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müssen, darunter auch die Gehälter hoher Stiftungsmitarbeiter/innen (Schnurbein<br />

et al. 2012, S. 14). Allerdings muss auch hier (ähnlich wie für vorhandene,<br />

nicht öffentlich finanzierte deutsche Stiftungsregister) der Zugang käuflich erworben<br />

werden. Obwohl in den letzten Jahren Stiftungen (und damit auch unternehmensnahe<br />

Stiftungen) in Deutschland steuerlich stark begünstigt wurden und<br />

dies in Zukunft noch stärker der Fall sein soll, wie es z.B. im Armuts- und Reichtumsbericht<br />

von politischer Seite angedeutet (vgl. BMAS 2013, S. XLVIII) oder in<br />

der EUFORI-Studie von wissenschaftlicher Seite gefordert wird (vgl. European<br />

Commission 2015a, S. 18), gibt es immer noch kein Stiftungsregister.<br />

In der Regel unterliegen Stiftungen der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes.<br />

Diese überprüft jedoch nur, ob die Stiftungen in den angegebenen Stiftungszwecken<br />

engagiert sind. Sie ist eine rechtliche, keine inhaltliche Aufsicht:<br />

„Die Stiftungsaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde darf daher<br />

nicht an Stelle der Stiftungsorgane Entscheidungen treffen“ (Wiegand et al.<br />

2015, S. 55). Des Weiteren diene die Aufsicht „dem Interesse des Stifters, nicht dem<br />

Interesse des Staates. Sie hat den Zweck, die Stiftung vor Schäden zu bewahren.<br />

Die Behörden prüfen, ob der Stifterwille verwirklicht wird und ob die Gesetze eingehalten<br />

werden“ (vgl. ebd.). Von daher werde der Stiftungsaufsicht zwar „eine<br />

Kontroll- und Überwachungsfunktion dahingehend zugesprochen, die Gemeinwohlverträglichkeit<br />

einer Stiftung zu überprüfen” (vgl. BDS, 21.01.2016). Doch da<br />

sich der Blick der Aufsicht nur auf die Stiftung, nicht aber auch auf die Unternehmen<br />

richtet, die mit der Stiftung (auf unterschiedliche Weise) verbunden sind,<br />

können Überschneidungen nicht in den Blick geraten (vgl. der Freitag 2015, S. 7).<br />

Etliche große Stiftungen sind zudem als GmbH organisiert, wie die Stiftung Mercator<br />

oder die Robert Bosch Stiftung, und unterliegen gar nicht der Stiftungsaufsicht.<br />

Zur Letztgenannten merkt der Stiftungsexperte Adloff an:<br />

„Bei der Robert Bosch Stiftung hat die Rechtsform dezidiert mit der Ablehnung<br />

der Stiftungsaufsicht zu tun. Sie geht auf den Willen Robert Boschs zurück, der<br />

keine staatliche Kontrolle wünschte und die Stiftungstätigkeit als Verlängerung<br />

der Unternehmensführung betrachtete.“ (Adloff 2010, S. 389)<br />

Eine höhere Transparenz wäre nicht nur wünschenswert im Hinblick auf das Argument<br />

der öffentlichen Kontrolle, sondern auch in Bezug darauf, dass erhobene<br />

Daten und gewonnene Erkenntnisse als öffentliches Gut und nicht nur „privatisiert“<br />

den Stiftungen zur Verfügung stehen sollten. Denn die zunehmende steuerliche<br />

Begünstigung von gemeinnützigen Stiftungen bringt genau das mit sich: die<br />

Privatisierung von öffentlichen Gütern. Dies hat der Erziehungswissenschaftler<br />

Thomas Höhne am Beispiel eines Bildungsprojektes herausgearbeitet – wiederum<br />

für die Bertelsmann Stiftung, auf die sich das wissenschaftliche und öffentliche<br />

Interesse zu fokussieren scheint. Bei dem Projekt „Selbstevaluation an Schulen<br />

(SEIS)“ wurde der Stiftung „mit der Erhebung, Auswertung und Rückspiegelung<br />

der Daten an Schulen und lokale Schulbehörden eine zentrale Aufgabe der Schulaufsicht<br />

übertragen“ und damit „staatliche Steuerungskompetenz ‚ausgelagert‘“<br />

(Höhne 2012, S. 252). Über die sensiblen Schuldaten, die erhoben wurden, kann die<br />

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