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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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1.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach § 5 UVPG<br />

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />

voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 4<br />

BImSchG ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nach den §§ 3, 4 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

3, 4 a bis 4 c der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />

<strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in<br />

den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. Der Träger des Vorhabens kann<br />

gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Unterrichtung verzichten.<br />

1.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />

1.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />

Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die<br />

gesetzlichen Umweltanforderungen (<strong>für</strong> den Genehmigungsanspruch). Dazu gehören<br />

insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu<br />

ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />

a) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG als immissionsschutzspezifische gesetzliche<br />

Umweltanforderungen<br />

<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />

kommen,<br />

b) § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die nach § 13 BImSchG<br />

von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />

gelten, insbesondere:<br />

- § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit zulassungsbedürftigen<br />

Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,<br />

- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />

- § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum<br />

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,<br />

- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />

geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen,<br />

- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />

naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />

- § 17 Abs. 2 SprengG <strong>für</strong> Vorhaben mit Lagern <strong>für</strong> explosionsgefährliche Stoffe,<br />

- §§ 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach<br />

§ <strong>38</strong> BauGB privilegierten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen als<br />

gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />

- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4<br />

ROG <strong>für</strong> Vorhaben öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 5 ROG,<br />

c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG - außer bei öffentlich zugänglichen<br />

Abfallentsorgungsanlagen, die nach § <strong>38</strong> BauGB privilegiert sind - <strong>für</strong> den<br />

Innenbereich etwas anderes regelt,<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (17)

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