />

soll. Aus gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen ist dabei den Regelungen nach<br />

dem Flurbereinigungsgesetz der Vorrang zu geben.<br />

- Der aufzustellende Flurbereinigungsplan umfasst den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Planfeststellung/Plangenehmigung, aufgr<strong>und</strong> von Entscheidungen anderer öffentlicher<br />

Träger oder ohne besondere öffentlich-rechtliche Zulassungserklärung<br />

realisiert werden soll. Im Plantext ist in geeigneter Weise auf den jeweiligen<br />

Sachverhalt hinzuweisen. Einzelheiten der Planungen (insbesondere Kartenverzeichnisse<br />

<strong>und</strong> Niederschriften) sind zu den Bestandteilen zu nehmen.<br />

Auch Pläne nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, die aufgr<strong>und</strong> von Entscheidungen anderer öffentlicher<br />

Träger oder ohne besondere Zulassungserklärung verwirklicht werden sollen,<br />

sind nach deren Fertigstellung unmittelbar der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

vorzulegen.<br />

3.3 Planungsvoraussetzungen<br />

Die Planung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen ist an planerischen<br />

Vorüberlegungen, die im Regelfall in den dem Verfahren vorgeschalteten Vorarbeiten<br />

zu erarbeiten sind sowie den Ergebnissen der örtlichen Bestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> an den vorgegebenen planerischen Rahmenbedingungen (Planungsvorgaben)<br />

auszurichten. Bereits vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein<br />

planerisches Gr<strong>und</strong>konzept zu erarbeiten. Dieses soll i. d. R. jedoch nur allgemeine<br />

Aussagen zu den vorgesehenen Planungen enthalten, wie z. B. Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der auszubauenden Wege.<br />

Ist beabsichtigt, bereits vor der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens eine<br />

Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP oder FFH-VP zu fällen <strong>und</strong> einen<br />

Scoping-Termin nach § 5 UVPG durchzuführen, so ist das Gr<strong>und</strong>konzept so weit<br />

zu entwickeln, dass diese Entscheidungen möglich sind bzw. der v. g. Termin<br />

durchgeführt werden kann.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (3) 03/04


3.4 Berücksichtigung von Fremdplanungen<br />

Der Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungsaufwand bei der Erstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

<strong>und</strong> des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden<br />

Belange nach § 37 <strong>FlurbG</strong> hoch <strong>und</strong> steigt weiter an. Insbesondere<br />

in den Bereichen der Verdichtungszonen, deren Randzonen <strong>und</strong> der Entwicklungsachsen<br />

verursachen Vorhaben des Straußenbaues, der Siedlungsentwicklung,<br />

der Wasserwirtschaft <strong>und</strong> des Naturschutzes Verzögerungen im Ablauf von<br />

Flurbereinigungsverfahren.<br />

3.4.1 Arbeitsplan<br />

In den Arbeitsplanbesprechungen ist die zeitliche Abhängigkeit der geplanten<br />

Flurbereinigungsverfahren von den Planungen Dritter zu klären.<br />

In den Arbeitsplänen ist nicht nur der voraussichtliche Anordnungszeitpunkt, sondern<br />

auch der voraussichtliche Zeitpunkt <strong>für</strong> eine letztmögliche Erweiterung des<br />

Verfahrenszweckes (§ 8 <strong>FlurbG</strong>) anzugeben, bis zu dem Fremdplanungen noch in<br />

die Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens aufgenommen werden können.<br />

3.4.2 Einleitung der Flurneuordnung<br />

In dem Behördentermin nach § 5 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> bei der Aufforderung zur Mitteilung<br />

beabsichtigter oder bereits feststehender Planungen (§ 5 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong>)<br />

wird den am Verfahren beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen schriftlich bekannt<br />

gegeben, bis zu welchem Zeitpunkt <strong>und</strong> unter welchen Bedingungen Vorhaben<br />

anderer Planungsträger noch berücksichtigt werden können.<br />

Insbesondere wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Feststellung/Genehmigung<br />

des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bekannt gegeben.<br />

Nach dem hierbei genannten Zeitpunkt können Vorhaben anderer Planungsträger<br />

nur noch ausnahmsweise berücksichtigt werden.<br />

Dies ist den Planungsträgern gegebenenfalls schriftlich mitzuteilen.<br />

3.4.3 Planungen anderer Planungsträger<br />

Mit der Einleitung des Verfahrens (§ 5 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>) sind alle Planungsträger<br />

auch aufzufordern, Vorplanungen oder vergleichbare Planungen (Linienfestlegungen,<br />

Umweltverträglichkeitsstudien etc.) zu erstellen, die Gemeinden sind zu veranlassen,<br />

sofern notwendig, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben oder aktuelle<br />

Entwicklungstendenzen (Planungsvorstellungen) aufzuzeigen.<br />

3.4.4 Aufstellung der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Erörterung der Vorplanungen nach §<br />

<strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>.<br />

Die Aufstellung der regelmäßig aus den Vorarbeiten abzuleitenden allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes <strong>und</strong> die Erörterung<br />

der Vorplanungen Dritter (s. Nr. 2 Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze) haben so frühzeitig<br />

zu erfolgen, dass den Planungsträgern danach ein angemessener Zeitraum<br />

zur Verfügung steht, um planungsrechtlich gesicherte Entwürfe bis zur abschließenden<br />

Erörterung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu erarbeiten. Damit besteht<br />

noch die Möglichkeit der Einarbeitung in den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />

3.4.5 Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (4) 03/04


Bis zur abschließenden Erörterung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (s. Nr. 3.8), spätestens<br />

aber bis zum Planwunschtermin nach § 57 <strong>FlurbG</strong> ist nach erneuter Anhörung<br />

der betroffenen Planungsträger abschließend zu prüfen <strong>und</strong> zu entscheiden,<br />

ob<br />

- ein neues Vorhaben Dritter im weiteren Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens<br />

noch berücksichtigt werden kann,<br />

- gegebenenfalls die Ausführung von Teilen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> befristet<br />

zurückgestellt werden kann,<br />

- gegebenenfalls eine Verfahrensteilung die unbeeinträchtigte Fortführung wesentlicher<br />

Gebietsteile ermöglicht.<br />

Die Zurückstellung der abgetrennten Teile kann allerdings ebenfalls nur befristet<br />

<strong>und</strong> nur in besonders gelagerten Einzelfällen erfolgen.<br />

3.4.6 Zuteilungsentwurf<br />

Die letzte Phase der Flurbereinigung vom Beginn des Planwunschtermines bis zur<br />

Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes ist besonders zu beschleunigen.<br />

Eine Berücksichtigung von Fremdplanungen ist in diesem Verfahrensabschnitt in<br />

der Regel nicht mehr möglich.<br />

Es ist darauf hinzuwirken, dass solche Planungen erst nach Ende des Flurbereinigungsverfahrens<br />

weiter verfolgt werden.<br />

3.5 Art <strong>und</strong> Umfang der Planunterlagen<br />

Art <strong>und</strong> Umfang der im Flurbereinigungsverfahren auszuführenden Baumaßnahmen<br />

wird im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> , der Bestandteil des Flurbereinigungsplanes<br />

ist, geregelt.<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 26.10.1978<br />

(BVerwG 5 C 85.77, R z F 41 I, 7 ff) festgelegt, dass die Verpflichtung der Flurbereinigungsbehörde,<br />

welche baulichen Maßnahmen im Einzelnen ausgeführt werden<br />

sollen, nicht bereits im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> selbst in allen Einzelheiten festgelegt<br />

werden brauchen. Dies zu bestimmen, kann der <strong>für</strong> die Herstellung der gemeinschaftlichen<br />

Anlagen zuständigen Teilnehmergemeinschaft überlassen werden.<br />

Es genügt, im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> die durchzuführenden Maßnahmen so zu<br />

bezeichnen, dass erkennbar wird, welche Flächen von den Maßnahmen betroffen<br />

werden <strong>und</strong> in welcher Art <strong>und</strong> Weise die Neuanlage oder der Ausbau erfolgen<br />

soll.<br />

Damit hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht klargestellt, dass im Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> in aller Regel keine detailgenaue Entwurfsplanung (wie Lage- <strong>und</strong> Höhenpläne,<br />

sonstige Detailzeichnungen, Massenberechnungen) erforderlich ist. Diese<br />

wird erst mit dem von der Teilnehmergemeinschaft zu erstellenden Bauentwurf erarbeitet<br />

(s. RFlurbBau).<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (5) 03/04


Für den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> genügt meistens die lagerichtige Darstellung der<br />

geplanten Maßnahmen in der Karte, Regeldarstellungen <strong>und</strong> die Angaben im Verzeichnis<br />

der feststellungsbezogenen Anlagen. Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich<br />

sein, auch besondere Einzelentwürfe, wie Einmündungsbereiche in übergeordnete<br />

Straßen, schon mit in die Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen.<br />

3.6 Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Gestaltung ländlicher Wege<br />

Ländliche Wege dienen überwiegend dem land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Verkehr.<br />

Sie sind daher nach den Erfordernissen der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft sowie der<br />

Kulturlandschaft zu gestalten <strong>und</strong> so zu planen <strong>und</strong> auszubauen, dass sie sowohl<br />

den Anforderungen <strong>für</strong> die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz als auch<br />

zur Bewirtschaftung der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>stücke gerecht werden.<br />

Gleichzeitig dienen sie der Erholung in der freien Natur.<br />

Bei der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist es unerlässlich, dass der Planer<br />

genaue Kenntnisse der Örtlichkeit des Flurneuordnungsgebietes (Planungsgebiet)<br />

erwirbt.<br />

Daher ist es erforderlich, dass alle vorgesehenen Maßnahmen auf ihre Durchführbarkeit<br />

in der Örtlichkeit überprüft werden. Örtliche Besonderheiten, die einer Realisierung<br />

entgegen stehen könnten, sind dabei zu erfassen <strong>und</strong> bei der weiteren<br />

Bearbeitung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> angemessen zu berücksichtigen.<br />

Bei der Gestaltung ländlicher Wege sollen daher in Flurbereinigungsverfahren die<br />

"Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen Wegebau (RLW)" des DVWK sowie die „Ergänzenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Gestaltung ländlicher Wege zu den Regeln 137/1999 der<br />

Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen Wegebau“ der ARGE Landentwicklung berücksichtigt<br />

werden.<br />

Allerdings werden unter den Bedingungen der brandenburgischen Agrarstrukturen<br />

sowie der Entwicklung der Landtechnik in Einzelfällen Größenordnungen bei der<br />

Technik erreicht, die einen erheblichen Einfluss auf die Belastung des ländlichen<br />

Wegenetzes haben. Maschinen mit großen Radständen <strong>und</strong> hohem Gewicht können<br />

dann bei zu schmalem Ausbau zu Kantenabbrüchen führen.<br />

Soll im Einzelfall nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen von den Regelausbaubreiten<br />

nach RLW abgewichen werden, so sind die Gründe hier<strong>für</strong> aktenk<strong>und</strong>ig<br />

zu machen. Die Erfordernisse des Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutzes sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> soll die technischen Lösungen <strong>für</strong> den Ausbau der<br />

festzustellenden Anlagen liefern. Im Rahmen der gelieferten Ausgangsunterlagen<br />

(Orthophoto 1:1000 bzw. 1:500 in der Ortslage, Ortslagenregulierungskarte) sind<br />

die Maßnahmen relativ lagegenau darzustellen <strong>und</strong> Konfliktbereiche zu ermitteln<br />

(vorhandene landschaftsgestaltende Anlagen wie Bäume, Hecken, Nassstellen<br />

etc.). In der Ortslage gehören dazu auch die Konfliktbereiche zu den privaten Eigentümerflächen.<br />

Technische Standardlösungen sind in die Planung einzuarbeiten<br />

(Kreuzungsbauwerke, Staubauwerke, Einlaufgestaltung in offene Gräben, Gestaltung<br />

von Einmündungen <strong>und</strong> Wegekreuzungen. Entwässerungslösungen, Uferbefestigungen,<br />

Sandfänge etc.).<br />

Wenn in Flurneuordnungsverfahren auch Maßnahmen der Dorfentwicklung vorgesehen<br />

sind, sind weitere Angaben <strong>und</strong> Unterlagen erforderlich, die im Plan nach §<br />

41 <strong>FlurbG</strong> enthalten sein müssen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (6) 03/04


3.6.1 Verbindungswege<br />

Verbindungswege (VW) schließen einzelne land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Betriebsstätten,<br />

Gehöfte <strong>und</strong> Weiler an das überörtliche Verkehrsnetz an oder verbinden<br />

diese untereinander oder mit benachbarten Orten. Sie dienen auch der Erschließung<br />

<strong>und</strong> Bewirtschaftung der anliegenden land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Flächen.<br />

Verbindungswege müssen ganzjährig mit LKW zu befahren sein.<br />

Einstreifige Verbindungswege können ausnahmsweise Fahrbahnbreiten von maximal<br />

4,50 m, befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m <strong>und</strong> Kronenbreiten von 6,50 m<br />

erhalten. Dabei können die befahrbaren Seitenstreifen unterschiedlich breit sein, je<br />

nach den örtlichen Gegebenheiten.<br />

3.6.2 Feldwege<br />

Auf zusätzliche Ausweichstellen ist dann zu verzichten.<br />

Feldwege dienen überwiegend der Erschließung <strong>und</strong> der Bewirtschaftung der<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie erschließen größere landwirtschaftliche Flächen<br />

<strong>und</strong> schaffen die Voraussetzung <strong>für</strong> einen wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik.<br />

Sie dienen darüber hinaus auch anderen Zwecken, wie der Holzabfuhr<br />

<strong>und</strong> der Erholung. Die Feldwege werden unterteilt in Wirtschaftswege <strong>und</strong> Grünwege.<br />

Wirtschaftswege (WW) sind entsprechend ihrer Verkehrsbeanspruchung befestigte<br />

oder natürlich feste Wege, die der Erschließung der Flur dienen <strong>und</strong> der Bewirtschaftung<br />

der Gr<strong>und</strong>stücke. Sie nehmen den Verkehr der in sie einmündenden<br />

Grünwege auf.<br />

Wirtschaftswege können ausnahmsweise Fahrbahnbreiten von maximal 3,50 m,<br />

befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m <strong>und</strong> Kronenbreiten von 5,50 m erhalten. Auf<br />

Ausweichstellen ist dann zu verzichten. Die befahrbaren Seitenstreifen können je<br />

nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich breit sein.<br />

Grünwege (GW) dienen der Erschließung kleinerer Fluranlagen <strong>und</strong> der Bewirtschaftung<br />

der Gr<strong>und</strong>stücke. Sie sind in der Regel unbefestigte Erdwege, die bei<br />

geeigneter Witterung befahrbar sind. Grünwege erhalten in der Regel eine Kronenbreite<br />

von 4,00 m.<br />

3.6.3 Waldwege<br />

Waldwege dienen der Erschließung <strong>und</strong> Bewirtschaftung von Waldflächen. Das<br />

Waldwegenetz besteht aus Fahrwegen <strong>und</strong> Rückewegen.<br />

Fahrwege (FW) erschließen größere Waldgebiete <strong>und</strong> sollen die Verbindung mit<br />

dem Straßennetz oder den Verbindungswegen bzw. den Wirtschaftswegen<br />

herstellen. Sie sollen so angelegt <strong>und</strong> beschaffen sein, dass auf ihnen alle<br />

zugelassenen <strong>und</strong> speziell <strong>für</strong> die Holzabfuhr in Betracht kommenden Fahrzeuge<br />

sowie forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sicher verkehren können. Fahrwege<br />

müssen ganzjährig mit LKW zu befahren sein. Sie können ausnahmsweise<br />

Fahrbahnbreiten von maximal 3,50 m, befahrbare Seitenstreifen von 2,00 m <strong>und</strong><br />

Kronenbreiten von 5,50 m erhalten.<br />

Rückewege (RW) sind unbefestigte Wege <strong>und</strong> dienen im Wesentlichen zur Bringung<br />

des Holzes vom Hiebsort zum Verladeplatz am Fahrweg. Sie sollen dort an<br />

das Fahrwegenetz angeschlossen werden, wo eine Holzlagermöglichkeit besteht<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (7) 03/04


oder geschaffen werden kann. Die Breite der Rückewege soll bei 3,00 m bis 3,50<br />

m liegen.<br />

3.6.4 Kreuzungsbauwerke<br />

Durch den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> werden die Herstellung, die wesentliche Änderung<br />

oder die Beseitigung von Kreuzungsbauwerken festgestellt oder genehmigt.<br />

Diese Planfeststellung ersetzt eine nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes<br />

(BbgWG) oder nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erforderliche<br />

Genehmigung. Von der Genehmigung nach § 66 BbgBO sind nach §<br />

67 Abs. 6 Nr. 6 Durchlässe mit nicht mehr als 2,0 m lichte Weite ausgenommen.<br />

Im Allgemeinen kommen Brücken, Unterführungen <strong>und</strong> Durchlässe als Kreuzungsbauwerke<br />

in Betracht.<br />

Für Brücken können Fahrbahnbreiten von maximal 5,00 m mit einem beiderseitigen<br />

seitlichen Sicherheitsraum von jeweils 0,50 m vorgesehen werden.<br />

In Unterführungen kann die Fahrbahn 5,00 m breit sein mit jeweils beiderseitigem<br />

0,50 m breitem Sicherheitsraum.<br />

Die zu genehmigenden Kreuzungsbauwerke in Gewässern müssen den Regeln<br />

der Technik (z.B. DIN-Normen, Richtlinien) entsprechen, insbesondere sind beim<br />

Bau die Kriterien <strong>für</strong> einen naturnahen Ausbau von Fließgewässern zu beachten.<br />

Um zu erkennen, ob die der Planfeststellung unterliegenden Kreuzungsbauwerke<br />

allen Vorschriften einschließlich der Eingriffsregelung entsprechen, sind Angaben<br />

zur Situation, Lage, Größe, Anpassung an das Gewässerprofil, zum Abflussleistungsvermögen<br />

<strong>und</strong> zu dem Eingriff sowie Maßnahmen zur Verminderung, zum<br />

Ausgleich <strong>und</strong> zum Ersatz der Eingriffsfolgen notwendig. In wasserwirtschaftlichen<br />

Entwürfen zum Ausbau von Gewässern sind diese Daten regelmäßig enthalten. In<br />

allen anderen Fällen sind sie gesondert anzugeben. Eine listenmäßige Darstellung<br />

gemäß Anlage/Muster 8.1.4 (6) – (8) ist daher in die Planunterlagen als Einzelentwürfe<br />

zu übernehmen.<br />

3.6.5 Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen<br />

Das Zusammentreffen von übergeordneten Straßen mit ländlichen Wegen erfordert<br />

die Gestaltung von Anlagen, die als sogenannte Knotenpunkte der Einmündung<br />

oder Überquerung dienen. Diese Knotenpunkte werden in der Regel als<br />

Einmündungen oder Kreuzungen hergestellt. Dabei sollen sich die Achsen der<br />

einmündenden bzw. sich kreuzenden Straßen <strong>und</strong> Wege möglichst rechtwinklig<br />

schneiden. Ausnahmen sind möglich, wenn Gelände <strong>und</strong> Verkehrsrichtung es erfordern<br />

<strong>und</strong> zulassen.<br />

Bei der Planung <strong>und</strong> Gestaltung sind die RLW 1999 Nr. 4 Knotenpunkte <strong>und</strong> die<br />

RAS Teil: Knotenpunkte (RAS-K), Abschnitt 1 : Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-<br />

1) zu beachten.<br />

Danach sind außerhalb bebauter Gebiete beim Entwurf von Knotenpunkten die<br />

Belange des Straßenverkehrs mit denen des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes,<br />

des Denkmalschutzes (Natur- <strong>und</strong> Bodendenkmale) <strong>und</strong> des Immissionsschutzes<br />

abzuwägen.<br />

Zwangsbedingungen können den Verzicht auf bestimmte Entwurfs- <strong>und</strong> Ausstattungselemente<br />

erfordern <strong>und</strong> so eine Minderung des verkehrstechnischen Stan-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (8) 03/04


dards bewirken. Dies kann an schnell befahrenen <strong>und</strong> stark belasteten Knotenpunkten<br />

flankierende Maßnahmen erforderlich machen.<br />

Einmündungen von Wirtschaftswegen <strong>und</strong> vergleichbaren Straßen geringen Ausbaustandards<br />

<strong>und</strong> geringer Verkehrsbedeutung sind aus verkehrstechnischer<br />

Sicht mit Knotenpunkten vergleichbar. Nach Nr. 2.7 der RAS-K-1 ist jedoch eine<br />

entsprechende Gestaltung aus wirtschaftlichen Gründen <strong>und</strong> außerhalb bebauter<br />

Gebiete häufig nicht zweckmäßig <strong>und</strong> in der Regel auch nicht erforderlich, da solche<br />

Zufahrten <strong>und</strong> Wege meist nur gering belastet sind <strong>und</strong> meist nur von Ortsk<strong>und</strong>igen<br />

befahren werden.<br />

In der Regel ist daher der Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges entsprechend<br />

der Gr<strong>und</strong>form I RAS-K-1 (s. Regeldarstellung Muster 8.1.5 (16) Blatt Nr.<br />

2.12) zu gestalten. Dann kann die Eckausr<strong>und</strong>ung statt mit einer dreiteiligen<br />

Kreisbogenfolge auch mit einem einfachen Kreisbogen von R=12-15 m vorgenommen<br />

werden.<br />

Wenn Zufahrten oder Einmündungen von Wirtschaftswegen an zweistreifigen<br />

Straßen wie Knotenpunkte gestaltet werden, so sollte auf den Einbau von Inseln<br />

verzichtet werden. In diesen Fällen ist die Eckausr<strong>und</strong>ung mit einer dreiteiligen<br />

Kreisbogenfolge mit R2 = 8, 12 oder 15 m vorzunehmen.<br />

Die Fahrbahnen sowie die Kronenbreiten von Feld- oder Waldwegen sind, von der<br />

Fahrbahnkante der übergeordneten Straße angerechnet, auf einer Länge von ca.<br />

20 m auf mindestens 5,5 m Breite aufzuweiten <strong>und</strong> mindestens 4,75m geb<strong>und</strong>en<br />

zu befestigen.<br />

Da es sich bei Einmündungen in übergeordnete Straßen um eine Sondernutzung<br />

handelt, ist die erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers über Lage<br />

<strong>und</strong> Ausführung rechtzeitig herbeizuführen. Dies geschieht in aller Regel spätestens<br />

im Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong>. Zu diesem Zweck sind daher<br />

entsprechende Einzelentwürfe zu erstellen <strong>und</strong> zu den Unterlagen zum Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> zu nehmen.<br />

3.7 Entwurfsplanung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Das als Ergebnis des Termines nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> festgelegte Gr<strong>und</strong>konzept ist<br />

durch die Flurbereinigungsbehörde zu einer Entwurfsplanung des Planes nach §<br />

41 <strong>FlurbG</strong> auszuarbeiten. Diese kann sich häufig auf die Karte zum Plan nach §<br />

41 <strong>FlurbG</strong> beschränken. Diese Karte muss nach Darstellung <strong>und</strong> Inhalt die <strong>für</strong> die<br />

Endfassung maßgebenden Aussagen enthalten. Für den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

erforderliche Sonderkarten <strong>und</strong> Einzelentwürfe sind in gleicher Weise zu behandeln.<br />

Der Entwurfsplan des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist vor der Abstimmung mit den<br />

Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong> anderen Planungsträgern der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

zu einer ersten örtlichen Prüfung vorzulegen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (9) 03/04


3.8 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />

Der mit der oberen Flurbereinigungsbehörde erörterte Entwurfsplan zum Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist sodann mit den Trägern der Fremdplanungen, der landwirtschaftlichen<br />

Berufsvertretung <strong>und</strong> den anderen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.<br />

Bei Fremdplanungen, die mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgestellt werden sollen,<br />

ist der Träger zu verpflichten, die Unterlagen planfeststellungsreif in ausreichender<br />

Anzahl der Flurneuordnungsbehörde termingerecht zuzuleiten.<br />

Daneben sind die nach Nr. 2.7.2 der Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> erforderlichen<br />

Vereinbarungen abzuschließen. Die Abstimmung mit den einzelnen Trägern<br />

ist so durchzuführen, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten vor dem Anhörungstermin<br />

nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> ausgeräumt sind. Dabei auftretende gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Fragen sollten frühzeitig mit der oberen Flurbereinigungsbehörde besprochen<br />

werden.<br />

3.9 Aufstellung des Planes nach § 41 FlubG<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist durch die Flurbereinigungsbehörde aufzustellen.<br />

3.10 Verträglichkeitsprüfungen<br />

Bei allen Verfahren nach dem <strong>FlurbG</strong> ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

UVPG <strong>und</strong> eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen. Die<br />

Wertungen <strong>und</strong> das Ergebnis der Wertung zur Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong><br />

zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen in unterschiedlichen Abschnitten<br />

dargestellt sein.<br />

Der Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> der Verträglichkeitsprüfung unterliegen die<br />

Schaffung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung,<br />

Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen, soweit da<strong>für</strong> eine Planfeststellung<br />

oder –genehmigung nach § 41 <strong>FlurbG</strong> erforderlich ist.<br />

Die umwelterheblichen negativen <strong>und</strong> positiven Auswirkungen der geplanten Anlagen<br />

sind darzustellen. In der Regel werden da<strong>für</strong> keine besonderen Untersuchungen<br />

erforderlich sein. Es kann dabei auf die Beschreibung der Ausgleichs-<br />

<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen zurückgegriffen werden. Aber auch die positiven Auswirkungen<br />

der Maßnahmen sind deutlich darzustellen, z.B. Verbesserung der Verkehrssituation<br />

durch Entflechtung oder Parallelwege, Verbesserung der sonstigen<br />

<strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, Auswirkungen auf die<br />

Landschaftsstruktur <strong>und</strong> den Erholungswert der Landschaft durch zusätzliche<br />

Landschaftselemente oder neue Wege.<br />

Die Aussagen über die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Maßnahmen <strong>und</strong><br />

über die Verträglichkeit sind in den Erläuterungsbericht aufzunehmen.<br />

3.11 Fachaufsichtliche Vorprüfung<br />

Der abschließend abgestimmte <strong>und</strong> überarbeitete Entwurfsplan des Planes nach §<br />

41 <strong>FlurbG</strong> ist mit allen Unterlagen der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen<br />

Vorprüfung vorzulegen.<br />

Darüber hinaus sind mit einzureichen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (10) 03/04


- die Kurzfassung des Erläuterungsberichtes<br />

- die Niederschriften über die mit anderen Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong><br />

sonstigen Stellen geführten Abstimmungsverhandlungen, soweit deren Ergebnisse<br />

<strong>für</strong> das Planfeststellungsverfahren maßgebend sind<br />

- die Niederschrift über die abschließende Sitzung zur umfassenden Unterrichtung<br />

des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Inhalt des Planes<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

- die Vereinbarung mit anderen Planungsträgern<br />

- der Entwurf des landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />

- eine Kostenübersicht nach dem Muster Kostenberechnung<br />

(s. Bestandteil 11 des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>).<br />

Der Abschluss der fachaufsichtlichen Vorprüfung erfolgt mit der Vorstellung der<br />

Planung durch den Planungsdezernenten der Flurneuordnungsbehörde.<br />

3.12 Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 19 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 3 UVPG<br />

Die Flurneuordnungsbehörde erläutert den fachaufsichtlich vorgeprüften Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> in einer Informationsveranstaltung <strong>für</strong> die Bürger <strong>und</strong> legt ihn einen<br />

Monat bei den Amts-/Gemeindeverwaltungen im Flurbereinigungsgebiet zur Einsichtnahme<br />

durch die Öffentlichkeit aus.<br />

Begründete Anregungen <strong>und</strong> Bedenken sind bei der weiteren Bearbeitung des<br />

Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu berücksichtigen.<br />

3.13 Anhörungsverfahren<br />

3.13.1 Zweck des Anhörungsverfahrens<br />

Neben den in Nr. 3.5 der Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong> genannten Zwecken<br />

hat das Anhörungsverfahren zum Ziel, die Planungen der Anlagen zu einem Abschluss<br />

zu bringen <strong>und</strong> dazu den zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange<br />

einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung <strong>und</strong> den nach §§ 59 bzw.<br />

60 BNatSchG anerkannten Verbänden einen Gesamtüberblick über die Vorhaben<br />

der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> anderer Planungsträger zu vermitteln.<br />

Wegen der gesetzlichen Ausschlusswirkung ist es erforderlich, ihnen eine umfassende<br />

Information <strong>und</strong> ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme zu<br />

geben.<br />

3.13.2 Unterlagen <strong>für</strong> die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange<br />

Für den ”Auszug aus dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>”, der den Trägern öffentlicher<br />

Belange mit der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> zu übersenden<br />

ist, kommen i. d. R. in Betracht:<br />

- das Verzeichnis der Unterlagen<br />

- die Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, ggf. verkleinert<br />

- Sonderkarten als Abdruck <strong>und</strong> Kopien<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (11) 03/04


- der Erläuterungsbericht in Kurzfassung<br />

- das Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, ggf. als Auszug<br />

- der Entwurf der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

Im Regelfall sind den Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong> den anderen Institutionen<br />

die vorgenannten Unterlagen in Papierform zuzuleiten. Soweit diese damit einverstanden<br />

sind, bestehen auch keine Bedenken, die Unterlagen in digitaler Form zu<br />

versenden.<br />

3.13.3 Ladung zum Anhörungstermin<br />

Die nach § 41 Abs. 2 Satz 3 <strong>FlurbG</strong> vorgeschriebene Ladungsfrist ist eine<br />

Mindestfrist <strong>und</strong> bei Flurbereinigungsverfahren mit umfangreichen Planungen<br />

angemessen zu verlängern. In der Ladung ist unter Bezugnahme auf die<br />

gesetzlich vorgeschriebene Ausschlusswirkung darauf hinzuweisen, dass im bzw.<br />

zum Termin eine abschließende <strong>und</strong> verbindliche Stellungnahme abzugeben ist<br />

<strong>und</strong> Nichterscheinen ohne schriftliche Stellungnahme bis zum Termin als<br />

Zustimmung zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gilt.<br />

Da die Träger öffentlicher Belange ein Recht auf Einsicht in alle Planunterlagen<br />

haben, ist in der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> darauf<br />

hinzuweisen, wo <strong>und</strong> wann die vollständigen Planunterlagen eingesehen werden<br />

können. Die Ladung muss den Verteiler enthalten; sie ist gegen Empfangsbekenntnis<br />

zuzusenden.<br />

3.13.4 Anhörungstermin<br />

3.13.4.1 Der Leiter des Anhörungstermins hat die Ordnungsmäßigkeit der Ladung vor<br />

Eintritt in die Erörterung festzustellen <strong>und</strong> einen entsprechenden Vermerk in die<br />

anzufertigende Niederschrift aufzunehmen.<br />

Die Träger öffentlicher Belange können zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> Zustimmungen,<br />

Anregungen oder Einwendungen erklären, die als solche zu protokollieren<br />

sind. Als Anregung sind solche Erklärungen anzusehen, die nach dem Willen des<br />

Erklärenden nicht weiter verfolgt werden sollen, wenn ihnen nicht entsprochen<br />

wird. Schriftliche Stellungnahmen nicht erschienener Träger öffentlicher Belange<br />

sind mit ihrem wesentlichen Inhalt bekannt zu geben <strong>und</strong> in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

Bei nicht erschienenen Trägern öffentlicher Belange ohne schriftliche<br />

Stellungnahme hat der Terminleiter unter Bezugnahme auf die in der Ladung beschriebenen<br />

Folgen des Nichterscheinens die Zustimmung zum Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> bekannt zu geben <strong>und</strong> in der Niederschrift zu vermerken.<br />

3.13.4.2 Bei einer Anregung oder Einwendung, die ohne substantielle Änderung des<br />

erläuterten Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> übernommen werden kann, ist in der Niederschrift<br />

die einvernehmliche Regelung zu beschreiben.<br />

Substantielle Änderungen sind in der Niederschrift so zu beschreiben, dass sie<br />

auch von den nicht zum Termin erschienenen Trägern öffentlicher Belange verstanden<br />

werden; ggf. sind mit diesen noch Abstimmungen vorzunehmen. Im Übrigen<br />

wird auf Nr. 3.6.2 der Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong> verwiesen.<br />

3.13.4.3 Falls einer Einwendung nicht stattgegeben werden soll, sind die Gründe <strong>für</strong> die<br />

Beibehaltung der Planung zu erläutern <strong>und</strong> in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (12) 03/04


3.13.4.4 Entfällt<br />

Ist es nicht zweckmäßig, bereits im Termin eine Klärung herbeizuführen, so ist <strong>für</strong><br />

diesen Fall der Anhörungstermin offen zu halten unter gleichzeitiger Festlegung<br />

des Zeitpunktes der Fortsetzung. Ferner ist einvernehmlich festzulegen, welche<br />

Träger öffentlicher Belange an der nach Nr. 3.6.2 der Planfeststellungsrichtlinien<br />

<strong>FlurbG</strong> vorgesehenen Abstimmung <strong>und</strong> dem Termin zur Fortsetzung des Anhörungstermines<br />

beteiligt werden sollen <strong>und</strong> wollen. Ein entsprechender Vermerk ist<br />

in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

Soweit im Fortsetzungstermin endgültig kein Einvernehmen erzielbar ist, sind die<br />

Gründe da<strong>für</strong> zu erläutern <strong>und</strong> in die Niederschrift aufzunehmen.<br />

Die nach Nr. 3.5 der Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong> vorgeschriebene Niederschrift<br />

ist <strong>für</strong> den Anhörungstermin <strong>und</strong> den Fortsetzungstermin getrennt zu führen.<br />

3.13.4.5 Die Niederschriften sind den im Verteiler der Ladung zum Anhörungstermin (vgl.<br />

Nr. 3.13.3) genannten Stellen zu übersenden mit dem Hinweis, dass Bedenken<br />

gegen die Niederschriften unverzüglich mitzuteilen sind. Soweit diese Bedenken<br />

zutreffend sind, sind die Niederschriften umgehend zu berichtigen <strong>und</strong> in dieser<br />

Form allen o. g. Stellen zu übersenden.<br />

3.14 Vorlage der Unterlagen zur Feststellung<br />

Für die Feststellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

folgende Unterlagen vorzulegen:<br />

- die Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> mit Verteiler<br />

- der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

- die endgültige Fassung der Niederschrift(en) über den Anhörungstermin<br />

- bei Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Gr<strong>und</strong> des Anhörungstermines<br />

die Unterlagen, in denen die Änderungen nachgewiesen sind (Deckblätter,<br />

Ergänzungen zum Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, geänderte<br />

Vereinbarungen usw.)<br />

- bei verbliebenen Einwendungen gegen den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> eine Darstellung<br />

in der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in zweifacher Ausfertigung je<br />

Einwendungsführer<br />

- die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen, soweit eine<br />

UVP erforderlich wird<br />

- die nicht berücksichtigten Äußerungen der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der anerkannten<br />

Verbände nach § 59 BNatSchG.<br />

Zusätzlich sind alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Gesichtspunkte eingehend<br />

zu erläutern <strong>und</strong> soweit erforderlich, durch weitere Unterlagen zu belegen.<br />

3.15 Planfeststellungsbeschluss<br />

Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt <strong>und</strong> muss daher alle Erfordernisse,<br />

wie sie in den §§ 35 ff VwVfGBbg aufgeführt sind, beinhalten. Dazu ge-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (13) 03/04


hören insbesondere<br />

- eine Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Planfeststellung mit Hinweis<br />

auf die gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> den Träger des Vorhabens<br />

- ein Verzeichnis der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

- allgemeine Hinweise, z. B. auf die Einhaltung von Vorverfahren <strong>und</strong> Formvorschriften,<br />

auf die Konzentrationswirkung <strong>und</strong> die (lediglich) öffentlich-rechtliche<br />

Wirkung der Feststellung<br />

- besondere Hinweise<br />

- Vorbehalte, d. h. Festsetzungen, nach denen aus der Gesamtentscheidung<br />

ausgliederbare Teilentscheidungen weiter verfolgt <strong>und</strong> durch die feststellende<br />

Behörde zukünftig geregelt werden sollen<br />

- Auflagen, d. h. Festsetzungen, durch die dem Begünstigten (der Teilnehmergemeinschaft<br />

<strong>und</strong> / oder sonstigen Trägern eines Vorhabens) ein Tun, Dulden<br />

oder Unterlassen vorgeschrieben wird<br />

- Bedingungen, d. h. Festsetzungen, nach denen der Eintritt oder Wegfall einer<br />

Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen<br />

Ereignisses abhängt<br />

- Befristung, d. h. Festsetzungen, nach denen eine Vergünstigung oder Belastung<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Zeitraum gilt (vgl. z. B. § 75 Abs. 4 VwVfGBbg)<br />

- Entscheidungen über Einwendungen<br />

- Gründe<br />

- eine Rechtsbehelfsbelehrung<br />

- evtl. die Anordnung der sofortigen Vollziehung.<br />

3.16 Bestandteile<br />

Die <strong>für</strong> das Planfeststellungsverfahren erforderlichen Bestandteile umfassen<br />

- Karten<br />

- Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />

- Gebietskarte<br />

- Sonderkarten<br />

- Einzelentwürfe<br />

- wasserwirtschaftliche Entwürfe<br />

- Planunterlagen über den Ausbau von Kreis-, Gemeindeverbindungs- <strong>und</strong>/<br />

oder Gemeindestraßen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (14) 03/04


- Planunterlagen über den Aus-/Umbau von Einmündungen von Gemeindestraßen<br />

in übergeordnete Straßen<br />

- Planunterlagen über Uferstreifen<br />

- Planunterlagen über Erosionsschutzanlagen<br />

- Planunterlagen über landschaftsgestaltende Anlagen<br />

- Regeldarstellungen<br />

- Straßen<br />

- Wege<br />

- Gewässer<br />

- Kreuzungsbauwerke<br />

- landschaftsgestaltende Anlagen<br />

- Erläuterungsbericht<br />

- Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />

- Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe<br />

sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

- Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG<br />

- Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

- zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG<br />

- Vereinbarung über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />

- Niederschriften<br />

- Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />

3.17 Plangenehmigungsverfahren<br />

Die Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> ist eine Art der Planfeststellung<br />

<strong>und</strong> unterscheidet sich daher in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung nicht von der<br />

Feststellung nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong>. Der Unterschied der Verfahren zur Feststellung<br />

liegt bei dem Plangenehmigungsverfahren darin, dass es ohne den Anhörungstermin<br />

mit Ausschlusswirkung durchgeführt werden kann.<br />

Der Kreis der nach den Planfeststellungsrichtlinien zu beteiligenden Institutionen<br />

ist sorgfältig zu ermitteln.<br />

Aus den o. g. Gründen gelten die unter Nrn. 3.1 bis 3.14 <strong>und</strong> 3.16 gegebenen<br />

Hinweise sinngemäß.<br />

Die Plangenehmigung ist den am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belan-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (15) 03/04


ge unter Beifügung des Verteilers <strong>und</strong> mindestens der Karte oder des Deckblattes<br />

zu übersenden.<br />

3.18 Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Der festgestellte Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> kann sowohl hinsichtlich seiner Struktur<br />

(Planung zusätzlicher Anlagen, Beseitigung bzw. Wegfall vorhandener Anlagen,<br />

Aufhebung festgestellter Anlagen oder Aufhebung der Beseitigung bzw. des Wegfalls<br />

von Anlagen) als auch hinsichtlich der Abmessung <strong>und</strong> Ausbauart einzelner<br />

Anlagen geändert werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird hierbei zwischen<br />

wesentlichen <strong>und</strong> unwesentlichen Änderungen unterschieden.<br />

3.18.1 Unwesentliche Änderungen<br />

Unwesentliche Änderungen sind solche, bei denen die betroffenen Anlagen einer<br />

anderen öffentlichen Genehmigung nicht bedürfen <strong>und</strong> bei denen die Interessen<br />

der betroffenen Träger öffentlicher Belange nicht berührt werden oder diese den<br />

Änderungen zugestimmt haben.<br />

Die Darstellung solcher Änderungen erfolgt in geeigneter Weise in der Karte<br />

<strong>und</strong>/oder in den anderen Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>. Die betroffenen<br />

Träger öffentlicher Belange sind über die Änderungen zu unterrichten.<br />

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> ist der Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem<br />

Begleitplan in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Dies<br />

gilt selbstverständlich auch dann, wenn eine Planfeststellung/Plangenehmigung<br />

bei Änderungen <strong>und</strong> Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleibt (§<br />

41 Abs. 4 Satz 2 <strong>FlurbG</strong>). Einzelheiten solcher unwesentlichen Änderungen (Kartendarstellungen,<br />

Niederschriften über die mit den Beteiligten, insbesondere der<br />

Teilnehmergemeinschaft, geführten Abstimmungen) sind zu den Bestandteilen zu<br />

nehmen. In einer Randbemerkung zum Plantext ist hierauf hinzuweisen.<br />

3.18.2 Wesentliche Änderungen<br />

Alle nicht unter 3.18.1 fallenden Änderungen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bedürfen<br />

der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die Nrn. 3.1. bis 3.17 sind sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

Die Änderungen sind kartenmäßig so darzustellen, dass der Zusammenhang mit<br />

dem festgestellten Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gewahrt bleibt (Darstellung in einem<br />

Deckblatt oder besondere Hervorhebung der Änderungen). Die übrigen Unterlagen<br />

sind fortzuführen oder neu aufzustellen.<br />

3.19 Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgesetzter Maßnahmen<br />

Die Feststellung/Genehmigung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> schafft die öffentlichrechtlichen<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Durchführung von Baumaßnahmen in der<br />

Flurbereinigung. Die Verpflichtung zur Realisierung ergibt sich erst durch entsprechende<br />

Regelungen im Flurbereinigungsplan. Daraus könnte man schließen, dass<br />

ein Verzicht auf Durchführung im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgesetzter Maßnahmen<br />

(nach Abstimmung mit den unmittelbar Betroffenen) lediglich im Flurbereinigungsplan<br />

zu deklarieren ist. Die Richtigkeit dieser in Einzelfällen bereits geübten<br />

Praxis ist zwischenzeitlich aber verschiedentlich (u.a. im Widerspruchsverfahren<br />

vor der Spruchstelle) angezweifelt worden, da beispielsweise der Ausfall einzelner<br />

Wege-(teile) ein Wegenetz wesentlich ändern oder die Anpassung einer Eingriffs-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (16) 03/04


egelung notwendig werden könnte. Solche Sachverhalte sind daher gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

in einem Verfahren zur Änderung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzuarbeiten.<br />

3.20 Widmung öffentlicher Straßen<br />

Die Widmung also „die Verfügung, durch die Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze die Eigenschaft<br />

einer öffentlichen Straße erhalten“ (§ 6 BbgStrG) ist von zentraler Bedeutung<br />

im Straßen- <strong>und</strong> Wegerecht. Durch sie wird erst eine öffentlich-rechtliche<br />

Sachherrschaft über die Straßengr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> damit der Status einer öffentlichen<br />

Straße begründet. Aufgr<strong>und</strong> dieser Widmung entstehen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

<strong>für</strong> den Straßenbaulastträger, den Gr<strong>und</strong>stückeigentümer <strong>und</strong> den dinglich Nutzungsberechtigten.<br />

Folge der Widmung ist der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung im<br />

Rahmen der Widmung ist jedermann gestattet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG).<br />

Die Widmung als Verwaltungsakt kann nur von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten<br />

Stelle verfügt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ist hier<strong>für</strong> die<br />

jeweilige Straßenbaubehörde gemäß § 46 BbgStrG zuständig.<br />

Eine Sonderregelung trifft § 6 Abs. 5 BbgStrG. Danach kann bei Straßen, deren<br />

Bau in einem Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren geregelt wird, die<br />

Widmung auch in diesem Verfahren verfügt werden. Durch diese Möglichkeit der<br />

Widmung im Rahmen eines Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahrens ergibt<br />

sich ein zusätzliches förmliches Widmungsverfahren.<br />

Nach § 39 <strong>FlurbG</strong> sind in einem Flurbereinigungsverfahren Straßen <strong>und</strong> Wege zu<br />

schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Vorhandene Anlagen<br />

können geändert, verlegt oder eingezogen werden. Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Neugestaltung<br />

des Flurbereinigungsgebietes bildet nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der „Plan über die gemeinschaftlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung,<br />

Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege <strong>und</strong> Straßen.“<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Planfeststellung bzw. -genehmigung ist nach § 41 Abs. 3 bzw.<br />

Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> die obere Flurbereinigungsbehörde. Damit ist diese auch Widmungsbehörde<br />

nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG <strong>für</strong> die mit dem Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> verfügten Widmungen.<br />

Für die in Ausführung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> errichteten Straßen kann sie<br />

als Widmungsbehörde auch die Widmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG verfügen.<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum<br />

am Straßengr<strong>und</strong>stück oder ein dingliches Recht daran erworben, der Eigentümer<br />

oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter mit der Widmung einverstanden<br />

ist oder der Straßenbaulastträger vertraglich oder in einem gesetzlich geregelten<br />

Verfahren den Besitz des der Straße dienenden Gr<strong>und</strong>stücks erlangt hat (§ 6 Abs.<br />

3 BbgStrG). Bei Widmungen im Rahmen von Planfeststellungs- bzw. –<br />

genehmigungsverfahren müssen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe<br />

vorliegen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG).<br />

Das Einverständnis kann sich in Flurbereinigungsverfahren ergeben aus:<br />

- der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers zur Inbesitznahme seiner<br />

Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> zum Beginn von Bauarbeiten,<br />

- dem bestandskräftigen Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1<br />

<strong>FlurbG</strong>,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (17) 03/04


- der bestandskräftigen Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65<br />

<strong>FlurbG</strong> oder<br />

- dem unanfechtbaren Eintritt des neuen Rechtszustandes gemäß §§ 61 bis 63<br />

<strong>FlurbG</strong>.<br />

Damit werden die Widmungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG erfüllt.<br />

Weiterhin ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG die schriftliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers<br />

erforderlich, weil die obere Flurbereinigungsbehörde als<br />

widmende Behörde nicht Organ des Trägers der Straßenbaulast ist.<br />

Als weitere Widmungsvoraussetzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Vorhandensein der<br />

Straße als technische Anlage erforderlich, die Straße muss im technischen Sinn<br />

hergestellt sein. Eine spezielle, auf die Bedürfnisse des Planfeststellungsrechts<br />

abgestellte Ausnahmeregelung sieht § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG vor. Danach kann<br />

die Widmung im Planfeststellungsverfahren unter der aufschiebenden Bedingung<br />

verfügt werden, dass sie erst mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Zu beachten<br />

sind auch die sonstigen Bestimmungen des Wegerechts, nach denen auch im<br />

Flurbereinigungsverfahren nur die gesetzlich geregelten Klassifizierungen, wie etwa<br />

öffentlicher Feld- <strong>und</strong> Waldweg (§ 3 BbgStrG), verwendet werden.<br />

Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die öffentlich bekannt zu machen ist (§<br />

6 Abs. 1 BbgStrG). Beim flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren<br />

ergibt sich jedoch die Problematik, dass der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> damit<br />

auch die in ihm enthaltene Widmungsverfügung nicht öffentlich bekannt gemacht<br />

wird <strong>und</strong> werden muss. Allerdings ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 41<br />

Abs. 6 <strong>FlurbG</strong> dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />

zuzustellen. Einen Abdruck des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich<br />

der Widmungsverfügung erhalten auch die Träger öffentlicher Belange,<br />

zu denen insbesondere die Gemeinde gehört. Demnach ist die Widmungsverfügung<br />

erlassen <strong>und</strong> existent, wenn sie wenigstens einem Betroffenen bekannt gegeben<br />

worden ist.<br />

Den Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wird die Widmungsverfügung in der<br />

Regel nicht unmittelbar bekannt gegeben, daher laufen ihnen gegenüber auch die<br />

Rechtsbehelfsfristen noch nicht. Erst durch die öffentliche Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes,<br />

in dem auch der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> die Widmungsverfügung<br />

enthalten sind, wird die Widmungsverfügung auch gegenüber den<br />

Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wirksam. Dies hat zur Folge, dass die<br />

Frist <strong>für</strong> Rechtsbehelfe erst jetzt zu laufen beginnt. Dabei sind die im<br />

Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe anzuwenden.<br />

Wird die Widmung im Planfeststellungsverfahren mit der Maßgabe verfügt, dass<br />

sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, so ist nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgStrG<br />

auch der Zeitpunkt der Verkehrsübergabe öffentlich bekannt zu machen. Bis zum<br />

Eintritt dieses Ereignisses ist die Widmungsverfügung als schwebend unwirksam<br />

anzusehen.<br />

Erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Zeitpunktes der Verkehrsübergabe<br />

wird die Widmung wirksam. Dabei hat der Träger der Straßenbaulast die öffentliche<br />

Bekanntmachung zu veranlassen.<br />

Soll eine im Zusammenhang mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ausgesprochene<br />

Widmungsverfügung vor der öffentlichen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />

wirksam werden, muss eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung der Ver-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (18) 03/04


kehrsübergabe erfolgen. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3<br />

BbgStrG vorliegen.<br />

Genügt jedoch <strong>für</strong> das Wirksamwerden der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />

bedarf es keiner weiteren Bekanntgabe. Zu diesem Zeitpunkt hat<br />

der Straßenbaulastträger auch den Besitz des der Straße dienenden Gr<strong>und</strong>stücks<br />

erlangt, da zuvor regelmäßig die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 <strong>FlurbG</strong><br />

angeordnet worden ist.<br />

Wenn die Widmung von Straßen im Planfeststellungsbeschluss mit verfügt werden<br />

soll, ist dies vom Träger der Straßenbaulast schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag<br />

ist zu den Bestandteilen des Planfeststellungsverfahrens zu nehmen.<br />

Die Flurbereinigungsbehörde hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass bei einem vorzeitigen<br />

Baubeginn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG vorliegen. Der Straßenbaulastträger<br />

hat dann den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe (§ 6 Abs. 5 BbgStrG)<br />

öffentlich bekannt zu machen.<br />

3.21 Verfahren ohne Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Bei vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 Abs. 2 Nr. 5 <strong>FlurbG</strong>) kann von<br />

der Aufstellung eines Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> abgesehen werden. Bei beschleunigten<br />

Zusammenlegungsverfahren (§ 97 Satz 4 <strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> bei Verfahren des<br />

freiwilligen Landtausches (§ 103e Satz 3 <strong>FlurbG</strong>) wird ein Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

nicht aufgestellt.<br />

Erweist sich trotzdem die Notwendigkeit der Durchführung von Maßnahmen, so<br />

sind die Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft in den Flurbereinigungs-,<br />

Zusammenlegungs- oder Tauschplan aufzunehmen. Die Vorschriften<br />

über Aufstellung <strong>und</strong> Inhalt des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind sinngemäß <strong>und</strong> abgestimmt<br />

auf den Verfahrenszweck anzuwenden.<br />

Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse <strong>und</strong> dergleichen<br />

sind bei den da<strong>für</strong> zuständigen Behörden zu beantragen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (19) 03/04


4 Beihefte<br />

Die Beihefte weisen alle zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> gehörenden, <strong>für</strong> die Entwurfsprüfung,<br />

die Vorprüfung, die Planprüfung <strong>und</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen,<br />

nicht bereits in den Bestandteilen des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> enthaltenden<br />

Informationen, Berechnungen, Abwägungen, Zusammenstellungen, Verhandlungsergebnisse,<br />

Niederschriften, Gutachten <strong>und</strong> anderes nach.<br />

Die Beihefte nehmen nicht am Planfeststellungsverfahren teil.<br />

Beihefte sind in der Regel<br />

4.1 Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften (Beiheft 1)<br />

Aufzunehmen sind alle Verhandlungen, Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften, die bei der<br />

Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu berücksichtigen sind.<br />

4.2 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Verträglichkeitsprüfungen (Beiheft 2)<br />

4.2.1 Aufzunehmen sind alle Fachpläne <strong>und</strong> -unterlagen, Bestandsaufnahmen <strong>und</strong> -bewertungen,<br />

Vorplanungen <strong>und</strong> Gutachten, die der Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung<br />

des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,<br />

Klima <strong>und</strong> Landschaft, sowie auf Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter einschließlich der<br />

jeweiligen Wechselwirkungen dienen.<br />

4.2.2 Fachpläne <strong>und</strong> -unterlagen, die je nach den Zielen <strong>und</strong> Maßnahmen des einzelnen Verfahrens<br />

zu Gr<strong>und</strong>e gelegt werden sollten, ergeben sich aus der Zusammenstellung.<br />

4.2.3 Die Landschaftsbestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung enthält zusammengefasste, wesentliche<br />

Gr<strong>und</strong>lagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie ist in das Beiheft aufzunehmen.<br />

4.2.4 Im Abschnitt Arten- <strong>und</strong> Biotopschutz ist zu dokumentieren, ob <strong>und</strong> wenn ja wie Natura-<br />

Gebiete von den gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen betroffen sind.<br />

4.2.5 Die Materialzusammenstellung ist bei der Auslegung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zur<br />

Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit mit auszulegen.<br />

4.3 Planungen Dritter (Beiheft 3)<br />

Aufzunehmen sind die Planungen Dritter, die nicht planfestzustellen, aber bei der Aufstellung<br />

des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> zu berücksichtigen sind.<br />

4.4 Wasserwirtschaftliche Planungen (Beiheft 4)<br />

In dieses Beiheft sind alle wasserwirtschaftlichen Erhebungen, Berechnungen <strong>und</strong> Verhandlungen<br />

aufzunehmen, die zur Aufstellung <strong>und</strong> Prüfung des Planes nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> erforderlich sind.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (1) 03/04


Zusammenstellung der Fachpläne <strong>und</strong> -unterlagen, die der eigenen Prüfung<br />

des Vorhabens zu Gr<strong>und</strong>e zu legen sind<br />

Fachbereich/Nutzungskonflikt Unterlagen<br />

Allgemein - Topographische Karten 1 : 25.000<br />

- Topographische Karte 1 : 10.000<br />

- Luftbilder<br />

- Geologische/bodenk<strong>und</strong>liche Karten<br />

- Regionalpläne<br />

- Raumordnungsprogramm/-pläne<br />

Mensch/Siedlung - Flächennutzungsplan<br />

- Bebauungspläne<br />

- Lärmkataster<br />

- Schallimmissionspläne<br />

- Ausbreitungsberechnungen<br />

- Messungen des Amtes <strong>für</strong> Immissionsschutz<br />

- Generalverkehrsplan<br />

- Verkehrsmengenkarten<br />

- Verkehrszählungen<br />

- Fahrpläne, Flugpläne<br />

- Anlagengenehmigung <strong>für</strong> Industriebetriebe <strong>und</strong> Kraftwerke (Grenzwertaufstellung)<br />

- Messergebnisse <strong>für</strong> Luftüberwachung<br />

- Verzeichnis der Baudenkmäler<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft/ - Karten der gemäß BbgNatSchG geschützten Bereiche <strong>und</strong> Bestandteile<br />

Erholung/ - Biotopkartierungen<br />

Tiere <strong>und</strong> Pflanzen - Schutzverordnungen, -satzungen<br />

- Unterlagen zu Feuchtgebieten internationaler Bedeutung<br />

- Landschaftsrahmenpläne<br />

- Landschaftspläne<br />

- Grünordnungspläne<br />

- Landschaftsplanerische Gutachten<br />

- Artenschutzprogramm<br />

- Erholungsgebietsplanungen<br />

- Rad- <strong>und</strong> Wanderkarten<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> - Vorarbeiten zum Flurbereinigungsverfahren<br />

- Bodenübersichtskarten<br />

- Bodennutzungserhebung<br />

- Flurbereinigungsunterlagen<br />

Forstwirtschaft - Forstliche Rahmenplanung<br />

- Forsteinrichtungswerke<br />

- Waldfunktionskarte<br />

- Landschaftsrahmenplan<br />

Boden/Relief - Bodenkarten (Geologie, Hydrogeologie, Bodengüte) potentielle Wind- <strong>und</strong> Bodenerosion<br />

- Geowissenschaftliche Kaftane des Naturraumpotentials<br />

- Lagerstättenkarten, Rohstoffversicherungskarten<br />

- Bodenabbaupläne<br />

- Abfallbeseitigungspläne<br />

- Altlastenkataster<br />

- Einzeluntersuchungen (Bodenproben, Bohrungen)<br />

Wasser - Generalplan Wasserversorgung<br />

- Generalplan Abwasserbehandlung<br />

- Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne<br />

- Wärmelastpläne<br />

- Hydrologische Karten<br />

- Karte der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete<br />

- Kartenwerk der Wasserschutzgebiete<br />

- Gr<strong>und</strong>wasserkarten<br />

- Gewässergütekarten<br />

- Pegelmessungen<br />

- Lastpläne<br />

Luft/Klima - Klimaatlas<br />

- Daten des Deutschen Wetterdienstes <strong>für</strong> den Untersuchungsraum<br />

- Luftvorbelastungsmessungen<br />

- Daten aus Luftüberwachung <strong>und</strong> mobilen Messcontainern<br />

- Kartierung der Belastungsgebiete<br />

- Statistik der Stadtwerke/Versorgungsunternehmen<br />

(Feuerungsart, Verbrauchermengen)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (2) 03/04


Amt <strong>für</strong> Flurneuordnung <strong>und</strong><br />

ländliche Entwicklung<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

B E I H E F T 1 - Vereinbarungen <strong>und</strong> Niederschriften<br />

Inhalt<br />

Seite<br />

1 Niederschrift über den Termin zur Abstimmung landschaftspflegerischer<br />

Belange mit der unteren Naturschutzbehörde<br />

2 Niederschrift über den Termin zur Abstimmung wasserwirtschaftlicher<br />

Belange mit der unteren Wasserbehörde<br />

3 Niederschrift über den Termin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />

4 Niederschrift über die Erörterung der Landschaftsbestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> Landschaftsbestandsbewertung<br />

5 Niederschrift über die Abstimmung mit der Gemeinde<br />

gem. § 188 BauGB<br />

6 Niederschriften über Abstimmungen <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />

mit anderen Planungsträgern (Straßenverwaltung, Deutsche<br />

Bahn AG, Versorgungsunternehmen u. a.)<br />

(Dabei ist eine trägerbezogene Untergliederung von 6.1<br />

bis 6.n vorzunehmen; bei mehreren Abstimmungen/Vereinbarungen<br />

mit dem gleichen Träger ist dies<br />

chronologisch zu gliedern.)<br />

Leitungspläne des im Flurneuordnungsgebietes vorhandenen<br />

Leitungsbestandes sind von den entsprechenden<br />

Unternehmen abzufragen, die Konfliktbereiche zu geplanten<br />

Baumaßnahmen sind nach den vorhandenen<br />

Bestandsplänen zu ermitteln, die Leitungen sind in die<br />

Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> die Sonderkarten<br />

zu übernehmen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (3) 03/04


7 Niederschriften über Verhandlungen der Flurbereinigungsbehörde<br />

8 Prüf- <strong>und</strong> Erledigungsvermerke zur Planfeststellung entsprechend den tatsächlich<br />

durchgeführten Prüfungen<br />

9 Zustimmungserklärungen über Eigentum <strong>und</strong> Unterhalt der feststellungsbezogenen<br />

gemeinschaftlichen Anlagen nach § 42 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong><br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (4) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

B E I H E F T 2 - Landschaftspflegerische Begleitplanung - Verträglichkeitsprüfungen<br />

Inhalt Seite<br />

1 Geschützte Bereiche gem. BbgNatSchG<br />

2 Biotopkartierungen<br />

3 Schutzverordnungen<br />

4 FFH-Gebietsausweisungen<br />

5 Landschaftsrahmenplan<br />

6 Landschaftsplan<br />

7 Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (5) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

