38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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Gr<strong>und</strong>wasser nicht tangiert wird. Der Gesamteingriff wird durch die oben beschriebene<br />
Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung durch Uferstreifen in einer Breite von 7 - 9 m<br />
quantitativ <strong>und</strong> funktional ausgeglichen, zumal sämtliche Neubaumaßnahmen, mit<br />
Ausnahme des Gewässers Nr. ... auf intensiv genutzten Ackerflächen durchgeführt<br />
werden. Die gesonderte nummerische Eingriff-Ausgleichbilanz ist in den entsprechenden<br />
Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />
Teile des Flurbereinigungsgebietes sind gedränt. Weitere flächenhafte Dränmaßnahmen<br />
werden nicht durchgeführt. Erforderlich wird die Verlegung einzelner vorhandener<br />
Dränleitungen im Zusammenhang mit Pflanzmaßnahmen.<br />
1.3 Straßenplanung<br />
Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> enthält neben den gemeinschaftlichen Maßnahmen der<br />
Teilnehmergemeinschaft auch öffentliche Straßenbaumaßnahmen. Hierbei handelt<br />
es sich um drei Gemeindestraßen, die auch einem wirtschaftlichen Interesse der<br />
Teilnehmer dienen. Die Straßen Nr. ..., ... <strong>und</strong> ... weisen eine verkehrsgefährdende<br />
Linienführung bzw. eine zu geringe Fahrbahnbreite auf. Der Begegnungsverkehr -<br />
vor allem mit land-wirtschaftlichen Fahrzeugen - ist stark gefährdet.<br />
Die von der Gemeinde aufgestellten Planungen sind ökologisch vertretbar. Die Eingriffe<br />
in die Landschaft werden auf ein Minimum reduziert. Die neuen Teilstrecken<br />
liegen auf intensiv genutzten Ackerflächen; alte ausfallende Straßenbefestigungen<br />
werden entsiegelt, die Flächen einschließlich alter Böschungen bleiben erhalten <strong>und</strong><br />
werden in die angrenzenden Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen einbezogen. Die<br />
Eingriffs-Ausgleichsregelung ist in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />
1.4 Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />
Die sieben einvernehmlich bestimmten Biotopflächen werden von Wege- <strong>und</strong> Gewässerbaumaßnahmen<br />
nicht berührt. Vereinzelt sind Gewässerschutzmaßnahmen<br />
durch Ausweisung <strong>und</strong> Gestaltung von Uferstreifen vorgesehen. Fünf Biotope befinden<br />
sich bereits in öffentlichem Eigentum. Die Übertragung der restlichen Biotope<br />
wird angestrebt, obwohl es sich um ortsnahe Grünlandbereiche handelt.<br />
Die zwei ausgewiesenen Naturdenkmale befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde.<br />
Die äußerst enge Abgrenzung des öffentlichen Eigentums wird bei der Neuvermessung<br />
angemessen berücksichtigt.<br />
Auch die übrigen naturnahen Landschaftsbestandteile wie Bäume, Sträucher <strong>und</strong><br />
wert-volle Krautvegetationen werden durch Ausbaumaßnahmen kaum berührt <strong>und</strong><br />
bleiben erhalten. Eingriffsrelevante Maßnahmen liegen vor allem beim Ausbau von<br />
Wegen vor. Die Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen sind unter Ziffer 1 beschrieben<br />
<strong>und</strong> in den Einzelverzeichnissen nachgewiesen.<br />
Eine Überprüfung des funktionalen Ausgleiches <strong>und</strong> Ersatzes ist visuell an Hand der<br />
Karte zum Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> vollziehbar, da hier vor allem die Vernetzungsstrukturen<br />
untereinander <strong>und</strong> mit anderen vorhandenen <strong>und</strong> geplanten Biotopen<br />
sichtbar werden.<br />
Landschaftspflegerisches Hauptanliegen in der Flurbereinigung ist die Anreicherung<br />
der offenen Agrarlandschaft mit gliedernden <strong>und</strong> belebenden Elementen. Geplant ist<br />
ein System aus punktuellen Feldgehölzen <strong>und</strong> linearen Vegetationsstrukturen, die<br />
untereinander <strong>und</strong> über größere Distanzen mit anderen Biotopflächen verb<strong>und</strong>en<br />
sind. Das Gr<strong>und</strong>gerüst dieses Biotopverb<strong>und</strong>systems bilden die naturnah zu gestaltenden<br />
alten <strong>und</strong> neuen Gewässer. Verdichtet wird dieses Gerüst durch einzelne<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.9 (26) 03/04