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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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UVPG). Hierbei kann auf die Beschreibung der Angaben zur Beurteilung des Eingriffs<br />

in Natur <strong>und</strong> Landschaft zurückgegriffen werden. Daten <strong>und</strong> Wertungen aus<br />

Umweltverträglichkeitsstudien zu Vorhaben Dritter im Verfahrensgebiet sind einzubinden<br />

<strong>und</strong>, soweit notwendig, bezüglich der eigenen Maßnahmen zu ergänzen.<br />

Diese zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen ist dem Plan nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> beizufügen <strong>und</strong> soll der oberen Flurbereinigungsbehörde die abschließende<br />

Bewertung der Umweltauswirkungen ermöglichen (§ 12 UVPG).<br />

2.8.3 Ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, muss überprüft werden, ob sich die<br />

Maßnahmen im Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> mit den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck<br />

eines betroffenen Natura-2000-Gebietes vertragen.<br />

2.9 Prüfung der Unterlagen zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

2.9.1 Die Flurneuordnungsbehörde prüft <strong>und</strong> bescheinigt die Vollständigkeit <strong>und</strong> Richtigkeit<br />

der Unterlagen zum Plan.<br />

Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf<br />

- die Erledigung der Prüfungsbemerkungen zum Entwurf des Planes nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong> (Nummer 2.3.8),<br />

- die vollständige <strong>und</strong> vorschriftsmäßige Ausarbeitung der Bestandteile des<br />

Planes nach § 41 <strong>FlurbG</strong>,<br />

- die gegenseitige Übereinstimmung der Bestandteile des Planes nach<br />

§ 41 <strong>FlurbG</strong>.<br />

2.9.2 Die Flurneuordnungsbehörde legt den Plan der oberen Flurbereinigungsbehörde zur<br />

fachaufsichtlichen Prüfung vor. Sie beantragt gleichzeitig die Plangenehmigung,<br />

wenn Bestätigungen der nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> Anzuhörenden vorliegen, dass<br />

Einwendungen nicht bestehen oder diese ausgeräumt sind.<br />

2.10 Fachaufsichtliche Prüfung<br />

Die obere Flurbereinigungsbehörde prüft im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfung,<br />

ob die planerischen Regeln <strong>und</strong> die gesetzlichen Vorgaben gewahrt sind. Nach Abschluss<br />

der fachaufsichtlichen Prüfung entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde,<br />

ob die rechtlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4<br />

<strong>FlurbG</strong> gegeben sind. Die Plangenehmigung erfolgt gemäß Nummer 4.4. Liegen die<br />

Voraussetzungen zur Plangenehmigung nicht vor, ist auf Weisung der oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

das Anhörungsverfahren einzuleiten.<br />

3 Anhörungsverfahren<br />

3.1 Vorarbeiten<br />

Die Flurneuordnungsbehörde arbeitet gegebenenfalls nach der fachaufsichtlichen<br />

Prüfung erforderlich gewordene Änderungen in den Plan ein, erörtert sie mit dem<br />

Vorstand der Teilnehmergemeinschaft <strong>und</strong> stimmt sie gegebenenfalls mit einzelnen<br />

direkt betroffenen beteiligten Stellen ab.<br />

FlurnAnwBbg – Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> – 1 (11) 01/03

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