B E I H E F T 3 - Planungen Dritter<br />

Inhalt Seite<br />

1 Flächennutzungsplan<br />

2 Bebauungsplan<br />

3 Landschaftsplanung in der Bauleitplanung<br />

4 Festgestellte Fremdplanungen<br />

(untergliedert in 4.1 bis 4.n)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (6) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

B E I H E F T 4 - Wasserwirtschaftliche Planungen<br />

InhaltSeite<br />

1 Niederschriften, Schriftverkehr <strong>und</strong> Verhandlungen im Zusammenhang<br />

mit der wasserwirtschaftlichen Planung<br />

2 Ermittlung <strong>und</strong> Darstellung der Wassereinzugsgebiete in einer<br />

topographischen Karte (mit Kennzeichnung der Nutzungsarten,<br />

der Gewässer, Verrohrungen, Wasserspenden usw. innerhalb<br />

der Einzugsgebiete)<br />

3 Nachweis der vorhandenen Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete,<br />

usw. (mit Kopien der Rechtsverordnungen)<br />

4 planungsrelevante Wasserbucheintragungen<br />

5 ggf. planungsrelevante vorhandene Dränungen<br />

6 hydrologische Berechnungen, ggf. mit Erläuterungen <strong>und</strong> Begründungen<br />

7 hydraulische Berechnungen mit Dimensionierung der geplanten<br />

Anlagen, ggf. mit Erläuterungen <strong>und</strong> Begründungen<br />

8 Nachweis wasserführender Wege (<strong>für</strong> kritische sowie gefahrenintensive<br />

Stellen)<br />

9 Bodenabtragungsberechnungen einschließlich Anlagen der<br />

Schlammrückhaltung (Steillage)<br />

10 Sonderuntersuchungen <strong>und</strong> -planungen bei Anlagen mit speziellen geologischen,<br />

wasserwirtschaftlichen <strong>und</strong> anderen Verhältnissen<br />

11 bodenverbessernde Anlagen (Dränungen, Untergr<strong>und</strong>lockerungen)<br />

ggf. auf besonderer Karte<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (7) 03/04


12 wasserrechtliche Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen<br />

13 Ermittlung <strong>und</strong> Darstellung des Bauzustandes vorhandener Brücken,<br />

Durchlässe , Mauern <strong>und</strong> ihrer Abmessungen, Darstellung in vorhandenen<br />

Unterlagen, Karten etc. (s.a. 8.1.3 (1)ff)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 4 (8) 03/04


5 Verzeichnis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange<br />

1 Landrat bzw. Oberbürgermeister<br />

1.1 Kreisplanungsamt<br />

1.2 untere Bauaufsichtsbehörde<br />

1.3 untere Denkmalschutzbehörde<br />

1.4 untere Fischereibehörde<br />

1.5 untere Jagdbehörde<br />

1.6 untere <strong>Landwirtschaft</strong>sbehörde<br />

1.7 untere Naturschutzbehörde<br />

1.8 untere Wasserbehörde<br />

2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung<br />

Postfach 60 07 52, 14411 Potsdam<br />

3 Regionale Planungsgemeinschaft<br />

4 Landesbergamt<br />

5 Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg<br />

Postfach 10 07 65, 03007 Cottbus<br />

6 Amtsverwaltung<br />

(der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgemeinden)<br />

7 Gemeindeverwaltung/Stadtverwaltung<br />

(der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsgemeinden)<br />

8 Oberfinanzdirektion<br />

Am Nordrand 34, 03044 Cottbus<br />

9 Amt <strong>für</strong> Forstwirtschaft<br />

10 Brandenburgisches Landesamt <strong>für</strong> Denkmalpflege<br />

Brüderstraße 13, 10178 Berlin<br />

11 Landesamt <strong>für</strong> Geowissenschaften <strong>und</strong> Rohstoffe<br />

Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow<br />

12 Brandenburgisches Landesamt <strong>für</strong> Verkehr <strong>und</strong> Straßenbau<br />

Lindenallee 51, 15366 Dahlewitz-Hoppegarten<br />

13 Autobahnamt Brandenburg<br />

An der Autobahn A 111, 16540 Hohen Neuendorf<br />

14 Brandenburgisches Straßenbauamt<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 5 (1) 03/04


15 Landesumweltamt Brandenburg<br />

Berliner Str. 21-25, 14467 Potsdam<br />

15.1 Abteilung Technischer Umweltschutz<br />

15.2 Abteilung Ökologie, Naturschutz, Wasser<br />

15.3 Abteilung Großschutzgebiete<br />

16 Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsamt Brandenburg<br />

Türkstraße 18, 14467 Potsdam<br />

17 Brandenburgisches Landesmuseum <strong>für</strong> Ur- <strong>und</strong> Frühgeschichte<br />

Schloss Babelsberg, 14482 Potsdam<br />

18 Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Vermögensamt<br />

19 Staatlicher Munitionsbergungsdienst<br />

Hauptallee 116/8, 158<strong>38</strong> Waldstadt<br />

20 Landesbauernverband Brandenburg e.V.<br />

Dorfstraße 1, 14513 Teltow/Ruhlsdorf<br />

21 Kreisbauernverband<br />

22 Landesverband Gartenbau Brandenburg e.V.<br />

Kemnitzer Straße 1<strong>38</strong>-140, 14542 Werder (Havel)<br />

23 Waldbesitzerverband Brandenburg e.V.<br />

Alfred-Nobel-Straße 1, 16225 Eberswalde<br />

24 Fischereiverband Land Brandenburg e.V.<br />

Dammzollstraße 36, 03185 Peitz<br />

25 Zweckverband der Berufsfischer der Seen- <strong>und</strong> Flussfischerei<br />

im Land Brandenburg e.V.<br />

Margaretenhof, 14744 Plaue<br />

26 Landesfremdenverkehrsverband Brandenburg<br />

Friedrich-Ebert-Straße 115, 14467 Potsdam<br />

27 Verband der Kleingärtner <strong>und</strong> Siedler e.V.<br />

Kreisverband<br />

28 Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband<br />

29 Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband<br />

30 Stiftung Preußische Schlösser <strong>und</strong> Gärten<br />

Am Grünen Gitter 2, 14469 Potsdam<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 5 (2) 03/04


31 Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Ost<br />

Postfach 61 03 77, 10926 Berlin<br />

32 B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin/Brandenburg<br />

Am Bürohochhaus 2, 14478 Potsdam<br />

33 Deutsche Bahn AG/Regionalbüro Nord-Ost<br />

Ruschestraße 59, 10365 Berlin<br />

34 Deutsche Telekom AG, Direktion Potsdam<br />

Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam<br />

35 Energieversorgungsgesellschaften<br />

36 Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer<br />

37 Verbände gem. § 59 BNatSchG<br />

37.1 Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände<br />

Michendorfer Chaussee 114/Haus 13, 14473 Potsdam<br />

37.1.1 B<strong>und</strong> <strong>für</strong> Umwelt <strong>und</strong> Naturschutz Deutschland<br />

Landesverband Brandenburg e.V.<br />

Am Kleistpark 11, 15230 Frankfurt (Oder)<br />

37.1.2 Grüne Liga, Landesverband Brandenburg e.V.<br />

Hegelallee 6-10/Haus 2, 14467 Potsdam<br />

37.1.3 Naturschutzb<strong>und</strong> Deutschland<br />

Landesverband Brandenburg e.V.<br />

Heinrich-Mann-Allee 93 a, 14478 Potsdam<br />

37.1.4 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald<br />

Landesverband Brandenburg e.V.<br />

Amt Chorin 10, 16230 Chorin<br />

37.1.5 Touristenverein “Die Naturfre<strong>und</strong>e”<br />

Landesverband Brandenburg e.V.<br />

Am Bunten Schütz, 15518 Briesen<br />

37.2 Landesjagdverband Brandenburg e.V.<br />

Steinstraße 1, 14482 Potsdam<br />

<strong>38</strong> Wehrbereichsverwaltung<br />

39 Standortverwaltung<br />

40 weitere regionale zuständige Verbände <strong>und</strong> Vereinigungen<br />

41 Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 5 (3) 03/04


6 Bestimmung der Berufsvertretungen nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

Aufgr<strong>und</strong> des § 109 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> sind als<br />

- <strong>Landwirtschaft</strong>liche Berufsvertretung der Landesbauernverband<br />

Brandenburg e.V.,<br />

- Berufsvertretung des Gartenbaus der Landesverband Gartenbau<br />

Brandenburg e.V.,<br />

- fortwirtschaftliche Berufsvertretung der Waldbesitzerverband<br />

Brandenburg e.V. <strong>und</strong><br />

- Berufsvertretungen der Fischerei der Landesfischereiverband<br />

Brandenburg e.V.<br />

im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes durch Erlass vom 28.05.2002 des Ministers <strong>für</strong><br />

<strong>Landwirtschaft</strong>, Umweltschutz <strong>und</strong> Raumordnung (ABl. 26/02, S. 610) bestimmt worden.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 6 (1) 03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (1)<br />

Abschrift<br />

B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />

Nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> § 48 des B<strong>und</strong>es-<br />

Immissionsschutzgesetzes, hier nach Anhörung der beteiligten Kreise, erlässt die B<strong>und</strong>esregierung<br />

folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

0 Allgemeine Regelungen<br />

0.1 Anwendungsbereich<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

zur Ausführung des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV)<br />

Vom 18. September 1995<br />

0.1.1 Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren<br />

0.1.2 Regelungsgegenstand<br />

0.1.3 Zuständigkeit<br />

0.2 Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen <strong>und</strong> gestuften Verfahren<br />

0.3 Auswirkungen auf die Umwelt<br />

0.4 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />

0.4.1 Zweck<br />

0.4.2 Einleitung der Unterrichtung<br />

0.4.3 Ablauf der Unterrichtung<br />

0.4.4 Mitteilung durch den Träger des Vorhabens<br />

0.4.5 Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens<br />

0.4.6 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger <strong>und</strong> Dritter<br />

0.4.7 Unterrichtung durch die zuständige Behörde<br />

0.4.8 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde<br />

0.4.9 Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten<br />

Verfahrens<br />

0.5 Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> zusammenfassende Darstellung der<br />

Umweltauswirkungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 11 UVPG<br />

0.5.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung<br />

0.5.1.1 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen


0.5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt<br />

0.5.1.3 Verfahren (Methoden)<br />

0.5.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die zusammenfassende Darstellung<br />

0.5.2.1 Form<br />

0.5.2.2 Inhalt<br />

0.5.2.3 Information der federführenden Behörde<br />

0.5.2.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde<br />

0.5.2.5 Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder<br />

eines vorgelagerten Verfahrens<br />

0.6 Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 12<br />

UVPG<br />

0.6.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen<br />

0.6.1.1 Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

0.6.1.2 Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)<br />

0.6.1.3 Bewertungsverfahren<br />

0.6.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

0.6.2.1 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

0.6.2.2 Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten<br />

Verfahrens<br />

0.6.2.3 Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG<br />

1 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz)<br />

1.1 Anwendungsbereich<br />

1.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />

1.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

1.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

1.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

2 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)<br />

2.1 Anwendungsbereich<br />

2.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />

2.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (2)


2.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

2.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

2.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

3 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />

Anlagen zur Sicherstellung <strong>und</strong> Endlagerung radioaktiver<br />

Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)<br />

3.1 Anwendungsbereich<br />

3.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

3.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

3.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

3.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

3.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

4 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />

Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)<br />

4.1 Anwendungsbereich<br />

4.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

4.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

4.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

4.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

4.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

5 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG (zulassungsbedürftige<br />

Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />

5.1 Anwendungsbereich<br />

5.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

5.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

5.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

5.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

5.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

5.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

6 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />

Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (3)


6.1 Anwendungsbereiche<br />

6.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

6.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

6.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

6.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

6.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

6.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

15 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG (Feriendörfer,<br />

Hotelkomplexe <strong>und</strong> sonstige große Einrichtungen <strong>für</strong> die Ferien- <strong>und</strong><br />

Fremdenbeherbergung, <strong>für</strong> die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben-<br />

<strong>und</strong> Erschließungspläne aufgestellt werden)<br />

15.1 Anwendungsbereich<br />

15.2 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />

nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

15.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

16 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen <strong>für</strong> den Ferntransport von Öl <strong>und</strong><br />

Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />

16.1 Anwendungsbereich<br />

16.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />

16.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

16.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

16.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

17 Übergangsregelungen<br />

1 8 Inkrafttreten<br />

Anhang 1<br />

Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2<br />

1.1 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft<br />

1.2 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (4)


1.3 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche<br />

Bodenbeschaffenheit<br />

1.4 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit<br />

Anhang 2<br />

Anhang 3<br />

Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />

erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- <strong>und</strong><br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes<br />

Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />

erwartenden Auswirkungen auf Gewässer<br />

.....................................................................................<br />

0 Allgemeine Regelungen<br />

0.1 Anwendungsbereich<br />

0.1.1 Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren<br />

Diese Verwaltungsvorschrift gilt <strong>für</strong> die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen;<br />

die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil<br />

verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit der in der<br />

Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten<br />

Vorhaben dienen. Sie gilt sinngemäß <strong>für</strong> Raumordnungsverfahren, wenn von der<br />

Möglichkeit des § 16 Abs. 1 UVPG Gebrauch gemacht wird, eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze der Verwaltungsvorschrift nach § 20 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 UVPG <strong>für</strong> die Unterrichtung<br />

über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (Nummer 0.4), <strong>für</strong> die<br />

zusammenfassende Darstellung (Nummer 0.5.2) <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Bewertung (Nummer 0.6.2)<br />

sind nicht im Bebauungsplanverfahren <strong>und</strong> im Satzungsverfahren über den Vorhaben- <strong>und</strong><br />

Erschließungsplan anzuwenden, da die §§ 5, 11 <strong>und</strong> 12 UVPG gemäß § 17 UVPG <strong>für</strong><br />

diese Verfahren keine Anwendung finden. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren<br />

finden aufgr<strong>und</strong> des § 18 UVPG die Gr<strong>und</strong>sätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 <strong>und</strong> 0.6<br />

<strong>und</strong> im Flurbereinigungsverfahren aufgr<strong>und</strong> des § 19 UVPG die Gr<strong>und</strong>sätze nach Nummer<br />

0.4 keine Anwendung. Die Gr<strong>und</strong>sätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 <strong>und</strong> 0.6.2 brauchen<br />

im Raumordnungsverfahren nur angewandt zu werden, wenn die nach § 16 Abs.3 UVPG<br />

mögliche Beschränkung der Verfahrensschritte nach den §§ 5, 11 <strong>und</strong> 12 UVPG im<br />

nachfolgenden Zulassungsverfahren erreicht werden soll. Im übrigen ist die<br />

Verwaltungsvorschrift in diesen Verfahren anzuwenden.<br />

Für die Vorhaben der Nummern 1 bis 6, 15 <strong>und</strong> 16 der Anlage zu § 3 UVPG ergibt sich<br />

der Anwendungsbereich in den Zulassungsverfahren im einzelnen aus den Nummern 1<br />

bis 6, 15 <strong>und</strong> 16 dieser Verwaltungsvorschrift.<br />

§ 5 UVPG <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze der Verwaltungsvorschrift <strong>für</strong> die Unterrichtung über den<br />

voraussichtlichen Untersuchungsrahmen finden ferner keine Anwendung, wenn die <strong>für</strong> das<br />

verwaltungsbehördliche Verfahren zuständige Behörde zu der öffentlich-rechtlichen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (5)


Körperschaft gehört, die Träger des Vorhabens ist (z. B. bei B<strong>und</strong>esfernstraßen). Es kann<br />

jedoch im Einzelfall zweckmäßig sein, entsprechend diesen Gr<strong>und</strong>sätzen eine<br />

Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens mit anderen Behörden,<br />

Sachverständigen <strong>und</strong> Dritten durchzuführen, <strong>und</strong> zwar frühzeitig bereits im Rahmen der<br />

Planung des Vorhabens.<br />

Für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, wird auf die “Richtlinie <strong>für</strong> die<br />

Durchführung von § 3 Abs. 2 UVPG in der B<strong>und</strong>eswehr” des B<strong>und</strong>esministeriums der<br />

Verteidigung hingewiesen.<br />

0.1.2 Regelungsgegenstand<br />

Die Verwaltungsvorschrift regelt nur die in § 20 UVPG genannten Kriterien, Verfahren <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie regelt nicht die Durchführung<br />

verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind<br />

daher die einschlägigen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften des Fachrechts<br />

heranzuziehen.<br />

0.1.3 Zuständigkeit<br />

Zuständige Behörde ist die Behörde, die <strong>für</strong> das verwaltungsbehördliche Verfahren im<br />

Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die<br />

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ist. Federführende Behörde ist die von den<br />

Ländern gemäß § 14 Abs. 1 UVPG bestimmte Behörde.<br />

0.2 Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen <strong>und</strong> gestuften Verfahren<br />

Die Prüfungen der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens, die im Rahmen von<br />

a) parallelen Zulassungsverfahren <strong>für</strong> Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 5 <strong>und</strong> 16<br />

der Anlage zu § 3 UVPG <strong>und</strong> von<br />

b) Linienbestimmungen <strong>und</strong> Genehmigungsverfahren im Sinne des § 15 UVPG,<br />

raumordnerischen Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 1 UVPG sowie<br />

Bebauungsplänen <strong>und</strong> Satzungsverfahren über Vorhaben- <strong>und</strong><br />

Erschließungspläne im Sinne des § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1<br />

Alt, <strong>und</strong> Nr. 4 UVPG einerseits <strong>und</strong> von nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />

andererseits<br />

durchgeführt werden, sind Teilprüfungen einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Linienbestimmung<br />

<strong>und</strong> in den vorgelagerten Verfahren nach Buchstabe b sind die raumbedeutsamen bzw.<br />

bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens, insbesondere<br />

hinsichtlich der Eignung des Standortes oder der Linien- oder Trassenführung. Die<br />

Ergebnisse der Teilprüfungen sind in den Fällen des Buchstaben a nach den §§ 2 Abs. 1<br />

Satz 4, 14 Abs. 2 UVPG <strong>und</strong> in den Fällen des Buchstaben b nach den §§ 2 Abs. 1 Satz 4,<br />

12, 15 Abs. 1 <strong>und</strong> 4, 16 Abs.2 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> 17 Satz 2 <strong>und</strong> 3 UVPG zu einer<br />

Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen des Vorhabens zusammenzufassen. § 13<br />

UVPG bleibt unberührt.<br />

0.3 Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen<br />

der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />

Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von<br />

einem Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG verursacht werden. Auswirkungen auf<br />

die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (6)


a) durch Einzelursachen, Ursachenketten oder durch das Zusammenwirken mehrerer<br />

Ursachen herbeigeführt werden,<br />

b) Folgen insbesondere der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebes<br />

eines Vorhabens sein, ferner Folgen von Betriebsstörungen oder von Stör- oder<br />

Unfällen, soweit eine Anlage hier<strong>für</strong> auszulegen ist oder hier<strong>für</strong> vorsorglich<br />

Schutzvorkehrungen vorzusehen sind,<br />

c) kurz-, mittel- <strong>und</strong> langfristig auftreten,<br />

d) ständig oder nur vorübergehend vorhanden sein,<br />

e) aufhebbar (reversibel) oder nicht aufhebbar (irreversibel) sein <strong>und</strong><br />

f) positiv oder negativ - das heißt systemfördernd (funktional) oder systembeeinträchtigend<br />

(disfunktional) - sein.<br />

0.4 Unterrichtung <strong>für</strong> den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach S 5 UVPG - Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 2 UVPG -<br />

0.4.1 Zweck<br />

Der Verfahrensschritt “Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen”<br />

dient dazu, dass bereits vor Antragstellung in den Zulassungsverfahren bei dem Träger<br />

des Vorhabens <strong>und</strong> den Behörden möglichst frühzeitig Klarheit über Gegenstand, Umfang<br />

<strong>und</strong> Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über sonstige <strong>für</strong> deren<br />

Durchführung erhebliche Fragen besteht, insbesondere im Hinblick auf die nach § 6<br />

UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen. Dies kann auch der<br />

Akzeptanz der Zulassungsverfahren sowie ihrer Vereinfachung <strong>und</strong> Beschleunigung<br />

dienen.<br />

0.4.2 Einleitung der Unterrichtung<br />

Der Verfahrensschritt wird dadurch eingeleitet, dass der Vorhabenträger das geplante<br />

Vorhaben der zuständigen Behörde vor der Antragstellung oder der Planeinreichung<br />

mitteilt. Der Träger des Vorhabens kann auf die Durchführung des Verfahrensschrittes<br />

“Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen” verzichten.<br />

Auch sofern der Vorhabenträger auf den Verfahrensschritt verzichtet oder erst durch die<br />

Antragstellung oder Planeinreichung Mitteilung über das geplante Vorhaben macht, ist es<br />

zweckmäßig, eine Besprechung mit ihm, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer<br />

Behörden, Sachverständiger <strong>und</strong> Dritter, über Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl durchzuführen, wenn die Prüfung der mit dem<br />

Antrag oder dem Plan eingereichten Unterlagen ergeben hat, dass diese <strong>für</strong> die<br />

Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichen, weil sie Art <strong>und</strong><br />

Umfang möglicher Beeinträchtigungen der Umwelt nicht sicher erkennen lassen. Der<br />

Vorhabenträger ist über noch beizubringende Unterlagen zu unterrichten.<br />

0.4.3 Ablauf der Unterrichtung<br />

Der Verfahrensschritt des § 5 UVPG unterteilt sich in drei Abschnitte:<br />

- Mitteilung durch den Träger des Vorhabens,<br />

- Besprechung des Untersuchungsrahmens,<br />

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- Unterrichtung durch die zuständige Behörde.<br />

Der Verfahrensschritt ist, soweit nicht nachfolgend besonders geregelt, an keine Form<br />

geb<strong>und</strong>en. Er ist einfach, zweckmäßig <strong>und</strong> zügig durchzuführen. Das Zusammenwirken<br />

mehrerer Behörden im Rahmen des Verfahrensschrittes nach § 5 UVPG soll im Interesse<br />

einer zügigen Durchführung möglichst mündlich erfolgen. Bei Gelegenheit der<br />

Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sollen Maßnahmen<br />

beraten werden, die zur Vereinfachung <strong>und</strong> Beschleunigung des Verfahrens beitragen<br />

können.<br />

Die Unterrichtung darf nach Inhalt <strong>und</strong> Umfang nicht als eine “Vorwegnahme” des<br />

anschließenden Zulassungsverfahrens durchgeführt werden. Belange, die <strong>für</strong> die<br />

Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erheblich sind (z. B. wirtschaftliche,<br />

gesellschaftliche oder soziale Auswirkungen des Vorhabens), dürfen nicht in den<br />

Verfahrensschritt eingeführt werden. Soweit derartige Belange außerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

<strong>für</strong> die Zulassung rechtserheblich sind, bleibt ihre Berücksichtigung<br />

im Rahmen einer allgemeinen Beratung unberührt.<br />

EDV-gestützte Informationssysteme, insbesondere geographische (raumbezogene)<br />

Systeme, sollen genutzt werden, soweit es zweckdienlich ist.<br />

0.4.4 Mitteilung durch den Träger des Vorhabens<br />

Der Mitteilung des Vorhabens an die zuständige Behörde sind Unterlagen - gegebenenfalls<br />

auch in Ausfertigungen <strong>für</strong> die zu beteiligenden Behörden - beizufügen, die es der<br />

zuständigen Behörde ermöglichen, in die Besprechung des Untersuchungsrahmens mit<br />

dem Träger des Vorhabens einzutreten.<br />

Die Unterlagen brauchen noch keine Angaben im Detail - wie im anschließenden Zulassungsverfahren<br />

- zu enthalten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben in groben<br />

Zügen <strong>und</strong> unter Beschränkung auf wesentliche Probleme auf das Vorhaben <strong>und</strong> die<br />

Umweltauswirkungen eingehen.<br />

Die Unterlagen des Vorhabenträgers <strong>für</strong> die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen<br />

brauchen auch kein in sich geschlossenes Dokument darzustellen. Insbesondere<br />

ist es nicht erforderlich, eine “Umweltverträglichkeitsuntersuchung” vorzulegen.<br />

Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen unverzüglich auf Ihre Eignung<br />

<strong>für</strong> die Besprechung des Untersuchungsrahmens <strong>und</strong> fordert ggf. geeignete Unterlagen<br />

nach; sie kann bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen andere Behörden<br />

hinzuziehen. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die federführende Behörde<br />

(§ 14 Abs. 1 UVPG), so nimmt sie die Überprüfung im Zusammenwirken mit den<br />

Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde vor, deren Aufgabenbereich durch das<br />

Vorhaben berührt wird.<br />

0.4.5 Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens<br />

Die Besprechung des Untersuchungsrahmens ist unverzüglich, gegebenenfalls auch in<br />

Teilschritten, durchzuführen, sobald hier<strong>für</strong> geeignete Unterlagen des Vorhabenträgers<br />

vorliegen.<br />

Da die Besprechung der frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> nicht der Behandlung von Einwendungen Dritter gegen<br />

das Vorhaben dient, darf sie keine Vorwegnahme des Erörterungstermins im Rahmen der<br />

späteren Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) im förmlichen Zulassungsverfahren<br />

darstellen. Die Besprechung kann somit formlos mit dem Vorhabenträger erfolgen.<br />

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Bei der Besprechung sind die <strong>für</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen Fragen<br />

abzuhandeln. Dabei ist auch zu klären, inwieweit nach Fachrecht Vorhaben- oder<br />

Trassenvarianten zu prüfen <strong>und</strong> welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen<br />

sind.<br />

0.4.6 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger <strong>und</strong> Dritter<br />

Die zuständige Behörde kann andere Behörden, Sachverständige <strong>und</strong> Dritte zu der<br />

Besprechung einzeln oder gemeinsam hinzuziehen, wenn dies <strong>für</strong> die Klärung des<br />

voraussichtlichen Untersuchungsrahmens zweckdienlich ist. Insbesondere die Hinzuziehung<br />

von Standort- <strong>und</strong> betroffenen Nachbargemeinden kann zweckmäßig sein.<br />

Die zuständige Behörde als federführende Behörde hat die Besprechung im<br />

Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde, deren<br />

Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchzuführen (siehe auch Nummer<br />

0.4.4 Abs. 4 Satz 1). Dritter kann jede natürliche <strong>und</strong> juristische Person sein. Zur<br />

Ermittlung von ggf. hinzuzuziehenden Dritten kann eine Information durch die zuständige<br />

Behörde zweckmäßig sein, dass das Vorhaben geplant ist. Vor einer solchen Mitteilung<br />

hat die zuständige Behörde den Träger des Vorhabens anzuhören. Bei der Hinzuziehung<br />

von Dritten ist das mögliche Interesse des Vorhabens, seine Planungen bis zur<br />

Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) vertraulich zu behandeln, gegen die Belange<br />

einer frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens abzuwägen. Dabei sind § 30 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichten Regelungen<br />

anzuwenden.<br />

0.4.7 Unterrichtung durch die zuständige Behörde<br />

Die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung den<br />

Träger des Vorhabens schriftlich über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art <strong>und</strong> Umfang der nach § 6 UVPG oder nach<br />

den entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften beizubringenden Unterlagen<br />

unterrichten <strong>und</strong> die hier<strong>für</strong> maßgeblichen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen angeben. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass Angaben nach § 6 Abs. 4 UVPG nur unter den Voraussetzungen<br />

der Erforderlichkeit <strong>und</strong> der Zumutbarkeit verlangt werden können. Ferner soll der <strong>für</strong> die<br />

Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erforderliche Zeitrahmen<br />

genannt werden; fachrechtlich vorgegebene Verfahrensfristen sind zu beachten. In dem<br />

Schriftstück ist deutlich zu machen, dass der Verfahrensschritt nach § 5 UVPG abgeschlossen<br />

ist.<br />

Die zuständige Behörde muss den Träger des Vorhabens darauf hinweisen, dass die<br />

Unterrichtung keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.<br />

Wenn es zweckdienlich ist, kann die zuständige Behörde andere Behörden bei der<br />

Abfassung der schriftlichen Unterrichtung beteiligen. Dabei wirkt die zuständige Behörde<br />

als federführende Behörde mit den Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde,<br />

deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zusammen. Bei<br />

unterschiedlichen Auffassungen über den Inhalt der Unterrichtung entscheidet die<br />

federführende Behörde.<br />

Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde diesem einen Entwurf<br />

des Unterrichtungsschreibens vorab zur Stellungnahme zuleiten. Das Unterrichtungsschreiben<br />

ist auf Verlangen auch anderen hinzugezogenen Behörden, Sachverständigen<br />

<strong>und</strong> Dritten zuzuleiten.<br />

0.4.8 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde<br />

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Die zuständige Behörde soll dem Träger des Vorhabens ihr verfügbare Informationen, die<br />

<strong>für</strong> die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung<br />

stellen, soweit nicht Rechte Dritter, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung <strong>und</strong><br />

Datenschutz, entgegenstellen. Zu den Informationen gehören u. a. Angaben über<br />

- den Ist-Zustand der von dem geplanten Vorhaben betroffenen Umwelt, z. B. aufgr<strong>und</strong><br />

von Gutachten, Emissions-, Immissions-, Lärm-, Altlastenkatastern, Biotopkartierungen,<br />

Luftaufnahmen,<br />

- die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt, z. B. aufgr<strong>und</strong><br />

von früher schon durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen,<br />

- Möglichkeiten zur Nutzung von Informationssystemen <strong>und</strong> -sammlungen,<br />

- weitere Informationsquellen (z. B. Landschaftspläne).<br />

0.4.9 Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimmung<br />

oder eines vorgelagerten Verfahrens<br />

Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des §<br />

2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG der Verfahrensschritt “Unterrichtung über den voraussichtlichen<br />

Untersuchungsrahmen” gemäß § 5 UVPG hinsichtlich der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen<br />

erfolgt ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden<br />

Zulassungsverfahren von diesem Verfahrensschritt abgesehen werden. Er soll auf<br />

zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung<br />

des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung beschränkt werden.<br />

Bei der Besprechung ist ggf. zu klären, welche Teilprüfungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorgenommen worden sind <strong>und</strong><br />

insoweit nicht mehr Gegenstand der Teilprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />

sein sollen.<br />

Unbeschadet der Möglichkeit, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23 a Abs. 2 der 9. BImSchV<br />

zu beschränken, ist bei der Besprechung auch zu klären, inwieweit gemäß § 16 Abs. 3<br />

Satz 2 UVPG die Beteiligung Dritter nach § 10 Abs. 3, 4 <strong>und</strong> 6 BImSchG <strong>und</strong> nach den §§<br />

8, 9, 10 <strong>und</strong> 12 der 9. BImSchV sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20<br />

Abs. 1 b der 9. BImSchV auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen<br />

beschränkt werden kann, sofern die Dritten im raumordnerischen Verfahren entsprechend<br />

den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurden.<br />

Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., <strong>und</strong> Nr. 4<br />

UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften eine Unterrichtung über den<br />

voraussichtlichen Untersuchungsrahmen hinsichtlich der bauplanerisch bedeutsamen<br />

Umweltauswirkungen erfolgt ist, gelten gemäß § 17 Satz 3 UVPG die Absätze 1 <strong>und</strong> 2<br />

entsprechend.<br />

0.5 Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

nach den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 11 UVPG<br />

- Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG -<br />

- Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -<br />

0.5.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (10)


0.5.1.1 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />

Durch die Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2<br />

UVPG) ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt <strong>für</strong> die Erfüllung gesetzlicher<br />

Umweltanforderungen festzustellen; die Feststellung ist <strong>für</strong> verwaltungsbehördliche<br />

Entscheidungen in den in Nummer 0.1.1 genannten Verfahren durch die zuständige<br />

Behörde von Amts wegen zu treffen (Untersuchungsgr<strong>und</strong>satz, vgl. § 24 VwVfG).<br />

Gegenstand der Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung sind danach alle entscheidungserheblichen<br />

Umweltauswirkungen, die insbesondere durch die Errichtung oder den bestimmungsgemäßen<br />

Betrieb einer Anlage oder eines sonstigen Vorhabens, ferner durch<br />

Betriebsstörungen oder durch Stör- oder Unfälle verursacht werden können, soweit eine<br />

Anlage hier<strong>für</strong> auszulegen ist oder hier<strong>für</strong> vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen<br />

sind.<br />

Die zuständige Behörde hat bei der Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />

die Annahmen zugr<strong>und</strong>e zu legen, die dem allgemeinen Kenntnisstand <strong>und</strong> den<br />

allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen.<br />

0.5.1.2 Maßgeblicher Zeitpunkt<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist nur der aktuelle Ist-Zustand zu ermitteln <strong>und</strong> zu beschreiben. Sind<br />

wirtschaftliche, verkehrliche, technische <strong>und</strong> sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu<br />

einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare<br />

Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird.<br />

0.5.1.3 Verfahren (Methoden)<br />

Zur Ermittlung <strong>und</strong> allgemeinverständlichen Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />

eines Vorhabens können alle im Einzelfall geeigneten <strong>und</strong> rechtlich<br />

zulässigen qualitativen oder quantitativen Verfahren (Methoden) herangezogen werden.<br />

Die Annahmen <strong>und</strong> Randbedingungen, auf denen die Vorhersage der voraussichtlichen<br />

Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beruht, sind darzulegen.<br />

Soweit <strong>für</strong> die Bewertung von Umweltauswirkungen Bewertungskriterien nach Nummer<br />

0.6.1.2 herangezogen werden, sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens nach den<br />

Mess- <strong>und</strong> Berechnungsverfahren zu ermitteln, die <strong>für</strong> die Anwendung dieser Kriterien<br />

vorgegeben sind.<br />

0.5.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die zusammenfassende Darstellung<br />

0.5.2.1 Form<br />

Die zusammenfassende Darstellung ist ein einheitliches, behördeninternes Schriftstück,<br />

das die erforderlichen Angaben in zusammenfassender Form enthält; auf detaillierte<br />

Angaben in den Antragsunterlagen oder im Plan kann Bezug genommen werden. Gemäß<br />

§ 11 Satz 4 UVPG kann sie - unbeschadet weitergehender fachrechtlicher Vorschriften - in<br />

der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen.<br />

Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden bedarf, kann die zusammenfassende<br />

Darstellung in umfassender Form in der Begründung der Zulassungsentscheidung<br />

erfolgen, die nach der Anlage zu § 3 UVPG Anknüpfungspunkt <strong>für</strong> die UVP-<br />

Pflichtigkeit des Vorhabens ist. In die Begründung der übrigen Zulassungsentscheidungen<br />

können die <strong>für</strong> diese Entscheidungen bedeutsamen Teile der zusammenfassenden<br />

Darstellung eingefügt werden.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (11)


0.5.2.2 Inhalt<br />

Die zusammenfassende Darstellung enthält die <strong>für</strong> die Bewertung erforderlichen Aussagen<br />

über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Hierzu gehören<br />

u. a. Aussagen über Art <strong>und</strong> Umfang sowie Häufigkeit oder - soweit durch Fachrecht geboten<br />

- Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen. Dagegen sind<br />

Aussagen darüber, ob Umweltauswirkungen “schädlich”, “nachteilig” oder “gemeinwohlbeeinträchtigend”<br />

sind, Teil der Bewertung, die erst in dem folgenden Verfahrensschritt<br />

nach § 12 UVPG vorgenommen werden darf.<br />

Die Prüfungsmethoden zur Ermittlung des Zustandes der Umwelt <strong>und</strong> zu den zu<br />

erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Messungen,<br />

Berechnungen, Schätzungen, Zeitpunkt der Ermittlungen, Entnahmen aus Plänen etc.)<br />

sollen in der zusammenfassenden Darstellung erläutert werden. Soweit die Prüfungsmethoden<br />

nicht verbindlich festgelegt sind (z. B. durch Richtlinien des Straßenbaus),<br />

sollen die Erläuterungen Hinweise auf die Aussagekraft der Prüfungsmethoden enthalten<br />

(z. B. hinsichtlich der Konservativität der Abschätzungen, des Realitätsbezugs von<br />

Berechnungsparametern, der allgemeinen Anerkennung von Berechnungsverfahren).<br />

Die zuständige Behörde so in der zusammenfassenden Darstellung angeben, aus welcher<br />

Informationsquelle die wesentlichen Angaben stammen (z. B. vom Träger des Vorhabens,<br />

von anderen Behörden, aus der Öffentlichkeitsbeteiligung etc.). Soweit ein<br />

entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist darauf in der<br />

zusammenfassenden Darstellung einzugehen.<br />

In der zusammenfassenden Darstellung sind - soweit entscheidungserheblich - bei den<br />

vorgenannten Angaben <strong>und</strong> Beschreibungen Aussagen zu treffen über:<br />

- den Ist-Zustand der Umwelt,<br />

- die voraussichtliche Veränderung der Umwelt infolge des geplanten Vorhabens bei<br />

Errichtung <strong>und</strong> bestimmungsgemäßem Betrieb, bei Betriebsstörungen <strong>und</strong> bei Stör-<br />

oder Unfällen, soweit eine Anlage hier<strong>für</strong> auszulegen ist oder hier<strong>für</strong> vorsorglich<br />

Schutzvorkehrungen vorzusehen sind, sowie infolge sonstiger zu erwartender<br />

Entwicklungen,<br />

- die voraussichtliche Änderung der Umwelt bei Vorhaben- oder Trassenvarianten,<br />

soweit diese nach dem Fachrecht zu prüfen sind. Umfang <strong>und</strong> Detailschärfe der<br />

zusammenfassenden Darstellung bei Vorhaben oder Trassenvarianten richten sich<br />

nach den Anforderungen des Fachrechts an die Variantenprüfung bei der Zulassungsentscheidung.<br />

0.5.2.3 Information der federführenden Behörde<br />

Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden <strong>und</strong> ist die gemäß § 14 Abs.<br />

1 UVPG <strong>für</strong> die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung zuständige<br />

federführende Behörde nicht <strong>für</strong> vorherige Verfahrensschritte zuständig, so ist sie<br />

unverzüglich nach Abschluss jedes dieser Verfahrensschritte zu informieren.<br />

Insbesondere sind ihr die <strong>für</strong> die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung<br />

erforderlichen Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG, die Stellungnahmen aus<br />

den Behördenbeteiligungen nach den §§ 7 <strong>und</strong> 8 UVPG sowie die Äußerungen der<br />

Öffentlichkeit nach § 9 UVPG <strong>und</strong> die Ergebnisse behördlicher Ermittlungen zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

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Sofern der federführenden Behörde die vorherigen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nicht übertragen sind, ist es zweckmäßig, dass die da<strong>für</strong> zuständigen<br />

Behörden diese Verfahrensschritte unter Beteiligung der federführenden Behörde<br />

durchführen.<br />

0.5.2.4 Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung durch die federführende Behörde<br />

Die federführende Behörde hat die zusammenfassende Darstellung im Zusammenwirken<br />

mit den Zulassungsbehörden <strong>und</strong> der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch<br />

das Vorhaben berührt wird, zu erarbeiten. Wenn es zweckdienlich ist, kann die federführende<br />

Behörde darüber hinaus andere Behörden beteiligen.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsergebnisse erarbeitet die<br />

federführende Behörde einen Entwurf <strong>für</strong> die zusammenfassende Darstellung <strong>und</strong><br />

übermittelt ihn den beteiligten Behörden. Diese nehmen innerhalb einer Frist, die von der<br />

federführenden Behörde unter Berücksichtigung des § 11 Satz 3 UVPG <strong>und</strong> sonstiger<br />

fachrechtlich vorgegebener Verfahrensfristen festgesetzt wird, zu dem Entwurf Stellung;<br />

kann die Frist nicht eingehalten werden, soll dies innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zugang des Entwurfes der federführenden Behörde mitgeteilt werden. Die<br />

Stellungnahmen können auch im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung abgegeben<br />

werden. Danach erarbeitet die federführende Behörde die zusammenfassende<br />

Darstellung.<br />

0.5.2.5 Zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines<br />

vorgelagerten Verfahrens<br />

Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des §<br />

2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen<br />

Umweltauswirkungen erarbeitet worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> § 16 Abs. 3 UVPG<br />

im nachfolgenden Zulassungsverfahren insoweit von einer erneuten Erarbeitung<br />

abgesehen werden. In diesem Verfahren soll die zusammenfassende Darstellung auf zusätzliche<br />

oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des<br />

Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Wenn es<br />

<strong>für</strong> die Gesamtbewertung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG zweckmäßig ist, kann die<br />

Zulassungsbehörde die zusammenfassende Darstellung der raumbedeutsamen<br />

Umweltauswirkungen in ihre zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

aufnehmen.<br />

Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt, <strong>und</strong> Nr. 4<br />

UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der<br />

Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der<br />

bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gilt gemäß § 17 Satz 3<br />

UVPG der Absatz 1 entsprechend.<br />

0.6 Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 12<br />

UVPG<br />

- Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG -<br />

- Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG -<br />

0.6.1 Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

0.6.1.1 Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (13)


Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG) ist die<br />

Auslegung <strong>und</strong> die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der<br />

einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen<br />

Sachverhalt.<br />

Außer Betracht bleiben <strong>für</strong> die Bewertung nichtumweltbezogene Anforderungen der<br />

Fachgesetze (z. B. Belange der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung oder des Städtebaus)<br />

<strong>und</strong> die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (z. B. Verbesserung<br />

der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen).<br />

Die gesetzlichen Umweltanforderungen sind<br />

- in der Regel im Wortlaut der Fachgesetze ausdrücklich formuliert (z. B. § 5 Abs. 1 Nr.<br />

1 BImSchG),<br />

- zum Teil im Wege der Auslegung aus den in den Gesetzen aufgeführten<br />

Zielsetzungen <strong>und</strong> Belangen, z. B. aus dem Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach §<br />

31 WHG in Verbindung mit § l a Abs. 1 WHG sowie aus den “Zielen des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege” nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in<br />

Verbindung mit §§ 1 <strong>und</strong> 2 BNatSchG, zu gewinnen.<br />

0.6.1.2 Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen)<br />

Wenn Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen <strong>für</strong> die Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen eines Vorhabens<br />

- rechtsverbindliche Grenzwerte enthalten oder<br />

- sonstige Grenzwerte oder nicht zwingende, aber im Vergleich zu den Orientierungshilfen<br />

in Anhang 1 anspruchsvollere Kriterien vorsehen,<br />

sind diese Bestimmungen heranzuziehen (§ 4 UVPG).<br />

Soweit dies nicht der Fall ist, sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen die in<br />

Anhang 1 angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame<br />

Umweltvorsorge (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetzlicher<br />

Umweltanforderungen darstellen, heranzuziehen. Da die Orientierungshilfen keine<br />

Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standort-<br />

<strong>und</strong> Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den<br />

Orientierungshilfen, sind zu erläutern.<br />

Sind Umweltauswirkungen zu bewerten, <strong>für</strong> die das Fachrecht oder Anhang 1 keine<br />

Bewertungskriterien enthalten, hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgr<strong>und</strong> der Umstände des Einzelfalls<br />

zu bewerten.<br />

Dies gilt nicht <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen solcher Vorhaben, <strong>für</strong> die die<br />

Verwaltungsvorschrift keinen Besonderen Teil vorsieht.<br />

0.6.1.3 Bewertungsverfahren<br />

Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen sind zur Konkretisierung der Umweltanforderungen<br />

der Fachgesetze <strong>und</strong> der Anforderungen der §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4<br />

UVPG im Einzelfall die herkömmlichen rechtlichen Auslegungsverfahren heranzuziehen.<br />

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Soweit verschiedene Vorhaben- oder Trassenvarianten vergleichend zu bewerten sind,<br />

kann es zweckmäßig sein, auch formalisierte Bewertungsverfahren (z. B. ökologische<br />

Risikoanalysen, Nutzwert-Analysen, Kosten-Wirksamkeitsanalysen) heranzuziehen, wenn<br />

die Ziele im Rahmen dieser Bewertungsverfahren aus den gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

abgeleitet sind. Eine Bewertung von Vorhaben- oder Trassenvarianten setzt<br />

nicht voraus, dass auf die Umweltauswirkungen <strong>für</strong> jede zu prüfende Variante in gleicher<br />

Detailschärfe eingegangen wird. In vorgelagerten Verfahren ist es ausreichend, dass sich<br />

die Bewertung auf die entsprechend dem Planungsstand erheblichen Auswirkungen<br />

erstreckt; ferner kann sie auf diejenigen Varianten beschränkt werden, die entsprechend<br />

dem Planungsstand ernsthaft in Betracht kommen.<br />

Bei der Anwendung der Kriterien <strong>für</strong> die Bewertung von Umweltauswirkungen ist die<br />

Vorbelastung einzubeziehen.<br />

0.6.2 Gr<strong>und</strong>sätze nach § 20 Nr. 3 UVPG <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

0.6.2.1 Bewertung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

Aus § 12 1. HS in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG ergibt sich im<br />

Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen,<br />

dass die Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne<br />

Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten sind als auch eine<br />

medienübergreifende Bewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen<br />

durchzuführen ist. Dabei umfasst Umweltvorsorge im Sinne des § 12 UVPG, Gefahren<br />

abzuwehren <strong>und</strong> dem Entstehen schädlicher Umweltauswirkungen vorzubeugen (BT-Drs.<br />

11/3919, S. 20). Wechselwirkungen können unter anderem durch Schutzmaßnahmen<br />

verursacht werden, die zu Problemverschiebungen zwischen den Umweltgütern führen.<br />

Grenze der Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze ist der Wortlaut der<br />

entscheidungserheblichen Gesetzesvorschriften. Die zuständige Behörde ist ferner an die<br />

einschlägigen Ausführungsvorschriften des Fachrechts geb<strong>und</strong>en.<br />

Da eine quantitative Gesamtbewertung von Umweltauswirkungen mangels Verrechnungseinheiten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich unmöglich ist, beruht eine medienübergreifende Bewertung<br />

von Umweltauswirkungen auf qualitativen Gesichtspunkten, die zueinander in Beziehung<br />

zu setzen sind. Ein bloßes Aneinanderreihen einzelner medialer Bewertungen der<br />

Umweltauswirkungen reicht nicht aus.<br />

Für die verschiedenen Vorhaben nach den Nummern 1 bis 6 <strong>und</strong> 16 der Anlage zu § 3<br />

UVPG gelten die Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze der Besonderen Teile der Verwaltungsvorschrift.<br />

0.6.2.2 Bewertung nach Durchführung einer Linienbestimmung oder eines vorgelagerten<br />

Verfahrens<br />

Soweit bei einer Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des §<br />

2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG eine Bewertung der raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines<br />

Vorhabens vorgenommen <strong>und</strong> die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9<br />

Abs. 3 UVPG einbezogen worden ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 <strong>und</strong> § 16 Abs. 3 UVPG die<br />

Bewertung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche<br />

Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der<br />

Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Diese Beschränkungsmöglichkeit<br />

besteht auch <strong>für</strong> das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (siehe Nummer<br />

0.4.9 Abs. 3).<br />

Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt., <strong>und</strong> Nr. 4<br />

UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften unter Beachtung der An-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (15)


forderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG eine Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen<br />

Umweltauswirkungen vorgenommen worden ist, gilt gemäß § 17 Satz 3 UVPG der Absatz<br />

1 entsprechend.<br />

0.6.2.3 Bewertung in parallelen Zulassungsverfahren nach § 14 Abs. 2 UVPG<br />

Falls das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden in parallelen Verfahren (keine<br />

Planfeststellungsverfahren) bedarf, hat die federführende Behörde das Zusammenwirken<br />

der Zulassungsbehörden bei der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens<br />

sicherzustellen. Ihr ist nicht die Aufgabe übertragen, die Gesamtbewertung selbst<br />

vorzunehmen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kommt der federführenden Behörde in organisatorischer Hinsicht die<br />

Befugnis zu, den Bewertungsschritt einzuleiten <strong>und</strong> durchzuführen. Sie entscheidet, ob die<br />

Gesamtbewertung allein im schriftlichen Verfahren erfolgen soll oder ob auch Behördenbesprechungen<br />

erforderlich sind. Fristenregelungen des Fachrechts sind zu beachten.<br />

Zur Einleitung des Bewertungsschritts hat die federführende Behörde die Zulassungsbehörden<br />

zu Stellungnahmen aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht aufzufordern. Bei<br />

Meinungsverschiedenheiten der Zulassungsbehörden über die Gesamtbewertung soll die<br />

federführende Behörde einen Einigungsvorschlag unterbreiten.<br />

Wenn sich die Zulassungsbehörden nicht einigen können, soll die federführende Behörde<br />

umgehend bei der Aufsichtsbehörde um eine Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit<br />

nachsuchen. Wird die Meinungsverschiedenheit nicht entschieden, hat<br />

die federführende Behörde innerhalb der fachrechtlich vorgeschriebenen Fristen als<br />

Ergebnis der Gesamtbewertung festzuhalten, welche gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

nicht erfüllt sind.<br />

Die federführende Behörde dokumentiert nach Abschluss des Bewertungsschritts das<br />

Ergebnis der Gesamtbewertung <strong>und</strong> teilt das Ergebnis den Zulassungsbehörden schriftlich<br />

mit. Die Gesamtbewertung muss abgeschlossen sein, bevor Bewertungsergebnisse bei<br />

den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt werden können.<br />

1 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz)<br />

1.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der<br />

Regelungen der 9. BImSchV - die Vorschriften der Nummer 0 <strong>und</strong> der Nummer 1<br />

a) in Verfahren nach den §§ 4, 6 <strong>und</strong> 15 BImSchG zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigung mit den nach § 13 BImSchG eingeschlossenen<br />

b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Entscheidungen,<br />

b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen<br />

Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />

erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft (Eingriffe<br />

im Sinne des § 8 BNatSchG),<br />

c) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der<br />

Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfasst werden <strong>und</strong> deren Durchführung<br />

im Einzelfall <strong>für</strong> die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (16)


1.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />

voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 4<br />

BImSchG ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nach den §§ 3, 4 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

3, 4 a bis 4 c der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />

<strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in<br />

den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. Der Träger des Vorhabens kann<br />

gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Unterrichtung verzichten.<br />

1.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

1.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die<br />

gesetzlichen Umweltanforderungen (<strong>für</strong> den Genehmigungsanspruch). Dazu gehören<br />

insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu<br />

ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG als immissionsschutzspezifische gesetzliche<br />

Umweltanforderungen<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die nach § 13 BImSchG<br />

von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />

gelten, insbesondere:<br />

- § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit zulassungsbedürftigen<br />

Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

- § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,<br />

- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />

geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen,<br />

- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

- § 17 Abs. 2 SprengG <strong>für</strong> Vorhaben mit Lagern <strong>für</strong> explosionsgefährliche Stoffe,<br />

- §§ 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach<br />

§ <strong>38</strong> BauGB privilegierten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen als<br />

gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />

- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4<br />

ROG <strong>für</strong> Vorhaben öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 5 ROG,<br />

c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG - außer bei öffentlich zugänglichen<br />

Abfallentsorgungsanlagen, die nach § <strong>38</strong> BauGB privilegiert sind - <strong>für</strong> den<br />

Innenbereich etwas anderes regelt,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (17)


d) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG,<br />

e) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen.<br />

1.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen<br />

aufgr<strong>und</strong> von Schutzmaßnahmen<br />

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />

Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />

Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in Bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine<br />

Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />

ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />

<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

a) Für den Fall, dass<br />

- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen <strong>und</strong><br />

- die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Aufbringung der<br />

Reststoffe nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter<br />

Spiegelstrich oder Abs. 2<br />

- oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />

ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab<br />

heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Aufbringung der Reststoffe auf Böden als<br />

schadlos im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.<br />

b) Für den Fall, dass<br />

- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach § 5 BImSchG Reststoffe verursachen <strong>und</strong> die Ablagerung der Reststoffe als<br />

Abfälle erforderlich wird, weil Vermeidung <strong>und</strong> Verwertung technisch nicht möglich<br />

oder unzumutbar sind, <strong>und</strong><br />

- eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist,<br />

insbesondere keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten vorhanden sind, oder<br />

die Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer durch die Ablagerung der<br />

Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich<br />

oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />

ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab<br />

heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung "ohne<br />

Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten<br />

ist.<br />

c) Für den Fall, dass<br />

- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach § 5 BImSchG Abwässer verursachen, die unmittelbar oder über eine<br />

öffentliche oder private Abwasseranlage in einen Vorfluter eingeleitet werden, <strong>und</strong><br />

- die Beschaffenheit des Vorfluters aufgr<strong>und</strong> der Abwassereinleitung nicht mehr den<br />

Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den<br />

Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />

sind § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />

Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen als medienübergreifende<br />

Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als<br />

Abwasserbeseitigung ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der<br />

genannten Vorschriften zu bewerten ist.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (18)


d) Für den Fall, dass<br />

- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 6 WHG oder 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht<br />

Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen <strong>und</strong><br />

- aufgr<strong>und</strong> der Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit oder die Bodenbeschaffenheit<br />

im Einwirkungsbereich der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht<br />

mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2<br />

oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />

sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen<br />

als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen<br />

<strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />

Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />

ist.<br />

e) Für den Fall, dass<br />

- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 6 WHG oder § 7 a WHG in Verbindung mit Landesrecht<br />

Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />

- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />

Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />

Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung<br />

oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,<br />

sind § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit landesrechtlichen Umweltanforderungen<br />

als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen<br />

<strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />

Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />

ist.<br />

f) Für den Fall, dass<br />

- Immissionsschutzmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Abwasserbehandlungsmaßnahmen<br />

zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen<br />

(z. B. durch sicherheitstechnisch erforderliche, aber flächenverbrauchende<br />

Rückhaltebecken) <strong>und</strong><br />

- die Eingriffe unvermeidbar sind <strong>und</strong> sie auch nicht im erforderlichen, den Kriterien<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den<br />

Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen<br />

werden können,<br />

ist § 8 Abs. 3 NatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender<br />

Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen<br />

verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

als vorrangig zu bewerten sind.<br />

2 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes)<br />

2.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG gelten - vorbehaltlich der,<br />

Regelungen der AtVfV - die Vorschriften der Nummer 0 <strong>und</strong> der Nummer 2<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (19)


a) in Verfahren nach § 7 AtG zur Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung mit den<br />

nach § 8 Abs. 2 AtG eingeschlossenen Entscheidungen,<br />

b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen Vorschriften<br />

gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit erheblichen<br />

oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft (Eingriffe im Sinne<br />

des § 8 BNatSchG),<br />

c) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, die von der Konzentrationswirkung<br />

des § 8 Abs. 2 AtG nicht erfasst werden <strong>und</strong> deren Durchführung<br />

im Einzelfall <strong>für</strong> die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.<br />

2.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />

voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 7 AtG<br />

ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen<br />

einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die<br />

Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />

2.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

2.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderung, auch<br />

soweit sich diese nach § 3 Abs. 2 StrlSchV auf einen nach § 3 Abs. 1 StrlSchV<br />

genehmigungsbedürftigen Umgang erstreckt,<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die nach § 8 Abs. 2<br />

AtG von der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen gelten:<br />

- § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />

- § 6 Nr. 2 BImSchG <strong>und</strong> weiteren fachgesetzlichen Umweltanforderungen nach<br />

Nummer 1.3.1 Buchstabe b,<br />

c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes regelt,<br />

d) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG,<br />

e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit zulassungsbedürftigen<br />

Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (20)


f) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen,<br />

g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />

geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />

i) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />

20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

j) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen.<br />

Zu den b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bewertungsmaßstäben <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen<br />

gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB (einschließlich der nach § 35 BauGB zu prüfenden<br />

Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung nach § 5 ROG), deren Erfüllung im Rahmen<br />

paralleler landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren oder im Rahmen<br />

eingeschlossener Entscheidungen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen zu prüfen<br />

ist.<br />

2.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />

Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />

Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />

zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />

ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />

<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

a) Für den Fall, dass<br />

- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Luftverunreinigungen,<br />

Abwässer oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1<br />

BNatSchG verursachen <strong>und</strong><br />

- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im<br />

Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />

Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der<br />

Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />

sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs.<br />

3 WHG in Verbindung mit Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit<br />

Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />

prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind,<br />

dass<br />

- “überwiegende öffentliche Interessen” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht<br />

entgegenstellen <strong>und</strong><br />

- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />

die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,<br />

- bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />

Landesrecht erfüllt sind oder<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (21)


- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die<br />

mit den Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft im Range vorgehen.<br />

b) Für den Fall, dass<br />

- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />

- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />

Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />

Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerungen<br />

oder Verbrennung von Abfällen) - nicht sichergestellt ist,<br />

sind § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG als<br />

medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass<br />

- “überwiegende öffentliche Interessen” im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG nicht<br />

entgegenstellen <strong>und</strong><br />

- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />

die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfüllt sind.<br />

c) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen <strong>für</strong> Entscheidungen, die in<br />

der atomrechtlichen Genehmigung eingeschlossen sind oder in parallelen Verfahren<br />

erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen, Abwasserbehandlungsmaßnahmen<br />

oder Abfallentsorgungsmaßnahmen zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen <strong>für</strong><br />

andere Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Gr<strong>und</strong>sätze zur Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.<br />

2.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft sowie nichtradioaktive<br />

Luftverunreinigungen, Abwässer <strong>und</strong> Abfälle dazu führen, dass die Kriterien<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von<br />

Wasser, Boden, Luft sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils<br />

gerade noch eingehalten werden, ist § 7 Abs. 2 Nr. 6 AtG als medienübergreifender<br />

Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt<br />

nach Lage des Einzelfalls so zu bewerten sind, dass “überwiegende öffentliche<br />

Interessen” im Sinne dieser Vorschrift entgegenstehen.<br />

3 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige<br />

Anlagen zur Sicherstellung <strong>und</strong> Endlagerung radioaktiver<br />

Abfälle nach § 9 b des Atomgesetzes)<br />

3.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 3 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />

Nummern 0 <strong>und</strong> 3 in Verfahren nach § 9 b AtG Nach § 57 b Abs. 3 Satz 1 BBergG wird<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren Priorität <strong>und</strong> Exklusivität<br />

eingeräumt derart, dass nur diese Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind; hiervon<br />

macht Satz 2 dieser Bestimmung eine die Regelung umkehrende Ausnahme. Danach hat<br />

das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren Vorrang gegenüber dem bergrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahren, so dass die Entscheidung über den Rahmerbetriebsplan in der<br />

atomrechtlichen Planfeststellung eingeschlossen ist <strong>und</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

umfassend im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. Das<br />

atomrechtliche Planfeststellungsverfahren einschließlich der<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (22)


Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich jedoch gemäß § 9 b Abs. 5 Nr. 3 AtG nicht<br />

auf die anschließenden bergrechtlichen Haupt-, Sonder- oder<br />

Abschlussbetriebsplanverfahren. Da Umweltauswirkungen umfassend <strong>und</strong> abschließend<br />

im atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren geprüft werden <strong>und</strong> Umweltbelange somit<br />

nicht mehr Prüfungsgegenstand in den anschließenden bergrechtlichen Betriebsplanverfahren<br />

sind, stellen diese keine parallelen Zulassungsverfahren zum atomrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahren dar, so dass § 2 Abs. 1 Satz 4 <strong>und</strong> § 14 UVPG keine<br />

Anwendung finden.<br />

3.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />

voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 9 b<br />

AtG ist in nuklearspezifischer Hinsicht auf die nach § 9 b Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 AtG in<br />

Verbindung mit § 3 AtVfV erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />

<strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2<br />

<strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />

3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

3.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die<br />

gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 59 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1<br />

AtG als nuklearspezifische gesetzliche Umweltanforderungen<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen:<br />

b) § 6 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV <strong>für</strong> Vorhaben mit einem Umgang mit sonstigen radioaktiven<br />

