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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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5 Erläuterungsbericht<br />

5.1 Der Erläuterungsbericht muss den Anforderungen des § 39 VwVfG genügen. Er soll den<br />

Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> in allgemein verständlicher Form erklären <strong>und</strong> begründen.<br />

5.2 Im Erläuterungsbericht sollen einleitend jeweils die auf das Verfahrensgebiet bezogenen<br />

Verhältnisse <strong>und</strong> die sich hieraus ergebenden Zielsetzungen sowie Folgerungen<br />

beschrieben werden. Weiterhin sind alle flächenbezogenen Planungen zu erläutern, ggf.<br />

mit dem Ergebnis der Abstimmung mit dem jeweiligen Vorhabenträger.<br />

5.3 Der Erläuterungsbericht muss insbesondere erkennen lassen, dass unterschiedliche<br />

Interessen sorgfältig <strong>und</strong> sachgerecht gegeneinander abgewogen wurden.<br />

5.4 Er soll Planungsvarianten aufzeigen, die nicht weiterverfolgt werden.<br />

5.5 Der Erläuterungsbericht erklärt <strong>und</strong> begründet insbesondere Sachverhalte, die aus dem<br />

Verzeichnis der feststellungsbezogenen Anlagen, der Bilanz über die Eingriffe sowie<br />

Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzmaßnahmen <strong>und</strong> aus der Karte nicht zu ersehen sind.<br />

5.6 Wiederholungen aus anderen Planunterlagen sind möglichst zu vermeiden, wenn<br />

darunter die Verständlichkeit nicht leidet.<br />

5.7 Der Erläuterungsbericht erhält eine allgemeine verständliche Zusammenfassung der in<br />

den Unterlagen enthaltenen Angaben. Der Bezug zu den Verzeichnissen ist<br />

herzustellen.<br />

5.8 Im Abschnitt Landschaftspflege ist der Inhalt des landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />

zusammengefasst darzustellen. Hierbei sind insbesondere Aussagen darüber<br />

notwendig, ob Eingriffe in den Naturhaushalt notwendig waren, wie die Eingriffe<br />

minimiert <strong>und</strong> kompensiert wurden, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang geschützte Teile von<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft in Anspruch genommen worden sind <strong>und</strong> welche Maßnahmen zur<br />

Entwicklung der Landschaft geplant sind.<br />

5.9 Im Erläuterungsbericht ist die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, ggf. der<br />

Einzelfalluntersuchung gemäß EG-UVP-Richtlinie sowie einer eventuell notwendigen<br />

Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Bezüglich der Einzelheiten ist auf den<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan zu verweisen.<br />

5.10 Nach Durchführung des Anhörungstermins ergänzt die Flurneuordnungsbehörde den<br />

Erläuterungsbericht um die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.<br />

Sie muss der oberen Flurbereinigungsbehörde eine abschließende Bewertung der<br />

Umweltauswirkungen ermöglichen.<br />

5.11 Der Erläuterungsbericht ist entsprechend dem Titelblatt zu gliedern.<br />

Anlage<br />

Titelblatt (a)<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - Anlage/Muster 8.1.6 (1) 03/04

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