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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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oder geschaffen werden kann. Die Breite der Rückewege soll bei 3,00 m bis 3,50<br />

m liegen.<br />

3.6.4 Kreuzungsbauwerke<br />

Durch den Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> werden die Herstellung, die wesentliche Änderung<br />

oder die Beseitigung von Kreuzungsbauwerken festgestellt oder genehmigt.<br />

Diese Planfeststellung ersetzt eine nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes<br />

(BbgWG) oder nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erforderliche<br />

Genehmigung. Von der Genehmigung nach § 66 BbgBO sind nach §<br />

67 Abs. 6 Nr. 6 Durchlässe mit nicht mehr als 2,0 m lichte Weite ausgenommen.<br />

Im Allgemeinen kommen Brücken, Unterführungen <strong>und</strong> Durchlässe als Kreuzungsbauwerke<br />

in Betracht.<br />

Für Brücken können Fahrbahnbreiten von maximal 5,00 m mit einem beiderseitigen<br />

seitlichen Sicherheitsraum von jeweils 0,50 m vorgesehen werden.<br />

In Unterführungen kann die Fahrbahn 5,00 m breit sein mit jeweils beiderseitigem<br />

0,50 m breitem Sicherheitsraum.<br />

Die zu genehmigenden Kreuzungsbauwerke in Gewässern müssen den Regeln<br />

der Technik (z.B. DIN-Normen, Richtlinien) entsprechen, insbesondere sind beim<br />

Bau die Kriterien <strong>für</strong> einen naturnahen Ausbau von Fließgewässern zu beachten.<br />

Um zu erkennen, ob die der Planfeststellung unterliegenden Kreuzungsbauwerke<br />

allen Vorschriften einschließlich der Eingriffsregelung entsprechen, sind Angaben<br />

zur Situation, Lage, Größe, Anpassung an das Gewässerprofil, zum Abflussleistungsvermögen<br />

<strong>und</strong> zu dem Eingriff sowie Maßnahmen zur Verminderung, zum<br />

Ausgleich <strong>und</strong> zum Ersatz der Eingriffsfolgen notwendig. In wasserwirtschaftlichen<br />

Entwürfen zum Ausbau von Gewässern sind diese Daten regelmäßig enthalten. In<br />

allen anderen Fällen sind sie gesondert anzugeben. Eine listenmäßige Darstellung<br />

gemäß Anlage/Muster 8.1.4 (6) – (8) ist daher in die Planunterlagen als Einzelentwürfe<br />

zu übernehmen.<br />

3.6.5 Plangleiche Knotenpunkte mit Straßen<br />

Das Zusammentreffen von übergeordneten Straßen mit ländlichen Wegen erfordert<br />

die Gestaltung von Anlagen, die als sogenannte Knotenpunkte der Einmündung<br />

oder Überquerung dienen. Diese Knotenpunkte werden in der Regel als<br />

Einmündungen oder Kreuzungen hergestellt. Dabei sollen sich die Achsen der<br />

einmündenden bzw. sich kreuzenden Straßen <strong>und</strong> Wege möglichst rechtwinklig<br />

schneiden. Ausnahmen sind möglich, wenn Gelände <strong>und</strong> Verkehrsrichtung es erfordern<br />

<strong>und</strong> zulassen.<br />

Bei der Planung <strong>und</strong> Gestaltung sind die RLW 1999 Nr. 4 Knotenpunkte <strong>und</strong> die<br />

RAS Teil: Knotenpunkte (RAS-K), Abschnitt 1 : Plangleiche Knotenpunkte (RAS-K-<br />

1) zu beachten.<br />

Danach sind außerhalb bebauter Gebiete beim Entwurf von Knotenpunkten die<br />

Belange des Straßenverkehrs mit denen des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes,<br />

des Denkmalschutzes (Natur- <strong>und</strong> Bodendenkmale) <strong>und</strong> des Immissionsschutzes<br />

abzuwägen.<br />

Zwangsbedingungen können den Verzicht auf bestimmte Entwurfs- <strong>und</strong> Ausstattungselemente<br />

erfordern <strong>und</strong> so eine Minderung des verkehrstechnischen Stan-<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (8) 03/04

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