Stoffen,<br />

c) §§ 52 Abs. 2 a, 55 BBergG <strong>für</strong> Vorhaben mit bergbaulichen Betrieben,<br />

d) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />

e) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Einleitungen von<br />

Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

f) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen,<br />

g) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu geltenden<br />

Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />

i) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes regelt,<br />

j) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />

§ 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

k) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />

l) §§ 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen,<br />

m) umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (23)


n) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG.<br />

3.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1<br />

AtG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Neben den<br />

Schutzgütern nach § 1 Nr. 2 AtG sind auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

in die Bewertung einzubeziehen. Soweit atomrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten<br />

erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante<br />

die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt insgesamt hat.<br />

Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.<br />

Falls das Vorhaben mit einem bergbaulichen Betrieb verb<strong>und</strong>en ist, sind darüber hinaus<br />

die Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 a<br />

Satz 3 BBergG zu berücksichtigen.<br />

3.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />

Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />

Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzguter im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienüberschreitend eine Gesamtbewertung<br />

zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />

ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />

<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

a) Für den Fall dass,<br />

- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG<br />

nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen <strong>und</strong><br />

- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im<br />

Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />

Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen im Sinne der<br />

Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht, sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls § 5 BImSchG, § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />

Landesrecht oder § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als<br />

medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob<br />

die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass<br />

- das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG nicht<br />

beeinträchtigt wird <strong>und</strong><br />

- bei Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen<br />

die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG erfüllt sind,<br />

- bei Vorhaben mit Gewässerbenutzungen oder Einleitungen die gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />

Landesrecht erfüllt sind oder<br />

- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder<br />

die mit den Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft im Range vorgehen.<br />

b) Für den Fall, dass<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (24)


- nuklearspezifische Vorsorgemaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 9 b Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG<br />

nicht-radioaktive Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />

- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />

Einhaltung der Kriterien nach Nr. 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2<br />

oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder<br />

Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,<br />

sind § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG <strong>und</strong> gegebenenfalls bei Vorhaben mit<br />

immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen § 5 Abs. 1 Nr. 3<br />

BImSchG als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />

prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind,<br />

dass das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschriften nicht beeinträchtigt<br />

wird.<br />

c) Wenn zur Erfüllung von sonstigen gesetzlichen Umweltanforderungen Immissionsschutzmaßnahmen,<br />

Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen<br />

zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen <strong>für</strong> andere Umweltgüter<br />

führen, sind die dort aufgeführten Gr<strong>und</strong>sätze entsprechend anzuwenden <strong>und</strong> ist zu<br />

prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens - nach Lage des Einzelfalls auch<br />

als “Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne des § 9 b Abs. 4 Satz<br />

2 Nr. 1 AtG oder des § 6 WHG zu bewerten sind.<br />

3.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft sowie nichtradioaktive<br />

Luftverunreinigungen, Abwässer <strong>und</strong> Abfälle dazu führen, dass die Kriterien<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von<br />

Wasser, Boden, Luft sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils<br />

gerade noch eingehalten werden, ist § 9 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als medienübergreifender<br />

Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />

insgesamt nach Lage des Einzelfalls als “Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit”<br />

im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.<br />

4 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)<br />

4.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />

Nummern 0 <strong>und</strong> 4 in Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen<br />

mit den ersetzten b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Entscheidungen.<br />

Die Vorschriften der Nummern 0 <strong>und</strong> 4 gelten auch <strong>für</strong> die Erteilung von - durch den<br />

Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen <strong>und</strong><br />

Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG.<br />

4.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />

voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 7<br />

Abs. 2 AbfG ist in abfallrechtlicher Hinsicht auf die nach Anhang A zur TA Abfall vom<br />

12.3.1990 erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasser-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (25)


echtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />

aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />

4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

4.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AbfG <strong>und</strong> § 8 Abs. 3 Satz<br />

2 Nr. 1 <strong>und</strong> 3 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AbfG als<br />

abfallspezifische gesetzliche Umweltanforderungen<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG <strong>und</strong> § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AbfG in Verbindung mit<br />

den Vorschriften, die <strong>für</strong> die durch die Planfeststellung ersetzen Entscheidungen<br />

gelten, insbesondere:<br />

- § 6 Nr.1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />

- § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Einleitungen<br />

von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

- § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,<br />

- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes <strong>und</strong> den hierzu geltenden<br />

Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />

- § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft,<br />

- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

- § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />

- § 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, soweit sie - unabhängig<br />

von § <strong>38</strong> BauGB - als gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />

- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />

c) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG.<br />

Bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden ist zu<br />

berücksichtigen, dass Abfalldeponien ihrer Zweckbestimmung nach der Ablagerung einer<br />

Vielzahl von Stoffen dienen. Anhang 1.3 findet insoweit keine Anwendung. Die zur<br />

Bewertung der Bodenauswirkungen erforderlichen Anforderungen an die Beschaffenheit<br />

sind daher im Einzelfall qualitativ oder quantitativ festzulegen, soweit das Fachrecht keine<br />

entsprechenden Anforderungen enthält.<br />

4.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1<br />

AbfG zu konkretisieren; hierzu sind nur Umweltbelange heranzuziehen. Die in § 2 Abs. 1<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (26)


Satz 2 AbfG enthaltenen Regelbeispiele, aus denen sich Beeinträchtigungen des Wohls<br />

der Allgemeinheit ergeben können, steuern die Bewertung bei der Prüfung der<br />

gesetzlichen Umweltanforderungen nach § 8 Abs. 3 AbfG. Dabei sind neben den Schutzgütern,<br />

die im Rahmen der Gr<strong>und</strong>pflicht zur umweltgerechten Abfallentsorgung nach § 2<br />

Abs. 1 Satz 2 AbfG zu beachten sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

in die Bewertung einzubeziehen. Soweit abfallrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten<br />

erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten,<br />

welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt<br />

insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu<br />

beschränken.<br />

In die Bewertung sind auch die Umweltauswirkungen einer nicht gesicherten Entsorgung<br />

einzubeziehen, die einträten, wenn die Abfalldeponie nicht verwirklicht werden würde.<br />

4.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen<br />

aufgr<strong>und</strong> von Schutzmaßnahmen<br />

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />

Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />

Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine<br />

Gesamtbewertung zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />

ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />

<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

a) Für den Fall, dass<br />

- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />

Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4 BImSchG verursachen<br />

<strong>und</strong><br />

- aufgr<strong>und</strong> dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich<br />

der Abwasserbehandlungsmaßnahmen nicht mehr den Kriterien nach<br />

Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />

sind § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />

Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe<br />

heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung<br />

ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu<br />

bewerten ist.<br />

b) Für den Fall, dass<br />

- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen<br />

Umweltanforderungen nach § 6 WHG der § 7 a Abs. 3 WHG Abfälle im Sinne des<br />

§ 1 Abs. 1 AbfG verursachen <strong>und</strong><br />

- eine geordnete Entsorgung der Abfälle gemäß § 2 AbfG, insbesondere die<br />

Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />

Abs. 2 - mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 - oder der Anforderungen<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung<br />

der Abfälle), nicht sichergestellt ist,<br />

sind § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AbfG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />

Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen<br />

<strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die Abwassereinleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />

Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />

ist.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (27)


c) Für den Fall, dass<br />

- Abwasserbehandlungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung<br />

von gesetzlichen Umweltanforderungen Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im<br />

Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch eine flächenverbrauchende<br />

Kläranlage <strong>für</strong> Deponiesickerwasser) <strong>und</strong><br />

- diese Eingriffe unvermeidbar sind <strong>und</strong> nicht im erforderlichen, den Kriterien nach<br />

Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen werden können,<br />

ist § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht als medienübergreifender<br />

Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen<br />

verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

als vorrangig zu bewerten sind.<br />

4.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwässer, Abfälle <strong>und</strong><br />

Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2 - mit Ausnahme des nicht anwendbaren Anhangs 1.3 - oder die<br />

Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 8<br />

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />

<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als<br />

“Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten<br />

sind.<br />

5 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(zulassungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 c<br />

des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />

5.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 5 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />

Nummern 0 <strong>und</strong> 5<br />

a) in Verfahren im Sinne des § 18 c WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung,<br />

auch soweit diese landesrechtlich als Planfeststellung oder auf Gr<strong>und</strong><br />

sonstiger Konzentrationsvorschriften andere b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtliche Zulassungsentscheidungen<br />

ersetzt oder einschließt,<br />

b) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, soweit landesrechtlich<br />

keine Planfeststellung vorgesehen ist oder soweit die Verfahren von<br />

sonstigen Konzentrationsvorschriften nicht erfasst werden <strong>und</strong> ihre Durchführung im<br />

Einzelfall <strong>für</strong> die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist,<br />

c) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen<br />

Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />

erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG).<br />

Die Vorschriften der Nummer 0 <strong>und</strong> 5 gelten ferner <strong>für</strong> das Zulassungsverfahren nach § 18<br />

c WHG auch insoweit, als dieses landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren der<br />

Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (28)


ersetzten - Erlaubnissen <strong>und</strong> Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben<br />

mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG dient.<br />

5.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich<br />

beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasserrechtliche<br />

Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />

aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />

5.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

5.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) §§ 18 a <strong>und</strong> 18 b WHG in Verbindung mit Landesrecht als gewässerschutzspezifische<br />

gesetzliche Umweltanforderungen<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) §§ 18 a <strong>und</strong> 18 b WHG in Verbindung mit § 12 UVPG <strong>und</strong> den umweltbezogenen<br />

Zielen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />

c) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,<br />

d) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Einleitungen in<br />

öffentliche Abwasseranlagen,<br />

e) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen,<br />

f) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

g) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />

h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />

geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />

i) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />

20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

j) §§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />

k) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den<br />

§§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes<br />

regelt.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (29)


Soweit das Zulassungsverfahren im Sinne des § 18 c WHG landesrechtlich als Planfeststellungsverfahren<br />

geregelt ist <strong>und</strong> der Planfeststellungsbeschluss andere<br />

Zulassungsentscheidungen ersetzt, ist als Bewertungsmaßstab das “Wohl der Allgemeinheit”<br />

im Sinne des § 18 a WHG in Verbindung auch mit den unter Buchstaben c bis<br />

k genannten gesetzlichen Umweltanforderungen heranzuziehen. Für gesondert zu<br />

erteilende Erlaubnisse <strong>und</strong> Bewilligungen (vgl. Nummer 5.1 Satz 2) ist § 6 WHG<br />

Bewertungsmaßstab.<br />

Zu den b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bewertungsmaßstäben <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen<br />

gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung, im Rahmen eines landesrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahrens zu § 18 c WHG oder im Rahmen eines zu § 18 c<br />

WHG parallelen landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens bei der Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften<br />

unabhängig von den §§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

5.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” nach den §§ 18 a <strong>und</strong> 6 WHG<br />

zu konkretisieren. Dabei sind neben den Schutzgütern des Wasserrechts, die im Rahmen<br />

der Gr<strong>und</strong>pflicht zur umweltgerechten Wasserwirtschaft nach § 1 a WHG zu beachten<br />

sind, auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG in die Bewertung einzubeziehen.<br />

Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, sind deren<br />

Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten, welche Variante die geringsten<br />

Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt insgesamt hat. Diese Bewertung<br />

ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu beschränken.<br />

5.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />

Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />

Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />

§ 2 Abs. i Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />

zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen, ergeben sich aus §<br />

12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG <strong>für</strong> die Auslegung<br />

<strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

a) Für den Fall, dass<br />

- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />

Verbindung mit Landesrecht Luftverunreinigungen im Sinne des § 3 Abs. 4<br />

BImSchG verursachen <strong>und</strong><br />

- aufgr<strong>und</strong> dieser Luftverunreinigungen die Luftbeschaffenheit im Einwirkungsbereich<br />

der Abwasserbehandlungsanlage nicht mehr den Kriterien nach<br />

Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,<br />

sind § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />

Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />

prüfen, ob die Abwasserbehandlung <strong>und</strong> -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />

Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />

ist.<br />

b) Für den Fall, dass<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (30)


- Abwasserbehandlungsmaßnahmen zur Erfüllung der wasserrechtlichen Umweltanforderungen<br />

nach § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in<br />

Verbindung mit Landesrecht Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG verursachen<br />

<strong>und</strong><br />

- eine geordnete Entsorgung der Abfälle im Sinne des § 2 AbfG - insbesondere die<br />

Einhaltung der Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder<br />

Abs. 2 oder der Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 (z. B. durch Ablagerung<br />

oder Verbrennung der Abfälle) - nicht sichergestellt ist,<br />

sind § 18 a WHG <strong>und</strong> jeweils § 6 WHG oder § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit<br />

Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />

prüfen, ob die Abwasserbehandlung <strong>und</strong> -einleitung als Abwasserbeseitigung ohne<br />

Beeinträchtigung des Gemeinwohls im Sinne der genannten Vorschriften zu bewerten<br />

ist.<br />

c) Für den Fall, dass<br />

- Immissionsschutzmaßnahmen zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

Abfälle verursachen <strong>und</strong> ihre Ablagerung erforderlich wird <strong>und</strong><br />

- eine geordnete Entsorgung gemäß § 2 AbfG nicht sichergestellt ist, insbesondere<br />

die Beschaffenheit des Bodens <strong>und</strong> der Gewässer durch die Ablagerung der<br />

Abfälle nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich<br />

oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entspricht,<br />

ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen <strong>und</strong> zu<br />

prüfen, ob die Ablagerung als Abfallbeseitigung ohne Beeinträchtigung des “Wohls der<br />

Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten ist.<br />

d) Für den Fall, dass<br />

- Abwasserbehandlungsmaßnahmen, Abfallentsorgungsmaßnahmen oder Immissionsschutzmaßnahmen<br />

zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen<br />

<strong>und</strong><br />

- diese Eingriffe unvermeidbar sind <strong>und</strong> sie auch nicht im erforderlichen, den<br />

Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den<br />

Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechenden Maße ausgeglichen<br />

werden können,<br />

ist § 8 Abs. 3 BNatSchG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />

<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

im Sinne dieser Vorschrift oder die mit den Schutzmaßnahmen<br />

verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong> Landschaft als vorrangig<br />

zu bewerten § sind.<br />

5.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abwasser, Abfälle <strong>und</strong><br />

Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft<br />

sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten<br />

werden, ist § 18 a WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />

<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls eine<br />

Beeinträchtigung des “Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten<br />

sind.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (31)


6 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(planfeststellungsbedürftige Gewässerausbauten im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />

6.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />

Nummern 0 <strong>und</strong> 6 in Verfahren im Sinne des § 31 WHG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen<br />

mit den ersetzten b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Entscheidungen.<br />

Die Vorschriften der Nummern 0 <strong>und</strong> 6 gelten auch <strong>für</strong> die Erteilung von - durch den<br />

Planfeststellungsbeschluss nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen <strong>und</strong><br />

Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG, die nicht nach § 3 Abs. 3 WHG als Maßnahmen gelten, die dem<br />

Gewässerausbau dienen.<br />

6.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich<br />

beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasserrechtliche<br />

Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />

aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />

6.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

6.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Landesrecht als ausbauspezifische gesetzliche<br />

Umweltanforderung<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) § 31 Abs. 1 WHG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die durch die<br />

Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere:<br />

- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

- § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht<br />

nach § <strong>38</strong> BauGB privilegiert sind, <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes regelt,<br />

- § 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

- § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />

- § 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach<br />

§ <strong>38</strong> BauGB privilegierten überörtlichen Vorhaben als gesetzliche<br />

Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />

- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (32)


c) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG.<br />

6.3.2 Medienübergreifende Bewertung <strong>und</strong> “Wohl der Allgemeinheit”<br />

Bei der Bewertung ist der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 1 a WHG in<br />

Verbindung mit § 31 WHG zu konkretisieren. Dabei sind neben den in § 1 a Abs. 1 <strong>und</strong> §<br />

31 Abs. 1 a WHG genannten Schutzgütern auch die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2<br />

UVPG in die Bewertung einzubeziehen. Soweit wasserrechtlich die Prüfung von Vorhabenvarianten<br />

erforderlich ist, sind deren Umweltauswirkungen daraufhin zu bewerten,<br />

welche Variante die geringsten Auswirkungen auf einzelne Umweltgüter <strong>und</strong> die Umwelt<br />

insgesamt hat. Diese Bewertung ist auf Umweltauswirkungen von besonderem Gewicht zu<br />

beschränken.<br />

6.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />

Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2.1 dargelegten<br />

Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />

zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen durchzuführen,<br />

ergeben sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG<br />

<strong>für</strong> die Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

Für den Fall, dass<br />

- Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der ausbauspezifischen Umweltanforderungen im<br />

Sinne des § 31 WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen <strong>und</strong><br />

- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich<br />

des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1<br />

zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach Nummer 0.6.1.2 Abs.<br />

3 entspricht,<br />

sind § 31 WHG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht<br />

als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu prüfen, ob die<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind, dass<br />

- das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § l a WHG in Verbindung mit § 31 WHG<br />

nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong><br />

- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder die mit den<br />

Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft im Range vorgehen.<br />

6.3.4 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle <strong>und</strong> Eingriffe in Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder<br />

die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft <strong>und</strong> Boden sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in<br />

Verbindung mit § 31 WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen<br />

<strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als<br />

Beeinträchtigung des “Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser Vorschriften zu bewerten<br />

sind.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (33)


15 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(Feriendörfer, Hotelkomplexe <strong>und</strong> sonstige große Einrichtungen <strong>für</strong> die Ferien- <strong>und</strong><br />

Fremdenbeherbergung, <strong>für</strong> die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben-<br />

<strong>und</strong> Erschließungspläne aufgestellt werden)<br />

15.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />

Nummer 0, mit Ausnahme der Nummern 0.4, 0.5.2 <strong>und</strong> 0.6.2, sowie der Nummer 15 in<br />

a) Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen nach den<br />

§§ 1 bis 4 <strong>und</strong> 8 bis 13 BauGB, durch die die Zulässigkeit der Vorhaben begründet<br />

werden soll, oder<br />

b) Satzungsverfahren über den Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan nach § 7 BauGB-<br />

MaßnahmenG.<br />

Da gemäß § 17 UVPG lediglich - neben § 8 UVPG - § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG <strong>und</strong> zur<br />

Ausführung die Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

in Bebauungsplanverfahren <strong>und</strong> Satzungsverfahren über den<br />

Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan Anwendung finden, wird im übrigen die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bzw. des § 7 BauGB-<br />

MaßnahmenG durchgeführt (siehe auch Nummer 0.1.1 Abs. 2).<br />

15.2 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />

nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

Es sind alle nach dem Planungsstand der Vorhaben erkennbaren Umweltauswirkungen zu<br />

ermitteln <strong>und</strong> zu beschreiben, die <strong>für</strong> die Bewertung nach den gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

erforderlich sind.<br />

15.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

Maßstab <strong>für</strong> die Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen der<br />

Vorhaben sind unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die<br />

gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich aus den Belangen des Umweltschutzes nach<br />

§ 1 BauGB in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

ergeben.<br />

Maßstäbe können daher sein:<br />

- das allgemeine Ziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, nach dem der Bauleitplan dazu<br />

beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern <strong>und</strong> die natürlichen<br />

Lebensgr<strong>und</strong>lagen zu schützen <strong>und</strong> zu entwickeln,<br />

- der Gr<strong>und</strong>satz des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB,<br />

- die sog. Bodenschutzklausel nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB,<br />

- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG in<br />

Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB,<br />

- umweltbezogene Darstellungen in Flächennutzungsplänen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5, 6,<br />

9 <strong>und</strong> 10 BauGB,<br />

- umweltbezogene Aussagen in Fachplänen des Naturschutz-, Wasser- <strong>und</strong> Immissionsschutzrechtes,<br />

soweit sie <strong>für</strong> die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6<br />

BauGB von Bedeutung sind oder in Verbindung mit Landesrecht verbindlich sind,<br />

- die Eingriffsregelung nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG,<br />

- der Planungsleitsatz des § 50 BImSchG.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (34)


Soweit Ausführungsvorschriften <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen keine<br />

Grenzwerte oder die Anwendung nicht zwingender, aber anspruchsvollerer Kriterien zur<br />

Bewertung der Umweltqualität als die Orientierungshilfen in Anhang 1 vorsehen, sind die<br />

Orientierungshilfen in Anhang 1 (siehe Nummer 0.6.1.2) insoweit heranzuziehen, wie<br />

diese <strong>für</strong> die nach dem Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen der Vorhaben<br />

bedeutsam sind.<br />

16 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG<br />

(genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen <strong>für</strong> den Ferntransport von Öl <strong>und</strong><br />

Gas nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes)<br />

16.1 Anwendungsbereich<br />

Für Vorhaben nach Nummer 16 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />

Nummern 0 <strong>und</strong> 16<br />

a) in Verfahren nach § 19 a WHG zur Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung,<br />

b) in Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG, in denen Entscheidungen im Rahmen des § 8<br />

Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 3 BNatSchG oder auf Gr<strong>und</strong> von landesrechtlichen<br />

Vorschriften gemäß § 8 Abs. 9 BNatSchG getroffen werden, <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />

erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

(Eingriffe im Sinne des § 8 BNatSchG),<br />

c) in parallelen b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> landesrechtlichen Zulassungsverfahren, deren Durchführung<br />

im Einzelfall zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.<br />

16.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />

voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche <strong>und</strong><br />

wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />

aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />

16.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

16.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) § 19 b Abs. 2 WHG als anlagenspezifische gesetzliche Umweltanforderung<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) § 19 b WHG in Verbindung mit § 1 a WHG, § 12 UVPG <strong>und</strong> den umweltbezogenen<br />

Zielen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />

c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (35)


§§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes<br />

regelt,<br />

d) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Erlaubnis - oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen<br />

im Sinne des § 3 WHG,<br />

e) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

f) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />

geltenden Rechtsverordnungen, insbesondere § 7 Abs. 4 AcetV <strong>und</strong> § 9 Abs. 4 VbF,<br />

<strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />

g) § 55 Abs. 1 BBergG, falls <strong>für</strong> das Vorhaben die Aufstellung eines bergrechtlichen Betriebsplans<br />

gemäß § 51 BBergG erforderlich ist,<br />

h) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />

20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben naturschutzrechtlicher<br />

Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

i) § 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen.<br />

Zu den b<strong>und</strong>esgesetzlichen Bewertungsmaßstäben <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen<br />

gehören auch die §§ 30 bis 35 BauGB, deren Erfüllung im Rahmen paralleler<br />

landesrechtlicher Baugenehmigungsverfahren bei der Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

zu prüfen ist. Bei überörtlichen Vorhaben sind diese Vorschriften unabhängig<br />

von den §§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB als gesetzliche Umweltanforderungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

16.3.2 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Wechselwirkungen aufgr<strong>und</strong> von<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />

können unter anderem durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden, die zu<br />

Problemverschiebungen führen. Ausgehend von dem in Nummer 0.6.2 dargelegten<br />

Gr<strong>und</strong>satz, Umweltauswirkungen sowohl in bezug auf einzelne Schutzgüter im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG zu bewerten als auch medienübergreifend eine Gesamtbewertung<br />

zur Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkung durchzuführen, ergeben<br />

sich aus § 12 UVPG in Verbindung mit den §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 4 UVPG <strong>für</strong> die<br />

Auslegung <strong>und</strong> Anwendung der geltenden Gesetze beispielhaft folgende Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

a) Für den Fall, dass<br />

- Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Umweltanforderungen nach<br />

§ 19 b WHG Luftverunreinigungen, Abfälle oder Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG verursachen (z. B. durch erforderliche, aber<br />

flächenverbrauchende Schutzstreifen) <strong>und</strong><br />

- aufgr<strong>und</strong> dieser Umweltauswirkungen die Beschaffenheit der Umwelt im Einwirkungsbereich<br />

des Vorhabens nicht mehr den Kriterien nach Nummer 0.6.1.2<br />

Abs. 1 zweiter Spiegelstrich oder Abs. 2 oder den Anforderungen nach<br />

Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 entsprechen wird,<br />

sind § 19 b WHG <strong>und</strong> gegebenenfalls § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit<br />

Landesrecht als medienübergreifende Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen <strong>und</strong> ist zu<br />

prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens dahingehend zu bewerten sind,<br />

dass<br />

- das “Wohl der Allgemeinheit” im Sinne des § 1 a WHG in Verbindung mit § 19 b<br />

WHG nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong><br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (36)


- bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft die Belange des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege im Sinne des § 8 Abs. 3 BNatSchG oder<br />

die mir den Schutzmaßnahmen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen an die Nutzung von<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft im Range vorgehen.<br />

b) Wenn zur Erfüllung von gesetzlichen Umweltanforderungen <strong>für</strong> Entscheidungen, die in<br />

parallelen Verfahren erteilt werden, Immissionsschutzmaßnahmen oder Abfallentsorgungsmaßnahmen<br />

zu den in Nummer 1.3.2 genannten Folgen <strong>für</strong> andere<br />

Umweltgüter führen, sind die dort aufgeführten Gr<strong>und</strong>sätze zur Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen entsprechend anzuwenden.<br />

16.3.3 Medienübergreifende Bewertungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> Grenzbelastungen<br />

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Abfälle <strong>und</strong> Eingriffe in Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft dazu führen, dass die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 oder<br />

die Anforderungen an die Beschaffenheit von Luft <strong>und</strong> Boden sowie Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 1 a WHG in<br />

Verbindung mit § 19 b WHG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab<br />

heranzuziehen <strong>und</strong> zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des<br />

Einzelfalls als Beeinträchtigung des "Wohls der Allgemeinheit” im Sinne dieser<br />

Vorschriften zu bewerten sind.<br />

17 Übergangsregelung<br />

Auf Vorhaben, bei denen bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift<br />

- das Verfahren durch Vorlage der vollständigen Unterlagen bereits begonnen hat oder<br />

- der Untersuchungsrahmen im Sinne von § 5 UVPG bereits abgestimmt war,<br />

findet die Verwaltungsvorschrift keine Anwendung.<br />

18 Inkrafttreten<br />

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.<br />

Bonn, den 18. September 1995<br />

Z II 4 - 42112 - 1/3<br />

Der B<strong>und</strong>esrat hat zugestimmt.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (37)<br />

Der B<strong>und</strong>eskanzler<br />

Dr. Helmut Kohl<br />

Die B<strong>und</strong>esministerin <strong>für</strong><br />

Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />

Dr. Angela Merkel


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (<strong>38</strong>)<br />

Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Wirtschaft<br />

Dr. Günter Rexrodt<br />

Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />

Ernährung, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Forsten<br />

Jochen Borchert<br />

Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong> Verkehr<br />

Matthias Wissmann<br />

Der B<strong>und</strong>esminister <strong>für</strong><br />

Raumordnung, Bauwesen <strong>und</strong> Städtebau<br />

Prof. Dr. Klaus Töpfer


Anhang 1<br />

Orientierungshilfen nach Nummer 0.6.1.2<br />

1.1 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Ausgleichbarkeit<br />

eines Eingriffs in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

Für die Bewertung der Ausgleichbarkeit eines Eingriffs in Natur <strong>und</strong> Landschaft werden<br />

folgende Hinweise gegeben:<br />

Insbesondere wenn eine der nachstehenden erheblichen oder nachhaltigen<br />

Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushalts <strong>und</strong> des Landschaftsbildes<br />

zurückbleibt, kann ein nicht ausgleichbarer Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4<br />

BNatSchG vorliegen.<br />

Soweit das die Rahmenvorschriften des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes ausfüllende<br />

Landesrecht weitergehende Anforderungen enthält, sind diese maßgeblich.<br />

1.1.1 Beeinträchtigung von Funktionen des Naturhaushalts<br />

1.1.1.1 Verlust oder erhebliche Minderung von Lebensraumfunktionen<br />

<strong>für</strong> wildlebende Tiere <strong>und</strong> Pflanzen<br />

a) von Biotopen im Sinne des § 20 c BNatSchG <strong>und</strong> naturnahen Bereichen stehender<br />

Gewässer,<br />

b) von besonders geschützten Gebieten im Sinne der § 13 bis 16 BNatSchG,<br />

c) von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG <strong>und</strong> von besonders geschützten<br />

Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,<br />

d) von Gebieten, die rechtlich (z. B. auf Gr<strong>und</strong> von EG-Richtlinien oder internationalen<br />

Übereinkommen) einem besonderen Schutz unterliegen,<br />

e) von Gebieten, die Lebensraum - auch in Gestalt von Abfolgen von Biotopen<br />

bestimmter Entwicklungsstufen oder -gradienten (Komplexlandschaften) -, Teillebensraum<br />

oder Trittsteine <strong>für</strong> Tier- oder Pflanzenarten sind, die in Roten Listen als<br />

vom Aussterben bedroht, stark gefährdet oder gefährdet aufgeführt sind,<br />

f) von sonstigen naturraumtypischen (repräsentativen), seltenen oder gefährdeten<br />

Biotopen (z. B. ahemeroben oder oligohemeroben Biotopen),<br />

g) von Biotopen, die zu ihrer Entwicklung mehr als dreißig Jahre benötigen (z. B.<br />

Schwingrasen <strong>und</strong> andere Verlandungsbiotope, Hangwälder mit hoher Bodendynamik,<br />

Trockenrasen, Heiden),<br />

h) von Biotopschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 1 (Waldareale mit<br />

schutzwürdigen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten sowie seltenen Pflanzengesellschaften, z. B.<br />

Bann- <strong>und</strong> Schonwald).<br />

1.1.1.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen<br />

a) in naturnah ausgeprägten Oberflächengewässern <strong>und</strong> Gewässersystemen (einschließlich<br />

natürlicher/naturnaher Überschwemmungsgebiete),<br />

b) in sauerstoffreichen <strong>und</strong> nährstoffarmen (oligotrophen) Oberflächengewässern,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (39)


c) in Oberflächengewässern mit natürlicher Wasserqualität,<br />

d) in Wasserschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 2 <strong>und</strong> in nach Landesrecht<br />

erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung <strong>für</strong> das Klima, die Luftreinhaltung<br />

oder den Wasserhaushalt,<br />

e) durch großflächige <strong>und</strong> standortübergreifende Verringerung der Gr<strong>und</strong>wasserneubildung<br />

f) durch Gr<strong>und</strong>wasserabsenkung, verb<strong>und</strong>en mit Beeinträchtigung von Biotopen im<br />

Sinne des § 20 c BNatSchG.<br />

1.1.1.3 Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Oberbodens<br />

a) durch großflächigen Auftrag oder Abtrag oder großflächige Versiegelung von Böden<br />

oder erhebliche Veränderungen des Reliefs,<br />

b) in Boden- <strong>und</strong> Lawinenschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung 3 <strong>und</strong> in<br />

nach Landesrecht erfassten Schutzwäldern,<br />

c) bei Vorkommen von Archivböden, soweit sie wissenschaftlich anerkannt dokumentiert<br />

sind.<br />

1.1.1.4 Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen<br />

a) durch großflächigen Verlust von frischluftproduzierenden Flächen oder luftverbessernden<br />

Flächen (z. B. Staubfilterung, Klimaausgleich),<br />

b) durch Unterbrechung oder Beseitigung örtlich bedeutsamer Luftaustauschbahnen,<br />

c) in Klimaschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung, 4<br />

d) in nach Landesrecht erklärten Wäldern mit außergewöhnlicher Bedeutung <strong>für</strong> das<br />

Klima, die Luftreinhaltung, den Küstenschutz oder den Wasserhaushalt.<br />

1.1.2 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

1.1.2.1 Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne der<br />

§§ 13 bis 16 BNatSchG,<br />

1.1.2.2 Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne des § 17 BNatSchG <strong>und</strong><br />

von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des § 18 BNatSchG,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (40)


1.1.2.3 Verlust oder erhebliche Minderung von naturhistorisch bedeutsamen Formen <strong>und</strong><br />

Objekten in typischer Ausprägung, wie<br />

a) Bergformen, Geländestufen (z. B. Umlaufberge, Flussterrassen, Moränenwälle),<br />

b) Tälern, Hohlformen (z. B. Klingen, Kerbtäler, Dolinen, Drumlins),<br />

c) Dünen, Küstenformen (z. B. Binnendünen, Kliffküsten),<br />

d) Einzelformen (z. B. Felswände, tektonische Verwerfungen),<br />

1.1.2.4 Verlust oder erhebliche Minderung von historisch bedeutsamen Kulturlandschaften <strong>und</strong><br />

Landschaftsstellen, wie<br />

a) historischen Landnutzungsformen (z. B. Niederwälder, Heiden, Streuwiesen,<br />

Wölbäcker),<br />

b) charakteristischen Landschaftselementen (z. B. Knicks, Heckenlandschaften, Wallhecken,<br />

typische Weinbauanlagen),<br />

c) Einzelformen (z. B. Bäume, Baumgruppen, Alleen, Moordämme, Hohlwege),<br />

d) Boden- <strong>und</strong> Baudenkmalen (z. B. Hügelgräber, Wallburgen, Dorfformen, Gehöfte,<br />

Parks),<br />

soweit die Formen, Objekte <strong>und</strong> Strukturen nach Abschnitt 1.1.2.3 <strong>und</strong> 1.1.2.4 in<br />

wissenschaftlich anerkannten Publikationen (z. B. Naturräumliche Gliederung Deutschlands<br />

5 ), Karten (z. B. geomorphologische Karten, Biotopkartierungen, Waldfunktionenkartierungen<br />

<strong>und</strong> Flächenschutzkarten der Länder) oder Plänen (z. B. Landschaftsrahmen-<br />

oder Landschaftspläne) dokumentiert sind. 6<br />

1.2 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer<br />

Als Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf Fließgewässer werden<br />

folgende Hinweise gegeben:<br />

1.2.1 Bei der Bewertung sind vorrangig die Anforderungen an die Gewässergüte (einschließlich<br />

Probenahme) <strong>und</strong> die Lebensgr<strong>und</strong>lagen der aquatischen Biozönosen heranzuziehen, die<br />

in den geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus sind die<br />

Güteanforderungen zugr<strong>und</strong>e zu legen, die die zuständige Behörde <strong>für</strong> das zu<br />

bewirtschaftende Gewässer festgelegt hat.<br />

1.2.2 Soweit nach Abschnitt 1.2.1 keine Kriterien vorliegen, sind die zur Beschreibung der<br />

Gewässergüteklasse II jeweils maßgebenden Werte als Kriterien zugr<strong>und</strong>e zu legen. Zur<br />

Zeit gelten (gemäß LAWA-Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) folgende Kriterien:<br />

Saprobienindex < 2,3<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 410 Teil 2 (10.90)<br />

BSB5 < 6,0 mg/1<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 409 Teil 51 (05.87)<br />

NH4-N < 0,3 mg/1<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 5 (10.83)<br />

O2-Minima > 6,0 mg/1<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (41)


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (42)<br />

gemäß DIN EN 25 814 (11.92)<br />

Werden diese Kriterien während der zu erwartenden Nutzungsdauer des Vorhabens oder<br />

während eines anderen, <strong>für</strong> die Abschätzung der Auswirkungen im Einzelfall<br />

maßgeblichen Zeitraums trotz Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a WHG<br />

voraussichtlich überschritten, sind die folgenden der Güteklasse II-III (gemäß LAWA-<br />

Gewässergütekarte, Ausgabe 1990) entsprechenden Kriterien zugr<strong>und</strong>e zu legen, wenn<br />

es mit der Art des Gewässers (z. B. Cyprinidengewässer) vereinbar ist:<br />

Saprobienindex < 2,7<br />

BSB5 < 10 mg/1<br />

NH4-N < 1 mg/l<br />

O2-Minima > 4 mg/1<br />

1.2.3 Soweit nach den Vorgaben gemäß Abschnitt 1.2.1 <strong>für</strong> Schwermetalle keine Kriterien<br />

vorliegen, sind folgende Kriterien zugr<strong>und</strong>e zu legen:<br />

Kupfer ges. < 50 µg/l<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 7 (09.91)<br />

Chrom ges. < 50 µg/l<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 10 (06.85)<br />

Blei ges. < 50 µg/l<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 6 (05.81)<br />

Cadmium ges. < 5 µg/l<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 19 (07.93)<br />

Quecksilber ges. < 1 µg/l<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 12 (07.80)<br />

1.2.4 Die Kriterien nach Abschnitt 1.2.3 finden an Standorten keine Anwendung, wo sie allein<br />

durch die natürliche Schwermetallbelastung des Gewässers überschritten werden.<br />

1.2.5 Eine Vorbelastung oberhalb der Kriterien nach Abschnitt 1.2.2 oder 1.2.3 ist <strong>für</strong> die<br />

Bewertung unbeachtlich, wenn<br />

- sichergestellt ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens diejenigen Schadstoffbelastungen<br />

des Gewässers vermindern wird, die die Kriterien bereits überschritten<br />

haben, oder<br />

- durch die prognostizierte Zusatzbelastung durch das Vorhaben nur eine unerhebliche<br />

nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Gewässers oder Gewässerteils zu<br />

erwarten ist oder<br />

- durch Sanierungsmaßnahmen des Vorhabenträgers oder Dritter die Vorbelastung<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Umfang der Zusatzbelastung entsprechend<br />

vermindert wird.<br />

1.3 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit


Als Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche<br />

Bodenbeschaffenheit werden folgende Hinweise gegeben:<br />

1.3.1 Der Bewertung ist zugr<strong>und</strong>e zu legen, dass der Boden in seinen natürlichen Funktionen als<br />

1. Lebensgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Lebensraum <strong>für</strong> Menschen, Tiere, Pflanzen <strong>und</strong><br />

Bodenorganismen,<br />

2. Teil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- <strong>und</strong> Nährstoffkreisläufen,<br />

3. Abbau-, Ausgleich- <strong>und</strong> Aufbaumedium <strong>für</strong> stoffliche Einwirkungen aufgr<strong>und</strong> der Filter-<br />

, Puffer- <strong>und</strong> Stoffumwandlungseigenschaften<br />

<strong>und</strong> in seinen Nutzungsfunktionen als<br />

4. Rohstofflagerstätte,<br />

5. Standort <strong>für</strong> die land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche sowie fischwirtschaftliche Nutzung,<br />

6. Fläche <strong>für</strong> Siedlung <strong>und</strong> Erholung,<br />

7. Standort <strong>für</strong> wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- <strong>und</strong> Entsorgung <strong>und</strong><br />

8. Archiv der Natur- <strong>und</strong> Kulturgeschichte<br />

in seiner Leistungsfähigkeit erhalten werden soll.<br />

Zum Zwecke der Bewertung ist daher zu prüfen, ob bei der Durchführung eines<br />

Vorhabens eine Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen<br />

Beschaffenheit des Bodens auftritt, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen<br />

Bodenfunktionen besorgen lasst, welche unter Berücksichtigung der Nutzungsfunktionen<br />

nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen mit den gesetzlichen Umweltanforderungen<br />

nicht zu vereinbaren ist.<br />

1.3.2 Für die Stoffe Arsen, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Thallium, Zink,<br />

Benzo(a)pyren <strong>und</strong> Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) werden<br />

folgende orientierende Hinweise gegeben:<br />

Eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung ist <strong>für</strong> die<br />

Bewertung unbeachtlich, wenn<br />

- diese kleiner als 2 % der Werte der Tabelle ist, bezogen auf eine Bodentiefe von 30<br />

cm<br />

oder<br />

- durch Sanierungsmaßnahmen des Vorhabenträgers oder Dritter <strong>und</strong>/oder durch<br />

natürlichen Abbau die Vorbelastung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes im<br />

Umfang der Zusatzbelastung vermindert wird.<br />

1.3.3 Überschreitet die Zusatzbelastung die Kriterien nach 1.3.2 <strong>und</strong> bestehen Anhaltspunkte<br />

<strong>für</strong> eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durch das<br />

Vorhaben, ist erforderlichenfalls zunächst der Gehalt an diesen Stoffen im Boden<br />

repräsentativ zu ermitteln (unabhängig davon, ob der Gehalt geogen oder anthropogen<br />

ist). Hierzu sind die vorliegenden Informationen über die Böden <strong>und</strong> deren Beschaffenheit<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (43)


auszuwerten <strong>und</strong> in der Messplanung zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Messpunkte<br />

kann z. B. das “Bayerische Merkblatt zur Anlage von Bodenmessnetzen” herangezogen<br />

werden.<br />

Beträgt der Stoffgehalt im Boden einschließlich der Zusatzbelastung bei den Stoffen Nr. 1<br />

bis 9 der Tabelle weniger als 60 % <strong>und</strong> bei den Stoffen Nr. 10 <strong>und</strong> 11 der Tabelle weniger<br />

als 30 % der Werte der Tabelle, so kann davon ausgegangen werden, dass die<br />

natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sind; bei höheren Stoffgehalten unterhalb<br />

der Werte der Tabelle ist in der Regel eine Einzelfallprüfung durchzuführen.<br />

Liegt der Stoffgehalt einschließlich der Zusatzbelastung im Boden über den Werten der<br />

Tabelle, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig<br />

beeinträchtigt sind.<br />

1.3.4 Ergibt die Prüfung nach 1.3.3, dass die natürlichen Bodenfunktionen nachhaltig<br />

beeinträchtigt sind, so ist im Einzelfall zum Zwecke der Bewertung unter Berücksichtigung<br />

der Nutzungsfunktionen, nach Prägung des Gebiets oder den planerischen Festlegungen<br />

zu prüfen, ob diese nachhaltigen Beeinträchtigungen durch die Zusatzbelastung mit den<br />

gesetzlichen Umweltanforderungen zu vereinbaren sind.<br />

Die Werte der Tabelle beziehen sich auf Böden mit mittlerem Tongehalt (ca. 12-18 %)<br />

sowie einem nutzungsspezifischen Humusgehalt <strong>und</strong> pH-Wert (Ackerböden ca. 2 %<br />

Humus bzw. pH 5,5 - 7).<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (44)


Stoffe<br />

Anorganische Stoffe<br />

1. Arsen<br />

2. Cadmium<br />

3. Chrom<br />

4. Kupfer<br />

5. Quecksilber<br />

6. Nickel<br />

7. Blei<br />

8. Thallium<br />

9. Zink<br />

Polycyclische aroma-<br />

tische Kohlenwasser-<br />

stoffe (PAK)<br />

10. Benzo(a)pyren<br />

11. PAK (gesamt,<br />

nach EPA-Liste)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (45)<br />

40<br />

1,5<br />

100<br />

60<br />

1,0<br />

50<br />

100<br />

1,0<br />

200<br />

1,0<br />

10<br />

Konzentrationen in mg/kg<br />

Trockensubstanz<br />

Messverfahren<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 405 Teil 18 (09.85)<br />

DIN <strong>38</strong> 456 Teil 22 (03.88)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 19 (07.93)<br />

<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 3 (09.82)<br />

<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 1 (05.83)<br />

<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 22 (03.88)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 22 (03.88)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 6 (05.81)<br />

<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 16 (03.90)<br />

<strong>und</strong> Teil 21 (09.80)<br />

gemäß DIN <strong>38</strong> 406 Teil 8 (10.80)<br />

<strong>und</strong> Teil 22 (03.88)<br />

1.4 Orientierungshilfe <strong>für</strong> die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit<br />

Für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit sind die auf Gr<strong>und</strong> des<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Immissionswerte (insbesondere der TA<br />

Luft) anzuwenden, soweit es das Fachrecht vorschreibt.<br />

In sonstigen Fällen sind die genannten Immissionswerte nach Lage des Einzelfalls als<br />

Orientierungshilfe zur Bewertung entsprechend heranzuziehen.


Anhang 2<br />

Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />

erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- <strong>und</strong><br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind<br />

in bezug auf Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG Art <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich<br />

beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese <strong>für</strong> die Anwendung der<br />

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bedeutsam sind, aufgr<strong>und</strong> der folgenden<br />

Hinweise zu klären:<br />

Art <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen müssen der Bedeutung<br />

des Vorhabens <strong>und</strong> seinen räumlichen Auswirkungen sowie den sich daraus ergebenden<br />

Erfordernissen zur Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung von Beeinträchtigungen <strong>und</strong> zu<br />

Kompensationsmaßnahmen angemessen sein. Soweit nach dem <strong>für</strong> die Zulassung eines<br />

Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist,<br />

haben sich die in den nachstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten<br />

zu beziehen.<br />

2.1 Beschreibung von Natur <strong>und</strong> Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />

Kenntnisstandes <strong>und</strong> der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit diese Beschreibung<br />

<strong>für</strong> die im Rahmen des § 8 BNatSchG zu treffenden Entscheidungen<br />

erforderlich ist <strong>und</strong> die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen,<br />

insbesondere<br />

- Angaben über die Gestalt <strong>und</strong> Nutzung von Gr<strong>und</strong>flachen, insbesondere über<br />

- Biotope (Typen <strong>und</strong> deren Ausprägung),<br />

- Bestand <strong>und</strong> Bestandsentwicklung gefährdeter <strong>und</strong> bedeutsamer Tier- <strong>und</strong><br />

Pflanzenarten <strong>und</strong> -gesellschaften,<br />

- Oberflächengewässer <strong>und</strong> Gewässersysteme,<br />

- Gr<strong>und</strong>wasservorkommen, Gr<strong>und</strong>wasserneubildungsgebiete <strong>und</strong> Deckschichten,<br />

- Bodenarten, Bodentypen, geologische Ausgangssituation,<br />

- Geländeklima,<br />

- strukturbildende Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> Einzelelemente,<br />

- Geländemorphologie,<br />

- Nutzungsarten <strong>und</strong> -intensitäten in den Bereichen <strong>Landwirtschaft</strong>, Forstwirtschaft,<br />

Fischwirtschaft, Erholung, Wasserwirtschaft,<br />

- Nutzungen <strong>für</strong> Zwecke des Natur- <strong>und</strong> Landschaftsschutzes einschließlich kulturhistorischer<br />

Nutzungsformen.<br />

2.2 Beschreibung der mit dem Vorhaben verb<strong>und</strong>enen Auswirkungen auf Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

<strong>und</strong> Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />

Kenntnisstandes <strong>und</strong> der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,<br />

insbesondere:<br />

- Angaben über Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen durch<br />

das Vorhaben,<br />

- Angaben über die durch die Veränderungen beeinträchtigte Funktions- <strong>und</strong><br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch Störungen der belebten <strong>und</strong> unbelebten<br />

Faktoren des Naturhaushaltes <strong>und</strong> deren Wirkungsgefüge (z. B. Lebensraum <strong>für</strong> Tiere<br />

<strong>und</strong> Pflanzen, Wasser, Klima/Luft <strong>und</strong> Boden) in dem betroffenen Landschaftsraum,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (46)


- Angaben über das durch die Veränderungen beeinträchtigte Landschaftsbild durch<br />

Störungen der sinnlich wahrnehmbaren, die Landschaft prägenden <strong>und</strong> sie charakterisierenden<br />

Formen <strong>und</strong> Strukturen (z. B. Geländegestalt, Gewässer, Pflanzen <strong>und</strong><br />

Tiere, Nutzungen, Luft/Klima),<br />

- Angaben über die Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit der Beeinträchtigungen der<br />

Flächen, Objekte <strong>und</strong> Strukturen <strong>für</strong> die Funktions- <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> das Landschaftsbild,<br />

- Angaben über die Dauer der Beeinträchtigungen.<br />

2.3 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Beeinträchtigungen<br />

von Natur <strong>und</strong> Landschaft, insbesondere:<br />

- Angaben, ob <strong>und</strong> wann der Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft objektiv <strong>für</strong> die<br />

Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist,<br />

- Angaben, ob <strong>und</strong> ggf. durch welche Maßnahmen das Maß der Beeinträchtigungen<br />

von Natur <strong>und</strong> Landschaft gemindert werden kann.<br />

2.4 Beschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen<br />

von Natur <strong>und</strong> Landschaft, insbesondere:<br />

- Angaben zu Maßnahmen im räumlich-funktionalen Zusammenhang des Eingriffes, die<br />

geeignet sind, die gestörten Funktionen des Naturhaushaltes gleichartig <strong>und</strong><br />

gleichwertig wiederherzustellen,<br />

- Angaben zu Maßnahmen, die zur Wiederherstellung oder landschaftsgerechten<br />

Neugestaltung des Landschaftsbildes führen,<br />

- Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem Ausgleichsmaßnahmen wirksam<br />

werden,<br />

- Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem auf Gr<strong>und</strong> von Ausgleichsmaßnahmen<br />

keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes mehr gegeben sind bzw. das Landschaftsbild<br />

landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.<br />

Zu der Beschreibung gehören auch Angaben, inwieweit die gestörten Funktionen des<br />

Naturhaushalts <strong>und</strong> des Landschaftsbildes nicht im erforderlichen Maße <strong>und</strong> in überschaubaren<br />

<strong>und</strong> damit kontrollierbaren Zeiträumen wiederherstellbar sind. Dabei sind die<br />

im Anhang 1.1 genannten Funktionsstörungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft zu berücksichtigen.<br />

2.5 Beschreibung der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen<br />

in Natur <strong>und</strong> Landschaft, insbesondere:<br />

- Angaben zu Maßnahmen in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum, die die<br />

beeinträchtigten Funktionen möglichst ähnlich <strong>und</strong> im angemessenen Zeitraum zu den<br />

Beeinträchtigungen wiederherstellen,<br />

- Angaben zum erweiterten Landschaftsraum, der in der Gesamtheit seiner belebten<br />

<strong>und</strong> unbelebten Bestandteile einschließlich ihrer Wechselwirkungen eine landschaftsökologische<br />

Einheit mit typischen Standortverhältnissen bildet,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (47)


- Angaben zu Maßnahmen im erweiterten Landschaftsraum, die ähnliche Funktionen<br />

haben wie Ausgleichsmaßnahmen <strong>und</strong> zu einer Verbesserung der Funktionen des<br />

Naturhaushalts- <strong>und</strong> des Landschaftsbildes beitragen,<br />

- Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt, in dem die Ersatzmaßnahmen wirksam<br />

werden.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (48)


Anhang 3<br />

Hinweise <strong>für</strong> die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu<br />

erwartenden Auswirkungen auf Gewässer<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind<br />

in bezug auf Verfahren zur Erteilung von<br />

- Zulassungen im Sinne des § 18 c WHG <strong>für</strong> Abwasserbehandlungsanlagen mit<br />

erlaubnisbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG <strong>und</strong> mit<br />

Abwassereinleitungen im Sinne des 7 a Abs. 3 WHG (1),<br />

- Planfeststellungen nach § 31 WHG <strong>für</strong> Gewässerausbauten (2),<br />

- Genehmigungen nach § 19 a WHG <strong>für</strong> Rohrleitungsanlagen <strong>für</strong> den Ferntransport von<br />

Öl <strong>und</strong> Gas (3),<br />

sowie in bezug auf sonstige Zulassungsverfahren nach der Anlage zu § 3 UVPG mit<br />

konzentrierten oder parallelen<br />

- Eignungsfeststellungen nach § 19 h WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen (4),<br />

- Erlaubnissen oder Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 3, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit<br />

Gewässerbenutzungen sowie Zulassungen im Rahmen des § 7 a Abs. 3 WHG <strong>für</strong><br />

Vorhaben mit Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (5),<br />

- Ausnahmen zu Verboten <strong>und</strong> Beschränkungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG<br />

<strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten<br />

- mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG (6)<br />

- oder mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (7),<br />

die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese <strong>für</strong> die<br />

Anwendung der umweltbezogenen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen bedeutsam<br />

sind, aufgr<strong>und</strong> der folgenden Hinweise zu klären:<br />

3.1 Beschreibung der von den Vorhaben betroffenen Gewässer, ihrer Einzugsgebiete <strong>und</strong> der<br />

angrenzenden Flächen, sowie Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen<br />

des Vorhabens darauf, jeweils unter Berücksichtigung des allgemeinen<br />

Kenntnisstandes <strong>und</strong> der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden <strong>und</strong> soweit die<br />

Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (49)


Angaben über<br />

die betroffenen Gewässer, insbesondere über die Hydrologie <strong>und</strong><br />

Hydrogeologie sowie ihre Flora <strong>und</strong> Fauna, sowie über die Auswirkungen<br />

des Vorhabens darauf<br />

die Nutzungen der betroffenen Gewässer <strong>und</strong> Fischbestände sowie über die<br />

Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />

die Wasserbeschaffenheit sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />

darauf, insbesondere über Auswirkungen von Freisetzungen<br />

wassergefährdender Stoffe<br />

die Gewässergüte <strong>und</strong> das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer sowie<br />

über die Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />

vorhandene anthropogene Einflüsse<br />

Uferrandstreifen <strong>und</strong> Gewässerbett sowie über die Auswirkungen des<br />

Vorhabens darauf<br />

Überschwemmungsgebiete sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />

darauf<br />

Wasserschutzgebiete <strong>und</strong> Wasservorranggebiete sowie über die Auswirkungen<br />

des Vorhabens darauf<br />

die hydraulischen Verhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />

darauf<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser sowie über die Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />

die betroffenen Gewässergr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> ihre Nutzung sowie über die<br />

Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />

Bild <strong>und</strong> Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie über die<br />

Auswirkungen des Vorhabens darauf<br />

Hochwasserverhältnisse sowie über die Auswirkungen des Vorhabens<br />

darauf<br />

3.2 Soweit nach dem <strong>für</strong> die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung<br />

von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den vorstehenden Hinweisen<br />

genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.<br />

1) Siehe den Leitfaden zur Kartierung der Schutz- <strong>und</strong> Erholungsfunktionen des<br />

Waldes (Waldfunktionenkartierung); Arbeitskreis Zustandserfassung <strong>und</strong> Planung<br />

der Arbeitsgemeinschaft Forstentwicklung, Arbeitsgruppe Landespflege, 1974.<br />

2) Siehe Fußnote 1.<br />

3) Siehe Fußnote 1.<br />

4) Siehe Fußnote 1.<br />

5)<br />

B<strong>und</strong>esforschungsanstalt <strong>für</strong> Landesk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Raumordnung (Hrsg.):<br />

Geographische Landesaufnahme<br />

M. 1 : 200.000, Naturräumliche Gliederung Deutschlands, ab 1964<br />

6) Es bleibt unberührt, dass im Einzelfall bei Anwendung der Eingriffsregelung<br />

weitere fachlich anerkannte Werke herangezogen werden Können.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (50)<br />

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2<br />

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3<br />

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x<br />

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4<br />

x<br />

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x<br />

x<br />

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5<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

6<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

7<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x<br />

x


Plan<br />

über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />

der<br />

Flurbereinigung/Flurneuordnung<br />

......................................................<br />

Aktenzeichen: .............................<br />

Aufgestellt von der Flurbereinigungsbehörde,<br />

der Teilnehmergemeinschaft<br />

.................................................<br />

........................................., .......................<br />

(Ort) (Datum)<br />

.......................................<br />

(Amtsleiter)<br />

Festgestellt nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> / Genehmigt nach § 41 Abs. 4<br />

<strong>FlurbG</strong> *) durch die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt<br />

<strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />

Aktenzeichen: .....................<br />

........................................., .......................<br />

(Ort) (Datum)<br />

.......................................<br />

(Unterschrift)<br />

*) Nichtzutreffendes streichen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (1) 03/04


Plan<br />

über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />

der<br />

Flurbereinigung/Flurneuordnung<br />

......................................................<br />

Aktenzeichen: .............................<br />

......... Änderung<br />

Aufgestellt von der Flurbereinigungsbehörde,<br />

der Teilnehmergemeinschaft<br />

.................................................<br />

........................................., .......................<br />

(Ort) (Datum)<br />

.......................................<br />

(Amtsleiter)<br />

Festgestellt nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> / Genehmigt nach § 41 Abs. 4<br />

<strong>FlurbG</strong> *) durch die obere Flurbereinigungsbehörde, das Landesamt<br />

<strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />

Aktenzeichen: .....................<br />

........................................., .......................<br />

(Ort) (Datum)<br />

.......................................<br />

(Unterschrift)<br />

*) Nichtzutreffendes streichen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (2) 03/04


lfd. Nr.<br />

Übersicht über die<br />

Planfeststellungen / Plangenehmigungen<br />

der<br />

Flurbereinigung: ...........................<br />

Aktenzeichen: ............................<br />

Planfeststellung / Plangenehmigung<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (3) 03/04<br />

vom<br />

Aktenzeichen


Verzeichnis der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

1 Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (<br />

Maßstab 1 : 5.000<br />

2 Sonderkarten<br />

2.1 Gebietskarte ( Blatt)<br />

Maßstab 1 : 25.000<br />

2.2 Sonderkarte I über den Ortsbereich von ......................... ( Blätter)<br />

Maßstab 1 : 250<br />

2.3 .....................<br />

3 Einzelentwürfe<br />

3.1 wasserwirtschaftlicher Entwurf von ..............................<br />

bearbeitet durch ............................................................. ( Band)<br />

3.2 Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />

vom .............. bearbeitet durch ...................................... ( Band)<br />

3.3 Planunterlagen <strong>für</strong> den Ausbau der Kreisstraße ............<br />

bearbeitet durch das Ing. Büro ......................................<br />

vom ............................................................................... ( Band)<br />

3.4 .....................<br />

4 Regeldarstellung<br />

4.1 Straßen ( Blätter)<br />

4.2 Wege ( Blätter)<br />

4.3 Gewässer ( Blätter)<br />

4.4 Kreuzungsbauwerke ( Blätter)<br />

4.5 landschaftsgestaltende Anlagen ( Blätter)<br />

5 Erläuterungsbericht vom ............................................................ (<br />

Blätter)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (4) 03/04<br />

ter)<br />

Blät


6 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)<br />

6.1 Allgemeine Festsetzungen ( Blätter)<br />

6.2 Abkürzungsverzeichnis ( Blätter)<br />

6.3 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />

6.3.1 Teilverzeichnis Straßen ( Blätter)<br />

6.3.2 Teilverzeichnis Wege ( Blätter)<br />

6.3.3 Teilverzeichnis Gewässer ( Blätter)<br />

6.3.4 Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke ( Blätter)<br />

6.3.5 Teilverzeichnis landschaftsgestaltende Anlagen ( Blätter)<br />

6.3.6 Teilverzeichnis Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen ( Blätter)<br />

6.3.7 Teilverzeichnis Dorfentwicklungsmaßnahmen ( Blätter)<br />

6.3.8 Teilverzeichnis sonstige Anlagen ( Blätter)<br />

6.3.9 Teilverzeichnis einzuziehende/zu beseitigende Anlagen ( Blätter)<br />

7 Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz<br />

über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

7.1 Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs-<br />

<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen ( Blätter)<br />

7.2 Bilanztabelle ( Blätter)<br />

7.3 Beschreibung der Eingriffe sowie der Ausgleichs-<br />

oder Ersatzmaßnahmen ( Blätter)<br />

8 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeits-<br />

prüfung nach § 34 BNatSchG<br />

8.1 Zusammenstellung der Unterlagen über die Umwelt- ( Blätter)<br />

auswirkungen des Vorhabens<br />

8.2 Auswirkungen des Bodenordnungsverfahrens auf die<br />

Umwelt (Konfliktanalyse) ( Blätter)<br />

8.3 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach<br />

§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG ( Blätter)<br />

8.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

nach § 11 UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />

BNatSchG ( Blätter)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (5) 03/04


9 Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />

9.1 Vereinbarung zwischen der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong><br />

der Gemeinde .................. über den Ausbau der<br />

Gemeindestraße<br />

vom ............................................................................... ( Blätter)<br />

9.2 Vereinbarung zwischen der .......... <strong>und</strong> .......... ( Blätter)<br />

10 Niederschriften<br />

10.1 Niederschrift über die abschließende Sitzung<br />

des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

vom ............................................................................ (<br />

10.2 Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 4 l <strong>FlurbG</strong><br />

vom ............................................................................... ( Blätter)<br />

10.3 Niederschrift über die Verhandlung mit .......................<br />

vom ............................................................................... ( Blätter)<br />

10.4 Niederschrift über die Fortsetzung des Anhörungstermins<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

vom ............................................................................... ( Blätter)<br />

