38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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- der bestandskräftigen Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65<br />
<strong>FlurbG</strong> oder<br />
- dem unanfechtbaren Eintritt des neuen Rechtszustandes gemäß §§ 61 bis 63<br />
<strong>FlurbG</strong>.<br />
Damit werden die Widmungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 BbgStrG erfüllt.<br />
Weiterhin ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG die schriftliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers<br />
erforderlich, weil die obere Flurbereinigungsbehörde als<br />
widmende Behörde nicht Organ des Trägers der Straßenbaulast ist.<br />
Als weitere Widmungsvoraussetzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich das Vorhandensein der<br />
Straße als technische Anlage erforderlich, die Straße muss im technischen Sinn<br />
hergestellt sein. Eine spezielle, auf die Bedürfnisse des Planfeststellungsrechts<br />
abgestellte Ausnahmeregelung sieht § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgStrG vor. Danach kann<br />
die Widmung im Planfeststellungsverfahren unter der aufschiebenden Bedingung<br />
verfügt werden, dass sie erst mit der Verkehrsübergabe wirksam wird. Zu beachten<br />
sind auch die sonstigen Bestimmungen des Wegerechts, nach denen auch im<br />
Flurbereinigungsverfahren nur die gesetzlich geregelten Klassifizierungen, wie etwa<br />
öffentlicher Feld- <strong>und</strong> Waldweg (§ 3 BbgStrG), verwendet werden.<br />
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die öffentlich bekannt zu machen ist (§<br />
6 Abs. 1 BbgStrG). Beim flurbereinigungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren<br />
ergibt sich jedoch die Problematik, dass der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> damit<br />
auch die in ihm enthaltene Widmungsverfügung nicht öffentlich bekannt gemacht<br />
wird <strong>und</strong> werden muss. Allerdings ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 41<br />
Abs. 6 <strong>FlurbG</strong> dem Träger des Vorhabens <strong>und</strong> dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft<br />
zuzustellen. Einen Abdruck des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich<br />
der Widmungsverfügung erhalten auch die Träger öffentlicher Belange,<br />
zu denen insbesondere die Gemeinde gehört. Demnach ist die Widmungsverfügung<br />
erlassen <strong>und</strong> existent, wenn sie wenigstens einem Betroffenen bekannt gegeben<br />
worden ist.<br />
Den Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wird die Widmungsverfügung in der<br />
Regel nicht unmittelbar bekannt gegeben, daher laufen ihnen gegenüber auch die<br />
Rechtsbehelfsfristen noch nicht. Erst durch die öffentliche Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes,<br />
in dem auch der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> die Widmungsverfügung<br />
enthalten sind, wird die Widmungsverfügung auch gegenüber den<br />
Beteiligten am Flurbereinigungsverfahren wirksam. Dies hat zur Folge, dass die<br />
Frist <strong>für</strong> Rechtsbehelfe erst jetzt zu laufen beginnt. Dabei sind die im<br />
Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe anzuwenden.<br />
Wird die Widmung im Planfeststellungsverfahren mit der Maßgabe verfügt, dass<br />
sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, so ist nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgStrG<br />
auch der Zeitpunkt der Verkehrsübergabe öffentlich bekannt zu machen. Bis zum<br />
Eintritt dieses Ereignisses ist die Widmungsverfügung als schwebend unwirksam<br />
anzusehen.<br />
Erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Zeitpunktes der Verkehrsübergabe<br />
wird die Widmung wirksam. Dabei hat der Träger der Straßenbaulast die öffentliche<br />
Bekanntmachung zu veranlassen.<br />
Soll eine im Zusammenhang mit dem Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ausgesprochene<br />
Widmungsverfügung vor der öffentlichen Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes<br />
wirksam werden, muss eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung der Ver-<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (18) 03/04