09.12.2012 Aufrufe

38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Eine Planfeststellung/Plangenehmigung kann insbesondere dann unterbleiben,<br />

wenn bestimmte Anlagen nicht feststellungsfähig/ -bedürftig sind. Dies ist<br />

z. B. dann der Fall, wenn eine vorhandene Straßenbefestigung lediglich erneuert<br />

wird (ohne substantielle Änderung) oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung<br />

bereits vorliegt. Ebenfalls nicht notwendig ist eine Planfeststellung/Plangenehmigung<br />

bei der Änderung oder Erweiterung von Anlagen, die<br />

von unwesentlicher Bedeutung sind (vgl. Nr. 3.18.1).<br />

Um die Entscheidung der Flurneuordnungsbehörde über die Feststellungsbedürftigkeit<br />

auf eine breitere Basis zu stellen, sollte die Frage der Feststellungsbedürftigkeit<br />

in die Abstimmung mit den unmittelbar betroffenen Institutionen<br />

einfließen.<br />

- Stellt die Flurneuordnungsbehörde fest, dass behördliche Entscheidungen <strong>für</strong><br />

den Plan oder <strong>für</strong> Teile des Planes erforderlich sind, prüft sie, ob diese bei den<br />

zuständigen Fachverwaltungen nach den Fachgesetzen eingeholt werden sollen<br />

oder ob eine Planfeststellung/Plangenehmigung gem. § 41 <strong>FlurbG</strong> erfolgen<br />

soll. Aus gr<strong>und</strong>sätzlichen Erwägungen ist dabei den Regelungen nach<br />

dem Flurbereinigungsgesetz der Vorrang zu geben.<br />

- Der aufzustellende Flurbereinigungsplan umfasst den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Planfeststellung/Plangenehmigung, aufgr<strong>und</strong> von Entscheidungen anderer öffentlicher<br />

Träger oder ohne besondere öffentlich-rechtliche Zulassungserklärung<br />

realisiert werden soll. Im Plantext ist in geeigneter Weise auf den jeweiligen<br />

Sachverhalt hinzuweisen. Einzelheiten der Planungen (insbesondere Kartenverzeichnisse<br />

<strong>und</strong> Niederschriften) sind zu den Bestandteilen zu nehmen.<br />

Auch Pläne nach § 41 <strong>FlurbG</strong>, die aufgr<strong>und</strong> von Entscheidungen anderer öffentlicher<br />

Träger oder ohne besondere Zulassungserklärung verwirklicht werden sollen,<br />

sind nach deren Fertigstellung unmittelbar der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

vorzulegen.<br />

3.3 Planungsvoraussetzungen<br />

Die Planung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen ist an planerischen<br />

Vorüberlegungen, die im Regelfall in den dem Verfahren vorgeschalteten Vorarbeiten<br />

zu erarbeiten sind sowie den Ergebnissen der örtlichen Bestandsaufnahme<br />

<strong>und</strong> an den vorgegebenen planerischen Rahmenbedingungen (Planungsvorgaben)<br />

auszurichten. Bereits vor Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens ist ein<br />

planerisches Gr<strong>und</strong>konzept zu erarbeiten. Dieses soll i. d. R. jedoch nur allgemeine<br />

Aussagen zu den vorgesehenen Planungen enthalten, wie z. B. Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der auszubauenden Wege.<br />

Ist beabsichtigt, bereits vor der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens eine<br />

Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP oder FFH-VP zu fällen <strong>und</strong> einen<br />

Scoping-Termin nach § 5 UVPG durchzuführen, so ist das Gr<strong>und</strong>konzept so weit<br />

zu entwickeln, dass diese Entscheidungen möglich sind bzw. der v. g. Termin<br />

durchgeführt werden kann.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (3) 03/04

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!