11 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />

11.1 Einheitspreisverzeichnis ( Blätter)<br />

11.2 Ermittlung der Ausbaukosten ( Blätter)<br />

11.3 Finanzierungsplan ( Blätter)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.1 (6) 03/04<br />

ter)<br />

Blät


1 Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

1.1 Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen als Bestandteil<br />

des Flurbereinigungsplanes ist der zeichnerische Nachweis über die Neugestaltung<br />

des Verfahrensgebietes (Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>). Sie soll die Lage der vorhandenen,<br />

der einzuziehenden, der zu ändernden sowie die zu schaffenden Anlagen,<br />

ihre Beziehungen zueinander <strong>und</strong> zur Topographie sowie die rechtlichen Verhältnisse<br />

der festzustellenden Anlagen erkennen lassen.<br />

Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen enthält im<br />

Wesentlichen:<br />

- den Titel (siehe Muster) mit der Bezeichnung “Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen”, Namen der Flurbereinigung <strong>und</strong> Aktenzeichen,<br />

Aufstellungs-, Prüfungs- <strong>und</strong> Feststellungsvermerk, Nummern der<br />

feststellungsbezogenen Anlagen <strong>und</strong> Zeichenerklärung (siehe Muster),<br />

- die Grenze des Flurbereinigungsgebietes,<br />

- die B<strong>und</strong>es-, Landes-, Landkreis-, Amtsgemeinde- <strong>und</strong> Gemeindegrenzen,<br />

- topographische Angaben,<br />

- Angaben über gemeinschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Anlagen,<br />

- Angaben über bodenverbessernde Maßnahmen <strong>und</strong><br />

- Angaben über Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen.<br />

1.2 Die Basiskarte der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> wird entweder<br />

- aus dem Orthophoto<br />

- aus der TK 10<br />

- aus der Luftbildkarte oder<br />

- aus der digitalisierten Flurkarte<br />

hergestellt <strong>und</strong> hat in der Regel den Maßstab 1 : 5.000.<br />

1.3 Die Kartendarstellung ist anhand von Luftbildern oder nach der Örtlichkeit zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> ggf. zu ändern.<br />

1.4 Die Karte ist nach der Zeichenerklärung auszuarbeiten.<br />

1.4.1 Beizubehaltende Anlagen, wie Eisenbahnen, Straßen, Flugplätze,<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen, Gewässer u.a., sind innerhalb ihrer Begrenzungen farbig<br />

darzustellen. Gewässer, deren Breite auf der Karte 3 mm unterschreitet, sind farbig<br />

geschlängelt darzustellen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (1)


1.4.2 Planung Dritter, z. B. solche nach dem<br />

- B<strong>und</strong>esbahngesetz,<br />

- B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz,<br />

- Landesstraßengesetz,<br />

- B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz,<br />

- Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Landeswassergesetz,<br />

- Luftverkehrsgesetz<br />

- Baugesetzbuch <strong>und</strong><br />

- Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz,<br />

sind nach folgenden Vorschriften darzustellen:<br />

1.4.2.1 Die geplanten Anlagen sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen.<br />

Krümmungsradien brauchen nicht angegeben zu werden.<br />

Die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlage ist durch Beischrift anzugeben.<br />

1.4.2.2 Wenn <strong>für</strong> eine geplante Anlage ein Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren<br />

erforderlich, aber noch nicht eingeleitet ist, ist die geplante Anlage gestrichelt darzustellen.<br />

1.4.2.3 Genehmigte Bebauungspläne sind möglichst vollständig zu übernehmen.<br />

1.4.2.4 Noch im Planungsstadium befindliche Bebauungspläne sind durch Eintragen ihrer<br />

Begrenzungen <strong>und</strong> erläuternde Beischrift kenntlich zu machen.<br />

1.4.2.5 Anlagen, die durch Planungen Dritter eingezogen werden sollen, sind schwarz zu<br />

kreuzen.<br />

1.4.3 Die Planungen der Flurneuordnungsbehörde, <strong>und</strong> zwar<br />

- zu ändernde, geplante <strong>und</strong> einzuziehende Straßen (Gemeindestraßen <strong>und</strong> ggf.<br />

Kreisstraßen), Wege <strong>und</strong> Gewässer,<br />

- zu ändernde <strong>und</strong> einzuziehende Landschaftsbestandteile sowie geplante landschaftsgestaltende<br />

Anlagen <strong>und</strong><br />

- geplante sonstige gemeinschaftliche Anlagen,<br />

sind nach den Vorschriften unter 1.4.3.1 bis 1.4.3.8 darzustellen.<br />

1.4.3.1 Geplante Straßen <strong>und</strong> Wege sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen, wenn ihre<br />

Breite auf der Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie farbig <strong>und</strong> lagerichtig<br />

anzulegen. Dabei sind <strong>für</strong> Straßen rote <strong>und</strong> <strong>für</strong> Wege braune Farben zu verwenden.<br />

Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen.<br />

Anzugeben sind:<br />

1. die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlagen durch Beischrift ihrer<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (2)


amtlichen Bezeichnung <strong>und</strong> deren Abkürzung,<br />

2. die Kronenbreite der Straße durch Beischrift von Rq ...,<br />

3. die Kronenbreite der Wege durch Beischrift von K..... (K=Breite der Fahrbahn<br />

zuzüglich der Seitenstreifen), wenn sie von der in der Zeichenerklärung angegebenen<br />

Norm abweicht,<br />

4. die Krümmungsradien, soweit notwendig,<br />

5. die vorgesehene Entwässerung der Straßen <strong>und</strong> Wege durch blaue Fließrichtungspfeile,<br />

6. die vorgesehene Befestigungsart der auszubauenden Straßen <strong>und</strong> Wege <strong>und</strong><br />

7. die vorhandene Befestigungsart der beibehaltenen Wege.<br />

Wenn im Zuge einer geplanten Straße zunächst nur ein Weg als gemeinschaftliche<br />

Anlage ausgebaut werden soll, ist der Weg darzustellen <strong>und</strong> seine Kronenbreite beizuschreiben.<br />

Der <strong>für</strong> die Straße geplante Regelquerschnitt ist in Klammern zu setzen.<br />

1.4.3.2 Geplante Gewässer sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen, wenn ihre Breite auf der<br />

Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie in blau lagerichtig anzulegen.<br />

Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen;<br />

Krümmungen sind nicht anzugeben. Fließrichtungspfeile sind einzutragen.<br />

Zur Verrohrung vorgesehene Gewässerstrecken sind mit Angabe der Rohrdurchmesser<br />

punktiert darzustellen.<br />

Auszubauende Teilstecken beizubehaltender Gewässer sind wie geplante Gewässer zu<br />

behandeln.<br />

1.4.3.3 Kreuzungsbauwerke von Eisenbahnen, Straßen oder Wegen mit Gewässern sind<br />

durch Signaturen entsprechend der Zeichenerklärung darzustellen. Außerdem sind die<br />

Kronenbreite der das Gewässer kreuzenden Anlage, die Brückenklasse, die Art des<br />

Bauwerks, die lichte Höhe <strong>und</strong> die lichte Weite anzugeben.<br />

1.4.3.4 Landschaftsbestandteile, die geändert, eingezogen oder versetzt werden sollen <strong>und</strong><br />

geplante landschaftsgestaltende Anlagen sind entsprechend der Zeichenerklärung<br />

darzustellen.<br />

1.4.3.5 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen, wie Feuerlöschteiche, Meliorationsanlagen,<br />

Gemeinschaftstränken, Gemeinschaftsanlagen <strong>für</strong> Vermarktung (Plätze, Stände etc.),<br />

Beregnungsanlagen, Kies-, Ton- <strong>und</strong> Mergelgruben usw., sind lagerichtig darzustellen.<br />

1.4.3.6 Einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen sind rot zu kreuzen. Bei Wegen ist die<br />

vorhandene Befestigungsart anzugeben.<br />

1.4.3.7 Bedingte Grenzen sind durch Schraffen zu kennzeichnen oder darzustellen.<br />

1.4.3.8 Geplante Bewirtschaftungsrichtungen sind in der Karte einzutragen.<br />

1.4.4 Nutzungsarten sind entsprechend der Zeichenerklärung (s. Muster) farbig<br />

darzustellen.<br />

Angestrebte Nutzungsarten einschließlich Aufforstungen <strong>und</strong> durch die neue Feld-<br />

Wald-Abgrenzung hervorgerufene Änderungen sind entsprechend der<br />

Zeichenerklärung (s. Muster) ebenfalls farbig darzustellen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (3)


1.5 Nummerierung der Anlagen<br />

1.5.1 Alle von der Flurneuordnungsbehörde geplanten <strong>und</strong> in der Wege- <strong>und</strong> Gewässerkarte<br />

dargestellten Anlagen (feststellungsbezogene Anlagen) sind zu nummerieren.<br />

1.5.2 Die Nummern sind in schwarz zu schreiben. Für Straßen <strong>und</strong> Wege sind r<strong>und</strong>e, <strong>für</strong><br />

Gewässer, Kreuzungsbauwerke, Meliorationsanlagen, sonstige gemeinschaftliche<br />

Anlagen, Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen rechteckige<br />

Kästchen zu benutzen.<br />

Die Nummern sind bei langgestreckten Anlagen in der Nähe der Anfangs- <strong>und</strong> Endpunkte,<br />

sonst in der Mitte anzubringen.<br />

Können die Nummern nicht innerhalb der Anlage angebracht werden, sind sie daneben<br />

mit Hinweispfeil zur Anlage anzubringen.<br />

1.5.3 Straßen <strong>und</strong> Wege sind vom Nordwestteil des Flurbereinigungsgebietes aus<br />

rechtsläufig <strong>und</strong> sektorenweise mit 1 beginnend zu nummerieren.<br />

Zur Verfügung stehen die Nummern 1 bis 499, dabei sind <strong>für</strong> Straßen die Nummern 1<br />

bis 99 zu verwenden.<br />

Die Nummerierung ist so durchzuführen, dass Straßen <strong>und</strong> Wege mit höherer Nummer<br />

stets in Straßen <strong>und</strong> Wege mit niedrigerer Nummer oder ohne Nummer münden.<br />

Soweit in beizubehaltenden Straßen <strong>und</strong> Wegen Teilstrecken ausgebaut werden sollen,<br />

sind sie durch Unternummern, die von der Straßen- bzw. Wegenummer durch einen<br />

Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z. B. 102/1, 102/2, 103/3 usw.<br />

1.5.4 Gewässer sind nach Einzugsgebieten zu nummerieren.<br />

Zur Verfügung stehen die Nummern 500 bis 699.<br />

Bei der Nummerierung ist darauf zu achten, dass die Gewässer innerhalb des<br />

jeweiligen Einzugsgebietes ihrer Bedeutung gemäß nummeriert werden, d. h., dass<br />

innerhalb eines Einzugsgebietes das im Verfahren fließende Stammgewässer z. B. die<br />

Nummer 600 erhält. Die in dieses Stammgewässer einmündenden Zweig- <strong>und</strong><br />

Nebengewässer sowie sonstigen Gewässer werden dann vom Mündungspunkt an<br />

aufwärts fortlaufend nummeriert, beginnend mit der auf die Nummer des<br />

Stammgewässers folgenden Einernummer, z. B. 601, 602, 603 usw.<br />

Soweit bei bestehenden Gewässern Teilstrecken ausgebaut werden sollen, sind sie von<br />

der Mündung des Gewässers an aufwärts durch Unternummern, die von der Gewässernummer<br />

durch einen Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z.B. 520/1, 520/2<br />

usw.<br />

1.5.5 Kreuzungsbauwerke sind mit 700 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen<br />

die Nummern 700 bis 799.<br />

1.5.6 Geplante Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen (s. 1.4.3.4)<br />

sowie Umwandlungen der Nutzungsart sowie Erstaufforstungen (s. 1.4.4) sind mit 800<br />

beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 800 bis 999.<br />

1.5.7 Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind mit 1000 beginnend zu nummerieren. Zur<br />

Verfügung stehen die Nummern 1000 bis 1199.<br />

1.5.8 Maßnahmen der Dorfentwicklung sind nach den einzelnen Dörfern zu nummerieren. Zur<br />

Verfügung stehen die Nummern 1200 bis 1399.<br />

1.5.9 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen (s. 1.4.3.5) sind mit 1400 beginnend zu nummerieren.<br />

Zur Verfügung stehen die Nummern 1400 bis 1599.<br />

1.5.10 Einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen (s. 1.4.3.6) sind mit 1600 beginnend zu<br />

nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1600 bis 1799.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (4)


1.5.11 Vergebene Nummern dürfen nach Abschluss der Nummerierung nicht mehr geändert<br />

oder wieder verwendet werden.<br />

1.6 Aus Gründen der Übersichtlichkeit <strong>und</strong> zur Verdeutlichung wesentlicher Einzelheiten<br />

können Sonderkarten <strong>und</strong> Einzelentwürfe notwendig werden.<br />

1.7 Die Planänderungen sind nach Bestandskraft in der Karte kenntlich zu machen.<br />

1.8 Untersuchte Planungsvarianten sind ggf. auf besonderen Kartenausschnitten darzustellen.<br />

1.9 Die Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist Bestandteil des Flurbereinigungsplanes <strong>und</strong><br />

mit diesem aufzubewahren.<br />

Anlagen<br />

Schriftfeld (a)<br />

Zeichenerklärung (b)<br />

Muster Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (c)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (5)


0<br />

Karte zum Plan über die<br />

gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />

der<br />

Flurbereinigung<br />

Verf.-Nr.: ___________________________<br />

(Teilgebiet...) ________________________<br />

Landkreis: __________________________<br />

Amt: _______________________________<br />

Flurbereinigungsbehörde<br />

Stand: ...............................<br />

Maßstab 1 : 5000<br />

100 200 300 400 500<br />

Vervielfältigt mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Brandenburg<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (6)<br />

durch die Flurbereinigungsbehörde ................................<br />

Diese Karte ist ein Abdruck der "Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen" <strong>und</strong><br />

dient zur Unterrichtung der am Termin gemäß § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange.<br />

03/04


Teilnehmergemeinschaft<br />

.......................................<br />

Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz,<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />

- Flurneuordnungsbehörde - - Obere Flurbereinigungsbehörde -<br />

Aufgestellt Entwurfsprüfung<br />

Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />

Vorgeprüft<br />

Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 3 UVPG Planfeststellung/Plangenehmigung<br />

Datum Ort<br />

Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong><br />

Datum Ort<br />

Änderung aufgestellt/vorgeprüft<br />

Nr.:<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />

Datum Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />

Planfeststellung/Plangenehmigung der<br />

Änderung<br />

Datum<br />

Unterschrift/<br />

Funktionsbezeichnung Datum Datum<br />

Unterschrift/Funktionsbezeichnung<br />

Freiraum <strong>für</strong> z. B.: Zusätzliche Bezeichnungen <strong>und</strong> Darstellungen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (7) 03/04


Zeichenerklärung<br />

der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Kartengr<strong>und</strong>lage: schwarz<br />

- TK 10 digi (1 : 5000) oder<br />

- Luftbildkarte (gescannt) oder<br />

- Orthophoto (1 : 5000) oder<br />

- Flurkarte (digitalisiert)<br />

1 Bestand <strong>und</strong> Planungen Dritter<br />

1.1 Grenzen<br />

1.2 Nutzungsarten<br />

(Text)<br />

See/Teich<br />

O<br />

B<strong>und</strong>esgrenze<br />

Landesgrenze<br />

Kreisgrenze<br />

Gemeindegrenze<br />

Verfahrensgrenze<br />

Abgrenzung von Teilgebieten<br />

Ackerland (mit Bewirtschaftungsrichtung)<br />

Grünland<br />

Waldfläche (Laub-, Nadel-, Mischwald)<br />

Abbauland<br />

Gebäude<br />

Wasserfläche<br />

Moor, Heide, Sumpf<br />

Sonderkultur :<br />

O = Erwerbsobstbau<br />

G = Erwerbsgartenbau<br />

B= Baumschule<br />

S= Spargel<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (8) 03/04


1.3 Verkehrsanlagen<br />

Bestand Planung<br />

Dritter<br />

A24 A24<br />

B 273<br />

B 273<br />

P P<br />

W<br />

X<br />

1.4 Gewässer<br />

Bestand Planung<br />

Dritter<br />

SchöWk<br />

Hy<br />

B<br />

(B) (B)<br />

(L) (L)<br />

x<br />

Eisenbahn<br />

übergeordnete Str. ohne lw. Verkehr<br />

(mit amtlicher Bezeichnung)<br />

übergeordnete Str. mit lw. Verkehr<br />

(mit amtlicher Bezeichnung B, L, K)<br />

Gemeindestraße / sonstige öffentliche Straße<br />

öffentliche Parkfläche<br />

Weg (Bauweise siehe Verzeichnis zu Nr.: 2.1)<br />

Kreuzungsbauwerk<br />

niveaugleicher Bahnübergang<br />

Einziehung<br />

Zufahrt zu öffentlichen Straßen<br />

Wasserschutzgebiet (W)<br />

(W,W I II,W III)<br />

Hochwasserschutzgebiet (H)<br />

Gewässer erster Ordnung<br />

(B<strong>und</strong>eswasserstraße)<br />

Gewässer erster Ordnung<br />

(Landesgewässer)<br />

Gewässer zweiter Ordnung<br />

verrohrte Gewässerstrecke<br />

Graben<br />

Schöpfbauwerk<br />

Drainage<br />

Hydrant / Brunnen<br />

feste Beregnungsanlage<br />

Wehr<br />

Beseitigung<br />

Rhb<br />

stehendes Gewässer<br />

Tsp<br />

Rhb = Hochwasserrückhaltebecken<br />

Sb = Sickerbecken<br />

T = Teich<br />

Tsp = Talsperre, Wasserspeicher<br />

u. a. Anlagen mit Staudamm<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (9) 03/04


Bestand Planung<br />

Dritter<br />

1.5 Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

Bestand Planung<br />

Dritter<br />

N<br />

BIO<br />

ND<br />

BIO<br />

ND<br />

(L)<br />

X<br />

Staumauer<br />

Staudamm<br />

Deich befahrbar)<br />

Deich, nicht befahrbar<br />

Hochwasserschutzwand<br />

Deichscharte<br />

Deichüberfahrt (Rampe)<br />

Naturschutzgebeit (N)/<br />

Landschaftsschutzgebiet (L)<br />

Biotop (BIO, § 32 BbgNatSchG)<br />

Naturdenkmal (ND)/<br />

geschützter Landschaftsbestand (LB)<br />

Hecke / durchgehende Pflanzung<br />

unterbrochene Hecke / Pflanzung<br />

Baumreihe<br />

Baumgruppe / Gehölzgruppe<br />

Flurgehölz<br />

Einzelbaum / Einzelgehölz<br />

markanter Baum<br />

Beseitigung<br />

Erstaufforstung<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (10) 03/04


1.6 Bauleitplanung<br />

Bestand Planung<br />

Dritter<br />

WA<br />

B<br />

+ + +<br />

F<br />

B<br />

§34<br />

1.7 Sonstiges<br />

Bestand Planung<br />

Dritter<br />

SP SP<br />

30 kV<br />

W<br />

+ + +<br />

F<br />

B<br />

30 kV<br />

gepl.<br />

W<br />

gepl.<br />

rechtsverbindlicher Bebauungsplan<br />

(§ 30 BauGB)<br />

im Zusammenhang bebauter Ortsteil<br />

(§ 34 Abs. 2 BauGB)<br />

Flächennutzungsplan<br />

Bauflächen im Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB)<br />

Dauerkleingarten<br />

Wochenendgebiet<br />

Denkmal<br />

Sportplatz<br />

Spielplatz<br />

Friedhof<br />

Elektrizitätswerk<br />

Umspannwerk<br />

Wasserwerk<br />

Kläranlage<br />

Feuerlöschteich<br />

Badestelle<br />

Aussiedlung<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (11) 03/04<br />

Kirche<br />

Schutzhütte<br />

oberirdische Leitung *)<br />

unterirdische Leitung *)<br />

* Wasserleitung<br />

Abwasserleitung<br />

Ferngasleitung<br />

Heizleitung<br />

Fernölleitung<br />

Ammoniakleitung<br />

Fernmeldeleitung<br />

Hochspannungsleitung<br />

W<br />

A<br />

G<br />

H<br />

Ö<br />

Am<br />

F<br />

20 kV


1634<br />

1414<br />

725<br />

2 Feststellungsbezogene Anlagen - § 41 <strong>FlurbG</strong> -<br />

2.1 Straßen <strong>und</strong> Wege<br />

6<br />

P<br />

108<br />

206<br />

208<br />

X<br />

570/3<br />

1451<br />

1637 X<br />

1500<br />

1517<br />

1530<br />

1500<br />

1430<br />

570<br />

SchöWk<br />

B<br />

Hy<br />

1530 T<br />

17<br />

B<strong>und</strong>es-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder sonstige öffentl. Straßen<br />

(in Verbindung mit den amtlichen Bezeichnungen)<br />

öffentliche Parkfläche<br />

Weg (Neubau)<br />

Weg (Ausbau)<br />

Weg (Ausbau) mit Wegeseitengraben<br />

Weg, dessen endgültige Lage durch<br />

den Flurbereinigungsplan bestimmt wird<br />

(ohne Ausbau)<br />

Kreuzungsbauwerk<br />

Einziehung<br />

2.2 Gewässer <strong>und</strong> Meliorationsanlagen<br />

E<br />

Gewässer<br />

verrohrte Gewässerstrecke<br />

Stauvorrichtung<br />

Gemeinschaftlich genutzte Dränsammler<br />

Beseitigung<br />

Schöpfwerk<br />

Drainage<br />

feste Beregnungsanlage<br />

Einlaufbauwerk<br />

Hydrant / Brunnen<br />

Wasserfläche stehendes Gewässer<br />

Rhb = Hochwasserrückhaltebecken<br />

Sb = Sickerbecken<br />

T = Teich<br />

Tsp = Talsperre, Wasserspeicher<br />

u. a. Anlagen mit Staudamm<br />

Bauweisen<br />

siehe Verzeichnis<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (12) 03/04


912<br />

898<br />

918<br />

903<br />

916<br />

971<br />

960<br />

845<br />

856<br />

868<br />

BIO<br />

926 O<br />

902<br />

16<strong>38</strong> X<br />

1639 X<br />

1450<br />

1452<br />

1536<br />

1581<br />

1650<br />

1540<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (13)<br />

2.3 Landschaft, Landschaftsgestaltende Anlagen <strong>und</strong> Wald<br />

durchgehende Hecke (auch Benjeshecke)<br />

unterbrochene Hecke<br />

Baumreihe<br />

Baumguppe / Gehölzgruppe<br />

Flurgehölz<br />

Einzelbaum / Einzelgehölz<br />

gesetzlich geschütztes Biotop<br />

Umwandlung in Grünland<br />

Umwandlung in Acker<br />

Kleingartenanlage<br />

Umwandlung in Sonderkultur<br />

O = Erwerbsobstbau<br />

G = Erwerbsgartenbau<br />

B = Baumschule<br />

S=Spargel<br />

Erstaufforstung (Laub-, Nadel-, Mischwald)<br />

Beseitigung eines Landschaftselementes<br />

Verpflanzung eines Landschaftselementes<br />

2.4 sonstige Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen<br />

Waschplatz<br />

X<br />

Mauer<br />

sonstige gemeinschaftliche<br />

Anlagen<br />

z.B. Feuerlöschteich<br />

Beregnungsanlage<br />

Verkaufsstand<br />

geplante Bewirtschaftungsrichtung<br />

Aussichtpunkt<br />

Zufahrt zu öffentlichen Straßen<br />

zu beseitigende Zufahrt zu<br />

öffentlichen Straßen<br />

Vernässung<br />

03/04


1582<br />

1593<br />

Haltebucht, Ausweichstelle<br />

Denkmal<br />

Numerierung der planfeststellungsbezogenen Anlagen:<br />

Straßen<br />

Wege<br />

Gewässer<br />

Kreuzungsbauwerke<br />

landschaftsgestaltende Anlagen<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

Dorfentwicklungsmaßnahmen<br />

sonstige Anlagen<br />

einzuziehende Anlagen<br />

- ländliche Wege<br />

Feldwege<br />

1- 99<br />

100 - 499<br />

500 - 699<br />

700 - 799<br />

800 - 999<br />

1000 - 1199<br />

1200 - 1399<br />

1400 - 1599<br />

1600 - 1799<br />

Unterteilung ländlicher Wege <strong>und</strong><br />

Standardbauweisen <strong>für</strong> Wegebefestigungen<br />

VW<br />

WW<br />

GW<br />

Waldwege<br />

FW<br />

RW<br />

sonstige ländliche Wege<br />

Fu<br />

Wa<br />

Ra<br />

Re<br />

Vieh<br />

= Verbindungsweg<br />

= Wirtschaftsweg<br />

= Grünweg<br />

= Fahrweg<br />

= Rückeweg<br />

= Fußweg<br />

= Wanderweg<br />

= Radweg<br />

= Reitweg<br />

= Viehtrift<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (14) 03/04


- Standardbauweisen gem. den Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen Wegebau<br />

(RLW 99 Nummer 8 <strong>und</strong> 9)<br />

DoB<br />

AsD<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.2 (15)<br />

B<br />

P<br />

PB<br />

PN<br />

PRB<br />

SpA<br />

SpB<br />

SpPB<br />

SpPRB<br />

SpBP<br />

HGTD<br />

HGD<br />

UB<br />

Decke ohne Bindemittel<br />

Asphaltdecke<br />

Betondecke<br />

Pflasterdecke<br />

Pflasterdecke in Betonstein<br />

Pflasterdecke in Naturstein<br />

Pflasterdecke in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />

Spurbahn in Asphalt<br />

Spurbahn in Beton<br />

Spurbahn in Betonsteinpflaster<br />

Spurbahn in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />

Spurbahn in Betonplatten<br />

Hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Tragdeckschicht<br />

Hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Deckschicht<br />

unbefestigt (Erdbau)<br />

03/04


Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Ausschnitt verkleinert<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.2 (16) 03/04


2 Sonderkarten<br />

2.1 Sonderkarten sind anzufertigen, wenn wesentliche Einzelteile festzustellender Anlagen<br />

nicht eindeutig in der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden können.<br />

2.2 Anlagen in der Ortslage (Maßnahmen der Dorferneuerung) <strong>und</strong> Planungen, die<br />

Änderungen nach § 45 <strong>FlurbG</strong> bewirken, sind gr<strong>und</strong>sätzlich in Sonderkarten<br />

darzustellen.<br />

Sonderkarten im Maßstab 1:500 bzw. 1:250 (Orthophoto mit Katastergr<strong>und</strong>riss, evtl.<br />

schon Ortslagenregulierung) mit Darstellung der vorgesehenen<br />

Dorfentwicklungsmaßnahmen.<br />

- Ausbauart<br />

- Ingenieurbauwerke, Stützmauern, Brücken, Durchlässe<br />

- Maßgebende Querschnitte<br />

- Entwässerungslösung (Straßenentwässerung)<br />

- Topographie (Bäume, Hecken, Masten, Schieber, Einlaufschächte).<br />

Vorhandene Höhenangaben, z.B. bei Kontrollschächten von Abwasserleitungen sind zu<br />

erfassen <strong>und</strong> in die Karte bzw. Sonderkarten zu übernehmen.<br />

2.3 Für Baumaßnahmen in der Feld- bzw. Waldlage reicht i.d.R. die Karte zum Plan nach §<br />

41 <strong>FlurbG</strong> mit Darstellung der Maßnahmen aus. Wenn wesentliche Einzelteile oder<br />

besondere Aussagen festzustellender Anlagen nicht eindeutig dargestellt werden<br />

können sind Sonderkarten in einem entsprechenden Maßstab (1:1.000, 1.500)<br />

anzufertigen.<br />

2.4 Die Entwässerung ist Bestandteil der Regeldarstellung <strong>und</strong> entsprechend zu erarbeiten.<br />

Sie ist in der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> den Sonderkarten darzustellen<br />

(Wegeseitengraben, Rohrleitung mit Fließrichtungspfeil).<br />

2.5 Zur Herstellung des Zusammenhanges ist der Darstellungsinhalt der Sonderkarten in die<br />

Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> so aufzunehmen <strong>und</strong> mit entsprechenden Hinweisen<br />

zu versehen, dass ein vollständiges Bild entsteht.<br />

Anlage<br />

Titelblatt (a)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.3 (1) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

S O N D E R K A R T E N<br />

Inhalt Seite<br />

1 Gebietskarte<br />

Maßstab 1 : 25.000<br />

2 Sonderkarte I über<br />

den Ortsbereich von .....<br />

Maßstab 1 : 250<br />

3 Übersichtskarte <strong>für</strong><br />

Maßnahmen des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

Maßstab 1 : 5.000<br />

4 Sonderkarte II über die<br />

Gestaltung des Dorfplatzes<br />

von .....<br />

Maßstab 1 : 250<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.3 (2) 03/04


3 Einzelentwürfe<br />

3.1 Einzelentwürfe verdeutlichen die festzustellenden Anlagen.<br />

3.2 Übersicht <strong>und</strong> Nachweis der Kreuzungsbauwerke in konstruktiver <strong>und</strong> hydraulischer<br />

Sicht werden tabellarisch in 2 Vordrucken geführt. Den Tabellen ist ein Titelblatt gemäß<br />

Muster 8.1.4 (6) vorzuheften.<br />

Die Formblätter <strong>und</strong> Nachweise sollen der Erleichterung der Arbeit <strong>und</strong> Verbesserung<br />

der Übersichtlichkeit dienen. Eine Ausarbeitung dieser Unterlagen zu einer<br />

Ausführungsplanung entsprechend HOAI § 55 Abs. 2 Nr. 5 erfolgt im Rahmen der<br />

Massenermittlung, der Kostenberechnung <strong>und</strong> der Ausschreibungsunterlagen gem.<br />

RFlurbBau.<br />

In einem kurzgefassten Erläuterungsbericht sind allgemeine Hinweise zur Topographie<br />

im Bereich der Bauwerke, zur Wahl des Bemessungshochwassers <strong>und</strong> zur<br />

Notwendigkeit der Anpassung des Gewässerprofils zu geben. Ferner sind die vom LUA<br />

mitgeteilten Abflussspenden aufzuführen. Sofern notwendig, sind den Unterlagen<br />

Systemskizzen zur Verdeutlichung der Bauwerkskonstruktionen etc. beizufügen. Diese<br />

Unterlagen sind als Bestandteil zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> bei dessen Änderung<br />

aufzunehmen.<br />

Die Festlegung der Brückenklasse nach DIN 1072 <strong>und</strong> die Querschnittsabmessungen<br />

der Fahrbahnflächen (RQ bzw. K) der Bauwerke wird im Verzeichnis der<br />

feststellungsbezogenen Anlagen, hier: Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke, geregelt.<br />

Auch werden in diesem Teilverzeichnis Hinweise auf die Baulastträgerschaft durch Dritte<br />

gegeben.<br />

Sofern mit der Herstellung der Kreuzungsbauwerke gleichzeitig eine wesentlich<br />

Umgestaltung am Gewässer (z.B. Sohlvertiefung, Querschnittsveränderung etc.)<br />

verb<strong>und</strong>en ist, wird hier<strong>für</strong> das Aufstellen gesonderter Entwurfsunterlagen (Lageplan,<br />

Längsschnitt, Querschnitt <strong>und</strong> Angabe evtl. Befestigungsmaterials) erforderlich, die den<br />

Gesamtunterlagen „Übersicht <strong>und</strong> Nachweis <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke“ beizufügen sind.<br />

In Muster 8.1.4 (7) sind sämtliche feststellungsbezogenen Kreuzungsbauwerke<br />

aufzunehmen, auch solche, die in wasserwirtschaftlichen Entwürfen enthalten sind. Bei<br />

vergleichbaren hydrologischen <strong>und</strong> ökologischen Bedingungen können die<br />

entsprechenden Daten verschiedener Bauwerke in einer Zeile zusammengefasst<br />

werden.<br />

Spalte 1<br />

Jedes feststellungsbezogene Kreuzungsbauwerk ist unter einer besonderen laufenden<br />

Nummer des Teilverzeichnisses „Kreuzungsbauwerke“ des Verzeichnisses der<br />

feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA) zu übernehmen.<br />

Spalte 3<br />

Die Nummer des Kreuzungsbauwerkes aus dem VdfA ist anzugeben.<br />

Spalten 4-6<br />

Die Höhenangaben sind gr<strong>und</strong>sätzlich auf m+NN zu beziehen. Soweit kein Festpunkt<br />

des amtlichen Festpunktnetzes in vertretbarer Entfernung vorhanden ist, kann auch eine<br />

Angabe in ungefährer Höhe entsprechend den <strong>für</strong> den Planungsbereich geltenden<br />

Aussagen in den amtlichen topographischen Karten erfolgen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (1) 03/04


Spalte 8<br />

Die Form des Bauwerkes ist entsprechend der in Anmerkung 1 aufgeführten Tabelle in<br />

Spalte 8 in Kurzform einzutragen.<br />

Spalte 16<br />

In dieser Spalte sind Hinweise anzugeben, die von besonderer Bedeutung sind <strong>und</strong><br />

nicht aus den vorweggehenden Spalten zu entnehmen sind (z.B. Angabe des<br />

wasserwirtschaftlichen Entwurfes, in dem das betreffende Bauwerk enthalten ist oder<br />

Hinweis auf eine besondere Skizze, aus der die genauen Abmessungen beispielsweise<br />

einer Furt hervorgehen). Auch sind in dieser Spalte die Hinweise bei abweichenden<br />

Lösungen zu geben.<br />

Spalte 17<br />

Hier ist der Hinweis auf die Unterlagen zu geben, in denen die Eingriffsregelung<br />

aufgezeigt ist.<br />

In Muster 8.1.4 (8) werden anhand der Gr<strong>und</strong>daten der Gewässer die Nachweise der<br />

einzelnen Wasserstände in den Gewässern oberhalb der Bauwerke geführt <strong>und</strong> anhand<br />

der gewählten Bauwerksquerschnitte die Aufstaue ermittelt.<br />

Die Aufstauberechnung <strong>für</strong> die Rohrdurchlässe nach der Dükerformel <strong>und</strong> <strong>für</strong> die<br />

Kastendurchlässe <strong>und</strong> Brücken nach den Vorgaben des DIN-Ausschusses „DIN 19661 –<br />

Wasserbauwerke/DIN 19661 – „setzt voraus, dass im Gewässer strömende<br />

Abflussverhältnisse vorliegen (Froude-Zahl < 1,0 oder Wassertiefe t > tgr.). Wenn im<br />

Gewässer schießende Normalabflüsse bestehen, ist der Aufstau über den Vergleich der<br />

Energiehöhen im Gewässer direkt oberhalb des Bauwerkes <strong>und</strong> im Bereich des<br />

Bauwerkseinlaufes zu führen.<br />

Spalte 8<br />

Die Wahl des Rauheitsbeiwertes ist abhängig vom Material, Art, Form <strong>und</strong> Zustand des<br />

Gewässerquerschnitts. Auf Tafel 37 der Schewior-Press Tafel (Zehnte, vollständig<br />

neubearbeitete Auflage 1974) wird hingewiesen.<br />

Spalte 18<br />

Bei der Angabe der Querschnittsabmessungen sind bereits die ökologischen Aspekte zu<br />

berücksichtigen. Die Angaben von lichten Höhen <strong>und</strong> lichten Weiten <strong>für</strong> Rohrdurchlässe<br />

sind erforderlich. Sie sind bei Bauwerken mit fester Bauwerkssohle von der<br />

Sohlsubstratdicke abhängig.<br />

Spalte 19<br />

Es bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der erforderlichen Druckhöhe bei<br />

untergeordneten Bauwerken der Einfluss der Substratanlandung auf der Bauwerkssohle<br />

(Sohlsubstratdicke) durch Ersatzquerschnitte erfolgt (z.B. Querschnitt eines RD DN<br />

1200 mit 0,20 m Sohlsubstratdicke entspricht in etwa der Querschnittsfläche eines RD<br />

DN 1100).<br />

Spalte 22<br />

Wie bereits in Spalte 19 beschrieben, müssen auch bei der Wahl der<br />

Bauwerksabmessungen die ökologischen Aspekte berücksichtigt sein.<br />

Spalte 27<br />

Für den Nachweis des Aufstaues oberhalb von Kastendurchlässen <strong>und</strong> Brücken ist das<br />

Berechnungsverfahren des DIN-Ausschusses DIN 19661 – Wasserbauwerke / DIN<br />

19661 - gewählt worden. Hierin ist ein zulässiges Verbauungsverhältnis (Verhältnis<br />

zwischen verbauten <strong>und</strong> unverbauten Querschnitt) enthalten. Es bestehen keine<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (2) 03/04


Bedenken, wenn die Berechnung der Brückenaufstaue nach Nr. 7.2.2.3 der DIN 19661<br />

Blatt 1 erfolgt.<br />

3.3 Für Gewässerbaumaßnahmen ist i.d.R. ein wasserwirtschaftlicher Entwurf erforderlich.<br />

Dieser Entwurf ist gesondert zu vergeben <strong>und</strong> zu vergüten. Bei der Höhe der Vergütung<br />

ist darauf zu achten, dass nicht die gesamten Gr<strong>und</strong>leistungen der Phasen 1 - 4 zu<br />

erbringen sind.<br />

3.4 Die Einzelentwürfe von Fremdplanungen müssen den <strong>für</strong> den Fremdplanungsträger<br />

geltenden Vorschriften genügen.<br />

Notwendige interne Genehmigungen müssen vorliegen (z. B. genehmigter Entwurf bei<br />

einer Landesstraßenplanung etc.).<br />

Anlage<br />

Titelblatt (a)<br />

Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke (6)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (3) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

E I N Z E L E N T W Ü R F E<br />

Inhalt Seite<br />

1 wasserwirtschaftlicher Entwurf von ..........<br />

vom ..........<br />

bearbeitet durch ..........<br />

2 Planunterlagen <strong>für</strong> den Ausbau der Kreisstraße ..........<br />

vom ..........<br />

bearbeitet durch .....<br />

3 Kartenausschnitt <strong>für</strong> Maßnahmen des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege<br />

bearbeitet durch ..........<br />

4 Ausbauentwurf <strong>für</strong> den Ausbau<br />

der Landesstraße<br />

vom ..........<br />

bearbeitet durch ..........<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (4) 03/04


5 Entwurf <strong>für</strong> Uferstreifen aufgestellt durch die<br />

Flurbereinigungsbehörde ..............................<br />

vom ..........<br />

6 Erosionsschutzanlagen aufgestellt durch die<br />

Flurbereinigungsbehörde ..............................<br />

vom ..........<br />

7 Gemeindestraße<br />

Umbau der Einmündung<br />

in die B<strong>und</strong>esstraße<br />

B .....<br />

bearbeitet durch das Ing.Büro ....................<br />

vom ..........<br />

8 Planunterlagen <strong>für</strong> den Ausbau<br />

der Gemeindeverbindungsstraße<br />

.......... nach ..............................<br />

aufgestellt durch das Ing.Büro<br />

.................... vom ..........<br />

9 Entwurf <strong>für</strong> den Ausbau der Einmündung<br />

des Verbindungsweges Nr. .............<br />

in die Landstraße L ...................<br />

aufgestellt durch die<br />

Flurbereinigungsbehörde ...............................<br />

vom .......................<br />

10 Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />

aufgestellt durch die<br />

Flurbereinigungsbehörde ........................................<br />

vom ..........................<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (5) 03/04


Flurbereinigung:<br />

Az.:<br />

Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />

Bestandteil des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>) vom ................<br />

Aufgestellt, den ...................................<br />

.............................................................<br />

Bearbeiter<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.4 (6) 03/04


Flurbereinigung ..........<br />

Aktenzeichen.............<br />

Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />

Längsschnitt Querschnitt<br />

1) Form des Bauwerks<br />

Bb = Betonbrücke<br />

Bauwerkslänge<br />

(Bauwerkseinlauf)<br />

Hb = Holzbrücke<br />

Wegegradiente Stb = Stahlbrücke<br />

Überdachungshöhe Rd = Rohrdurchlass<br />

bei RD, KD, MD u. Md = Maulprofildurchlass<br />

SBP = 0,50 m Geländehöhe<br />

Gd = Gewölbedurchlass<br />

Pd = Plattendurchlass<br />

lichte Weite<br />

Rad = Rahmendurchlass<br />

(innere Abmessung)<br />

Gewässertiefe Fu = Furt<br />

Sohlhöhe Gewässer<br />

1:n 1:n<br />

Sohlsubstratdicke<br />

Bauwerkssohle<br />

2) zutreffende Spalte ist anzukreuzen<br />

lfd. Nr. des VdfA<br />

Kreuzungsbauwerke<br />

Weg / Gewässer<br />

lichte<br />

Höhe<br />

(innere Abmessung)<br />

Lage geplante Abmessungen hydr. Nachweis Eingriffsregelung<br />

2)<br />

Bemerkungen<br />

Kreuzungsbauwerks-Nr.<br />

nach Karte zum Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Höhe der<br />

Wegegradiente<br />

Geländehöhe<br />

Sohlhöhe Gewässer<br />

Kreuzungswinkel (g)<br />

Sohlbr.<br />

Gew.<br />

m m m m<br />

1 2 3<br />

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15<br />

Form des Bauwerks 1)<br />

Bauwerkslänge<br />

lichte Höhe (innere<br />

Abmessung)<br />

Sohlsubstratdicke<br />

lichte Weite (innere<br />

Abmessung)<br />

Tabelle - Blatt 2 -<br />

(strömender Abfluss)<br />

gesonderter Nachweis<br />

(schießender Abfluss)<br />

wasserwirt. Entwurf<br />

16 17<br />

Aufgestellt, den<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.4 (7) 03/04


Flurbereinigung<br />

Aktenzeichen<br />

Aufgestellt, den ........<br />

3)<br />

Froude-Zahl <strong>für</strong> unregelmäßigen<br />

5)<br />

Das Verbauungsverhältnis<br />

4)<br />

erf. bei J x L < 0,02 m<br />

6)<br />

Tabelle: Rechenwerte <strong>für</strong> ξB = f (δ = 3.9; α)<br />

Gewässerquerschnitt: ergibt sich zu α ξB α ξB α ξB α ξB 0.06 0.103 0.15 0.302 0.24 0.588 0.33 1.023<br />

0.07 0.122 0.16 0.328 0.25 0.626 0.34 1.084<br />

0.08 0.142 0.17 0.356 0.26 0.669 0.35 1.147<br />

VG= Geschwindigkeit im unverbauten Hierin bedeuten: 0.09 0.163 0.18 0.<strong>38</strong>5 0.27 0.773 0.36 1.213<br />

Querschnitt des Gewässers in m/s Verbauung des Gewässers 0.10 0.184 0.19 0.415 0.28 0.759<br />

B= Wasserspiegelbreite im Gewässer in m FG= Querschnitt des unverbauten 0.11 0.206 0.20 0.446 0.29 0.807<br />

g= Fallbeschleunigung in m FB= Querschnitt des Kreuzungs- Gewässers in m² 0.12 0.228 0.21 0.479 0.30 0.857<br />

bauwerkes bis zur Wasser- Σf; = FG-FB Flächen von Widerlagern 0.13 0.252 0.22 0.514 0.31 0.910<br />

spiegellinie in m² <strong>und</strong> Pfeilern 0.14 0.276 0.23 0.550 0.32 0.965<br />

lfd. Nr. der PV VdfA<br />

"Kreuzungsbauwerke"<br />

Einzugsgebiet<br />

Abflussspende<br />

Abflussmenge<br />

Gefälle<br />

Sohlbreite<br />

Böschungsneigung<br />

Rauheitsbeiwert<br />

Wassertiefe<br />

Wasserspiegelbreite<br />

Übersicht <strong>und</strong> Nachweise <strong>für</strong> Kreuzungsbauwerke<br />

bei strömenden Abflussverhältnissen<br />

Gewässergr<strong>und</strong>daten Nachweis des Wasserstandes im Gewässer Berechnung <strong>für</strong> Rohrdurchlässe<br />

durchflossener<br />

Gewässerquerschnitt<br />

benetzter Umfang<br />

hydraulischer Radius<br />

Fließgeschwindigkeit<br />

Froude-Zahl 3)<br />

(Fließverhalten)<br />

Grenztiefe<br />

Bauwerkslänge<br />

nach Schewior-Press<br />

10. Auflage, Tafel 37<br />

AEO BHq BHQ J S n Ks t B F U R v Fr. tgr L l.H./l.W. h v z l.H./l.W. z<br />

km² l/s km² m³/s %0 m 1 : n m m m² m m m/s - m m m m m/s m m m m<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

lichte Höhe <strong>und</strong> Weite<br />

erforderliche<br />

Druckhöhe<br />

Geschwindigkeit (erf.<br />

bei v>1.0m/s<br />

Aufstau (h - J x L) 4)<br />

Berechnung <strong>für</strong> Kastendurchlässe<br />

<strong>und</strong> Brücken<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Muster 8.1.4 (8) 03/04<br />

lichte Höhe <strong>und</strong> Weite<br />

ξB 6)<br />

1+Fr. 2<br />

Bemerkungen


4 Regeldarstellungen<br />

4.1 Regeldarstellungen dienen der Verdeutlichung häufig vorkommender Anlagen mit<br />

einheitlicher Ausgestaltung.<br />

4.2 Als Unterlagen sind nur solche Regeldarstellungen aufzunehmen, die nach der Karte<br />

zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> dem Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />

tatsächlich <strong>für</strong> die Ausführung der Maßnahmen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden.<br />

4.3 Für Ingenieurbauwerke wie Brücken, Durchlässe, Mauern etc. reicht i.d.R. eine<br />

Darstellung in Bauwerksskizzen mit Ansicht, Gr<strong>und</strong>riss <strong>und</strong> Querschnitt sowie den<br />

kreuzenden Anlagen. Dabei ist bei Durchlässen die vereinfachte Berechnung zu<br />

erstellen.<br />

Anlage<br />

Titelblatt (a)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (1) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

R E G E L D A R S T E L L U N G E N<br />

Inhalt Seite<br />

1 Straßen<br />

2 Wege<br />

3 Gewässer<br />

4 Kreuzungsbauwerke<br />

5 landschaftsgestaltende Anlagen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (2) 03/04


Seitenstreifen<br />

gem. örtl. Angabe<br />

6-8%<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (3)<br />

3%<br />

3,50 m Seitenstreifen<br />

(- 4,75 m)<br />

gem. örtl. Angabe<br />

3%<br />

vorh. Befestigung<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

6-8%<br />

2<br />

Asphalttragdeckschicht 0/16 mm, 180 kg/m , B = 3,00 m<br />

Vorprofilierung, Mischgut C 0/16 mm, ca. 90 kg/m 2<br />

vorh. bituminöse Befestigung zerkleinern<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Asphalttragdeckschicht 3.50 m auf<br />

vorhandener bit. Befestigung<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 1.1<br />

03/04


Seitenstreifen<br />

gem. örtl. Angabe<br />

6-8%<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.5 (4)<br />

Seitenstreifen fräsen<br />

angleichen <strong>und</strong> ggf. auffüllen<br />

3%<br />

3,50 m<br />

(- 4,75 m)<br />

vorh. bit. Befestigung<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

3%<br />

2<br />

Asphalttragdeckschicht 220 kg/m , B = 3,00 m<br />

Seitenstreifen<br />

gem. örtl. Angabe<br />

6-8%<br />

Mischgut C (nach Tab. 4.2 ZTV-LW-87), 0/22 mm, B = 3,10 m<br />

vorh. Wegebefestigung säubern<br />

<strong>und</strong> anspritzen ggf. anrauhen<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Asphalttragdeckschicht 3.50 m auf<br />

vorhandener bit. Befestigung<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 1.2<br />

03/04


an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1 : 1.5<br />

Befahrbares<br />

Bankett<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (5)<br />

6.0%<br />

1.00 3.00 1.00<br />

3<br />

2:1<br />

Oberbau Fahrbahn<br />

10 cm<br />

40 cm<br />

Tragdeckschicht aus<br />

Asphaltbeton 0/16, B70/100<br />

2<br />

Planum EV2 > 45 MN/m<br />

(3.50)<br />

Ländlicher Weg Befahrbares<br />

Bankett<br />

3.0%<br />

Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

5.00<br />

(5.50)<br />

3.0%<br />

0.60 0.50 0.50 0.60<br />

2:1<br />

3<br />

6.0%<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1 : 1.5<br />

Oberbau Bankett<br />

15 cm<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 80 MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Asphalttragdeckschicht - Einseitgefälle<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.1<br />

03/04


an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1 1 : : 1.5 1.5<br />

Befahrbares<br />

Bankett<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (6)<br />

1.00 3.00 1.00<br />

(3.50)<br />

6.0% 6.0% 0.03<br />

2:1 2 : 1<br />

3.0%<br />

Oberbau Fahrbahn<br />

10 cm<br />

40 cm<br />

3.0%<br />

Tragdeckschicht aus<br />

Asphaltbeton 0/16, B70/100<br />

Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Planum EV2 > 45 MN/m 2<br />

5.00<br />

(5.50)<br />

Aktenzeichen:<br />

Fahrbahn Befahrbares<br />

Bankett<br />

0.60 0.50 0.50 0.60<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

2:1<br />

0.03<br />

6.0%<br />

1 : 1.5<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

Oberbau Bankett<br />

15 cm Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m 2<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Asphalttragdeckschicht - Dachgefälle<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.2<br />

03/04


an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1 : 1.5<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (7)<br />

1.00 3.00 1.50<br />

(3.50)<br />

befahrbares<br />

ländlicher Weg<br />

befahrbares<br />

Bankett<br />

Bankett<br />

6.0% 0.03<br />

2:1<br />

3.0%<br />

Oberbau Fahrbahn<br />

10 cm<br />

40 cm<br />

3.0%<br />

0.60 0.50 0.50 0.60<br />

Tragdeckschicht aus<br />

Asphaltbeton 0/16, B70/100<br />

Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Planum EV2 > 45 MN/m 2<br />

5.50<br />

(6.00)<br />

Aktenzeichen:<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

2:1<br />

0.03<br />

6.0%<br />

1 : 1.5<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

Oberbau Bankett<br />

15 cm Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchl{ssigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m 2<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Asphalttragdeckschicht - Dachgefälle<br />

(Bankett erweitert)<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.3<br />

03/04


efahrbares<br />

Bankett<br />

1.00 3.00 3.00<br />

(3.50)<br />

6.0%<br />

Oberbau Bankett<br />

15 cm<br />

0.03<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchl{ssigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100% Ev2 = 80 MN/m 2<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

2:1<br />

3.00 %<br />

Ländlicher Weg Ausweichstelle<br />

3.00 %<br />

7.00<br />

(7.50)<br />

Hocheinbau Fahrbahn<br />

4cm<br />

>8 cm<br />

Asphaltbeton 0/11, B50/70<br />

Asphalttragschicht C, B50/70<br />

Profilausgleich (Asphalttragschicht) C, B70/100<br />

vorh. Straßenbefestigung<br />

>20 cm Gesamtaufbau<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (8)<br />

8cm<br />

Aktenzeichen:<br />

3.00 %<br />

2:1<br />

Oberbau Ausweichstelle<br />

4cm<br />

8cm<br />

28 cm<br />

0.03<br />

Asphaltbeton 0/11, B50/70<br />

Asphalttragschicht C, B50/70<br />

2<br />

Planum EV2 > 45 MN/m<br />

0.50 0.58<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />

40 cm Gesamtaufbau<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Asphaltdecke - Hocheinbau<br />

(mit Ausweichstelle)<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.4<br />

03/04


Bauweise Bankett<br />

15 cm<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 80 MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (9)<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1:1.5<br />

befahrbares<br />

Bankett<br />

6.0%<br />

1.00 1.00<br />

(1.25)<br />

0.03<br />

0.53 0.50<br />

Oberbau Betonspurbahn<br />

Aktenzeichen:<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

15 cm Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

Dicke einschichtig, einlagig<br />

35 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; K|rnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m 2<br />

5.00<br />

(5.50)<br />

1.00 1.00<br />

(1.25)<br />

Betonspur Mittelstreifen Betonspur<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

0.03<br />

1.00<br />

befahrbares<br />

Bankett<br />

6.0%<br />

0.53 0.55<br />

Bauweise Mittelstreifen<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Betonspurbahnen<br />

(Mitte: Rasengittersteine)<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

10 cm Rasengittersteine aus Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

40 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

1:1.5<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.5<br />

03/04


Bauweise Bankett<br />

15 cm<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 80 MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (10)<br />

1:1.5<br />

1.00 1.00<br />

befahrbares<br />

(1.25)<br />

Bankett<br />

6.0%<br />

0.03<br />

0.53 0.50<br />

Betonspur<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

Oberbau Betonspurbahn<br />

15 cm Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

Dicke einschichtig, einlagig<br />

35 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

2<br />

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m<br />

Aktenzeichen:<br />

7.00<br />

(7.50)<br />

1.00 1.00<br />

Mittelstreifen<br />

(1.25)<br />

Betonspur<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

Bauweise Mittelspur<br />

15 cm<br />

3.00<br />

Ausweichstelle<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 80 MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1:1.5<br />

0.50 0.<strong>38</strong><br />

Bauweise Ausweichstelle<br />

15 cm Straßenbeton B 25<br />

25 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

40 cm Gesamtdicke<br />

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Betonspurbahnen (Mitte: Schotterrasen)<br />

mit Ausweichstelle<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.6<br />

03/04


Bauweise Bankett<br />

15 cm<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 80 MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1:1.5<br />

1.00 1.00<br />

befahrbares<br />

(1.25)<br />

Bankett<br />

Betonspur<br />

6.0%<br />

0.03<br />

0.53 0.50<br />

Oberbau Betonspurbahn<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

15 cm Fahrspuren in Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

Dicke einschichtig, einlagig<br />

35 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; K|rnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (11)<br />

Aktenzeichen:<br />

7.00<br />

(7.50)<br />

1.00 1.00<br />

Mittelstreifen<br />

(1.25)<br />

Betonspur<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

0.03<br />

1.00<br />

befahrbares<br />

Bankett<br />

6.0%<br />

0.53 0.55<br />

Bauweise Mittelstreifen<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

15 cm Natursteinpflaster, Streifenbreite 1,0m,<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

35 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Betonspurbahnen<br />

(Mitte: Natursteinpflaster)<br />

1:1.5<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.7<br />

03/04


Bauweise Bankett<br />

15 cm<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 80 MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1:1.5<br />

0.03<br />

0.53 0.50<br />

Oberbau Betonspurbahn<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

10 cm Fahrspuren in Betonsteinpflaster<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

40 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />

4.84<br />

(5.66)<br />

1.00 1.00<br />

0.84<br />

1.00<br />

befahrbares<br />

(1.33)<br />

(1.00)<br />

(1.33)<br />

Bankett<br />

Spurbahn Mittelstreifen Spurbahn<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (12)<br />

6.0%<br />

Aktenzeichen:<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

0.03<br />

1.00<br />

befahrbares<br />

Bankett<br />

6.0%<br />

0.53 0.55<br />

Bauweise Mittelstreifen<br />

10 cm Natursteinpflaster, Streifenbreite 1,0m,<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

40 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

1:1.5<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Spurbahnen aus Betonsteinpflaster<br />

(Mitte: Natursteine)<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.8<br />

03/04


Bauweise Bankett<br />

15 cm<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

20 cm Schottertragschicht 0/45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/ s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 80 MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (13)<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1:1.5<br />

0.03<br />

0.53 0.50<br />

Oberbau Betonspurbahn<br />

Aktenzeichen:<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

10 cm Fahrspuren in Betonsteinpflaster<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

40 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Verformungsmodul Ev2 > 45 MN/m2<br />

4.66<br />

(5.66)<br />

1.00 1.00<br />

0.84<br />

1.00<br />

befahrbares<br />

(1.33)<br />

(1.00)<br />

(1.33)<br />

Bankett<br />

Spurbahn Mittelstreifen Spurbahn<br />

6.0%<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

0.03<br />

1.00<br />

befahrbares<br />

Bankett<br />

6.0%<br />

0.53 0.55<br />

Bauweise Mittelstreifen<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

10 cm Rasengittersteine aus Beton, Streifenbreite 1,0m,<br />

Beton B25, DIN 1045, Betongruppe B II<br />

40 cm Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe aus Betonrecycling; Körnung 0/ 45<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2 = 120 MN/m<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Spurbahnen aus Betonsteinpflaster<br />

(Mitte: Rasengittersteine)<br />

1:1.5<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.9<br />

03/04


an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1 : 1.5<br />

befahrbares<br />

Ländlicher Weg<br />

befahrbares<br />

Bankett Bankett<br />

6.0%<br />

0.03<br />

Oberbau Bankett<br />

15 cm<br />

20 cm<br />

1.00 3.00 1.00<br />

(3.50)<br />

0.10<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

Schottertragschicht 0/ 45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/s<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100%<br />

2<br />

Ev2=80MN/m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

2<br />

Planum EV2 > 45 MN/m<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

0.60 0.50 0.50 0.60<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (14)<br />

5:1<br />

Aktenzeichen:<br />

5.00<br />

(5.50)<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

0.10<br />

Oberbau Fahrbahn<br />

4cm<br />

40 cm<br />

0.03<br />

6.0%<br />

wassergeb. Decke<br />

(z.B. Sabalith- Sondermischung <strong>für</strong> bef. Flächen)<br />

6cm dynamische Schicht<br />

(z.B.Sabadyn 0/16)<br />

5:1<br />

0/5<br />

Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

2<br />

Planum EV2 > 45 (80) MN/m nachverdichten<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

ungeb<strong>und</strong>ene Decke<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1 : 1.5<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.10<br />

03/04


an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

1 : 1.5<br />

1.00 3.00 3.00<br />

(3.50)<br />

befahrbares<br />

Ausweichstelle<br />

Bankett<br />

Ländlicher Weg<br />

6.0%<br />

0.60 0.50<br />

0.03<br />

Oberbau Bankett<br />

15 cm<br />

20 cm<br />

5:1<br />

0.10<br />

Schotterrasen-Gemisch aus abgestuften Natursanden,<br />

wasserspeichernden Gesteinen, Hartgesteinen,<br />

strukturstabilem Torfersatz <strong>und</strong> Bodenverbesserer<br />

Schottertragschicht 0/ 45<br />

Wasserdurchlässigkeit mind. 0.01 cm/s<br />

2<br />

Verdichtungsgrad DPr > 100% EV2 = 80 MN/ m<br />

35 cm Gesamtaufbau<br />

2<br />

Planum EV2 > 45 MN/m<br />

3.0%<br />

3.0%<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

Oberbau Fahrbahn<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (15)<br />

7.00<br />

(7.50)<br />

Aktenzeichen:<br />

4cm<br />

40 cm<br />

1 : 1.5<br />

wassergeb. Decke<br />

(z.B. Sabalith- Sondermischung <strong>für</strong> bef. Flächen)<br />

6cm dynamische Schicht 0/5<br />

(z.B.Sabadyn 0/16)<br />

Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 120 MN/m 2<br />

50 cm Gesamtaufbau<br />

2<br />

Planum EV2 > 45 (80) MN/m nachverdichten<br />

0.10<br />

5:1<br />

0.50 0.45<br />

Bauweise Ausweichstelle<br />

4cm<br />

30 cm<br />

1:1.5<br />

wassergeb. Decke<br />

(z.B. Sabalith- Sondermischung <strong>für</strong> bef. Flächen)<br />

6cm dynamische Schicht 0/5<br />

(z.B.Sabadyn 0/16)<br />

an vorh. Gelände<br />

anschließen<br />

Schottertragschicht<br />

gebr. Mineralstoffe 2/32 Ev2 = 80 MN/m 2<br />

40 cm Gesamtaufbau<br />

2<br />

Planum EV2 > 45 (80) MN/m nachverdichten<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

ungeb<strong>und</strong>ene Deck (mit Ausweichstelle)<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.11<br />

