38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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1.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach § 5 UVPG<br />
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften<br />
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Genehmigungen nach § 4<br />
BImSchG ist in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auf die nach den §§ 3, 4 Abs. 1 <strong>und</strong><br />
3, 4 a bis 4 c der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen einzugehen; <strong>für</strong> naturschutzrechtliche<br />
<strong>und</strong> wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgr<strong>und</strong> der in<br />
den Anhängen 2 <strong>und</strong> 3 aufgeführten Hinweise erfolgen. Der Träger des Vorhabens kann<br />
gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Unterrichtung verzichten.<br />
1.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG<br />
1.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe<br />
Maßstäbe <strong>für</strong> die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die<br />
gesetzlichen Umweltanforderungen (<strong>für</strong> den Genehmigungsanspruch). Dazu gehören<br />
insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu<br />
ergangenen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften:<br />
a) § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 BImSchG als immissionsschutzspezifische gesetzliche<br />
Umweltanforderungen<br />
<strong>und</strong> als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht<br />
kommen,<br />
b) § 6 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften, die <strong>für</strong> die nach § 13 BImSchG<br />
von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />
gelten, insbesondere:<br />
- § 7 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit zulassungsbedürftigen<br />
Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen,<br />
- § 19 WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben in Wasserschutzgebieten,<br />
- § 19 g WHG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Anlagen zum<br />
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,<br />
- § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit den hierzu<br />
geltenden Rechtsverordnungen <strong>für</strong> Vorhaben mit überwachungsbedürftigen<br />
Anlagen,<br />
- §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 b Abs. 2, 20 c Abs. 2<br />
<strong>und</strong> 20 d Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht, falls das Vorhaben<br />
naturschutzrechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmen bedarf,<br />
- § 17 Abs. 2 SprengG <strong>für</strong> Vorhaben mit Lagern <strong>für</strong> explosionsgefährliche Stoffe,<br />
- §§ 30 bis 35 BauGB <strong>für</strong> Vorhaben mit baulichen Anlagen, auch soweit sie bei nach<br />
§ <strong>38</strong> BauGB privilegierten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlagen als<br />
gesetzliche Umweltanforderungen zu berücksichtigen sind,<br />
- umweltbezogene Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung gemäß § 5 Abs. 4<br />
ROG <strong>für</strong> Vorhaben öffentlicher Stellen nach § 4 Abs. 5 ROG,<br />
c) § 8 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht <strong>für</strong> Vorhaben mit Eingriffen in Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft, soweit nicht § 8 a BNatSchG - außer bei öffentlich zugänglichen<br />
Abfallentsorgungsanlagen, die nach § <strong>38</strong> BauGB privilegiert sind - <strong>für</strong> den<br />
Innenbereich etwas anderes regelt,<br />
FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 7 (17)