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1. Einleitung<br />
Arbeiten unternehmensnahe Stiftungen gemeinwohlorientiert und werden sie<br />
deshalb zu Recht als gemeinnützig anerkannt und steuerlich begünstigt? Diese<br />
Frage wird in der jüngeren Zeit häufiger gestellt. 1 Sie erlangt vor dem Hintergrund<br />
des Booms unternehmensnaher Stiftungen (vgl. Speth 2010, S. 392) zunehmende<br />
Relevanz: Denn mit deren steuerlichen Begünstigung entgeht dem öffentlichen<br />
Haushalt ein beträchtliches Steueraufkommen. 2 Doch was bedeutet überhaupt<br />
„gemeinnützig“? Gesetzlich wird eine Einrichtung als gemeinnützig anerkannt,<br />
„wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,<br />
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. (…)“ (§ 52 Abgabenordnung/AO).<br />
3 Jedoch ist die Auslegung des Gemeinnützigkeitsrechts politisch umstritten:<br />
Erst vor Kurzem wurde dem Verein Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt.<br />
4 Es stellt sich in der Praxis also immer wieder die Frage, welche Maßstäbe<br />
angelegt werden, um einem Verein oder einer Organisation den Anspruch zu attestieren,<br />
im Interesse der Allgemeinheit zu wirken.<br />
Seit geraumer Zeit wird der Vorwurf laut, dass als gemeinnützig anerkannte<br />
Unternehmensstiftungen politische Interessen und Interessen der Eigentümer<br />
verfolgen. So hat im April 2016 die Fraktion der Piratenpartei im nordrheinwestfälischen<br />
Landtag eine große Anfrage „zu Aktivitäten und politischen Initiativen<br />
der Landesregierung im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit<br />
der Bertelsmann Stiftung (…)“ gestellt, weil die Stiftung und der Konzern „auf politische<br />
und gesellschaftliche Debatten und die öffentlichen Meinungsbildungen<br />
1 Zuletzt mit einem Schwerpunktheft „Helfen hilft und tut gut?“ in der Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft<br />
GEW, Erziehung und Wissenschaft, sowie in dem großen Artikel „Vom Profit der<br />
Philanthropie“ im Freitag (vgl. Erziehung und Wissenschaft 2016; der Freitag 2015).<br />
2 Wie hoch dieses entgangene Steueraufkommen ist, dazu liegen bisher keine Zahlen vor. Für<br />
einzelne Stiftungen, wie die Bertelsmann Stiftung, wird es in Milliardenhöhe geschätzt (vgl. Holland-Letz<br />
2015, S. 22).<br />
3 Der vollständige Absatz 1 §52 AO lautet wie folgt: „Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige<br />
Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem<br />
oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />
wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum<br />
Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge<br />
seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur<br />
klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine<br />
Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.“ (Vgl. unter:<br />
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html)<br />
4 Bereits 2014 wurde dem Verein der Gemeinnützigkeitsstatus entzogen und der erste Einspruch<br />
dagegen Anfang 2016 abgelehnt; im November 2016 wurde dem Verein schließlich der Gemeinnützigkeitsstatus<br />
zurückgegeben. Das Finanzamt Frankfurt hatte eine Zweckentfremdung aufgrund<br />
des Engagements für eine Finanztransaktionssteuer, die auf politische Einflussnahme<br />
ziele, gesehen. Der Verein argumentierte dagegen, dass alle Aktivitäten mit der Satzung im Einklang<br />
stehen, welche vom Finanzamt ursprünglich und nachfolgend wiederholt als gemeinnützig<br />
anerkannt wurde. Das hessische Finanzgericht gab Attac nun Recht. (Vgl. unter:<br />
www.attac.de/jetzt-erst-recht/, aber auch zur attac-kritischen und selbstkritischen Diskussion<br />
www.tagesspiegel.de/themen/agenda/gemeinnuetzigkeitsrecht-in-deutschland-atta-cke-aufattac-mit-politischem-motiv/10896830.html)<br />
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