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1. Einleitung<br />

Arbeiten unternehmensnahe Stiftungen gemeinwohlorientiert und werden sie<br />

deshalb zu Recht als gemeinnützig anerkannt und steuerlich begünstigt? Diese<br />

Frage wird in der jüngeren Zeit häufiger gestellt. 1 Sie erlangt vor dem Hintergrund<br />

des Booms unternehmensnaher Stiftungen (vgl. Speth 2010, S. 392) zunehmende<br />

Relevanz: Denn mit deren steuerlichen Begünstigung entgeht dem öffentlichen<br />

Haushalt ein beträchtliches Steueraufkommen. 2 Doch was bedeutet überhaupt<br />

„gemeinnützig“? Gesetzlich wird eine Einrichtung als gemeinnützig anerkannt,<br />

„wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,<br />

geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. (…)“ (§ 52 Abgabenordnung/AO).<br />

3 Jedoch ist die Auslegung des Gemeinnützigkeitsrechts politisch umstritten:<br />

Erst vor Kurzem wurde dem Verein Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt.<br />

4 Es stellt sich in der Praxis also immer wieder die Frage, welche Maßstäbe<br />

angelegt werden, um einem Verein oder einer Organisation den Anspruch zu attestieren,<br />

im Interesse der Allgemeinheit zu wirken.<br />

Seit geraumer Zeit wird der Vorwurf laut, dass als gemeinnützig anerkannte<br />

Unternehmensstiftungen politische Interessen und Interessen der Eigentümer<br />

verfolgen. So hat im April 2016 die Fraktion der Piratenpartei im nordrheinwestfälischen<br />

Landtag eine große Anfrage „zu Aktivitäten und politischen Initiativen<br />

der Landesregierung im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit<br />

der Bertelsmann Stiftung (…)“ gestellt, weil die Stiftung und der Konzern „auf politische<br />

und gesellschaftliche Debatten und die öffentlichen Meinungsbildungen<br />

1 Zuletzt mit einem Schwerpunktheft „Helfen hilft und tut gut?“ in der Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft<br />

GEW, Erziehung und Wissenschaft, sowie in dem großen Artikel „Vom Profit der<br />

Philanthropie“ im Freitag (vgl. Erziehung und Wissenschaft 2016; der Freitag 2015).<br />

2 Wie hoch dieses entgangene Steueraufkommen ist, dazu liegen bisher keine Zahlen vor. Für<br />

einzelne Stiftungen, wie die Bertelsmann Stiftung, wird es in Milliardenhöhe geschätzt (vgl. Holland-Letz<br />

2015, S. 22).<br />

3 Der vollständige Absatz 1 §52 AO lautet wie folgt: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige<br />

Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem<br />

oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />

wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum<br />

Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge<br />

seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur<br />

klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine<br />

Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.“ (Vgl. unter:<br />

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html)<br />

4 Bereits 2014 wurde dem Verein der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen und der erste Einspruch<br />

dagegen Anfang 2016 abgelehnt; im November 2016 wurde dem Verein schließlich der Gemeinnützigkeitsstatus<br />

zurückgegeben. Das Finanzamt Frankfurt hatte eine Zweckentfremdung aufgrund<br />

des Engagements für eine Finanztransaktionssteuer, die auf politische Einflussnahme<br />

ziele, gesehen. Der Verein argumentierte dagegen, dass alle Aktivitäten mit der Satzung im Einklang<br />

stehen, welche vom Finanzamt ursprünglich und nachfolgend wiederholt als gemeinnützig<br />

anerkannt wurde. Das hessische Finanzgericht gab Attac nun Recht. (Vgl. unter:<br />

www.attac.de/jetzt-erst-recht/, aber auch zur attac-kritischen und selbstkritischen Diskussion<br />

www.tagesspiegel.de/themen/agenda/gemeinnuetzigkeitsrecht-in-deutschland-atta-cke-aufattac-mit-politischem-motiv/10896830.html)<br />

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