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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist vor der Bauausführung festzustellen. Erst die Feststellung<br />

bringt <strong>für</strong> das Vorhaben die öffentlich-rechtliche Gr<strong>und</strong>lage. Die Flurneuordnungsbehörde<br />

hat deshalb <strong>für</strong> eine rechtzeitige Einleitung des Planfeststellungsverfahren<br />

zu sorgen. Ist eine Planfeststellung nicht erfolgt (§ 41 Abs. 4 Satz 2<br />

<strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> stellt sich nachträglich ihre Notwendigkeit heraus, so ist sie nachzuholen.<br />

Durch die Planfeststellung können insbesondere die folgenden behördlichen Entscheidungen<br />

ersetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Anlagen nach § 41<br />

Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> stehen <strong>und</strong> dem Zweck der Flurbereinigung dienen:<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Straßen (§ 17 B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz/ § <strong>38</strong> Brandenburgisches<br />

Straßengesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Folgemaßnahmen an Verkehrswegen <strong>und</strong> Anlagen<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Flughäfen (§ 8 Luftverkehrsgesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Betriebsanlagen der Eisenbahn (§§ 18, 20 Allgemeines<br />

Eisenbahngesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> B<strong>und</strong>eswasserstraßen (§ 14 B<strong>und</strong>eswasserstraßengesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> den Gewässerausbau (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz in<br />

Verbindung mit § 137 Brandenburgisches Wassergesetz)<br />

- Planfeststellung <strong>für</strong> Abfallbeseitigungsanlagen (§ 31 Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong><br />

Abfallgesetz)<br />

- Genehmigung nach § 4 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

- Genehmigung von Eingriffen in Natur- <strong>und</strong> Landschaft (§ 18 Brandenburgisches<br />

Naturschutzgesetz)<br />

- Genehmigung <strong>für</strong> die Aufforstung <strong>und</strong> die Umwandlung von Wald in eine<br />

andere Nutzungsart (§§ 8 <strong>und</strong> 9 Landeswaldgesetz)<br />

Auch in Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG (§ 56<br />

LwAnpG) sind die planungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Planung der Maßnahmen<br />

nach diesen Vorschriften zu bearbeiten.<br />

3.2 Notwendigkeit eines Planfestellungs-/Plangenehmigungsverfahrens<br />

Vielfach bestehen Zweifel zur Planfeststellungs-/Plangenehmigungsbedürftigkeit<br />

bzw. –fähigkeit. Zur Klarstellung wird deshalb Folgendes festgelegt:<br />

- Die zuständige Flurneuordnungsbehörde hat zu prüfen, ob <strong>für</strong> den nach § 41<br />

Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> aufgestellten Plan ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren<br />

durchgeführt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass das<br />

Verfahren nach § 41 Abs. 5 <strong>FlurbG</strong> (bzw. § 75 VwVfGBbg) den Sinn hat, die<br />

öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Verfahrens festzustellen. Wenn aber <strong>für</strong><br />

den gesamten Plan oder einzelne Anlagen behördliche Entscheidungen, insbesondere<br />

öffentlich-rechtlich Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,<br />

Bewilligungen, Zustimmungen <strong>und</strong> Planfeststellungen nicht erforderlich sind,<br />

kommt eine Planfeststellung nach § 41 <strong>FlurbG</strong> auch nicht in Betracht.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (2) 03/04

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