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38 FlurbG - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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3 Plan über die gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen nach § 41 <strong>FlurbG</strong><br />

3.1 Umfang der Planfeststellung<br />

Die Planfeststellung hat zum Ziel, die Durchführung der von der Teilnehmergemeinschaft<br />

- oder anderen Trägern - beabsichtigten Vorhaben öffentlich-rechtlich<br />

vorzubereiten <strong>und</strong> dauerhaft abzusichern. Alle nach anderen Gesetzen notwendigen<br />

einzelnen behördlichen Entscheidungen, wie Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigungen,<br />

Zustimmungen oder Planfeststellungen (vgl. § 78 i. V. m. §§ 71 ff<br />

VwVfGBbg) werden in einem einzigen Verwaltungsakt zusammengefasst. Hierdurch<br />

übernimmt die feststellende Behörde die Verantwortung <strong>für</strong> die umfassende<br />

Würdigung <strong>und</strong> Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten<br />

Belange. Dies gilt auch dann, wenn Vorhaben anderer Planungsträger mit festgestellt<br />

werden sollen.<br />

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses nach § 41 Abs. 3 <strong>FlurbG</strong> <strong>und</strong> der<br />

Plangenehmigung nach § 41 Abs. 4 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> können gemeinschaftliche (§<br />

39 <strong>FlurbG</strong>) <strong>und</strong> öffentliche Anlagen (i. S. v. § 40 <strong>FlurbG</strong>) sein.<br />

Alle gemeinschaftlichen <strong>und</strong> öffentlichen Anlagen sowie die bewerteten Land-<br />

schaftselemente, die besonders geschützten Teile von Natur <strong>und</strong> Landschaft, die<br />

Biotope sowie die FFH- <strong>und</strong> die Europäischen Vogelschutzgebiete werden im Plan<br />

nach § 41 <strong>FlurbG</strong> dargestellt.<br />

Festgestellt, also im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange <strong>für</strong> zulässig<br />

erklärt, werden<br />

- die Schaffung neuer Anlagen<br />

- die bauliche Änderung von Anlagen<br />

- die Änderung beizubehaltender Anlagen in rechtlicher Hinsicht<br />

- die Einziehung oder Beseitigung von Anlagen<br />

- die Flächenbereitstellung nach § 47 <strong>FlurbG</strong> <strong>für</strong> beizubehaltende Anlagen<br />

- die Maßnahmen zum Ausgleich (§12 Abs. 2 BbgNatSchG) <strong>und</strong> zum Ersatz (§<br />

14 BbgNatSchG) der Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft.<br />

Die hiervon betroffenen Anlagen werden als ”planfeststellungsbezogene Anlagen”<br />

bezeichnet.<br />

Notwendige Folgemaßnahmen gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 <strong>FlurbG</strong> (z. B. Zufahrten zu<br />

Straßen, Anlagen in <strong>und</strong> an Gewässern usw.) unterliegen ebenfalls der Feststellung.<br />

Diese ist im Regelfall erst mit der Gestaltung der Abfindung möglich.<br />

Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist rechtsgestaltender Vollzugsplan <strong>und</strong> beinhaltet den<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan als integrierten Planungsbestandteil. Er enthält<br />

die in § 37 Abs. 1 <strong>FlurbG</strong> aufgeführten Maßnahmen <strong>für</strong> den Bodenschutz (s.a.<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BBodSchG), die Bodenverbesserungen <strong>und</strong> die Landschaftsgestaltung<br />

sowie die nach § 19 BNatSchG bzw. § 12 BbgNatSchG vorgeschriebenen<br />

Regelungen zur Vermeidung von Eingriffen <strong>und</strong> zum Ausgleich oder Ersatz bei<br />

Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft. Damit werden die in den §§ 1 <strong>und</strong> 2<br />

BNatSchG bzw. § 1 BbgNatSchG festgelegten Ziele <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze des Naturschutzes<br />

<strong>und</strong> der Landschaftspflege unterstützt. Der Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> ist<br />

somit in seiner Gesamtheit Fachplan im Sinne des § 16 Abs. 1 BNatSchG.<br />

FlurnAnwBbg - Plan nach § 41 <strong>FlurbG</strong> - 3 (1) 03/04

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