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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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amtlichen Bezeichnung <strong>und</strong> deren Abkürzung,<br />

2. die Kronenbreite der Straße durch Beischrift von Rq ...,<br />

3. die Kronenbreite der Wege durch Beischrift von K..... (K=Breite der Fahrbahn<br />

zuzüglich der Seitenstreifen), wenn sie von der in der Zeichenerklärung angegebenen<br />

Norm abweicht,<br />

4. die Krümmungsradien, soweit notwendig,<br />

5. die vorgesehene Entwässerung der Straßen <strong>und</strong> Wege durch blaue Fließrichtungspfeile,<br />

6. die vorgesehene Befestigungsart der auszubauenden Straßen <strong>und</strong> Wege <strong>und</strong><br />

7. die vorhandene Befestigungsart der beibehaltenen Wege.<br />

Wenn im Zuge einer geplanten Straße zunächst nur ein Weg als gemeinschaftliche<br />

Anlage ausgebaut werden soll, ist der Weg darzustellen <strong>und</strong> seine Kronenbreite beizuschreiben.<br />

Der <strong>für</strong> die Straße geplante Regelquerschnitt ist in Klammern zu setzen.<br />

1.4.3.2 Geplante Gewässer sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen, wenn ihre Breite auf der<br />

Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie in blau lagerichtig anzulegen.<br />

Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen;<br />

Krümmungen sind nicht anzugeben. Fließrichtungspfeile sind einzutragen.<br />

Zur Verrohrung vorgesehene Gewässerstrecken sind mit Angabe der Rohrdurchmesser<br />

punktiert darzustellen.<br />

Auszubauende Teilstecken beizubehaltender Gewässer sind wie geplante Gewässer zu<br />

behandeln.<br />

1.4.3.3 Kreuzungsbauwerke von Eisenbahnen, Straßen oder Wegen mit Gewässern sind<br />

durch Signaturen entsprechend der Zeichenerklärung darzustellen. Außerdem sind die<br />

Kronenbreite der das Gewässer kreuzenden Anlage, die Brückenklasse, die Art des<br />

Bauwerks, die lichte Höhe <strong>und</strong> die lichte Weite anzugeben.<br />

1.4.3.4 Landschaftsbestandteile, die geändert, eingezogen oder versetzt werden sollen <strong>und</strong><br />

geplante landschaftsgestaltende Anlagen sind entsprechend der Zeichenerklärung<br />

darzustellen.<br />

1.4.3.5 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen, wie Feuerlöschteiche, Meliorationsanlagen,<br />

Gemeinschaftstränken, Gemeinschaftsanlagen <strong>für</strong> Vermarktung (Plätze, Stände etc.),<br />

Beregnungsanlagen, Kies-, Ton- <strong>und</strong> Mergelgruben usw., sind lagerichtig darzustellen.<br />

1.4.3.6 Einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen sind rot zu kreuzen. Bei Wegen ist die<br />

vorhandene Befestigungsart anzugeben.<br />

1.4.3.7 Bedingte Grenzen sind durch Schraffen zu kennzeichnen oder darzustellen.<br />

1.4.3.8 Geplante Bewirtschaftungsrichtungen sind in der Karte einzutragen.<br />

1.4.4 Nutzungsarten sind entsprechend der Zeichenerklärung (s. Muster) farbig<br />

darzustellen.<br />

Angestrebte Nutzungsarten einschließlich Aufforstungen <strong>und</strong> durch die neue Feld-<br />

Wald-Abgrenzung hervorgerufene Änderungen sind entsprechend der<br />

Zeichenerklärung (s. Muster) ebenfalls farbig darzustellen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (3)

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