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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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Die Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände betonten ausdrücklich die frühzeitige<br />

<strong>und</strong> vorbildliche Beteiligung in diesem Verfahren. Sie regten an, die geradlinigen<br />

Gewässer im Zuge des weiteren Verfahrens teilweise durch echte Umbaumaßnahmen<br />

zu renaturieren.<br />

3 Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG<br />

Im Flurbereinigungsverfahren befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Auch gibt es<br />

keine Einwirkung von Maßnahmen der Flurbereinigung auf außerhalb des Verfahrens<br />

liegende Natura 2000-Gebiete. Insofern war eine Verträglichkeitsprüfung nach §<br />

34 BNatSchG nicht erforderlich.<br />

4 Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. UVPG<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> wurde in Form der Karte <strong>und</strong> des Erläuterungsberichtes<br />

bei der zuständigen Gemeinde öffentlich ausgelegt <strong>und</strong> am ... in einer durch die Gemeinde<br />

... einberufenen Einwohnerversammlung von der Flurneuordnungsbehörde<br />

vorgestellt <strong>und</strong> erläutert. Auf Gr<strong>und</strong> der öffentlichen Auslegung gingen einige schriftliche<br />

Stellungnahmen beim hiesigen Amt ein, die in der Einwohnerversammlung<br />

nochmals vorgetragen wurden.<br />

Die Anregungen <strong>und</strong> Wünsche bezogen sich, wie im Anhörungstermin, auf eine noch<br />

weitmaschigere Wegenetzgestaltung <strong>und</strong> in drei Fällen auch auf den Weg Nr. ... Hier<br />

wurde ebenfalls die Be<strong>für</strong>chtung eines späteren Straßenausbaus geäußert. Den Antragstellern<br />

wurde entsprechend den Erörterungsergebnissen im Anhörungstermin<br />

geantwortet. Ebenfalls im Sinne dieser Ergebnisse wurden Fragen des Erosionsschutzes<br />

<strong>und</strong> der Dränung beantwortet. Weitere umweltrelevante Bedenken <strong>und</strong> Anregungen<br />

wurden nicht geäußert.<br />

5 Gesamtbeurteilung <strong>und</strong> Umweltauswirkungen gem. UVPG<br />

Die aus den agrar- <strong>und</strong> infrastrukturellen Vorgaben entwickelten Planungen wurden<br />

mit der Maßgabe gestaltet, die Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft auf ein Minimum zu<br />

beschränken. Oberstes Ziel ist die Erhaltung wertvoller Natur- <strong>und</strong> Landschaftssubstanz.<br />

Eine Eingriffsregelung nach § 18 BbgNatSchG wird im Wesentlichen bei der Befestigung<br />

von Wegen erforderlich. Die ausschließlich linearen Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzflächen<br />

in Nähe der Eingriffsstellen werden mit unterschiedlichen Vegetationsstrukturen<br />

weiterentwickelt. Die durch den Neubau von Gewässern verursachten Eingriffe werden<br />

durch Gestaltungsmaßnahmen im unmittelbaren Uferbereich quantitativ <strong>und</strong><br />

funktional ausgeglichen.<br />

Ökologisch bedeutsame Entwicklungsmaßnahmen sind die Ausweisung <strong>und</strong> Entwicklung<br />

von Uferstreifen an sämtlichen Gewässerstrecken sowie die Gestaltung von<br />

Erosionsschutzanlagen.<br />

Alle vorgesehenen Maßnahmen werden in ihrer Gesamtheit eine deutliche <strong>und</strong><br />

nachhaltige Verbesserung der Umweltsituation des Planungsraumes bewirken <strong>und</strong><br />

den speziellen Zielen folgender Umweltbereiche dienen:<br />

Biotoppotential<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (28) 03/04

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