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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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6 Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen (VdfA)<br />

6.1 Das VdfA enthält über alle planfestzustellenden Anlagen die Festsetzungen, die aus der<br />

Karte nicht ersichtlich sind. Das VdfA ist die Zusammenstellung der Anlagen nach Art,<br />

Umfang <strong>und</strong> Ausführung. Ist keine Planfeststellung/Plangenehmigung erforderlich, so ist<br />

das Verzeichnis in „Verzeichnis der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen“<br />

umzubenennen. Die im VdfA zu verwendenden Abkürzungen sind dem Muster<br />

„Abkürzungsverzeichnis“ zu entnehmen. Das Muster ist bei Bedarf zu ergänzen.<br />

6.2 Bereits in der Karte eindeutig bestimmte Regelungsinhalte sind nicht erneut im VdfA<br />

aufzuführen.<br />

6.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen sind allgemeine Festsetzungen zu treffen.<br />

6.4 Das VdfA ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />

6.5 Die Ausarbeitung des VdfA erfolgt entsprechend der Muster. Das Abkürzungsverzeichnis<br />

<strong>und</strong> die Erläuterungen zu Regelquerschnitten, Profilen <strong>und</strong> Bauwerken sind anzuhalten.<br />

Bei der Aufstellung der einzelnen Teilverzeichnisse sind die folgenden Hinweise zu<br />

beachten:<br />

6.5.1 Jede feststellungsbezogene Anlage ist unter einer besonderen laufenden Nummer<br />

einzutragen. Soweit <strong>für</strong> die unterschiedliche Behandlung von Anlagen Abschnittsbezeichnungen<br />

(s. 1.5.3) erforderlich sind, sind diese unter der gleichen laufenden<br />

Nummer mit aufzuführen.<br />

6.5.2 Bei der Ausbauplanung ist der Titel des Ausbauentwurfes <strong>und</strong> das Aufstellungsdatum<br />

mit anzugeben.<br />

6.5.3 Soweit klassifizierte Straßen künftig als Wege genutzt werden sollen, ist die Einziehung<br />

gem. § 41 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> entsprechend den straßenrechtlichen Bestimmungen vorzusehen<br />

<strong>und</strong> in Spalte Bemerkungen ein entsprechender Hinweis anzubringen.<br />

6.5.4 Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 <strong>FlurbG</strong> können gemeinschaftliche Anlagen der Gemeinde im<br />

Flurbereinigungsplan nur unter der Voraussetzung zu Eigentum zugeteilt werden, dass<br />

diese zustimmt. Die Verpflichtung der Gemeinde kann also nicht durch die Feststellung<br />

des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> bewirkt werden.<br />

Die Zustimmungserklärung der Gemeinde ist daher frühzeitig einzuholen, damit sie zum<br />

Zeitpunkt der Feststellung des Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vorliegt. Hierbei sollte gleichzeitig<br />

auch der Übergang der Unterhaltung beim Vorausbau zum Zeitpunkt der Abnahme<br />

nach § 12 VOB/B geregelt werden. Über diese Absichten der Flurneuordnungsbehörde<br />

sollte die Gemeinde bereits frühzeitig in Gesprächen unterrichtet werden.<br />

6.5.5 Im Teilverzeichnis Kreuzungsbauwerke ist in Sp. 4 die Brückenklasse nur dann anzugeben,<br />

wenn sie bekannt ist. Ansonsten ist “unbestimmt” einzutragen.<br />

6.5.6 Für Kreuzungsbauwerke in klassifizierten Straßen ist in der Regel eine besondere<br />

Vereinbarung erforderlich, in der neben dem Eigentum <strong>und</strong> der Unterhaltung auch die<br />

Übernahme entsprechender Kosten zu regeln sind.<br />

6.5.7 Bei der Änderung von Bahnübergängen ist neben der Art der Anlage in Sp. 3 auch die<br />

offizielle Bezeichnung der Bahnstrecke, die Kilometrierung <strong>und</strong> die Bezeichnung der<br />

kreuzenden Straße anzugeben.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.7 (1) 03/04

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