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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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1 Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen<br />

1.1 Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen als Bestandteil<br />

des Flurbereinigungsplanes ist der zeichnerische Nachweis über die Neugestaltung<br />

des Verfahrensgebietes (Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong>). Sie soll die Lage der vorhandenen,<br />

der einzuziehenden, der zu ändernden sowie die zu schaffenden Anlagen,<br />

ihre Beziehungen zueinander <strong>und</strong> zur Topographie sowie die rechtlichen Verhältnisse<br />

der festzustellenden Anlagen erkennen lassen.<br />

Die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen enthält im<br />

Wesentlichen:<br />

- den Titel (siehe Muster) mit der Bezeichnung “Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlichen Anlagen”, Namen der Flurbereinigung <strong>und</strong> Aktenzeichen,<br />

Aufstellungs-, Prüfungs- <strong>und</strong> Feststellungsvermerk, Nummern der<br />

feststellungsbezogenen Anlagen <strong>und</strong> Zeichenerklärung (siehe Muster),<br />

- die Grenze des Flurbereinigungsgebietes,<br />

- die B<strong>und</strong>es-, Landes-, Landkreis-, Amtsgemeinde- <strong>und</strong> Gemeindegrenzen,<br />

- topographische Angaben,<br />

- Angaben über gemeinschaftliche <strong>und</strong> öffentliche Anlagen,<br />

- Angaben über bodenverbessernde Maßnahmen <strong>und</strong><br />

- Angaben über Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen.<br />

1.2 Die Basiskarte der Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> wird entweder<br />

- aus dem Orthophoto<br />

- aus der TK 10<br />

- aus der Luftbildkarte oder<br />

- aus der digitalisierten Flurkarte<br />

hergestellt <strong>und</strong> hat in der Regel den Maßstab 1 : 5.000.<br />

1.3 Die Kartendarstellung ist anhand von Luftbildern oder nach der Örtlichkeit zu überprüfen<br />

<strong>und</strong> ggf. zu ändern.<br />

1.4 Die Karte ist nach der Zeichenerklärung auszuarbeiten.<br />

1.4.1 Beizubehaltende Anlagen, wie Eisenbahnen, Straßen, Flugplätze,<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen, Gewässer u.a., sind innerhalb ihrer Begrenzungen farbig<br />

darzustellen. Gewässer, deren Breite auf der Karte 3 mm unterschreitet, sind farbig<br />

geschlängelt darzustellen.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (1)

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