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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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11.8 Kostenberechnung <strong>und</strong> Finanzierungsplan müssen stets mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

übereinstimmen. Änderungen sind in besonderen Ergänzungskostenberechnungen zu<br />

erfassen <strong>und</strong> nach Genehmigung in die Kostenberechnung zu übernehmen. Der Finanzierungsplan<br />

ist fortzuschreiben, wenn sich eine Änderung bei den<br />

zusammengestellten Kosten ergibt.<br />

Anlagen<br />

Titelblatt (a)<br />

Muster eines Einheitspreisverzeichnisses (b)<br />

Muster Ermittlung der Ausbaukosten (c)<br />

Muster Finanzierungsplan (d)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.12 (2) 03/04

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