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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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3.8 Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange<br />

Der mit der oberen Flurbereinigungsbehörde erörterte Entwurfsplan zum Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist sodann mit den Trägern der Fremdplanungen, der landwirtschaftlichen<br />

Berufsvertretung <strong>und</strong> den anderen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.<br />

Bei Fremdplanungen, die mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> festgestellt werden sollen,<br />

ist der Träger zu verpflichten, die Unterlagen planfeststellungsreif in ausreichender<br />

Anzahl der Flurneuordnungsbehörde termingerecht zuzuleiten.<br />

Daneben sind die nach Nr. 2.7.2 der Planfeststellungsrichtlinie <strong>FlurbG</strong> erforderlichen<br />

Vereinbarungen abzuschließen. Die Abstimmung mit den einzelnen Trägern<br />

ist so durchzuführen, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten vor dem Anhörungstermin<br />

nach § 41 Abs. 2 <strong>FlurbG</strong> ausgeräumt sind. Dabei auftretende gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Fragen sollten frühzeitig mit der oberen Flurbereinigungsbehörde besprochen<br />

werden.<br />

3.9 Aufstellung des Planes nach § 41 FlubG<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist durch die Flurbereinigungsbehörde aufzustellen.<br />

3.10 Verträglichkeitsprüfungen<br />

Bei allen Verfahren nach dem <strong>FlurbG</strong> ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

UVPG <strong>und</strong> eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen. Die<br />

Wertungen <strong>und</strong> das Ergebnis der Wertung zur Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong><br />

zur Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG müssen in unterschiedlichen Abschnitten<br />

dargestellt sein.<br />

Der Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> der Verträglichkeitsprüfung unterliegen die<br />

Schaffung der gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die Änderung,<br />

Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen, soweit da<strong>für</strong> eine Planfeststellung<br />

oder –genehmigung nach § 41 <strong>FlurbG</strong> erforderlich ist.<br />

Die umwelterheblichen negativen <strong>und</strong> positiven Auswirkungen der geplanten Anlagen<br />

sind darzustellen. In der Regel werden da<strong>für</strong> keine besonderen Untersuchungen<br />

erforderlich sein. Es kann dabei auf die Beschreibung der Ausgleichs-<br />

<strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen zurückgegriffen werden. Aber auch die positiven Auswirkungen<br />

der Maßnahmen sind deutlich darzustellen, z.B. Verbesserung der Verkehrssituation<br />

durch Entflechtung oder Parallelwege, Verbesserung der sonstigen<br />

<strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong> der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse, Auswirkungen auf die<br />

Landschaftsstruktur <strong>und</strong> den Erholungswert der Landschaft durch zusätzliche<br />

Landschaftselemente oder neue Wege.<br />

Die Aussagen über die Umweltverträglichkeit der vorgesehenen Maßnahmen <strong>und</strong><br />

über die Verträglichkeit sind in den Erläuterungsbericht aufzunehmen.<br />

3.11 Fachaufsichtliche Vorprüfung<br />

Der abschließend abgestimmte <strong>und</strong> überarbeitete Entwurfsplan des Planes nach §<br />

41 <strong>FlurbG</strong> ist mit allen Unterlagen der oberen Flurbereinigungsbehörde zur fachaufsichtlichen<br />

Vorprüfung vorzulegen.<br />

Darüber hinaus sind mit einzureichen<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (10) 03/04

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