03/04


übergeordnete Straße<br />

R2 = 6.00 - 10.00<br />

R2=6.00-10.00<br />

4.50<br />

20.00 10.00<br />

Ländlicher Weg<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (16)<br />

Aktenzeichen:<br />

3.00<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Abwinklung zu übergeordneter Straße:<br />

rechtwinklig<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.12<br />

03/04


Länge der rechtwinklig zur übergeorneten<br />

Straße verlaufenden Trasse ist abhängig<br />

von den vor Ort gegebenen Platzverhältnissen<br />

R2 = 8.00 - 15.00 m<br />

4.50<br />

Ländlicher Weg<br />

übergeordnete Straße<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (17)<br />

Aktenzeichen:<br />

R2 = 8.00 - 15.00 m<br />

R2 = 8.00 - 15.00 m<br />

3.00<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Abwinklung zu übergeordneter Straße:<br />

beliebig (Vorzugsvariante)<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.13<br />

03/04


R2 = 8.00 - 15.00 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (18)<br />

ländlicher Weg<br />

Aktenzeichen:<br />

4.50<br />

R2 = 8.00 - 15.00 m<br />

übergeordnete Straße<br />

20.00 10.00<br />

3.00<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Abwinklung zu übergeordneter Straße:<br />

beliebig (bei beengten Verhältnissen)<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.14<br />

03/04


M3<br />

a 3<br />

R 3<br />

Übergeordnete Straße<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Fahrbahnrand<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (19)<br />

0,0<br />

X1<br />

R 1 R2<br />

M1<br />

M2<br />

Y 1<br />

a 1 a 3<br />

0,0<br />

Y 2<br />

X 2<br />

T1<br />

0,0<br />

T2<br />

a a<br />

X1 Y 1<br />

α g T1 T2 X1 Y1 X2 Y2 g<br />

α T1 T2 X1 Y1 X2 Y2 70 16,49 19,43 4,34 0,60 8,31 1,48 70 24,73 29,15 6,51 0,90 12,46 2,22<br />

71 16,25 19,18 71 24,37 28,78<br />

72 16,01 18,94 72 24,02 28,41<br />

73 15,78 18,70 73 23,67 28,05<br />

74 15,56 18,47 74 23,34 27,71<br />

75 15,34 18,24 75 23,01 27,37<br />

76 15,13 18,02 76 22,69 27,04<br />

77 14,92 17,81 77 22,37 26,71<br />

78 14,71 17,60 78 22,07 26,39<br />

79 14.51 17,39 79 21,77 26,08<br />

80 14,32 17,19 80 21,48 25,78<br />

81 14,13 16,99 81 21,19 25,48<br />

82 13,94 16,79 82 20,91 25,19<br />

83 13,76 16,60 83 20,64 24,90<br />

84 13,58 16,41 84 20,37 24,62<br />

85 13,41 16,23 85 20,11 24,35<br />

86 13,24 16,05 86 19,86 24,08<br />

87 13,07 15,88 87 19,60 23,81<br />

R 2 =8,00 ; R 1 =16,00 ; R 3 =24,00<br />

R :R :R =2:1:3<br />

1 2 3<br />

R 2 =12,00 ; R 1 =24,00 ; R 3 =36,00<br />

T1<br />

T2<br />

Y 2<br />

X2<br />

R 1<br />

R 2<br />

M2<br />

0,0<br />

Aktenzeichen:<br />

R 3<br />

M3<br />

a 1<br />

M1<br />

α g T 1 T 2 X 1 Y 1 X 2 Y 2 α g T 1 T 2 X 1 Y 1 X 2 Y 2<br />

88 12,91 15,70 88 19,36 23,55<br />

89 12,74 15,53 89 19,12 23,30<br />

90 12,59 15,36 90 18,88 23,05<br />

91 12,43 15,20 91 18,65 22,80<br />

92 12,28 15,04 92 18,42 22,56<br />

93 12,13 14,88 93 18,20 22,32<br />

94 11,98 14,72 94 17,98 22,09<br />

95 11,84 14,57 95 17,76 21,86<br />

96 11,7 14,42 96 17,55 21,63<br />

97 11,56 14,27 97 17,34 21,41<br />

98 11,43 14.12 98 17,14 21,19<br />

99 11,29 13,98 99 16,94 20,97<br />

100 11,16 13,84 100 16,74 20,76<br />

101 11,03 13,70 101 16,55 20,55<br />

102 10,90 13,56 102 16,36 20,34<br />

103 10,78 13,42 103 16,17 20,13<br />

104 10,66 13,29 104 15,98 19,93<br />

105 10,53 13,16 105 15,80 19,73<br />

106 10,42 13,02 106 15,62 19,54<br />

107 10,30 12,90 107 15,45 19,34<br />

108 10,18 12,77 108 15,27 19,15<br />

109 10,07 12,64 109 15,10 18,96<br />

110 9,96 12,52 110 14,94 18,78<br />

111 9,85 12,39 111 14,77 18,59<br />

112 9,74 12,27 112 14,61 18,41<br />

113 9,63 12,15 113 14,45 18,23<br />

114 9,53 12,03 114 14,29 18,05<br />

115 9,42 11,92 115 14,13 17,87<br />

116 9,32 11,80 116 13,98 17,70<br />

117 9,22 11,68 117 13,83 17,53<br />

118 9,12 11,57 118 13,68 17,35<br />

119 9,02 11,46 119 13,53 17,18<br />

120 8,93 11,34 120 13,39 17,02<br />

121 8,83 11,23 121 13,25 16,85<br />

122 8,74 11,12 122 13,10 16,68<br />

123 8,64 11,01 123 12,97 16,52<br />

124 8,55 10,91 124 12,83 16,36<br />

125 8,46 10,80 125 12,69 16,20<br />

126 8,37 10,69 126 12,56 16,04<br />

127 8,29 10,59 127 12,43 15,88<br />

128 8,2 10,48 128 12,30 15,72<br />

129 8,11 10,<strong>38</strong> 129 12,17 15,56<br />

130 8,03 10,27 130 12,05 15,41<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Einmündung<br />

Maßstab: 1:500<br />

Blatt-Nr.: 2.15<br />

03/04


4,00 m<br />

Wegachse<br />

Seitenstreifen<br />

0,50 m<br />

9,00 m<br />

Feldauffahrt<br />

Achse<br />

6,00 m<br />

10,00 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (20)<br />

Aktenzeichen:<br />

0,50 m<br />

Wegachse<br />

Seitenstreifen<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Feldauffahrt mit Rohrdurchlass<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.16<br />

03/04


äußerer Wendekreis R=12 m<br />

=> Wendekreis <strong>für</strong> die größte nach StVZO<br />

zugelassenen Fahrzeuge (Lastzug)<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (21)<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Wendehammer<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.17<br />

03/04


Seitenstreifen<br />

Seitenstreifen<br />

Lv = Länge der verbreiterten Fahrbahn<br />

Lü = Länge der Übergangsstrecke<br />

Bv = Verbreiterung der Fahrbahn oder des Seitenstreifens<br />

F = Fahrbahnbreite<br />

Lü<br />

Fahrbahn<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (22)<br />

Aktenzeichen:<br />

Bv<br />

Lv<br />

Aus- weiche<br />

5,50 m<br />

Schlepper mit 1 Anhänger<br />

Schlepper mit 2 Anhänger<br />

Langholzabfuhr<br />

Lü<br />

Lv<br />

(m)<br />

F<br />

(m)<br />

Bv<br />

(m)<br />

Lü<br />

(m)<br />

10 3,00 1,75 10<br />

17<br />

20<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regelquerschnitt:<br />

Ausweiche<br />

3,50 1,25<br />

4,75<br />

--<br />

7<br />

--<br />

Maßstab: ohne<br />

Blatt-Nr.: 2.18<br />

03/04


2,40 m<br />

1,20 m<br />

1:2<br />

~ 3,00 m<br />

~ 1,50 m ~ 1,50 m<br />

1:2<br />

~ 0,6 m<br />

Rasensoden<br />

Faschinen<br />

Durchmesser<br />

min. 0,30 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Grabentasche<br />

gleichbleibende Böschungsneigung<br />

Maßstab: ca.1:70<br />

Blatt-Nr.: 3.1<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (23)<br />

03/04


2,40 m<br />

1,20 m<br />

1 : 1,5<br />

~ 1,50 m<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (24)<br />

~ 3,00 m<br />

1 : 1,5<br />

1:1<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Grabentasche<br />

veränderte Böschungsneigung<br />

~ 1,50 m<br />

Rasen<br />

Natursteinschüttung<br />

~ 0,6 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Maßstab: ca.1:70<br />

Blatt-Nr.: 3.2<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (25)<br />

A<br />

A<br />

Profil A Profil B<br />

Profil C<br />

Querprofile im Maßstab ca. 1:200<br />

C<br />

C<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Renaturierung<br />

naturnaher Graben<br />

B<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

B<br />

Maßstab: ca. 1 : 400<br />

Blatt-Nr.: 3.3<br />

03/04


0,5 m 5,00 m 0,5 m<br />

Gewässer<br />

Seitenstreifen<br />

6,00 m<br />

6,50m<br />

4,50 m<br />

Verbindungsweg<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Kreuzungsbauwerk<br />

Brücke<br />

Maßstab: 1 : 200<br />

Blatt-Nr.: 4.1<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (26)<br />

03/04


0,5 m 5,00 m 0,5 m<br />

Straße oder<br />

Schienenweg<br />

Seitenstreifen<br />

6,00 m<br />

6,50m<br />

4,50 m<br />

Verbindungsweg<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Kreuzungsbauwerk<br />

Unterführungen<br />

Maßstab: 1 : 200<br />

Blatt-Nr.: 4.2<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (27)<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (28)<br />

0,5 m 5,00 m<br />

0,5 m<br />

0,2 m<br />

Brücken<br />

6,00 m<br />

Unterführungen<br />

0,16 m<br />

6,00 m<br />

0,5 m 5,00 m 0,5 m<br />

min.<br />

1,00 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Kreuzungsbauwerk<br />

Brücken <strong>und</strong> Unterführungen<br />

4,50 m<br />

(Ausnahme 4,20 m)<br />

Maßstab: 1 : 100<br />

Blatt-Nr.: 4.3<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (29)<br />

Längsschnitt<br />

Stirnstück<br />

Betonrohr<br />

Stirnstück<br />

(Betonrohre nach DIN 4032<br />

Form KF - M)<br />

Stirnstück<br />

Querschnitt<br />

Rasensaat oder<br />

Fertigrasen<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Kreuzungsbauwerk<br />

Rohrdurchlaß mit Stirnstück<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Maßstab:<br />

Blatt-Nr.: 4.4<br />

03/04


A<br />

Vorflutgraben<br />

Schnitt B-B<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (30)<br />

B<br />

B<br />

Gr<strong>und</strong>riß<br />

Schnitt A - A<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Kreuzungsbauwerk<br />

Ablaufschacht mit Durchlaß<br />

Rinnenbordstein<br />

Längsneigung<br />

Maßstab:<br />

A<br />

Dränentwässerung<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Blatt-Nr.: 4.5<br />

03/04


Gehölzpflanzungen unabhägig von Wegen <strong>und</strong> Gewässern<br />

- drei- <strong>und</strong> mehrreihig -<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (31)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Für jede weitere Reihe<br />

zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />

ohne Weg- bzw. Gewässerbezug<br />

Maßstab: ca.1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.1<br />

03/04


Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

zwei- <strong>und</strong> mehrreihig an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

ohne Entwässerungsanlagen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (32)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Für jede weitere Reihe<br />

zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

Maßstab: ca.1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.2<br />

03/04


Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

drei- <strong>und</strong> mehrreihig an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

mit Entwässerungsanlagen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (33)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Für jede weitere Reihe<br />

zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

Maßstab: ca.1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.3<br />

03/04


Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

zwei- <strong>und</strong> mehrreihig - im Einschnitt <strong>und</strong> Auftrag<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (34)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Für jede weitere Reihe<br />

zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

Maßstab: ca. 1 : 125<br />

Blatt-Nr.: 5.4<br />

03/04


Gehölzpflanzungen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

zwei- <strong>und</strong> mehrreihig an Wander- oder Reitwegen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (35)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Für jede weitere Reihe<br />

zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Regeldarstellung Gehölzpflanzung<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

Maßstab: ca.1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.5<br />

03/04


Baumreihen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen ohne Entwässerungsanlagen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (36)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung Baumreihen<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

Pflanzabstände a in der Reihe<br />

5,00 m bis 12,00 m je<br />

nach Holzart/Kronengröße<br />

(Bäume I./II. Größe) <strong>und</strong> Standort<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Maßstab: ca.1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.6<br />

03/04


Baumreihen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen mit Entwässerungsanlagen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (37)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung Baumreihen<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

Pflanzabstände a in der Reihe<br />

5,00 m bis 12,00 m je<br />

nach Holzart/Kronengröße<br />

(Bäume I./II. Größe) <strong>und</strong> Standort<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Maßstab: ca.1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.7<br />

03/04


Baumreihen an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

an Wander- oder Reitwegen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (<strong>38</strong>)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung Baumreihen<br />

an Straßen <strong>und</strong> Wegen<br />

Pflanzabstände a in der Reihe<br />

5,00 m bis 12,00 m je<br />

nach Holzart/Kronengröße<br />

(Bäume I./II. Größe) <strong>und</strong> Standort<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Maßstab: ca.1:70<br />

Blatt-Nr.: 5.8<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (39)<br />

Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

zwei- <strong>und</strong> mehrreihig - außerhalb des Profils<br />

b= Gewässerunterhaltungsstreifen<br />

je nach Abstimmung<br />

Pflanzabstände a in den Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

Maßstab: ca. 1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.9<br />

03/04


Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

Pflanzung oberhalb von Bermen <strong>und</strong> der Bemessungshochwasserlinie<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (40)<br />

Für jede weitere Reihe<br />

zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den<br />

Reihen je nach Holzart<br />

<strong>und</strong> Standort zwischen<br />

0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Regeldarstellung<br />

Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

Maßstab: ca. 1 : 125<br />

Blatt-Nr.: 5.10<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (41)<br />

Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

Pflanzung in der abgeflachten Böschung - oberhalb der Bemessungshochwasserlinie<br />

Für jede weitere Reihe zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

Maßstab: ca. 1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.11<br />

03/04


Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (42)<br />

Pflanzung in der Böschung im Bereich des MW-Standes<br />

Aktenzeichen:<br />

Pflanzabstände a in der 2. <strong>und</strong><br />

allen darüberliegenden Reihen<br />

je nach Holzart <strong>und</strong> Standort<br />

zwischen 0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Böschungsfußpflanzung mit<br />

Roterle in der 1. Reihe über MW:<br />

a) Pflanzabstand a=1,00 m<br />

b) Reihenabstand 0,75 m - 1,50 m<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Gehölzpflanzungen an Gewässern<br />

Maßstab:<br />

Blatt-Nr.: 5.12<br />

03/04


Neuanlage bzw. Wiederherstellung von Wallhecken<br />

In Verbindung mit Gehölzpflanzungen (5.1)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (43)<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung Neuanlage<br />

bzw. Wiederherstellung von Wallhecken<br />

Für jede weitere Reihe<br />

zusätzlich 0,75 m<br />

Pflanzabstände a in den<br />

Reihen je nach Holzart<br />

<strong>und</strong> Standort zwischen<br />

0,75 m <strong>und</strong> 1,50 m<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Maßstab: ca.1:60<br />

Blatt-Nr.: 5.13<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (44)<br />

Weg - Pflanzung - Gewässer<br />

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.9<br />

Maße siehe Blatt 5.2 Maße siehe Blatt 5.9<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.14<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (45)<br />

Pflanzung - Gewässer - Weg<br />

Kombinationen zu Blattnummer 5.9<br />

Maße siehe Blatt 5.9<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.15<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (46)<br />

Pflanzung - Weg - Gewässer<br />

Kombinationen zu Blattnummer 5.2<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Maße siehe Blatt 5.2<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.16<br />

03/04


Maße siehe Blatt 5.2<br />

Weg - Gewässer mit Pflanzung<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (47)<br />

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.12<br />

Aktenzeichen:<br />

Maße siehe Blatt 5.12<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.17<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (48)<br />

Wanderweg - Pflanzung - Gewässer<br />

Kombinationen zu Blattnummern 5.5 <strong>und</strong> 5.9<br />

Maße siehe Blatt 5.5 Maße siehe Blatt 5.9<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.18<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (49)<br />

Pflanzung - Wanderweg - Gewässer<br />

Kombinationen zu Blattnummer 5.2<br />

Maße siehe Blatt 5.2<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.19<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (50)<br />

Kombinationen zu Blattnummer 5.9<br />

Maße siehe Blatt 5.9<br />

Pflanzung - Gewässer - Wanderweg<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.20<br />

03/04


Pflanzung - Wanderweg - Pflanzung - Gewässer<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (51)<br />

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.9<br />

Maße siehe<br />

Blatt 5.2 Maße siehe Blatt 5.9<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.21<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (52)<br />

Weg - Reitweg - Pflanzung<br />

Kombinationen zu Blattnummer 5.5<br />

Maße siehe Blatt 5.5<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.22<br />

03/04


Weg - Pflanzung - Reitweg<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (53)<br />

Kombinationen zu Blattnummern 5.2 <strong>und</strong> 5.5<br />

Maße siehe Blatt 5.2 Maße siehe Blatt 5.5<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.23<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (54)<br />

Gewässer - Pflanzung - Reitweg<br />

Kombinationen zu Blattnummern 5.5 <strong>und</strong> 5.9<br />

Maße siehe Blatt 5.9 Maße siehe Blatt 5.5<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.24


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (55)<br />

Gewässer - Reitweg - Pflanzung<br />

Kombinationen zu Blattnummer 5.5<br />

Maße siehe Blatt 5.5<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.25<br />

03/04


FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.5 (56)<br />

Pflanzung - Gewässer - Reitweg<br />

Kombinationen zu Blattnummer 5.9<br />

Maße siehe Blatt 5.9<br />

Flurneuordnungsverwaltung Land Brandenburg Flurbereinigungs-/<br />

Bodenordnungsverfahren:<br />

Aktenzeichen:<br />

Bezeichnung/Titel:<br />

Regeldarstellung:<br />

Kombination<br />

Maßstab: ca. 1:100<br />

Blatt-Nr.: 5.26<br />

03/04


5 Erläuterungsbericht<br />

5.1 Der Erläuterungsbericht muss den Anforderungen des § 39 VwVfG genügen. Er soll den<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in allgemein verständlicher Form erklären <strong>und</strong> begründen.<br />

5.2 Im Erläuterungsbericht sollen einleitend jeweils die auf das Verfahrensgebiet bezogenen<br />

Verhältnisse <strong>und</strong> die sich hieraus ergebenden Zielsetzungen sowie Folgerungen<br />

beschrieben werden. Weiterhin sind alle flächenbezogenen Planungen zu erläutern, ggf.<br />

mit dem Ergebnis der Abstimmung mit dem jeweiligen Vorhabenträger.<br />

5.3 Der Erläuterungsbericht muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche<br />

Interessen sorgfältig <strong>und</strong> sachgerecht gegeneinander abgewogen wurden.<br />

5.4 Er soll Planungsvarianten aufzeigen, die nicht weiterverfolgt werden.<br />

5.5 Der Erläuterungsbericht erklärt <strong>und</strong> begründet insbesondere Sachverhalte, die aus dem<br />

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, der Bilanz über die Eingriffe sowie<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> aus der Karte nicht zu ersehen sind.<br />

5.6 Wiederholungen aus anderen Planunterlagen sind möglichst zu vermeiden, wenn<br />

darunter die Verständlichkeit nicht leidet.<br />

5.7 Der Erläuterungsbericht erhält eine allgemeine verständliche Zusammenfassung der in<br />

den Unterlagen enthaltenen Angaben. Der Bezug zu den Verzeichnissen ist<br />

herzustellen.<br />

5.8 Im Abschnitt Landschaftspflege ist der Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />

zusammengefasst darzustellen. Hierbei sind insbesondere Aussagen darüber<br />

notwendig, ob Eingriffe in den Naturhaushalt notwendig waren, wie die Eingriffe<br />

minimiert <strong>und</strong> kompensiert wurden, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang geschützte Teile von<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft in Anspruch genommen worden sind <strong>und</strong> welche Maßnahmen zur<br />

Entwicklung der Landschaft geplant sind.<br />

5.9 Im Erläuterungsbericht ist die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, ggf. der<br />

Einzelfalluntersuchung gemäß EG-UVP-Richtlinie sowie einer eventuell notwendigen<br />

Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Bezüglich der Einzelheiten ist auf den<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan zu verweisen.<br />

5.10 Nach Durchführung des Anhörungstermins ergänzt die Flurneuordnungsbehörde den<br />

Erläuterungsbericht um die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.<br />

Sie muss der oberen Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen ermöglichen.<br />

5.11 Der Erläuterungsbericht ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />

Anlage<br />

Titelblatt (a)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (1) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

E R L Ä U T E R U N G S B E R I C H T<br />

Inhalt Seite<br />

1 Neuordnungsverfahren<br />

- Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Lage des Gebietes<br />

- Ziele<br />

2 Allgemeine Planungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

2.1 raumbezogene Planungen<br />

- Regionalplan<br />

- Flächennutzungsplan<br />

- Landschaftsplan<br />

- Vorarbeiten zum Flurbereinigungsverfahren<br />

- Dorfplanung<br />

- .....<br />

2.2 natürliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

- Naturhaushalt<br />

- naturräumliche Gliederung<br />

- Geologie/Boden<br />

- Wasser<br />

- Luft/Klima<br />

- Pflanzenwelt<br />

- Tierwelt<br />

- Landschaftsbild<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (2) 03/04


2.3 geschützte <strong>und</strong> schutzwürdige Gebiete <strong>und</strong> Objekte<br />

- Wasserschutzgebiet<br />

- Nationalparks<br />

- Naturschutzgebiete<br />

- Landschaftsschutzgebiete<br />

- FFH- <strong>und</strong> Vogelschutzgebiete<br />

- Biotope nach § 32 BbgNatSchG<br />

- Naturdenkmale<br />

- Bodendenkmale<br />

- Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

- .....<br />

2.4 <strong>Landwirtschaft</strong><br />

- Besitzstruktur, Strukturdaten<br />

- Pachtverhältnisse<br />

- überbetriebliche Zusammenarbeit<br />

2.5 bestehende <strong>und</strong> geplante öffentliche Anlagen<br />

- Schienenbahn<br />

- Straßen<br />

- Gewässer<br />

- Leitungen<br />

-<br />

-<br />

2.6 Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

3 Planungen<br />

3.1 Landnutzung<br />

- <strong>Landwirtschaft</strong><br />

- Forstwirtschaft<br />

3.2 ländliche Straßen <strong>und</strong> Wege<br />

- Art <strong>und</strong> Umfang des geplanten<br />

Wege- <strong>und</strong> Straßenausbaus<br />

- Wege- <strong>und</strong> Straßenentwässerung<br />

- Einmündungen <strong>und</strong> Kreuzungen an<br />

überörtlichen Straßen<br />

- Kreuzungen mit Gewässern<br />

- Begründung von Ausbaubreiten, die über<br />

den Regelquerschnitten der RLW liegen<br />

3.3 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />

- Gewässerausbau<br />

- Sonstige Maßnahmen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (3) 03/04


3.4 Boden- <strong>und</strong> Erosionsschutz<br />

3.5 Landschaftspflege<br />

3.6 Dorfentwicklung<br />

3.7 Sonstiges<br />

- Freizeit <strong>und</strong> Erholung<br />

-<br />

4 Erläuterungen von Einzelmaßnahmen<br />

4.1 In der Karte nicht genügend deutlich darstellbare Maßnahmen<br />

4.2 besondere Einzelfälle <strong>und</strong> wesentliche Alternativen<br />

4.3 Maßnahmen, die mit erheblichen Abstimmungsproblemen verb<strong>und</strong>en waren<br />

4.4 Hinweise auf weitere Planungsabsichten<br />

5 Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben<br />

6 Verträglichkeitsprüfungen<br />

6.1 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG<br />

Einzelfalluntersuchung nach EG-UVP-Richtlinie<br />

6.1.1 Unterlagen zu den Vorhaben in der Flurbereinigung (§ 6 UVPG)<br />

6.1.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen<br />

- Wegebau<br />

- Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />

- Straßenplanung<br />

- Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

6.1.3 Beschreibung der zu erwartenden <strong>und</strong> verbleibenden erheblichen Auswirkungen<br />

auf die Umwelt<br />

6.1.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />

6.1.5 Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

6.1.6 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

6.1.7 Bewertung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> Berücksichtigung der Ergebnisse bei<br />

der Planfeststellung<br />

6.2 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

6.2.1 Bestandserfassung FFH-Gebiete/ europäisches Vogelschutzgebiet<br />

- Kurzbeschreibung des Gebietes<br />

- Beschreibung, ggf. Ableitung der Erhaltungsziele <strong>und</strong> des Schutzzweckes<br />

- Maßgebliche Bestandteile des Gebietes:<br />

Lebensräume/Biotope (Anhang I, FFH-RL)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (4) 03/04


Arten (Anhang II FFH-RL)<br />

Vögel (Anhang I <strong>und</strong> Zugvögel nach Vogelschutz-RL)<br />

Standortfaktoren <strong>und</strong> funktionale Beziehungen<br />

6.2.2 Prognose der erheblichen Beeinträchtigungen (Gehen von Maßnahmen in einem<br />

Flurbereinigungsverfahren möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen aus?)<br />

Vorhabenbeschreibung, Umfang Intensität, Folgen.<br />

6.2.3 Gesamtbewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen (Werden die<br />

Erhaltungsziele oder der Schutzzweck in seinen maßgeblichen Bestandteilen<br />

erheblich beeinträchtigt?)<br />

6.2.4 Alternativenvergleich<br />

Hinweis: Steht fest, dass ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt werden könnte <strong>und</strong> keine<br />

zumutbaren Alternativen vorhanden sind, erfolgt die Ausnahmeprüfung. Dies wird in<br />

Flurbereinigungsverfahren selten der Fall sein, da i. d. R. bereits durch eine frühzeitige<br />

Alternativenprüfung ein Interessenausgleich geschaffen wird.<br />

6.2.5 Darlegung zu den Ausnahmegründen (Fehlen von Alternativen/zwingende<br />

Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses)<br />

6.2.6 Kohärenzausgleich (Sicherungsmaßnahmen)<br />

6.2.7 Zusammenfassung der Ergebnisse<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (5) 03/04


6 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)<br />

6.1 Das VdfA enthält über alle planfestzustellenden Anlagen die Festsetzungen, die aus der<br />

Karte nicht ersichtlich sind. Das VdfA ist die Zusammenstellung der Anlagen nach Art,<br />

Umfang <strong>und</strong> Ausführung. Ist keine Planfeststellung/Plangenehmigung erforderlich, so ist<br />

das Verzeichnis in „Verzeichnis der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen“<br />

umzubenennen. Die im VdfA zu verwendenden Abkürzungen sind dem Muster<br />

„Abkürzungsverzeichnis“ zu entnehmen. Das Muster ist bei Bedarf zu ergänzen.<br />

6.2 Bereits in der Karte eindeutig bestimmte Regelungsinhalte sind nicht erneut im VdfA<br />

aufzuführen.<br />

6.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen sind allgemeine Festsetzungen zu treffen.<br />

6.4 Das VdfA ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />

6.5 Die Ausarbeitung des VdfA erfolgt entsprechend der Muster. Das Abkürzungsverzeichnis<br />

<strong>und</strong> die Erläuterungen zu Regelquerschnitten, Profilen <strong>und</strong> Bauwerken sind anzuhalten.<br />

Bei der Aufstellung der einzelnen Teilverzeichnisse sind die folgenden Hinweise zu<br />

beachten:<br />

6.5.1 Jede feststellungsbezogene Anlage ist unter einer besonderen laufenden Nummer<br />

einzutragen. Soweit <strong>für</strong> die unterschiedliche Behandlung von Anlagen Abschnittsbezeichnungen<br />

(s. 1.5.3) erforderlich sind, sind diese unter der gleichen laufenden<br />

Nummer mit aufzuführen.<br />

6.5.2 Bei der Ausbauplanung ist der Titel des Ausbauentwurfes <strong>und</strong> das Aufstellungsdatum<br />

mit anzugeben.<br />

6.5.3 Soweit klassifizierte Straßen künftig als Wege genutzt werden sollen, ist die Einziehung<br />

gem. § 41 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> entsprechend den straßenrechtlichen Bestimmungen vorzusehen<br />

<strong>und</strong> in Spalte Bemerkungen ein entsprechender Hinweis anzubringen.<br />

6.5.4 Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> können gemeinschaftliche Anlagen der Gemeinde im<br />

Flurbereinigungsplan nur unter der Voraussetzung zu Eigentum zugeteilt werden, dass<br />

diese zustimmt. Die Verpflichtung der Gemeinde kann also nicht durch die Feststellung<br />

des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bewirkt werden.<br />

Die Zustimmungserklärung der Gemeinde ist daher frühzeitig einzuholen, damit sie zum<br />

Zeitpunkt der Feststellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vorliegt. Hierbei sollte gleichzeitig<br />

auch der Übergang der Unterhaltung beim Vorausbau zum Zeitpunkt der Abnahme<br />

nach § 12 VOB/B geregelt werden. Über diese Absichten der Flurneuordnungsbehörde<br />

sollte die Gemeinde bereits frühzeitig in Gesprächen unterrichtet werden.<br />

6.5.5 Im Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke ist in Sp. 4 die Brückenklasse nur dann anzugeben,<br />

wenn sie bekannt ist. Ansonsten ist “unbestimmt” einzutragen.<br />

6.5.6 Für Kreuzungsbauwerke in klassifizierten Straßen ist in der Regel eine besondere<br />

Vereinbarung erforderlich, in der neben dem Eigentum <strong>und</strong> der Unterhaltung auch die<br />

Übernahme entsprechender Kosten zu regeln sind.<br />

6.5.7 Bei der Änderung von Bahnübergängen ist neben der Art der Anlage in Sp. 3 auch die<br />

offizielle Bezeichnung der Bahnstrecke, die Kilometrierung <strong>und</strong> die Bezeichnung der<br />

kreuzenden Straße anzugeben.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (1) 03/04


6.6 In dem VdfA sind die <strong>für</strong> die Beschreibung des Vorhabens i. S. der Nr. 14 der Anlage zu<br />

§ 3 UVPG notwendigen Angaben über Art <strong>und</strong> Umfang, Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

sowie der Hinweis, bei welchen Anlagen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu<br />

erwarten sind, enthalten.<br />

6.7 Bei Änderung einer Planfeststellung/Plangenehmigung sind die im Verzeichnis der<br />

Planunterlagen genannten Teile gesondert aufzustellen. Bei Änderung von bereits<br />

planfestgestellten oder genehmigten Anlagen sind die zugehörigen Aussagen in den<br />

textlichen <strong>und</strong> tabellarischen Teilen der vorweggegangenen Feststellungen zu streichen<br />

<strong>und</strong> mit einem Hinweis in der Spalte “Bemerkungen” der Teilverzeichnisse auf die<br />

nachfolgende Feststellung zu versehen.<br />

Anlagen<br />

Titelblatt (a)<br />

allgemeine Festsetzungen (b)<br />

Abkürzungsverzeichnis (c)<br />

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (d)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (2) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

V E R Z E I C H N I S D E R F E S T S T E L L U N G S B E Z O G E N E N<br />

A N L A G E N (VdfA)<br />

Inhalt Seite<br />

1 Allgemeine Festsetzungen<br />

2 Abkürzungsverzeichnis<br />

3 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen<br />

1 Teilverzeichnis Straßen<br />

2 Teilverzeichnis Wege<br />

3 Teilverzeichnis Gewässer<br />

4 Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke<br />

5 Teilverzeichnis landschaftsgestaltende Anlagen<br />

6 Teilverzeichnis Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

7 Teilverzeichnis Dorfentwicklungsmaßnahmen<br />

8 Teilverzeichnis sonstige Anlagen<br />

9 Teilverzeichnis einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (3) 03/04


1 Allgemeine Festsetzungen<br />

1.1 Das Verzeichnis enthält nur die planfestzustellenden Anlagen einschließlich der sie<br />

betreffenden Festsetzungen. Es besteht aus allgemeinen Festsetzungen <strong>und</strong> den in<br />

Tabellenform zusammengestellten auf die einzelnen Anlagen bezogenen besonderen<br />

Festsetzungen.<br />

Öffentliche <strong>und</strong> gemeinschaftliche Anlagen, die unverändert erhalten bleiben, sind in<br />

diesem Verzeichnis nicht enthalten; sie werden nur kartenmäßig nachgewiesen, soweit<br />

dies <strong>für</strong> das Verständnis des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> erforderlich ist.<br />

Fremdplanungen, die nicht an der flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellung teilnehmen,<br />

sind in diesem Verzeichnis nicht enthalten; sie werden nur kartenmäßig nachgewiesen,<br />

soweit dies <strong>für</strong> das Verständnis des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> erforderlich ist.<br />

1.2 Hinsichtlich der Lage <strong>und</strong> Linienführung der Anlagen gelten die Darstellungen der Karte.<br />

1.3 Neu angelegte <strong>und</strong> veränderte Zufahrten <strong>und</strong> Zugänge zu B<strong>und</strong>es-, Landes- <strong>und</strong> Gemeindestraßen<br />

sind in der Karte dargestellt <strong>und</strong> im Verzeichnis aufgeführt, sonstige<br />

Zufahrten <strong>und</strong> Zugänge sind weder in der Karte noch in diesem Verzeichnis dargestellt.<br />

1.4 Vorhandene Bauwerke sind nur in der Karte dargestellt. Geplante Bauwerke sind in der<br />

Karte numeriert. Im Verzeichnis sind die dazugehörenden Abmessungen angegeben.<br />

Die in Gewässern II. Ordnung geplanten Durchlassbauwerke <strong>für</strong> Straßen <strong>und</strong> Wege sind<br />

im Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke aufgeführt.<br />

1.5 Bei der Festsetzung eines Gewässerbaues in naturgemäßer Gestaltung kann in Spalte<br />

7 auf im Anhang zum Verzeichnis beizufügende Gestaltungsprofile bzw. nähere Beschreibungen,<br />

z. B. Gewässerprofil-Nr. .... verwiesen werden.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (4) 03/04


2 Abkürzungsverzeichnis<br />

2.1 Straßen<br />

A ... B<strong>und</strong>esautobahn<br />

B ... B<strong>und</strong>esstraße<br />

L ... Landesstraße<br />

K ... Kreisstraße<br />

G ... Gemeindestraße<br />

2.2 Ländliche Wege<br />

- jeweils in Verbindung mit den amtlichen Bezeichnungen<br />

VW = Verbindungsweg<br />

Feldwege<br />

WW = Wirtschaftsweg<br />

GW = Grünweg<br />

Waldwege<br />

FW = Fahrweg<br />

RW = Rückeweg<br />

sonstige ländliche Wege<br />

Fu = Fußweg<br />

Wa = Wanderweg<br />

Ra = Radweg<br />

Re = Reitweg<br />

Vieh = Viehtrift<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (5) 03/04


2.3 Standartbauweisen <strong>für</strong> Wegebefestigungen gem. den Richtlinien <strong>für</strong> den ländlichen<br />

Wegebau (RLW 99 Nrn. 8 <strong>und</strong> 9)<br />

DoB = Decke ohne Bindemittel<br />

AsD = Asphaltdecke<br />

B = Betondecke<br />

P = Pflasterdecke<br />

PB = Pflasterdecke in Betonstein<br />

PN = Pflasterdecke in Naturstein<br />

PRB = Pflasterdecke in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />

SpA = Spurbahn in Asphalt<br />

SpB = Spurbahn in Beton<br />

SpPB = Spurbahn in Betonsteinpflaster<br />

SpPRB = Spurbahn in Rasenverb<strong>und</strong>stein<br />

SpBP = Spurbahn in Betonplatten<br />

HGTD = hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Tragdeckschicht<br />

HGD = hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Deckschicht<br />

UB = unbefestigt (Erdbau)<br />

2.4 Gewässer<br />

I. O. = Gewässer I. Ordnung<br />

II. O. = Gewässer II. Ordnung<br />

UfStr = Uferstreifen einseitig/beidseitig<br />

2.5 Kreuzungsbauwerke<br />

Bb = Betonbrücke<br />

Hb = Holzbrücke<br />

Stb = Stahlbrücke<br />

Rd = Rohrdurchlaß<br />

Md = Maulprofildurchlaß<br />

Gd = Gewölbedurchlaß<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (6) 03/04


Pd = Plattendurchlaß<br />

Rad = Rahmendurchlaß<br />

Fu = Furt<br />

2.6 Sonstige Anlagen <strong>und</strong> Bauwerke<br />

Drs = Dränsammler<br />

R = Rückstauplatte<br />

Rhb = Rückhaltebecken<br />

Rk = Regenwasserkanal<br />

Rl = Rohrleitung<br />

Sa = Sohlabsturz<br />

Sf = Sandfang<br />

Ssch = Sohlschalen<br />

Sü = Sohlübergang<br />

SchöWk = Schöpfwerk<br />

Ber = Beregnungsanlage<br />

E = Einlaufbauwerk<br />

Hy = Hydrant<br />

Bru = Brunnen<br />

Lepf = Lehrpfad<br />

Ersch = Erosionsschutzanlage<br />

Obstw = Ostwiese<br />

2.7 landschaftsgestaltende Anlagen<br />

Eb = Einzelbaum<br />

Es = Einzelstrauch<br />

Br = Baumreihe<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (7) 03/04


Gg- = Gehölzgruppe<br />

B = Bäume<br />

Str = Sträucher<br />

B/Str = Bäume <strong>und</strong> Sträucher<br />

Gs- = Gehölzstreifen (Hecke)<br />

B = Bäume<br />

Str = Sträucher<br />

B/Str = Bäume <strong>und</strong> Sträucher<br />

Wh = Wallhecke<br />

Fg = Feldgehölz<br />

Bio = gesetzlich geschütztes Biotop<br />

Bl = Brachland<br />

Eauf = Erstaufforstung<br />

Wf = Sukzessionsfläche<br />

Vr = Hochstaudenflur (Gras-Krautflur)<br />

Wr = Waldrandgestaltung<br />

Fw = Feuchtwiese<br />

Ro = Rodung/Umwandlung von Wald<br />

2.8 Bewertungsstufen vorhandener Landschaftselemente<br />

I erhaltensnotwendig<br />

II erhaltenswürdig<br />

III bedingt erhaltenswürdig<br />

2.9 Dorfentwicklungsmaßnahmen<br />

Dopl = Dorfplatz<br />

Sppl = Spielplatz<br />

Bopl = Bolzplatz<br />

Bapl = Badeplatz<br />

Pfri = Pflasterrinne<br />

Trma = Trockenmauer<br />

Brma = Bruchsteinmauer<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (8) 03/04


Bema = Betonmauer<br />

2.10 Bodenverbesserung<br />

Dr = Dränung<br />

Tk = Tiefkultur<br />

Fk = Flachkultur<br />

2.11 Sonstige Angaben<br />

TG = Teilnehmergemeinschaft<br />

Lkr = Landkreis<br />

Gde = Gemeinde<br />

Wabo = Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband<br />

Uhv = Unterhaltungsverband<br />

DB = Deutsche Bahn AG<br />

Strbv = Straßenbauverwaltung<br />

2.11 Maße <strong>und</strong> Zeichen<br />

Rq = Regelquerschnitt<br />

F = Fahrbahnbreite in m<br />

K = Kronenbreite in m<br />

S = Sohlbreite in m<br />

T = Gewässertiefe in m<br />

n = Böschungsneigung (1 : n)<br />

Rp = Regelprofil<br />

nP = naturnahes Profil<br />

lH = lichte Höhe in m<br />

lW = lichte Weite in m<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (9) 03/04


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung : Az.:<br />

Teilverzeichnis : Straßen Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />

Nr. Karte zum Straße Länge Angaben über RQ, F <strong>und</strong> Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach Ausbauart b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(m) (m) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (10) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung : Az.:<br />

Teilverzeichnis : Wege Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Art des Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />

Nr. Karte zum Weges Länge Angaben über K, F <strong>und</strong> Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach Ausbauart b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(m) (m) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (11) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung : Az.:<br />

Teilverzeichnis : Gewässer Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Art des Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />

Nr. Karte zum Gewässers Länge Beschreibung Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach (m) (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Fläche c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (12) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung : Az.:<br />

Teilverzeichnis : Kreuzungsbauwerke Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />

Nr. Karte zum RQ Brücken- Form <strong>und</strong> Vorhandener RQ Brücken- Ausbauplanung, ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach bzw. klasse Abmessung Zustand bzw. klasse Form <strong>und</strong> Abmessung b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> K (DIN 1072) IH x IW K (DIN 1072) c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(m) IH x IW (m) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (13) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung Az.:<br />

Teilverzeichnis : landschaftsgestaltende Anlagen Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Art der Bestand Entwicklungs-, Pflege- <strong>und</strong> Hinweise<br />

Nr. Karte zum Anlage Länge Beschreibung Bewertung Erschließungsmaßnahmen a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Länge (m) Besondere c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(ha) Fläche (ha) Festsetzungen d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (14) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung Az.:<br />

Teilverzeichnis : Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Bestand Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme Hinweise<br />

Nr. Karte zum Länge Beschreibung Art der Länge Besondere <strong>für</strong> a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach (m) Anlage (m) Festsetzungen Eingriff b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Fläche Nr. c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (15) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung : Az.:<br />

Teilverzeichnis : Dorfentwicklungsmaßnahmen Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />

Nr. Karte zum Anlage Länge Angaben Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach (m) über (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Ausbauart Fläche c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (16) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung : Az.:<br />

Teilverzeichnis : sonstige Anlagen Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Eingriff Hinweise<br />

Nr. Karte zum Anlage Länge Beschreibung Länge Ausbauplanung ja nein a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach (m) (m) b) bisherige Eigentümer vom ... sowie Hinweise<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Fläche c) künftige Eigentümer mit ... auf Änderungen<br />

(ha) (ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (17) 01/03


VERZEICHNIS DER FESTSTELLUNGSBEZOGENEN ANLAGEN<br />

Flurbereinigung Az.:<br />

Teilverzeichnis : einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen Datum : Blatt :<br />

Lfd. Nr. in der Art der Bestand Regelung Hinweise<br />

Nr. Karte zum Anlage Länge Beschreibung Einziehung / Beseitigung / a) Träger des Vorhabens Vereinbarung Bemerkungen<br />

Plan nach (m) Rekultivierung / besondere b) bisherige Eigentümer vom ...<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> Fläche Festsetzungen c) künftige Eigentümer mit ...<br />

(ha) d) Unterhaltungspflichtiger<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (18) 01/03


7 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1<br />

BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

7.1 Die Flurneuordnungsbehörde führt als wesentliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die planerischen Entscheidungen<br />

eine eingehende örtliche Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung durch. Die<br />

Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung soll vor der Aufstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

vorliegen. Sie ist auf das dem Zweck des Verfahrens <strong>und</strong> dem Gebiet angemessene<br />

Maß zu beschränken. Für den Umfang der notwendigen Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -<br />

bewertung sind die Verfahrensarten gemäß <strong>FlurbG</strong> bzw. LwAnpG zu berücksichtigen (s.<br />

Anlage b).<br />

7.2 Die Eingriffsregelung ist gr<strong>und</strong>sätzlich in jedem Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> LwAnpG<br />

anzuwenden.<br />

7.3 Unabhängig davon, wie die Eingriffe <strong>und</strong> die notwendigen Kompensationsmaßnahmen<br />

bewertet werden, ist eine Übersicht über die im Flurbereinigungsverfahren <strong>für</strong> die Herstellung<br />

des neuen Wege- <strong>und</strong> Gewässernetzes <strong>und</strong> der landschaftsgestaltenden Anlagen<br />

in Anspruch genommenen Flächen erforderlich. In der Flächenbilanz über die Eingriffe<br />

sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> über Entwicklungsmaßnahmen<br />

(Anlage g) sind daher die Gesamtflächen aller aufgeführten Maßnahmen aufzulisten.<br />

7.4 In der Bilanztabelle (Anlage h) sind alle Maßnahmen, die einen Eingriff darstellen sowie<br />

die zugehörigen Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen aufzuführen. Für die Berechnung<br />

der auszugleichenden bzw. auszurechnenden Flächen sind die festgelegten Faktoren<br />

zu verwenden.<br />

7.5 Für jeden Eingriff, der im Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen aufgeführt ist,<br />

muss eine Beschreibung des Eingriffs sowie der zugeordneten Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

nach Anlage i vorgenommen werden.<br />

7.6 Nach § 10 BbgNatSchG sind Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft, Veränderung der Gestalt<br />

oder Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen im besiedelten <strong>und</strong> unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes oder den Erholungswert der<br />

Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.<br />

7.6.1 Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen.<br />

7.6.2 Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind daraufhin zu beurteilen, ob sie ausgleichbar<br />

sind.<br />

- Wenn Beeinträchtigungen ausgleichbar sind, sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen<br />

(Ausgleichsgebot § 12 Abs. 2 BbgNatSchG).<br />

- Sind Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar, ist der Eingriff zu unterlassen, es sei<br />

denn, dass den Belangen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege bei der<br />

Abwägung aller Anforderungen an Natur <strong>und</strong> Landschaft andere Belange der Allgemeinheit<br />

im Range vorgehen (§ 13 Abs. 1 BbgNatSchG). Die dann erforderlichen<br />

Ersatzmaßnahmen (Ersatzgebot §§ 13, 14 BbgNatSchG) dienen der gleichwertigen<br />

Wiederherstellung der gestörten ökologischen <strong>und</strong> ästhetischen Funktionen an anderer<br />

Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes. Der räumliche funktionale Bezug<br />

zum Eingriff ist im Vergleich zur Ausgleichsmaßnahme gelockert.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (1) 03/04


Anlagen<br />

Hinweise zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>und</strong> den Verträglichkeitsprüfungen in der<br />

Flurbereinigung (a)<br />

Notwendiger Umfang der Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung in Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong><br />

LwAnpG (b)<br />

Prüfung des Eingriffstatbestandes (c)<br />

Ermittlung der Art <strong>und</strong> Intensität der Auswirkungen/Beeinträchtigungen (d)<br />

Eingriffsbeurteilung der Planung (e)<br />

Titelblatt (f)<br />

Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen<br />

(g)<br />

Bilanztabelle sowie Faktoren zur Berechnung der auszugleichenden <strong>und</strong> anzurechnenden Flächen(h)<br />

Beschreibung der Eingriffe sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (i)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (2) 03/04


Hinweise zur landschaftspflegerischen Begleitplanung <strong>und</strong> den Verträglichkeitsprüfungen<br />

in der Flurbereinigung<br />

1 Problemstellung <strong>und</strong> Zielsetzung<br />

1.1 Aufgabe der Bodenordnung<br />

1.2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bodenordnung<br />

1.3 Verträglichkeitsprüfung in der Bodenordnung<br />

1.4 landschaftspflegerische Begleitplanung<br />

2 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Verträglichkeitsprüfungen <strong>und</strong> der landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

- UVP-Gesetze<br />

- Flurbereinigungsgesetz<br />

- Naturschutzrecht (BNatSchG, BbgNatSchG)<br />

- Planfeststellungsrichtlinien <strong>FlurbG</strong><br />

3 Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> genereller Verfahrensablauf<br />

3.1 Prüfung der Umweltverträglichkeit<br />

- Inhalte <strong>und</strong> Vorgaben<br />

- Hinweise zur Erfassung <strong>und</strong> Auswertung<br />

3.2 Verträglichkeitsprüfung<br />

3.3 Bewertungsmethodik<br />

3.4 Verfahrensablauf<br />

4 Vorbereitung der Flurbereinigung<br />

4.1 Allgemeine Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

4.1.1 Überblick über den Zustand von Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

4.1.2 Zielkonzeption aus der Sicht der Bodenordnung/Leitbilder des Naturschutzes <strong>und</strong> der<br />

Landschaftspflege<br />

4.1.3 Hinweise zu Konflikten zwischen Bodenordnung <strong>und</strong> Naturschutz/Landschaftspflege<br />

4.2 Abgrenzung des Untersuchungsraumes <strong>und</strong> der Untersuchungsinhalte<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (3) 03/04


4.2.1 Verfahrensgebiet/Untersuchungsraum<br />

4.2.2 Detailanforderungen<br />

4.2.3 Bewertungsmethoden<br />

5 Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung in der Flurbereinigung<br />

5.1 Mensch<br />

Darstellen <strong>und</strong> Bewerten menschlicher Werte an die <strong>Landwirtschaft</strong> - Bevölkerung, Nutzungen,<br />

Bewirtschaftung – (Menschliche Ges<strong>und</strong>heit/menschliches Wohlbefinden)<br />

- Lärm<br />

- Schadstoffe<br />

5.2 Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

Ermitteln <strong>und</strong> Bewerten der Biotoptypen, floristische Merkmale <strong>und</strong> faunistischer Besonderheiten<br />

- Beschreibung, Kriterien, Lebensraumfunktionen –<br />

- Indikatorarten<br />

- Pflanzengesellschaften<br />

- Standortverhältnisse<br />

- Vernetzung (innere <strong>und</strong> äußere)<br />

- Beeinträchtigungen (Lärm, Beunruhigungen, Schadstoffe)<br />

5.3 Boden<br />

Darstellen <strong>und</strong> Bewerten der Bodenverhältnisse <strong>und</strong> bedeutender Bodenfunktion - Beschreibung,<br />

Kriterien, Lebensraumfunktionen –<br />

- Bodentyp<br />

- Bodenart<br />

- gegebenenfalls Bodeneigenschaften<br />

- Durchlässigkeit<br />

- Filtereigenschaften<br />

- Wassergehalt<br />

- Humusgehalt<br />

- Sorptionsfähigkeit<br />

usw.<br />

5.4 Wasser<br />

Darstellen <strong>und</strong> Bewerten der Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Oberflächenwässer sowie bedeutender Wasserschutzfunktionen<br />

- Beschreibung, Kriterien, Flächenfunktionen -<br />

5.4.1 Oberflächengewässer<br />

- Gewässerart<br />

- Wasserbeschaffenheit<br />

- Gewässerstruktur (aquatisch, amphibisch, terrestrisch)<br />

5.4.2 Gr<strong>und</strong>wasser<br />

- Gr<strong>und</strong>wasservorkommen<br />

- Gr<strong>und</strong>wasserqualität<br />

- Gr<strong>und</strong>wassernutzung<br />

- Deckschichten<br />

- Fließrichtung<br />

- Wassereinzugsgebiet<br />

5.5 Luft/Klima<br />

Darstellen <strong>und</strong> Bewerten klimatischer Bedingungen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (4) 03/04


- Beschreibung, Kriterien, Flächenfunktionen –<br />

- Topographie<br />

- Besiedlung<br />

- Frischluftentstehungs-/ -abflussgebiete<br />

- Richtung der Frischluftzufuhr<br />

5.6 Landschaftsbild/Erholung<br />

Ermitteln <strong>und</strong> Bewerten der Landschaftsbildräume, charakteristischen Landschaftsbildeinheiten<br />

sowie der gliedernden <strong>und</strong> belebenden Landschaftselemente einschließlich<br />

der Erholungsfunktionen<br />

- Landschaftsbildräume mit Elementen <strong>und</strong> Phänomenen<br />

- Bedeutung <strong>für</strong> Freizeit <strong>und</strong> Erholung<br />

5.7 Kulturgüter <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

Darstellen <strong>und</strong> Bewerten der Kultur- <strong>und</strong> sonstiger Sachgüter <strong>und</strong> ihrer charakteristischen<br />

Ausprägungen<br />

- Schadstoffe<br />

- Erschütterungen<br />

6 Planungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

- Zielkonzeption der Flurbereinigung<br />

- Konfliktlösungen <strong>und</strong> Entwicklungsziele <strong>für</strong> die Landschaft<br />

7 Unterlagen zu den Vorhaben in der Flurbereinigung (§ 6 UVPG)<br />

7.1 Beschreibung der Maßnahmen/Vorhaben<br />

7.1.1 Wegebau<br />

a) Zielvorgaben<br />

b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />

c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

7.1.2 Gewässerausbau<br />

a) Zielvorgaben<br />

b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />

c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

7.1.3 Beseitigung von Vegetation<br />

a) Zielvorgaben<br />

b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />

c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

7.1.4 Sonstige Maßnahmen<br />

a) Zielvorgaben<br />

b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />

c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

7.1.5 Entwicklungsmaßnahmen<br />

a) Zielvorgaben<br />

b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (5) 03/04


c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

7.1.6 Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege zugunsten Dritter<br />

a) Zielvorgaben<br />

b) Standort, Art <strong>und</strong> Umfang<br />

c) Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden<br />

7.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, Ausgleich oder Ersatz/Eingriffsbeurteilung<br />

7.2.1 Ermittlung der Art <strong>und</strong> Intensität von Auswirkungen/Beeinträchtigungen<br />

- auf den Menschen<br />

- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />

- auf das Landschaftsbild<br />

- auf die Kulturgüter<br />

7.2.2 Vermeidung <strong>und</strong> Minderung von Beeinträchtigungen<br />

- auf den Menschen<br />

- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />

- auf das Landschaftsbild<br />

- auf die Kulturgüter<br />

7.2.3 Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />

- auf den Menschen<br />

- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />

- auf das Landschaftsbild<br />

- auf die Kulturgüter<br />

7.2.4 Ausgleichbarkeit <strong>und</strong> Wiederherstellbarkeit von Eingriffen<br />

- auf den Menschen<br />

- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />

- auf das Landschaftsbild<br />

- auf die Kulturgüter<br />

7.2.5 Ermittlung des Ausgleichbedarfs <strong>für</strong> erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />

- auf den Menschen<br />

- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />

- auf das Landschaftsbild<br />

- auf die Kulturgüter<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (6) 03/04


7.2.6 Ersatz/funktionaler Ausgleich von Eingriffen<br />

- auf den Menschen<br />

- auf Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

- auf Boden, Wasser <strong>und</strong> Luft/Klima<br />

- auf das Landschaftsbild<br />

- auf die Kulturgüter<br />

7.3 Beschreibung der zu erwartenden <strong>und</strong> verbleibenden erheblichen Auswirkungen auf die<br />

Umwelt<br />

7.3.1 Folgewirkungen <strong>und</strong> Funktionsbeeinträchtigungen auf die Schutzgüter/Werteverluste<br />

7.3.2 Vorhabenalternativen <strong>und</strong> Vermeidungsstrategien<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (7) 03/04


Verfahrensart<br />

§ 1 in Verbindung mit<br />

§ 37 <strong>FlurbG</strong><br />

Regelflurbereinigungsverfahren<br />

§ 87 ff. <strong>FlurbG</strong><br />

Unternehmensflurbereinigungsverfahren<br />

§ 86 <strong>FlurbG</strong><br />

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren<br />

§ 91 <strong>FlurbG</strong><br />

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren<br />

mit<br />

“Maßnahmenplan”<br />

§§ 103 ff. <strong>FlurbG</strong><br />

Freiwilliger Landtausch<br />

§ 54 LwAnpG<br />

Freiwilliger Landtausch<br />

§ 56 LwAnpG<br />

Bodenordnungsverfahren<br />

Notwendiger Umfang der Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />

in Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> LwAnpG<br />

Umfang der Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist eine flächendeckende <strong>und</strong> maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> -bewertung des Verfahrensgebietes durchzuführen. Nicht<br />

geplante Bereiche können ausgenommen oder mit einer geringeren Intensität<br />

bearbeitet werden.<br />

Es kann auch erforderlich sein, in Randbereichen über das Verfahrensgebiet<br />

hinaus eine Bestandsaufnahme durchzuführen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich werden die vorliegenden Bestandsaufnahmen <strong>und</strong> -bewertungen<br />

der Unternehmensträger <strong>für</strong> das Verfahrensgebiet übernommen. Für Gebiete<br />

außerhalb der Planfeststellung des Unternehmensträgers ist eine Bestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> -bewertung notwendig, wenn dort Maßnahmen der Flurbereinigung<br />

geplant sind.<br />

Nachträgliche Bestandsaufnahmen von planfestgestellten Bereichen des Unternehmensträgers<br />

können z.B. auf Gr<strong>und</strong> notwendiger Änderungen der Ersatz-<br />

<strong>und</strong> Ausgleichsmaßnahmen sowie des zurückliegenden Bearbeitungszeitraumes<br />

der Bewertung durch den Unternehmensträger (Zeitversatz) erforderlich<br />

werden. Sofern in planfestgestellten Gebieten Flächen liegen, <strong>für</strong> die der<br />

Unternehmensträger keine Maßnahmen plant, diese <strong>für</strong> die Flurbereinigung<br />

aber von Bedeutung sind, hat ebenfalls eine Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -<br />

bewertung zu erfolgen. Ansonsten gelten die Gr<strong>und</strong>sätze wie <strong>für</strong> Verfahren<br />

nach § 1 <strong>FlurbG</strong>.<br />

Von der Aufstellung des Wege- <strong>und</strong> Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem<br />

Begleitplan (§ 41 <strong>FlurbG</strong>) kann abgesehen werden, wenn keine Maßnahmen<br />

vorgesehen sind (§ 86 <strong>FlurbG</strong> Abs. 2 Nr. 5). Wenn entsprechende<br />

Maßnahmen vorgesehen sind, die in den Flurbereinigungsplan aufgenommen<br />

werden, erfolgt eine maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme <strong>und</strong> Bewertung<br />

<strong>und</strong> eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde.<br />

Wenn ein Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan<br />

(§ 41 <strong>FlurbG</strong>) aufgestellt wird, ist eine auf die geplanten Maßnahmen orientierte<br />

Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung des Verfahrensgebietes erforderlich.<br />

Die Veränderung <strong>und</strong> Neuanlage von Wegen <strong>und</strong> Gewässern sowie Bodenverbesserungen<br />

sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. Ein Wege-<br />

<strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41 <strong>FlurbG</strong>)<br />

wird nicht aufgestellt (§ 97 <strong>FlurbG</strong>). Eine maßnahmeorientierte Bestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> -bewertung erfolgt im Einzelfall.<br />

In der Regel ist keine Landschaftsbestandsaufnahme erforderlich. Es ist jedoch<br />

eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bei tauschbedingten Beeinträchtigungen<br />

<strong>und</strong> durchzuführenden Maßnahmen erforderlich.<br />

In der Regel ist keine Landschaftsbestandsaufnahme erforderlich. Es ist jedoch<br />

eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde bei tauschbedingten Beeinträchtigungen<br />

<strong>und</strong> durchzuführenden Maßnahmen erforderlich.<br />

Es erfolgt eine auf die geplanten Maßnahmen orientierte Bestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> Bewertung des Verfahrensgebietes.<br />

Funktionsflächen können ausgenommen werden.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (8) 03/04


