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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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egelung notwendig werden könnte. Solche Sachverhalte sind daher gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

in einem Verfahren zur Änderung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzuarbeiten.<br />

3.20 Widmung öffentlicher Straßen<br />

Die Widmung also „die Verfügung, durch die Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze die Eigenschaft<br />

einer öffentlichen Straße erhalten“ (§ 6 BbgStrG) ist von zentraler Bedeutung<br />

im Straßen- <strong>und</strong> Wegerecht. Durch sie wird erst eine öffentlich-rechtliche<br />

Sachherrschaft über die Straßengr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> damit der Status einer öffentlichen<br />

Straße begründet. Aufgr<strong>und</strong> dieser Widmung entstehen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

<strong>für</strong> den Straßenbaulastträger, den Gr<strong>und</strong>stückeigentümer <strong>und</strong> den dinglich Nutzungsberechtigten.<br />

Folge der Widmung ist der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung im<br />

Rahmen der Widmung ist jedermann gestattet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG).<br />

Die Widmung als Verwaltungsakt kann nur von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten<br />

Stelle verfügt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ist hier<strong>für</strong> die<br />

jeweilige Straßenbaubehörde gemäß § 46 BbgStrG zuständig.<br />

Eine Sonderregelung trifft § 6 Abs. 5 BbgStrG. Danach kann bei Straßen, deren<br />

Bau in einem Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren geregelt wird, die<br />

Widmung auch in diesem Verfahren verfügt werden. Durch diese Möglichkeit der<br />

Widmung im Rahmen eines Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahrens ergibt<br />

sich ein zusätzliches förmliches Widmungsverfahren.<br />

Nach § 39 <strong>FlurbG</strong> sind in einem Flurbereinigungsverfahren Straßen <strong>und</strong> Wege zu<br />

schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Vorhandene Anlagen<br />

können geändert, verlegt oder eingezogen werden. Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Neugestaltung<br />

des Flurbereinigungsgebietes bildet nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der „Plan über die gemeinschaftlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung,<br />

Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege <strong>und</strong> Straßen.“<br />

Zuständig <strong>für</strong> die Planfeststellung bzw. -genehmigung ist nach § 41 Abs. 3 bzw.<br />

Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> die obere Flurbereinigungsbehörde. Damit ist diese auch Widmungsbehörde<br />

nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG <strong>für</strong> die mit dem Plan nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> verfügten Widmungen.<br />

Für die in Ausführung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> errichteten Straßen kann sie<br />

als Widmungsbehörde auch die Widmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG verfügen.<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum<br />

am Straßengr<strong>und</strong>stück oder ein dingliches Recht daran erworben, der Eigentümer<br />

oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter mit der Widmung einverstanden<br />

ist oder der Straßenbaulastträger vertraglich oder in einem gesetzlich geregelten<br />

Verfahren den Besitz des der Straße dienenden Gr<strong>und</strong>stücks erlangt hat (§ 6 Abs.<br />

3 BbgStrG). Bei Widmungen im Rahmen von Planfeststellungs- bzw. –<br />

genehmigungsverfahren müssen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe<br />

vorliegen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG).<br />

Das Einverständnis kann sich in Flurbereinigungsverfahren ergeben aus:<br />

- der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers zur Inbesitznahme seiner<br />

Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> zum Beginn von Bauarbeiten,<br />

- dem bestandskräftigen Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1<br />

<strong>FlurbG</strong>,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (17) 03/04

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