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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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1.4.2 Planung Dritter, z. B. solche nach dem<br />

- B<strong>und</strong>esbahngesetz,<br />

- B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz,<br />

- Landesstraßengesetz,<br />

- B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz,<br />

- Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Landeswassergesetz,<br />

- Luftverkehrsgesetz<br />

- Baugesetzbuch <strong>und</strong><br />

- Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz,<br />

sind nach folgenden Vorschriften darzustellen:<br />

1.4.2.1 Die geplanten Anlagen sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen.<br />

Krümmungsradien brauchen nicht angegeben zu werden.<br />

Die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlage ist durch Beischrift anzugeben.<br />

1.4.2.2 Wenn <strong>für</strong> eine geplante Anlage ein Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren<br />

erforderlich, aber noch nicht eingeleitet ist, ist die geplante Anlage gestrichelt darzustellen.<br />

1.4.2.3 Genehmigte Bebauungspläne sind möglichst vollständig zu übernehmen.<br />

1.4.2.4 Noch im Planungsstadium befindliche Bebauungspläne sind durch Eintragen ihrer<br />

Begrenzungen <strong>und</strong> erläuternde Beischrift kenntlich zu machen.<br />

1.4.2.5 Anlagen, die durch Planungen Dritter eingezogen werden sollen, sind schwarz zu<br />

kreuzen.<br />

1.4.3 Die Planungen der Flurneuordnungsbehörde, <strong>und</strong> zwar<br />

- zu ändernde, geplante <strong>und</strong> einzuziehende Straßen (Gemeindestraßen <strong>und</strong> ggf.<br />

Kreisstraßen), Wege <strong>und</strong> Gewässer,<br />

- zu ändernde <strong>und</strong> einzuziehende Landschaftsbestandteile sowie geplante landschaftsgestaltende<br />

Anlagen <strong>und</strong><br />

- geplante sonstige gemeinschaftliche Anlagen,<br />

sind nach den Vorschriften unter 1.4.3.1 bis 1.4.3.8 darzustellen.<br />

1.4.3.1 Geplante Straßen <strong>und</strong> Wege sind maßstäblich <strong>und</strong> farbig darzustellen, wenn ihre<br />

Breite auf der Karte 3 mm überschreitet. Anderenfalls sind sie farbig <strong>und</strong> lagerichtig<br />

anzulegen. Dabei sind <strong>für</strong> Straßen rote <strong>und</strong> <strong>für</strong> Wege braune Farben zu verwenden.<br />

Krümmungen sind möglichst maßstäblich darzustellen.<br />

Anzugeben sind:<br />

1. die vorgesehene Zweckbestimmung der geplanten Anlagen durch Beischrift ihrer<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/ Muster 8.1.2 (2)

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