38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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gänzung erfahren (z. B. Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 19 i. V. m. § 9 Abs. 3<br />
UVPG).<br />
Die verfahrensmäßige Einbindung in das Planfeststellungsverfahren nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> verlangt bei der Planaufstellung eine Prüfung <strong>und</strong> Abwägung, welche Anforderungen<br />
die Umweltrelevanz der geplanten Maßnahmen an die UVP stellt.<br />
8.1.6 Die UVP erfasst die Auswirkungen eines Verfahrens auf die Umwelt mit dem Ziel, die<br />
gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens<br />
zu berücksichtigen. Die frühzeitige Zusammenarbeit zwischen dem Träger des Vorhabens<br />
(Flurneuordnungsbehörde), den Behörden <strong>und</strong> der Öffentlichkeit erbringt Erkenntnisse<br />
über die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens.<br />
8.1.7 Die UVP umfasst die Ermittlung, Beschreibung <strong>und</strong> Bewertung der unmittelbaren <strong>und</strong><br />
mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Boden,<br />
Wasser, Luft, Klima <strong>und</strong> Landschaft sowie auf Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter<br />
einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (§ 2 Abs. 1 UVPG).<br />
Die UVP ist unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen (§ 2 Abs. 1 i. V. m.<br />
§§ 9 <strong>und</strong> 19 Abs. 3 UVPG).<br />
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört nicht zur UVP.<br />
8.1.8 Die UVP ist vorhabenbezogen durchzuführen (§§ 1, 2 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 UVPG). Vorhaben<br />
in der Flurbereinigung sind nach Nr. 16 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der Bau der<br />
gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung, Verlegung oder<br />
Einziehung vorhandener Anlagen. Gegenstand der UVP ist somit die Gesamtheit der<br />
planfeststellungsbedürftigen Anlagen i. S. v. § 39 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong>, d. h. auch öffentliche<br />
Anlagen.<br />
8.1.9 Sind <strong>für</strong> ein Vorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften Planfeststellungsverfahren<br />
vorgesehen (§ 78 Abs. 1 VwVfGBbg) <strong>und</strong> wird aus Gründen, die sich aus dem<br />
Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ergeben, die Planfeststellung nach § 41<br />
<strong>FlurbG</strong> durchgeführt, so findet die UVP im Rahmen dieser Planfeststellung statt.<br />
Durch die Einbeziehung des Vorhabens in das flurbereinigungsrechtliche<br />
Planfeststellungsverfahren darf keine Verzögerung durch Nachholung von<br />
Verfahrensschritten der UVP eintreten. Bei der Übernahme der Fremdplanungen in<br />
den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> hat der Planungsträger daher gegenüber der<br />
Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen, dass er alle bis zu diesem<br />
Verfahrensstadium erforderlichen Schritte der UVP durchgeführt hat.<br />
8.1.10 Bei Fremdplanungen, die nachrichtlich im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt werden,<br />
verbleibt die Verantwortung <strong>für</strong> die Durchführung der UVP beim jeweiligen Planungsträger.<br />
8.1.11 Die Flurneuordnungsbehörde ist als Träger des Vorhabens zuständig <strong>für</strong> die<br />
- Vorlage der Unterlagen nach § 6 Abs. 1 UVPG<br />
- Beteiligung der anderen Behörden nach § 7 UVPG<br />
- Durchführung der Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr.<br />
1 bis 3 UVPG<br />
- Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG<br />
- zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (2) 03/04