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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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ersetzten - Erlaubnissen <strong>und</strong> Bewilligungen im Sinne der §§ 2, 7 <strong>und</strong> 8 WHG <strong>für</strong> Vorhaben<br />

mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG dient.<br />

5.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich<br />

beizubringenden Unterlagen zu klären. Für naturschutzrechtliche <strong>und</strong> wasserrechtliche<br />

Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3<br />

aufgeführten Hinweise erfolgen.<br />

5.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

5.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen<br />

Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften<br />

in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) §§ 18 a <strong>und</strong> 18 b WHG in Verbindung mit Landesrecht als gewässerschutzspezifische<br />

gesetzliche Umweltanforderungen<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) §§ 18 a <strong>und</strong> 18 b WHG in Verbindung mit § 12 UVPG <strong>und</strong> den umweltbezogenen<br />

Zielen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 ROG,<br />

c) § 6 WHG <strong>für</strong> Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG,<br />

d) § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Einleitungen in<br />

öffentliche Abwasseranlagen,<br />

e) § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum Umgang<br />

mit wassergefährdenden Stoffen,<br />

f) § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

g) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG <strong>für</strong> Vorhaben mit immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Anlagen,<br />

h) § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />

geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen Anlagen,<br />

i) §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2 <strong>und</strong><br />

20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

j) §§ 9 BWaldG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Waldumwandlungen,<br />

k) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG bei örtlichen Vorhaben, die nicht nach den<br />

§§ <strong>38</strong>, 246 a Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind, <strong>für</strong> den Innenbereich etwas anderes<br />

regelt.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (29)

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