Flurbereinigung<br />

Landschaftspflegerische<br />

Begleitplanung<br />

Gr<strong>und</strong>lagenteil Entwick- Planungsteil<br />

lungsziele<br />

- Mensch Maßnahmen<br />

- Pflanzen <strong>und</strong> Tiere Auswirkungen / Beeinträchtigungen<br />

- Boden<br />

Bestimmung der Erheb-<br />

- Wasser lichkeit <strong>und</strong> Nachhaltigkeit<br />

- Luft / Klima<br />

Prüfung der Vermeid-<br />

- Landschaftsbild barkeit<br />

- Kulturgüter oder<br />

sonstige Sachgüter<br />

Flurbereinigung<br />

Maßnahmenkonzept<br />

Konflikthinweise<br />

Naturschutz <strong>und</strong><br />

Landschaftspflege<br />

Leitbilder<br />

Festlegung des Untersuchungsraumes<br />

<strong>und</strong> des Untersuchungsinahltes<br />

Prüfung der Ausgleichbarkeit<br />

Ermittlung der Ausgleichs-<br />

<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

alternative Lösungen<br />

Vermeidungsstrategien<br />

Verbleibende Funktionsbeeinträchtigungen<br />

/ Wertverluste<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (9) 03/04


Prüfung des Eingriffstatbestandes<br />

gem. §§ 10, 12 -14 BbgNatSchG<br />

Werden die Gestalt oder Nutzung von Gr<strong>und</strong>stücksflächen verändert?<br />

nein:<br />

Kein Eingriff<br />

ja: Kann die Veränderung zu erheblichen oder nachhaltigen<br />

Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, des<br />

Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft führen?<br />

nein:<br />

Kein Eingriff<br />

ja:<br />

Es liegt ein Eingriff vor<br />

Können die Beeinträchtigungen vermieden werden?<br />

alle Beeinträchtigungen<br />

können vermieden werden<br />

Sie müssen vermieden<br />

werden<br />

Beeinträchtigungen sind<br />

unvermeidbar<br />

Können die unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege ausgeglichen werden?<br />

nein:<br />

Sie könen nicht<br />

ausgeglichen werden<br />

ja:<br />

Sie können ausgeglichen<br />

werden<br />

Sie müssen ausgeglichen<br />

werden<br />

(Ausgleichsmaßnahme)<br />

Gehen bei Abwägung aller Anforderungen an Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft andere Belange der Allgemeinheit den Belangen<br />

von Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege vor?<br />

nein:<br />

Die Maßnahme ist<br />

unzulässig<br />

ja:<br />

Die Maßnahme ist zulässig<br />

Die zerstörten Werte <strong>und</strong> Funktionen des Naturhaushaltes<br />

sind an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen<br />

Raumes in ähnlicher Art <strong>und</strong> Weise wiederherzustellen<br />

(Ersatzmaßnahmen).<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (10) 03/04


Mensch<br />

Tiere <strong>und</strong> Pflanzen<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Klima/Luft<br />

Landschaftsbild<br />

Kulturgüter <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

Ermittlung der Art <strong>und</strong> Intensität der<br />

Auswirkungen / Beeinträchtigungen<br />

Auswirkungen auf:<br />

- das Wohlbefinden <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit der<br />

Wohnbevölkerung<br />

- die Wohnqualität<br />

- das Naturerleben <strong>und</strong> die Erholungsmöglichkeiten<br />

im unmittelbaren Nahbereich<br />

Auswirkungen auf:<br />

- den Bestand, das Artengefüge <strong>und</strong> die Lebensbedingungen<br />

- die Lebensraumstrukturen <strong>und</strong> deren<br />

ökologische Funktionen<br />

Auswirkungen auf:<br />

- das Relief <strong>und</strong> die Erosionsanfälligkeit<br />

- die natürliche Struktur <strong>und</strong> die biotischen<br />

<strong>und</strong> abiotischen Eigenschaften des Bodens<br />

Auswirkungen auf:<br />

- Fließ- <strong>und</strong> Stillgewässer, Gewässerränder,<br />

Retentionsflächen etc.<br />

- das Gr<strong>und</strong>wasser<br />

- bedeutende Funktionen im Naturhaushalt<br />

Auswirkungen auf:<br />

- landschafts- <strong>und</strong> siedlungsklimatische Gegebenheiten<br />

- Kaltluftentstehungsflächen, Abflussbahnen,<br />

Luftaustauschgebiete<br />

- die Luftqualität<br />

Auswirkungen auf:<br />

- empfindliche Landschaftsbildräume <strong>und</strong> -<br />

einheiten<br />

- Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit der Landschaftsstrukturen<br />

- Erholungsfunktionen<br />

Auswirkungen auf:<br />

- Baudenkmäler, siedlungshistorische Besonderheiten<br />

- flächenhafte Natur- <strong>und</strong> Bodendenkmäler<br />

- besondere Nutzungsformen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (11) 03/04


Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />

durch Wegebau<br />

Bauausführung Nebenanlagen<br />

Maßnahmen Geschlossene Decken Spurbahnen hydraulisch Decke ohne unbefestigte Bankette Wege-<br />

i.d.R. 3,0 m breit<br />

geb<strong>und</strong>ene Bindemittel Wege<br />

seiten<br />

Bitumen Beton Pflaster-<br />

Deck- bzw.<br />

Erdwege<br />

gräbendeckenTragdeckschichten<br />

Auswirkungen auf<br />

(HGD/HGTD)<br />

- Menschen X X X X X X - - -<br />

- Acker (überwiegend) XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />

- Grünland<br />

. weniger bedeutend XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />

. wertvoll XX XX XX XX XX XX X X X<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />

- Wald<br />

. weniger bedeutend XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />

. wertvoll XX XX XX X X X X X X<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />

. weniger bedeutend XX XX XX X X X - - -<br />

. wertvoll XX XX XX XX XX XX X X X<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />

- Funktionskomplexe aus<br />

faunist. Sicht XX XX XX X X X X XX XX<br />

- Gefährdete/geschützte<br />

Habitatstandorte XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />

- unbefestigte Wege/Erdwege<br />

. unbedeutend XX XX XX X X X -,0 -,0 -,0<br />

. wertvolle Ausprägungen XX XX XX X X X X X X<br />

. sehr wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />

- Bitumendecken - - - - - - -,0 -,0 -,0<br />

- Betondecken - - - - - - -,0 -,0 -,0<br />

- Pflasterdecken X X - - - - -,0 -,0 -,0<br />

- Spurbahnenplatten XX XX XX - - - -,0 -,0 -,0<br />

- HGD/HGTD XX XX XX XX - - -,0 - -<br />

- Decke ohne Bindemittel XX XX XX XX - - X - -<br />

Nebenanlagen<br />

- Banketten<br />

. unbedeutend XX XX XX X X X -,0 - -<br />

. wertvolle Ausprägungen XX XX XX X X X X X X<br />

. sehr wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />

- Wegeseitengräben<br />

. unbedeutend XX XX XX X X X - - -<br />

. wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX X X X<br />

. sehr wertvolle Ausprägungen XX XX XX XX XX XX XX XX XX<br />

- Boden<br />

. unbedeutende Funktionen X X X X X X - - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX XX XX XX X X X<br />

- Wasser<br />

. unbedeutende Funktionen XX XX XX X X X - - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX XX X X - - X<br />

- Luft/Klima<br />

. unbedeutende Funktionen X X X X X X - - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX X X X - - X<br />

- Landschaftsbild<br />

. empfindlich XX XX XX X X X - X X<br />

. weniger empfindlich X X X X X X - X X<br />

- Kulturgüter oder<br />

sonstige Sachgüter XX XX XX XX X X X X X<br />

XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />

X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />

- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />

0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (12) 03/04


Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />

durch Gwässerausbau<br />

Maßnahmen<br />

Neubau Verlegung<br />

Ausbau<br />

mit<br />

Sohlvertiefung<br />

Ausbau<br />

ohne<br />

Sohlvertiefung<br />

Neuverrohrung<br />

eines<br />

Gew.<br />

Sohlabsturz<br />

Sohlübergang/<br />

Sohlgleit<br />

e<br />

Kreuzungsbauwerke<br />

1)<br />

Auswirkungen auf<br />

- Menschen X X X X X - - X - X<br />

- Acker (überwiegend) - - - - X - - - - -<br />

- Grünland<br />

. weniger bedeutend - X X X X - - - - -<br />

. wertvoll X XX XX X XX X X X - X<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX XX X X X X XX<br />

- Wald<br />

. weniger bedeutend - - - - X - - - - -<br />

. wertvoll X X X - XX X X X - X<br />

. sehr wertvoll XX XX XX X XX X X X - XX<br />

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />

. weniger bedeutend X X X X X - - - - -<br />

. wertvoll XX XX XX X XX X X X - -<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX XX X X X X X<br />

- Funktionskomplexe aus<br />

faunist. Sicht XX XX XX XX XX XX XX XX X X<br />

- Gefährdete/geschützte<br />

Habitatstandorte XX XX XX XX XX X X XX X X<br />

- Boden<br />

. unbedeutende Funktionen X X X X X X X X - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX X XX X X X - XX<br />

- Wasser<br />

. unbedeutende Funktionen X X X X X X X X - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX XX XX XX XX XX X XX<br />

- Luft/Klima<br />

. unbedeutende Funktionen - X X - X X X - - -<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX X XX X X X X X<br />

- Landschaftsbild<br />

. empfindlich XX XX XX XX XX X X X X X<br />

. weniger empfindlich X X X X X - - - - XX<br />

- Kulturgüter oder<br />

sonstige Sachgüter<br />

1)<br />

Brücken <strong>und</strong> Durchlässe<br />

X X X X X X X X - X<br />

XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />

X Beeinträchtigungen möglich, im Einzellfall prüfen<br />

- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />

0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />

offene Gewässer Neubau von Bauwerken<br />

Sandfänge<br />

Verwallungen(Hochwasserschutz)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (13) 03/04


Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />

durch sonstige Maßnahmen<br />

Maßnahmen<br />

Grasweg Erdweg Schotterweg<br />

Bitumen-/<br />

Betonweg<br />

WegesäumewertvolleAusprägung<br />

Wegesäumeunbedeutend<br />

Begleitpflanzungen<br />

an<br />

Wegen u.<br />

Gew.<br />

Feld- <strong>und</strong><br />

Wallhecken<br />

Gehölzgruppen/Feldgehölze<br />

Einzelbäume<br />

<strong>und</strong><br />

Sträucher<br />

Auswirkungen auf<br />

- Menschen X X - - XX - XX XX XX XX<br />

- Acker (überwiegend) XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Grünland<br />

. weniger bedeutend - - - -,0 XX - X X X X<br />

. wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

. sehr wertvoll XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Wald<br />

. weniger bedeutend - - - -,0 X - X X X X<br />

. wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

. sehr wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />

. weniger bedeutend - - - -,0 X - X X X X<br />

. wertvoll X X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

. sehr wertvoll XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Funktionskomplexe aus<br />

faunist. Sicht XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Gefährdete/geschützte<br />

Habitatstandorte XX X - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Boden<br />

. unbedeutende Funktionen X - - -,0 X - X X X X<br />

. bedeutende Funktionen XX X -,0 -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Wasser<br />

. unbedeutende Funktionen X - - -,0 X - X X X X<br />

. bedeutende Funktionen XX X -,0 -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Luft/Klima<br />

. unbedeutende Funktionen X - - -,0 X - X X X X<br />

. bedeutende Funktionen XX - - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

- Landschaftsbild<br />

. empfindlich XX - - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

. weniger empfindlich X - - -,0 X - X X X X<br />

- Kulturgüter oder<br />

sonstige Sachgüter X - - -,0 XX X XX XX XX XX<br />

XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />

X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />

- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />

0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />

Beseitigung von Wegekörpern Beseitigung von Landschaftselementen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (14) 03/04


Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />

durch sonstige Maßnahmen<br />

Maßnahmen<br />

Verfüllen<br />

von Fließ-<br />

<strong>und</strong><br />

Stillgew.<br />

Grünland in<br />

Acker oder<br />

Wald<br />

Acker in<br />

Grünland<br />

Acker in<br />

Wald<br />

Wald in<br />

Acker oder<br />

Grünland<br />

Intensivgrünland<br />

in<br />

extensiv.<br />

Auswirkungen auf<br />

- Menschen XX X - - X - X<br />

- Acker (überwiegend) XX - - X X - X<br />

- Grünland<br />

. weniger bedeutend XX XX - - X - X<br />

. wertvoll XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />

. sehr wertvoll XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />

- Wald<br />

. weniger bedeutend XX - - - X - X<br />

. wertvoll XX X -,0 -,0 XX -,0 XX<br />

. sehr wertvoll XX X -,0 -,0 XX -,0 XX<br />

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />

. weniger bedeutend XX XX - - - - X<br />

. wertvoll XX XX -,0 -,0 - -,0 XX<br />

. sehr wertvoll XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />

- Funktionskomplexe aus<br />

faunist. Sicht XX XX -,0 -,0 XX -,0 XX<br />

- Gefährdete/geschützte<br />

Habitatstandorte XX XX -,0 -,0 XX -,0 XX<br />

- Boden<br />

. unbedeutende Funktionen X X - - - - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />

- Wasser<br />

. unbedeutende Funktionen XX X - - - - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX -,0 -,0 X -,0 XX<br />

- Luft/Klima<br />

. unbedeutende Funktionen X X - - - - X<br />

. bedeutende Funktionen XX XX -,0 -,0 X - XX<br />

- Landschaftsbild<br />

. empfindlich XX X -,0 X X -,0 XX<br />

. weniger empfindlich XX - - - - - X<br />

- Kulturgüter oder<br />

sonstige Sachgüter X X - X - -,0 XX<br />

1)<br />

stillgelegte Flächen bleiben LN <strong>und</strong> fallen nicht unter diese Betrachtung<br />

XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />

X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />

- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />

0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />

Umwandlung der Nutzungsart<br />

extensiv<br />

oder nicht<br />

genutzte<br />

Flächen in<br />

LN 1)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (15) 03/04


Beurteilung der Erheblichkeit oder Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen<br />

durch sonstige Maßnahmen<br />

Maßnahmen<br />

Senken Rainen <strong>und</strong><br />

Böschungen<br />

Bodenauf-<br />

<strong>und</strong> abtrag<br />

Tieflockerung<br />

Dränung Beregnung<br />

Auswirkungen auf<br />

- Menschen X XX XX X - - -<br />

- Acker (überwiegend) XX X X X - - -<br />

- Grünland<br />

. weniger bedeutend XX XX X X - - -<br />

. wertvoll XX XX XX XX - X -<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX - XX -<br />

- Wald<br />

. weniger bedeutend X X X X - - -<br />

. wertvoll XX XX XX XX - X -<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX - X -<br />

- Einzelstrukturen/Strukturkomplexe<br />

. weniger bedeutend X X X X - - -<br />

. wertvoll XX XX XX XX - X -<br />

. sehr wertvoll XX XX XX XX - X X<br />

- Funktionskomplexe aus<br />

faunist. Sicht XX XX XX XX X X X<br />

- Gefährdete/geschützte<br />

Habitatstandorte XX XX XX XX X X X<br />

- Boden<br />

. unbedeutende Funktionen X X X X - - -<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX XX X X -<br />

- Wasser<br />

. unbedeutende Funktionen X X X X - X -<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX XX X XX -<br />

- Luft/Klima<br />

. unbedeutende Funktionen X X X X - - -<br />

. bedeutende Funktionen XX XX XX XX - X X<br />

- Landschaftsbild<br />

. empfindlich XX XX XX XX - X -<br />

. weniger empfindlich X X X X - - -<br />

- Kulturgüter oder<br />

sonstige Sachgüter X X XX XX X X -<br />

XX erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen<br />

X Beeinträchtigungen möglich, im Einzelfall prüfen<br />

- in der Regel keine Beeinträchtigungen<br />

0 günstige Entwicklungsmöglichkeiten<br />

Flächenplanierungen<br />

Beseitigung von<br />

sonstigen<br />

geomorphologischenStrukturen<br />

Meliorationsmaßnahmen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (16) 03/04


Planung<br />

1. Erneuerung von Wegen in gleicher Ausbauart <strong>und</strong> -<br />

breite<br />

2. Ausweisung eines Weges ohne Ausbau<br />

3. Neubau Erdweg<br />

4. Neubau Schotterweg<br />

5. Neubau bituminös befestigter Weg<br />

6. Veränderung der Geländegestalt durch Wegebau<br />

7. Umbau eines Weges (d. h. Überführung in eine höhere<br />

Befestigungsstufe)<br />

- Erdweg >> Schotterweg<br />

- Erdweg >> bituminös befestigter Weg<br />

- Schotterweg >> bituminös befestigter Weg<br />

8. Verbreiterung eines Weges<br />

9. Ermittlung des Eingriffs entsprechend der räumlichen<br />

Ausdehnung des Bauwerkes<br />

10. Beseitigung eines Erdweges<br />

11. Beseitigung eines Schotterweges<br />

12. Beseitigung eines bituminös befestigten Weges<br />

13. Ausbau von Gewässern/Kreuzungsbauwerken<br />

14. Beseitigung von Gräben<br />

15. Beseitigung von Stauen <strong>und</strong> Wehren<br />

16. Abriss von Stallanlagen<br />

17. Beseitigung von Gehölz- <strong>und</strong> Krautvegetation<br />

18. Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Änderung<br />

der Bodenwasserverhältnisse<br />

19. Umwandlung von Wald<br />

20. Meliorationsanlagen<br />

21. Umwandlung von Grünland<br />

22. Beeinträchtigung bzw. Beseitigung von Biotopen <strong>und</strong><br />

Landschaftselementen<br />

23. sonstige Flurbereinigungsmaßnahmen,<br />

z. B. im Rahmen von Planinstandsetzungen<br />

Eingriffsbeurteilung der Planung<br />

Eingriffsbeurteilung<br />

im Gr<strong>und</strong>satz kein Eingriff; Eingriffsprüfung nicht erforderlich,<br />

wenn durch die Erneuerung keine Flächen <strong>für</strong> Baustelleneinrichtungen<br />

<strong>und</strong> Zwischenlagerung in Anspruch genommen<br />

werden<br />

kein Eingriff; Eingriffsbeurteilung nicht erforderlich<br />

Eingriffsprüfung erforderlich<br />

Eingriffstatbestand ist vielfach zu vermuten; Eingriffsprüfung<br />

erforderlich; die Verwendung von verträglichen Baumaterialien<br />

ist kein Ausschlusskriterium, sie wird als eingriffsminderndes<br />

Merkmal vorausgesetzt, die Art der ungeb<strong>und</strong>enen<br />

Befestigung ist zu berücksichtigen<br />

Eingriff gegeben<br />

Eingriffsprüfung erforderlich<br />

- vgl. lfd. Nr. 4<br />

- Eingriff gegeben<br />

- Eingriff gegeben<br />

der zu verbreiternde Trassenteil ist wie ein Neubau zu behandeln<br />

die gesamte räumliche Ausdehnung ist zu betrachten, z. B.<br />

auch Wegeseitengräben <strong>und</strong> Zufahrten<br />

Eingriffsprüfung erforderlich<br />

kann als Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz angesetzt werden<br />

kann ohne Einschränkung als Ausgleich/Ersatz angesetzt<br />

werden<br />

Eingriff gegeben<br />

Eingriffsprüfung erforderlich<br />

kann als Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz angesetzt werden<br />

kann als Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz angesetzt werden<br />

Eingriff in der Regel zu erwarten<br />

im Gr<strong>und</strong>satz ein Eingriff; die damit verb<strong>und</strong>enen schwerwiegenden<br />

Auswirkungen auf den Naturhaushalt werden<br />

herausgehoben<br />

Eingriff gegeben (Ausnahmefall: biotopverb. Maßnahmen)<br />

die Anlage von Be- <strong>und</strong> Entwässerungsgräben ist als Eingriff<br />

zu werten<br />

die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten<br />

<strong>und</strong> auf absoluten Grünlandstandorten<br />

gilt als Eingriff<br />

bei der Beseitigung von Lebensräumen <strong>für</strong> Tiere <strong>und</strong> Pflanzen<br />

sowie von Landschaftselementen (Hecken, Baumreihen,<br />

Einzelbäume, Feldgehölze, Feldräume) <strong>und</strong> bei deren Beeinträchtigung<br />

bzw. Störung ist eine Eingriffsprüfung erforderlich<br />

Eingriffsprüfung erforderlich<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (17) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

L A N D S C H A F T S P F L E G E R I S C H E B E G L E I T P L A N U N G<br />

E I N G R I F F S R E G E L U N G N A C H § 18 Abs. 1 BBGNATSCHG U N D<br />

B I L A N Z Ü B E R D I E E I N G R I F F E S O W I E A U S G L E I C H S -<br />

U N D E R S A T Z M A ß N A H M E N<br />

Inhalt Seite<br />

1 Flächenbilanz über die Eingriffe sowie die<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen<br />

2 Bilanztabelle<br />

3 Beschreibung der Eingriffe sowie der<br />

Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (18) 03/04


Flurbereinigung:<br />

Aktenzeichen.:<br />

Flächenbilanz über Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

nach §§ 10-14 BbgNatSchG <strong>und</strong> über Entwicklungsmaßnahmen <strong>für</strong> Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft<br />

1 Flächen mit Eingriffen<br />

1.1 Beseitigung von Vegetationselementen<br />

1.2 Wegebau<br />

1.3 Sonstige Eingriffe<br />

1.4 (ggf.) nicht ausgeglichene bzw. ersetzte Eingriffe<br />

durch Ausbau von Gewässern<br />

1.5 durch Entwässerung beeinträchtigte Flächen ____________________<br />

2 Flächen mit Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

2.1 Herstellung landschaftsgestaltender Anlagen 1<br />

2.2 Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzflächen beim Wegebau<br />

Summe: ____________________<br />

2.3 Flächen mit sonstigen Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Ersatzmaßnahmen ____________________<br />

Summe: ____________________<br />

Mehrausweisung von Flächen mit Ausgleichs-<br />

<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen ===================<br />

1 Hierzu zählen nach § 41 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> nicht nur z. B. Gehölzpflanzungen sondern alle<br />

Flächen mit Funktionszuweisungen <strong>und</strong> Strukturdispositionen zugunsten des Naturhaushaltes<br />

<strong>und</strong> des Landschaftsbildes<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (19) 03/04


3 Flächen mit Entwicklungsmaßnahmen<br />

3.1 Gehölzpflanzungen, auch an Gewässern<br />

3.2 Renaturierungen<br />

3.3 Uferstreifen an Gewässern<br />

3.4 Besondere Maßnahmen des Biotop- <strong>und</strong><br />

Artenschutzes ____________________<br />

Summe: ==================<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (20) 03/04


Flurbereinigung: Az:<br />

Flächenbilanz über Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

Eingriff Kompensation<br />

E.Nr.<br />

Plan<br />

§ 41<br />

Beschreibung Fläche Faktor auszugleichende<br />

Fläche<br />

m 2<br />

m 2<br />

E.Nr.<br />

Plan<br />

§ 41<br />

Fläche<br />

m 2<br />

bzw.<br />

Anz. der<br />

Bäume<br />

Stück<br />

Beschreibung Faktor anre-<br />

Summe auszugleichende Fläche Summe anrechenbare Fläche<br />

chenbare<br />

Fläche<br />

m 2<br />

Differenz<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.8 (21) 03/04<br />

m 2


Faktoren zur Berechnung der auszugleichenden Fläche<br />

Art der Versiegelung<br />

Ausbauart Wege<br />

Faktor<br />

Erdweg 0,1<br />

Schotter 0,5<br />

Bitumen 1,0<br />

Beton 1,0<br />

Rasenverb<strong>und</strong>stein 0,5<br />

Naturstein 0,5<br />

Hydraulisch geb<strong>und</strong>ene Deckschicht 0,5<br />

Sickerfähige haufwerksporige Pflastersteine 0,0<br />

Renaturierung von Gewässern 0,0-0,5<br />

Errichtung von Betonbrücken 1,0<br />

Errichtung von Holzbrücken 0,5<br />

Errichtung von Stahlbrücken 1,0<br />

Neubau Rohrdurchlass 1,0<br />

Maulprofildurchlass 0,7<br />

Gewölbedurchlass 0,5<br />

Faktoren zur Berechnung der anzurechnenden Fläche<br />

Art der Maßnahmen Faktor<br />

Entsiegelung<br />

Flächige Gehölzpflanzung<br />

1,0<br />

z.B. Windschutzstreifen<br />

0,5<br />

Umwandlung Acker in Extensivgrünland 0,5<br />

Umwandlung Intensiv- in Extensivgrünland 0,33<br />

Anlage von Ackerrandstreifen 0,33<br />

Wiedervernässung von Niedermoorböden 0,75<br />

Ökologischer Waldumbau<br />

Einzelbaumpflanzung<br />

0,33<br />

ein Baum pro 50 m² Versiegelung<br />

50<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (22) 03/04


Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />

TG Bornimer Feldflur<br />

-Flurbereinigungsbehörde-<br />

Eingriff: Nr. 100<br />

Name des Verfahrens:<br />

Bornimer (Lennésche) Feldflur<br />

Az.:<br />

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nrn. 1001, 1003 (tlw.), 1002<br />

Beurteilung des Eingriffs: Wegebau: DoB in degradierter Allee (UBM)<br />

1.330 m<br />

Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />

[x] der Leistungsfähigkeit • Verlust von Lebensraum <strong>für</strong> Pflanzen <strong>und</strong> Tiere<br />

des Naturhaushaltes - Fällung von stark geschädigten in ihrer Sicherheit gefährde-<br />

[x] Pflanzenwelt ten Linden<br />

[x] Tierwelt - Rodung von Buschwerk (überwiegend Hol<strong>und</strong>er) innerhalb<br />

[x] Boden der Alleen<br />

[ ] Wasser • Entstehung bzw. Erhöhung von Barrierewirkungen <strong>für</strong><br />

[x] Luft/Klima Kleintiere durch Ausbau des Weges<br />

[x] des Landschaftsbildes • Veränderung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstung <strong>und</strong><br />

[ ] der Menschen Wärmeabstrahlung<br />

[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen<br />

Sachgüter • Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Fällung von<br />

[x] baubedingt Linden<br />

[x] anlagebedingt (vorübergehend)<br />

[ ] betriebsbedingt<br />

Vorbelastung:<br />

• Boden durch Befahren mit Panzern in starkem Maße verdichtet<br />

Eingriff: • Bodenverunreinigungen durch Schutt <strong>und</strong> Abfall<br />

[x] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />

[x] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />

- Ausbau in DoB statt Vollversiegelung<br />

- Durchführung der Maßnahme außerhalb der Brut- <strong>und</strong> Vegetationszeit<br />

- keine flächige Baustelleneinrichtung<br />

- Freigabe des Weges nur <strong>für</strong> Fußgänger <strong>und</strong> Radfahrer sowie zeitlich begrenzt <strong>für</strong> Kutschen während<br />

der BUGA 2001<br />

- Baumschutzmaßnahmen gem. DIN 18920 <strong>und</strong> RAS - LG 4<br />

Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />

- Verbesserung der Standortbedingungen <strong>für</strong> die ca. 150 Jahre alten Linden<br />

- Wiederherstellung typischer Elemente der Lenné’schen Kulturlandschaft<br />

- Schaffung von neuem Lebensraum <strong>für</strong> die Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt<br />

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />

E.-Nr. 1001:<br />

Pflege der erhaltenswerten, alten Linden einschließlich standortverbessernder Maßnahmen (Baumfutter). Neu-<br />

<strong>und</strong> Ersatzpflanzung von Linden innerhalb der Allee im historischen Raster. Ansaat von Landschaftsrasen in<br />

den Wegeseitenräumen.<br />

E.-Nr. 1003:<br />

Herausnahme einer ca. 9.000 m² großen Fläche aus der ackerbaulichen Nutzung. Die Fläche wird bepflanzt,<br />

um die “Grenzremise” in ihrer ursprünglichen Form wieder herzustellen.<br />

E.-Nr. 1002:<br />

Rückbau (Entsiegelung) eines Betonspurbahnweges parallel zur Lindenallee. Soweit die gewonnene Fläche<br />

nicht <strong>für</strong> die E.-Nr. 400 benötigt wird, soll sie wieder als Acker genutzt werden.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (23) 03/04


Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />

TG Bornimer Feldflur<br />

-Flurbereinigungsbehörde-<br />

Eingriff: Nr. 101<br />

Name des Verfahrens:<br />

Bornimer (Lennésche) Feldflur<br />

Az.:<br />

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nr.<br />

Beurteilung des Eingriffs: Wegebau: DoB auf SpB 200 m<br />

Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />

[ ] der Leistungsfähigkeit Durch den Ausbau des Weges entstehen keine (zusätzlichen) nach-<br />

des Naturhaushaltes haltigen oder erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes<br />

[ ] Pflanzenwelt <strong>und</strong> des Landschaftsbildes.<br />

[ ] Tierwelt Der Versiegelungsgrad wird durch die Schotterung des Weges<br />

[ ] Boden geringfügig verringert.<br />

[ ] Wasser<br />

[ ] Luft/Klima<br />

[ ] des Landschaftsbildes<br />

[ ] der Menschen<br />

[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen<br />

Sachgüter<br />

[x] baubedingt<br />

[ ] anlagebedingt<br />

[ ] betriebsbedingt<br />

Eingriff:<br />

[ ] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />

[ ] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />

Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (24) 03/04


Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />

TG Bornimer Feldflur<br />

-Flurbereinigungsbehörde-<br />

Eingriff: Nr. 105<br />

Name des Verfahrens:<br />

Bornimer (Lennésche) Feldflur<br />

Az.:<br />

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme: E. Nr. 1005<br />

Beurteilung des Eingriffs: Wegebau: DoB auf Ruderalflur, 40 m<br />

DoB auf Erdweg (UB), 280 m<br />

DoB auf B, 50 m<br />

B Rückbau, 40 m<br />

Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />

[x] der Leistungsfähigkeit • Verlust von Lebensraum <strong>für</strong> Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />

des Naturhaushaltes der Saumbiotope (Erd-/Grasweg)<br />

[x] Pflanzenwelt • Entstehung bzw. Erhöhung von Barrierewirkungen <strong>für</strong><br />

[x] Tierwelt Kleintiere durch Ausbau des Weges<br />

[x] Boden • Veränderung der Bodenstruktur, des Bodenwasser- <strong>und</strong><br />

[ ] Wasser -lufthaushaltes durch Schotterung<br />

[x] Luft/Klima • Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch<br />

[x] des Landschaftsbildes naturfremde Befestigung<br />

[ ] der Menschen • Veränderung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstung <strong>und</strong><br />

[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen Wärmeabstrahlung<br />

Sachgüter<br />

[x] baubedingt<br />

[ ] anlagebedingt (Der Ausbau DoB auf B stellt keinen Eingriff dar. In Verbindung mit<br />

der<br />

[ ] betriebsbedingt kompletten Beseitigung von B auf 40,0 m Länge wird eine Fläche<br />

von ca. 365 m² entsiegelt)<br />

Eingriff:<br />

[x] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />

[x] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />

- Ausbau in DoB statt Vollversiegelung<br />

- keine flächige Baustelleneinrichtung<br />

- Durchführung der Maßnahme außerhalb der Brut- <strong>und</strong> Vegetationszeit<br />

- Wirtschaftsweg wird nur <strong>für</strong> den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben<br />

Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />

- Wiederherstellung eines typischen Elementes der Lenné’schen Kulturlandschaft<br />

- Anlage eines linienhaften Elementes zur Vernetzung vorhandener Strukturen (Biotopvernetzung)<br />

- Schaffung von Lebensraum <strong>für</strong> die Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten der Saumbiotope <strong>und</strong> Gehölze. Dies gilt<br />

besonders <strong>für</strong> die entsiegelten Bereiche<br />

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />

E.-Nr. 1005:<br />

Der südlich des Weges E.-Nr. 105 vorhandene, lückige Gehölzstreifen erhält einen Pflegeschnitt <strong>und</strong> wird auf<br />

der gesamten Länge durch eine dreireihige Unterpflanzung ergänzt. Nördlich wird ein 3,0 m breiter Streifen aus<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen <strong>und</strong> mit einer Baumreihe bepflanzt.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (25) 03/04


Beschreibung des Eingriffs sowie der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme<br />

TG<br />

-Flurbereinigungsbehörde-<br />

Eingriff:<br />

Name des Verfahrens:<br />

Az.:<br />

Beurteilung des Eingriffs: Wegebau:<br />

Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme:<br />

Erhebliche Beeinträchtigung Beschreibung:<br />

[ ] der Leistungsfähigkeit •<br />

des Naturhaushaltes<br />

[ ] Pflanzenwelt •<br />

[ ] Tierwelt<br />

[ ] Boden •<br />

[ ] Wasser<br />

[ ] Luft/Klima •<br />

[ ] des Landschaftsbildes<br />

[ ] der Menschen •<br />

[ ] der Kultur- <strong>und</strong> sonstigen<br />

Sachgüter<br />

[ ] baubedingt<br />

[ ] anlagebedingt<br />

[ ] betriebsbedingt<br />

Eingriff:<br />

[ ] ausgeglichen [ ] nicht ausgeglichen<br />

[ ] Ausgleichsmaßnahme [ ] Ersatzmaßnahme<br />

Vorkehrungen zur Vermeidung des Eingriffs:<br />

Ziel/Begründung der Maßnahme:<br />

Beschreibung der Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahme:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (26) 03/04


8 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG <strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach<br />

§ 34 BNatSchG<br />

8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG<br />

8.1.1 Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es vor allem, vor Entscheidungen über<br />

bestimmte öffentliche <strong>und</strong> private Vorhaben aus Gründen der Vorsorge die Umweltauswirkungen<br />

frühzeitig zu prüfen <strong>und</strong> angemessen zu berücksichtigen.<br />

Hierzu ist es erforderlich, dass der entscheidenden Behörde die Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens rechtzeitig bekannt sind.<br />

Weiterhin ist es Zweck der UVP, durch Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung eine<br />

Gesamtschau dieser Auswirkungen <strong>für</strong> die Entscheidung über die Zulässigkeit zu ermöglichen.<br />

Der Ansatz der UVP entspricht einem Umweltverständnis, das die unterschiedlichen<br />

Umweltsektoren in eine ganzheitliche Betrachtung einbezieht.<br />

8.1.2 Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 1 <strong>FlurbG</strong> hat die Flurbereinigung die<br />

Ziele der Agrar- <strong>und</strong> Umweltpolitik zu unterstützen sowie die von der Raumplanung<br />

<strong>für</strong> den ländlichen Raum vorgesehenen Ziele zu verwirklichen. Dem Schutz einer ges<strong>und</strong>en<br />

Umwelt kommt dabei große Bedeutung zu. Dieser beinhaltet die Verantwortung<br />

<strong>für</strong> die Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes, die pflegliche<br />

Nutzung der Landschaft, die Erhaltung der Artenvielfalt der Tier- <strong>und</strong> Pflanzenwelt<br />

sowie den Schutz <strong>und</strong> die Entwicklung charakteristischer Landschaftsbilder.<br />

8.1.3 Maßnahmen der Flurbereinigung können Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das<br />

<strong>FlurbG</strong> schreibt daher in § 37 Abs. 1 ausdrücklich eine Beachtung der naturräumlichen<br />

Gegebenheiten vor <strong>und</strong> eröffnet weitreichende Möglichkeiten zur Gestaltung<br />

von Natur <strong>und</strong> Umwelt. Die Erwähnung des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der<br />

Landschaftspflege <strong>und</strong> des Bodenschutzes in § 37 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> unterstreicht die<br />

Einbindung <strong>und</strong> Verpflichtung gegenüber den Belangen des Natur- <strong>und</strong> Umweltschutzes.<br />

Die Flurbereinigung bietet vielfältige Möglichkeiten zur Verbesserung der<br />

Umweltsituation. Positive Wirkungen entstehen u. a. durch Maßnahmen zum Schutz<br />

der Oberflächengewässer <strong>und</strong> des Bodens. Maßnahmen des Biotopschutzes in der<br />

Flurbereinigung dienen dem Artenschutz.<br />

8.1.4 Die UVP in der Flurbereinigung fördert das Wissen um die <strong>für</strong> die Umwelt bedeutsamen<br />

Tatsachen <strong>und</strong> Zusammenhänge. Sie soll darüber hinaus die Plausibilität der <strong>für</strong><br />

die Umwelt bedeutsamen Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen in der Diskussion mit den Verfahrensbeteiligten<br />

<strong>und</strong> der interessierten Öffentlichkeit auf einer sachlich f<strong>und</strong>ierten<br />

Ebene deutlich machen. Insofern dient die UVP auch der Erleichterung der Planung<br />

<strong>und</strong> Ausführung von Maßnahmen der Flurbereinigung.<br />

8.1.5 Für die Flurbereinigung maßgebend ist die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.<br />

1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

bei bestimmten öffentlichen <strong>und</strong> privaten Projekten (ABl. EG Nr. L73. S. 5) <strong>und</strong><br />

das ”Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)” i. d. F. vom 5. September<br />

2001 (BGBl. I S. 2351) Bei der Anwendung des UVPG ist zu beachten, dass<br />

durch § 4 UVPG eine Subsidiarität des UVPG begründet wird, d.h. das UVPG kommt<br />

nur insoweit zur Anwendung, als das <strong>FlurbG</strong> keine inhaltsgleichen oder weiter gehenden<br />

Vorschriften enthält. Dies hat zur Folge, dass gr<strong>und</strong>sätzlich das <strong>FlurbG</strong> gilt.<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass das UVPG kein eigenständiges UVP-Verfahren vorschreibt<br />

<strong>und</strong> daher die UVP als unselbständiger Teil des flurbereinigungsrechtlichen<br />

Planfeststellungsverfahrens durchzuführen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Es gelten<br />

die Verfahrensvorschriften des <strong>FlurbG</strong>, soweit sie nicht durch das UVPG eine Er-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (1) 03/04


gänzung erfahren (z. B. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 19 i. V. m. § 9 Abs. 3<br />

UVPG).<br />

Die verfahrensmäßige Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> verlangt bei der Planaufstellung eine Prüfung <strong>und</strong> Abwägung, welche Anforderungen<br />

die Umweltrelevanz der geplanten Maßnahmen an die UVP stellt.<br />

8.1.6 Die UVP erfasst die Auswirkungen eines Verfahrens auf die Umwelt mit dem Ziel, die<br />

gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens<br />

zu berücksichtigen. Die frühzeitige Zusammenarbeit zwischen dem Träger des Vorhabens<br />

(Flurneuordnungsbehörde), den Behörden <strong>und</strong> der Öffentlichkeit erbringt Erkenntnisse<br />

über die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens.<br />

8.1.7 Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung der unmittelbaren <strong>und</strong><br />

mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Boden,<br />

Wasser, Luft, Klima <strong>und</strong> Landschaft sowie auf Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (§ 2 Abs. 1 UVPG).<br />

Die UVP ist unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen (§ 2 Abs. 1 i. V. m.<br />

§§ 9 <strong>und</strong> 19 Abs. 3 UVPG).<br />

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört nicht zur UVP.<br />

8.1.8 Die UVP ist vorhabenbezogen durchzuführen (§§ 1, 2 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 UVPG). Vorhaben<br />

in der Flurbereinigung sind nach Nr. 16 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der Bau der<br />

gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder<br />

Einziehung vorhandener Anlagen. Gegenstand der UVP ist somit die Gesamtheit der<br />

planfeststellungsbedürftigen Anlagen i. S. v. § 39 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong>, d. h. auch öffentliche<br />

Anlagen.<br />

8.1.9 Sind <strong>für</strong> ein Vorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften Planfeststellungsverfahren<br />

vorgesehen (§ 78 Abs. 1 VwVfGBbg) <strong>und</strong> wird aus Gründen, die sich aus dem<br />

Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, die Planfeststellung nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> durchgeführt, so findet die UVP im Rahmen dieser Planfeststellung statt.<br />

Durch die Einbeziehung des Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche<br />

Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von<br />

Verfahrensschritten der UVP eintreten. Bei der Übernahme der Fremdplanungen in<br />

den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> hat der Planungsträger daher gegenüber der<br />

Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem<br />

Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der UVP durchgeführt hat.<br />

8.1.10 Bei Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden,<br />

verbleibt die Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung der UVP beim jeweiligen Planungsträger.<br />

8.1.11 Die Flurneuordnungsbehörde ist als Träger des Vorhabens zuständig <strong>für</strong> die<br />

- Vorlage der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 UVPG<br />

- Beteiligung der anderen Behörden nach § 7 UVPG<br />

- Durchführung der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr.<br />

1 bis 3 UVPG<br />

- Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG<br />

- zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (2) 03/04


Die obere Flurbereinigungsbehörde ist zuständige Behörde i. S. d. § 12 UVPG <strong>für</strong> die<br />

Bewertung der Umweltauswirkungen <strong>und</strong> <strong>für</strong> deren Berücksichtigung bei der Entscheidung.<br />

8.1.12 Nach Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ist <strong>für</strong> den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen in Flurbereinigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des<br />

Einzelfalles (Screening Verfahren) vorgesehen. Diese Einzelfallprüfung ist unter Berücksichtigung<br />

der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen<br />

<strong>und</strong> muss beurteilen, ob durch den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können, die nach § 12<br />

UVPG zu berücksichtigen wären.<br />

Die Flurneuordnungsbehörde erarbeitet gem. § 3 a <strong>und</strong> c UVPG auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

geeigneter Unterlagen eine Stellungnahme mit Bewertungsvorschlag, ob <strong>für</strong> das Verfahren<br />

eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />

Diese Stellungnahme wird <strong>für</strong> den Fall, dass eine UVP <strong>für</strong> erforderlich gehalten wird,<br />

summarisch ausfallen. Für den Fall, dass unter Berücksichtigung der Vorprüfungskriterien<br />

eine UVP <strong>für</strong> nicht erforderlich gehalten wird, ist dies ausführlich zu begründen.<br />

Die Stellungnahme wird mit dem Bewertungsvorschlag der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

als der gem. § 12 UVPG zuständigen Behörde zur abschließenden Entscheidung<br />

vorgelegt.<br />

Das Ergebnis dieser Vorprüfung muss gem. § 3 a Satz 2 UVPG der Öffentlichkeit<br />

zugänglich gemacht werden. Dazu ist die begründete Stellungnahme zur Einsichtnahme<br />

bei der Flurneuordnungsbehörde <strong>für</strong> mindestens zwei Wochen auszulegen,<br />

die Auslegung ist zudem öffentlich bekannt zu machen.<br />

Wenn die Vorprüfung ergeben hat, dass eine UVP durchgeführt werden muss, ist in<br />

der öffentlichen Bekanntmachung auf die Auslegung <strong>und</strong> die Möglichkeit, naturschutzrechtliche<br />

Anregungen <strong>und</strong> Bedenken vorzubringen, hinzuweisen.<br />

Gegen das Ergebnis der Vorprüfung sind Rechtsmittel nicht möglich (§ 3 a Satz 3<br />

UVPG).<br />

8.1.13 Wenn eine UVP durchgeführt werden muss, führt die Flurneuordnungsbehörde<br />

frühzeitig mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (§ 7 UVPG) <strong>und</strong> den nach<br />

§§ 58, 59 BNatSchG anerkannten Verbänden den Besprechungstermin nach § 5<br />

UVPG (Scoping-Termin) durch. In diesem Termin sind Inhalt <strong>und</strong> Umfang der voraussichtlich<br />

nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen zu erörtern. Die Besprechung<br />

soll sich auch auf Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der UVP sowie sonstige<br />

<strong>für</strong> die Durchführung der UVP erhebliche Fragen erstrecken. Auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des Besprechungsergebnisses legt die Flurneuordnungsbehörde Inhalt <strong>und</strong> Umfang<br />

der beizubringenden Unterlagen fest.<br />

8.1.14 Die Entwurfsplanung <strong>und</strong> der Erläuterungsbericht hierzu haben insbesondere<br />

folgende Angaben zur UVP zu enthalten:<br />

- Beschreibung des Gesamtvorhabens mit Angaben über Standort, Art <strong>und</strong> Umfang,<br />

Bedarf an Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden sowie positive <strong>und</strong> negative Auswirkungen<br />

auf die Umwelt;<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (3) 03/04


- Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der<br />

Umwelt vermieden, vermindert <strong>und</strong> soweit möglich ausgeglichen werden sowie<br />

der Ersatzmaßnahmen;<br />

- Übersicht über die wichtigsten geprüften Vorhabenalternativen <strong>und</strong> Angaben<br />

der wesentlichen Auswahlgründe <strong>für</strong> bestimmte Planungsalternativen unter<br />

Beifügung von Karten;<br />

- eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben.<br />

8.1.15 Die Flurneuordnungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Stellungnahmen der von<br />

der Planung berührten Behörden rechtzeitig vor der Anhörung nach § 41 Abs. 2<br />

<strong>FlurbG</strong> abgegeben werden. § 7 UVPG findet wegen des Vorrangs von § 41 Abs. 2<br />

<strong>FlurbG</strong> keine Anwendung (§ 4 Satz 1 UVPG).<br />

8.1.16 Nach der fachaufsichtlichen Vorprüfung ist der vorgeprüfte Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der<br />

Öffentlichkeit bekannt zu machen.<br />

Dies geschieht nach den <strong>für</strong> die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der<br />

Gemeinden bestehenden Vorschriften (vgl. § 110 <strong>FlurbG</strong>). Der Planentwurf mit Erläuterungsbericht<br />

ist <strong>für</strong> die Dauer eines Monats bei der Gemeinde-/Amtsverwaltung zur<br />

Einsicht auszulegen mit dem Hinweis, dass umweltrelevante Anregungen <strong>und</strong> Bedenken<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder<br />

zur Niederschrift bei der Flurneuordnungsbehörde vorgetragen werden können.<br />

Darüber hinaus ist es zweckmäßig, den Plan nach § 41 in einer Informationsveranstaltung<br />

<strong>für</strong> die Bürger zu erläutern.<br />

8.1.17 Nach Durchführung des Anhörungstermins nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> hat die Flurneuordnungsbehörde<br />

eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen unter<br />

Beachtung von Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.1 zu erstellen <strong>und</strong> der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

vorzulegen. Die zusammenfassende Darstellung muss der oberen<br />

Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung ermöglichen. Auch im<br />

Erläuterungsbericht sind die Wertungen zur Umweltverträglichkeit gem. Anlage 8.1.6<br />

(4) Nr. 6.1 darzustellen.<br />

8.1.18 Die obere Flurbereinigungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen <strong>und</strong> berücksichtigt<br />

diese bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick<br />

auf eine wirksame Umweltvorsorge i. S. d. §§ 1 <strong>und</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG nach<br />

Maßgabe des <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> der anderen geltenden Gesetze. Das Ergebnis ist aktenk<strong>und</strong>ig<br />

zu machen. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der<br />

Plangenehmigung muss hervorgehen, dass Bewertung <strong>und</strong> Berücksichtigung stattgef<strong>und</strong>en<br />

haben.<br />

8.1.19 Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung nach § 12 UVPG erfolgt<br />

durch öffentliche Bekanntmachung, nachdem der Plan nach § 41 Abs. 6 <strong>FlurbG</strong> unanfechtbar<br />

geworden ist, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des<br />

Flurbereinigungsplanes nach § 59 <strong>FlurbG</strong>. Die Unterrichtung hat den Hinweis zu enthalten,<br />

dass die Umweltauswirkungen bewertet wurden. Rechtsansprüche werden<br />

durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG).<br />

8.2 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (4) 03/04


8.2.1 Gem. § 35 Nr. 2 BNatSchG sind die in § 34 BNatSchG enthaltenen rechtlichen<br />

Vorgaben an die Verträglichkeitsprüfung auch <strong>für</strong> den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> verbindlich.<br />

Danach sind die Maßnahmen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vor ihrer Zulassung oder<br />

Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck<br />

eines betroffenen Natura-2000-Gebietes zu überprüfen.<br />

Im Scoping-Termin (s. 8.1.13) sind auch Gegenstand, Umfang <strong>und</strong> Methoden der<br />

durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie sonstige <strong>für</strong> die Durchführung<br />

des Verfahrens erheblichen Fragen zu erörtern (Nr. 10.1.2 VV-FFH).<br />

8.2.2 Die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG ist im Zusammenhang mit der UVP<br />

durchzuführen. Die Wertungen <strong>und</strong> das Ergebnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

<strong>und</strong> zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen wegen der<br />

unterschiedlichen rechtlichen Bindungswirkung in unterschiedlichen Abschnitten<br />

dargestellt sein. Je nach Betroffenheit ist im Beiheft 2 zu dokumentieren, dass FFH-<br />

Gebiete<br />

- innerhalb des Verfahrensgebietes <strong>und</strong> auch in der Nähe nicht vorhanden sind;<br />

- von gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nicht betoffen sind oder<br />

- durch gemeinschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Anlagen nur unerheblich beeinträchtigt<br />

werden <strong>und</strong> die Beeinträchtigungen durch entsprechende Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Ersatzmaßnahmen so kompensiert werden können, dass das Europäische<br />

Netz ”Natura 2000" in seinem Erhaltungszustand nicht verschlechtert wird.<br />

8.2.3 Liegt ein Natura-2000-Gebiet ganz oder teilweise in einem Verfahrensgebiet oder<br />

grenzt dieses an das Verfahrensgebiet an, so ist eine Prognose über die zu erwartenden<br />

Beeinträchtigungen abzugeben. Wenn mit erheblichen Beeinträchtigungen zu<br />

rechnen ist bzw. diese nach einer überschlägigen Prüfung des Planes nicht eindeutig<br />

ausgeschlossen werden können, dann ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Das bedeutet, dass bereits die theoretische Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

ausreicht, um die Verpflichtung einer Verträglichkeitsprüfung auszulösen.<br />

Ob <strong>und</strong> wieweit die Natura-2000-Gebiete tatsächlich durch die geplanten Maßnahmen<br />

erheblich beeinträchtigt werden, erfolgt erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung<br />

selbst. Erheblich kann eine Beeinträchtigung genannt werden, wenn die Erhaltungsziele<br />

oder der Schutzzweck des Gebietes in seinen maßgebenden Bestandteilen<br />

gefährdet werden.<br />

Für die Erstellung der Prognose ist bereits frühzeitig eine fachliche Stellungnahme<br />

der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen <strong>und</strong> ggf. eine Ortsbesichtigung unter<br />

Hinzuziehung von Fachleuten vorzunehmen.<br />

Die FFH-Richtlinie unterscheidet zwischen geschützten <strong>und</strong> prioritär geschützten<br />

Lebensraumtypen oder Arten. Besonders gefährdete Lebensräume <strong>und</strong> Arten sind im<br />

Anhang I <strong>und</strong> II der FFH-Richtlinie gekennzeichnet <strong>und</strong> unterliegen strengen Schutzbestimmungen.<br />

Beeinträchtigungen prioritärer Lebensräume <strong>und</strong> Arten sind regelmäßig<br />

erheblich.<br />

8.2.4 Sind in einem Verfahrensgebiet gemeinschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Anlagen vorgesehen,<br />

die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete <strong>und</strong> zu einer<br />

Verschlechterung des Europäischen Netzes ”Natura 2000" führen können, sind Alternativen<br />

zu wählen, die ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen verb<strong>und</strong>en sind.<br />

In Betracht kommen z. B. die Wahl eines anderen Standortes als auch eine andere<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (5) 03/04


Art der Ausführung (z.B. Reduzierung des Versiegelungsgrades). Die Alternativen<br />

müssen zumutbar sein, d. h. sie dürfen nicht mit einem unverhältnismäßig hohen<br />

Aufwand verb<strong>und</strong>en sein.<br />

8.2.5 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist ein Plan unzulässig, wenn ein Natura-2000-Gebiet in seinen <strong>für</strong> die<br />

Erhaltungsziele oder Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt<br />

wird. Nur in bestimmten Fällen ist gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG eine Ausnahme<br />

vom Verträglichkeitsgr<strong>und</strong>satz möglich.<br />

Gibt es keine zumutbaren Alternativlösungen <strong>und</strong> haben zwingende Gründe des öffentlichen<br />

Interesses Vorrang vor den Interessen des Naturschutzes, kann der Plan<br />

unter Festlegung von notwendigen Maßnahmen, die den Schutzzweck von Natura<br />

2000 insgesamt sichern, genehmigt werden.<br />

Nicht jedes öffentliche Interesse kann eine Genehmigung rechtfertigen. Ein “überwiegend<br />

öffentliches Interesse” (Belange, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen) muss<br />

“aus zwingenden Gründen, einschließlich wirtschaftlicher <strong>und</strong> sozialer Art” notwendig<br />

sein. Hier bedarf es einer Gewichtung (der berührten öffentlichen Interessen) <strong>und</strong><br />

Abwägung (mit den FFH-Belangen) im Einzelfall.<br />

Bei der Prüfung von Ausnahmen, im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung, ist wie<br />

folgt zu verfahren:<br />

• Das Fehlen von zumutbaren Alternativen muss begründet werden.<br />

• Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen<br />

dargelegt werden. Zur Ausnahmebegründung müssen diese Interessen deutlich<br />

gewichtiger als die mit der FFH-Richtlinie geschützten Interessen sein. Bei<br />

der Abwägung ist jedoch die hohe europaweite Bedeutung der Natura-2000-<br />

Gebiete zu berücksichtigen.<br />

• Die Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen<br />

Verb<strong>und</strong>systems Natura-2000 müssen aufgezeigt werden (vgI. § 34 Abs.5<br />

BNatSchG).<br />

• Bei einer Gefährdung prioritärer Lebensräume oder Arten werden strengere<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Ausnahme zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Ein Vorhaben darf nur<br />

genehmigt werden, wenn es durchgeführt werden soll (§ 34 Abs.4 BNatSchG):<br />

- zum Ges<strong>und</strong>heitsschutz des Menschen,<br />

- zur Abwehr von Gefahren <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> wegen<br />

seiner günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder<br />

- wegen anderer zwingender Gründe des überwiegend öffentlichen<br />

Interesses (z.B. Interessen mit weitreichender, überregionaler Bedeutung<br />

<strong>für</strong> die Gesellschaft) wobei in diesem Fall vor einer Genehmigung<br />

über das B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />

eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen ist.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (6) 03/04


8.2.6 Eine Beeinträchtigung kann erheblich genannt werden, wenn die Erhaltungsziele<br />

oder der Schutzzweck des Gebietes in seinen maßgeblichen Bestandteilen gefährdet<br />

werden. Der Begriff “maßgebliche Bestandteile” bezieht sich nicht nur auf Lebensräume<br />

<strong>und</strong> Arten der Habitatrichtlinie, sondern umfasst das Gebiet in seiner ökologischen<br />

Gesamtheit (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Dies bedeutet: wenn die funktionalen Beziehungen<br />

eines Gebietes oder einzelne Faktoren eines Wirkungsgefüges (<strong>und</strong> in<br />

diesem Zusammenhang auch die geschützten Lebensräume <strong>und</strong> Arten) gefährdet<br />

werden, ist mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.<br />

Es können unterschiedliche Kategorien von Beeinträchtigungen unterschieden<br />

werden:<br />

. Zeitweiser oder dauerhafter Flächenverlust, z.B. Errichtung baulicher Anlagen,<br />

Versiegelung, Befestigung von Oberflächen, Auffüllung, Beseitigung von<br />

Oberflächengewässern.<br />

. Beeinträchtigungen ohne Flächenverlust, z.B. Struturveränderungen in der<br />

Landschaft, Standortveränderungen, Zerschneidung, Störung durch Lärm,<br />

Stoffeinträge, Veränderungen des Wasserhaushaltes.<br />

Wann eine Beeinträchtigung z.B. durch Instandhaltungs-, Unterhaltungs- <strong>und</strong> Ausbaumaßnahmen<br />

erheblich ist, kann nur im konkreten Einzelfall bewertet werden. Allgemein<br />

gilt aber:<br />

. Die Erheblichkeitsschwelle orientiert sich an der Schutzwürdigkeit, der Gefährdung<br />

<strong>und</strong> Bedeutung des Gebietes <strong>für</strong> das Netz Natura 2000.<br />

. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn durch die geplanten Maßnahmen<br />

das Gebiet seine Funktion in Bezug auf die Erhaltungsziele <strong>und</strong> den Schutzzweck<br />

nur noch in deutlich eingeschränktem Umfang erfüllen kann.<br />

Unverträglich mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck sind<br />

Maßnahmen, welche die Schutzobjekte erheblich beeinträchtigen. Dies wird<br />

der Fall sein, wenn die Lebensräume in ihrer Funktion <strong>und</strong> Struktur nachteilig<br />

verändert werden oder sich die Überlebensfähigkeit der Arten vermindert.<br />

. Auch an sich geringfügige Beeinträchtigungen können in der Summe eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung darstellen. Daher sind auch die Summationswirkungen<br />

zu berücksichtigen, d. h. ob <strong>und</strong> wie einzelne Beeinträchtigungen<br />

(auch im Zusammenhang mit anderen Plänen <strong>und</strong> Projekten) zusammenwirken.<br />

Folgende Fallkonstellationen sind möglich:<br />

- mehrere gleichartige Eingriffe in einem Gebiet (z.B. Dränungen)<br />

- mehrere verschiedenartige Eingriffe , die jeweils das Natura-2000-<br />

Gebiet beeinträchtigen<br />

- ein größerer Eingriff ist in einem Gebiet geplant, in dem bereits mehrere<br />

kleine Eingriffe mit geringeren Beeinträchtigungen vorliegen.<br />

. Je schutzwürdiger <strong>und</strong> empfindlicher ein Lebensraum oder eine Art ist, desto<br />

eher ist von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.<br />

. Beeinträchtigungen prioritärer Lebensräume <strong>und</strong> Arten sind regelmäßig<br />

erheblich.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (7) 03/04


8.2.7 Bei Plänen, die ausnahmsweise trotz erheblicher Beeinträchtigungen von Natura-<br />

2000-Gebieten genehmigt werden, müssen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt<br />

werden. Diese beziehen sich auf die Wahrung des Zusammenhangs des Europäischen<br />

ökologischen Netzes Natura 2000 (§ 34 Abs. 5 BNatSchG). In ihrer Zielstellung<br />

unterscheiden diese sich somit von den Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung.<br />

Es müssen geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, damit die<br />

beeinträchtigten Funktionen innerhalb des ökologischen Netzes zeitlich lückenlos<br />

wiederhergestellt werden. Die Maßnahmen müssen bereits vor Beginn des Eingriffs<br />

wirksam sein.<br />

In Betracht können folgende Sicherungsmaßnahmen kommen:<br />

- Verbesserung innerhalb des Gebietes, z.B. durch die Neuschaffung von Lebensräumen,<br />

Extensivierung oder durch die Sanierung von Lebensräumen<br />

- Arrondierung von Gebieten, aufwertende Maßnahmen in angrenzenden Gebieten<br />

- in Ausnahmefällen Nachmeldung neuer Gebiete.<br />

Art <strong>und</strong> Umfang der erforderlichen Maßnahmen müssen sich auf die beeinträchtigten<br />

Erhaltungsziele beziehen <strong>und</strong> sich funktional an den Schutzobjekten (Lebensraumtypen/Arten)<br />

orientieren. Der Ausgleich muss in der Regel gleichartig sein. Beispiel:<br />

Wird ein geschützter Magerrasen erheblich beeinträchtigt, so stellt die Renaturierung<br />

eines Fließgewässern keinen Ausgleich dar. Mit den Maßnahmen muss eine tatsächliche<br />

Verbesserung erreicht werden. Eine Kompensation durch Geldzahlung ist nicht<br />

möglich.<br />

8.2.8 Die FFH-Richtlinie sieht ein Verschlechterungsverbot vor, das die Mitgliedstaaten<br />

dazu verpflichtet, Verschlechterungen der Natura-2000-Gebiete zu verhindern (Art. 6<br />

Abs. 2 FFH-RL). Dies bedeutet, dass diejenigen Lebensraumtypen <strong>und</strong> Arten, <strong>für</strong> die<br />

das Gebiet ausgewiesen wird, nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen. Die Nutzungen<br />

durch die Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft oder den Tourismus bleiben wie bisher<br />

möglich, sofern sie die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigen oder Bestandschutz genießen.<br />

Daher bestehen – z.B. im Unterschied zu Naturschutzgebieten – keine generellen<br />

Verbote <strong>für</strong> bestimmte Nutzungen oder Maßnahmen.<br />

8.2.9 Der Umgebungsschutz ist eine neue rechtliche Verpflichtung zugunsten der Natur<br />

(Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Deshalb müssen nicht nur Pläne innerhalb eines Natura-<br />

2000-Gebietes auf ihre Naturverträglichkeit geprüft werden, sondern auch Pläne bzw.<br />

Projekte, die von außen erheblich auf das Gebiet einwirken. Beispielsweise kann sich<br />

auch ein im Umfeld eines Natura-2000.Gebietes angelegter landwirtschaftlicher Weg<br />

nachteilig auf das Vorkommen von Kammmolch oder Rotbauchunke im geschützten<br />

