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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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gänzung erfahren (z. B. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 19 i. V. m. § 9 Abs. 3<br />

UVPG).<br />

Die verfahrensmäßige Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> verlangt bei der Planaufstellung eine Prüfung <strong>und</strong> Abwägung, welche Anforderungen<br />

die Umweltrelevanz der geplanten Maßnahmen an die UVP stellt.<br />

8.1.6 Die UVP erfasst die Auswirkungen eines Verfahrens auf die Umwelt mit dem Ziel, die<br />

gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens<br />

zu berücksichtigen. Die frühzeitige Zusammenarbeit zwischen dem Träger des Vorhabens<br />

(Flurneuordnungsbehörde), den Behörden <strong>und</strong> der Öffentlichkeit erbringt Erkenntnisse<br />

über die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens.<br />

8.1.7 Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung der unmittelbaren <strong>und</strong><br />

mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Boden,<br />

Wasser, Luft, Klima <strong>und</strong> Landschaft sowie auf Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />

einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (§ 2 Abs. 1 UVPG).<br />

Die UVP ist unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen (§ 2 Abs. 1 i. V. m.<br />

§§ 9 <strong>und</strong> 19 Abs. 3 UVPG).<br />

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört nicht zur UVP.<br />

8.1.8 Die UVP ist vorhabenbezogen durchzuführen (§§ 1, 2 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 UVPG). Vorhaben<br />

in der Flurbereinigung sind nach Nr. 16 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der Bau der<br />

gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder<br />

Einziehung vorhandener Anlagen. Gegenstand der UVP ist somit die Gesamtheit der<br />

planfeststellungsbedürftigen Anlagen i. S. v. § 39 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong>, d. h. auch öffentliche<br />

Anlagen.<br />

8.1.9 Sind <strong>für</strong> ein Vorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften Planfeststellungsverfahren<br />

vorgesehen (§ 78 Abs. 1 VwVfGBbg) <strong>und</strong> wird aus Gründen, die sich aus dem<br />

Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, die Planfeststellung nach § 41<br />

<strong>FlurbG</strong> durchgeführt, so findet die UVP im Rahmen dieser Planfeststellung statt.<br />

Durch die Einbeziehung des Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche<br />

Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von<br />

Verfahrensschritten der UVP eintreten. Bei der Übernahme der Fremdplanungen in<br />

den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> hat der Planungsträger daher gegenüber der<br />

Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem<br />

Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der UVP durchgeführt hat.<br />

8.1.10 Bei Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden,<br />

verbleibt die Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung der UVP beim jeweiligen Planungsträger.<br />

8.1.11 Die Flurneuordnungsbehörde ist als Träger des Vorhabens zuständig <strong>für</strong> die<br />

- Vorlage der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 UVPG<br />

- Beteiligung der anderen Behörden nach § 7 UVPG<br />

- Durchführung der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr.<br />

1 bis 3 UVPG<br />

- Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG<br />

- zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (2) 03/04

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