38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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15 Vorschriften <strong>für</strong> Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG<br />
(Feriendörfer, Hotelkomplexe <strong>und</strong> sonstige große Einrichtungen <strong>für</strong> die Ferien- <strong>und</strong><br />
Fremdenbeherbergung, <strong>für</strong> die Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben-<br />
<strong>und</strong> Erschließungspläne aufgestellt werden)<br />
15.1 Anwendungsbereich<br />
Für Vorhaben nach Nummer 15 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der<br />
Nummer 0, mit Ausnahme der Nummern 0.4, 0.5.2 <strong>und</strong> 0.6.2, sowie der Nummer 15 in<br />
a) Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen nach den<br />
§§ 1 bis 4 <strong>und</strong> 8 bis 13 BauGB, durch die die Zulässigkeit der Vorhaben begründet<br />
werden soll, oder<br />
b) Satzungsverfahren über den Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan nach § 7 BauGB-<br />
MaßnahmenG.<br />
Da gemäß § 17 UVPG lediglich - neben § 8 UVPG - § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG <strong>und</strong> zur<br />
Ausführung die Kriterien <strong>und</strong> Verfahren nach § 20 Nr. 1 UVPG auf die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
in Bebauungsplanverfahren <strong>und</strong> Satzungsverfahren über den<br />
Vorhaben- <strong>und</strong> Erschließungsplan Anwendung finden, wird im übrigen die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bzw. des § 7 BauGB-<br />
MaßnahmenG durchgeführt (siehe auch Nummer 0.1.1 Abs. 2).<br />
15.2 Ermittlung <strong>und</strong> Beschreibung der Umweltauswirkungen<br />
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
Es sind alle nach dem Planungsstand der Vorhaben erkennbaren Umweltauswirkungen zu<br />
ermitteln <strong>und</strong> zu beschreiben, die <strong>für</strong> die Bewertung nach den gesetzlichen Umweltanforderungen<br />
erforderlich sind.<br />
15.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG<br />
Maßstab <strong>für</strong> die Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen der<br />
Vorhaben sind unter Beachtung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die<br />
gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich aus den Belangen des Umweltschutzes nach<br />
§ 1 BauGB in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften<br />
ergeben.<br />
Maßstäbe können daher sein:<br />
- das allgemeine Ziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, nach dem der Bauleitplan dazu<br />
beitragen soll, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern <strong>und</strong> die natürlichen<br />
Lebensgr<strong>und</strong>lagen zu schützen <strong>und</strong> zu entwickeln,<br />
- der Gr<strong>und</strong>satz des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB,<br />
- die sog. Bodenschutzklausel nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB,<br />
- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG in<br />
Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB,<br />
- umweltbezogene Darstellungen in Flächennutzungsplänen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5, 6,<br />
9 <strong>und</strong> 10 BauGB,<br />
- umweltbezogene Aussagen in Fachplänen des Naturschutz-, Wasser- <strong>und</strong> Immissionsschutzrechtes,<br />
soweit sie <strong>für</strong> die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6<br />
BauGB von Bedeutung sind oder in Verbindung mit Landesrecht verbindlich sind,<br />
- die Eingriffsregelung nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG,<br />
- der Planungsleitsatz des § 50 BImSchG.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (34)