38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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1.5 Nummerierung der Anlagen<br />
1.5.1 Alle von der Flurneuordnungsbehörde geplanten <strong>und</strong> in der Wege- <strong>und</strong> Gewässerkarte<br />
dargestellten Anlagen (feststellungsbezogene Anlagen) sind zu nummerieren.<br />
1.5.2 Die Nummern sind in schwarz zu schreiben. Für Straßen <strong>und</strong> Wege sind r<strong>und</strong>e, <strong>für</strong><br />
Gewässer, Kreuzungsbauwerke, Meliorationsanlagen, sonstige gemeinschaftliche<br />
Anlagen, Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen rechteckige<br />
Kästchen zu benutzen.<br />
Die Nummern sind bei langgestreckten Anlagen in der Nähe der Anfangs- <strong>und</strong> Endpunkte,<br />
sonst in der Mitte anzubringen.<br />
Können die Nummern nicht innerhalb der Anlage angebracht werden, sind sie daneben<br />
mit Hinweispfeil zur Anlage anzubringen.<br />
1.5.3 Straßen <strong>und</strong> Wege sind vom Nordwestteil des Flurbereinigungsgebietes aus<br />
rechtsläufig <strong>und</strong> sektorenweise mit 1 beginnend zu nummerieren.<br />
Zur Verfügung stehen die Nummern 1 bis 499, dabei sind <strong>für</strong> Straßen die Nummern 1<br />
bis 99 zu verwenden.<br />
Die Nummerierung ist so durchzuführen, dass Straßen <strong>und</strong> Wege mit höherer Nummer<br />
stets in Straßen <strong>und</strong> Wege mit niedrigerer Nummer oder ohne Nummer münden.<br />
Soweit in beizubehaltenden Straßen <strong>und</strong> Wegen Teilstrecken ausgebaut werden sollen,<br />
sind sie durch Unternummern, die von der Straßen- bzw. Wegenummer durch einen<br />
Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z. B. 102/1, 102/2, 103/3 usw.<br />
1.5.4 Gewässer sind nach Einzugsgebieten zu nummerieren.<br />
Zur Verfügung stehen die Nummern 500 bis 699.<br />
Bei der Nummerierung ist darauf zu achten, dass die Gewässer innerhalb des<br />
jeweiligen Einzugsgebietes ihrer Bedeutung gemäß nummeriert werden, d. h., dass<br />
innerhalb eines Einzugsgebietes das im Verfahren fließende Stammgewässer z. B. die<br />
Nummer 600 erhält. Die in dieses Stammgewässer einmündenden Zweig- <strong>und</strong><br />
Nebengewässer sowie sonstigen Gewässer werden dann vom Mündungspunkt an<br />
aufwärts fortlaufend nummeriert, beginnend mit der auf die Nummer des<br />
Stammgewässers folgenden Einernummer, z. B. 601, 602, 603 usw.<br />
Soweit bei bestehenden Gewässern Teilstrecken ausgebaut werden sollen, sind sie von<br />
der Mündung des Gewässers an aufwärts durch Unternummern, die von der Gewässernummer<br />
durch einen Schrägstrich zu trennen sind, zu bezeichnen, z.B. 520/1, 520/2<br />
usw.<br />
1.5.5 Kreuzungsbauwerke sind mit 700 beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen<br />
die Nummern 700 bis 799.<br />
1.5.6 Geplante Landschaftsbestandteile <strong>und</strong> landschaftsgestaltende Anlagen (s. 1.4.3.4)<br />
sowie Umwandlungen der Nutzungsart sowie Erstaufforstungen (s. 1.4.4) sind mit 800<br />
beginnend zu nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 800 bis 999.<br />
1.5.7 Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind mit 1000 beginnend zu nummerieren. Zur<br />
Verfügung stehen die Nummern 1000 bis 1199.<br />
1.5.8 Maßnahmen der Dorfentwicklung sind nach den einzelnen Dörfern zu nummerieren. Zur<br />
Verfügung stehen die Nummern 1200 bis 1399.<br />
1.5.9 Sonstige gemeinschaftliche Anlagen (s. 1.4.3.5) sind mit 1400 beginnend zu nummerieren.<br />
Zur Verfügung stehen die Nummern 1400 bis 1599.<br />
1.5.10 Einzuziehende <strong>und</strong> zu beseitigende Anlagen (s. 1.4.3.6) sind mit 1600 beginnend zu<br />
nummerieren. Zur Verfügung stehen die Nummern 1600 bis 1799.<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (4)