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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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7 Landschaftspflegerische Begleitplanung, Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1<br />

BbgNatSchG <strong>und</strong> Bilanz über die Eingriffe sowie Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

7.1 Die Flurneuordnungsbehörde führt als wesentliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die planerischen Entscheidungen<br />

eine eingehende örtliche Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung durch. Die<br />

Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -bewertung soll vor der Aufstellung der Neugestaltungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

vorliegen. Sie ist auf das dem Zweck des Verfahrens <strong>und</strong> dem Gebiet angemessene<br />

Maß zu beschränken. Für den Umfang der notwendigen Bestandsaufnahme <strong>und</strong> -<br />

bewertung sind die Verfahrensarten gemäß <strong>FlurbG</strong> bzw. LwAnpG zu berücksichtigen (s.<br />

Anlage b).<br />

7.2 Die Eingriffsregelung ist gr<strong>und</strong>sätzlich in jedem Verfahren nach <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> LwAnpG<br />

anzuwenden.<br />

7.3 Unabhängig davon, wie die Eingriffe <strong>und</strong> die notwendigen Kompensationsmaßnahmen<br />

bewertet werden, ist eine Übersicht über die im Flurbereinigungsverfahren <strong>für</strong> die Herstellung<br />

des neuen Wege- <strong>und</strong> Gewässernetzes <strong>und</strong> der landschaftsgestaltenden Anlagen<br />

in Anspruch genommenen Flächen erforderlich. In der Flächenbilanz über die Eingriffe<br />

sowie die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> über Entwicklungsmaßnahmen<br />

(Anlage g) sind daher die Gesamtflächen aller aufgeführten Maßnahmen aufzulisten.<br />

7.4 In der Bilanztabelle (Anlage h) sind alle Maßnahmen, die einen Eingriff darstellen sowie<br />

die zugehörigen Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen aufzuführen. Für die Berechnung<br />

der auszugleichenden bzw. auszurechnenden Flächen sind die festgelegten Faktoren<br />

zu verwenden.<br />

7.5 Für jeden Eingriff, der im Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen aufgeführt ist,<br />

muss eine Beschreibung des Eingriffs sowie der zugeordneten Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen<br />

nach Anlage i vorgenommen werden.<br />

7.6 Nach § 10 BbgNatSchG sind Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft, Veränderung der Gestalt<br />

oder Nutzung von Gr<strong>und</strong>flächen im besiedelten <strong>und</strong> unbesiedelten Bereich, die die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes oder den Erholungswert der<br />

Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.<br />

7.6.1 Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu unterlassen.<br />

7.6.2 Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind daraufhin zu beurteilen, ob sie ausgleichbar<br />

sind.<br />

- Wenn Beeinträchtigungen ausgleichbar sind, sind Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen<br />

(Ausgleichsgebot § 12 Abs. 2 BbgNatSchG).<br />

- Sind Beeinträchtigungen nicht ausgleichbar, ist der Eingriff zu unterlassen, es sei<br />

denn, dass den Belangen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege bei der<br />

Abwägung aller Anforderungen an Natur <strong>und</strong> Landschaft andere Belange der Allgemeinheit<br />

im Range vorgehen (§ 13 Abs. 1 BbgNatSchG). Die dann erforderlichen<br />

Ersatzmaßnahmen (Ersatzgebot §§ 13, 14 BbgNatSchG) dienen der gleichwertigen<br />

Wiederherstellung der gestörten ökologischen <strong>und</strong> ästhetischen Funktionen an anderer<br />

Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes. Der räumliche funktionale Bezug<br />

zum Eingriff ist im Vergleich zur Ausgleichsmaßnahme gelockert.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> -Anlage/Muster 8.1.8 (1) 03/04

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