38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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7 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1<br />
BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
7.1 Die Flurneuordnungsbehörde führt als wesentliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die planerischen Entscheidungen<br />
eine eingehende örtliche Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung durch. Die<br />
Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung soll vor der Aufstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
vorliegen. Sie ist auf das dem Zweck des Verfahrens <strong>und</strong> dem Gebiet angemessene<br />
Maß zu beschränken. Für den Umfang der notwendigen Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -<br />
bewertung sind die Verfahrensarten gemäß <strong>FlurbG</strong> bzw. LwAnpG zu berücksichtigen (s.<br />
Anlage b).<br />
7.2 Die Eingriffsregelung ist gr<strong>und</strong>sätzlich in jedem Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> LwAnpG<br />
anzuwenden.<br />
7.3 Unabhängig davon, wie die Eingriffe <strong>und</strong> die notwendigen Kompensationsmaßnahmen<br />
bewertet werden, ist eine Übersicht über die im Flurbereinigungsverfahren <strong>für</strong> die Herstellung<br />
des neuen Wege- <strong>und</strong> Gewässernetzes <strong>und</strong> der landschaftsgestaltenden Anlagen<br />
in Anspruch genommenen Flächen erforderlich. In der Flächenbilanz über die Eingriffe<br />
sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> über Entwicklungsmaßnahmen<br />
(Anlage g) sind daher die Gesamtflächen aller aufgeführten Maßnahmen aufzulisten.<br />
7.4 In der Bilanztabelle (Anlage h) sind alle Maßnahmen, die einen Eingriff darstellen sowie<br />
die zugehörigen Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen aufzuführen. Für die Berechnung<br />
der auszugleichenden bzw. auszurechnenden Flächen sind die festgelegten Faktoren<br />
zu verwenden.<br />
7.5 Für jeden Eingriff, der im Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen aufgeführt ist,<br />
muss eine Beschreibung des Eingriffs sowie der zugeordneten Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />
nach Anlage i vorgenommen werden.<br />
7.6 Nach § 10 BbgNatSchG sind Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft, Veränderung der Gestalt<br />
oder Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen im besiedelten <strong>und</strong> unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes oder den Erholungswert der<br />
Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.<br />
7.6.1 Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen.<br />
7.6.2 Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind daraufhin zu beurteilen, ob sie ausgleichbar<br />
sind.<br />
- Wenn Beeinträchtigungen ausgleichbar sind, sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen<br />
(Ausgleichsgebot § 12 Abs. 2 BbgNatSchG).<br />
- Sind Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar, ist der Eingriff zu unterlassen, es sei<br />
denn, dass den Belangen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege bei der<br />
Abwägung aller Anforderungen an Natur <strong>und</strong> Landschaft andere Belange der Allgemeinheit<br />
im Range vorgehen (§ 13 Abs. 1 BbgNatSchG). Die dann erforderlichen<br />
Ersatzmaßnahmen (Ersatzgebot §§ 13, 14 BbgNatSchG) dienen der gleichwertigen<br />
Wiederherstellung der gestörten ökologischen <strong>und</strong> ästhetischen Funktionen an anderer<br />
Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes. Der räumliche funktionale Bezug<br />
zum Eingriff ist im Vergleich zur Ausgleichsmaßnahme gelockert.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (1) 03/04