Gebiet auswirken.<br />

8.2.10 Die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung sind zusammen mit den Ergebnissen der<br />

UVP der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Nr. 3.2.2 der Planfeststellungsrichtlinien<br />

<strong>und</strong> Nr. 8.1.16 gelten entsprechend.<br />

8.2.11 In der zusammenfassenden Darstellung nach Nr. 8.1.17 ist nach dem Aufbau der<br />

Verträglichkeitsprüfung (s. Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.2) darzulegen, ob <strong>und</strong> in welcher<br />

Form Natura-2000-Gebiete von gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen betroffen<br />

sind <strong>und</strong> wie ggf. eine Verschlechterung des Europäischen Netzes ”Natura 2000"<br />

vermieden wurde. Die Wirkungen <strong>und</strong> das Ergebnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

<strong>und</strong> zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen wegen der unter-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (8) 03/04


schiedlichen rechtlichen Bindungswirkung in unterschiedlichen Abschnitten dargestellt<br />

sein.<br />

8.2.12 Auch im Erläuterungsbericht müssen die Wertungen durch das Ergebnis zur Verträglichkeitsprüfung<br />

nach § 34 BNatSchG gem. Anlage 8.1.6 (4) Nr. 6.2 wegen der unterschiedlichen<br />

rechtlichen Bindungswirkungen getrennt von sonstigen Umweltbeeinträchtigungen<br />

dargestellt werden.<br />

Anlagen<br />

Titelblatt (a)<br />

Muster - Auswirkungen des Bodenordnungsverfahrens auf die Umwelt (Konfliktanalyse) (b)<br />

Muster - Ablaufschema FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung<br />

Muster - Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Muster - Screening Verfahren (c)<br />

Muster - Einbeziehung der Öffentlichkeit (d)<br />

Muster - Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG <strong>und</strong><br />

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG (e)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (9) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

U M W E L T V E R T R Ä G L I C H K E I T S P R Ü F U N G N A C H UVPG U N D<br />

V E R T R Ä G L I C H K E I T S P R Ü F U N G N A C H § 34 BNatSchG<br />

Inhalt Seite<br />

1 Zusammenstellung der Unterlagen über<br />

die Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />

2 Auswirkungen der Bodenordnungsverfahren<br />

auf die Umwelt (Konfliktanalyse)<br />

3 Screening Verfahren<br />

4 Einbeziehung der Öffentlichkeit nach<br />

§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG<br />

5 Zusammenfassende Darstellung der<br />

Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG<br />

<strong>und</strong> Verträglichkeitsprüfung nach § 34<br />

BNatSchG<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (10) 03/04


Wegebau mit<br />

Neutrassierung<br />

Befestigung<br />

vorhandener<br />

Wege<br />

Art der Maßnahme<br />

Geplante Bodenordnungsmaßnahmen<br />

Unbefestigte Wege<br />

Befestigte Wege<br />

(ohne Bindemittel)<br />

Befestigte<br />

Wege (mit<br />

Bindemittel)<br />

Teilw.<br />

Versiegelung<br />

Volle Versiegelung<br />

Befestigte Wege<br />

(ohne Bindemittel)<br />

Befestigte<br />

Wege (mit<br />

Bindemittel)<br />

Teilw.<br />

Versiegelung<br />

Volle Versiegelung<br />

Beseitigung vorhandener befestigter<br />

Wege (ohne Bindemittel)<br />

Beseitigung vorhandener befestigter<br />

Wege (mit Bindemittel)<br />

Neuanlage von Fließgewässern<br />

Ausbau vorhandener<br />

Fließgewässer<br />

Beseitigung vorhandener Fließgewässer<br />

Neuanlage sonstiger Gewässer<br />

Neuanlage von Rückhaltebecken<br />

Beseitigung von<br />

Vegetationsbeständen<br />

Neuanlage von<br />

Vegetationsbeständen<br />

Planierung<br />

Dränung<br />

Nutzungsänderung<br />

Bauliche Anlagen<br />

Sonstige Maßnahmen<br />

vorgesehen Umfang insgesamt<br />

nein ja Länge Fläche Höhe/Tiefe<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (11) 03/04


Auswirkung<br />

auf<br />

Menschen<br />

Art der Maßnahme:<br />

Auswirkungen der Bodenordnungsverfahren auf die Umwelt (Konfliktanalyse)<br />

Nummer der<br />

Maßnahme**<br />

Tiere, Pflanzen <strong>und</strong> ihre<br />

Lebensstätten/Lebensräume<br />

Landschaftsbild<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Klima<br />

Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

Gewichtung der Auswirkung*<br />

* 1 erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten (nicht ausgleichbar) ** Nummer der Maßnahme in der Karte zum<br />

2 erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten (ausgleichbar) Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan<br />

3 unerhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten<br />

4 keine Beeinträchtigungen zu erwarten<br />

5 positive Auswirkungen bzw. günstige Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (12) 03/04


Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren<br />

...........................................<br />

Aktenzeichen:........................<br />

Prüfung der UVP-Pflichtigkeit (Screening Verfahren)<br />

Gemäß Anlage 1, Ziffer 16.1 zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) ist <strong>für</strong> den Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen im Sinne des<br />

Flurbereinigungsgesetzes eine UVP-Pflicht gegeben, wenn die allgemeine Vorprüfung des<br />

Einzelfalles zu dem Ergebnis kommt, dass mit erheblichen Auswirkungen (i.S. des UVPG)<br />

auf die Umwelt zu rechnen ist; dabei bezieht sich der Projektbegriff auf die Herstellung der<br />

Gesamtheit der öffentlichen <strong>und</strong> gemeinschaftlichen Anlagen nach dem <strong>FlurbG</strong>.<br />

Bei dieser Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die<br />

vorgesehenen Vermeidungs- <strong>und</strong> Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Die Einzelfallentscheidung zur Klärung der UVP-Pflichtigkeit (sog. Screening) trifft die obere<br />

Flurbereinigungsbehörde.<br />

Die bei der Einzelfallprüfung zugr<strong>und</strong>e zu legenden Kriterien ergeben sich aus der Anlage 2<br />

UVPG. Neben den Merkmalen <strong>und</strong> dem Standort der Projekte nach den Nummern 1 <strong>und</strong> 2<br />

der Anlage 2 UVPG ist insbesondere den in Nr. 3 aufgeführten Merkmalen der potenziellen<br />

Auswirkungen Rechnung zu tragen.<br />

Die Beurteilung, ob die zu erwartenden Auswirkungen eines Flurbereinigungsverfahrens<br />

erhebliche Umweltauswirkungen haben können, richtet sich nach den fachgesetzlichen<br />

Maßstäben. Darüber hinaus können auch allgemeine anerkannte Umweltqualitätsziele eine<br />

Rolle spielen. Hinsichtlich Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege ergeben sich die Maßstäbe<br />

aus dem Naturschutzrecht, außerhalb der besonders geschützten Gebiete insbesondere<br />

aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.<br />

Die Erheblichkeit nachhaltiger Umweltauswirkungen drückt sich durch ihr mögliches Ausmaß<br />

, ihren möglichen grenzüberschreitenden Charakter, ihre mögliche Schwere, ihre<br />

mögliche Komplexität, ihre mögliche Dauer, ihre mögliche Häufigkeit oder ihre mögliche<br />

Reversibilität aus. Dabei kann ein Merkmal allein oder im Zusammenwirken mit anderen<br />

ausschlaggebend sein, ob die Schritte einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt<br />

werden müssen.<br />

In der Liste „Kriterien <strong>für</strong> die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu<br />

rechnen <strong>und</strong> eine UVP durchzuführen ist“ sind die Voraussetzungen berücksichtigt, unter<br />

denen hinsichtlich des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege i.d.R. mit erheblichen<br />

Umweltauswirkungen zu rechnen <strong>und</strong> eine UVP durchzuführen ist.<br />

Für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (Screening) wird ein Formular verwendet.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (13) 03/04


Kriterien <strong>für</strong> die Entscheidung, ob mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen<br />

<strong>und</strong> eine UVP durchzuführen ist<br />

Funktionen <strong>und</strong> Werte des Naturhaushalts<br />

Verlust oder erhebliche Minderung von bestimmten Lebensräumen <strong>und</strong> bestimmten<br />

Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten<br />

a) von besonders geschützten Gebieten im Sinne der §§ 23 bis 26 BNatSchG sowie<br />

Gebieten, welche die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine solche Unterschutzstellung erfüllen<br />

b) von Naturdenkmalen im Sinne § 28 BNatSchG <strong>und</strong> von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

im Sinne § 29 BNatSchG<br />

c) von Biotopen im Sinne § 30 BNatSchG<br />

d) von Gebieten, die rechtlich aufgr<strong>und</strong> von EG-Richtlinien oder internationalen Übereinkommen<br />

einem besonderen Schutz unterliegen<br />

e) von Gebieten, die Lebensraum oder Teillebensraum (auch in Gestalt von Abfolgen von<br />

Biotopen bestimmter Entwicklungsstufen oder -gradienten) von Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten<br />

sind, die in Roten Listen als vom Aussterben bedroht oder stark gefährdet aufgeführt<br />

sind<br />

f) von Gebieten mit Vorkommen mehrerer gefährdeter Pflanzen- <strong>und</strong> Tierarten in überdurchschnittlichen<br />

Bestandsgrößen<br />

g) von sonstigen naturraumtypischen (repräsentativen), seltenen oder gefährdeten<br />

Biotopen (z. B. ahemeroben oder oligohemeroben Biotopen)<br />

h) von naturbetonten Biotopen, die zu ihrer Entwicklung mehr als fünf<strong>und</strong>zwanzig Jahre<br />

benötigen<br />

Verlust oder erhebliche Minderung von Funktionen des Bodens<br />

a) von Böden mit besonderen Standorteigenschaften (Extremstandorte)<br />

b) von naturnahen Böden (z.B. alte Waldstandorte, nicht oder wenig entwässerte Hoch-<br />

<strong>und</strong> Niedermoorböden)<br />

c) von Böden mit kulturhistorischer Bedeutung oder Archivfunktion<br />

d) von Böden mit naturhistorischer oder geowissenschaftlicher Bedeutung<br />

e) von sonstigen seltenen Böden<br />

Gefährdung der Funktionsfähigkeit besonders empfindlicher Böden je nach Wirkfaktor<br />

a) von zersetzungs- <strong>und</strong> sackungsgefährdeten Böden (Nieder-, Übergangs- <strong>und</strong> Hochmoorböden,<br />

anmoorige Böden)<br />

b) von wassererosionsgefährdeten Böden<br />

c) von winderosionsgefährdeten Böden<br />

d) von Böden in Hochwasserabflussbereichen<br />

e) von verdichtungsgefährdeten Böden<br />

Beeinträchtigung von sonstigen Böden je nach Wirkfaktor, wenn ihre natürlichen<br />

Funktionen erheblich vermindert werden, z.B. Bodenabbau intensiv genutzter Böden,<br />

Versiegelung, Auftrag, Abtrag, Tiefumbruch<br />

Verlust oder erhebliche Minderung von Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen<br />

a) von naturnahen Fließgewässern (einschließlich Quellbereichen)<br />

b) von Überschwemmungsgebieten<br />

c) von Dauervegetation auf Kuppen / Höhenzügen / Hängen<br />

d) von Uferrandstreifen in Ackerbaugebieten<br />

e) von Dauervegetation in Bereichen mit hoher Gr<strong>und</strong>wasserneubildung<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (14) 03/04


Beeinträchtigung von sonstigen Gewässern oder Wasserhaushaltsfunktionen je nach<br />

Wirkfaktor, z. B. durch weiteren Gewässerausbau, Rodungen, Grünlandumbruch,<br />

stoffliche Belastungen<br />

Verlust oder erhebliche Minderung von Klimaschutzfunktionen <strong>und</strong> der natürlichen<br />

Beschaffenheit der Luft<br />

a) durch großflächigen Verlust von frischluftproduzierenden Flächen oder luftverbessernden<br />

Flächen (z. B. Staubfilterung, Klimaausgleich)<br />

b) durch Unterbrechung oder Beseitigung örtlich bedeutender Luftaustauschbahnen<br />

c) in Klimaschutzwald im Sinne der Waldfunktionenkartierung<br />

d) in sonstigen Wäldern mit besonderer Bedeutung <strong>für</strong> das Klima, die Luftreinhaltung, den<br />

Küstenschutz oder den Wasserhaushalt<br />

Funktionen <strong>und</strong> Werte des Landschaftsbildes<br />

a) Verlust oder erhebliche Minderung von besonders geschützten Gebieten im Sinne §§<br />

23 bis 26 BNatSchG sowie Gebieten, welche die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine solche Unterschutzstellung<br />

erfüllen<br />

b) Verlust oder erhebliche Minderung von Naturdenkmalen im Sinne § 28 BNatSchG <strong>und</strong><br />

von besonders geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne § 29 BNatSchG<br />

c) Verlust oder erhebliche Minderung von Gebieten von besonderer Bedeutung <strong>für</strong> das<br />

Landschaftsbild (z. B. Landschaftsbild-Einheiten, die weitgehend der naturraumtypischen<br />

Eigenart entsprechen)<br />

d) Verlust oder erhebliche Minderung von natürlichen Qberflächenformen, wie<br />

- Bergformen, Geländestufen<br />

- Tälern, Hohlformen (z.B. Kerbtäler, Dolinen)<br />

- Dünen, Küstenformen (z.B. Binnendünen, Kliffküsten)<br />

- Einzelformen (z.B. Felsformen, tektonische Verwerfungen)<br />

e) Verlust oder erhebliche Minderung von historischen Kulturlandschaften oder historischen<br />

Landnutzungsformen, wie<br />

- historische Landnutzungsformen (z. B. Niederwälder, Heiden, Streuwiesen, Wölbäcker)<br />

- charakteristische Landschaftselemente (z. B. Wallhecken, Kopfweiden, Trockenmauern)<br />

- Einzelformen (z.B. herausragende Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen, Hohlwege)<br />

- Boden- <strong>und</strong> Baudenkmale (z.B. Hügelgräber, historisch bedeutsame Parks)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (15) 03/04


Screening-Prüfung gemäß Anlage 2 zu § 3c UVPG vom 05.09.2001<br />

Vorhaben: Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (Bau der gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen)<br />

Verfahren:<br />

Eine Allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG Anlage 1, Spalte 2 (A) ist erforderlich<br />

1 MERKMALE DES VORHABENS<br />

Die Merkmale des Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich der folgenden<br />

Kriterien zu berücksichtigen:<br />

Tabelle 1<br />

Nr. Merkmale des Vorhabens<br />

1.1 Flächengröße (insgesamt): ........ha<br />

Kumulierung mit gleichartigen Vorhaben<br />

1.2 Nutzung <strong>und</strong> Gestaltung der natürlichen Ressourcen<br />

(z.B. Bodenabbau)<br />

1.2.1 Wasser<br />

1.2.2 Boden<br />

1.2.3 Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

1.3 Abfallerzeugung<br />

1.4 Umweltverschmutzung <strong>und</strong> Belästigungen<br />

1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete<br />

Stoffe <strong>und</strong> Technologien<br />

Quelle<br />

(Betroffenheit unter Pkt. 1.2 = ja, nur wenn nicht vermeidbar/kompensierbar im Sinne der Eingriffsregelung)<br />

Betroffenheit<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (16) 03/04<br />

ja nein


2 STANDORT DES VORHABENS<br />

Die ökologische Empfindlichkeit des Gebietes, dass durch das Vorhaben möglicherweise<br />

beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-<br />

<strong>und</strong> Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit<br />

anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:<br />

2.1 Bestehende Nutzungen; betroffene Biotoptypen (Nutzungskriterien)<br />

Tabelle 2<br />

(z.B. Acker, Obstplantagen, Gras- <strong>und</strong> Staudenfluren, Hecken etc. gemäß Kartieranleitung Biotopkartierung<br />

Brandenburg, 1995; Quelle: eigene Erhebung)<br />

Die bestehenden Nutzungen <strong>und</strong> betroffenen Biotoptypen sind der Landschaftsbestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> dem VdfA zu entnehmen.<br />

Nr. Nutzung des Gebietes Quelle Betroffenheit<br />

ja nein<br />

2.1.1 Siedlung<br />

(z.B. Abstandsvorgaben gemäß BImSchG)<br />

2.1.2 Erholung<br />

(z.B. Vorsorgegebiet <strong>für</strong> die landschaftsbezogene Erholung <strong>und</strong> die<br />

Freiraumentwicklung, Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur)<br />

2.1.3 Land-/Forst-/ Fischereiwirtschaft<br />

(z.B. Vorbehaltsgebiet <strong>Landwirtschaft</strong>, Gebiet mit besonderer Bedeutung <strong>für</strong><br />

die Forstwirtschaft)<br />

2.1.4 Sonstige wirtschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Nutzung<br />

(z.B. Verkehr, Ver- <strong>und</strong> Entsorgung)<br />

(Betroffenheit = Ja, wenn besondere Ausprägung des Schutzgutes oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes<br />

gegeben)<br />

-----------------------------------------------------------------------<br />

2.2 Reichtum, Qualität <strong>und</strong> Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden,<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien)<br />

Tabelle 3<br />

Nr. Schutzgüter Quelle Betroffenheit<br />

ja nein<br />

2.2.1 Wasser<br />

- sensible Fließgewässer<br />

- naturnahe Fließgewässer (einschl. Quellbereiche)<br />

- Niederungs- <strong>und</strong> sonstige Retentionsbereiche<br />

- gesetzliche Überschwemmungsgebiete<br />

- Wasserschutzgebiete, Einzugsgebiete von Wasserwerken<br />

(Planung von Trinkwasserbrunnen)<br />

- Vorgeschlagenes Vorranggebiet <strong>für</strong> Trinkwassergewinnung<br />

- Bereiche mit hohem Gr<strong>und</strong>wassergefährdungspotential<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (17) 03/04


Nr. Schutzgüter Quelle Betroffenheit<br />

ja nein<br />

2.2.2 Boden<br />

- <strong>für</strong> den Naturschutz besonders bedeutsame <strong>und</strong><br />

gefährdete Böden<br />

- Vorrang- <strong>und</strong> Vorsorgegebiete <strong>für</strong> Rohstoffgewinnung<br />

2.2.3 Klima/Luft<br />

- Wichtige Bereiche <strong>für</strong> die Luftqualität <strong>und</strong> Klimagunst<br />

- größere Waldkomplexe (ab 1 ha),<br />

2.2.4 Flora <strong>und</strong> Fauna<br />

- Bereiche mit hoher <strong>und</strong>/oder sehr hoher Bedeutung<br />

<strong>für</strong> Arten <strong>und</strong> Lebensgemeinschaften<br />

(wertvolle <strong>und</strong> besonders wertvolle Lebensräume)<br />

2.2.5 Landschaft(-sbild)<br />

- Bereiche hoher oder/<strong>und</strong> sehr hoher Bedeutung<br />

<strong>für</strong> Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit<br />

(wichtige Bereiche <strong>für</strong> Vielfalt, Eigenart <strong>und</strong> Schönheit – hohe Wertstufen-)<br />

(Betroffenheit = Ja, wenn besondere Ausprägung des Schutzgutes oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes<br />

gegeben)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (18) 03/04


2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter (Schutzkriterien)<br />

Unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete <strong>und</strong> von Art <strong>und</strong> Umfang des ihnen<br />

jeweils zugewiesenen Schutzes<br />

Tabelle 4<br />

Schutzgebietstypen Quelle Betroffenheit<br />

ja nein<br />

2.3.1 Vogelschutzgebiete *<br />

2.3.2 Naturschutzgebiete<br />

2.3.3 Nationalparks<br />

2.3.4 Biosphärenreservate<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

2.3.5 besonders geschützte Biotope<br />

2.3.6 Wasserschutzgebiete<br />

Heilquellschutzgebiete<br />

gesetzliche Überschwemmungsgebiete (ÜSG)<br />

(s. auch zu 2.2.1 "Wasser")<br />

2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften<br />

(z.B. EU-Wasserrahmenrichtlinie) festgelegten<br />

Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind<br />

2.3.8 Gebiete mit hoher Siedlungsdichte<br />

2.3.9 Denkmale, Bodendenkmale, archäologisch bedeutsame<br />

Landschaften oder Landschaftsteile<br />

(Betroffenheit = Ja, wenn Ausprägung oder Schutzstatus im, bzw. in Teilen des Flurbereinigungsgebietes gegeben)<br />

* Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (19) 03/04


3 BEURTEILUNG DER MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN<br />

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den<br />

Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung<br />

zu tragen<br />

Tabelle 5<br />

Nr. Merkmale des Vorhabens Auswirkungen nach Ausmaß, grenzüberschreitendem<br />

Charakter, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit,<br />

Dauer, Häufigkeit <strong>und</strong> Reversibilität<br />

keine gering erheblich<br />

1.1 Größe/Kumulierung<br />

1.2 Nutzung <strong>und</strong> Gestaltung der<br />

natürlichen Ressourcen<br />

1.2.1 Wasser<br />

1.2.2 Boden<br />

1.2.3 Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

1.3 Abfallerzeugung<br />

1.4 Umweltverschmutzung <strong>und</strong><br />

Belästigung<br />

1.5 Unfallrisiko<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (20) 03/04


Tabelle 6<br />

Nr. Standort des Vorhabens Auswirkungen nach Ausmaß, grenzüberschreitendem<br />

Charakter, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit,<br />

Dauer, Häufigkeit <strong>und</strong> Reversibilität<br />

keine gering erheblich<br />

2.1 Nutzung des Gebietes<br />

2.1.1 Siedlung<br />

2.1.2 Erholung<br />

2.1.3 Land-/Forst-/ Fischereiwirtschaft<br />

2.1.4 Sonstige wirtschaftliche <strong>und</strong><br />

öffentliche Nutzungen<br />

2.2 Reichtum, Qualität <strong>und</strong> Regenerationsfähigkeit<br />

der Schutzgüter<br />

2.2.1 Wasser<br />

2.2.2 Boden<br />

2.2.3 Klima/Luft<br />

2.2.4 Flora <strong>und</strong> Fauna<br />

2.2.5 Landschaft(-sbild)<br />

2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter<br />

unter Berücksichtigung von<br />

2.3.1<br />

Schutzgebieten<br />

(Summationsbewertung zu Tabelle 4)<br />

Gebietskulisse NATURA 2000 *<br />

2.3.2 Naturschutzgebiete<br />

2.3.3 Nationalparks<br />

2.3.4 Biosphärenreservate<br />

Landschaftsschutzgebiete<br />

2.3.5 besonders geschützte Biotope<br />

<strong>und</strong> Feuchtgrünländer<br />

2.3.6 Wasserschutzgebiete<br />

Heilquellenschutzgebiete<br />

gesetzliche ÜSG<br />

(s. auch zu 2.2.1 "Wasser")<br />

2.3.7 Gebiete, in denen ... Umweltqualitätsnormen<br />

bereits überschritten<br />

sind<br />

2.3.8 Gebiete mit hoher Siedlungsdichte...<br />

2.3.9 Denkmale, Bodendenkmale,<br />

archäologisch bedeutsame<br />

Landschaften oder Landschaftsteile<br />

* Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (FFH Richtlinie)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (21) 03/04


4 GESAMTERGEBNIS DES SCREENINGS<br />

UVP-Erfordernis nein ja<br />

Begründung<br />

ANHANG<br />

Stellungnahme der Träger öffentliche Belange <strong>und</strong> der Vereine nach § 60 BNatschG<br />

Weitergehende Erläuterungen:<br />

erheblich Art, Umfang <strong>und</strong> Schwere von Auswirkungen die nicht völlig unbedeutend sind;<br />

die prägenden Einfluss haben; die nachhaltig sind; die nicht zu vernachlässigen<br />

sind<br />

Auswirkungen der<br />

Projekte<br />

Veränderungen der Umweltbestandteile, die der Bau, die Existenz, der<br />

Betrieb <strong>und</strong> die Stilllegung des Vorhabens auslösen. Zu berücksichtigen<br />

sind die direkten, etwaige indirekte, sek<strong>und</strong>äre, kumulative, kurz-, mittel-<br />

<strong>und</strong> langfristige, ständige <strong>und</strong> vorübergehende, positive <strong>und</strong> negative<br />

Auswirkungen des Vorhabens<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (22) 03/04


Einbeziehung der Öffentlichkeit<br />

(§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UVPG)<br />

Im Flurbereinigungsverfahren .............................................................................. haben der<br />

Entwurf des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, der die geplanten Bodenordnungsmaßnahmen<br />

enthält (Vorhaben im Sinne von § 2 UVPG), <strong>und</strong> das Beiheft 1 zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

in der Zeit vom .................. bis .................... in ............................................. zur Einsichtnahme<br />

<strong>für</strong> die Öffentlichkeit ausgelegen.<br />

Darauf war durch öffentliche Bekanntmachung nach § 110 <strong>FlurbG</strong> vom ..................... in<br />

den<br />

Gemeinden ...........................................................................................................................<br />

............................................................................................................................................<br />

hingewiesen worden. In der öffentlichen Bekanntmachung war des Weiteren darauf hingewiesen<br />

worden, dass<br />

1. die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die alle nach § 6 UVPG erforderlichen<br />

Unterlagen einschließlich der Darstellung der Auswirkungen der geplanten Bodenordnungsmaßnahmen<br />

<strong>und</strong> eine allgemein verständliche Zusammenfassung enthält, Bestandteil<br />

des Beiheftes 2 ist,<br />

2. umweltrelevante Äußerungen (Anregungen, Bedenken,) innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei<br />

.....................................<br />

.................................................. vorgebracht werden können.<br />

Die Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 19 UVPG<br />

ist damit erfolgt.<br />

Es wurden keine Äußerungen (Anregungen, Bedenken) vorgebracht. *)<br />

Es wurden Äußerungen (Anregungen, Bedenken) vorgebracht [vgl. Anlage]: *)<br />

Folgende Anregungen/Bedenken konnten berücksichtigt werden: *)<br />

Folgende Anregungen/Bedenken konnten aus den nachstehenden Gründen nicht<br />

berücksichtigt werden: *)<br />

*) Nichtzutreffendes bitte streichen!<br />

1 Beiheft 2 ”Materialzusammenstellung <strong>für</strong> die Umweltverträglichkeitsprüfung”<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (23) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

Flurbereinigung:<br />

Aktenzeichen:<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG <strong>und</strong><br />

Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

Die Flurbereinigung ist ein flächendeckendes Bodenordnungsverfahren nach § 1 <strong>FlurbG</strong>. Es<br />

umfasst 1.780 ha (1.523 ha LNF) im Hügelland der ... Zielsetzung des Verfahrens ist die<br />

ganzheitliche Gestaltung des ländlichen Raumes bei sachgerechtem Interessenausgleich<br />

sowohl agrar- <strong>und</strong> infrastruktureller als auch ökologisch-landschaftspflegerischer Belange.<br />

1 Geplante Maßnahmen <strong>und</strong> deren Umweltauswirkungen<br />

Der Feststellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> unterliegen Maßnahmen des Wege-<br />

<strong>und</strong> Straßenbaus, des Gewässerausbaus, des Gewässer- <strong>und</strong> Erosionsschutzes<br />

sowie Ausgleichs-, Ersatz- <strong>und</strong> Entwicklungsmaßnahmen der Landschaftspflege.<br />

Ökologisch relevante Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> sämtliche Planungen sind die Bestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> Bewertung der Landschaftselemente einschließlich der Wege, die mit den<br />

zuständigen Behörden <strong>und</strong> Organisationen im Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />

abgestimmt worden sind. Als Hauptentwicklungsziele wurden festgelegt:<br />

- Erhaltung der mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten<br />

Landschaft,<br />

- Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit gliedernden<br />

<strong>und</strong> belebenden Elementen.<br />

1.1 Wegenetz - Wegebau<br />

Das zu Zeiten der Großflächenbewirtschaftung angelegte weitmaschige Wegenetz<br />

soll durch die Neuanlage einzelner Wege den betriebswirtschaftlichen Bedingungen<br />

der wirtschaftenden Haupterwerbsbetriebe angepaßt werden, um eine rationelle,<br />

kostengünstige sowie letztlich auch umweltfre<strong>und</strong>lichere Landbewirtschaftung zu ermöglichen.<br />

Bei der Wegenetzgestaltung wurde darauf geachtet, dass die neu anzulegenden<br />

Wege aus Gründen des Erosionsschutzes möglichst parallel zu den Höhenschichtlinien<br />

verlaufen <strong>und</strong> keine ökologisch wertvollen <strong>und</strong> landschaftsprägenden<br />

Landschaftsbestandteile durch den Wegebau tangiert werden. Im Gefälle verlaufende<br />

vorhandene Wege wurden beseitigt, soweit dies die Wegenetzgestaltung zuließ.<br />

Die Herausnahme dieser im Gefälle verlaufenden Wege fördert eine den Höhenschichtlinien<br />

angepasste Bewirtschaftung <strong>und</strong> bewirkt damit eine stärkere Retention<br />

<strong>und</strong> Versickerung des Oberflächenwassers <strong>und</strong> eine Verringerung der Erosionsgefahr.<br />

Das Wegebefestigungsprogramm ist maßvoll. Insgesamt werden 17,5 km Wege mit<br />

mittelschwerer Befestigung ausgebaut. In Abstimmung mit den Naturschutzbehörden<br />

erfolgt der Ausbau mit hydraulisch geb<strong>und</strong>enem Mineralgemisch. Lediglich 4,4 km<br />

Wege werden bituminös befestigt <strong>und</strong> zwar bei Wegen mit stärkerem Gefälle <strong>und</strong> bei<br />

Verbindungswegen mit Haupterschließungsfunktionen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (24) 03/04


Die Einziehung <strong>und</strong> Rekultivierung sowie die Befestigung der Wege stellen Eingriffe<br />

in Natur <strong>und</strong> Landschaft nach § 18 Naturschutzgesetz dar. Die Eingriffs-<br />

/Ausgleichsregelung erfolgt nach den gesetzlichen <strong>und</strong> den von der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

verfügten Vorschriften. Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzflächen werden<br />

als lineare Vegetationsstreifen in Nähe der Eingriffstellen ausgewiesen. Durch die<br />

Entwicklung dieser untereinander verknüpften Streifen mit Sträuchern, Bäumen <strong>und</strong><br />

Krautfluren wird ein neuer umfassender Biotopverb<strong>und</strong> geschaffen, der künftig nachhaltig<br />

eine ökologisch wesentliche höhere Wertigkeit erhalten wird als die ausfallenden<br />

Wirtschaftswege.<br />

1.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />

(Erosionsschutz, Gewässerschutz, Gewässerausbau, Dränung)<br />

Vorrangiges Ziel aller wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist die Verzögerung des<br />

Oberflächenwasserabflusses zur Förderung der Versickerung sowie die kontrollierte<br />

Ableitung der überschüssigen Wassermengen. Besonderer Wert wird daher zunächst<br />

auf die Erhaltung aller Vegetationsstrukturen mit erosionshemmender Wirkung<br />

gelegt wie Hecken, Gehölze, Geländeböschungen, Gräben sowie parallel zu<br />

den Höhenlinien verlaufende Wege. Eine große Erosionsschutzwirkung wird von den<br />

neu geplanten Vegetationsstreifen ausgehen. In Gebieten mit hoher Erosionsgefahr<br />

werden insgesamt 17 Erosionsschutzanlagen angelegt.<br />

Kernpunkt der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen ist die naturnahe Umgestaltung<br />

der überwiegend naturfernen Fließgewässer durch Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung von<br />

Uferstreifen in einer Breite von durchschnittlich 5 Metern. Bei den größeren Gewässern<br />

beträgt die einbezogene Breite teilweise bis zu 15 Metern. Insgesamt werden<br />

20,9 km Uferstreifen ausgewiesen. Die geplanten Maßnahmen werden zu einer erheblichen<br />

Verbesserung des Naturhaushaltes <strong>und</strong> des Landschaftsbildes beitragen.<br />

Sie werden ferner eine weitere Verminderung der Bodenabschwemmung <strong>und</strong> eine<br />

Reduzierung des Dünger- <strong>und</strong> Herbizideintrages in die Gewässer bewirken.<br />

Nicht überall ist die schadlose Abführung des Oberflächenwassers in den vorhandenen<br />

Gewässern möglich. Außerdem sind einige Ortschaften im Verfahrensgebiet bei<br />

starken Niederschlägen <strong>und</strong> Schmelzwasser durch Hochwasser aus den Feldlagen<br />

bedroht. Es werden daher einzelne Gewässer neu angelegt, die überwiegend entlang<br />

der Wirtschaftswege verlaufen <strong>und</strong> damit gleichzeitig die Funktion von Wegeseitengräben<br />

übernehmen.<br />

Für die Ortschaften ... <strong>und</strong> ... übernehmen die Gewässer Nr. ... <strong>und</strong> ... die Hochwasserschutzfunktion.<br />

In der Ortslage ... ist eine Umleitung des anfallenden Oberflächenwassers<br />

nicht möglich. Hier wird auf Antrag der Gemeinde oberhalb der Ortschaft<br />

im Flurbereinigungsplan eine Fläche <strong>für</strong> die spätere Anlegung eines Regenrückhaltebeckens<br />

ausgewiesen.<br />

Der Ausbau der Gewässer erfolgt nach der ”Richtlinie <strong>für</strong> die naturnahe Unterhaltung<br />

<strong>und</strong> Entwicklung von Fließgewässern im Land Brandenburg” in Verbindung mit der<br />

”Richtlinie <strong>für</strong> naturnahen Ausbau <strong>und</strong> Unterhaltung der Fließgewässer in NRW”.<br />

Für die einzelnen Gewässer werden breite Flächenstreifen von 10 bzw. 12 m bereitgestellt,<br />

in denen sie möglichst naturnah gestaltet werden können, teilweise in geschwungener<br />

Linienführung, mit unterschiedlichem Sohlgefälle <strong>und</strong> wechselnden<br />

Böschungsneigungen. Gegenüber landwirtschaftlichen Nutzflächen wird ein Uferstreifen<br />

von mindestens 5 m ausgewiesen, der mit einheimischen standortgerechten<br />

Gehölzen entwickelt wird. Die Durchlässe in den Kreuzungsbereichen sind <strong>für</strong><br />

durchgehendes Gewässerprofil dimensioniert.<br />

Der Neubau der Gewässer bedeutet einen Eingriff in Natur <strong>und</strong> Landschaft gem. §<br />

18 BbgNatSchG. Der Eingriff in den Boden erfolgt auf einer Breite von durchschnittlich<br />

3 m (Abstand der Böschungsoberkante) <strong>und</strong> in einer Tiefe von 0,6 m, wobei das<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (25) 03/04


Gr<strong>und</strong>wasser nicht tangiert wird. Der Gesamteingriff wird durch die oben beschriebene<br />

Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung durch Uferstreifen in einer Breite von 7 - 9 m<br />

quantitativ <strong>und</strong> funktional ausgeglichen, zumal sämtliche Neubaumaßnahmen, mit<br />

Ausnahme des Gewässers Nr. ... auf intensiv genutzten Ackerflächen durchgeführt<br />

werden. Die gesonderte nummerische Eingriff-Ausgleichbilanz ist in den entsprechenden<br />

Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />

Teile des Flurbereinigungsgebietes sind gedränt. Weitere flächenhafte Dränmaßnahmen<br />

werden nicht durchgeführt. Erforderlich wird die Verlegung einzelner vorhandener<br />

Dränleitungen im Zusammenhang mit Pflanzmaßnahmen.<br />

1.3 Straßenplanung<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> enthält neben den gemeinschaftlichen Maßnahmen der<br />

Teilnehmergemeinschaft auch öffentliche Straßenbaumaßnahmen. Hierbei handelt<br />

es sich um drei Gemeindestraßen, die auch einem wirtschaftlichen Interesse der<br />

Teilnehmer dienen. Die Straßen Nr. ..., ... <strong>und</strong> ... weisen eine verkehrsgefährdende<br />

Linienführung bzw. eine zu geringe Fahrbahnbreite auf. Der Begegnungsverkehr -<br />

vor allem mit land-wirtschaftlichen Fahrzeugen - ist stark gefährdet.<br />

Die von der Gemeinde aufgestellten Planungen sind ökologisch vertretbar. Die Eingriffe<br />

in die Landschaft werden auf ein Minimum reduziert. Die neuen Teilstrecken<br />

liegen auf intensiv genutzten Ackerflächen; alte ausfallende Straßenbefestigungen<br />

werden entsiegelt, die Flächen einschließlich alter Böschungen bleiben erhalten <strong>und</strong><br />

werden in die angrenzenden Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen einbezogen. Die<br />

Eingriffs-Ausgleichsregelung ist in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />

1.4 Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

Die sieben einvernehmlich bestimmten Biotopflächen werden von Wege- <strong>und</strong> Gewässerbaumaßnahmen<br />

nicht berührt. Vereinzelt sind Gewässerschutzmaßnahmen<br />

durch Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung von Uferstreifen vorgesehen. Fünf Biotope befinden<br />

sich bereits in öffentlichem Eigentum. Die Übertragung der restlichen Biotope<br />

wird angestrebt, obwohl es sich um ortsnahe Grünlandbereiche handelt.<br />

Die zwei ausgewiesenen Naturdenkmale befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde.<br />

Die äußerst enge Abgrenzung des öffentlichen Eigentums wird bei der Neuvermessung<br />

angemessen berücksichtigt.<br />

Auch die übrigen naturnahen Landschaftsbestandteile wie Bäume, Sträucher <strong>und</strong><br />

wert-volle Krautvegetationen werden durch Ausbaumaßnahmen kaum berührt <strong>und</strong><br />

bleiben erhalten. Eingriffsrelevante Maßnahmen liegen vor allem beim Ausbau von<br />

Wegen vor. Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind unter Ziffer 1 beschrieben<br />

<strong>und</strong> in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />

Eine Überprüfung des funktionalen Ausgleiches <strong>und</strong> Ersatzes ist visuell an Hand der<br />

Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vollziehbar, da hier vor allem die Vernetzungsstrukturen<br />

untereinander <strong>und</strong> mit anderen vorhandenen <strong>und</strong> geplanten Biotopen<br />

sichtbar werden.<br />

Landschaftspflegerisches Hauptanliegen in der Flurbereinigung ist die Anreicherung<br />

der offenen Agrarlandschaft mit gliedernden <strong>und</strong> belebenden Elementen. Geplant ist<br />

ein System aus punktuellen Feldgehölzen <strong>und</strong> linearen Vegetationsstrukturen, die<br />

untereinander <strong>und</strong> über größere Distanzen mit anderen Biotopflächen verb<strong>und</strong>en<br />

sind. Das Gr<strong>und</strong>gerüst dieses Biotopverb<strong>und</strong>systems bilden die naturnah zu gestaltenden<br />

alten <strong>und</strong> neuen Gewässer. Verdichtet wird dieses Gerüst durch einzelne<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (26) 03/04


Feldgehölze <strong>und</strong> vor allem durch oben genannte Vegetationsstreifen entlang der<br />

Wege.<br />

Die Gesamtbilanz verdeutlicht, dass die linearen Vegetationselemente das Flurbereinigungsgebiet<br />

mit einem neuen Verb<strong>und</strong>netz von 59,5 km überziehen. Dies wird<br />

zu einer entsprechend großen Anzahl neuer Saumstrukturen führen, die den Naturhaushalt<br />

<strong>und</strong> das Landschaftsbild nachhaltig verbessern werden.<br />

2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange -Anhörungstermin-<br />

In dem Anhörungstermin zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> äußerten sich die Behörden<br />

<strong>und</strong> Organisationen durchweg positiv zu den Planungen.<br />

Das umfassende Biotopverb<strong>und</strong>system wurde ausdrücklich begrüßt. Die Gemeinde,<br />

die zur Übernahme der landschaftsgestaltenden Anlagen bereit ist, trug ihre Sorge<br />

darüber vor, dass die künftige Unterhaltung dieser Anlagen ihre finanziellen Möglichkeiten<br />

übersteigen könnte.<br />

Die Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> wünschen sich ein weitmaschiges Wegenetz auch<br />

dort, wo dies wegen vorhandener engmaschiger Vegetationsstrukturen aus ökologischer<br />

Sicht nicht zu vertreten ist.<br />

Eingehend erörtert wurde die Planung des Weges Nr. ... Dieser Weg wird auf besonderen<br />

Antrag der Deutschen Bahn AG von der Gemeinde ... geplant. Er dient als<br />

kreuzungsfreier Ersatz <strong>für</strong> zwei beschrankte Bahnübergänge <strong>und</strong> zusammen mit den<br />

Wegen Nr. ... <strong>und</strong> ... gleichzeitig auch als notwendige Umgehung der stellenweise<br />

sehr engen Ortslage ... <strong>für</strong> den landwirtschaftlichen Verkehr. Für diesen Weg wurde<br />

eine gesonderte Umweltverträglichkeitsuntersuchung erstellt; die Trassenführung ist<br />

mit der unteren Naturschutzbehörde <strong>und</strong> den anerkannten Naturschutzverbänden in<br />

der Örtlichkeit abgestimmt worden, wobei ausdrücklich die Kreuzung des Baches an<br />

der geplanten Stelle aus ökologischen Gründen gefordert wurde. Eine weiter westlich<br />

liegende Gewässerkreuzung würde den mit zusätzlichen Uferstreifen versehenen<br />

Gewässerabschnitt beeinträchtigen. Es wurde ferner vereinbart, den Bach in dem<br />

Kreuzungsbereich so zu verlegen, dass ein günstiger Kreuzungswinkel entsteht <strong>und</strong><br />

das Brückenbauwerk dadurch auch in ökologischem Interesse erheblich verkürzt<br />

werden kann. Die alte Gewässerteilstrecke verbleibt als Altarm. Der Ausbau als Verbindungsweg<br />

mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m ist erforderlich wegen des zu erwartenden<br />

landwirtschaftlichen Begegnungsverkehrs. Außerdem muss über diesen<br />

Weg <strong>und</strong> den Weg Nr. ... der Anliegerverkehr zu dem Wohnhaus an dem zu schließenden<br />

Bahnübergang Nr. ... geführt werden.<br />

Der zuständige Vertreter des BUND sowie ein Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> forderten<br />

Linienführungen, die weiter westlich verlaufen. Die ökologischen Begründungen sind<br />

vordergründig. In erster Linie geht es um die Be<strong>für</strong>chtung, dass dieser Wirtschaftsweg<br />

später zu einer Umgehungsstraße ausgebaut werden könnte <strong>und</strong> dadurch der<br />

Ortsteil in seiner baulichen Erweitung eingeengt würde. In dem Anhörungstermin<br />

wurde ausdrücklich erklärt <strong>und</strong> bestätigt, dass diese Linienführung nur als Wirtschaftsweg<br />

geplant ist <strong>und</strong> dass die frühere Idee einer Umgehungsstraße im Zuge<br />

der K ... im Augenblick <strong>und</strong> in absehbarer Zukunft nicht akut ist. Sofern eine Umgehungsstraße<br />

jemals geplant würde, müsste hier<strong>für</strong> ein neues Feststellungsverfahren<br />

mit Varianten- <strong>und</strong> Umweltverträglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden. Eine<br />

westlich verschobene Linienführung des Wirtschaftsweges würde wegen des großen<br />

Umweges von der <strong>Landwirtschaft</strong> nicht angenommen werden. Eine derartige Lösung<br />

wurde von keinem der anwesenden Behörden- <strong>und</strong> Organisationsvertretern be<strong>für</strong>wortet.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (27) 03/04


Die Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände betonten ausdrücklich die frühzeitige<br />

<strong>und</strong> vorbildliche Beteiligung in diesem Verfahren. Sie regten an, die geradlinigen<br />

Gewässer im Zuge des weiteren Verfahrens teilweise durch echte Umbaumaßnahmen<br />

zu renaturieren.<br />

3 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

Im Flurbereinigungsverfahren befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Auch gibt es<br />

keine Einwirkung von Maßnahmen der Flurbereinigung auf außerhalb des Verfahrens<br />

liegende Natura 2000-Gebiete. Insofern war eine Verträglichkeitsprüfung nach §<br />

34 BNatSchG nicht erforderlich.<br />

4 Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. UVPG<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> wurde in Form der Karte <strong>und</strong> des Erläuterungsberichtes<br />

bei der zuständigen Gemeinde öffentlich ausgelegt <strong>und</strong> am ... in einer durch die Gemeinde<br />

... einberufenen Einwohnerversammlung von der Flurneuordnungsbehörde<br />

vorgestellt <strong>und</strong> erläutert. Auf Gr<strong>und</strong> der öffentlichen Auslegung gingen einige schriftliche<br />

Stellungnahmen beim hiesigen Amt ein, die in der Einwohnerversammlung<br />

nochmals vorgetragen wurden.<br />

Die Anregungen <strong>und</strong> Wünsche bezogen sich, wie im Anhörungstermin, auf eine noch<br />

weitmaschigere Wegenetzgestaltung <strong>und</strong> in drei Fällen auch auf den Weg Nr. ... Hier<br />

wurde ebenfalls die Be<strong>für</strong>chtung eines späteren Straßenausbaus geäußert. Den Antragstellern<br />

wurde entsprechend den Erörterungsergebnissen im Anhörungstermin<br />

geantwortet. Ebenfalls im Sinne dieser Ergebnisse wurden Fragen des Erosionsschutzes<br />

<strong>und</strong> der Dränung beantwortet. Weitere umweltrelevante Bedenken <strong>und</strong> Anregungen<br />

wurden nicht geäußert.<br />

5 Gesamtbeurteilung <strong>und</strong> Umweltauswirkungen gem. UVPG<br />

Die aus den agrar- <strong>und</strong> infrastrukturellen Vorgaben entwickelten Planungen wurden<br />

mit der Maßgabe gestaltet, die Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft auf ein Minimum zu<br />

beschränken. Oberstes Ziel ist die Erhaltung wertvoller Natur- <strong>und</strong> Landschaftssubstanz.<br />

Eine Eingriffsregelung nach § 18 BbgNatSchG wird im Wesentlichen bei der Befestigung<br />

von Wegen erforderlich. Die ausschließlich linearen Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzflächen<br />

in Nähe der Eingriffsstellen werden mit unterschiedlichen Vegetationsstrukturen<br />

weiterentwickelt. Die durch den Neubau von Gewässern verursachten Eingriffe werden<br />

durch Gestaltungsmaßnahmen im unmittelbaren Uferbereich quantitativ <strong>und</strong><br />

funktional ausgeglichen.<br />

Ökologisch bedeutsame Entwicklungsmaßnahmen sind die Ausweisung <strong>und</strong> Entwicklung<br />

von Uferstreifen an sämtlichen Gewässerstrecken sowie die Gestaltung von<br />

Erosionsschutzanlagen.<br />

Alle vorgesehenen Maßnahmen werden in ihrer Gesamtheit eine deutliche <strong>und</strong><br />

nachhaltige Verbesserung der Umweltsituation des Planungsraumes bewirken <strong>und</strong><br />

den speziellen Zielen folgender Umweltbereiche dienen:<br />

Biotoppotential<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (28) 03/04


- Wiederherstellung naturnaher Lebensräume,<br />

- Anlage von neuen Trittstein- <strong>und</strong> Vernetzungsstrukturen zur Verbesserung des<br />

Biotopverb<strong>und</strong>es,<br />

- Schutz <strong>und</strong> Förderung gefährdeter heimischer Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />

Landschaftsbild <strong>und</strong> Erholungsvorsorge<br />

- Anlage zahlreicher verschiedenartiger landschaftsgestaltender <strong>und</strong> -prägender<br />

Elemente<br />

- Wiederherstellung einer charakteristischen, naturnah wirkenden Landschaft <strong>und</strong><br />

dadurch gleichzeitig Aufwertung des Gesamtraumes <strong>für</strong> die Erholungsvorsorge<br />

Bodenpotential<br />

- Erhaltung des Bodens <strong>und</strong> seiner natürlichen Ertragsfähigkeit,<br />

- Aufwertung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens wie Puffer-, Filter-<br />

<strong>und</strong> Wasserhaltefunktion<br />

Wasserdargebotspotential<br />

- Verbesserung des Wasserhaushaltes <strong>und</strong> der Wasserqualität von Oberflächen-<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser.<br />

Die Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> die übrigen beteiligten Organisationen haben<br />

sich durchweg positiv zu den geplanten Maßnahmen geäußert. Aus der Einbeziehung<br />

der Öffentlichkeit ergaben sich keine weiteren umweltverträglichen Anregungen.<br />

Unter Abwägung aller umweltrelevanten Belange sowie Berücksichtigung der<br />

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange <strong>und</strong> der Öffentlichkeit ist davon auszugehen,<br />

dass die Umweltverträglichkeit des Gesamtvorhabens gegeben ist.<br />

6. Gesamtbeurteilung zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

Da im Bodenordnungsverfahren keine Schutzgebiete nach Vogelschutz- <strong>und</strong> FFH-<br />

Richtlinie betroffen waren, war eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

entbehrlich.<br />

.............................................................<br />

(Unterschrift)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (29) 03/04


Ablaufschema: FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Flurbereinigung, Verfahrensschritte<br />

Liegt ein NATURA 2000-Gebiet in Allgemeine Leitsätze:<br />

Nein einem Flurbereinigungsverfahren Entscheidung in Abstimmung mit<br />

oder wird es berührt? der Naturschutzbehörde,<br />

ob eine Verträglichkeitsprüfung<br />

notwendig <strong>und</strong> Klären des<br />

Ja Untersuchungsrahmens,<br />

ggf. naturschutzfachliche<br />

Stellungnahme der BNL einholen<br />

Prognose:<br />

Gehen von Maßnahmen im Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> möglicherweise Ökologische Bewertung<br />

Nein erhebliche Beeinträchtigungen auf Hinweise zu den Erhaltungszielen<br />

ein NATURA 2000-Gebiet aus? <strong>und</strong> Schutzzweck des Gebietes<br />

Prüfmaßstab: Erhaltungsziele <strong>und</strong><br />

Schutzzweck<br />

Aufstellung der allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Ja Erörterung der Prognose im Benehmen<br />

m.d. Naturschutzbehörde<br />

Verträglichkeitsprüfung:<br />

Nein Entwurfsarbeiten zum Plan<br />

Erläuterungsbericht mit den ent-<br />

Werden die Erhaltungsziele <strong>und</strong> scheidungserheblichen<br />

Schutzzweck des Gebietes in Unterlagen:<br />

seinen maßgeblichen Bestand- - Beschreibung der Erhaltungsteilen<br />

erheblich beeinträchtigt? ziele <strong>und</strong> Schutzzweck des<br />

Gebietes<br />

Der Plan ist - Beschreibung der maßzulässig<br />

Ja geblichen Bestandteile (Lebensräume,<br />

Arten,<br />

Der Plan ist unzulässig, aber: Standortfaktoren)<br />

- Ermittlung der Erheblichkeit<br />

der Beeinträchtigungen<br />

Gibt es Alternativlösungen? - Darstellung von Alternativen<br />

(Standort, Ausführung), die das<br />

Ja, Alter- Nein Gebiet nicht oder geringer benative<br />

einträchtigen<br />

wählen Sind prioritäre Lebensraumtypen<br />

oder Arten vorhanden?<br />

Ausnahmeprüfung:<br />

Darlegung im Erläuterungsbericht:<br />

Nein Ja - Begründung <strong>für</strong> das Fehlen<br />

von Alternativen<br />

Gibt es zwingende Zusammenhang mit der Ge- - Darlegung der Interessen, die<br />

Gründe des überwie- s<strong>und</strong>heit des Menschen oder <strong>für</strong> die Genehmigung sprechen<br />

gend öffentlichen bedeutend günstige Auswir- - Sicherungsmaßnahmen be-<br />

Interesses? kungen auf die Umwelt? schreiben<br />

- Ergebnis-Zusammenfassung<br />

Abstimmung im Benehmen mit<br />

der Naturschutzbehörde. Bei Vor-<br />

Nein, andere<br />

Nein Ja Ja Gründe des handensein prioritärer Lebensräu-<br />

überwiegend<br />

öff. Interesses<br />

me <strong>und</strong> Arten sind die Unterlagen<br />

dem MLUR zur Weiterleitung über<br />

Der Plan ist Sicherungs- Stellung- das BMU der EU-Kommission zu<br />

unzulässig maßnahmen. nahme geben. Abwägung.<br />

Die Kommission der Kom- Genehmigung des Plans<br />

ist zu unterrichten mission nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

einholen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (30) 03/04


Verhältnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Mit der FFH-Verträglichkeitsprüfung wurde ein neues naturschutzrechtliches Instrumentarium<br />

geschaffen, das sich von der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere hinsichtlich<br />

der Rechtsgr<strong>und</strong>lage, der inhaltlichen Anforderungen <strong>und</strong> der Rechtsfolgen, deutlich<br />

unterscheidet. Es ist daher erforderlich, die FFH-Verträglichkeitsprüfung als eigenständiges<br />

Kapitel im Erläuterungsbericht zum Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan zu behandeln. Im Erläuterungsbericht<br />

müssen alle entscheidungsrelevanten Unterlagen enthalten sein, da dieses<br />

Dokument im Bedarfsfall als Abwägungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> das Ausnahmeverfahren dienen <strong>und</strong><br />

ggf. an die EU-Kommission weitergeleitet werden muss.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage FFH-Richtlinie bzw.<br />

§§ 34 – <strong>38</strong> BNatSchG<br />

FFH-Verträglichkeitsprüfung Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Ziele Schutz eines zusammenhängenden<br />

ökologischen Verb<strong>und</strong>netzes<br />

(Natura 2000) zur<br />

Erhaltung bzw. Wiederherstellung<br />

der biologischen Vielfalt<br />

in Europa<br />

Anwendungsbereich alle Pläne* <strong>und</strong> Projekte, die<br />

ein Gebiet von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung in seinen<br />

Erhaltungszielen <strong>und</strong> Schutzzweck<br />

erheblich beeinträchtigen<br />

können (einzeln oder in<br />

Summationswirkung)<br />

* dies gilt <strong>für</strong> den Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> entsprechend<br />

§ 35 Nr. 2 BNatSchG<br />

UVP-Gesetz bzw. UVP-<br />

Änderungsrichtlinie der EU<br />

Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage,<br />

umfassende Ermittlung der<br />

Umweltauswirkungen eines<br />

Vorhabens<br />

Beschränkung auf bestimmte<br />

Projekte, die in der Anlage zu<br />

§ 3 UVPG* bzw. in den Anhängen<br />

1 <strong>und</strong> 2 der UVP-<br />

Änderungsrichtlinie aufgelistet<br />

sind.<br />

* Vorhaben Bau von gemeinschaftlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlichen<br />

Anlagen entsprechend <strong>FlurbG</strong><br />

Prüfungsbezug Gebietsbezogene Prüfung Projektbezogene Prüfung<br />

Untersuchungsraum FFH-Gebiet einschl. seines<br />

Bezuges zum Netz Natura<br />

2000 <strong>und</strong> Bereichen <strong>für</strong><br />

notwendige Sicherungsmaßnahmen<br />

vorhabens-, wirkungs- <strong>und</strong><br />

schutzgutbezogene Abgrenzung<br />

des Untersuchungsraumes<br />

Verfahrensgebiet<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (31) 03/04


Schutzgüter Arten <strong>und</strong> Lebensräume von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

im Hinblick auf deren Erhaltungszustand.<br />

Bewertungsmaßstab: Erhaltungsziele<br />

<strong>und</strong> Schutzzweck<br />

Rechtsfolgen Unzulässigkeit bei erheblicher<br />

Beeinträchtigung (aber:<br />

Ausnahmeverfahren möglich)<br />

Alternativenprüfung Prüfung zumutbarer Alternativen,<br />

die den mit dem Projekt<br />

verfolgten Zweck an anderer<br />

Stelle oder mit geringeren<br />

Beeinträchtigungen <strong>für</strong> das<br />

Natura 2000 Gebiet erreichen<br />

Ausgleich Sicherungsmaßnahmen zur<br />

Wahrung des Zusammenhangs<br />

von Natura 2000<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung Nach den Regelungen des<br />

BNatSchG bisher nicht<br />

vorgesehen<br />

• Mensch, Fauna, Flora<br />

• Boden, Wasser, Luft<br />

• Klima, Landschaft<br />

• Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter<br />

Ermittlung <strong>und</strong> Bewertung aller<br />

Umweltauswirkungen<br />

So früh wie möglich Berücksichtigung<br />

der Ergebnisse der UVP<br />

bei behördlichen Entscheidungen<br />

Übersicht über die wichtigsten<br />

vom Vorhabensträger geprüften<br />

Alternativen <strong>und</strong> Angabe der<br />

wesentlichen Auswahlgründe<br />

unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Umweltauswirkungen<br />

• Die Alternativenprüfung<br />

findet bei der Aufstellung<br />

des Plans nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> unter Einbeziehung<br />

der TÖB statt.<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

Anmerkung: Regelungen in der Flurbereinigung sind kursiv geschrieben.<br />

Einbeziehung der Öffentlichkeit<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (32) 03/04


9 Vereinbarungen über die Beteiligung an den entstehenden Kosten<br />

9.1 Sollen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> neue Anlagen oder Berechtigungen ausgewiesen<br />

werden oder Änderungen an bereits vorhandenen erfolgen, <strong>für</strong> die die Teilnehmergemeinschaft<br />

nicht Kostenträgerin ist, sind zuvor mit den jeweiligen Trägern Vereinbarungen<br />

vorbehaltlich der Planausführung über die Beteiligung an den entstehenden<br />

Kosten zu treffen.<br />

9.2 Die Vereinbarungen können sich auch auf die technische Durchführung, zukünftige<br />

Unterhaltungen <strong>und</strong> privatrechtliche Beziehungen der Beteiligten erstrecken.<br />

9.3 Vereinbarungen mit den Gr<strong>und</strong>stückseigentümern, wenn private Flächen in die<br />

Gestaltung mit einbezogen werden sollen, weil es technisch notwendig <strong>und</strong><br />

dorfgestaltend zweckmäßig ist.<br />

Anlagen<br />

Titelblatt (a)<br />

Muster einer Vereinbarung zwischen TG <strong>und</strong> Gemeinde<br />

über den Ausbau der Gemeindestraße (b)<br />

Muster einer Vereinbarung zwischen TG <strong>und</strong> einem Dritten (Privaten) über die Duldung, Pflege<br />

<strong>und</strong> Unterhaltung von Maßnahmen <strong>für</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft (c)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (1) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

V E R E I N B A R U N G E N Ü B E R D I E B E T E I L I G U N G<br />

A N D E N E N T S T E H E N D E N K O S T E N<br />

Inhalt Seite<br />

1 Vereinbarung zwischen der TG <strong>und</strong><br />

der Gemeinde ... über den Ausbau<br />

der Gemeindestraße ...<br />

2 Vereinbarung zwischen der TG <strong>und</strong> dem<br />

Beteiligten ONr. ... über die Duldung,<br />

Pflege <strong>und</strong> Unterhaltung von Maßnahmen<br />

<strong>für</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

3 Vereinbarung zwischen der ...<br />

<strong>und</strong><br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (2) 03/04


Vereinbarung<br />

zwischen<br />

der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung .................... (TG), vertreten durch die/den<br />

Vorsitzende/n des Vorstandes<br />

<strong>und</strong><br />

der Gemeinde ...................., vertreten durch Frau/Herrn ...............<br />

- nachstehend TG genannt -<br />

- nachstehend Gemeinde .......... genannt -<br />

Im Flurbereinigungsverfahren ... - Az.: ... - wird der Wege- <strong>und</strong> Gewässerplan mit landschaftspflegerischem<br />

Begleitplan der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt <strong>und</strong> von der oberen<br />

Flurbereinigungsbehörde gem. § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> planfestgestellt. Darin sollen u. a. folgende<br />

Maßnahmen der Gemeinde ... festgestellt werden:<br />

a) Erweiterung der Gemeindeverbindungsstraße ... - ...<br />

(Nr. ... des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>), Baumreihe Nr. ... als Ausgleichsmaßnahme<br />

b) Wirtschaftsweg ... - ... (Nr. ... des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>) einschließlich der Unterführung<br />

der B<strong>und</strong>esbahnstrecke,<br />

Wirtschaftsweg Nr. ... als Anschluss zwischen altem <strong>und</strong> neuem Weg,<br />

