38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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egelung notwendig werden könnte. Solche Sachverhalte sind daher gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
in einem Verfahren zur Änderung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> aufzuarbeiten.<br />
3.20 Widmung öffentlicher Straßen<br />
Die Widmung also „die Verfügung, durch die Straßen, Wege <strong>und</strong> Plätze die Eigenschaft<br />
einer öffentlichen Straße erhalten“ (§ 6 BbgStrG) ist von zentraler Bedeutung<br />
im Straßen- <strong>und</strong> Wegerecht. Durch sie wird erst eine öffentlich-rechtliche<br />
Sachherrschaft über die Straßengr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> damit der Status einer öffentlichen<br />
Straße begründet. Aufgr<strong>und</strong> dieser Widmung entstehen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
<strong>für</strong> den Straßenbaulastträger, den Gr<strong>und</strong>stückeigentümer <strong>und</strong> den dinglich Nutzungsberechtigten.<br />
Folge der Widmung ist der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung im<br />
Rahmen der Widmung ist jedermann gestattet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG).<br />
Die Widmung als Verwaltungsakt kann nur von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten<br />
Stelle verfügt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG ist hier<strong>für</strong> die<br />
jeweilige Straßenbaubehörde gemäß § 46 BbgStrG zuständig.<br />
Eine Sonderregelung trifft § 6 Abs. 5 BbgStrG. Danach kann bei Straßen, deren<br />
Bau in einem Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren geregelt wird, die<br />
Widmung auch in diesem Verfahren verfügt werden. Durch diese Möglichkeit der<br />
Widmung im Rahmen eines Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahrens ergibt<br />
sich ein zusätzliches förmliches Widmungsverfahren.<br />
Nach § 39 <strong>FlurbG</strong> sind in einem Flurbereinigungsverfahren Straßen <strong>und</strong> Wege zu<br />
schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Vorhandene Anlagen<br />
können geändert, verlegt oder eingezogen werden. Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Neugestaltung<br />
des Flurbereinigungsgebietes bildet nach § 41 <strong>FlurbG</strong> der „Plan über die gemeinschaftlichen<br />
<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung,<br />
Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege <strong>und</strong> Straßen.“<br />
Zuständig <strong>für</strong> die Planfeststellung bzw. -genehmigung ist nach § 41 Abs. 3 bzw.<br />
Abs. 4 <strong>FlurbG</strong> die obere Flurbereinigungsbehörde. Damit ist diese auch Widmungsbehörde<br />
nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG <strong>für</strong> die mit dem Plan nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> verfügten Widmungen.<br />
Für die in Ausführung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> errichteten Straßen kann sie<br />
als Widmungsbehörde auch die Widmung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG verfügen.<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum<br />
am Straßengr<strong>und</strong>stück oder ein dingliches Recht daran erworben, der Eigentümer<br />
oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter mit der Widmung einverstanden<br />
ist oder der Straßenbaulastträger vertraglich oder in einem gesetzlich geregelten<br />
Verfahren den Besitz des der Straße dienenden Gr<strong>und</strong>stücks erlangt hat (§ 6 Abs.<br />
3 BbgStrG). Bei Widmungen im Rahmen von Planfeststellungs- bzw. –<br />
genehmigungsverfahren müssen diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verkehrsübergabe<br />
vorliegen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG).<br />
Das Einverständnis kann sich in Flurbereinigungsverfahren ergeben aus:<br />
- der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>stückseigentümers zur Inbesitznahme seiner<br />
Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> zum Beginn von Bauarbeiten,<br />
- dem bestandskräftigen Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 36 Abs. 1<br />
<strong>FlurbG</strong>,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (17) 03/04