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gegenüber Mitgliedern, Wählern/innen oder Anteilseignern/innen – wie das zum<br />

Beispiel bei einem Verein, einer Partei oder einem Unternehmen der Fall ist. 33<br />

Hinzu kommt, dass die die bestehende Stiftungsforschung das Stiftungswesen<br />

als „Elitenphilanthropie“ (Adloff 2010, S. 405) beschreibt und die innere Organisation<br />

von Stiftungen insgesamt eher „vordemokratisch-dynastischen Entscheidungsstrukturen“<br />

(Höhne 2012, S. 249) entspricht (was wiederum der Durchsetzung<br />

partikularer Interessen Vorschub leistet):<br />

„Der Stiftungssektor ist per Definition und Gesetz weitgehend undemokratisch,<br />

denn wie sonst soll man eine wohlhabende Elite beschreiben, die steuerfreie<br />

Dollars verwendet, um ihre Vision des öffentlichen Wohls geschehen zu<br />

lassen?“ (Prewitt 2011, S. 96, zit. n. Schuler 2010, S. 281).<br />

Anheier/Appel gehen bei Stiftungen von „engen Verbindungen zur politischen und<br />

gesellschaftlichen Elite“ (Anheier/Appel 2004, S. 10) aus und stellen fest, dass „(i)m<br />

Falle Großbritanniens und der USA (…) Stiftungen von der Elite des Landes nicht<br />

nur gegründet, sondern auch geführt und kontrolliert werden“ (ebd., S. 9). Umso<br />

mehr überrascht, wie wenig die elitäre Ausrichtung von Stiftungen in Deutschland<br />

zur Diskussion steht und Gegenstand einer empirischen Forschung ist, zum Beispiel<br />

mit Blick auf die Stiftungsorgane und Entscheidungsträger/innen.<br />

Ein Blick auf die institutionelle Binnenstruktur und Gremien von Stiftungen<br />

verrät, dass eine Stiftung nur ein einziges Organ besitzen muss: einen Vorstand,<br />

der laut Gesetz sogar nur aus einer Person bestehen muss (s. Wigand et al. 2015,<br />

S. 42). Der Vorstand wird manchmal auch als Stiftungsrat oder auch noch anderweitig<br />

bezeichnet, was die Transparenz nicht erhöht. Der Vorstand „entscheidet (…)<br />

alleine über die Geschäftsführungsmaßnahmen“ und „verfügt damit über einen<br />

großen Handlungsspielraum“ (ebd., S. 47). Die Geschäftsführung beinhaltet die „(…)<br />

Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwirklichung der Stiftungszwecke<br />

im Rahmen der Stiftungssatzung durch die Erträge des Stiftungsvermögens“ (ebd.,<br />

S. 47). Laut Gesetz darf also nur eine einzige Person über die Verwendung des Stiftungsbudgets<br />

bestimmen und ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, einem zweiten<br />

kontrollierenden Organ Rechenschaft abzulegen. Oftmals wird der Vorstand um<br />

ein zweites Organ, das Kuratorium, und ggf. um weitere Organe (z.B. einen Wissenschaftlichen<br />

Beirat) ergänzt. Diesen weiteren Organen wird in der Fachliteratur<br />

eine Kontrollfunktion zugesprochen, da sie unter anderem den Vorstand beraten,<br />

die Haushalts- und Wirtschaftsführung prüfen, den Vorstand be- und abrufen<br />

können (vgl. ebd., S. 49). Von Kontrolle kann indes kaum die Rede sein. Wie die<br />

Organe ausgestaltet sind, wird von dem/ der Stifter/in festgelegt. Hinzu kommt,<br />

dass - selbst wenn es ein Kuratorium gibt – dort auch Personen aus dem Stiftungsvorstand<br />

in Personalunion vertreten sein dürfen. In manchen Stiftungen<br />

fallen Stiftungsvorstand und Kuratorium in einem Organ zusammen (z.B. bei der<br />

Robert Bosch Stiftung oder der Haniel Stiftung). Aus Sicht des/der Stifters/in<br />

33 Vgl. u.a. Anheier/Appel 2004, S. 13. Eine gewisse demokratische Rückbindung kann hergestellt<br />

werden, indem die Stiftung selbst als Verein organisiert wird oder sich erweiterte Mitbestimmungsstrukturen<br />

gibt.<br />

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