Wirtschaftsweg Nr. ... als Ersatz <strong>für</strong> die ausfallende Anbindung zweier Wohnhäuser an<br />

dem aufzuhebenden Bahnübergang Nr. ... in Nähe des ...,<br />

Verlegung des ...baches Nr. ...,<br />

Verlegung eines Nebengewässers Nr. ...<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen:<br />

Landschaftsgestaltende Anlagen Nr. ..., ...<br />

Uferstreifen Nr. ... <strong>und</strong> ...<br />

Gemäß Ziff. 2.7.2 der Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> vom 22.01.2003 muss darüber eine<br />

Vereinbarung getroffen werden.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (3) 03/04


§ 1<br />

Die Gemeinde ... als Träger der Baumaßnahmen der unter a) <strong>und</strong> b) genannten Anlagen verpflichtet<br />

sich, diese Maßnahmen in zeitlicher Abstimmung mit dem Wege- <strong>und</strong> Gewässerbau<br />

der Flurbereinigung ... durchzuführen. Sie stellt die Planfeststellungsunterlagen der Maßnahmen<br />

feststellungsreif zur Verfügung.<br />

§ 2<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Ausbaumaßnahmen unter a) <strong>und</strong> b), einschließlich der Ausgleichs- <strong>und</strong><br />

Ersatzmaßnahmen, trägt die Gemeinde ... sie ist auch <strong>für</strong> die Regelung der Kostenbeteiligung<br />

Dritter, u. a. der Deutschen Bahn AG, eigenverantwortlich zuständig.<br />

Die <strong>für</strong> die Maßnahmen erforderlichen Flächen werden im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt.<br />

Hier<strong>für</strong> stellt die Gemeinde ... Flächen aus ihrem Einlagebesitz kostenlos zur Verfügung.<br />

In Abstimmung mit der oberen Flurbereinigungsbehörde ist teilweise an Stelle einer<br />

Bereitstellung von Land auch ein Ausgleich in Geld möglich.<br />

Die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens <strong>für</strong> diese Maßnahmen entstehenden Vermessungskosten<br />

werden von der TG getragen.<br />

§ 3<br />

Die <strong>für</strong> die Baumaßnahmen benötigten Flächen - einschließlich der Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

- werden durch den Flurbereinigungsplan in das Eigentum der Gemeinde ...<br />

übertragen.<br />

§ 4<br />

Die Unterhaltung <strong>und</strong> Pflege sämtlicher Anlagen - einschließlich der Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

- wird nach dem Ausbau von der Gemeinde ... kostenlos übernommen, so weit<br />

nicht durch Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften oder aber durch Unterhaltungs- <strong>und</strong> Pflegeprogramme<br />

eine anderweitige Regelung getroffen wird.<br />

§ 5<br />

Die Gemeinde ... stellt die Teilnehmergemeinschaft von allen Ansprüchen Dritter frei, <strong>für</strong> die die<br />

o. g. Maßnahmen ursächlich sind.<br />

§ 6<br />

Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung tritt gem. § 17 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> erst mit der Zustimmung der<br />

oberen Flurbereinigungsbehörde ein.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (4) 03/04


§ 7<br />

Die Vereinbarung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Je eine Ausfertigung erhalten die<br />

Gemeinde ..., die Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> das Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz,<br />

<strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung.<br />

.........................................<br />

(Datum)<br />

Für die Gemeinde ...<br />

......................................... .........................................<br />

(Unterschrift) (Unterschrift)<br />

.........................................<br />

(Datum)<br />

Die/Der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft<br />

............................................<br />

(Unterschrift)<br />

Der vorstehenden Vereinbarung wird zugestimmt.<br />

.........................................<br />

(Datum)<br />

Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />

obere Flurbereinigungsbehörde<br />

............................................<br />

(Unterschrift)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (5) 03/04


Teilnehmergemeinschaft .................., den ..............................<br />

der Flurbereinigung<br />

........................................<br />

Az.:<br />

Vereinbarung<br />

zwischen<br />

der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung ...............................................................<br />

vertreten durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes, Frau/Herrn ...................................<br />

<strong>und</strong><br />

der/dem Beteiligten Frau/Herrn .......................................<br />

in ..............................., ONr........, Eigentümer/Zuteilungsempfänger des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

Gemarkung ................ Flur ...... Flurstück ............... .<br />

Im Flurbereinigungsgebiet ......................... wird eine<br />

"Maßnahme <strong>für</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft" nach den Richtlinien über die Gewährung von<br />

Zuwendungen <strong>für</strong> die Förderung der Flurbereinigung – FlurbFördRichtl. – in der jetzt gültigen<br />

Fassung durchgeführt. Art <strong>und</strong> Umfang der Maßnahme sowie ihr Förderungszweck sind<br />

der/dem Beteiligten bekanntgegeben worden.<br />

1. Die/der Beteiligte duldet die Maßnahme/Anlage an der ...... –Seite seines o.g.<br />

Gr<strong>und</strong>stücks auf einer Fläche von ........ ha mit einer Länge von ......... m <strong>und</strong> einer Breite<br />

von ......... m <strong>und</strong> verpflichtet sich,<br />

a) nach Durchführung der Maßnahme die genannte Fläche auf Dauer in ihrem Zustand<br />

zu belassen <strong>und</strong> den Naturschutzbehörden das Betreten der Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> die<br />

Durchführung von Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen im Rahmen des<br />

Förderungszweckes zu gestatten,<br />

(oder)<br />

nach Durchführung der Maßnahme die genannte Fläche auf Dauer in ihrem Zustand<br />

zu belassen <strong>und</strong> Entwicklungs- <strong>und</strong> Pflegemaßnahmen im Rahmen des Förderungszwecks<br />

selbst zu übernehmen,<br />

b) diese Verpflichtung an seine Rechtsnachfolger weiterzugeben,<br />

c) gegen eine dauerhafte Sicherung des Förderungszwecks, auch z.B. durch dingliche<br />

Sicherung oder Festsetzung im Flurbereinigungsplan, keine Einwendungen zu<br />

erheben.<br />

2. Die Teilnehmergemeinschaft stellt die Anlage nach Maßgabe des<br />

Landschaftsbauentwurfes her<br />

(Oder)<br />

Die/der Beteiligte stellt die Anlage nach Maßgabe des Landschaftsbauentwurfes auf<br />

eigene Kosten her. Das Pflanzgut <strong>und</strong> das erforderliche Zubehör stellt die<br />

Teilnehmergemeinschaft auf ihre Kosten zur Verfügung.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (6) 03/04


3. Der/dem Beteiligten ist bekannt, dass die mit öffentlichen Mitteln geförderten<br />

Anpflanzungen entsprechend der Zweckbestimmung <strong>und</strong> nach den Vorschriften des<br />

BbgNatSchG zu erhalten, zu pflegen <strong>und</strong> zu nutzen sind <strong>und</strong> dass es der unteren<br />

Naturschutzbehörde unbenommen ist, die Anlage in einem Landschaftsplan bzw.<br />

außerhalb eines Landschaftsplanes nach § 28 BbgNatSchG unter Schutz zu stellen.<br />

4. Nach Auflösung der Teilnehmergemeinschaft gehen deren Rechte aus dieser<br />

Vereinbarung auf den Landkreis ....................... (untere Naturschutzbehörde) über.<br />

Für die Teilnehmergemeinschaft: Die/der Beteiligte<br />

.................................................. ..................................................<br />

(Vorsitzende/r des Vorstandes)<br />

Der vorstehenden Vereinbarung wird gemäß § 17 <strong>FlurbG</strong> zugestimmt.<br />

.................................................., den .....................<br />

Landesamt <strong>für</strong> Verbraucherschutz, <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> Flurneuordnung<br />

obere Flurbereinigungsbehörde<br />

Im Auftrag<br />

.................................<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.10 (7) 03/04


10 Niederschriften<br />

10.1 Niederschriften, in denen Festsetzungen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> begründet werden,<br />

sind in die Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen.<br />

10.2 Dazu gehören die mit den beteiligten Trägern öffentlicher Belange <strong>und</strong> der<br />

landwirtschaftlichen Berufsvertretung getroffenen Vereinbarungen <strong>und</strong><br />

Verhandlungsergebnisse.<br />

10.3 Ebenfalls ist die Niederschrift über die abschließende Sitzung des Vorstandes der<br />

Teilnehmergemeinschaft über den Inhalt des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen.<br />

10.4 Ablauf <strong>und</strong> Ergebnis des Anhörungstermins nach § 41 <strong>FlurbG</strong> sind in einer Niederschrift<br />

festzuhalten, die in die Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzunehmen ist.<br />

Anlagen<br />

Titelblatt (a)<br />

Muster einer Niederschrift über den Anhörungstermin nach § 41 <strong>FlurbG</strong> (b)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (1) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

N I E D E R S C H R I F T E N<br />

Inhalt Seite<br />

1 Niederschrift über die abschließende Sitzung<br />

des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft über den Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> vom ...<br />

2 Niederschrift über den Anhörungstermin nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> vom ...<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (2) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Flurbereinigung:<br />

Aktenzeichen:<br />

Anwesend:<br />

Niederschrift<br />

über den Anhörungstermin nach § 41 <strong>FlurbG</strong> am ... im ...<br />

1 Vorsitzende(r) der TG ... - Verhandlungsleiter(in) -<br />

2 ... - Fachvorstandsmitglied -<br />

3 ... - Fachbereichsleiter technische Leitung -<br />

4 ... - Fachbereichsleiter Bodenordnung<br />

5 ...<br />

6 ... - Schriftführung -<br />

Zu dem Termin waren die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführten Behörden <strong>und</strong> Organisationen<br />

erschienen.<br />

Der/die Verhandlungsleiter(in) begrüßte die Erschienenen <strong>und</strong> erläuterte zunächst den Zweck<br />

dieses Termins. Er/Sie wies darauf hin, dass die Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des<br />

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom 12.02.1990 beteiligt worden ist,<br />

dass sich hieraus jedoch keine neuen umweltrelevanten Aspekte ergeben haben. Dann stellte<br />

er fest,<br />

1 dass die Ladung zu diesem Termin unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

ordnungsgemäß erfolgt ist; gegen die Ordnungsmäßigkeit wurden auf Frage des/der<br />

Verhandlungsleiters(in) von den Anwesenden keine Bedenken erhoben;<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (3) 03/04


2 dass in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass Einwendungen gegen den Plan<br />

zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden<br />

müssen <strong>und</strong> Terminversäumnisse oder Nichtabgabe von Erklärungen im Termin als<br />

Zustimmung zum Plan gelten.<br />

Anschließend stellte Herr/Frau ... die Gr<strong>und</strong>züge der Gesamtplanung dar. Dabei ging er/sie vor<br />

allem auf die ökonomischen <strong>und</strong> ökologischen Zusammenhänge ein, die sich aus dem<br />

ganzheitlichen Gestaltungsauftrag in diesem flächendeckenden Bodenordnungsverfahren<br />

ergeben. Die wesentlichen Planungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Teilbereiche Straßen, Wege, Gewässer,<br />

Kreuzungsbauwerke, Natur <strong>und</strong> Landschaft wurden vorgestellt.<br />

Anhand des zum Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> seinerzeit entworfenen Konzeptentwurfes<br />

konnte die Weiterentwicklung bis zum vorliegenden Plan veranschaulicht werden.<br />

Herr/Frau ..., trug ergänzend vor, dass bei dem Ausbau der Wege die aus dem vorliegenden<br />

Plan nicht ersichtlichen Befestigungen von Anschlüssen an befestigte Straßen <strong>und</strong> Wege aus<br />

verkehrs- <strong>und</strong> tiefbautechnischen Gründen erforderlich sind.<br />

Folgende Detailplanungen wurden eingehend erläutert:<br />

- Wegenetz westlich ... (Wege-Nr. ... <strong>und</strong> ...),<br />

- Neubau der Gewässer Nr. ... <strong>und</strong> ...,<br />

- Straßen- <strong>und</strong> Wegenetz zwischen ... <strong>und</strong> ... (Straße Nr. ..., Wege Nr. ... <strong>und</strong> ...),<br />

- Wirtschaftsweg Nr. ... westlich ...<br />

In der sich anschließenden allgemeinen Diskussion wurden folgende Themen erörtert:<br />

- Biotopflächen:<br />

Die Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> vertraten die Auffassung, dass auch die Grünlandbereiche<br />

zwischen ... <strong>und</strong> ... sowie nordwestlich von ... in öffentliches Eigentum übertragen<br />

<strong>und</strong> weiter bewirtschaftet werden sollen.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Übertragung im Rahmen des Flurbereinigungsplanes, sofern eine wertgleiche Abfindung<br />

möglich ist.<br />

- Landschaftsgestaltende Anlagen:<br />

Die Vertreter der <strong>Landwirtschaft</strong> be<strong>für</strong>chten eine Beeinträchtigung der angrenzenden<br />

landwirtschaftlichen Nutzflächen, falls die Anlagen nicht regelmäßig gepflegt werden.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Sowohl die Stadt ... als auch die Gemeinde ... haben sich in einer öffentlich rechtlichen<br />

Vereinbarung mit der Teilnehmergemeinschaft zur Übernahme des Eigentums <strong>und</strong> der<br />

Pflege verpflichtet. Im Flurbereinigungsplan werden die erforderlichen<br />

Pflegemaßnahmen festgesetzt.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (4) 03/04


- Regenrückhaltung <strong>und</strong> Hochwasserschutz:<br />

Von verschiedenen Seiten wurde nach möglichen Regenrückhaltebecken oberhalb von<br />

... <strong>und</strong> westlich von ... im Zuge des Gewässers ... gefragt.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

In ... ist eine Umleitung des Oberflächengewässers wie in ... <strong>und</strong> ... nicht möglich.<br />

Rückhaltung ist in diesem Fall nicht Aufgabe der Flurbereinigung; Flächen <strong>für</strong> Regenrückhaltebecken<br />

werden im Flurbereinigungsplan ausgewiesen. Die Rückhaltung<br />

von Straßenwässern im Zuge des Gewässers ... ist Aufgabe des Brandenburgischen<br />

Straßenbauamtes ... Die bodenordnerische Ausweisung von benötigten Flächen ist im<br />

Flurbereinigungsplan gegeben.<br />

- Brückenbauwerk Nr. ...:<br />

Unterführung unter B<strong>und</strong>esbahn, Frage nach der lichten Weite des Bauwerkes.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Es wird begrüßt, wenn die lichte Weite des Brückenbauwerks etwas weiter ausfällt als<br />

die technisch unbedingt erforderliche Mindestweite.<br />

Im Anschluss an diese allgemeine Diskussion forderte der/die Verhandlungsleiter(in) die<br />

erschienenen Behörden <strong>und</strong> Organisationen zu ihrer Stellungnahme auf:<br />

1 Landkreis ..., Kreisplanungsamt:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anschluss des<br />

Weges ... an die K ... auf Gr<strong>und</strong> des großen Höhenunterschiedes schwierig sein wird.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Ein Anschluss des Weges an die K ... ist nicht vorgesehen.<br />

2 Landkreis ... untere Wasserbehörde:<br />

Keine Bedenken. Die Ausweisung von Uferstreifen wird ausdrücklich begrüßt.<br />

3 Landkreis ... untere Naturschutzbehörde: - nicht erschienen<br />

Fernmündliche Mitteilung des Herrn ... am ...: Keine Bedenken; wird schriftlich mitgeteilt.<br />

4 Landkreis ...:<br />

Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>: Das Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> stimmt den vorgesehenen<br />

Maßnahmen Nr. ..., ... <strong>und</strong> ... nur dann zu, wenn ein Einvernehmen mit den betroffenen<br />

Landwirten hergestellt wird. Die landwirtschaftlichen Belange wurden sehr wenig<br />

berücksichtigt, die des Naturschutzes dominieren.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (5) 03/04


Flurbereinigungsbehörde:<br />

Hierzu findet am ... um ... Uhr nochmals ein Ortstermin statt, um nach Kompromissen zu<br />

suchen <strong>und</strong> einen angemessenen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen<br />

zu finden. Es wird festgelegt, dass das Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>, die untere Naturschutzbehörde<br />

<strong>und</strong> der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft an diesem Termin<br />

teilnehmen.<br />

Weitere Hinweise <strong>und</strong> Anregungen:<br />

- Fläche zwischen Weg ... <strong>und</strong> Gewässer ... soll aus der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

herausgenommen werden.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Gesamtfläche ist als Uferstreifen vorgesehen.<br />

- Bei dem in steiler Lage vorgesehenen Schotterweg Nr. ... besteht die Gefahr von<br />

Ausspülungen; es sollte daher überprüft werden, ob dieser Weg nicht asphaltiert<br />

werden muss.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Die Ausspülungsgefahr ist bei entsprechendem Quergefälle nicht so hoch<br />

einzuschätzen. Hier wird man die ersten zwei Jahre nach Ausbau abwarten müssen.<br />

- Bei den weiteren Planungen sollte überlegt werden, ob der nördliche Teil des<br />

Weges Nr. ... nicht ganz entfallen kann.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Diese Entscheidung kann erst im Flurbereinigungsplan bei der entsprechenden Abfindungsgestaltung<br />

getroffen werden.<br />

- Frage, ob der vorhandene Weg entlang der geplanten landschaftsgestaltenden<br />

Anlage ... südlich von ... erforderlich ist.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Der Weg dient als Abgrenzung des ortsnahen Grünlandes.<br />

- Das enge Wegenetz in dem Raum zwischen ... <strong>und</strong> ... wird die Bewirtschaftung der<br />

Ackerflächen künftig stark behindern. Frage nach Aufweitung des Wegenetzes.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Das engmaschige Wegenetz ist geprägt durch einen geschlossenen Heckenverb<strong>und</strong>.<br />

Eine Entfernung der Hecken ist aus ökologischer Sicht nicht zu verantworten. Die<br />

hiermit verb<strong>und</strong>enen Wirtschaftserschwernisse sind bekannt. Eine dauerhafte sinnvolle<br />

wirtschaftliche Lösung wäre nur bei Umwandlung in Grünland denkbar.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (6) 03/04


5 Landkreis ...:<br />

Untere Bauaufsichtsbehörde - nicht erschienen<br />

6 Landkreis ...:<br />

Untere Denkmalschutzbehörde - nicht erschienen<br />

7 Landkreis ...:<br />

Untere Fischereibehörde - nicht erschienen<br />

8 Landkreis ...:<br />

Untere Jagdbehörde - nicht erschienen<br />

9 Gemeinsame Landesplanungsabteilung:<br />

Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.<br />

10 Regionale Planungsgemeinschaften:<br />

Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.<br />

11 Landesbergamt: - nicht erschienen<br />

12 Stadtverwaltung ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

Hinweis: Das Gebiet zwischen der Zufahrt zur Mülldeponie <strong>und</strong> der Zufahrt nach ...<br />

befindet sich z. Z. in der Bauleitplanung. Hier soll ein Sondergebiet <strong>für</strong> umweltbezogene<br />

Gewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Mülldeponie ausgewiesen werden. Hiervon<br />

wird auch die Biotopfläche ... betroffen sein. Die Stadt ... wünscht die Ausweisung von<br />

Flächen <strong>für</strong> einen Radweg entlang der K ..., speziell zwischen ... <strong>und</strong> ...<br />

Die Stadt ... drückt ihre Sorge darüber aus, dass die künftige Unterhaltung der landschaftsgestaltenden<br />

Anlagen die finanziellen Möglichkeiten der Stadt übersteigen<br />

könnte. Sie hat weiterhin Sorge, dass die Ausbauart der Wirtschaftswege den großen<br />

Belastungen des landwirtschaftlichen Verkehrs nicht gewachsen ist.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Bezüglich des Wegebaus sind diese Bedenken unbegründet. Die individuellen Ausbaumöglichkeiten<br />

können im Einzelfall der jeweiligen Bodensituation angepasst werden.<br />

Bezüglich des Radweges liegt ein entsprechender Antrag des Landkreises vor.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (7) 03/04


13 Gemeindeverwaltung ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

14 Gemeindeverwaltung ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

15 Oberfinanzdirektion Cottbus: - nicht erschienen<br />

16 Amt <strong>für</strong> Forstwirtschaft ...: - nicht erschienen<br />

17 Amt <strong>für</strong> Immissionsschutz ...: - nicht erschienen<br />

18 Landesamt <strong>für</strong> Denkmalpflege:<br />

Keine Bedenken.<br />

19 Landesamt <strong>für</strong> Geowissenschaften <strong>und</strong> Rohstoffe:<br />

Keine Bedenken.<br />

20 Landesamt <strong>für</strong> Verkehr <strong>und</strong> Straßenbau:<br />

Keine Bedenken.<br />

21 Autobahnamt: - nicht erschienen<br />

22 Brandenburgisches Straßenbauamt ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

Hinweis darauf, dass der von der L ... in Richtung Osten abgehende Wirtschaftsweg<br />

vom Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband mit 4,5 m Breite ausgebaut wird <strong>und</strong> nicht, wie in der<br />

Wege- <strong>und</strong> Gewässerkarte nachrichtlich dargestellt ist, mit 3,0 m Breite.<br />

Anregung, dass möglichst weitere Wirtschaftswegeanbindungen an B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesstraßen<br />

reduziert werden. In Abstimmung mit dem Straßenbauamt wäre eine finanzielle<br />

Beteiligung denkbar. Ein Gestaltungsplan des Regenrückhaltebeckens an der B ...<br />

wurde überreicht.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Die Anregung wird bei den Überlegungen zur Gestaltung des Flurbereinigungsplanes<br />

mit einbezogen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (8) 03/04


23 Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Abfallwirtschaft,<br />

Altlasten <strong>und</strong> Bodenschutz:<br />

Keine Bedenken.<br />

24 Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Naturschutz:<br />

Keine Bedenken.<br />

In dem Bodenordnungsverfahren sind die Belange des Naturschutzes sehr gut<br />

vertreten.<br />

25 Landesumweltamt Brandenburg, Abt. Gewässerschutz <strong>und</strong> Wasserwirtschaft:<br />

Keine Bedenken.<br />

Die Ausweisung der Uferstreifen dient dem Gewässerschutz <strong>und</strong> wird ausdrücklich<br />

begrüßt.<br />

26 Landesanstalt <strong>für</strong> Großschutzgebiete:<br />

Keine Bedenken.<br />

27 Landesmuseum <strong>für</strong> Ur- <strong>und</strong> Frühgeschichte:<br />

Keine Bedenken.<br />

28 Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

29 Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Vermögensamt ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

30 Landesbauernverband Brandenburg: - nicht erschienen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (9) 03/04


31 Kreisbauernverband ...:<br />

Der Kreisbauernverband teilt die Be<strong>für</strong>chtungen des Amtes <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> <strong>und</strong> bittet,<br />

dass bezüglich der Belange ein Benehmen mit den Landwirten herzustellen ist.<br />

32 Landesverband Gartenbau e.V.: - nicht erschienen<br />

33 Waldbesitzerverband Brandenburg e.V.:<br />

Keine Bedenken.<br />

34 Fischereiverband Land Brandenburg e.V.:<br />

Keine Bedenken.<br />

35 Zweckverband der Berufsfischer der Seen- <strong>und</strong> Flußfischerei im Land Brandenburg:<br />

Keine Bedenken.<br />

36 Landesfremdenverkehrsverband Brandenburg: - nicht erschienen<br />

37 Verband der Kleingärtner, Siedler e.V., Kreisverband: - nicht erschienen<br />

<strong>38</strong> Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband ..., Vorsitzender Herr ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

Hinweis auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes von Dränagen bei Bepflanzungsmaßnahmen.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Der bei dem Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> geforderte Sicherheitsabstand von 15 m<br />

wird eingehalten, notfalls durch Verlegung der Dränleitung.<br />

39 Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband ..., Vorsitzender Herr ...:<br />

Die Kennzeichnung aller Wässer als Gewässer erster Ordnung ist falsch. Des Weiteren<br />

lehnt der Wasser- <strong>und</strong> Bodenverband Wirtschaftswege auf dem Deich ab. Den<br />

Planungsunterlagen wird zugestimmt, wenn, wie unter <strong>38</strong> die Mindestabstände<br />

eingehalten werden.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Die Kennzeichnung der Gewässer erster Ordnung wird überarbeitet. Wegebaumaßnahmen<br />

auf Deichen sind nicht vorgesehen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (10) 03/04


40 Wasser- <strong>und</strong> Abwasserzweckverband ...:<br />

Keine Bedenken.<br />

41 Stiftung Preußische Schlösser <strong>und</strong> Gärten: - nicht erschienen.<br />

42 Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Ost: - nicht erschienen<br />

43 B<strong>und</strong>esanstalt <strong>für</strong> vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Berlin/Brandenburg:<br />

Keine Bedenken.<br />

44 Deutsche Bahn AG:<br />

Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken, die Maßnahmen sind mit der<br />

Deutschen Bahn AG abgestimmt <strong>und</strong> finden Zustimmung.<br />

45 Deutsche Telekom AG:<br />

z. Z. keine Bedenken.<br />

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Tunnel östlich der L ... bei einer späteren<br />

Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke evtl. aufgeschlitzt werden muss.<br />

46 ... GmbH ...:<br />

Keine Bedenken. Die in dem Gr<strong>und</strong>satztermin nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong> vorgetragenen Bedenken<br />

sind berücksichtigt. Hinweis, dass beim Ausbau der Wege auch der notwendige<br />

Sicherheitsabstand zu den ...... eingehalten wird.<br />

47 Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer ...: - nicht erschienen<br />

48 Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände:<br />

Die Planungen des umfassenden Biotopverb<strong>und</strong>systems werden begrüßt. Bedenken<br />

gegen den von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der B<strong>und</strong>esbahn geplanten Wirtschaftsweg<br />

Nr. ... werden geäußert, weil be<strong>für</strong>chtet wird, dass dieser Weg zu einer<br />

Umgehungsstraße ausgebaut wird. Es wird daher eine weiter westlich führende Linienführung<br />

vorgeschlagen, die eine bessere Anbindung <strong>für</strong> die <strong>Landwirtschaft</strong> bedeutet <strong>und</strong><br />

nicht unmittelbar an dem Kindergarten vorbeiführen würde. Ferner müssten bei der<br />

vorgeschlagenen Wegeführung über den ... Bach keine Bäume <strong>und</strong> Sträucher entfernt<br />

werden. (Schriftliche Begründung <strong>und</strong> Kartenauszug mit alternativer Wegetrasse werden<br />

überreicht.)<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Die Unterführung unter der Eisenbahnlinie wurde auf besonderen Antrag der Deutschen<br />

Bahn AG geplant. Hierdurch können zwei verkehrsgefährdende schienengleiche Bahnübergänge<br />

eingespart werden. Die Schranken dieser Bahnübergänge werden z.Z. noch<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (11) 03/04


von Hand bedient <strong>und</strong> hätten ohne die geplante Lösung in Kürze durch automatische<br />

Signalanlagen zu je 250.000,00 DM ersetzt werden müssen, wobei die Verkehrsgefährdung<br />

immer noch bestehen bleiben würde. Die Lage des Unterführungsbauwerkes Nr.<br />

... ist bei den Anwesenden unbestritten. Die vorgesehene Linienführung wurde mit den<br />

zuständigen Behörden abgestimmt. Dieser Wirtschaftsweg wird bewusst als Umgehungsweg<br />

konzipiert, um die Landwirte aus ... <strong>und</strong> auch aus ... verkehrsgerecht zu den<br />

südlich der B<strong>und</strong>esbahn gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu leiten, ohne<br />

dass sie die teilweise sehr enge Ortsdurchfahrt benutzten müssen, wo es immer wieder<br />

zu gefährlichen Begegnungen zwischen landwirtschaftlichem <strong>und</strong> öffentlichem Straßenverkehr<br />

kommt. Die vom Landesbüro vorgeschlagene Linienführung würde den Ort in<br />

einem so großen Umfang umgehen, dass sie von den Landwirten nicht angenommen<br />

würde.<br />

Die Umweltverträglichkeit der Linienführung ist in einer gesonderten Untersuchung des<br />

AFlE dargelegt worden. Speziell die Kreuzungsstelle mit dem ... Bach ist mit der unteren<br />

Naturschutzbehörde <strong>und</strong> dem örtlichen Vertreter des BUND in der Örtlichkeit festgelegt<br />

worden. Seinerzeit ist ausdrücklich gefordert worden, den alten Kreuzungspunkt<br />

anzuhalten, um die Gewässerstrecke zwischen dieser Kreuzungsstelle <strong>und</strong> dem<br />

südwestlich gelegenen Waldbereich nicht zu stören, zumal dieser Gewässerabschnitt<br />

durch Ausweisung <strong>und</strong> Umgestaltung von Uferstreifen ökologisch entwickelt werden soll.<br />

Die Be<strong>für</strong>chtung, dass der geplante Weg ... zu einer Umgehungsstraße im Zuge der K ...<br />

ausgebaut wird, ist unbegründet. Die Kreisverwaltung hat im Vorverfahren ausdrücklich<br />

betont, dass eine früher geplante Straßenumgehung nicht mehr zur Diskussion steht.<br />

Falls später einmal irgendwann eine neue Diskussion hierüber entstehen sollte, müsste<br />

die Linienführung völlig neu erörtert werden. Auch die Be<strong>für</strong>chtung, dass die gesamte<br />

Linienführung im Flurbereinigungsverfahren in einer <strong>für</strong> eine künftige Straße erforderlichen<br />

Breite ausgewiesen wird, ist unbegründet, denn die Wege ... <strong>und</strong> ... werden lediglich<br />

in einer Breite von 3,5 m befestigt <strong>und</strong> dementsprechend einschließlich der<br />

Bankette <strong>und</strong> Sicherheitsabstände nur in einer Breite von 5,0 m ausgewiesen. Die<br />

landschaftsgestaltende Anlage Nr. ... wird ebenfalls als solche gesondert ausgewiesen<br />

<strong>und</strong> kann nicht ohne weiteres als Straßenland umfunktioniert werden.<br />

Landesbüro der anerkannten Naturschutzverbände:<br />

Auf Gr<strong>und</strong> dieser Ausführungen nehmen wir unsere Bedenken zurück.<br />

Anregungen <strong>und</strong> Hinweise:<br />

Es muss da<strong>für</strong> Sorge getragen werden, dass die geplanten Ufer- <strong>und</strong><br />

Vegetationsstreifen gesichert werden <strong>und</strong> sich auch tatsächlich entwickeln können. Des<br />

Weiteren sollte untersucht werden, ob nicht die ausschließlich geradlinig ausgebauten<br />

Gewässer durch einen echten Umbau teilweise renaturiert werden können.<br />

Hinweis an den Vertreter der Stadt ...:<br />

Die Biotopfläche Nr. ... sollte bei der Planung des Gewerbegebietes berücksichtigt <strong>und</strong><br />

erhalten werden.<br />

Flurbereinigungsbehörde:<br />

Die Realisierung des begrüßenswerten Antrages auf Renaturierung ist nur im Rahmen<br />

verfügbarer Finanzierungsmittel möglich.<br />

49 Landesjagdverband Brandenburg:<br />

Schriftliche Stellungnahme liegt vor. Keine Bedenken.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (12) 03/04


50 Wehrbereichsverwaltung: - nicht erschienen<br />

51 Standortverwaltung ...: - nicht erschienen<br />

Nachdem auf ausdrückliche Befragung keine weiteren Stellungnahme gewünscht wurden,<br />

schloss der/die Verhandlungsleiter(in) den Termin um 13.15 Uhr.<br />

Verhandlungsleiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bodenordnung<br />

.................................................... ...................................................<br />

(Unterschrift) (Unterschrift)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (13) 03/04


Teilnehmergemeinschaft ....<br />

- Flurbereinigungsbehörde -<br />

Flurbereinigung:<br />

Az.:<br />

Verzeichnis der am Erörterungstermin nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong><br />

vom ............................ beteiligten Behörden <strong>und</strong> Organisationen<br />

lfd. Behörden <strong>und</strong> Organisationen eingeladen erschienen<br />

Vertreter<br />

Name <strong>und</strong> Dienstbezeichnung Unterschrift<br />

Nr. ja / nein ja / nein in Blockschrift<br />

1 2 3 4 5<br />

1 Landkreis ......., Kreisplanungsamt ja ja Müller, Amtsleiter<br />

2 Landkreis ......., untere Wasserbehörde ja ja Meier, Sachbearbeiter<br />

3 Landkreis ......., untere Naturschutzbehörde ja nein ----- -----<br />

4 Landkreis ......., Amt <strong>für</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> ja ja Schulze, Amtsleiter<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.11 (14) 03/04


11 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan<br />

11.1 Gleichzeitig mit der Aufstellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist ein Kostenanschlag zu<br />

erarbeiten, der die voraussichtlichen Kosten <strong>für</strong> den Ausbau des Wege- <strong>und</strong> Gewässernetzes,<br />

der übrigen gemeinschaftlichen Anlagen <strong>und</strong> die sonstigen Aufwendungen der<br />

Teilnehmergemeinschaft <strong>für</strong> das gesamte Flurbereinigungsgebiet enthält (Ausführungskosten).<br />

11.2 Der Kostenanschlag soll eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Ausführung sowie<br />

die Aufstellung eines Finanzierungsplanes ermöglichen.<br />

11.3 Die obere Flurneuordnungsbehörde führt ein “Einheitspreisverzeichnis”, das jährlich<br />

einmal vollständig aufzustellen ist <strong>und</strong> als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> alle aufzustellenden<br />

Kostenberechnungen <strong>und</strong> Finanzierungspläne dient.<br />

11.3.1 Die Einheitspreise sind aus nachgewiesenen Kosten durchgeführter Verfahren<br />

abzuleiten <strong>und</strong> haben in allen Positionen auch die Bauleitervergütung,<br />

Unvorhergesehenes <strong>und</strong> zu erwartende Kostensteigerungen bis zum vorgesehenen<br />

Ausführungszeitpunkt der jeweiligen Anlage zu enthalten.<br />

11.3.2 Soweit <strong>für</strong> die Ermittlung amtsbezogener Einheitspreise in Einzelfällen keine oder nur<br />

ungeeignete Ausschreibungsergebnisse vorliegen, sind die Einheitspreise sachgerecht<br />

zu schätzen.<br />

11.4 Die Kostenberechnung ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />

11.5 Die Kosten <strong>für</strong> die Herstellung der Anlagen sind nach Entwurfsnummern mit Hilfe des<br />

Einheitspreisverzeichnisses an Hand von Kostenelementen unter Berücksichtigung der<br />

jeweiligen Gegebenheiten des Verfahrens zu ermitteln <strong>und</strong> entsprechend dem Finanzierungsplan<br />

zusammenzustellen.<br />

Im Einzelnen noch nicht genau zu ermittelnde Kosten sind überschlägig in Ansatz zu<br />

bringen. So weit Einzelentwürfe aufgestellt wurden, sind die sich daraus ergebenen<br />

Bruttokosten an Stelle der Einzelermittlung einzusetzen.<br />

Auch Anlagen, die ganz oder teilweise durch Leistungen Dritter finanziert werden, sind<br />

mit ihren Gesamtkosten nachzuweisen.<br />

11.6 Die zusammengestellten Kosten sind in den Finanzierungsplan zu übernehmen.<br />

11.7 Die Flurneuordnungsbehörde prüft die Kostenberechnung mit dem Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> im Rahmen der Vorprüfung; insbesondere die Angemessenheit der Preise <strong>und</strong><br />

die Ausgestaltung der Anlagen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (1) 03/04


11.8 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan müssen stets mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

übereinstimmen. Änderungen sind in besonderen Ergänzungskostenberechnungen zu<br />

erfassen <strong>und</strong> nach Genehmigung in die Kostenberechnung zu übernehmen. Der Finanzierungsplan<br />

ist fortzuschreiben, wenn sich eine Änderung bei den<br />

zusammengestellten Kosten ergibt.<br />

Anlagen<br />

Titelblatt (a)<br />

Muster eines Einheitspreisverzeichnisses (b)<br />

Muster Ermittlung der Ausbaukosten (c)<br />

Muster Finanzierungsplan (d)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (2) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

________________________<br />

Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Flurbereinigung<br />

Landkreis<br />

Aktenzeichen<br />

K O S T E N B E R E C H N U N G E N<br />

Inhalt Seite<br />

1 Einheitspreisverzeichnis<br />

2 Ermittlung der Ausbaukosten<br />

3 Finanzierungsplan<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (3) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

Einheitspreisverzeichnis Seite:<br />

Pos. OZ Kurzbeschreibung nach dem RLV bzw. ausführliche Einheit Menge Einzelpreis Gesamtpreis<br />

Nr.: Beschreibung der auszuführenden Bauleistungen € €<br />

1 2 3 4 5 6 7<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (4) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

BOV:<br />

Az:<br />

Verf.-Nr.:<br />

Ermittlung der Ausbaukosten<br />

Entwurfsnummer / Art<br />

Gesamtlänge / Ausbaulänge in m<br />

Pos.<br />

Nr.: Gegenstand Preis / Einheit Anz. € Anz. € Anz. €<br />

Summe<br />

MWSt / Ingenieurleistungen<br />

Summe<br />

Bemerkungen:<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (5) 03/04


Flurbereinigungsbehörde<br />

BOV:<br />

Az:<br />

Verf.-Nr.:<br />

Finanzierungsplan<br />

vor Einleitungsgenehmigung <strong>und</strong> Durchführung des Termins nach § 5 <strong>FlurbG</strong><br />

nach Erarbeitung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze nach § <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong><br />

zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

Maßnahmengruppen<br />

1 2 3 4<br />

Buchungstellen Allgemeine Dorf- Sicherung des Unternehmens-<br />

Ausführungskosten<br />

erneuerung Naturhaushaltes träger<br />

€ € € €<br />

1 Eigenleistungen<br />

1.1.1 Geldbeiträge nach § 19 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong><br />

1.1.2 Sachbeiträge nach § 19 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong><br />

1.2.0 Sonderbeiträge nach § 19 Abs. 2<br />

<strong>FlurbG</strong><br />

1.3.1 Darlehen des B<strong>und</strong>es / Landes zur<br />

Förderung der Flurbereinigung<br />

1.3.2 Darlehen mit Zinsverbilligung<br />

1.3.3 sonstige Darlehen<br />

1.4.0 Kurzfristiger Kassenkredit<br />

1.9.0 sonstige Eigenleistungen<br />

2 Leistungen Dritter<br />

2.1.0 Anteil des Unternehmensträgers<br />

2.2.0 Leistungen Dritter <strong>für</strong> Arbeiten, die<br />

die TG im Verfahren <strong>für</strong> sie ausführt<br />

2.3.0 Erlöse aus § 46 <strong>FlurbG</strong><br />

2.4.0 Gewinne aus Landzwischenerwerb<br />

2.9.0 sonstige Leistungen<br />

3 Zuschüsse<br />

3.1.0 des B<strong>und</strong>es / Landes zur<br />

Förderung der Flurbereinigung<br />

3.2.0 der Wasserwirtschaft<br />

3.3.0 des Naturschutzes<br />

3.4.0 der EU<br />

3.9.0 sonstiger Stellen<br />

Summe Einnahmen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (6) 03/04


Maßnahmengruppen<br />

1 2 3 4<br />

Buchungstellen Allgemeine Dorf- Sicherung des Unternehmens-<br />

Ausführungskosten<br />

erneuerung Naturhaushaltes träger<br />

€ € € €<br />

4 Verkehrsanlagen<br />

4.0.0 Unterhaltung von Straßen, Wegen<br />

4.1.0 Straßen, Wege<br />

4.9.0 Sonstiges (z. B. Hofzufahrten)<br />

5 Wasserbauliche Anlagen<br />

5.0.0 Unterhaltung von Gewässern<br />

5.1.0 Fließende Gewässer<br />

5.2.0 Seen, Teiche, Rückhaltebecken<br />

5.9.0 Sonstiges<br />

6 Landschaftsgestaltende Anlagen<br />

6.0.0 Unterhaltung landschaftsgest. Anl.<br />

6.1.0 Biotopgestaltung<br />

6.2.0 Pflanzmaßnahmen<br />

6.9.0 Sonstige Maßnahmen<br />

7 Bodenschützende <strong>und</strong><br />

-verbessernde Maßnahmen<br />

7.0.0 Unterhaltung bodenschützender<br />

<strong>und</strong> -verbessernder Anlagen<br />

7.1.0 Bodenschützende Maßnahmen<br />

7.2.0 Bodenverbessernde Maßnahmen<br />

7.3.0 Maßnahmen zur wertgl. Abfindung<br />

7.9.0 Sonstiges<br />

8 Sonstige Baumaßnahmen<br />

8.0.0 Unterhaltung sonstiger Anlagen<br />

8.1.0 Kleinere Bau- <strong>und</strong><br />

Erschließungsmaßnahmen<br />

8.2.0 Erhaltung <strong>und</strong> Gestaltung land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlicher Bausubstanz mit<br />

ortsbildprägendem Charakter<br />

8.3.0 Anpassung land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlicher<br />

Bausubstanz<br />

8.4.0 Gemeinschaftsanlagen<br />

8.5.0 Freizeit <strong>und</strong> Erholung<br />

8.6.0 Trinkwasserversorgung<br />

8.9.0 Sonstiges<br />

9 Verwaltungs- <strong>und</strong> Nebenkosten<br />

9.1.0 Vermessungsnebenkosten<br />

9.2.0 Entschädigungen<br />

9.3.0 Verbindlichkeiten<br />

9.4.0 Verluste infolge Landerwerbs<br />

9.5.0 Zinsen <strong>für</strong> Landzwischenerwerb <strong>und</strong><br />

sonstige Kapitalmarktdarlehen<br />

9.9.0 Sonstiges<br />

Summe Ausgaben<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (7) 03/04


12 Prüfung des Planes über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />

12.1 Vor Abgabe des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> an die obere Flurbereinigungsbehörde zur<br />

Planfeststellung (§ 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong>) bzw. Plangenehmigung (§ 41 Abs. 4 <strong>FlurbG</strong>) sind<br />

die Unterlagen durch die Flurneuordnungsbehörde zu prüfen.<br />

12.2 Die Prüfung soll sicherstellen, dass die Pläne nach § 41 <strong>FlurbG</strong> nach Inhalt <strong>und</strong> Form<br />

der Anweisung entsprechen.<br />

12.3 Die Prüfung ist entsprechend der Prüfliste durchzuführen <strong>und</strong> mit den Unterlagen zur<br />

Feststellung bzw. Genehmigung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> einzureichen.<br />

Anlagen<br />

Prüfliste<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (1) 03/04


Brandenburg<br />

Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />

Flurbereinigungsverfahren<br />

Az:<br />

Nr.<br />

1<br />

2<br />

P r ü f l i s t e<br />

zur Prüfung des Plans über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen nach § 41 Flurbereinigungsgesetz<br />

durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde<br />

Prüfgegenstand ja nein →<br />

Anstände<br />

Richtlinienkonforme Bearbeitung<br />

der Bestandteile <strong>und</strong><br />

Beihefte<br />

- Karte zum Plan □<br />

- Verzeichnis der feststellungsbezogenen<br />

Anlagen<br />

□<br />

- Erläuterungsbericht □<br />

- Planungen Dritter □<br />

- Beiheft 1 □<br />

- Beiheft 2 □<br />

- Beiheft 3 □<br />

- Beiheft 4 □<br />

Eindeutigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit<br />

der Unterlagen<br />

Sind die geplanten gemeinschaftlichen<br />

Anlagen in den<br />

einzelnen Bestandteilen <strong>und</strong><br />

Anlagen zum Plan eindeutig<br />

<strong>und</strong> vollständig dargestellt,<br />

beschrieben <strong>und</strong> bezeichnet ?<br />

Sind die geplanten öffentlichen<br />

Anlagen in den einzelnen<br />

Bestandteilen <strong>und</strong> Anlagen<br />

zum Plan eindeutig <strong>und</strong> vollständig<br />

dargestellt, beschrieben<br />

<strong>und</strong> bezeichnet ?<br />

□<br />

□<br />

Handzeichen<br />

Prüfer/in<br />

Erledigung<br />

der Anstände<br />

Handzeichen<br />

Planer<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (2) 03/04


Nr.<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Prüfgegenstand<br />

Formvorschriften <strong>und</strong> Fristen<br />

ja nein →<br />

Anstände<br />

Wurden die Ladungsfristen<br />

zum Termin nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

eingehalten?<br />

Wurden die betroffenen Stellen<br />

zum Termin nach § 41 eingeladen?<br />

Wurde die Offenlegung nach §<br />

9 UVPG richtliniengemäß<br />

vorgenommen?<br />

Wurde die Offenlegungsfrist<br />

eingehalten?<br />

Verhandlungen, Abstimmungen,<br />

Niederschriften <strong>und</strong><br />

Vereinbarungen<br />

Liegen alle erforderlichen<br />

Verhandlungen vor? (vgl.<br />

Beiheft 1)<br />

Wurden alle erforderlichen<br />

Abstimmungen getroffen?<br />

Sind alle Niederschriften erstellt?<br />

Wurden Kostenvereinbarungen<br />

getroffen, soweit die Teilnehmergemeinschaft<br />

nicht Maßnahme-<br />

oder Kostenträger ist?<br />

Sind die Ergebnisse der Verhandlungen,<br />

Abstimmungen<br />

<strong>und</strong> Niederschriften in die<br />

Planung eingearbeitet?<br />

Sind abweichende Interessen<br />

der Träger öffentlicher Belange<br />

gegeneinander abgewogen?<br />

Sind bei abweichenden Interessen<br />

der Träger öffentlicher<br />

Belange die Entscheidungen<br />

begründet <strong>und</strong> nachvollziehbar?<br />

Planerische Abwägungsprozesse<br />

<strong>und</strong> Prüfungen<br />

Ist die Planung in sich schlüssig<br />

?<br />

Sind die Vorstellungen der<br />

Träger öffentlicher Belange<br />

berücksichtigt ?<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

Handzeichen<br />

Prüfer/in<br />

Erledigung<br />

der Anstände<br />

Handzeichen<br />

Planer<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (3) 03/04


Nr.<br />

6<br />

Prüfgegenstand ja nein → Anstände Handzeichen<br />

Prüfer/in<br />

Landespflegerische Abwägungsprozesse<br />

<strong>und</strong> Prüfungen<br />

Sind die Vorschriften des<br />

UVPG beachtet?<br />

Insbesondere Varianten- <strong>und</strong><br />

Alternativenprüfung (zusätzlich<br />

zur Eingriffsregelung: Schutzgut<br />

Kultur- <strong>und</strong> Sachgüter)<br />

Sind die Vorschriften der<br />

Eingriffsregelung beachtet?<br />

In folgender Reihenfolge:<br />

- Vermeidungsgebot?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Notwendigkeit<br />

der Maßnahmen?<br />

- Ausgleichsmaßnahmen <strong>für</strong><br />

unvermeidbare Eingriffe?<br />

- Abwägung bei nicht ausgleichbaren<br />

Eingriffen?<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

- Ersatzmaßnahmen? □<br />

Ist ein Schutzgebiet betroffen ?<br />

Ergeben sich aus der Schutzverordnung<br />

besondere Anforderungen<br />

(insbesondere NSG,<br />

FFH-Gebiet, geschützte Biotope)<br />

<strong>und</strong> rechtliche Konsequenzen<br />

bei Beeinträchtigung eines<br />

FFH-Gebietes oder prioritärer<br />

Arten?<br />

Sind unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

geschützter<br />

Flächen in den Planunterlagen<br />

kenntlich gemacht, <strong>für</strong> die im<br />

Planfeststellungsbeschluss<br />

eine Ausnahme gem. § 36<br />

BbgNatSchG erteilt werden<br />

muss?<br />

Wurden die Anregungen <strong>und</strong><br />

Bedenken (Vereine nach § 60<br />

BNatSchG, Offenlegung nach<br />

UVPG) bewertet <strong>und</strong> ggf.<br />

berücksichtigt?<br />

□<br />

□<br />

□<br />

Erledigung<br />

der Anstände<br />

Handzeichen<br />

Planer<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (4) 03/04


Nr.<br />

7<br />

8<br />

9<br />

Prüfgegenstand ja nein →<br />

Anstände<br />

Wasserwirtschaftliche Abwägungsprozesse<br />

<strong>und</strong> Prüfungen<br />

Sind Gewässerbenutzungen<br />

i.S.d. § 3 WHG vorgesehen,<br />

<strong>für</strong> die im Planfeststellungsbeschluss<br />

gem. § 14 WHG<br />

Erlaubnisse oder Bewilligungen<br />

erteilt werden müssen ?<br />

□<br />

Ist die wasserwirtschaftliche<br />

Planung in fachtechnischer<br />

Hinsicht unabhängig geprüft? □<br />

Sind die örtlichen Erhebungen<br />

vollständig?<br />

□<br />

Liegen alle Regelprofile vor? □<br />

Sind alle Kalkulationen abgeschlossen<br />

<strong>und</strong> richtig?<br />

Wurden die anerkannten<br />

Regeln der Baukunst beachtet?<br />

Beteiligung des Vorstandes<br />

der Teilnehmergemeinschaften<br />

Ist das Benehmen mit dem<br />

Vorstand der Teilnehmergemeinschaften<br />

hergestellt?<br />

Sind von der Planung abweichende<br />

Vorstellungen des<br />

Vorstandes gegen die übrigen<br />

Belange abgewogen?<br />

Sind Abweichungen von den<br />

Vorstellungen des Vorstandes<br />

stichhaltig begründet?<br />

Planungen Dritter<br />

Liegt die Bescheinigung vor,<br />

dass die festzustellenden<br />

Planungen Dritter bezüglich<br />

der Qualität der Planungsunterlagen<br />

feststellungsreif<br />

sind?<br />

Abschlussbescheinigung<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

□<br />

Handzeichen<br />

Prüfer/in<br />

Erledigung<br />

der<br />

Anstände<br />

Handzeichen<br />

Planer<br />

Die Prüfungen sind ordnungsgemäß durchgeführt; die Anstände sind erledigt. Die Wirtschaftlichkeit<br />

der vorgelegten Planung wird hiermit bestätigt.<br />

.............................. den, ......................... ..............................................................<br />

(Unterschrift<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.13 (5) 03/04


Aufstellung der<br />

Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

Abstimmung der<br />

Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

(§ <strong>38</strong> <strong>FlurbG</strong>)<br />

Konkurrenz<br />

nein<br />

Planaufstellung<br />

abschließende<br />

Verhandlung<br />

Prüfung des Entwurfs<br />

durch obere Flurb.-<br />

Behörde<br />

nein<br />

Die Aufstellung <strong>und</strong> Feststellung des Planes<br />

über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

(Plan nach § 41 FlubG)<br />

- Ablaufdiagramm -<br />

ja nein<br />

Zweifelsfall<br />

Entscheidung Aufsichtsbehörden<br />

oder<br />

Vorlage LVLF<br />

wesentlich<br />

Anstände Art der Anstände<br />

Ausarbeitung der<br />

Planunterlagen<br />

ja<br />

ja<br />

unwesentlich<br />

Bearbeitung durch<br />

andere Planungsträger<br />

Bedeutung der Zeichen<br />

nachrichtl. Übernahme<br />

Bearbeitung Flurb.-Beh.<br />

Entscheidung<br />

Planfeststellung<br />

nach <strong>FlurbG</strong><br />

ja<br />

nein<br />

Planfeststellung<br />

nach anderen<br />

Gesetzen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (1) 03/04<br />

LVLF<br />

Dritte


Vorprüfung<br />

nein<br />

Anstände Erledigung<br />

Plangenehmigung<br />

möglich<br />

nein<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Ladung zum<br />

Anhörungstermin<br />

Übersendung der<br />

Unterlagen, Erklärungen<br />

über<br />

Einwendungen<br />

Änderung des Planes Erfassen im Plan<br />

nein<br />

Anhörungstermin,<br />

Bekanntgabe von<br />

Planänderungen<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

Einwendungen<br />

ja<br />

Bearbeitung der<br />

Einwendungen<br />

Ausräumung<br />

nein<br />

Einstieg nach Weisung<br />

gesonderte<br />

Entscheidung<br />

nein<br />

ja<br />

nein<br />

nein<br />

Planprüfung,<br />

Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

obere Flurb.-Beh.<br />

Plangenehmigung<br />

möglich<br />

ja<br />

Plangenehmigung<br />

alles abschließend<br />

geregelt<br />

ja<br />

Bekanntgabe<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (2) 03/04


Einwendungen im Termin erörtern Einigung<br />

nein<br />

Niederschrift<br />

nein<br />

Änderung Einigung<br />

Zusammenfassende<br />

Darstellung der<br />

Umweltauswirkungen<br />

Bericht<br />

Planprüfung, Bewertung<br />

der Umweltauswirkungen<br />

obere Flurb.-Beh.<br />

Differenzen mit<br />

anderen Behörden<br />

nein<br />

nein<br />

Überarbeitung<br />

notwendig<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

Erfassen im Plan<br />

Vorlage LVLF<br />

Weisung an<br />

Flurb.-Beh.<br />

nein<br />

Überarbei-tung<br />

des Planes<br />

ja<br />

Erfassen im Plan<br />

Prüfung obere<br />

Flurb.-Beh.<br />

nein<br />

Anstände<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (3) 03/04<br />

ja<br />

nein


Planfeststellungsbeschluss<br />

alles abschließend<br />

geregelt<br />

Zustellung<br />

Unterrichtung<br />

Widerspruch<br />

nein<br />

ja<br />

Unanfechtbarkeit des<br />

Planes<br />

Unterrichtung der<br />

Öffentlichkeit<br />

Änderung notwendig<br />

nein<br />

Änderungen<br />

nach anderen<br />

Planf.<br />

nein<br />

Aufnahme in den<br />

Flurbereini-gungsplan<br />

Ausführung<br />

nein<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

Einstieg nach Weisung<br />

Entscheidung<br />

oder Gericht<br />

Erfassen im Plan<br />

Erfassen im<br />

Plan<br />

positiv<br />

Vorlage obere<br />

Flurb.-Beh.<br />

gesonderte<br />

Entscheidung<br />

ja<br />

ja<br />

§ 41<br />

Abs. 4, Satz 2 <strong>FlurbG</strong><br />

nein<br />

nein<br />

Ausräumung<br />

der Einwendungen<br />

nein<br />

ja<br />

ja nein<br />

Einwendungen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.2 (4) 03/04


9 Änderungen<br />

Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen<br />

1. Änderung eingeführt am 29.01.2003<br />

Fortfallende Einzuordnende Fortfallende Einzuordnende<br />

Blätter Blätter Blätter Blätter<br />

Inhalt (1) - (2) Inhalt (1) - (3)<br />

(2 Blätter) (3 Blätter)<br />

1 (1) - (18) 1 (1) - (18)<br />

(18 Blätter) ( Blätter)<br />

3 (1) - (9) 3 (1) - (19)<br />

(9 Blätter) (19 Blätter)<br />

4 (1) 4 (1)<br />

(1 Blatt) (1 Blatt)<br />

5 (1) - (5) 5 (1) - (4)<br />

(5 Blätter) (4 Blätter)<br />

8.1.1 (1) - (5) 8.1.1 (1) - (6)<br />

(5 Blätter) (6 Blätter)<br />

8.1.4 (1) - (3) 8.1.4 (1) - (8)<br />

(3 Blätter) (8 Blätter)<br />

8.1.5 (5) - (51) 8.1.5 (5) - (56)<br />

(47 Blätter) (52 Blätter)<br />

8.1.6 (1) - (4) 8.1.6 (1) - (5)<br />

(4 Blätter) (5 Blätter)<br />

8.1.7 (1) - (19) 8.1.7 (1) - (18)<br />

(19 Blätter) (18 Blätter)<br />

8.1.8 (1) 8.1.8 (1)<br />

(1 Blatt) (1 Blatt)<br />

8.1.8 (4) - (7) 8.1.8 (4) - (7)<br />

(4 Blätter) (4 Blätter)<br />

8.1.8 (18) 8.1.8 (18)<br />

(1 Blatt) (1 Blatt)<br />

8.1.9 (1) - (16) 8.1.9 (1) - (22)<br />

(16 Blätter) (22 Blätter)<br />

8.1.10 (3) 8.1.10 (3)<br />

(1 Blatt) (1 Blatt)<br />

8.1.12 (4) - (7) 8.1.12 (4) - (7)<br />

(4 Blätter) (4 Blätter)<br />

Einlegeblatt 9 (1)<br />

(1 Blatt)<br />

Eingeordnet:<br />

Datum, Namenszeichen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 9 (1) 01/03


9 Änderungen<br />

Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen<br />

2. Änderung eingeführt am 15.08.2003<br />

Fortfallende Einzuordnende Fortfallende Einzuordnende<br />

Blätter Blätter Blätter Blätter<br />

6 (1) 6 (1)<br />

(1 Blatt) (1 Blatt)<br />

8.1.10 (1) - (5) 8.1.10 (1) - (7)<br />

(5 Blätter) (7 Blätter)<br />

Einlegeblatt 9 (2)<br />

(1 Blatt)<br />

Eingeordnet:<br />

Datum, Namenszeichen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 9 (2) 02/03


9 Änderungen<br />

Änderung der Anweisung Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong><br />

öffentlichen Anlagen<br />

3. Änderung eingeführt am 20.08.2004<br />

Fortfallende Einzuordnende Fortfallende Einzuordnende<br />

Blätter Blätter Blätter Blätter<br />

Deckblätter (1) - (2) Deckblatt (1) 8.1.12 (1) - (7) 8.1.12 (1) - (7)<br />

(2 Blätter) (1 Blatt) (7 Blätter) (7 Blätter)<br />

Inhalt (1) - (3) Inhalt (1) - (3) 8.1.13 (1) - (5)<br />

(3 Blätter) (3 Blätter) (5 Blätter)<br />

2 (1) - (3) 2 (1) - (3) 8.2 (1) - (4) 8.2 (1) - (4)<br />

(3 Blätter) (3 Blätter) (4 Blätter) (4 Blätter)<br />

3 (1) - (19) 3 (1) - (19) Einlegeblatt 9 (3)<br />

(19 Blätter) (19 Blätter) (1 Blatt)<br />

4 (1) - (8) 4 (1) - (8)<br />

(8 Blätter) (8 Blätter)<br />

5 (1) - (4) 5 (1) - (3)<br />

(4 Blätter) (4 Blätter)<br />

6 (1) 6 (1)<br />

(1 Blatt) (1 Blatt)<br />

8.1.1 (1) - (6) 8.1.1 (1) - (6)<br />

(6 Blätter) (6 Blätter)<br />

8.1.2 (6) - (16) 8.1.2 (6) - (16)<br />

(11 Blätter) (11 Blätter)<br />

8.1.3 (1) - (2) 8.1.3 (1) - (2)<br />

(2 Blätter) (2 Blätter)<br />

8.1.4 (1) - (8) 8.1.4 (1) - (8)<br />

(8 Blätter) (8 Blätter)<br />

8.1.5 (1) - (56) 8.1.5 (1) - (56)<br />

(56 Blätter) (56 Blätter)<br />

8.1.6 (1) - (5) 8.1.6 (1) - (5)<br />

(5 Blätter) (5 Blätter)<br />

8.1.7 (1) - (9) 8.1.7 (1) - (9)<br />

(9 Blätter) (9 Blätter)<br />

8.1.8 (1) - (25) 8.1.8 (1) - (26)<br />

(25 Blätter) (26 Blätter)<br />

8.1.9 (1) - (22) 8.1.9 (1) - (32)<br />

(22 Blätter) (32 Blätter)<br />

8.1.10 (1) - (7) 8.1.10 (1) - (7)<br />

(7 Blätter) (7 Blätter)<br />

8.1.11 (1) - (14) 8.1.11 (1) - (14)<br />

(14 Blätter) (14 Blätter)<br />

Eingeordnet:<br />

Datum, Namenszeichen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 9 (3) 03/04

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